Anlage 2. Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Artikel 3 SächsDNeuG) Vorbemerkung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anlage 2. Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Artikel 3 SächsDNeuG) Vorbemerkung"

Transkript

1 Anlage 2 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Artikel 3 SächsDNeuG) Vorbemerkung Paragrafen ohne Bezeichnung beziehen sich stets auf das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) in der Fassung des Artikels 3 SächsDNeuG. Die Bezeichnung BeamtVG bezieht sich soweit nicht anders angegeben auf das Beamtenversorgungsgesetz in der in 17 Abs. 2 SächsBesG a. F. genannten Fassung. Die Benennung des SächsBesG a. F. verweist auf das Sächsische Besoldungsgesetz in der Fassung bis zum 31. März Inhaltsverzeichnis: 1 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts - Wartezeiterfüllung bei Teilzeitbeschäftigung 2 2 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit Sonstige Zeiten 3 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Sicherstellung des Besitzstandsschutzes nach einem Wechsel von der C- in die W-Besoldung Versorgungsrechtliche Auswirkungen des Wegfalls des Führungsbeamtenverhältnisses auf Zeit 4 4 Berechnung Ruhegehalt Versorgungsabschlag Übernahme der Regelungen zum Versorgungsabschlag aufgrund Anhebung der Altersgrenze Maximaler Zeitraum der Erhebung eines Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze Sonderregelung zum Versorgungsabschlag für Richter und Staatsanwälte Mindestversorgung Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Neuer Anspruchsgrund Unschädlicher Hinzuverdienst 7 5 Kinder- und pflegebezogene Zuschläge Kindererziehungszuschlag Ehemaliger Kindererziehungsergänzungszuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag Pflegezuschlag Vorübergehende Gewährung der Zuschläge Steuerliche Behandlung der kinder- und pflegebezogenen Zuschläge: Kinderzuschlag zum Witwengeld 9 6 Ruhens- und Kürzungsvorschriften Einkommensanrechnung Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte bei Versetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. auf Antrag wegen Schwerbehinderung - Erhöhung des unschädlichen Hinzuverdienstes Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte Anrechnung einer Aufwandsentschädigung 10

2 6.2 Rentenanrechnung Einbeziehung der Rente für Landwirte Einbeziehung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres in die Höchstgrenzenberechnung Zusammentreffen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 11 7 Hinterbliebenenversorgung Höhe des Witwengeldes 11 8 Dienstunfallfürsorge Unfallruhegehalt nach Unterhaltsbeitrag an frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung Meldung und Untersuchungsverfahren 13 9 Übergangsregelungen Besitzstand vorhandener Versorgungsempfänger Allgemeine Stellenzulage Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte Versorgung besonderer Beamtengruppen Beamte auf Zeit ( 61) Verjährung Anspruch auf Versorgungsauskunft Altersgeld Erhebung von Versorgungszuschlägen 17 1 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts - Wartezeiterfüllung bei Teilzeitbeschäftigung 5 Abs. 1 Satz 2, der vom Wortlaut her dem bisherigen 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entspricht, wird nunmehr europarechtskonform dahingehend ausgelegt, dass eine Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs erforderlichen fünfjährigen Wartezeit unschädlich ist. D. h. sie wird diesbezüglich wie eine Vollzeitbeschäftigung behandelt. 2 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten 2.1 Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres Die bisherige Einschränkung, dass Dienstzeiten nur ab Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden, entfällt bei Neufestsetzungen. Bei vorhandenen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, verbleibt es allerdings bei dieser Altersgrenze ( 82 Abs. 1). Das gilt auch für vorzunehmende Neufestsetzungen i. S. des 82 Abs. 2. Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt sich in diesen Fällen für vorhandene Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts. 2

3 2.2 Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit Die bisher in den einzelnen Anrechnungsvorschriften enthaltene Regelung, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, ist nunmehr zentral in 4 Abs. 1 verankert. 2.3 Sonstige Zeiten Gestrichen wurde die Ruhegehaltfähigkeit einiger Tatbestände ohne Bezug zum Beamtenverhältnis sowie solcher ohne praktische Bedeutung. Dies betrifft Zeiten - als Rechtsanwalt, - als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, - einer Beschäftigung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände und - als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes. Zeiten im öffentlichen Schuldienst (bisher 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) werden auch in Zukunft über 10 Satz 1 Nr. 1 oder 2 als ruhegehaltfähig anerkannt. Für bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Beamte bleibt es bei den bisherigen Anrechnungsmöglichkeiten ( 89 Abs. 8). 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.1 Sicherstellung des Besitzstandsschutzes nach einem Wechsel von der C- in die W-Besoldung Neben dem Grundgehalt der BesGr. W 2 oder W 3 gewährte variable Leistungsbezüge werden erst nach einer Bezugsdauer von 2 Jahren und einer Erklärung ruhegehaltfähig, so dass sich im Einzelfall bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung C in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem letzten Amt verringern können. Bei einem Ruhestandseintritt innerhalb von fünf Jahren nach vorgenanntem Wechsel sind deshalb entsprechend der bisherigen Regelung des 17b SächsBesG a. F. die in diesen Fällen günstigeren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsberechnung zugrunde zu legen. Insoweit wird auf das Schreiben des SMF vom 27. September 2009, Az.: 15-P 1502/1-15/ , Punkt 3.3 verwiesen. 3

4 Ein Vergleich, ob das aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Amtes der Besoldungsordnung C berechnete Ruhegehalt nicht höher sein darf als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes der Besoldungsordnung W, entfällt nunmehr durch Streichung des Verweises in 6 Abs. 5 Satz 3 auf 6 Abs. 4 Satz 3. Damit wird sichergestellt, dass sich das Ruhegehalt im vollen Umfang aus den günstigeren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der BBesO C berechnet. 3.2 Versorgungsrechtliche Auswirkungen des Wegfalls des Führungsbeamtenverhältnisses auf Zeit Das SächsBG verzichtet auf eine 19b SächsBG a. F. entsprechende Regelung, wonach alle Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe B 4 angehören, bisher zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wurden. Dies machte eine Anpassung der versorgungsrechtlichen Regelungen erforderlich (vgl. 18). So war eine dem 15a Abs. 4 BeamtVG entsprechende Regelung aufgrund der nunmehr in 162 Abs. 1 SächsBG normierten Amtszeit von zwei Jahren nicht mehr erforderlich. Danach berechneten sich bisher die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand trat und ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Mit der Abschaffung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist diese versorgungsrechtliche Honorierung des Zeitamtes bei mindestens fünfjähriger Dauer nicht mehr notwendig. Gleiches gilt für die bisher in 15a Abs. 5 BeamtVG vorgesehene Heranziehung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Zeitamtes als Bemessungsgrundlage im Falle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Darüber hinaus ist ein bislang in 15a Abs. 3 BeamtVG geregelter Unterschiedsbetrag nicht mehr vorgesehen, da eine Nichtübertragung der leitenden Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Leistungsmängeln beruht. In diesem Fall wird eine das Ruhegehalt erhöhende Berücksichtigung der Amtszeit aufgrund des auch in der Versorgung zu beachtenden Leistungsprinzips nicht als gerechtfertigt angesehen. Folglich wird von dem bereits bisher geltenden Grundsatz, dass sich aus den Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit kein selbständiger Anspruch auf Versorgung ergibt, künftig nur noch für die Unfallfürsorge abgewichen (vgl. 18 Abs. 2). D. h., das dem Beamten auf Probe oder auf Zeit übertragene höherwertige Amt ist Bemessungsgrundlage für das Unfallruhegehalt gem. 39 und das erhöhte Unfallruhegehalt gem. 40. Dies ist sachge- 4

5 recht, da sich der Dienstunfall nur in Ausübung oder infolge des Amtes mit leitender Funktion ereignen kann. 4 Berechnung Ruhegehalt 4.1 Versorgungsabschlag Übernahme der Regelungen zum Versorgungsabschlag aufgrund Anhebung der Altersgrenze 15 Abs. 2 enthält die bisherigen Regelungen des 17c SächsBesG a. F. zum Versorgungsabschlag. Die in 17o SächsBesG a. F. getroffenen Übergangsregelungen zum Versorgungsabschlag aufgrund des Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen wurden nach 90 Abs. 1 bis 4 inhaltsgleich übertragen. Insoweit wird auf das Schreiben des SMF vom 8. Dezember 2012, Az. 15-P 1502/1-14/ , verwiesen Maximaler Zeitraum der Erhebung eines Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze 15 Abs. 2 Satz 4 ist in Fällen der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach 48 Satz 1 Nr. 1 SächsBG anzuwenden, soweit für Beamte ein Ruhestandseintritt nach den in 46 Abs. 1 oder Abs. 2 SächsBG genannten Zeitpunkten maßgebend ist. Hierunter fallen insbesondere die Professoren, die mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand treten, in dem sie ihre gesetzliche Altersgrenze vollenden ( 69 Abs. 6 SächsHSFG in der Fassung des Art. 24 Nr. 2 SächsDNeuG). Klarstellend wird festgeschrieben, dass in diesen Fällen der Versorgungsabschlag maximal grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 67. Lebensjahres ( 46 Abs. 1 SächsBG), jedoch unter Beachtung des Übergangszeitraumes der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze nur bis zum Ablauf des Monats der Vollendung der individuellen regulären gesetzlichen Altersgrenze nach 46 Abs. 2 SächsBG berechnet wird. 5

6 Für vorgenannte versorgungsnahe Jahrgänge wird durch 90 Abs. 5 sichergestellt, dass ein Versorgungsabschlag nur bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der nachfolgend genannten Lebensalter erhoben wird: Geburt Vor dem 1. Januar 1949 Januar 1949 Februar 1949 Maßgebendes Lebensalter 65 Jahre 65 Jahre und 1 Monat 65 Jahre und 2 Monate Sonderregelung zum Versorgungsabschlag für Richter und Staatsanwälte Zur Entzerrung der ungünstigen Altersstruktur im höheren Justizdienst wurde als flankierende Maßnahme eine zeitlich befristete Sonderregelung zum Versorgungsabschlag ( 90 Abs. 7) geschaffen. Danach vermindert sich der regelmäßige Versorgungsabschlag, der nach 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 für jedes Jahr des vorzeitigen Ausscheidens 3,6 Prozent beträgt, für Richter und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach 5 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG und 48 Satz 1 Nr. 1 SächsBG frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können, gem. 5 Abs. 3 Satz 2 und 53 Satz 2 SächsRiG wie folgt: - auf 2,5 Prozent für das erste Jahr, - auf 2,2 Prozent für das zweite Jahr, - auf 1,8 Prozent für das dritte Jahr und - auf 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richter und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie nach 46 Abs. 2 SächsBG geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Der Versorgungsabschlag ist auf 7,2 Prozent begrenzt. Interessierten Richtern und Staatsanwälten wird empfohlen, vor der Beantragung des vorzeitigen Ruhestandes wegen der damit verbundenen versorgungsrechtlichen Konsequenzen eine Versorgungsauskunft beim Landesamt für Steuern und Finanzen einzuholen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 12 wird Bezug genommen. 6

7 4.2 Mindestversorgung 15 Absatz 3 enthält die Regelungen zur Mindestversorgung. Wie bisher beträgt die amtsbezogene Mindestversorgung 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( 15 Abs. 3 Satz 1). Die Regelungen zur amtsunabhängigen Mindestversorgung wurden angepasst. Der bisherige Erhöhungsbetrag von 30,68 EUR wird ab dem 1. April 2014 in die amtsunabhängige Mindestversorgung integriert. Deshalb beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung des Ruhestandsbeamten 66,47 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 anstelle der bisherigen 65 Prozent. Die betragsmäßige Umstellung führt zu keiner Verringerung der Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist. 4.3 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Neuer Anspruchsgrund Beamte, für die eine besondere Altersgrenze gilt (u. a. Polizei und Justizvollzugsdienst, Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen- 139, 141, 143 und 46 Abs. 3 SächsBG), können mit Inkrafttreten des SächsBeamtVG ab dem 1. April 2014 eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erhalten, wenn sie auf eigenen Antrag ( 48, 139 Abs. 6 und 157 SächsBG) in den Ruhestand versetzt wurden bzw. werden ( 16 Abs. 1 Nr. 2d). Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Erreichens der besonderen Altersgrenze gewährt. Mit dieser Regelung wird nur die Lücke geschlossen, die ohnehin aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze ausgeglichen worden wäre (vgl. 16 Abs. 1 Nr. 2b) Unschädlicher Hinzuverdienst Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird ab 1. April 2014 bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen gewährt, wenn vorliegende Einkünfte im Sinne des 72 Abs. 5 durchschnittlich monatlich 450 EUR nicht übersteigen ( 16 Abs. 1 Nr. 4). Damit erfolgte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anhebung der unschädlichen Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR auf 450 EUR. Daraus resultierend entfällt eine gewährte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach den Voraussetzungen des 16 Abs. 3 Nr. 3, wenn die Einkünfte durchschnittlich 450 EUR monatlich überschreiten. 7

8 5 Kinder- und pflegebezogene Zuschläge 5.1 Kindererziehungszuschlag Die Regelungen des Kindererziehungszuschlags nach 50a BeamtVG wurden grundsätzlich in 57 übernommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindererziehungszuschlags, der Feststellung und Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil sowie die erstmalige Berechnung des Kindererziehungszuschlags bleiben unverändert. Sie orientieren sich wie bisher an den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung ( 57 Abs. 1 bis 4). Ab 1. April 2014 entfallen die rentenrechtlichen Höchstgrenzen, so dass der individuell berechnete Kindererziehungszuschlag nur der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze gegenüberzustellen ist. Demnach wird ein Kindererziehungszuschlag neben dem Ruhegehalt gewährt, soweit die Höchstversorgung, die sich unter Berücksichtigung eines Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 Prozent aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Endstufe ergibt, nicht überschritten wird. Diese Regelung ist auch auf am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger anzuwenden. Nach der Festsetzung des Kindererziehungszuschlags zum Beginn des Ruhestandes bzw. zum Eintritt als Versorgungsfall bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung nimmt der Kindererziehungszuschlag an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach 80 i. V. m. 3 Nr. 6 teil. 5.2 Ehemaliger Kindererziehungsergänzungszuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag Die Regelungen zum Kindererziehungsergänzungszuschlag in 50b BeamtVG und zum Kinderpflegeergänzungszuschlag in 50d Abs. 2 BeamtVG wurden nicht übernommen. Beide Zuschläge kamen in der Vergangenheit aufgrund der Berechnung nach rentenrechtlichen Vorschriften in der Regel nicht zum Tragen. Durch 82 Abs. 3 wird sichergestellt, dass in Einzelfällen zum 31. März 2014 berechnete Kindererziehungsergänzungszuschläge bzw. Kinderpflegeergänzungszuschläge zum 1. April 2014 als festgesetzt gelten. Sie nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach 80 teil. 8

9 5.3 Pflegezuschlag Durch 58 wurden die Regelungen des 50d Abs. 1 und 3 Satz 1 BeamtVG fortgeführt. Soweit die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist, erhalten Beamte einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben. Die Höhe des Pflegezuschlags entspricht den bisherigen Regelungen des 50d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, so dass die Höhe weiterhin vom Grad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der wöchentlichen Pflegetätigkeit nach rentenrechtlichen Bestimmungen abhängig ist. Der individuell berechnete Pflegezuschlag ist nur noch der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze entsprechend den Bestimmungen zum Kindererziehungsschlag gegenüberzustellen (vgl. 57 Abs. 5). Dabei ist ein ggf. gewährter Kindererziehungszuschlag zu berücksichtigen. Der festgesetzte Pflegezuschlag nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach 80 i. V. m. 3 Nr. 6 teil. 5.4 Vorübergehende Gewährung der Zuschläge In Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte die Anhebung der unschädlichen Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR auf 450 EUR ( 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Damit werden kinder- bzw. pflegebezogene Zuschläge ab dem 1. April 2014 bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen vorübergehend gewährt, wenn vorliegende Einkünfte i. S. d. 72 Abs. 5 durchschnittlich monatlich 450 EUR nicht übersteigen. Diese Leistung entfällt, solange die vorgenannte Grenze überschritten wird. 5.5 Steuerliche Behandlung der kinder- und pflegebezogenen Zuschläge: Nach 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Kindererziehungs- und Pflegezuschläge nach den 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes steuerfrei. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist auch auf Kindererziehungs- und Pflegezuschläge anzuwenden, die nach landesrechtlichen Regelungen über die Beamtenversorgung gezahlt werden, wenn diese mit den Zuschlägen nach den bundesrechtlichen Regelungen vergleichbar sind. Der Kindererziehungszuschlag nach 57 SächsBeamtVG und der Pflegezuschlag nach 58 SächsBeamtVG sind demnach steuerfrei. 5.6 Kinderzuschlag zum Witwengeld Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird einmalig zum Beginn der Witwengeldzahlung festgesetzt. Dieser festgesetzte Kinderzuschlag nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach 80 i. V. m. 3 Nr. 6 teil. 9

10 6 Ruhens- und Kürzungsvorschriften 6.1 Einkommensanrechnung Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte bei Versetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. auf Antrag wegen Schwerbehinderung - Erhöhung des unschädlichen Hinzuverdienstes Die Änderung des unschädlichen Hinzuverdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung wird ab dem 1. April 2014 im Hinzurechnungsbetrag zur Berechnung der Höchstgrenze nach 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Einkommensanrechnung nachvollzogen, so dass sich dieser Betrag von 325 EUR auf 450 EUR erhöht Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der bisherigen Verwaltungspraxis wird klargestellt, dass nachweislich anerkannte Werbungskosten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Betriebsausgaben die Einkünfte aus Gewinneinkunftsarten mindern. Insoweit ist bei der Einkommensanrechnung stets der steuerrechtliche Pauschbetrag in Abzug zu bringen, soweit nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden ( 72 Abs. 5 Satz 1) Anrechnung einer Aufwandsentschädigung Ab dem 1. April 2014 gelten nur steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigungen nicht als Erwerbseinkommen ( 72 Absatz 5 Satz 3). Nach 84 Abs. 2 verbleibt es bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern bei einer Nichtberücksichtigung der Aufwandsentschädigung unbeachtlich ihrer Steuerpflicht, solange die am 1. April 2014 ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit andauert. Eine Verlängerung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist hiervon nicht erfasst. 6.2 Rentenanrechnung Einbeziehung der Rente für Landwirte Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte unterliegen ab dem 1. April 2014 der Ruhensregelung im Rahmen der Rentenanrechnung nach 74. Insoweit wurde der in 74 Absatz 1 vorhandene Katalog der anzurechnenden Renten erweitert ( 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Das gilt nicht für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger ( 84 Abs. 5). 10

11 6.2.2 Einbeziehung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres in die Höchstgrenzenberechnung Mit Inkrafttreten des SächsBeamtVG ab dem 1. April 2014 werden auch bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für die Höchstgrenze erstmals nach diesem Gesetz möglich anzuerkennende ruhegehaltfähige Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. April 2014 eintretenden Versorgungsfälle ( 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b). Aufgrund 82 Abs. 1 und 2 verbleibt es für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, bei den festgesetzten Dienstzeiten nach den am 31. März 2014 bisherigen geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts. Die bisherigen Bestimmungen sehen keine Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr vor. 6.3 Zusammentreffen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Zur Vermeidung von Doppelversorgung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz mit Entschädigungen und Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments wurde die notwendige landesrechtliche Regelung durch 76 geschaffen. Hierbei sind vergleichsweise die Anrechnungsvorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtags herangezogen worden. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. April 2014 eintretenden als auch für die Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist. 7 Hinterbliebenenversorgung Höhe des Witwengeldes Bei der Berechnung der Mindestversorgung der Witwe wurde der bisherige Erhöhungsbetrag von 30,68 EUR integriert, wodurch sich ein Betrag von 60,77 Prozent des zugrundeliegenden Ruhegehalts ergibt. Die betragsmäßige Umstellung führt zu keiner Verringerung der Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist. 11

12 8 Dienstunfallfürsorge 8.1 Unfallruhegehalt nach 39 Die Höhe des Unfallruhegehalts beträgt zukünftig für Versorgungsfälle, die ab 1. April 2014 eintreten, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die bisher in 36 Abs. 3 BeamtVG festgelegte Berechnung entfällt. Die Absenkung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von 75 Prozent auf 71,75 Prozent vollzieht die allgemeine Absenkung des Versorgungsniveaus durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 nach. Bei vorhandenen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, bleibt der Ruhegehaltssatz nach der bisherigen Berechnungsweise bestehen (siehe auch Nr. 9) Sofern sich der Versorgungsbezug aus der Mindestunfallversorgung berechnet (Abs. 3 Satz 2), wurde der bisherige Erhöhungsbetrag von 30,68 EUR integriert, wodurch sich für die Mindestunfallversorgung ein Betrag von 76,47 Prozent der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 ergibt. Die betragsmäßige Umstellung führt zu keiner Verringerung der Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist. 8.2 Unterhaltsbeitrag an frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte Der Unterhaltsbeitrag beträgt für Versorgungsfälle, die ab 1. April 2014 eintreten, maximal 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Er wird bei einer Erwerbsminderung um wenigstens 25 Prozent anteilig gewährt. 8.3 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung 47 Abs. 3 sieht die Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung auch für Beamte vor, die in Ausübung einer besonders gefahrgeneigten Tätigkeit einen Dienstunfall erleiden. Die umfassten Personen und die besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten sollen durch eine Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt werden. Der bisher nach 43 BeamtVG geltende Katalog der gefahrgeneigten Tätigkeiten soll dabei unter Berücksichtigung der sächsischen Verhältnisse überprüft werden. So ist u. a. vorgesehen, hier Beamte des Polizeivollzugsdienstes beim Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten, Beamte des Polizeivollzugsdienstes der Autobahnpolizei und Bedienstete der Straßenbauverwaltung während des Dienstes auf der Autobahn und Beamte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakt sowie Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst aufzunehmen. 12

13 8.4 Meldung und Untersuchungsverfahren Die Ausschlussfrist für die Meldung von Dienstunfällen wurde von zwei Jahren auf zwölf Monate verkürzt ( 50 Abs. 1). Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass zeitnahe Unfallmeldungen die Prüfung der Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden erheblich vereinfachen. Außerdem erfolgten die Unfallmeldungen bereits jetzt überwiegend innerhalb dieser Frist. Eine abweichende Ausschlussfrist für die Meldung von Sachschäden ( 35) ist wegen der Verkürzung nicht mehr erforderlich. Auch für diese gilt künftig die Zwölfmonatsfrist. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, muss die Unfallmeldung künftig schriftlich erfolgen. Dies ist bereits jetzt allgemeine Praxis. 9 Übergangsregelungen 9.1 Besitzstand vorhandener Versorgungsempfänger Durch die Fortschreibung der verfahrensrechtlichen Bestandskraft, ausgehend von der letzten Festsetzung vor Inkrafttreten des SächsBeamtVG, werden die nach dem am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des BeamtVG zu berechnenden - ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, - ruhegehaltfähige Dienstzeiten, - Ruhegehaltssätze, - ggf. festgesetzten Versorgungsabschläge und - Anteilssätzen der Hinterbliebenen unter Berücksichtigung aller bis zum 31. März 2014 vorgenommenen allgemeinen Anpassungen gewahrt ( 82 Abs. 1). Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich die Rechtsstellung der vorhandenen Versorgungsempfänger nach dem zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltenden Recht bemisst. Ausnahmen von der Fortschreibung der verfahrensrechtlichen Bestandskraft bestimmt insbesondere 82 Abs. 1 Satz 3 (z. B. beim Familienzuschlag und bei Bezug der Mindestversorgung). 13

14 82 Abs. 2 bestimmt evtl. mögliche Fälle von Neufestsetzungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, die unter Beachtung der bis zum 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts vorzunehmen sind (Wahrung bisheriger Rechtsstand). 9.2 Allgemeine Stellenzulage Die bisher in Vbm. Nr. 27 zur BBesO A und B geregelte Stellenzulage ist im Rahmen der Dienstrechtsreform entfallen. Gleichwohl wurde die allgemeine Stellenzulage in die Grundgehaltssätze der jeweils betroffenen Besoldungsgruppen ab dem 1. April 2014 eingebaut. Nach 82 Abs. 1 wird für vorhandene Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, eine bereits festgesetzte allgemeine Stellenzulage fortgeführt. Um eine doppelte Zahlung der allgemeinen Stellenzulage wegen des Einbaus dieser in die Grundgehaltssätze zu vermeiden, entfällt entsprechend 83 Abs. 4 die durch 82 Abs. 1 festgeschriebene allgemeine Stellenzulage nach der Vbm. Nr. 27 zur BBesO A und B. Eine Verringerung der Versorgungsbezüge ergibt sich hieraus nicht. 9.3 Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen Die Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen des SächsBeamtVG ab dem 1. April 2014 sind grundsätzlich auch auf die vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, anzuwenden, es sei denn, durch die 84 und 85 werden abweichende Regelungen getroffen. 9.4 Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte Durch die 87, 88 und 89 werden bestimmte Rechtsstände fortgeschrieben, die sich aus den bisherigen Übergangsregelungen zu den jeweiligen Rechtsänderungen zum Beamtenversorgungsrecht der 69 ff. BeamtVG und des 85 BeamtVG ergeben. 10 Versorgung besonderer Beamtengruppen Beamte auf Zeit ( 61) Der Eingangsruhegehaltssatz der besonderen Ruhegehaltsskala wurde für Versorgungsfälle, die ab 1. April 2014 eintreten, auf 33,48 Prozent vermindert (Absatz 2). Damit wird die Absenkung des Ruhegehaltsatzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wirkungsgleich auf Beamte auf Zeit übertragen. Der Eingangsruhegehaltssatz wird künftig bereits nach einer Amtszeit von sieben (statt bisher acht) Jahren erreicht. Mit dieser Regelung wird systemgerecht an die Dauer einer Wahlperiode angeknüpft, die ebenfalls sieben Jahre beträgt. Im Ergebnis ergibt sich in allen Fällen eine geringfügig höhere Versorgung. 14

15 Erstmals werden als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt, in denen ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde (sog. Bürgermeister der ersten Stunde). Damit wird den besonderen Gegebenheiten der Wendezeit für diesen Personenkreis Rechnung getragen (Absatz 8). Absatz 9 bestimmt, dass Zeiten im Wahlamt im Angestelltenverhältnis auch für die Amtszeitversorgung ( 61 Abs. 2) vollständig berücksichtigt werden. Die bisher vorgesehene Beschränkung soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist entfällt. Die bisherige Ruhensregelung in 2 Nr. 10 Satz 3 BeamtVÜV entfällt. Die o. g. Verbesserungen gelten für alle betroffenen Beamten und Ruhestandsbeamten mit Wirkung für die Zukunft (siehe 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5). Bestandskräftige Bescheide werden von Amts wegen neu aufgegriffen. 11 Verjährung Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vereinfachung der anzuwendenden Vorschriften wurde in 67 eine eigenständige mit den Regelungen in 7 und 87 SächsBesG inhaltsgleiche kenntnisunabhängige Verjährungsregelung geschaffen. Auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. 18 wird vollumfänglich Bezug genommen. Bei dem in der Übergangsregelung des Absatzes 2 genannten Datum 31. Dezember 2018 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, welches bei nächster Gelegenheit auf den 31. Dezember 2019 berichtigt wird. 12 Anspruch auf Versorgungsauskunft Mit 70 wurde ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft eingeführt. Diese kann grundsätzlich alle drei Jahre sowie bei wesentlicher Änderung der Sachund Rechtslage schriftlich beim Landesamt für Steuern und Finanzen Referat 338 PF Dresden beantragt werden. Seitens des Landesamtes für Steuern und Finanzen wird ab 1. April 2014 ein Antragsvordruck über den Daten und Belegverkehr bzw. über die Internetseite des LSF zur Verfügung gestellt. Es wird gebeten, bereits in das Auskunftsersuchen die Personalnummer sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte aufzunehmen, da dies zur Bearbeitung erforderlich ist. Weitere Unterlagen, die für die Erstellung 15

16 einer Versorgungsauskunft benötigt werden (z. B. Bescheid über die Kontenklärung in der gesetzlichen Rentenversicherung) können, soweit vorhanden, dem Antrag bereits beigefügt werden. Aus Kapazitätsgründen wird jedoch um Verständnis dafür gebeten, dass nicht jede beliebige Auskunftsvariante berechnet werden kann. Das Landesamt für Steuern und Finanzen wird in Anlehnung an die bisherige Verfahrensweise unter Zugrundelegung von in der Regel zwei unterschiedlichen Zeitpunkten des Ruhestandseintritts/der Ruhestandsversetzung eine Versorgungsauskunft erteilen. Erfahrungsgemäß zielen die häufigsten Anträge auf - das Erreichen der Regelaltersgrenze, - die Ruhestandsversetzung auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres, - die Dienstunfähigkeit sowie - die Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen auf die Versorgung ab. 13 Altersgeld Das SächsBeamtVG sieht erstmals ein Altersgeld (vgl. 92 bis 97) und ein daraus abgeleitetes Hinterbliebenengeld (vgl. 98 bis 100) vor. So erhalten Beamte, die sich auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen, eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren erreicht haben und nach bisherigem Recht nachzuversichern wären wenn sie nicht darauf verzichten ein Altersgeld. Damit bleiben ihnen im Gegensatz zur Nachversicherung erdiente Versorgungsanwartschaften erhalten. Im Falle des Verzichts, erfolgt die Nachversicherung. Sie erhalten auf Antrag grundsätzlich mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ein Altersgeld. Diese Regelungen sind zunächst auf Entlassungen nach dem Inkrafttreten des SächsBeamtVG bis zum 31. Dezember 2018 beschränkt, um die personalwirtschaftlichen Auswirkungen evaluieren zu können. In dieser Zeit erworbene Ansprüche bleiben selbstverständlich auch danach bestehen. 16

17 14 Erhebung von Versorgungszuschlägen In 7 Abs. 4 wird die bisher nur in Verwaltungsvorschriften verankerte Verpflichtung zur Zahlung eines Versorgungszuschlags als Voraussetzung für die Anerkennung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig gesetzlich fixiert. Hochschulleistungsbezüge sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in vollem Umfang anzusetzen. Zwar tritt bei diesen nach 37 SächsBesG die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit und damit eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Ruhegehalts erst ein, soweit die Leistungsbezüge jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Hierauf kommt es jedoch bei der Erhebung des Versorgungszuschlags ausdrücklich nicht an. Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlags z. B. auch Fortführung der bisherigen Regelungen im Rahmen von gemeinsamen Berufungen sollen wie bisher durch das SMF im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Für zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Beurlaubungen bestimmt 89 Abs. 10, dass diese nicht nach 7 Abs. 4, sondern nach der zum Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Rechtslage zu beurteilen sind. 17

1. Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger Rechtsstandswahrung

1. Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger Rechtsstandswahrung LANDESAMT FÜR STEUERN UND FINANZEN Postfach 10 06 55 01076 Dresden Dresden, 17.03.2014 Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz)

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und Pflege

Merkblatt Beamtenversorgung Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und Pflege Seite 1. Allgemeines 2 2. Zuordnung von Kinderzuschlägen 2 3. Kindererziehungszuschlag 3 4. Kindererziehungsergänzungszuschlag 4 5. Kinderzuschlag zum Witwengeld 4 6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

Mehr

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit

Mehr

Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)

Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014) Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen e.v. (GLB) Lothringer Straße 3 5, 63450 Hanau Tel.: (06181) 25 22 78 Fax: (06181) 25 22 87 email: glb.hessen@t-online.de Informationen

Mehr

Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004

Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004 Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004 Die folgenden Informationen geben Hinweise auf die Beantwortung häufig gestellter Fragen zur Beamtenversorgung. Angesichts der Vielfalt und der

Mehr

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Bundesrecht Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BeamtVG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Infoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege

Infoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege Infoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege (gültig ab 01. Januar 2015) Inhaltsübersicht: Seite I. Kindererziehungszuschlag (Art. 71 BayBeamtVG) 2 I. 1 Zuordnung der Kindererziehungszeiten 2

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Einkommensanrechnung

Merkblatt Beamtenversorgung Einkommensanrechnung Seite 1. Allgemeines 2 2. Beispiele 4 3. Anzeigepflichten 5 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen

Mehr

Beschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75

Beschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75 Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/135 Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Hannover, den 08.05.2013 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung

Mehr

Beamtenberechnung Muster 2 - erstellt am

Beamtenberechnung Muster 2 - erstellt am Beamtenberechnung Muster 2 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1964 Familienstand: verheiratet Kinder 1 Kind Besoldung A 13, Dienstaltersstufe 9 Grundlage der Berechnung: Bundesland:

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 07/2016 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,

Mehr

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die

Mehr

LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG

LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG LBV, 70730 Fellbach -------------------------- Herrn Max Mustermann Teststr. 1 70000 Testhausen Fellbach, den 19.09.2016 Durchwahl: 0711 3426-3180

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen

Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen (Stand: März 2014) Inhaltsübersicht Seite

Mehr

Allgemeine Informationen zur Berechnung

Allgemeine Informationen zur Berechnung Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Informationen zur Berechnung des Ruhegehaltes Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften

Mehr

Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am

Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1971 Familienstand: verheiratet Kinder keine Besoldung A 9, Dienstaltersstufe 11 Grundlage der Berechnung: Bundesland:

Mehr

Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen

Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen Stand: 01.08.2016 Welche Auswirkungen haben meine Kindererziehungszeiten auf meine spätere Versorgung? Wurde Ihr Kind bis zum 31.12.1991 geboren, ist die Elternzeit

Mehr

Merkblatt HBeamtVG

Merkblatt HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick -

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Inhalt 1. Arten der Versorgung... 2 2. Empfänger von Versorgungsbezügen... 2 3. Dauer der Zahlung von Versorgungsbezügen...

Mehr

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zur vorübergehenden

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft

Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft Nachfolgend werden häufig gestellten Fragen zu dem Versorgungsauskunftsprogramm und dem Thema Versorgung allgemein beantwortet. Sollte Ihre Frage nicht

Mehr

Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001

Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Stand April 2002 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße

Mehr

Die Höhe der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze bestimmt sich nach dem Grund Ihres Ruhestandseintrittes bzw. Ihrer Ruhestandsversetzung.

Die Höhe der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze bestimmt sich nach dem Grund Ihres Ruhestandseintrittes bzw. Ihrer Ruhestandsversetzung. Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Aufnahme einer nichtselbständigen befristeten Tätigkeit beim Freistaat Sachsen zur Unterstützung bei der Erstaufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern 1. Allgemeine

Mehr

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise:

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT

Mehr

Merkblatt zum Altersgeld ( HBeamtVG) Stand: März Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsvoraussetzungen...

Merkblatt zum Altersgeld ( HBeamtVG) Stand: März Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsvoraussetzungen... Merkblatt zum Altersgeld ( 76-77 HBeamtVG) Stand: März 2014 1. Anspruchsberechtigter Personenkreis... - 2-2. Anspruchsvoraussetzungen... - 2-3. Verhältnis des Altersgeldes zur Nachversicherung... - 2-4.

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Versorgung

Merkblatt Beamtenversorgung Versorgung 1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2 2.1.1 Beamter auf Lebenszeit 3 2.1.2 Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr 3 2.1.3 Hauptamtliche Bürgermeister,

Mehr

Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht

Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht Verordnung zur Überleitung der Besoldung VO Überleitung der Besoldung 472 Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht vom 25. Februar 2014 KABl. S. 178 Aufgrund von Artikel

Mehr

Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld?

Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld? Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld Aufgrund der Einführung der Trennung der Altersicherungssysteme durch das Dienstrechtsreformgesetz besteht seit 1.Januar 2011 die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten,

Mehr

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007 602 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 8. Oktober 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge

Mehr

- Grundsätzliches zum I Beamtenversorgungsrecht. - Hinterbliebenenversorgung 5 und kinderbezogene Versorgungsregelungen...

- Grundsätzliches zum I Beamtenversorgungsrecht. - Hinterbliebenenversorgung 5 und kinderbezogene Versorgungsregelungen... Vorwort zur 4. Auflage Abkürzungen - Grundsätzliches zum I Beamtenversorgungsrecht 2 Das Ruhegehalt - Hinterbliebenenversorgung 5 und kinderbezogene Versorgungsregelungen... 4 Dienstunfallfürsorge 5 Weitere

Mehr

Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG)

Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG) Landesverwaltungsamt Berlin Pensionsstelle Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindererziehungszuschlag

Mehr

Tag der offenen Tür am

Tag der offenen Tür am Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 50a und b BeamtVG Kindererziehungszuschlag nach 50a BeamtVG Für die Anwendung der Vorschrift sind zunächst zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BeamtVÜV Neugefasst durch 19.03.1993 Bek. vom: Gültig ab: 16.03.1991 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA

Mehr

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) 1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.

Mehr

Information zur Beamtenversorgung 1

Information zur Beamtenversorgung 1 1 Thüringer Landesfinanzdirektion Stand: September 2015 Information zur Beamtenversorgung 1 Die Versorgungsansprüche der Thüringer Beamten und Richter sind im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG)

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines

Mehr

Infoblatt zur wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung

Infoblatt zur wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung Infoblatt zur wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung (Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 - BGBl. I S. 3926 - ) Übersicht: I. Bereits seit 01.01.2002 geltende

Mehr

Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung

Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Anlage I Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde die versorgungsrechtliche

Mehr

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 1199 12. Wahlperiode 18. 03. 97 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern,

Mehr

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG)

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG) Merkblatt Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG) Stand 01.08.2016 Werden meine Versorgungsbezüge gekürzt, wenn ich zusätzlich ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2872 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018)

Mehr

Beamtenversorgungsrecht: Aktuelles aus Bund und Länder. Beamtenversorgungsrecht - Beamtenversorgung beim Bund. Bund

Beamtenversorgungsrecht: Aktuelles aus Bund und Länder. Beamtenversorgungsrecht - Beamtenversorgung beim Bund. Bund Beamtenversorgungsrecht: Aktuelles aus Bund und Länder Beamtenversorgungsrecht - Beamtenversorgung beim Bund Bund Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) Zuletzt bekannt gemacht am 24. Februar 2010.

Mehr

Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009

Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009 Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009 (Quelle Verdi) Liebe Kolleginnen und Kollegen, zum 1. Juli 2009 treten auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

Mehr

Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen

Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Christoph Sichler Seite 1 von 13 24.06.2013 24. Juni 2013 Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Referent: Christoph Sichler Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Staatliches Rechnungsprüfungsamt

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Inhalt 1. Anspruch auf Altersgeld... 2 2. Berechnung des Altersgeldes... 2 3. Zahlung des Altersgeldes...

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg 1. Januar 2017

Merkblatt Beamtenversorgung Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg 1. Januar 2017 Seite 1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2 2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme einer Antrags-Altersgrenze 3 2.3 Versetzung in

Mehr

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2010 bis 31.12.2010 G aufgeh. durch Artikel 9 Abs. 1 S. 2 vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) Bitte folgen

Mehr

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art. Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.

Mehr

Die Beamtenversorgung vom Anfang bis heute

Die Beamtenversorgung vom Anfang bis heute Die Beamtenversorgung vom Anfang bis heute Vorgeschichte: - Einführung des Deutschen Berufsbeamtentums Anfang des 18. Jahrhunderts in Preußen. - Erste gesetzliche Regelung 1794 - Unterschiedliche Regelungen

Mehr

Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst?

Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst? Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst? DGB-Fachtagung Dienstrechtsreform für Beamtinnen und Beamte Anforderungen an ein modernes

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2621 18. Wahlperiode 14.01.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Angleichung der Regelaltersgrenze von Ministern an Beamte Drucksache 18/2621

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 6 6 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Vom 23.

Mehr

Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Land Brandenburg

Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt. Es soll Ihnen einen Überblick über die geltenden Bestimmungen verschaffen

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Kommunaler Versorgungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts 300.156 KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe Unser Zeichen, bitte stets angeben. An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands

Mehr

Beamtenversorgungsgesetz

Beamtenversorgungsgesetz Beamtenversorgungsgesetz Kommentar von Dr. Andreas Reich Rechtsanwalt, Ltd. Ministerialrat a.d. Augsburg 2013 Vorwort Damit das Mögliche entsteht, muss immer wieder das Unmögliche versucht werden. (Hermann

Mehr

Hinweise zur Berechnung der Versorgungsbezüge 1

Hinweise zur Berechnung der Versorgungsbezüge 1 1 e zur Berechnung der Versorgungsbezüge 1 Die Versorgung der Beamten und Richter des Freistaates Thüringen sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich seit dem 1. Januar 2012 nach den Vorschriften des Thüringer

Mehr

Einkommensanrechnung bei Versorgungsberechtigten mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

Einkommensanrechnung bei Versorgungsberechtigten mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet www.vak-sh.de

Mehr

Rundschreiben Nr. 27/2011

Rundschreiben Nr. 27/2011 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,

Mehr

Abbildungsverzeichnis... XIII. A. Einführung... 1

Abbildungsverzeichnis... XIII. A. Einführung... 1 VII Abbildungsverzeichnis... XIII A. Einführung... 1 I. Die Föderalismusreform... 1 II. Gang des Gesetzgebungsverfahrens... 1 III. Evaluation des Neuen Dienstrechts... 2 IV. Das Leistungsprinzip... 4 B.

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Dezember 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem

Mehr

Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich

Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich 1 von 5 07.12.2011 17:17 Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S. 280 Geltungsbereich (1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten 1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des

Mehr

1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?

1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Versorgung Inhalt 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An

Mehr

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz 5.120-Archiv Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz)

Mehr

Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen

Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen Hier beantworten wir die zur Zeit am häufigsten gestellten Fragen zur Versorgungsauskunft RLP im Internet. Sie werden festgestellt haben, dass das Programm

Mehr

Info-Blatt Versorgung

Info-Blatt Versorgung Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Info-Blatt Versorgung Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290

Mehr

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des

Mehr

Vom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

Vom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten 2032-7 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003 Fundstelle:

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 323 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 52 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG

Mehr

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...

Mehr

KVBW. Die Versorgung der Bürgermeister. Vortrag beim Bürgermeisterverband BW in Herrenberg am 3. Juni Martin Jäckl, Ralf Lindemann

KVBW. Die Versorgung der Bürgermeister. Vortrag beim Bürgermeisterverband BW in Herrenberg am 3. Juni Martin Jäckl, Ralf Lindemann Die Versorgung der Bürgermeister Vortrag beim Bürgermeisterverband BW in Herrenberg am 3. Juni 2016 Martin Jäckl, Ralf Lindemann Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Agenda Allgemeines über

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Altersgeld 1. Januar 2017

Merkblatt Beamtenversorgung Altersgeld 1. Januar 2017 Seite 1. Allgemeines 2 2. Anspruch 2 2.1 Anspruch auf bei am 01.01.2011 vorhandenen Beamten 2 2.2 Anspruch auf bei neuen Beamten 2 2.3 Anspruch auf bei Beamten auf Zeit 2 2.4 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/343 26.11.2010 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher Vorschriften

Mehr

Wissenswertes über die Beamtenversorgung

Wissenswertes über die Beamtenversorgung Wissenswertes über die Beamtenversorgung Frühjahrstagung des Berufsverbands der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e.v. Martin Jäckl 4. Mai 2016 Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Inhalt 1. Kindererziehungszuschlag... 2 2. Pflegezuschlag... 3 3. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen...

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2933 18. Wahlperiode 24.04.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein für

Mehr

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts ab 01.10.2012 Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften

Mehr

Merkblatt für Versorgungsberechtigte

Merkblatt für Versorgungsberechtigte Merkblatt für Versorgungsberechtigte 1. Pensionsregelungsbehörde Für die Regelung Ihrer Versorgung ist die Niederlassung Renten Service zuständig. Das für Sie zuständige Versorgungscenter können Sie der

Mehr

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Sonderzahlungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 G aufgeh. durch

Mehr

Über die wichtigsten Änderungen informieren wir Sie mit diesem Rundschreiben.

Über die wichtigsten Änderungen informieren wir Sie mit diesem Rundschreiben. Rundschreiben an die Mitglieder Städte- und Gemeinden Kreise kreisfreie Städte LWL LWK SERVICEZEITEN Mo Do 08.30 12.30 Uhr 14.00 15.30 Uhr Fr 08.30 12.30 Uhr AUSKUNFT Ihr zuständiger Sachbearbeiter DATUM

Mehr

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen

Mehr

Informationen zur Beamtenversorgung bei Beurlaubung, Teilzeit und Elternzeit

Informationen zur Beamtenversorgung bei Beurlaubung, Teilzeit und Elternzeit Ministerium der Finanzen 10.07.2017 des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zur Beamtenversorgung bei Beurlaubung, Teilzeit und Elternzeit Allgemeines zur Versorgung 2 Eintritt in den Ruhestand 2

Mehr

Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 09.04.2013 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der

Mehr

Berechnung des Ruhegehalts von kommunalen Wahlbeamten Berücksichtigung von Zeiten als Amtszeit

Berechnung des Ruhegehalts von kommunalen Wahlbeamten Berücksichtigung von Zeiten als Amtszeit An die Dresden, 08. Juni 2007 Mitglieder des KVS (außer Krankenkassen- und Sparkassenbereich) Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Berechnung des Ruhegehalts von

Mehr

Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April

Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April 2017 199 1732/2017 Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2012

Rundschreiben Nr. 1/2012 Münster, 10.02.2012 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Thema: Rente mit

Mehr

Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. Ulrich Krumme Stand: August 2016

Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. Ulrich Krumme Stand: August 2016 Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter Ulrich Krumme Stand: August 2016 I. Allgemein 1. Personenkreis 2. Rechtsgrundlagen II. Wartezeiten 1. Bürgermeister / Landräte 2. Beigeordnete

Mehr

Die Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick -

Die Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick - LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG Die Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick - Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Versorgung der Beamten und Richter in Baden- Württemberg.

Mehr

Bedienungsanleitung zur Benutzung des Versorgungsauskunftsprogramms

Bedienungsanleitung zur Benutzung des Versorgungsauskunftsprogramms Bedienungsanleitung zur Benutzung des Versorgungsauskunftsprogramms Schritt 1: Anmeldung Geburtsdatum Bitte geben Sie hier Geburtsdatum an. Identifikationsnummer Die Identifikationsnummer wird maschinell

Mehr

an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Information an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Neues Dienstrecht ab 1. Januar 2011 Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Die Föderalismusreform hat

Mehr

Beamtenversorgung Grundlagen

Beamtenversorgung Grundlagen Beamtenversorgung Grundlagen Berlin 12.10.2017 Ein Unternehmen der AXA Gruppe Beamtenversorgung Grundlagen Ihr Referent: Bernd Müller GF Spezialist für den Öffentlichen Dienst Datum: 12.10.2017 Seite 2

Mehr

* Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung*

* Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung* * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung* Sehr geehrte Damen und Herren, das Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg

Mehr

Schriftliche Anfrage. Bayerischer Landtag. 16. Wahlperiode Drucksache 16/

Schriftliche Anfrage. Bayerischer Landtag. 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/11543 20.03.2012 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 17.01.2012 Pensionierung, Ruhestand und Fürsorge gegenüber älteren

Mehr

1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?

1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Versorgung Inhalt 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An

Mehr

Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten

Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten Anlage: Zusammenfassung aus der 2. Versammlung der schwerbehinderten Beschäftigten vom 10.05.2016 Vortrag von Frau Gerlinde Woppmann: Ruhestandsregelung

Mehr

Synopse zum Kirchengesetz zur Änderung pfarrerdienstrechtlicher Bestimmungen

Synopse zum Kirchengesetz zur Änderung pfarrerdienstrechtlicher Bestimmungen 7. Tagung der X. Landessynode DS 10/3 der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 16. 18. Februar 2006 I. Pfarrerergänzungsgesetz (RS 401) Synopse zum Kirchengesetz zur Änderung pfarrerdienstrechtlicher Bestimmungen

Mehr