Ingenieur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. D. Jung Ahornstraße Schöneiche

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1 Ingenieur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. D. Jung Ahornstraße Schöneiche

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3 Ingenieur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. D. Jung Ahornstraße Schöneiche Begriffsbestimmung Oberboden oder Mutterboden Oberboden - Kulturgut - Schutzgut Oberboden Baustoff im Straßenbau Oberboden Abfall zur Verwertung

4 Begriffsbestimmung (Wikipedia): Der Mutterboden, auch als Oberboden und unter Landwirten als Ackerkrume bezeichnet, ist der oberste und fruchtbarste Horizont des Bodens. Neben den mineralischen Hauptbestandteilen (Feinsand, Schluff und Ton) enthält er, im Gegensatz zu tiefer liegenden Bodenhorizonten, einen hohen Anteil an Nährstoffen (insbesondere Stickstoff) und organischer Substanz (Humus1) sowie eine große Menge an Bodenlebewesen (Edaphon). Im Mutterboden leben für gewöhnlich aerobe (sauerstoffliebende) Bakterien wohingegen in den tieferen Horizonten je nach Wassersättigung und Luftangebot auch anaerobe Bakterien vorkommen können. In der Bodenkunde entspricht dieser oberste Horizont, der in den warmgemäßigten Breiten etwa 20 bis 30 cm mächtig ist, dem sogenannten A-Horizont. Bei Ackerböden wird er mit dem Kürzel Ap gekennzeichnet (p für Pflug).

5 Begriffsbestimmung : DIN Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial Oberboden: Oberer Teil des Mineralbodens, der einen der jeweiligen Bodenbildung (Mutterboden) entsprechenden Anteil an Humusgehalt und Bodenorganismen enthält und der sich meist durch dunklere Bodenfarbe vom Unterboden abhebt.

6 Begriffsbestimmung : DIN Vegetationstechnik im Landschaftsbau Bodenarbeiten Oberboden ist die oberste Schicht des durch physikalische, chemische und biologische Vorgänge entstandenen belebten Bodens. Er ist für vegetationstechnische Zwecke besonders geeignet und enthält Wurzeln und Samen von standorttypischen Pflanzen

7 Begriffsbestimmung : DIN VOB / C: Bauleistungen (ATV) Erdarbeiten Klasse 1 : Oberboden Oberste Schicht des Bodens, die neben anorganischen Stoffen, z.b. Kies-,Sand-, Schluff- und Tongemischen, auch Humus und Bodenlebewesen enthält

8 Begriffsbestimmung : Die Begriffe Oberboden und Mutterboden sind in der Regel gleichwertig zu betrachten. Umgangssprachlich und unter landwirtschaftlichen und gärtnerischen Gesichtspunkten überwiegt die Bezeichnung Mutterboden während in technischen Baubestimmungen überwiegend der Begriff Oberboden verwendet wird.

9 Das Wort Kultur ist eine Eindeutschung des lateinischen Begriffs cultura, der eine Ableitung von lateinisch colere pflegen, urbar machen, ausbilden darstellt. Kultur ist in der deutschen Sprache seit Ende des 17. Jahrhunderts belegt und bezeichnet hier von Anfang an sowohl die Bodenbewirtschaftung als auch die Pflege der geistigen Güter. Heute ist der landwirtschaftliche Bezug des Begriffs nur noch in Wendungen wie Kulturland für Ackerland oder Kultivierung für Urbarmachung verbreitet. (Kultur. In: Der Große Duden. Etymologie.)

10 Pro Generation verschwindet in Mitteleuropa ein halber Zentimeter Boden und landet in den Meeren. Die Bildung des Bodens benötigt dagegen viel mehr Zeit. Gesetzlicher Schutz: In seiner Bedeutung als wichtige Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und als natürliche Ressource ist der Oberboden gesetzlich geschützt.

11 Gesetzlicher Schutz: Baugesetzbuch (BauGB) Der besondere Schutz des Oberbodens ergibt sich in Deutschland unter anderem aus 202 BauGB. Hier heißt es: Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

12 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Handlungsgrundsätze des Bodenschutzrechtes: Jedermannspflicht ( 4 Abs. 1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Vorsorgepflicht ( 7) Es ist grundsätzlich bei Einwirkung auf den Boden Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Sanierungspflicht ( 4 Abs. 3) Eine schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ist zu sanieren.

13 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Für die Bewertung der Bodenfunktionen sind die Vorgaben nach 2, Abs BBodSchG grundlegend. Schutzwürdig sind demnach die Funktionen des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, die Funktion von Böden als Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, die Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfunktion von Böden als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers

14 Zusammensetzung: Der Oberboden ist in seiner Zusammensetzung im Vergleich mit dem Unterboden meist reich an Nährstoffen wie insbesondere Stickstoff und Organismen. Abgestorbene Teile von Pflanzen und Lebewesen (auch als Humus bezeichnet) werden in den Oberboden eingetragen und bilden den Lebensraum für aerobe (sauerstoffliebende) Bakterien sowie in den unteren Horizonten, je nach Wassersättigung und Luftangebot, auch anaerobe Bakterien. Als Hauptbestandteile sind auch im Oberboden anorganische Bestandteile des Unterbodens, z.b. