INVERTRAGNAHME EINFÜHRUNG FACHÄRZTE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "INVERTRAGNAHME EINFÜHRUNG FACHÄRZTE"

Transkript

1 AGR 151/Za vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV INVERTRAGNAHME EINFÜHRUNG FACHÄRZTE Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor! Wir freuen uns, Sie als neue Vertragsärztin/neuen Vertragsarzt der Salzburger Gebietskrankenkasse begrüßen zu dürfen! Zu den wichtigsten Punkten, welche zu beachten sind, haben wir für Sie einen Leitfaden zusammengestellt. Dieser ist als Übersicht zu verstehen, ersetzt jedoch nicht die Kenntnis der Rechtsgrundlagen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte sind in den Gesamtverträgen und ihren Anhängen für kurative Leistungen, Mutter-Kind- Pass- und Vorsorgeuntersuchungen geregelt. Diese Gesamtverträge und weitere Informationen finden Sie im Internet auf unserem VertragspartnerInnen Portal unter zb zum Gesamtvertrag, Honorartarif, diverse Informationen, etc. gelangen Sie unter: ARBEITSGRUNDLAGEN VertragsärztInnen Gesamtvertrag - Ein Abkürzungsverzeichnis finden Sie auf Seite 13 des Leitfadens. - Kontaktdaten der für Sie wichtigsten Ansprechpartner in der SGKK sind auf Seite 14 des Leitfadens aufgelistet.

2 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 2 1) Allgemeine Bestimmungen lt. Gesamtvertrag (GV) SGKK ist gemeinsame Verrechnungsstelle für: 2-Kassen (Vertragskassen) Salzburger Gebietskrankenkasse GV 2 Sozialversicherungsanstalt der Bauern Fremdkassen Betreute Personen Nicht-Versicherte andere Gebietskrankenkassen andere Betriebskrankenkassen EU/EWR-Bürger, Zwischenstaatliche Abkommen KOVG, HVG, OFG, StVG, DBVG MKP und VU mit Wohnsitz in Österreich Abrechnungszeitraum Einreichfrist Abrechnungszeitraum Übermittlung elektronisch Abgabe Unterlagen Einreichfrist Fristversäumnis (GV 31) Kalendervierteljahr (Quartal) über ELDA bei der Salzburger Gebietskrankenkasse nach jedem Quartal, bis zum 15. des Folgemonats sollte die Frist nicht eingehalten werden können (zb Urlaub, Krankheit, EDV-Probleme), bitten wir um Mitteilung Die Auszahlung des Resthonorars kann ein Quartal später erfolgen, Akontozahlungen können bis zur Vorlage eingestellt werden Bestandteile der Arztabrechnung Die EDV-Abrechnung muss über ELDA elektronisch von Ihnen übermittelt werden e-card-ersatzbelege (ECEB) sind im Original zu übermitteln, Details dazu siehe Punkt 2) VU-Befunde (FG 01, 04, 06, 07, 10) Elektronische Übermittlung für die VU-Allgemein über den e-card-server. Bei Vorlage in Papierform wird eine Pönale in Höhe von 3,00 vom Honorar abgezogen. Alle anderen sind noch in Papierform der Abrechnung beizulegen. PROP-Befunde (FG 01, 07, 08) Elektronische Übermittlung ist zwingend, da ansonsten keine Honorierung erfolgen kann! Bitte um Beachtung der korrekten Übermittlung: PROP an eine Konsultation binden! Div. Beilagen wie Chefarztbewilligungen (zb Physikalische Therapien über 10mal/Quartal), Histologische Befunde (ab OP-Gruppe II, OP-Gruppe I nach Anforderung) Die Datenbegleitliste ist beizulegen Überweisungsscheine sind im Original zu übermitteln Vorlage SGKK nur mehr zwingend für FG 04, 07, 16, 19, 13, 14, Labore; andere FG: ÜS bitte aufbewahren oder einscannen, bei Bedarf Anforderung durch SGKK Papierunterlagen bitte nach Kassen trennen und innerhalb der Kassen alphabetisch nach Patientennamen reihen!

3 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 3 2) e-card, e-card-ersatzbeleg (ECEB) und Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) e-card-regelung 13 GV für im Inland versicherte Personen und Grenzgänger (VK 29) Der Patient muss die e-card bei jedem Arztbesuch vorlegen der Arzt muss diese bei jeder Konsultation einlesen! Bestehen Zweifel an der Identität des Patienten oder ist dieser dem Arzt unbekannt, soll eine Identitätskontrolle anhand eines Lichtbildausweises durchgeführt werden! Voraussetzung für die Honorierung von Leistungen ist - das Stecken der e-card + positive Anspruchsprüfung - das Stecken der o-card (Admin-Karte) + positive Anspruchsprüfung oder - die Vorlage eines gültigen e-card-ersatzbelegs (ECEB) Patienten ohne e-card & negativer Anspruch 15 GV siehe auch Leitfaden Wichtige Hinweise zur e-card Abrechnung 1. mit o-card (Admin-Karte) stecken (Anspruchsprüfung) 2. Identitätskontrolle durchführen (anhand eines Lichtbildausweises), sofern der Patient nicht bekannt ist 3. bei negativer Anspruchsprüfung kann die Behandlung erfolgen, doch ist der Patient an den vermeintlich zuständigen Versicherungsträger zwecks Abklärung zu verweisen und 4. ist der Patient aufzuklären, dass binnen 3 Tagen die e-card nachgebracht werden muss, sofern eine positive Anspruchsprüfung durchgeführt werden kann ODER 5. binnen 14 Tagen ein e-card Ersatzbeleg vorgelegt werden muss (siehe nächster Punkt) 6. der Patient hat die Inanspruchnahme zu bestätigen (Erklärung Anhang B zu 15 GV) 7. es kann ein Einsatz verlangt werden e-card-ersatzbeleg ECEB 15 GV siehe auch Leitfaden Wichtige Hinweise zur e-card Abrechnung Zuständige Stelle in der SGKK: Kundenservice, Abt. 08 Tel: 0662/ e-card@sgkk.at Der e-card-ersatzbeleg (ECEB) ist ein Beleg in Papierform, welcher von den Gebietskrankenkassen (und Außenstellen) im Kundenservice ausgestellt wird: Sollte beim Patienten ein negativer Anspruch auf e-card oder o-card (Admin-Karte) aufscheinen, so muss vom Patienten nach dem Arztbesuch binnen 14 Tagen ein e-card Ersatzbeleg eingebracht werden. Der ECEB ist vom Patienten zu unterzeichnen! Wenn nach 14 Tagen kein ECEB vom Patienten vorgelegt wird, ist der Arzt berechtigt, eine Privathonorarnote auszustellen der Patient ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es dafür keine Kostenerstattung durch die SGKK bei Vertragsärzten gibt! Bei Patienten, welche behaupten, aktuell versichert zu sein, besteht auch die Möglichkeit, direkt im Kundenservice der SGKK anzurufen (DW 8049), damit die Versicherung sofort am e- card-server freigeschalten wird. In diesem Fall ist der ECEB hinfällig, da normal gesteckt werden kann. Für Neugeborene, welche noch keine e-card besitzen und noch nicht mittels o-card (Admin- Karte) gesteckt werden können, ist ein ECEB notwendig! Ein e-card-ersatzbeleg, der erst nach Abschluss der Quartalsabrechnung beim Vertragsarzt einlangt, ist in der Folgeabrechnung als Nachverrechnung einzureichen. Dies gilt nicht, wenn vom Patienten bereits ein Privathonorar verlangt wurde (keine Doppelverrechnung!). Visiten 13 (4) b) GV Bei Hausbesuchen (auch bei AH-Patienten) ist mit der o-card (Admin-Karte) zu stecken spätestens jedoch bis zum 3. Werktag nach der Visite (Nacherfassungsgrund Hausbesuch ).

