Titel: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit in Bezug auf Mitgliedschaft in einem Rockerclub

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Titel: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit in Bezug auf Mitgliedschaft in einem Rockerclub"

Transkript

1 VG München, Urteil v M 7 K Titel: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit in Bezug auf Mitgliedschaft in einem Rockerclub Normenkette: WaffG 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a u. c, 6, 45 Abs. 2 Schlagworte: Waffenbesitzkarte, Widerruf, Unzuverlässigkeit, Rockerclub, Motorradclub, Gang Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm am... Oktober ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr.... und der ihm am... November ausgestellten Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr...., in die insgesamt... Waffen eingetragen sind. Der Kläger ist seit... Mitglied der..., einem internationalen und nach eigener Bezeichnung 1%igen Motorradclub (MC) aus den USA, der... Chapter in Bayern hat. Mit Schreiben vom... Mai 2014 teilte die Kriminalpolizeiinspektion... dem Landratsamt Dachau mit, dass der Kläger Mitglied des MC... sei und bat um Mitteilung, inwieweit das Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 29. November 2013 umgesetzt worden sei, wonach Mitgliedern von Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) die waffenrechtliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden solle. Nach Anhörung widerrief das Landratsamt Dachau mit Bescheid vom... September 2014 die beiden oben genannten Waffenbesitzkarten (Nummer 1) und gab dem Kläger auf, die Waffen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen bzw. unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen (Nummer 2). Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Sicherstellung und Verwertung der Schusswaffen angekündigt (Nummer 3). Weiter wurde der Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,- EUR (Nummer 5) aufgefordert, die Waffenbesitzkarten binnen fünf Werktagen nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen an das Landratsamt zurückzugeben (Nummer 4). Für die Nummern 2 bis 4 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Nummer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig und somit ein Widerruf nach 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend sei. Der Kläger sei Mitglied im Rockerclub...,..., einer sogenannten OMCG. Wesentlicher Zweck solcher Vereinigungen sei die Teilnahme an kriminellen Aktivitäten. Zwar habe sich der Kläger in den vergangenen Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Gleichwohl sei er in die hierarchische Struktur einer OMCG eingebunden, bei welcher die Mitglieder sich unter Strafe dazu verpflichteten, den Anordnungen Folge zu leisten und dabei Waffen einzusetzen. Unter Heranziehung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 (Az.: 21 B

2 12.960, 21 BV , 21 BV , 21 BV ) wird ausgeführt, dass sich für OMCG-Mitglieder die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bereits aus der Nähe dieser Gruppierungen zur organisierten Kriminalität rechtfertigen ließe. Es sei nicht auf ein bestimmtes Chapter abzustellen, da das Milieu aus nationalen und internationalen Verflechtungen bestünde. Die Verfahren zu o.g. Aktenzeichen hätten herausgehobene Mitglieder von OMCGs betroffen. Allerdings gölten die tragenden Erwägungen uneingeschränkt für alle Mitglieder von OMCGs. Der Kläger bewege sich im Umfeld eines sich selbst als 1%iger bezeichnenden und damit als außerhalb des Gesetzes stehenden Motorradclubs. Die Anordnung in Nummer 2 des Bescheids beruhe auf 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Ankündigung in Nummer 3 auf 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 WaffG und die Zwangsgeldandrohung in Nummer 5 auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Gegen den am 16. September 2014 ausgehändigten Bescheid ließ der Kläger am... Oktober 2014 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Dachau vom (Az....) aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine Tatsachen festgestellt worden seien, die in der Person des Klägers begründet seien und die eine Unzuverlässigkeit belegten. Den Tatsachenfeststellungen des BayVGH könne, soweit diese auf wikipedia beruhten, nicht gefolgt werden. Wikipedia sei insbesondere keine offenkundige Tatsache nach 291 ZPO. Indem sich das Landratsamt den Tatsachenfeststellungen des BayVGH anschließe und diese ohne eigene Feststellung auf den Club... übertrage, verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG. Ein ausermittelter Sachverhalt liege nicht vor. 5 Abs. 4 WaffG nenne Erkenntnisquellen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen solle. Für den Kläger ergebe sich, dass die Auskunft aus dem Bundeszentralregister negativ sei; auch das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister weise keine Einträge auf. Aus dem Verfassungsschutzbericht gebe es keine Erkenntnisse darüber, dass die Gruppierung... den anderen, im Bericht einzeln genannten Organisationen gleichzustellen sei. Auch im Urteil des BayVGH würde im Leitsatz 2 präzisiert, welche Gruppierungen der gewaltbereiten Rockerszene aktuell zuzuordnen seien. Der Club... sei gerade nicht namentlich genannt. Auch eine Internetrecherche ergebe keine Hinweise auf organisierte Kriminalität. Der bei Wikipedia veröffentlichte Bericht beziehe sich zum einen ausschließlich auf Vorgänge in den USA, die außerdem Jahrzehnte zurück lägen. Die Leitsätze 1-3 der Entscheidung stünden offensichtlich in einem inneren Zusammenhang. Sie bedeuteten nicht, dass alle sonstigen Gruppierungen, die sich mit amerikanisierten Begriffen schmückten (OMCG, MC, 1%er), gleichsam der organisierten Kriminalität zuzurechnen seien. Die Behörde ordne den Club... der organisierten Kriminalität zu, ohne dass Erkenntnisse diesbezüglich vorlägen. Soweit die Behörde sich die weiteren Ausführungen des BayVGH zu eigen mache, könne dem nicht gefolgt werden. In diesen Urteilen werde ausgeführt, dass auch einem Mitglied einer OMCG, das bisher rechtstreu gewesen sei, eine negative Prognose auszustellen sei, weil es sich aufgrund der hierarchischen Strukturen der Doktrin nicht entziehen könne und es nach der Konzeption des Waffengesetzes nicht erst zu Straftaten kommen müsse, um die Waffe entziehen zu können. Jedoch zeige gerade eine langjährige Mitgliedschaft ohne strafrechtliche Auffälligkeit, dass die Rechtsordnung akzeptiert werde. Dies spreche für eine positive Prognose, d. h. einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen und verantwortungsbewusstem Umgang mit der Waffe. Der Kläger bestreite, dass die... Gruppierungen der... in der organisierten Kriminalität mitmischen würden und dass die Gruppierung die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stelle. Ferner bestreite der Kläger, dass er ein Rocker und die... eine Rockergruppierung sei. Es werde unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass es sich um keine kriminelle Vereinigung handle. Es werde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG gerügt. Der Kläger werde durch den Bescheid zum Austritt aus der Vereinigung gezwungen, wolle er seine Sportschützentätigkeit weiter betreiben. Dem Kläger müsste für den Fall des Bekanntwerdens von Tatsachen, die auf eine Betätigung der Gruppierung im kriminellen Bereich hindeute, die Möglichkeit des Austritts gegeben werden, damit er weiterhin als Sportschütze tätig werden könne. Da momentan allerdings derartige Erkenntnisse nicht vorlägen, verstoße der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unter Einbezug des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 (Az.: 6 C 1.14) wird folgendes ergänzt: Die Gruppierung... weise nicht die von der Rechtsprechung

3 geforderten szenetypischen Strukturmerkmale auf. Aus dem Verfassungsschutzbericht 2014 folge, dass es keine Erkenntnisse über die... bzgl. Bewegung im kriminellem Umfeld gebe, auch habe das Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die auf Rockerkriminalität oder organisierte Kriminalität hindeuteten. Es fehle an Anhaltspunkten für eine hierarchische Struktur der Gruppierung. Die Gruppenzugehörigkeit könne daher nicht als kausal dafür angesehen werden, dass der Waffenbesitzer gegen 5 Abs. 1 Nr. 2 a und c WaffG verstoßen werde. Der Kläger bestreite ferner, dass gegen ihn im Jahr 2011 mehrere Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz betrieben worden seien. Es werde schon nicht genauer vorgetragen, welches Verfahren in der Mitteilung der KPI... vom gemeint sei. Hinsichtlich des Schreibens des Bayerischen Landeskriminalamts vom... November 2015 sei anzumerken, dass die Ausführungen zu der Gruppierung aus Wikipedia entnommen und daher keine verwertbaren Tatsachen seien. Zu den genannten Vorfällen könne der Kläger mangels eigener Kenntnis nichts beitragen. Mit Schreiben vom... Dezember 2014 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird unter Verweis auf den Ausgangsbescheid ausgeführt, dass der Kläger zwar bislang waffenrechtlich nicht negativ aufgefallen sei. Die Unzuverlässigkeit von Mitgliedern sog. OMCGs, zu denen der Motorradclub... gehöre, folge aber bereits aus der Mitgliedschaft dieser sich im kriminellen Umfeld bewegenden Gruppierungen. Soweit der Kläger bestreite, dass sich der Club im kriminellen Milieu bewege, widerspreche dies dem Verfassungsschutzbericht. Der Kläger sei Mitglied in einer OMCG. Die im Bescheid zitierten vier gleichartigen Urteile des BayVGH bestätigten diese Rechtsauffassung. Die Verfahren hätten zwar herausgehobene Mitglieder bayerischer Chapter des Bandidos MC und des Gremium MC betroffen und die Ausführungen würden auch auf die besondere Stellung der Personen gestützt. Nach Ansicht des Beklagten müssten diese Erwägungen aber uneingeschränkt für alle Mitglieder von OMCGs gelten und nur umso mehr - im Sinne von erst Recht - für Führungsfiguren. Nur herausgehobene Mitglieder von OMCGs als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wäre schon mit der milieuspezifischen Betrachtungsweise nicht in Einklang zu bringen. Außerdem könnte die Rechtsprechung leicht umgangen werden, wenn man nur Führungsfiguren von ihr als erfasst sehen würde. Soweit der Kläger bestreite, ein Rocker zu sein, widerspreche dies den Feststellungen der Kriminalpolizei... Eine Abfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz ergab, dass zu der Rockergruppierung... MC keine Erkenntnisse vorliegen, die auf Rockerkriminalität oder organisierte Kriminalität hindeuten. Das Bayerische Landeskriminalamt übermittelte am... November 2015 auf Anfrage eine Auflistung mit strafrechtlich relevanten Fallkomplexen im Zusammenhang mit der Gruppierung... der letzten 10 Jahre. In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2016 hat das Gericht als sachverständigen Zeugen einen für Rockerkriminalität zuständigen Sachbearbeiter des Bayerischen Landeskriminalamts gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom... September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach 45 Abs. 2 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse, hier die Waffenbesitzkarten ( 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund ergibt sich u. a. aus 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, der für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß 6 WaffG voraussetzt. Nach 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Bei der auf der

4 Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren ( 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungs-gemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 9; B. v CS juris Rn. 14 m. Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG z. B. B. v B juris sowie B. v B Buchholz WaffG Nr. 71). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v C 24/06 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v BV juris Rn. 25). Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit... Mitglied des Motorradclubs.... Dabei handelt es sich um eine Rockergruppierung mit Wurzeln in den USA, die... Chapter in Deutschland/Bayern hat und sich auf ihrer Homepage ( selbst als 1% bezeichnet. Wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung liegen - auch wenn das Bundeszentralregister keine Eintragungen in Bezug auf seine Person enthält - nach Auffassung der Kammer Tatsachen vor, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft etwa selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Dabei folgt das Gericht der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und den hier getroffenen Feststellungen zu OMCGs (vgl. U. v B , 21 B , 21 BV , 21 BV alle juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v C 1/14, 6 C 2/14, 6 C 3/14 - alle juris) und legt neben den in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse über die Rockergruppierung... auch die in den Verfassungsschutzberichten Bayern enthaltenen Erkenntnisse über Rockergruppierungen allgemein und sog. Outlaw Motorcycle Gangs (OMCGs) zugrunde. Aus dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 210 ff. geht hervor, dass mit der von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs abgegrenzt werden, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die OMCGs werden auch als 1-Prozenter bezeichnet, worunter Motorradfahrer zu verstehen sind, die sich selbst als Gesetzlose sehen und das bestehende Rechtssystem ablehnen. Aktuell werden deutschlandweit der Hells Angels MC, der Bandidos MC, der Outlaws MC, der Gremium MC, der Mongols MC, der Saturdarah MC und der Trust MC den OMCGs zugeordnet (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 213). Die Mitglieder dieser OMCGs bewegen sich in einem kriminellen Umfeld, in dem typische Delikte der organisierten Kriminalität (OK) wie Aktivitäten im Rotlichtmilieu, Rauschgifthandel, Bedrohung oder Körperverletzung begangen werden. Das Geschäftsgebaren einzelner Rockergruppierungen zielt auch in legalen Geschäftsfeldern auf einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs gegenüber konkurrierenden MCs ab. Dabei reichen die Beziehungen der konkurrierenden Rockergruppen untereinander von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft, was zu Spannungen und gewalttätigen Konflikten führen kann. Es ist bekannt, dass im Ausland, im Bundesgebiet und in Bayern in der Vergangenheit bei Mitgliedern verschiedener OMCGs im Rahmen polizeilicher Maßnahmen zahlreiche Schuss-, Hieb-, Schlag- und Stoßwaffen aufgefunden wurden, die zum Teil bei Straftaten eingesetzt oder offensichtlich für beabsichtigte Übergriffe auf konkurrierende

5 Rockergruppen bzw. zur Abwehr derartiger Angriffe vorgehalten wurden (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 51 mit Verweis auf Auskünfte des BLKA). Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von OMCG Mitgliedern bestimmt sich maßgeblich aus der Nähe dieser Rockergruppierungen zur Organisierten Kriminalität. Die Prognoseentscheidung erfordert nicht erst den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens und wird nicht dadurch widerlegt, dass eine Person im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in einer Gruppierung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (BayVGH, U. v BV juris Rn. 61). Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Erlaubnisinhaber regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden (BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 67). Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Waffenbehörde unter diesen Umständen solange mit dem Widerruf oder der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (BayVGH, a. a. O.). Das personenbezogene Merkmal der Gruppenzugehörigkeit einer Person kann als Tatsache herangezogen werden, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht (BVerwG, U. v C 1/14 - juris Ls. 1, Rn. 11). Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, a. a. O.). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Club... um eine Gruppierung mit Strukturmerkmalen im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, so dass die Gruppenzugehörigkeit des Klägers als Tatsache i. S. d. 5 Abs. 2 WaffG bei der Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit heranzuziehen ist. Unerheblich ist, dass die Gruppierung... nicht namentlich in den Verfassungsschutzberichten Bayern als OMCG aufgelistet ist. Offensichtlich stellen die Berichte auf Gruppierungen ab, die eine gewisse Größe und Bedeutung in der Rockerszene entwickelt haben. So führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff auf den Verfassungsschutzbericht Bayern 2011 in seinem Urteil aus, dass es deutschlandweit fünf erwähnenswerte OMCG-Rockerorganisationen gibt (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 40). Die Aufzählung ist damit nicht als abschließend zu sehen. Auch steht einer Einordnung der Gruppierung als OMCG nicht entgegen, dass dem Verfassungsschutz nach seiner Auskunft bislang keine Erkenntnisse zu den... und Verbindungen zur Rockerkriminalität bzw. organisierten Kriminalität vorliegen. Die Überzeugung des Gerichts zur Einordnung des Motorradclubs als OMCG im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: Der Motorradclub bezeichnet sich selbst als 1% und thematisiert dies an vielen Stellen auf seiner Homepage. So wird unter der Rubrik about us ausgeführt, es handle sich um einen internationalen 1%en Motorradclub aus den USA, ferner findet man auf verschiedenen Seiten der Homepage die schwarze Inschrift 1% auf weißem Grund in einer roten rautenförmigen Umrandung. In Einträgen unter der Rubrik guestbook kennzeichnen einige Verfasser ihre Beiträge mit Namen und dem Zusatz 1%. Mitglieder solcher Gruppierungen sind dazu bereit, ihre Rechte außerhalb oder neben der Rechtsordnung mit Gewalt durchzusetzen (vgl. u. a. BayVGH, U. v BV juris Rn. 42, 58). Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung des Symbols im Rockermilieu allgemein bekannt ist und die Symbolik bewusst gewählt wird, um nach außen hin, gegenüber anderen Rockerclubs, ein bestimmtes Bild abzugeben.

6 Weiter weist der Motorradclub nach Überzeugung der Kammer die charakteristischen Strukturmerkmale einer OMCG auf, mit einem streng hierarchischen Aufbau, selbst geschaffenen stringenten Regeln und Satzungen und einer aus der Zugehörigkeit zu einer Rockergruppierung unabdingbar folgenden strengen Gehorsamspflicht, der sich alle Mitglieder unterwerfen. Die Mitglieder eines Motorradclubs verstehen sich als Brothers und fühlen sich einander stark verpflichtet (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 33, 43 f.). In der Hierarchie unterscheidet man unter anderem Hangarounds, Prospects und Members. Aus dem Hangaround (interessierter Anwärter) rekrutiert sich der Prospect (ernsthafter Anwärter). Nach Ablauf der Anwartschaft, die mehrere Jahre dauern kann, wird der Prospect in der Regel ein Member (Vollmitglied). Hierbei verpflichtet sich das Vollmitglied dem Motorradclub gegenüber zu einer lebenslangen Zugehörigkeit und bedingungsloser Loyalität. Wichtige Funktionen innerhalb eines Chapters werden ausschließlich durch Members besetzt (vgl. BayVGH, a. a. O.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es in seinem Motorradclub einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Roadcaptain gebe; dies entspricht der Funktionszuordnung bei anderen OMCGs (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 43). Die Einlassung des Klägers, wonach er kein Aufnahmeritual durchlaufen habe, ist wenig glaubhaft. Der sachverständige Zeuge führte in diesem Zusammenhang aus, dass es bei den... nicht möglich sei, ohne weiteres Mitglied zu werden, vielmehr müsse eine Aufnahmephase zwischen drei Monaten und zwei Jahren absolviert werden. In dieser Zeit sei ein Vollmitglied für den Anwärter zuständig. Diese strengen Aufnahmerituale würden auch deswegen durchgeführt, um Einschleusungsversuche verdeckter Ermittler zu verhindern. Weiter erklärte der Zeuge, dass es Rockern verboten sei, mit Polizisten ohne Genehmigung durch den Motorradclub zu sprechen und dass dieses Redeverbot nach seiner Einschätzung ebenso gegenüber Gerichtspersonen bestehe. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts erst auf Nachfrage geantwortet, lediglich knappe Antworten gegeben und allgemein gehaltene Aussagen getätigt, die erkennbar keine tiefen Einblicke in die Strukturen und Organisation des Motorradclubs gewähren sollten. Er stellte den Club als lockeren Freizeittreff dar, in dem gefeiert und Motorrad gefahren wird. Das Gericht folgt dem nicht und sieht die klägerische Einlassung vielmehr in Einklang mit der allgemeinen Tendenz bei OMCGs, den Club in der Außendarstellung zu verharmlosen (vgl. VG Bayreuth, B. v B 1 S juris Rn. 25). Bei der Durchsuchung des Clubheims in... im Jahre 2012 wurden u. a. Verstöße gegen das Waffengesetz festgestellt und ein umfangreiches Waffenarsenal (Lang- und Kurzwaffen, Schießkugelschreiber, Schreckschusspistolen und Munition) aufgefunden. Diese Waffenfunde lassen sich mit der Einordnung des Clubs als harmlosen Freizeittreff nicht vereinbaren. Das Vorhalten eines Waffenarsenals ist ein charakteristisches Merkmal von OMCGs, um für Übergriffe auf konkurrierende Gruppierungen oder die Abwehr von solchen Angriffen gerüstet zu sein (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 51). Auch die Einträge auf der Homepage des Motorradclubs zeigen, dass eine streng hierarchische Gliederung vorherrscht. So finden sich unter der Rubrik guestbook Einträge verschiedener Chapter der..., in denen sie ihren Brüdern, Probates, Prospects, Supportern und Hangarounds anlässlich Weihnachten und Neujahr Glückwünsche überbringen. Weiter sind Anhaltspunkte für eine enge innere Verbundenheit der Clubmitglieder untereinander erkennbar: so wird auf der Homepage mit den Schlagworten Brotherhood and Motorcycles die Verbrüderung als ein klassisches Merkmal solcher Gruppierungen thematisiert; das Clublogo enthält den lateinischen Spruch:... (etwa:...). Die vom Bayerischen Landeskriminalamt aufgelisteten und mit der Gruppierung in Zusammenhang stehenden Delikte der letzten 10 Jahre umfassen hauptsächlich Verstöße gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz sowie eine von zwei... -Mitgliedern begangene gefährliche Körperverletzung. Der sachverständige Zeuge sagte zusammenfassend aus, dass bisher nur wenige Straftaten des Motorradclubs bekannt geworden seien. Dies steht im Einklang mit der in den vergleichbaren Verfahren getroffenen Feststellung, dass sich in Bayern Straftaten von Rockergruppierungen auf niedrigem Niveau bewegen, eine steigende Tendenz aber erkennbar ist (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 45). Soweit Straftaten bekannt geworden sind, handelt es sich um für OMCGs typische Straftaten. Im Rahmen polizeilicher Maßnahmen werden bei Mitgliedern von OMCGs immer wieder Waffen aufgefunden, die bei

7 Straftaten eingesetzt wurden oder für beabsichtigte Angriffe auf konkurrierende Rockerclubs bzw. zur Abwehr von solchen Angriffen vorgehalten werden (vgl. BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 51). So wurde auch bei der Durchsuchung eines Clubheims der... ein ganzes Waffenarsenal vorgefunden (s.o.). Die Auflistung des Bayerischen Landeskriminalamts enthält weitere Fälle, in denen bei Kontrollen von Mitgliedern der... verbotene Waffen (Einhandmesser, Teleskopschlagstock, Schlagring, Wurfsterne) aufgefunden wurden. Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger sich in einem Milieu bewegt, in dem der missbräuchliche Waffenbesitz und das Waffenführen vertreten ist. Der sachverständige Zeuge wies in der mündlichen Verhandlung weiter darauf hin, dass in der Rockerszene Bewegung sei und es fast täglich zu Zusammenstößen einzelner Rockergruppierungen untereinander bzw. mit den in letzter Zeit verstärkt auftretenden Street Gangs komme. Ferner könnten auch Bruderschaften unter Rockergruppierungen zu Revierauseinandersetzungen führen. Das einzelne Mitglied könne sich im Regelfall der von ihm geforderten Loyalität nicht entziehen, wenn bei Aktivitäten des Clubs Straftaten begangen werden. Der Club hat sein erstes Chapter außerhalb der USA in... gegründet und umfasst mittlerweile... deutsche Chapter an verschiedenen Orten. Dies zeigt, dass die Gruppierung sich kontinuierlich ausbreitet. Dass bislang nur spärliche Erkenntnisse zu kriminellen Umtrieben des Motorradclubs vorliegen, lässt keinen Schluss auf dessen Ungefährlichkeit zu, sondern vielmehr vermuten, dass er in Übereinstimmung mit den Beobachtungen des Verfassungsschutzes zu OMCGs unauffällig und konspirativ agiert (Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 211). Zusammenfassend zeigt sich, dass die Erkenntnisse zu OMCGs (insbesondere lebenslange Loyalität untereinander, strenger Ehrenkodex, Aufnahmerituale mit mehrjähriger Bewährungsprobe, Expansionsbestrebungen; vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 33, 43-45) auf den... zutreffen und der Kläger sich damit bewusst in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden und szenetypische Rivalitäten auftreten, die gewaltsam ausgetragen werden. Damit ist auch ohne Nachweis eines bisherigen Fehlverhaltens des Klägers die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten von ihm rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zum Motorradclub... rechtfertigt sich aufgrund vorgenannter Anhaltspunkte, ohne dass auf einzelne Chapter des Clubs abzustellen ist (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 64 ff.) und unabhängig von der Stellung, die er innerhalb der Clubhierarchie einnimmt. Auch als einfaches Mitglied ohne herausgehobene Position ist er als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen (vgl. VG München, B. v M 7 S juris Rn. 32 f.). Zwar waren in den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen die Personen Clubmitglieder in herausgehobenen Positionen. Dies hält das Gericht nach den Urteilsgründen (vgl. BayVGH, U. v BV juris) jedoch nicht für allein ausschlaggebend. Denn bei der Auslegung des Begriffs der missbräuchlichen Verwendung in 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG und der Bestimmung des Prognosemaßstabs ist nicht auf eine bestimmte Funktion oder einzelne Aktivitäten des Erlaubnisinhabers abgestellt worden. Vielmehr lag besonderes Augenmerk auf der - auch für jedes Vollmitglied ohne Funktion geltenden - dem Motorradclub geschuldeten bedingungslosen Loyalität und lebenslangen Zugehörigkeit (BayVGH, U. v BV juris Rn. 43), sowie auf der in sonstigen gesellschaftlichen Gruppierungen nicht vorzufindenden gegenseitigen Verbundenheit der besonders restriktiv ausgewählten MC-Mitglieder (BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 43, 68). Weiter wurden die Parallelen zwischen der Organisierten Kriminalität und den 1%igen Rockergruppen (Begehung schwerer Straftaten, hierarchischer innerer Aufbau, interner Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln, Durchsetzung von Gebietsansprüchen durch Gewaltanwendung, Macht- und Gewinnstreben) thematisiert (BayVGH, U. v BV juris Rn. 44). Der herausgehobenen Funktion des Erlaubnisinhabers kam in den Entscheidungsgründen insofern verstärkende Bedeutung zu, als hieraus erfahrungsgemäß geschlossen werden kann, dass ein Mitglied in herausragender Weise für die Ziele der Rockergruppe eingetreten ist und sich damit besonders identifiziert (BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 69). Die Nebenverfügungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung bzw. Ankündigung in Nummer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids beruhen auf 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2

8 WaffG. Die Anordnung in Nummer 4 stützt sich auf 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Zwangsgeldandrohung in Nummer 5 des Bescheids beruht auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Ergänzend nimmt die Kammer einen weiteren zwingenden Widerrufsgrund an. Der Kläger kann kein waffenrechtliches Bedürfnis für den Besitz seiner Waffen mehr nachweisen ( 8 WaffG), so dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die nach 45 Abs. 2 WaffG zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Ein Bedürfnis als Sportschütze ist, wie sich aus 14 Abs. 2 WaffG ableiten lässt, nur bei Personen gegeben, die Mitglied in einem Schießsportverein sind, welcher einem anerkannten Schießsportverband ( 15 Abs. 1 WaffG) angehört und die den Schießsport als Sportschütze regelmäßig betreiben. Diese Voraussetzungen sind nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen. Der Kläger hat angegeben, in keinem Schießverein mehr Mitglied zu sein und lediglich in zwei Vereinen ohne Mitglied zu sein bzw. in Gastmitgliedschaft, auf Tontauben zu schießen. Aus der Behördenakte ergibt sich, dass er bereits im Jahre 2004 aus dem... e.v.... ausgetreten ist. Ein nicht vereinsgebundener Freizeitsportschütze unterliegt der allgemeinen Bedürfnisprüfung nach 8 WaffG (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, 14 WaffG Rn. 2 a; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, 14 WaffG Rn. 10). Für den Kläger ist ein solches Bedürfnis nicht ersichtlich. Die Behörde sieht seit dem Austritt des Klägers aus dem Schießsportverein im Jahr 2004 unter Anwendung der Ermessensvorschrift des 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG, die trotz endgültigen Bedürfniswegfalls ein Absehen des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Vorliegen besonderer Gründe ermöglicht, und unter Bezugnahme auf eine ermessenslenkende verwaltungsinterne Vollzugsregel des Bayerischen Staatsministerium des Inneren von einem Widerruf ab. Die sog. 10-Jahres-Regelung beinhaltet, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (bedürfnisgerechter Besitz der Waffen länger als 10 Jahre, Waffenbesitz nicht durch Missbrauch erfolgt) seitens der Verwaltung bei Jägern und Sportschützen bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf abzusehen ist (siehe IMS vom ID und die Vollzugshinweise vom 26. Oktober 2009 (ID ) sowie den Ergebnisvermerk über eine Dienstbesprechung Waffenrecht 2012 bei der Regierung von Niederbayern am 13. März 2012 in Landshut, wonach diese Regelung für weiterhin anwendbar erklärt worden ist). Indes ist im vorliegenden Fall das Ermessen aus 45 Abs. 3 WaffG nach Ansicht der Kammer nicht eröffnet. Bei dem Begriff aus besonderen Gründen i. S. d. 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und bei dessen Prüfung das Gericht nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden ist, sondern diese vielmehr zum Gegenstand richterlicher Kontrolle macht (BVerfG, B. v BvR 520/83 - juris Ls. 1, Rn. 35, 37; BVerwG, U. v C 16/96 - juris Rn. 15). 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, 45 WaffG Rn. 12). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es den Waffenbehörden durch diese Regelung ermöglicht werden, in Härtefällen flexibel zu reagieren, wobei seitens des Gesetzgebers Bezug genommen wurde, auf Jäger, Sportschützen, Waffen- und Munitionssammler, die gewissermaßen ihr Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt haben (vgl. hierzu Gesetzesbegründung zu Bt.-Drs. 14/7758, S. 79). Dementsprechend legt auch WaffVwV fest, dass das Tatbestandsmerkmal besonderer Grund i. S. d. 45 Abs. 3 WaffG eng zu verstehen ist und nennt als Beispiel eine langjährige und aktive Betätigung als Jäger oder Sportschütze, die aus Altersgründen aufgegeben wurde (vgl. OVG Lüneburg, B. v LA 365/10 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v OVG 11 N juris Rn. 8; im Gegensatz dazu wohl BayVGH, U. v ZB juris). Ein besonderer Grund im Sinne der Norm ist beim Kläger nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Ihm waren die Waffenbesitzkarten im Jahre im Alter von... Jahren erteilt worden und bereits seit dem Jahr 2004 ist er in keinem Schießverein mehr reguläres Mitglied. Es liegt damit keine Fallgestaltung vor, bei der eine Person gleichsam ihr Leben lang den Schießsport mit den Waffen ausgeübt hat und sie deshalb

9 aus einem Affektionsinteresse heraus behalten soll, obwohl ihr der aktive Umgang mit den Waffen nicht mehr möglich ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.250,- EUR festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

10 Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 4 K 11.93 Verkündet am 14.06.2011 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** bevollmächtigt: ***** - Kläger - gegen

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte VG München, Urteil v. 30.06.2015 M 16 K 14.3993 Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art.

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

Widerruf einer Waffenbesitzkarte

Widerruf einer Waffenbesitzkarte VG München, Urteil v. 20.04.2016 M 7 K 15.4536 Titel: Widerruf einer Waffenbesitzkarte Normenkette: WaffG 5 Abs. 1 Nr. 2b, 36, 45 Abs. 2 Leitsätze: Die Aufbewahrung einer Pistole in einem Metallkoffer

Mehr

Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege

Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege VG München, Urteil v. 18.11.2015 M 7 K 15.4312 Titel: Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege Normenketten: WaffG 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 46 Abs. 2 VwGO 42 Abs.

