IRAN: NEUE SANKTIONSPOLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN

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1 Seite 1 von 6 IRAN: NEUE SANKTIONSPOLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN Viele US-Sanktionen bleiben bestehen / Aber Gefahr von Sekundärsanktionen deutlich geringer / Von Robert Espey Teheran (gtai) - Trotz der im Januar 2016 erfolgten Lockerung der Sanktionen sind bei Geschäftsbeziehungen mit Iran besondere Regelungen zu beachten. Im Falle einer Zusammenarbeit mit Unternehmen oder Personen, die auf Sanktionslisten stehen, drohen auch nicht-amerikanischen Firmen weiterhin US-Sanktionen. Der Re-Export von US-Produkten nach Iran unterliegt ebenfalls besonderen Kontrollen. Dieser Artikel versucht, eine Orientierung über die neuen sanktionspolitischen Rahmenbedingungen zu geben. In einem gemeinsamen Aktionsplan (Joint Plan of Action/JPA) hatten sich die E3+3 Staaten (Frankreich, Großbritannien, Deutschland, USA, Russland und die VR China) mit Iran im November 2013 auf die Grundlinien für eine Beilegung des Streits über das iranische Atomprogramm verständigt. Am 14. Juli 2015 kam es zu einer umfassenden Einigung über alle Einzelfragen. Das knapp 100 Seiten starke Dokument (Joint Comprehensive Plan of Action/JCPOA; legt den zulässigen Umfang des iranischen Atomprogramms fest und sieht intensive Kontrollen vor. Voraussetzung für den im JCPOA vereinbarten Abbau von Wirtschaftssanktionen war der Umbeziehungsweise Rückbau der iranischen Atomanlagen. Die vertragsgemäße Durchführung der Maßnahmen war durch die Internationale Atomenergiebehörde (International Atomic Energy Agency/IAEO) zu bestätigen. Die Maßnahmen betrafen unter anderem den Schwerwasserreaktor und die Schwerwasserproduktionsstätte in Arak, die Reduzierung der Zahl installierter Zentrifugen zur Irananreicherung in Natanz, die Beendigung der Urananreicherung in Fordows, Beschränkungen für nukleare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie die Reduzierung der Bestände von leicht angereichertem Uran. Am 16. Januar 2016 bestätigte die IAEO den Abschluss aller vereinbarten Maßnahmen ( Dieser Tag wird als "Implementation Day" bezeichnet. IAEA Generaldirektor Yukiya Amano erklärte, Iran habe alle notwendigen Schritte durchgeführt, damit könne mit der Implementierung des JCPOA begonnen werden. Entsprechend traten die von der EU und den USA bereits am 18. Oktober 2015, dem sogenannten "Adoption Day", veröffentlichen (aufschiebend bedingten) Rechtsverordnungen zur Aufhebung verschiedener Wirtschaftssanktionen in Kraft (

2 Seite 2 von 6 Die aufschiebend bedingte Aufhebung von UN-Sanktionen war am 20. Juli 2015 mit der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats erfolgt ( "Snap Back" und Investitionsschutz Das JCPOA bedeutet allerdings noch nur eine begrenzte Normalisierung der Beziehungen zu Iran. Die Vereinbarung beruhe nicht auf gegenseitigem Vertrauen, sondern auf einem scharfen Kontrollregime, so wird von amerikanischer Seite immer wieder betont. Ein Teil der Iran- Sanktionen wird ausgesetzt, aber nicht endgültig aufgehoben. Ein Streitschlichtungsmechanismus ermöglicht nach ausführlichen Konsultationen über geltend gemachte Vertragsverletzung eine schnelle Reaktivierung ("snap back") der gesamten "Sanktionsarchitektur." Die Gegner des JCPOA im US-Kongress, in Israel und in der arabischen Welt (angeführt von Saudi-Arabien) sind sich schon heute sicher, Iran werde versuchen, den Vertrag zu unterlaufen beziehungsweise auszuhöhlen. Das Risiko einer Reaktivierung des Sanktionsregimes ist insbesondere vor dem Hintergrund der von Iran gewünschten intensiven wirtschaftlichen Verflechtung ausländischer und iranischer Unternehmen durch hohe ausländische Direktinvestitionen zu bewerten. Iran ist weniger an schnellem Liefergeschäft interessiert, sondern strebt langfristige Kooperationen mit Technologietransfer an. Das JCPOA sieht zwar vor, dass erneute Sanktionen nicht rückwirkend für geschlossene Verträge gelten, aber die Rentabilität einer ausländischen Niederlassung oder eines Joint Ventures könnte von erneuten Sanktionen erheblich beeinträchtigt werden. Die zwischen Iran und insgesamt 45 Staaten geschlossenen (und in Kraft getretenen) bilateralen Investitionsabkommen dürften bei einem "Snap Back" Szenario nicht oder nur sehr begrenzt helfen. Die materiellen Schutzvorschriften der einzelnen Investitionsabkommen sind allerdings unterschiedlich ausgestaltet. Im "Snap Back"-Fall würde Iran wahrscheinlich nicht gegen die den ausländischen Investoren zugesicherten Rechte (Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, keine Enteignung ohne Entschädigung, freier Kapitaltransfer etc.) verstoßen, ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde vermutlich nicht. Der zwischen Deutschland und Iran 2002 ausgehandelte Investitionsförderungs- und -schutzvertrag ist seit 23. Juli 2005 in Kraft. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Übernahme von Bundesgarantien. Die Anwendbarkeit des Vertrages setzt voraus, dass die Kapitalanlage von der iranischen Regierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle zugelassen worden ist. Dabei handelt es sich im Regelfall um eine Zulassung der Organization for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran (OIETAI; Das "Snap Back"-Szenario ist nicht nur aus Sicht ausländischer Unternehmen ein latentes Risiko, auch Iran wird bei der Auswahl seiner Geschäftspartner die Möglichkeit einer erneuten Sanktionsverschärfung in Betracht ziehen. Asiatische, insbesondere Unternehmen aus der VR China, haben sich in der Vergangenheit als "sanktionsresistenter" erwiesen, dies bleibt auch zukünftig ein Wettbewerbsvorteil gegenüber westlichen Unternehmen. Allerdings ist in den letzten Jahren ebenfalls deutlich geworden, dass Firmen aus der VR China häufig nicht oder nur eingeschränkt den iranischen Erwartungen entsprechen konnten.

3 Seite 3 von 6 Widerstand in den USA gegen JCPOA Mit dem "Implementation Day" sind nicht sämtliche Wirtschaftssanktionen entfallen, sondern es sind weiterhin zahlreiche Restriktionen zu beachten. Zudem könnte der im Januar 2017 erfolgende Regierungswechsel in Washington zu einer erneuten Verschärfung der Wirtschaftssanktionen gegen Iran führen. Die Mehrheit des derzeitigen US-Kongresses lehnt den JCPOA ab, darunter auch viele Demokraten. Dies dürfte sich im nächsten Kongress nicht ändern. Nur die Androhung des US-Präsidenten, gegen die Blockierung des JCPOA sein Veto einzulegen, hat die Umsetzung des JCPOA ermöglicht. Alle republikanischen Präsidentschaftskandidaten haben angekündigt, im Falle eines Wahlerfolgs die amerikanischen Sanktionserleichterungen möglichst wieder rückgängig machen zu wollen. Welche rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten der kommende US-Präsident hätte, das JCPOA ganz oder teilweise aufzuheben, ist allerdings umstritten. Unabhängig von der Frage, ob das JCPOA für den nächsten US-Präsidenten bindend wäre, könnten bei Feststellung durch den US-Präidenten, dass Iran das JCPOA verletzt habe, alle ausgesetzten US-Sanktionen durch den Kongress wieder in Kraft gesetzt werden. Die Rechtsgrundlage dafür bietet der vom Kongress im Mai 2015 verabschiedete "Iran Nuclear Agreement Review Act of 2015" (Pub.L ; Das Gesetz enthält eine Regelung, die im Falle der Vertragsverletzung ein Aufhebungsgesetz (A bill reinstating statutory sanctions imposed with respect to Iran) vorsieht. Bereits heute zeichnet sich ab, dass die schon begonnenen Kontroversen über Irans Raketenprogramm einen Ansatzpunkt für den US-Ausstieg aus dem JCPOA bieten könnten. Fortgeltung primärer US-Sanktionen Ohnehin sind die im Rahmen des JCPOA vereinbarten US-Sanktionserleichterungen relativ gering, aber dennoch für nicht-amerikanische Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Das JCPOA führt für nicht-amerikanische Unternehmen (Non US-Persons) zu einer weitgehenden Beseitigung des Risikos, infolge eines Iran-Engagements US-amerikanischen Strafmaßnahmen (Secondary Sanctions), die in Bezug auf das iranische Nuklearprogramm verhängt wurden, ausgesetzt zu sein. Das JCPOA verpflichtet die USA allerdings nicht, alle gegen ausländische Firmen gerichtet Sekundär-Sanktionen, z.b. solche in den Bereichen Terrorismus und Menschenrechte, aufzuheben beziehungsweise auszusetzen. So bleiben wichtige Teile des vom US-Kongress verabschiedeten "Iran Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012" (Pub.L ) in Kraft. Insbesondere die Sections 211 (a) und 302 sehen die Verhängung von Sanktionen gegen nicht-amerikanische Firmen vor, die Geschäftsbeziehungen zu Personen oder Organisationen unterhalten, denen Washington Menschenrechtverletzungen, "terror-related activities" oder eine Beteiligung an bestimmten Rüstungsprogrammen (ballistische Raketen etc.) vorwirft. Im besonderen Fokus stehen hier die Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guards Corps/IRGC; Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmi) sowie die zahlreichen Organisationen und Unternehmen, die von den Revolutionsgarden kontrolliert werden. Die IRGC sind in fast allen Wirtschaftsbereichen aktiv. Der JCPOA führt für amerikanische Unternehmen (US-Persons) nur zu einem sehr beschränkten Abbau der insbesondere seit 1995 gegen Iran verhängten Handels- und Investitionsverbote. Dazu erklärt William McGlone von der Washingtoner Anwaltskanzlei Latham & Watkins: Als Faustregel gelte weiterhin, eine in den USA ansässige Firma oder Person dürfe nur mit Sondergenehmigung Geschäftsbeziehungen zu Iran unterhalten. Nach Meinung politischer Beobachter wird sich daran auf absehbare Zeit auch nichts ändern.

4 Seite 4 von 6 Neben den immer schon geltenden Ausnahmen für Lieferungen von Lebensmitteln, Pharmaprodukten und Medizintechnik hat der JCPOA eine weitere Sonderregelung für die US- Flugzeugindustrie gebracht. Es ist nun der US-Industrie erlaubt, zivile Flugzeuge und Ersatzteile nach Iran zu liefern ( ). Von dieser Regelung werden auch europäische Flugzeugbauer profitieren, die sich bisher durch das US-Exportkontrollrecht (Anwendbarkeit ab 10% US-Wertanteil) an Iran-Exporten gehindert sahen. Irans Civil Aviation Organization hat erklärt, dass Iran in einer ersten Phase der Flottenerneuerung von Boeing und Airbus jährlich insgesamt 80 bis 90 Maschinen kaufen wolle. Ende Januar hat die staatliche Iran Air mit Airbus eine Vereinbarung über die Lieferung von 118 Maschinen unterzeichnet. Mehr Handlungsspielraum haben nun ausländische Tochterfirmen von US-Unternehmen. Gemäß JCPOA sollen US-Töchtern, die beispielsweise nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden, in Bezug auf Iran grundsätzlich alle Aktivitäten erlaubt sein, die für ausländische Firmen ohne US-Beteiligung ohne Risiko, von US-Sanktionen erfasst zu werden, zulässig sind. Voraussetzung ist allerdings die Erteilung einer Lizenz durch das zum US- Finanzministerium gehörende "Office of Foreign Assets Control" (OFAC). Diese Genehmigung wurde am "Implementation Day" in Form einer "General License" erteilt ( Die Lizenz erlaubt "U.S.-owned or controlled foreign entities" verschiedene Aktivitäten, die nach den "Iranian Transactions and Sanctions Regulations" (ITSR; 31 C.F.R. Part 560) untersagt sind. Das OFAC ist die für das Iran-Wirtschaftsembargo zuständige Kontroll- und Genehmigungsbehörde und übernimmt auch Aufgaben im Bereich der Export- und Re- Exportkontrolle, die üblicherweise beim zum U.S. Department of Commerce gehörenden Bureau of Industry and Security (BIS) angesiedelt sind. Das OFAC hat am "Implemetation Day" eine Informationsbroschüre zu den Sanktionsänderungen herausgegeben ( ). Durch das JCPOA bleiben die auch von ausländischen Unternehmen zu berücksichtigen amerikanischen Re-Exportkontrollen unberührt. Da Iran von den USA weiterhin als "State Sponsor of Terrorism" eingestuft ist, dürfen US-Erzeugnisse und im Ausland herstellte Produkte, die wertmäßig mehr als 10% kontrollierte US-Produkte enthalten, nur mit Genehmigung des OFAC nach Iran geliefert werden. Dabei ist in der Regel von einer Ablehnung auszugehen. Nichtkontrollierte, als EAR99 (Export Administration Regulations) eingestufte Produkte bleiben bei der Wertanteilsberechnung unberücksichtigt. Kontrollierte Produkte sind in der CCL (Commerce Control List) erfasst. Eine OFAC-Genehmigung ist auch für ausländische Produkte, die unter Verwendung von US-Technologie hergestellt wurden, erforderlich. EU: Sanktionen und Exportkontrollen Die EU hat anlässlich des "Implementation Day" eine Informationsschrift zur neuen Rechtslage veröffentlicht ( CPOA_en.pdf ). Auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein neues "Merkblatt zu den