4 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 4 Asylwerber 15 (4) GV Asylwerber haben keine e-card, sie müssen ihre Identität mit einem Dokument (Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte oder Karte für subsidiär Schutzberechtigte) und einem gültigen Lichtbildausweis nachweisen! Die Asylwerber erhalten grundsätzlich in den Erstaufnahmezentren vom Land oder Bund eine gültige Versicherungsnummer. Der Behandlungsfall ist mit der o-card (Admin-Karte) abzubuchen! Sollte die VSNR-Abfrage (ggf. Suche mit Namen und Geburtsdatum) bzw. die online-anspruchsprüfung negativ verlaufen, verweisen Sie die Patienten bitte zur Klärung an das Kundenservice der SGKK (DW 8049), gegebenenfalls kann der Anspruch direkt freigeschalten werden oder es wird ein ECEB von der SGKK ausgestellt. Störungen im e-card System 13 (4) GV und Anhang A zu 12 GV Bei Störungen bitte immer die e-card Serviceline (SVC Tel. 05/ ) und die SGKK informieren! Bei einer Störung des e-card Systems oder des Netzes werden beim Stecken der e-card bzw. o-card (Admin-Karte) die Daten zunächst offline in der GINA-Box erfasst (außer die GINA ist defekt) und nach der Störung an den e-card Server übertragen (achten Sie bitte unbedingt auf eine korrekte Übertragung, siehe Anhang A zu 12 GV). Ist die GINA defekt, kann keine offline-erfassung durchgeführt werden. Alle zur Anspruchsabfrage erforderlichen Daten sind in der Ordination zu notieren und die Behandlungsfälle nach Behebung der Störung unter dem Nacherfassungsgrund Störung nachträglich mit der o-card (Admin-Karte) einzugeben. Für diese Fälle hat der Arzt eine vertraglich zugesicherte Abrechnungsgarantie hinsichtlich eines fehlenden Krankenversicherungsanspruches und wenn der Regelfall bereits von einem anderen Arzt verbraucht wurde (es wird die Scheinart 3 honoriert). Die Abrechnungsgarantie besteht nur, wenn - die e-card-störung an die e-card Serviceline (Tel. 05/ ) und der SGKK gemeldet wurde, - eine offline-erfassung während der e-card Störung möglich ist und die Daten nach Behebung der Störung korrekt übertragen werden bzw. - eine manuelle Nacherfassung der betreffenden Konsultationen zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der o-card (Admin-Karte) durchgeführt wird. Eine Abrechnungsgarantie besteht nicht, wenn die Störung im Bereich der Arzt-EDV liegt! Bitte beachten Sie Anhang A zu 12 im Gesamtvertrag Technische Beilage e-card Die e-card als Krankenscheinersatz sowie das Benutzerhandbuch für die Konsultationsverwaltung des HVB! Folgebelege 13 (7) GV Folgebelege (zb Überweisungen, Verordnungen) sind mit den durch das e-card System erzeugten Daten zu erstellen, die eigene VPNR ist auf den Belegen anzugeben (der Behandler benötigt die VPNR des Zuweisers) Ein Überweisungs- bzw. Zuweisungsschein muss vom Patienten gemeinsam mit der e-card vorgelegt werden, die VPNR des Zuweisers bzw. des Hausarztes ist in der Abrechnung anzugeben (ÜS, Vertretung, etc.) Angehörige 31 (7) GV Für den Arzt selbst und Angehörige im gemeinsamen Haushalt sind keine Leistungen verrechenbar. Nichtversicherte Nichtversicherte mit Wohnsitz in Österreich haben Anspruch auf eine VU oder MKP-Untersuchung. Den erforderlichen e-card Ersatzbeleg (ECEB) bzw. online-anspruch auf dem e-card Server erhält der Proband im Kundenservice der SGKK gegen Vorlage der Meldebestätigung. Achtung: Dies gilt nicht für Opting-Out Personen, die bei einer Privatversicherung pflichtversichert sind! Der Proband hat die Leistung mit der Privatversicherung abzurechnen. Privatpatienten Tipp: Patienten, welche auf eigenen Wunsch als Privatpatienten mit Honorarnote behandelt werden wollen, sollten Ihnen dies unbedingt schriftlich bestätigen.

5 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 5 Ausländische Patienten 15 (3) GV siehe auch Information für VP über die Anwendung der EKVK in Österreich Urlauber mit EKVK 1. Grenzgänger: haben eine e-card (VK 29 De-facto-Versicherte Fremdstaaten) 2. EU/EWR: EKVK oder provisorischer Ersatzbeleg (PEB) Erklärung ausfüllen 3. Nicht-EU/EWR-Staat mit Abkommen: e-card-ersatzbeleg (mit Anspruchsnachweis) 4. Nicht-EU/EWR und kein Abkommen: keine Kassenleistungen (Privathonorar) Bei Patienten aus dem EU/EWR-Raum ist die EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte oder EHIC) mit einem Ausweis vom Patienten vorzulegen! Es ist folgende Vorgehensweise zu beachten: 1. Überprüfung der EKVK auf Gültigkeit. Sollte die Karte nicht mehr gültig sein, kann eine Privathonorarnote ausgestellt werden (Patient kann diese dann direkt bei seiner Kasse einreichen) 2. Kontrolle der Karte mit Ausweis des Patienten (Identitätskontrolle) 3. Anfertigung einer Kopie der EKVK, sowie vom Ausweis 4. Die Erklärung (Anhang D zu 15 GV) ist auszufüllen und vom Patienten zu unterfertigen Kopien von EKVK und Ausweis, sowie die Erklärung bitte binnen 3 Tagen an die SGKK übermitteln: Abt. 08 Zwischenstaatliches, zh Herrn Torsten Helmers, DW 8110, Fax-DW 8113, zwischenstaatliches@sgkk.at Bei medizinischer Notwendigkeit und Vorlage einer gültigen EKVK (bzw. PEB) ist der EKVK- Patient wie ein Kassenpatient zu behandeln und es dürfen keine Zuzahlungen zu Kassenleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn der Patient nur zur Durchführung der Behandlung eingereist ist, es sei denn, er legt dafür ein E112-Formular vor (dieses ist anstatt der EKVK-Kopie der Kasse zu übermitteln). Das Ausstellen von Privathonorarnoten, obwohl der Patient die erforderlichen Anspruchsnachweise vorlegen kann, ist vertragswidrig. Nur bei Fehlen der EKVK (PEB) oder einer ungültigen EKVK kann ein Privathonorar verlangt werden. Es wird empfohlen, den Anspruch der ausländische Patienten vorab mit der o-card (Admin-Karte) zu überprüfen, da es leider vermehrt vorkommt, dass diese bereits in Österreich versichert sind, die e-card aber nicht vorlegen bzw. sich der inländischen Versicherung oft nicht bewusst sind (zb Dauerbetreute, Skilehrer, etc.). Sollte eine inländische Versicherung vorliegen, ist diese vorrangig der ausländischen und mit der o-card (Admin-Karte) abzurechnen. Bitte den Patienten darüber aufklären! MKP und VU mit EKVK nicht möglich Die ausländischen Kassen lehnen eine Kostenübernahme bei Abrechnung mit der EKVK für Vorsorge-, sowie auch Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für deren Patienten auch dann ab, wenn sie einen Wohnsitz in Österreich haben. Ausgenommen von dieser Regelung sind de-facto-versicherte (Dauerbetreute, VK 29), sowie Patienten, welche ein E112-Formular für die Vorsorgeuntersuchung oder MKP vorlegen. Versichertenkategorien siehe auch EDV-Leitfaden unter 6.5, Seite 12 Die Versichertenkategorie (VK) ist ein Feld bei den Patientenstammdaten zur Klassifizierung in zb Pensionisten 05 und Erwerbstätige 01. Dieses Feld dient auch der Zuordnung durch Angabe des Länderkennzeichens bei Ausländern mit Verrechnungsmöglichkeit auf Kassenkosten (EU/EWR-Bürger und andere Abkommen).

6 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 6 3) Scheinarten ( 14 GV) Regelfall (RF) Scheinart 1 mit ZC 20 Grundvergütung (Pos. 001 Scheinstaffelung) 1 RF je Anspruchsberechtigten im Quartal für Allgemeinmedizin 3 RF für FÄ verschiedener FG Überweisung (ÜS) Scheinart 2 mit ZC 20 Grundvergütung (Pos. 001 Scheinstaffelung) 1 Monat gültig ab Ausstellung (auch über das Quartalsende) auch zb für Dienstreisen und Wohnungswechsel Zuweisung (ZW) Scheinart 2 mit ZC 00 Keine Grundvergütung bei ausschließlichen Überweisungen innerhalb desselben Fachgebietes und/oder ausschließlich zur Erbringung bestimmter Leistungen, wie zb Röntgen, Labor, Psychotherapie, Physiotherapie, Echokardiographie*, Langzeit-EKG*, Neurosonographie*, etc. (* dafür sind eigene Leistungspositionen außerhalb von Limits abrechenbar) Genaue Angabe der Forderungen, vor allem für Radiologen und Labore von/zu Wahlärzten kein Kassenformular verwendbar (Wahlarzt-ÜS gibt es nicht) Arzthilfescheine (sogenannte B-Scheine ) mit ZC 20 Honorierung des Scheinwertes über die ÄK, Honorierung der Einzelleistungen über die SGKK Doppelverrechnung mit Regelfall oder weiterem Arzthilfeschein pro Patient nicht möglich (nur ein Arzthilfeschein pro Patient und Quartal verrechenbar) Dringende Behandlung (NE, EH / Scheinart 3) Erste Hilfe, Nichterreichbarkeit Für fremde Patienten bei Nichterreichbarkeit ihres behandelnden Arztes, zb an ordinationsfreien Tagen od. außerhalb der Ordinationszeit (ausgenommen in Vertretungsfällen) Nur für dringende Fälle, in denen aus medizinischen Gründen bis zum Ordinationsbeginn des eigenen Arztes (bei dem der Regelfall gesteckt worden ist) nicht zugewartet werden kann Vertretung (AU, KE, FE / Scheinart 4) Für fremde Patienten: bei gemeldeter Abwesenheit ihres Arztes Ist bereits ein Arzthilfeschein für einen anderen Fall (EH) angelegt, sind die Vertretungsleistungen am Vertreter-Schein zusammenzufassen Ein Vertreter-Schein wird dann für einen fremden Patienten verrechnet, wenn der Regelfall im laufenden Quartal bereits bei seinem Facharzt (im gleichen FG) abgebucht worden ist Ist der Patient Dauerpatient, und daher eine Weiterbehandlung im selben Quartal beim vertretenen Facharzt beabsichtigt, so verrechnet sich der Vertreter einen Vertretungsfall; der vertretene Facharzt steckt und verrechnet den Regelfall In Fällen, in denen im selben Quartal eine Weiterbehandlung des Patienten beim vertretenen Facharzt nicht beabsichtigt ist, kann der Vertreter selbst den Regelfall verrechnen

7 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 7 Vorsorgeuntersuchung (VU) Scheinart 6 mit ZC 10 Behandlungsfälle e-card VU ohne GV (ohne kurative Leistungen): Scheinart 6, Zusatzcode 10, Überweisungsgrund 3 VU mit GV (wenn über die VU hinaus kurative Leistungen notwendig sind): Scheinart 6, Zusatzcode 10, Überweisungsgrund 4 VU Allgemeine Untersuchung ab dem vollendeten 18. Lj. einmal jährlich VU Gynäkologische Untersuchung ab dem vollendeten 18. Lj. einmal jährlich VU PAP-Abstrich ab dem vollendeten 18. Lj. einmal jährlich VU Hämoculttest ab dem vollendeten 50. Lj. einmal jährlich VU Mammographie ab dem vollendeten 45. Lj. alle 2 Jahre (Opting-in ab dem vollendeten 40. Lj möglich) VU Koloskopie ab dem vollendeten 50. Lj. alle 10 Jahre Voraussetzungen für die Honorierung: - Der Arzt muss einen aufrechten VU-Vertrag haben - Der entsprechende VU-Behandlungsfall muss im e-card-system gesteckt werden, zb: VN VU Allgemeines Untersuchungsprogramm VK VU Koloskopie VG VU Gynäkologisches Untersuchungsprogramm VP VU PAP-Abstrich VA VU Folgetermin - Übermittlung des vollständig ausgefüllten Befundblattes elektronisch für das Allgemeine Untersuchungsprogramm, sonst Pönale ( 3,00) bzw. in Papierform für alle anderen VU- Untersuchungen - Der Patient muss das Mindestalter für die VU erreicht haben - Untersuchungsfristen müssen eingehalten werden (zb Mindestabstand von 12 Monaten seit letzter Basis-VU) - Die VU-Leistung darf erst nachdem sie vollständig erbracht und dokumentiert wurde (untrennbare Gesamtleistung), d.h. nach dem Abschlussgespräch, verrechnet werden ( 13 VU- GV). Reiner MKP-Schein Scheinart 1/2 mit ZC 30 Volle Grundvergütung Zusatzcode 30 bedingt Verrechnung außerhalb der Scheinstaffel Regelfall oder Überweisung mit MKP-Leistungen ohne kurative Leistungen im Quartal e-card Ersatzbeleg Die entsprechende Scheinart ist in der Abrechnung anzugeben (Regelfall, Überweisung, Vertretung, Bereitschaft, etc.) Behandlungsfälle und Scheine pro Patient und Quartal Je nach Situation sind mehrere Behandlungsfälle pro Patient und Quartal im e-card-system abzubuchen, aber es kann grundsätzlich nur 1 Schein pro Patient und Quartal verrechnet werden! Bei mehreren Behandlungsfällen im Quartal ist die e-card je Behandlungsfall zu stecken, zb: Behandlungsfälle stecken Regelfall + Vertretung oder EH oder BD Regelfall + Vorsorgeuntersuchung Regelfall + Mutter-Kind-Pass Scheinverrechnung RF VU mit Grundvergütung RF oder reiner MKP-Fall Gegenüberstellung Scheinarten Behandlungsfälle im e-card-system: siehe Seite 8 im EDV-Leitfaden (4.1)

8 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 8 4) Abrechnung und Honorierung Honorierungssystem von SGKK: Grundvergütung (GV) Einzelleistungen Wegegebühren Fallpauschale pro Quartal und Pauschalfall 2 (RF, ÜS, VU mit GV) Scheinstaffel laut Honorartarif (ausgenommen reine MKP-Fälle) keine GV: - reine VU (ohne kurative Leistungen) - ausschließliche Zuweisungen zu: Röntgen, Labor, Physiko, EKG, EMG etc. - Arzthilfescheine (Scheinarten 3, 4, 5) Fallhonorar von ÄK Die Grundvergütung bzw. Fallpauschale ist pro Patient im Quartal nur 1mal verrechenbar Verschiedene Punktewerte und Limitregelungen lt. Honorartarif Einzelverrechnung und/oder Pauschale Auszahlung von der Ärztekammer: Fallhonorar Zuschlag für Vertretung in der Ordination für Arzthilfescheine ( B-Scheine ÄK, Scheinarten 3, 4) Stand 01/13: 10,00 Pos. 051, verrechenbar 1 x pro Pauschallfall und Quartal Stand 01/13: 10,00 (im Honorartarif verankert) Honorierung der erbrachten Leistungen Die erbrachten Leistungen müssen je Behandlungstag verzeichnet werden. Ebenso muss die jeweilige Tagesdiagnose und ggf. eine Begründung angeführt werden (außer bei Serienbehandlungen). Es gibt jedoch einige Leistungen, die nicht am elektronischen Behandlungsschein eingetragen werden dürfen (siehe EDV-Leitfaden, 5., Seite 9), diese sind üblicherweise von der Arztsoftware gesperrt. Limitbestimmung 25 GV Limits beziehen sich grundsätzlich nur auf Patienten der 2-Kassen. Das heißt, die Leistungen von Fremdkassenpatienten werden voll ausbezahlt (Ausnahme: Pos. 057, hier werden auch die FK-Fälle limitiert). Bei den meisten Limitierungen werden Pauschalfälle der 2-Kassen als Grundlage herangezogen. Ein Pauschalfall, ist ein Fall, bei welchem eine Grundvergütung von der SGKK ausbezahlt wird (zb Regelfall mit GV, VU mit GV, ÜS mit GV nicht jedoch Arzthilfescheine oder ZW!) Endabrechnung Aufstellung: Aus der Positionsaufstellung der Abrechnung kann der Vertragsarzt die limitierten Leistungen entnehmen. Eine Leistung ist limitiert, wenn der Faktor unter 1 liegt: 1. Zeile limitiert = 2, Faktor < 1 (zb 0,999) 2. Zeile ohne Limit = FK, Faktor 1,000 Bei den Fremdkassen gibt es nur eine Zeile mit der Angabe der verrechneten = honorierten Leistungen, da es hier grundsätzlich keine Limitierungen gibt.

9 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 9 Akontierungen und Restzahlung 32 GV Monatliche Akontierungen: ca. 25 %, 37,5 %, 16 % = 78,5 % des voraussichtlichen Honorars Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich das Honorar des Vorjahresquartales Die Auszahlung der Akontierungen erfolgt jeweils am Monatsende Bei Neuverträgen werden die im abgelaufenen Monat angefallenen Behandlungsfälle herangezogen Restzahlung: ca. 21,5 % = Nettogesamthonorar (ggf. nach Limitierungen) Akontierungssumme ÄK: Kammerumlage (über die SGKK oder direkt über die ÄK) ÄK: Fondsbeitrag (über die SGKK oder direkt über die ÄK) Einbehalte + Ausgleichszulage GSBG 1996 (aufgrund Wegfall Vorsteuerabzug) = Anweisungsbetrag am 15. des 4. folgenden Monats nach Quartalsende: für 1. Quartal = für 2. Quartal = für 3. Quartal = für 4. Quartal = Urlaube, Krankenstände und Fortbildungen des Arztes müssen unverzüglich an die ÄK gemeldet werden!

10 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 10 5) Honorartarif / Leistungen Leistungen der SGKK Krankenbehandlung bei Erkrankung bzw. Krankheitsverdacht Vorsorgeuntersuchung auch für Nichtversicherte mit österreichischem Wohnsitz MKP-Untersuchung auch für Nichtversicherte mit österreichischem Wohnsitz Die Krankenbehandlung umfasst jene medizinisch notwendigen und wirtschaftlichen Maßnahmen (die ausreichend und zweckmäßig sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen), die der Vertragsarzt mit der ihm zur Verfügung stehenden Ausstattung und Ausbildung selbst erbringen kann. Der Honorartarif dient primär der Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel auf die Fachgebiete und deren Ärzte und beschränkt grundsätzlich nicht den vom Vertragsarzt zu erbringenden erforderlichen Behandlungsumfang im konkreten Einzelfall. Die Honorierung stellt auf eine Durchschnittsbetrachtung ab; ihr Ziel ist nicht eine kostendeckende Honorierung in jedem Einzelfall (da es bei einer großen Zahl von Fällen immer solche gibt, die leichter/rascher bzw. schwieriger/zeitintensiver sind), sondern eine insgesamt angemessene Vergütung der Vertragsärzte. Die Verrechenbarkeit vieler Sonderleistungen ist an bestimmte Sonderfächer und/oder an eine bestimmte Ausbildung und Ausstattung gebunden. Für Leistungen, die anderen Fachgebieten oder Leistungserbringern zugeordnet sind, sind Überweisungen an die entsprechenden Vertragspartner der SGKK vorzunehmen; ihre Erbringung gegen Privathonorar wäre unzulässig. Eine Überweisung an Wahlärzte ist nur in Ausnahmefällen (Dringlichkeit, Entfernung zu Vertragspartnern) auf Wunsch des Patienten nach dessen Aufklärung über die Kostenfolgen zulässig. Für chefarztpflichtige Leistungen ist die Genehmigung grundsätzlich vor ihrer Erbringung einzuholen. Zu Kassenleistungen dürfen keine Zuzahlungen verlangt werden. Keine Leistungen der Krankenversicherung Ein Vertragsarzt kann nicht auch als Wahlarzt tätig sein! Die Patienten erhalten für Privathonorarnoten eines Vertragsarztes keine Kostenerstattung die Patienten sind darauf unbedingt vorher hinzuweisen! Leistungen, die keine Krankenbehandlung darstellen, bzw. außerhalb des VU- oder MKP- Leistungsumfangs erfolgen, können gegen Privathonorar erbracht werden, zb: - Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden (zb Eigenbluttherapie) - Erweiterungen der Vorsorgeuntersuchung ohne konkreten Krankheitsverdacht (Screening) = wenn der Patient nach Aufklärung über die Kostenfolgen solche Zusatzleistungen haben möchte (EKG, Spirometrie, weitere Laborparameter, etc.) - Kosmetische Behandlungen - Impfungen inkl. Feststellung der Impftauglichkeit, Bestimmung des Impfstatus - Ausstellen von Bestätigungen (Pflegefreistellung, Turnbefreiung, etc.) - Erstellen von Gutachten für Privatversicherungen, Dienstgeber, etc. - Feuerwehruntersuchung, Tauchuntersuchung, Sporttauglichkeitsprüfung, - Sportmedizinische Untersuchungen - Führerscheinuntersuchung - Leistungen (Labor, etc.) für Erlangung eines fremdenrechtlichen Gesundheitszeugnisses - Hyaluronsäureinjektionen (Medikament und Injektionen) - Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit Kontrazeption (Pille, Pille danach, Spirale, etc.) - IVF Behandlung, Zyklusmonitoring zum Feststellen des geeigneten Zeugungszeitpunktes - Entfernung eines Herzschrittmachers nach Eintritt des Todes - Totenbeschau (nach der Todesfeststellung)

11 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 11 Anmerkungen zu diversen Leistungen Scheinvergütung Tarif 2017 Grundleistungen bei Fachärzten: Pos. 001 (GV) 19,00 + Pos. 057 (in 50 % der Fälle von 18,00) 9,00 = 28,00 Pos. 049 (Erstordination) Pos. 050 Pos. 058 / 059 Nicht verrechenbar bei reiner VU (= keine weiteren kurativen Leistungen im Quartal), da keine Krankenbehandlung! Wenn der Patient im selben Quartal nochmals zur kurativen Behandlung kommt, ist zusätzlich der relevante Behandlungsfall zu stecken. Nur verrechenbar bei persönlicher Inanspruchnahme des Arztes durch den Patienten selbst (zb bei Rezeptabholung ohne Arztkontakt nicht verrechenbar). Nur für medizinisch dringend notwendige Behandlungen außerhalb der Ordinationszeit! Nicht bei vorheriger terminlicher Vereinbarung! Rezeptausstellung Beim ersten Rezept im Quartal können der relevante Behandlungsschein und die Pos. 049 abgerechnet werden bei Folgerezepten ohne Arztkontakt ist die Pos. 050 nicht verrechenbar! PROP Pos. PA für Gespräch inkl. Anamnesebogen + weitere Pos. laut e-card-applikation PROP Verrechnungsvoraussetzung ist die elektronische Übermittlung des PROP-Datensatzes! Dazu muss der PROP-Fall im e-card-system immer an eine Konsultation gebunden sein! Visiten Pos Tagesvisite an Werktagen Pos. 049/050 für Mitvisiten Visite im Gebäude der Arztpraxis: Pos (ab der 4. pro Patient), (dringend, neuerliche Anfahrt) Wegegebühren Der durchschnittlich anfallende Wegegebührenaufwand je Visite wurde mit in die Visitentarife einberechnet. Nachtordinationen Nachtvisiten Sowohl die Anforderung als auch die Erbringung muss zwischen 20:00 und 07:00 Uhr liegen, ansonsten sind die Tagesvisiten und -ordinationen abzurechnen! Vorsorgeuntersuchungen Pos. 904: Basisuntersuchung komplett (inkl. Labor) Pos. 905: Pos. 907 bis 912: Pos. 916: Pos. 917: Basisuntersuchung ohne Labor (Zuweisung an das Vertragslabor mit Vermerk VU oder Pos. 913) Vorsorge-Koloskopie (siehe Honorartarif) Gynäkologische Untersuchung einschließlich Abstrichabnahme (PAP- Befund) Gynäkologische Untersuchung ohne Abstrich Falls kein Zytoabstrich gemacht wird, da er im gleichen Abrechnungszeitraum bereits durchgeführt wurde, ist am Befundblatt darauf hinzuweisen (Datum / behandelnder Arzt). Bei Durchführung des Zytoabstriches ist auch das PAP-Befundblatt zu übermitteln! OP-Positionen Positionen, deren ausdrücklicher Bestandteil auch die Naht ist, dürfen für OP ohne Naht nicht verrechnet werden! Histos sind bei den entsprechend gekennzeichneten Positionen verpflichtend vorzulegen Die OP-Felder lt. Honorartarif sind bei der Verrechnung genau zu beachten

12 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 12 Erläuterungen Honorartarif Leistungen Verrechnungsvoraussetzungen (Text im Anmerkungsfeld) sind genau zu beachten! Fachgebietsbeschränkungen Befugnisse Fristen (VU, MKP) Chefarztbewilligung vor Abrechnung einholen Histo, OP-Feld, Naht, Größe bei operativen Eingriffen beachten nur mit anderen / nicht mit anderen Positionen verrechenbar bestimmte Nebenleistungen sind z.t. in Positionen bereits inkludiert (zb Anästhesie) Uhrzeit (Nachtzeit = 20:00 bis 7:00) Begründungen alle Leistungen sind pro Behandlungstag anzugeben, je Behandlungstag ist die Tagesdiagnose erforderlich (außer bei Serienbehandlungen) Tarife Punkte sind mit entsprechendem Punktewert umzurechnen (für Einzel-, Physiko-, Röntgen-, und Laborleistungen unterschiedlich) Euro-Beträge Limitbestimmungen Es gibt Prozentlimits (einfach oder degressiv) und Punktesummenlimits (Labor, Physiko, Röntgen) Scheinstaffelung besondere Voraussetzungen VU-Erklärung für Laboruntersuchungen Ausbildungsnachweis (zb Diplome der Ärztekammer für Psychosomatische Medizin, Sonographien, etc.) Gerätenachweis für zb Physikoleistungen Jahresausgleich HWB-Aufrollung Ausgleich für Ordinationen (Pos. 050, Pos. 059) in der Abrechnung für das 4. Quartal: Werden im Laufe des Kalenderjahres in einem oder mehreren Quartalen Positionen wegen Limitüberschreitung nicht honoriert, erfolgt eine Nachzahlung insoweit, als der VA in einem oder mehreren Quartalen das Limit nicht ausgeschöpft hat.

13 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 13 6) Abkürzungsverzeichnis 2 Kassen SGKK und Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) AH Altersheim ÄK Ärztekammer AU Behandlungsfall Vertretung: Urlaub Erstbehandler BD Bereitschaftsdienst BKFP Brustkrebsfrüherkennungsprogramm DKM Doppelkilometer DVP Datenaustausch mit Vertragspartnern Organisationsbeschreibung des HVB ECEB e-card-ersatzbeleg EH Erste Hilfe bzw. Dringende Behandlung EKVK/EHIC Europäische Krankenversicherungskarte ELDA elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern FÄ Fachärzte FG Fachgebiet FK Fremdkassen GRUVU Grund für Überweisung, Überweisungsgrund GV Gesamtvertrag GV Grundvergütung (Pos. 001) Histo Histologischer Befund HVB Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger KM Kilometer MKP Mutter-Kind-Pass PÄ Praktische Ärzte, Allgemeinmediziner PEB Provisorischer Ersatzbeleg/Ersatzbescheinigung der EKVK/EHIC PROP Präoperative Untersuchung RF Regelfall (Krankenschein) SA Scheinart ÜS Überweisungsschein VA Vertragsarzt VK Versichertenkategorie VP Vertragspartner VPNR Vertragspartnernummer VSNR Versicherungsnummer VU Vorsorgeuntersuchung (Gesundenuntersuchung) ZC Zusatzcode, Zusatzkennzeichen ZW Zuweisung Die Begriffe betreffend Scheinarten und Behandlungsfälle sind im EDV-Leitfaden angeführt!

14 Leitfaden zur Invertragnahme FÄ vorbehaltlich der Zustimmung des HVB zur 7. Zusatzvereinbarung zum GV Seite 14 7) Kontaktdaten / Ansprechpartner Abt. 15 Arztabrechnung Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg Tel. 0662/ DW der Sachbearbeiter für Fragen zur Abrechnung: Fax: 0662/ vertragsarzt@sgkk.at DW 1533 DW 1523 DW 1525 DW 1524 Katharina Irschitz Manuela Zehner Jacqueline Pinkelnig Astrid Stögbuchner Abt. 15 Arztabrechnung Arbeitsgruppenleitung: AGL Manuela Zach 0662 / AGL-Stv. Sabine Höfner 0662 / Barbara Wieland - Assistenz 0662 / für vertragsrechtliche Fragen: Abt. 15 Arztabrechnung Abteilungsleiter Dr. Markus Kletter 0662 / Rechtsreferentin Mag. Sabine Hausleitner 0662 / für medizinische Fragen: Abt. 20 Chefärztlicher Dienst der SGKK Chefarzt Dr. Peter Grüner - Sekretariat 0662 / für Fragen zum Erstattungskodex (EKO): Abt. 22 Ärztlicher Dienst/Ökonomiegruppe Dr. Renato Kasseroller 0662 / für Auskünfte zu Verordnungen, Physiotherapie, Transporte und Rezepte: Abt. 17 Vertragspartner Mag. Elisabeth Schantl 0662 / AGL Stephanie Fankhauser (Heilbehelfe/Hilfsmittel) 0662 / Izabela Sahanic (Rezeptbestellung) 0662 / für Formular-Anforderungen und Ordinationsbedarf (außer Rezeptformulare): Abt. 12 Wirtschaft Formular-Bestellung per Telefon/Fax 0662 / Fax 0662 / für die Übermittlung der EKVK-Unterlagen Abt. 08 Kundenservice Herr Torsten Helmers 0662 / Fax 0662 / Kundenservice International zwischenstaatliches@sgkk.at für e-card Angelegenheiten und Anforderung ECEB Abt. 08 SV-Fachberatung 0662 /

INVERTRAGNAHME EINFÜHRUNG ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN

INVERTRAGNAHME EINFÜHRUNG ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN AGR 151/Za 07-2017 INVERTRAGNAHME EINFÜHRUNG ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor! Wir freuen uns, Sie als neue Vertragsärztin/neuen Vertragsarzt der Salzburger

Mehr

WICHTIGE HINWEISE ZUR E-CARD ABRECHNUNG

WICHTIGE HINWEISE ZUR E-CARD ABRECHNUNG SGKK Abt. 15/AGR 151 Arztabrechnung Stand März 2017 WICHTIGE HINWEISE ZUR E-CARD ABRECHNUNG Wir ersuchen Sie um Beachtung der folgenden Punkte laut Gesamtvertrag ( 12 bis 15): Voraussetzung für die Honorierung

Mehr

Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G

Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G zum Gesamtvertrag vom 9. März 2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark

Mehr

Informationsblatt. Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK

Informationsblatt. Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK Informationsblatt Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK Allgemeines zur EKVK PatientInnen, die eine EKVK ( Europäische

Mehr

Schulung Arztassistentinnen. Einführung in das e-card-system

Schulung Arztassistentinnen. Einführung in das e-card-system Schulung Arztassistentinnen Einführung in das e-card-system Entwicklungen Sperrgründe Durchschnittliche Anzahl aktiver Karten ca. 8.300.000 Karte verloren ca. 156.200 1,90 % Karte gestohlen ca. 45.500

Mehr

LEITFADEN FÜR DIE EDV-ARZTABRECHNUNG

LEITFADEN FÜR DIE EDV-ARZTABRECHNUNG Bild: www.erfolg-als-freiberufler.de LEITFADEN FÜR DIE EDV-ARZTABRECHNUNG MIT DER SALZBURGER GEBIETSKRANKENKASSE Stand: September 2016 (DVP 3.4) 1. Allgemeines 3 1.1 Eignung des EDV-Abrechnungssystems

Mehr

Die kassenärztliche Tätigkeit. Dr. Edgar Wutscher

Die kassenärztliche Tätigkeit. Dr. Edgar Wutscher Die kassenärztliche Tätigkeit Dr. Edgar Wutscher 1 Kassenarzt Arzt hat mit der Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen 99 % der Bevölkerung sind krankenversichert 2 Kassenarzt Versicherungen: Krankenkassen

Mehr

HÄND OÖ Modell ohne Unterstützung Rotes Kreuz beim Visitendienst Rahmenbedingungen, Abrechnung und Dokumentation

HÄND OÖ Modell ohne Unterstützung Rotes Kreuz beim Visitendienst Rahmenbedingungen, Abrechnung und Dokumentation HÄND OÖ. 23 - Modell ohne Unterstützung Rotes Kreuz beim Visitendienst Rahmenbedingungen, Abrechnung und Dokumentation Vertragsarztstellen & IT Mag. Martin Keplinger Tel.: + 43 732 77 83 71-231 Fax: +

Mehr

LEITFADEN FÜR DIE EDV-ARZTABRECHNUNG

LEITFADEN FÜR DIE EDV-ARZTABRECHNUNG Bild: www.erfolg-als-freiberufler.de LEITFADEN FÜR DIE EDV-ARZTABRECHNUNG MIT DER SALZBURGER GEBIETSKRANKENKASSE Stand: November 2014 (DVP 3.2) 1. Allgemeines 3 1.1 Eignung des EDV-Abrechnungssystems 3

Mehr

ZUSATZVEREINBARUNG. zum Gesamtvertrag vom 9. März 2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen

ZUSATZVEREINBARUNG. zum Gesamtvertrag vom 9. März 2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen Stempel- und gebührenfrei gemäß 110 ASVG ZUSATZVEREINBARUNG zum Gesamtvertrag vom 9. März 2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol (im Folgenden

Mehr

1.1. Notdienst an Wochentagen: An Wochentagen sind von Uhr je HÄND-Region mindestens zwei Rufbereitschaftsdienste einzurichten.

1.1. Notdienst an Wochentagen: An Wochentagen sind von Uhr je HÄND-Region mindestens zwei Rufbereitschaftsdienste einzurichten. HÄND OÖ. 23 Rahmenbedingungen, Abrechnung und Dokumentation Vertragsarztstellen & IT Mag. Martin Keplinger Tel.: + 43 732 77 83 71-231 Fax: + 43 732 78 36 60-267 keplinger@aekooe.at Linz, am 25. November

Mehr

Präambel. Sprachliche Gleichbehandlung

Präambel. Sprachliche Gleichbehandlung Gebührenfrei gemäß 109, 110 ASVG Gesamtvertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Umsetzung der mit der Bundeskurie niedergelassener Ärzte der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen gesamtvertraglichen

Mehr

R u n d s c h r e i b e n an alle Vertrags(fach)ärztinnen/Vertrags(fach)ärzte und Vertrags-Gruppenpraxen in Niederösterreich

R u n d s c h r e i b e n an alle Vertrags(fach)ärztinnen/Vertrags(fach)ärzte und Vertrags-Gruppenpraxen in Niederösterreich Ärztekammer für Niederösterreich Niederösterreichische 2-1010 Wien, Wipplingerstraße 2 Krankenversicherungsträger ================================================================== St. Pölten, im Jänner

Mehr

Honorarabrechnung mit den Kleinen Kassen

Honorarabrechnung mit den Kleinen Kassen Honorarabrechnung mit den Kleinen Kassen 1 1 2 2 Kassenverträge mit den Kleinen Kassen SVA (SV Gewerbl. Wirtschaft) VAEB (ÖBB, Bergbau, Liftang.) BVA (Beamte) 3 3 Kassenverträge mit den Kleinen Kassen

Mehr

über die Handhabung der e-card der österreichischen Sozialversicherung in den Ordinationen niedergelassener Ärzte abgeschlossen zwischen der

über die Handhabung der e-card der österreichischen Sozialversicherung in den Ordinationen niedergelassener Ärzte abgeschlossen zwischen der Gebührenfrei gemäß 110 Abs. 1 Ziffer 2 lit. a ASVG G E S A M T V E R T R A G L I C H E V E R E I N B A R U N G über die Handhabung der e-card der österreichischen Sozialversicherung in den Ordinationen

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr

R u n d s c h r e i b e n an alle Vertrags(fach)ärztinnen/Vertrags(fach)ärzte und Vertrags-Gruppenpraxen in Niederösterreich

R u n d s c h r e i b e n an alle Vertrags(fach)ärztinnen/Vertrags(fach)ärzte und Vertrags-Gruppenpraxen in Niederösterreich Ärztekammer für Niederösterreich Niederösterreichische 2-1010 Wien, Wipplingerstraße 2 Krankenversicherungsträger ================================================================== St. Pölten, im Dezember

Mehr

Gesamtvertragliche Vereinbarung

Gesamtvertragliche Vereinbarung Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, unter Mitfertigung

Mehr

VU-Koloskopie seit

VU-Koloskopie seit RS Nr. 1619/2017 VP-I/sp Mai 2017 VU-Koloskopie seit 1.10.2016 Sehr geehrte Frau Doktorin, sehr geehrter Herr Doktor, seit 1.10.2016 haben Sie als Wahlarzt mit Verrechnungsberechtigung die Möglichkeit,

Mehr

Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G

Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G Gebührenfrei gemäß 109, 110 ASVG Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G zu dem zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen

Mehr

R u n d s c h r e i b e n an alle Vertrags(fach)ärzte/Vertrags(fach)ärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen in Niederösterreich

R u n d s c h r e i b e n an alle Vertrags(fach)ärzte/Vertrags(fach)ärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen in Niederösterreich Ärztekammer für Niederösterreich Niederösterreichische 2-1010 Wien, Wipplingerstraße 2 Krankenversicherungsträger ================================================================== St. Pölten, im Dezember

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag (kompilierte Fassung) Zusatzvereinbarung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag (kompilierte Fassung) Zusatzvereinbarung Freigabe zur Abfrage: 22. September 2010, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 668 Jahr: 2010 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

Pressegespräch e-card: neuer Partner neues Design

Pressegespräch e-card: neuer Partner neues Design Pressegespräch e-card: neuer Partner neues Design Wien, 25. September 2014 Folie 2 e-card: neue Generation Neuer Produzent: Austria Card Gesamtumfang: 9,3 Millionen personalisierte e-cards mit Bürgerkartenfunktion

Mehr

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT Betrifft die vertragsfreie Zeit ganz Österreich oder nur mein Bundesland? Es ist ganz Österreich davon betroffen, weil die SVA ein bundesweiter Krankenversicherungsträger

Mehr

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT Betrifft die vertragsfreie Zeit ganz Österreich oder nur mein Bundesland? Es ist ganz Österreich davon betroffen, weil die SVA ein bundesweiter Krankenversicherungsträger

Mehr

Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte

Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte November 2014 Ab 1. Januar gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (egk) Fallkonstellationen in der Praxis auf einen Blick Nachfolgend finden Sie einige Fallkonstellationen inklusive Lösungen,

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung Information 8.9. 1/6 [gültig ab 01.01.2016] Anlage 3 zum Versorgungsentwicklung zwischen und TK Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( zur Verbesserung medizinischen

Mehr

Ambulantes Operieren Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

Ambulantes Operieren Was ist bei der Abrechnung zu beachten? Ambulantes Operieren Was ist bei der Abrechnung zu beachten? Anlässlich aktuell gehäufter Nachfragen zur Abrechnung von Leistungen des ambulanten Operierens nach dem AOP-Vertrag nach 115b SGB V sowie dem

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung

Mehr

Rahmenvereinbarung. Geltungsbereich

Rahmenvereinbarung. Geltungsbereich Rahmenvereinbarung abgeschlossen zwischen dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (im folgenden Verband genannt) für die in 1 Abs. (4) angeführten Versicherungsunternehmen und der Ärztekammer

Mehr

Wenn Sie sich für einen Wahlarzt entscheiden, erhalten Sie Kostenersatz für sich und Ihre mitversicherten

Wenn Sie sich für einen Wahlarzt entscheiden, erhalten Sie Kostenersatz für sich und Ihre mitversicherten Wahlärzte bzw. Wahleinrichtungen Freie Arztwahl ist ein Grundrecht eines jeden Patienten Wenn Sie sich für einen Wahlarzt entscheiden, erhalten Sie Kostenersatz für sich und Ihre mitversicherten Angehörigen,

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn,

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband,

Mehr

Visiten in der Allgemeinmedizin

Visiten in der Allgemeinmedizin BERICHT Visiten in der Allgemeinmedizin Überblick anhand der Tagesvisiten im Abrechnungsjahr 2015 6.11.2017 Erstellt von: Evelyn Angerer-Mitteramskogler, MSSc Evidenzbasierte Wirtschaftliche Gesundheitsversorgung,

Mehr

An alle Wahltherapeuten der SGKK

An alle Wahltherapeuten der SGKK An alle Wahltherapeuten der SGKK Sehr geehrte Damen und Herren! Wir freuen uns, Ihnen nach intensiven Vorarbeiten und Verhandlungen mit dem Zweigverein der freiberuflichen Physiotherapeuten Salzburg sowie

Mehr

Die apparative Ausstattung einer Praxis

Die apparative Ausstattung einer Praxis Die apparative Ausstattung einer Praxis Dr. Sabine Haupt - Wutscher Praxisgründung 09.04.2016 Dr. Haupt - Wutscher 1 Grundsätzliche Entscheidungen Aus welchem Fachgebiet komme ich? Was möchte ich gerne

Mehr

Checkliste Rezeptannahme

Checkliste Rezeptannahme Checkliste Rezeptannahme Krankenkasse Versichertenkarte Patient fragen, ob noch Mitglied dieser Kasse Sozialamt: meistens erst Kostenzusage / Genehmigung einholen (als Kostenträger äußerst Selten) Gebührenfrei

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

Gesamtvertragliche Vereinbarung. über die gemeinsame Erfüllung eines Einzelvertrages

Gesamtvertragliche Vereinbarung. über die gemeinsame Erfüllung eines Einzelvertrages Konsolidierte Fassung Gesamtvertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung eines Einzelvertrages (in der Fassung des 1. Zusatzprotokolls) abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol einerseits

Mehr

Information für Ärztinnen und Ärzte

Information für Ärztinnen und Ärzte Vertragsfreie Zeit mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Bereiten Sie sich auf die vertragsfreie Zeit ab 1. Juni 2010 vor. Wichtig ist, dass alle niedergelassenen Ärztinnen

Mehr

Gesamtvertragliche Vereinbarung betreffend Übergabepraxis

Gesamtvertragliche Vereinbarung betreffend Übergabepraxis Gesamtvertragliche Vereinbarung betreffend Übergabepraxis (i.d.f. des 1.Zusatzprotokolls vom 11.01.2016) zum Tiroler Gesamtvertrag (für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte) vom 1.Jänner 1985 abgeschlossen

Mehr

Vereinbarung. über die Durchführung und Honorierung der Mutter - Kind - Pass - Untersuchungen

Vereinbarung. über die Durchführung und Honorierung der Mutter - Kind - Pass - Untersuchungen Vereinbarung über die Durchführung und Honorierung der Mutter - Kind - Pass - Untersuchungen abgeschlossen zwischen der KURIE DER NIEDERGELASSENEN ÄRZTE DER ÄRZTEKAMMER FÜR VORARLBERG, 6850 Dornbirn, Schulgasse

Mehr

VORSORGEUNTERSUCHUNGEN

VORSORGEUNTERSUCHUNGEN VORSORGEUNTERSUCHUNGEN Information für Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Radiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Chirurgie betreffend Durchführung, Abrechnung

Mehr

Ablauforganisation und EBM-Abrechnung für den Dienst in der Notdienstpraxis am Unfallkrankenhaus Berlin in Marzahn (UKB)

Ablauforganisation und EBM-Abrechnung für den Dienst in der Notdienstpraxis am Unfallkrankenhaus Berlin in Marzahn (UKB) Ablauforganisation und EBM-Abrechnung für den Dienst in der Notdienstpraxis am Unfallkrankenhaus Berlin in Marzahn (UKB) Grundsätzliche vertraglich fixierte Rahmenbedingungen Zur medizinischen Versorgung

Mehr

10. Zusatzvereinbarung

10. Zusatzvereinbarung Abgaben- und Gebührenfrei gemäß 109, 110 ASVG i.v.m. 30 B-KUVG 10. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte vom 9.6.2005 abgeschlossen zwischen dem Hauptverband

Mehr

2. Zusatzvereinbarung

2. Zusatzvereinbarung Gebührenfrei gem. 110 ASVG 2. Zusatzvereinbarung zum Gruppenpraxis-Gesamtvertrag vom 25. Juni 2007, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Burgenland (kurz: "Kammer") einerseits und dem Hauptverband

Mehr

Abschnitt B O P E R A T I O N S T A R I F E DER TIROLER KRANKENFÜRSORGEN FÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTE. Punktwert 1,0476

Abschnitt B O P E R A T I O N S T A R I F E DER TIROLER KRANKENFÜRSORGEN FÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTE. Punktwert 1,0476 Amtssigniert. SID2015061005188 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abschnitt B O P E R A T I O N S T A R I F E DER TIROLER KRANKENFÜRSORGEN FÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTE gültig ab 1. Juli 2015 bis

Mehr

Informationen zur Abrechnung im Notarztdienst

Informationen zur Abrechnung im Notarztdienst mit Hinweisen zur Abrechnung im Notarztdienst zu Leistungen bis zur Feststellung des Todes und Leichenschauen im Notarztdienst zur Abrechnung der Einsatzvergütung für Leitende Notärzte Kassenärztliche

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

Merkblatt über die Krankenversicherung von Universitätsstudenten in Ungarn 1

Merkblatt über die Krankenversicherung von Universitätsstudenten in Ungarn 1 Merkblatt über die Krankenversicherung von Universitätsstudenten in Ungarn 1 Krankenversicherung von ungarischen Studenten Wenn die Eötvös Loránd Universität dem Gesetz über die nationale Universitätsbildung

Mehr

ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG

ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Version: 1/2003 Seite: 1von 5 ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung Kapitel 1 Artikel 1 lit. e hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen zur Dokumentation

Mehr

Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V

Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Stand 19.12.2003 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln 2003 Die häufigsten Fragen zur Änderung

Mehr

Tarifhandbuch Gesundheitsversicherung. Tarifhandbuch 2017 Ärztekammer Kärnten

Tarifhandbuch Gesundheitsversicherung. Tarifhandbuch 2017 Ärztekammer Kärnten Tarifhandbuch Tarifhandbuch 2017 Ärztekammer Kärnten Krankengrundversicherung: KAEK-Tarif* Ergänzungstarife zur Ärztekammer Sonderklasse: SKA 6 Kärnten SKA 9 Österreich KAEK Tarif* Österreich- und Europadeckung

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( 155 ASVG) und der Krankheitsverhütung ( 156 ASVG) ÜBERSICHT Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( 155 ASVG) 1 Art

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1

Herzlich Willkommen zu EBM -  so geht`s  10/24/2015 EBM 1 Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1 Übersicht Grundlagen-EBM Versichertenpauschale Verwaltungskomplex Chronikerpauschalen Gesprächsleistungen Leistungen im organisierten Notdienst

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Urlaub auf Island. Merkblatt über Leistungen der Krankenversicherung

Urlaub auf Island. Merkblatt über Leistungen der Krankenversicherung Merkblatt über Leistungen der Krankenversicherung 1 Endlich Urlaub! Der Urlaub gehört zu den schönsten Wochen des Jahres und entsprechend groß ist die Freude darauf. Ihre Krankenkasse wünscht Ihnen, dass

Mehr

Ergänzungsvereinbarung

Ergänzungsvereinbarung Ergänzungsvereinbarung ZUM Vertrag über die ärztliche Betreuung der heilfürsorgeberechtigten Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes im Land Berlin vom 3. November 1983 sowie der Vertragsergänzung vom

Mehr

/ Dr. Kleinschmidt 1

/ Dr. Kleinschmidt 1 1 Wir helfen, wo wir können: Gute Praxis Ärztliche Flüchtlingsversorgung 27.04.2016 - Asylsuchende in der vertragsärztlichen Versorgung Referent: Dr. med. Thorsten Kleinschmidt Vorsitzender des Bezirksausschusses

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen

VEREINBARUNG. zwischen VEREINBARUNG über die Durchführung der Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Verbindung mit der Bundesverordnung über die ärztlichen Untersuchungen

Mehr

Dokument 1: Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten. Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART

Dokument 1: Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten. Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART Anhang 1: Dokument 1: Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART Liebe Patientin, lieber Patient, Die Integrierte

Mehr

V e r e i n b a r u n g

V e r e i n b a r u n g V e r e i n b a r u n g über ärztliche Informationen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und

Mehr

(MUSTER) V E R T R A G

(MUSTER) V E R T R A G Gebührenfrei gemäß 109 und 110 ASVG (MUSTER) V E R T R A G abgeschlossen gemäß 338 ASVG zwischen..als RechtsträgerIn des Institutes für physikalische Medizin. (kurz: Institut) einerseits und der Oberösterreichischen

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie)

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Ergotherapie

Mehr

Tarifhandbuch Gesundheitsvorsorge. Tarifhandbuch Ärztekammer Kärnten WIR VERSICHERN DAS WUNDER MENSCH.

Tarifhandbuch Gesundheitsvorsorge. Tarifhandbuch Ärztekammer Kärnten WIR VERSICHERN DAS WUNDER MENSCH. Tarifhandbuch Tarifhandbuch 2016 Ärztekammer Kärnten WIR VERSICHERN DAS WUNDER MENSCH. Krankengrundversicherung: KAEK-Tarif* Ergänzungstarife zur Ärztekammer Sonderklasse: SKA 6 Kärnten SKA 9 Österreich

Mehr

Abrechnung von Leistungen/Begleitleistungen nach 115b SGB V mit der Pseudo-GOP 88115

Abrechnung von Leistungen/Begleitleistungen nach 115b SGB V mit der Pseudo-GOP 88115 von Leistungen/Begleitleistungen SGB V mit der Pseudo-GOP Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe (AOP-Vertrag) sowie Begleitleistungen Alle Leistungen des ambulanten Operierens

Mehr

EBM Reform 2008 Schulung Dr. Heinrich Weichmann, Dezernat 3 Gebührenordnung und Vergütung

EBM Reform 2008 Schulung Dr. Heinrich Weichmann, Dezernat 3 Gebührenordnung und Vergütung EBM Reform 2008 Schulung Dr. Heinrich Weichmann, Dezernat 3 Gebührenordnung und Vergütung Kassenärztliche Bundesvereinigung Was sind Grundpauschalen, was sind Versichertenpauschalen? Seite 2 Seite 3 Festlegung

Mehr

Welche Verletzungen erlitt der Versicherte bei dem Unfall? (Art der Verletzungen und betroffene Körperstellen bitte genau bezeichnen!

Welche Verletzungen erlitt der Versicherte bei dem Unfall? (Art der Verletzungen und betroffene Körperstellen bitte genau bezeichnen! UNFALLBERICHT Teilprodukt Wir bringen Dich heim Teilprodukt Wir machen Dich wieder fit Wir versorgen Dein Haustier Versicherungsnehmer Name und Vorname Polizzennummer Telefon E-Mail Verletzte Person Name

Mehr

Modul 11. Was ist die e-card? 11.03.2009. E-Sozialversicherung. Chipkarte,

Modul 11. Was ist die e-card? 11.03.2009. E-Sozialversicherung. Chipkarte, Modul 11 E-Sozialversicherung Was ist die e-card? Chipkarte, die als Schlüssel zu Leistungen der Sozialversicherung gilt die jeder/m Versicherten und Angehörigen ausgestellt wird (Ausnahmen) für die ein

Mehr

Häufig gestellte Fragen/FAQs

Häufig gestellte Fragen/FAQs Häufig gestellte Fragen/FAQs 1) Wer hat Anspruch auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gem. 30 e Ökostromgesetz? Grundsätzlich kann jeder Endverbraucher, dem einen Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung

Mehr

Regionale Vereinbarung Amblyopiescreening. - FAQs - Rahmenbedingungen. Details zur Vereinbarung mit der DAK-Gesundheit

Regionale Vereinbarung Amblyopiescreening. - FAQs - Rahmenbedingungen. Details zur Vereinbarung mit der DAK-Gesundheit Rahmenbedingungen Was ist das Ziel der regionalen Vereinbarung Amblyopiescreening? Ziel ist eine möglichst frühzeitige Diagnosestellung einer vorliegenden Sehschwäche (Amblyopie) schon bei Kleinkindern.

Mehr

Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst

Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst Informationsblatt über die Organisation ab 01.01.2017 Update: Mai 2017 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines zum Bereitschaftsdienst...

Mehr

Honorarabrechnung TGKK

Honorarabrechnung TGKK Honorarabrechnung TGKK Dr. Edgar Wutscher Sölden Dr. Wutscher 1 1 Häufige Fehler der TGKK Ungerechtfertigte Streichungen von Positionen aus der Honorarabrechnung (sie nennen es oft Programmierfehler!)

Mehr

FAQs Versicherte zur Hausarztzentrierten Versorgung

FAQs Versicherte zur Hausarztzentrierten Versorgung Seite 1 von 5 FAQs Versicherte zur Hausarztzentrierten Versorgung - AOK-HausarztProgramm genannt - erstellt am: 20.12.2012 Warum bietet die AOK Hessen das HausarztProgramm an?... 2 Muss ich am Vertrag/Programm

Mehr

Pflegegeldstufe

Pflegegeldstufe An das Sozialministeriumservice Landesstelle Kärnten Kumpfgasse 23-25 9020 Klagenfurt am Wörthersee Eingangsstempel Betrifft: Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Wechsel einer selbständigen

Mehr

Hinweise. zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind

Hinweise. zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Stand: 01.09.2012 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger

Mehr

Strukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen

Strukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen Strukturvertrag gemäß 73 a SGB V über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und der Knappschaft,

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag (kompilierte Fassung)

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag (kompilierte Fassung) Freigabe zur Abfrage: 01. Juli 2014, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 89 Jahr: 2014 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013

Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013 21. März 2013 Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013 Der Orientierungswert zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen gemäß 87 Absatz 2e SGB V wurde für das Jahr 2013 auf 3,5363 Cent festgelegt.

Mehr

Kombinierte PERSONET Abfrage "Bildschirmarbeitsplatzbrillen" (Stand: März 2016)

Kombinierte PERSONET Abfrage Bildschirmarbeitsplatzbrillen (Stand: März 2016) Kombinierte PERSONET Abfrage "" (Stand: März 2016) 1. Gibt es eine Regelung, ggf. eine Betriebsvereinbarung (BV), zum Umgang mit Sehstörungen an Bildschirmarbeitsplätzen? 2. Wenn JA, wie ist der Ablauf

Mehr

Maßgeschneiderte. WIR Gesundheitsvorsorge

Maßgeschneiderte. WIR Gesundheitsvorsorge Maßgeschneiderte WIR Gesundheitsvorsorge VERSICHERN für DAS jede WUNDER Lebensphase. MENSCH. Tarifhandbuch Gesundheitsvorsorge www.merkur.at Tarife - Ärztekammer Kärnten 2014 WIR VERSICHERN DAS WUNDER

Mehr

zus ATzüeeREtNKoMMEN 4. Der Punktwert für die von Fachärztinnen / Fachärztenfür Kinderheilkunde erbrachten

zus ATzüeeREtNKoMMEN 4. Der Punktwert für die von Fachärztinnen / Fachärztenfür Kinderheilkunde erbrachten zus ATzüeeREtNKoMMEN zum Gesamtvertrag vom 1.1 1.1980, abgeschlossen zwischen der Arztekammer für Wien einerseits und der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ( KFA ) andererseits. t.

Mehr

Lohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps

Lohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps Lohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps Sozialversicherungsrechtlicher Teil Formular L16 Übermittlungsart: Elektronisch Übertragung mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch) ELDA-Kunden erhalten nach

Mehr

FAQ zum Vertrag über eine besondere psychotherapeutische Versorgung im ambulanten Bereich in Baden- Württemberg nach 140a SGB V

FAQ zum Vertrag über eine besondere psychotherapeutische Versorgung im ambulanten Bereich in Baden- Württemberg nach 140a SGB V FAQ zum Vertrag über eine besondere psychotherapeutische Versorgung im ambulanten Bereich in Baden- Württemberg nach 140a SGB V (PT-Vertrag TK) Fragen zur Einschreibung von Versicherten... 3 Können auch

Mehr

Sozial- und Jugendämter Sachsen-Anhalt mit Besonderheiten bei Asylbewerbern Stand

Sozial- und Jugendämter Sachsen-Anhalt mit Besonderheiten bei Asylbewerbern Stand Die Hinweise auf den Krankenbehandlungsscheinen sind vorrangig zu beachten. Dies gilt auch für die Erbringung von Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen sowie für die Ausstellung von Überweisungen!

Mehr

Die Verordnung (EG) 883/04: der sichere Weg für eine Behandlung im Nachbarland?

Die Verordnung (EG) 883/04: der sichere Weg für eine Behandlung im Nachbarland? Die Verordnung (EG) 883/04: der sichere Weg für eine Behandlung im Nachbarland? 06.10.2016 in Baden-Baden Dr. Sophie Germont Referentin Grundsatzfragen Krankenversicherungsrecht International GKV-Spitzenverband,

Mehr

FAQ zum Vertrag zur Versorgung in dem Fachgebiet der Urologie in Baden-Württemberg gemäß 140a SGB V

FAQ zum Vertrag zur Versorgung in dem Fachgebiet der Urologie in Baden-Württemberg gemäß 140a SGB V FAQ zum Vertrag zur Versorgung in dem Fachgebiet der Urologie in Baden-Württemberg gemäß 140a SGB V Einschreibung von Versicherten... 3 Welche Voraussetzungen muss ein Patient erfüllen, um am Facharztprogramm

Mehr

Der Weg zur logopädischen Therapie

Der Weg zur logopädischen Therapie Der Weg zur logopädischen Therapie Der Beruf der/des Logopädin/en gehört zur Gruppe der gehobenen medizinischtechnischen Dienste. Diese Berufsgruppe ist im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen

Mehr

Vereinbarung. über die Durchführung und Honorierung der Mutter - Kind - Pass - Untersuchungen

Vereinbarung. über die Durchführung und Honorierung der Mutter - Kind - Pass - Untersuchungen Vereinbarung über die Durchführung und Honorierung der Mutter - Kind - Pass - Untersuchungen abgeschlossen zwischen der KURIE DER NIEDERGELASSENEN ÄRZTE DER ÄRZTEKAMMER FÜR VORARLBERG, 6850 Dornbirn, Schulgasse

Mehr

Die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte ist im Anhang 1 zu Anlage 4a Bundesmantelvertrag Ärzte geregelt.

Die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte ist im Anhang 1 zu Anlage 4a Bundesmantelvertrag Ärzte geregelt. Seite 1 Merkblatt zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) in der Arztpraxis Gesetzliche und vertragliche Regelungen Die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte ist im Anhang 1 zu

Mehr

vom 15. März 2005 Art. 1 Gegenstand und Zweck

vom 15. März 2005 Art. 1 Gegenstand und Zweck 832.101.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 55 ausgegeben am 22. März 2005 Verordnung vom 15. März 2005 über die Krankenversicherungskarte (Kranken- versicherungskartenverordnung;

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Gesamtvertragliche Vereinbarung über die befristete erweiterte Stellvertretung (i.d.f. des 2. Zusatzprotokolls vom )

Gesamtvertragliche Vereinbarung über die befristete erweiterte Stellvertretung (i.d.f. des 2. Zusatzprotokolls vom ) Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Gesamtvertragliche Vereinbarung über die befristete erweiterte Stellvertretung (i.d.f. des 2. Zusatzprotokolls vom 11.01.2016) abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol

Mehr

HONORARTARIF ZUM GESAMTVERTRAG

HONORARTARIF ZUM GESAMTVERTRAG HONORARTARIF ZUM GESAMTVERTRAG Stand per 01.01.2017 Übersicht Seite 1 ÜBERSICHT / ERLÄUTERUNGEN / PUNKTWERTE Seite: 1-6 Gesamt-Übersicht Seite: 1-3 Erläuterungen der Abkürzungen und Zeichen Seite: 4 Fachgruppen

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

1 HzV-Vergütungspositionen

1 HzV-Vergütungspositionen Anlage 3 - Vergütung und Abrechnung 1 HzV-Vergütungspositionen Die Vertragspartner vereinbaren für die in Anlage 4 (EBM-Ziffernkranz in der jeweils aktuellen Fassung) zu erbringenden Leistungen folgende

Mehr

Preisvereinbarung nach 125 SGB V

Preisvereinbarung nach 125 SGB V Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung

Mehr

Preisvereinbarung nach 125 SGB V

Preisvereinbarung nach 125 SGB V Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung

Mehr