Mehr

essenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessi...

essenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessi... Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte hessen.de Vorschriften Impressum Kontakt Hilfe Startseite Suche Erweiterte Suche Tipps und Tricks Rechtsprechung suchen

Mehr

Entziehung eines Jagdscheins

Entziehung eines Jagdscheins VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Waffenrecht. Rechtsquelle/n: WaffG 5 Abs. 1 Nr. 2. Titelzeile:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Waffenrecht. Rechtsquelle/n: WaffG 5 Abs. 1 Nr. 2. Titelzeile: Sachgebiet: Waffenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: WaffG 5 Abs. 1 Nr. 2 Titelzeile: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung "Bandidos" Stichworte: Widerruf

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 11.1822 Verkündet am 7.2.2012 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** gegen - Kläger - Freistaat Bayern vertreten

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4875 Titel: Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid Normenketten: ZPO 767 BayVwZVG Art. 21, Art. 22 BayVwVfG Art. 53 Leitsätze: Einwendungen

Mehr

Titel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe

Titel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe VG Ansbach, Beschluss v. 10.10.2016 AN 14 S 16.00623; AN 14 K 16.00624 Titel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe

Mehr

Sprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen

Sprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen VG München, Urteil v. 15.02.2017 M 7 K 16.1347 Titel: Sprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen Normenkette: WaffG 10 Abs. 3 Leitsatz: Das Bedürfnis eines Sammlers von Waffen

Mehr

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG

Mehr

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann

Mehr

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag)

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) VG München, Urteil v. 02.02.2016 M 1 K 15.4171 Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) Normenketten: BGB 242 GVG 17a Abs. 2 S. 3 Leitsatz:

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 13.03.20158 Wichtige neue Entscheidung Waffenrecht: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik

Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik VG München, Urteil v. 08.10.2015 M 10 K 15.517 Titel: Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik Normenkette: BayKAG Art. 6 Leitsätze: 1 Der Begriff des Fremdenverkehrs umfasst

Mehr

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,

Mehr

Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen

Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen VG München, Urteil v. 16.06.2015 M 1 K 15.965 Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen Normenketten: VwGO

Mehr

Schlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe

Schlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe VG München, Urteil v. 26.04.2016 M 1 K 15.3220 Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Vierfamilienhäuser Normenketten: BGB 917 BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 6, Art. 68 Abs. 4, Art. 71 S. 4 BauGB 34 Abs.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit VG München, Urteil v. 03.11.2015 M 1 K 15.1129 Titel: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Normenketten: RL 2006/126/EG Art. 11 V, VI FeV 28

Mehr

Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol

Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 1 K 15.5288 Titel: Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol Normenketten: Anlage 4 zur FeV Nr. 9.3, Nr. 9.4, Nr. 9.5 FeV

Mehr

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen

Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen VG München, Urteil v. 09.03.2016 M 9 K 15.1463 Titel: Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen Normenketten: BayUIG Art. 2 Abs.

Mehr

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 11 K 14.2761 Titel: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Normenkette: BauNVO 6, 20 I, III 1, IV Schlagworte:

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.

Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen. VG München, Urteil v. 27.10.2016 M 17 K 16.1938 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

Der Kläger begehrt die Neuerteilung eines Jagdscheines und wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Der Kläger begehrt die Neuerteilung eines Jagdscheines und wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten. VG München, Urteil v. 04.03.2015 M 7 K 14.3523 Titel: Jagdschein, Versagung, Zuverlässigkeit, Waffenbesitzkarte Normenketten: 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG 5 Abs. 2 Nr. 5, 45 Abs. 2, 46 WaffG Schlagworte:

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung

Mehr

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenerwerbs

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenerwerbs VGH München, Beschluss v. 21.11.2016 21 ZB 15.931 Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenerwerbs Normenketten: WaffG 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Beschluss

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Beschluss 9 K 4735/15 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Beschluss In der Verwaltungsrechtssache XXX prozessbevollmächtigt: XXX - Antragsteller - gegen Land Baden-Württemberg, vertr.d.d. Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis,

Mehr

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der

Mehr

Schlagworte: OMCG, Rockergruppierungen, Erlaubnis, Kleiner Waffenschein, Prognose, Tatsache, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Schlagworte: OMCG, Rockergruppierungen, Erlaubnis, Kleiner Waffenschein, Prognose, Tatsache, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit VGH München, Urteil v. 10.10.2013 21 B 12.964 Titel: Normenketten: 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG 45 Abs. 1 WaffG 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG 45 Abs. 1 WaffG Art. 1 Abs. 3 BayVSG 113 Abs.

Mehr

Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug VG München, Urteil v. 25.02.2016 M 24 K 16.6 Titel: Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Normenkette: AufenthG 5, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33 S. 2 Leitsätze:

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung VG München, Urteil v. 09.06.2015 M 2 K 14.5640 Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung Normenketten: BayStrWG Art. 6 III VwGO 42 II, 43, 58, 74, 91, 113 I 1, 173 ZPO 264 Nr.

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 05.11.2014 7 K 14.2133

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 05.11.2014 7 K 14.2133 VG München, Urteil v. 05.11.2014 7 K 14.2133 Titel: VG München: Waffenbesitzkarte, WaffG, Waffenschrank, Sicherheitsstufe, AWaffV, Pistole, Munition, VwZVG, KVR, Typenschild, Rechtsquelle, beabsichtigten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 451/08 3 K 356/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Erzgebirgskreis

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet. VG München, Urteil v. 14.04.2016 M 11 K 14.5659 Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das

Mehr

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau VG München, Urteil v. 26.07.2016 M 2 K 16.1170 Titel: Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau Normenkette: BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: Wie weit eine einzelne Ortsstraße

Mehr

Berufungszulassung, kleiner Waffenschein, Widerrufsverfahren, Verzicht, Besitzverbot, erlaubnisfreier Waffenerwerb, Versagungsgrund