5 Seite 5 von 6 Entwicklungen des Iran Embargos" herausgegeben ( wicklungen_iranembargo_implementation_day.pdf ). Die geänderten EU-Rechtsvorschriften sehen für Iran weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen vor. Weiterhin ist die Iran-Embargoverordnung der EU (Verordnung EU Nr. 267/2012) in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Zusätzlich sind die allgemeinen Exportkontrollvorschriften, vor allem die EG-Dualuse Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zu berücksichtigen. Auch alle sonstigen Verbote, beispielsweise die Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011), bleiben in Kraft. Auf Basis der UN-Resolution 2231 v ( haben die Güterlisten der EU Iran- Embargoverordnung eine gegenüber der EG-Dual-use Verordnung veränderte Struktur erhalten. Im Anhang 1 der Embargoverordnung (s. Verordnung (EU) 2015/1861; finden sich jetzt alle Güter des NSG-Kontrollregimes (Nuclear Suppliers Group). Eine Ausfuhr dieser Güter nach Iran sowie die Bereitstellung auf diese Güter bezogener Dienstleistungen unterliegen einer Genehmigungspflicht durch den UN-Sicherheitsrat. Der betreffende Mitgliedstaat legt die vorgeschlagene Genehmigung dem Sicherheitsrat zur Zustimmung auf Einzelfallbasis vor und erteilt die Genehmigung erst, wenn er die Zustimmung des Sicherheitsrats erhalten hat. Neben einem Militärgüterembargo bestehet ein Exportverbot für alle MTCR-Güter (Missle Technology Control Regime), die im Anhang III der Verordnung (EU) 2015/1861 gelistet sind. Für die im Anhang II enthaltenen sonstigen Dual-use-Erzeugnisse gilt eine normale Genehmigungspflicht (allerdings Verbot für Güter zur internen Repression). Ebenfalls genehmigungspflichtig ist der Export bestimmter Software für industrielle Prozesse (Anhang VIIA) sowie die Ausfuhr der im Anhang VIIB genannten Metalle und Grafite. Die Zahl der sanktionierten Personen, Unternehmen etc. ist zwar stark reduziert worden (Verordnung (EU) 2015/1862 und 2016/74), bleibt aber dennoch weiterhin erheblich. Die entsprechenden Sanktionslisten sind in den Anhängen VIII und IX zu finden, die bislang noch leeren Anhänge XIII und XIV sind für "Neuzugänge" reserviert. (R.E.) Dieser Artikel ist relevant für: Iran Wirtschaftsbeziehungen zu Deutschland, Wirtschaftsbeziehungen zur EU, Investitionsrecht, Investitionsanreize, Geschäftspraxis allgemein, Ausfuhrrecht, Export-/US-Exportkontrolle, allgemein / GTAI/ Navigation/ DE/ Trade/ Maerkte/ suche,t=iran-neue-sanktionspolitischerahmenbedingungen,did= html Datum: Germany Trade & Invest

6 Seite 6 von 6 Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

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