Berufungszulassung, kleiner Waffenschein, Widerrufsverfahren, Verzicht, Besitzverbot, erlaubnisfreier Waffenerwerb, Versagungsgrund VGH München, Urteil v. 12.08.2015 21 BV 14.2170 Titel: Berufungszulassung, kleiner Waffenschein, Widerrufsverfahren, Verzicht, Besitzverbot, erlaubnisfreier Waffenerwerb, Versagungsgrund Normenketten:

Mehr

Tenor. VGH München, Urteil v B Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von OMCG-Mitgliedern

Tenor. VGH München, Urteil v B Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von OMCG-Mitgliedern VGH München, Urteil v. 10.10.2013 21 B 12.960 Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von OMCG-Mitgliedern Normenketten: WaffG 4 I Nr. 2, 5 I Nr. 2 lit. a u. c, II, 10 IV 4, 45 I VwGO 124 II Nr. 3 5

Mehr

Widerruf einer Waffenbesitzkarte

Widerruf einer Waffenbesitzkarte VG Würzburg, Urteil v. 19.11.2015 W 5 K 15.372 Titel: Widerruf einer Waffenbesitzkarte Normenkette: WaffG 5 II Nr. 1 Buchst. a u. b Schlagworte: Waffenbesitzkarte, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Widerruf,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Der Antragsteller, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Der Antragsteller, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten. VG München, Beschluss v. 19.03.2015 M 7 S 15.229 Titel: VG München: WaffG, Traunstein, Waffenbesitzkarte, Verurteilung, Rechtsquelle, Waffenschein, Pistole, Hofmann, Trunkenheit im Verkehr, Kotflügel,

Mehr

Schlagworte: Rockergruppierung, Motorradclub, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Prognose, Friedensabkommen

Schlagworte: Rockergruppierung, Motorradclub, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Prognose, Friedensabkommen VGH München, Urteil v. 10.10.2013 21 BV 12.1280 Titel: Normenketten: WaffG 4, 5 I Nr. 2 li.t a u. c, 45 II SprengG 8 I Nr. 2, 8a I Nr. 2 lit. a u. c, 27 III Nr. 1, 34 II 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 Titel: VG München: Brandschutzkonzept, Bauvorlagenverordnung, BauVorlV, FlNr, VwZVG, Betonfertigteil, Zwangsgeld, Ermessensreduzierung, Rechtsquelle, Brandschutz,

Mehr

Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: 21 FeV

Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: 21 FeV Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K 12.1796 Sachgebiets-Nr: 551 11 Rechtsquellen: 21 FeV Hauptpunkte: Erteilung einer Fahrerlaubnis; Reiseausweis; ungeklärte Identität Leitsätze: --- ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Abschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung bei einem in einem absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug

Abschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung bei einem in einem absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4567 Titel: Abschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung bei einem in einem absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug Normenketten: BayPAG Art. 4, Art. 5, Art.

Mehr

Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren

Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren VG München, Urteil v. 16.02.2016 M 1 K 15.5309 Titel: Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren Normenketten: BayBO Art. 46 Abs. 3, Art.

Mehr

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter VG Augsburg, Urteil v. 16.02.2016 Au 1 K 15.1729 Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter Normenketten: BayVwVfG Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG Art. 8

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Leitsätze: 1. Mit der von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung "Outlaw Motorcycle Gang" (OMCG) werden weltweit die polizeilich bedeutsamen Rockergruppierungen von der breiten

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege Deutscher Bundestag Drucksache 18/1582 18. Wahlperiode 28.05.2014 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 12.1472 Verkündet am 23.4.2013 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** bevollmächtigt: ***** - Kläger - gegen

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Tierschutzrechtliche Anordnung - Erledigung vor Klageerhebung

Tierschutzrechtliche Anordnung - Erledigung vor Klageerhebung VG München, Urteil v. 09.09.2015 M 18 K 13.5848 Titel: Tierschutzrechtliche Anordnung - Erledigung vor Klageerhebung Normenketten: TierSchG 2, 16a TierschNutztV 4 Schlagworte: Tierhaltung, tierschutzrechtliche

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive

Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive VG Ansbach, Urteil v. 19.01.2017 AN 6 K 16.01583 Titel: Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive Normenketten: AufenthG 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 07.4990 Sachgebiets-Nr. 0421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO; 35 GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis sowie Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und Haftanordnungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes Bundesrat Drucksache 744/12 (Beschluss) 01.02.13 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang

Mehr

Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach Strafbefehl

Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach Strafbefehl VG München, Beschluss v. 26.08.2016 M 7 S 16.2807 Titel: Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach Strafbefehl Normenketten: WaffG 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, 45 Abs. 2, 46 StGB 267 StPO 410 Abs.

Mehr

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.

Mehr

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.

Mehr

Aktenzeichen: 21 B Sachgebietsschlüssel: 511. Rechtsquellen: 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG 45 Abs. 1 WaffG

Aktenzeichen: 21 B Sachgebietsschlüssel: 511. Rechtsquellen: 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG 45 Abs. 1 WaffG Gericht: VGH Aktenzeichen: 21 B 12.964 Sachgebietsschlüssel: 511 Rechtsquellen: 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG 45 Abs. 1 WaffG Hauptpunkte: Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis kleiner Waffenschein

Mehr

Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot

Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot VG München, Urteil v. 19.07.2016 M 1 K 16.1385 Titel: Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot Normenketten: BauGB 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FStrG 9 Abs. 1

Mehr

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.

Mehr

T a t b e s t a n d :

T a t b e s t a n d : Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr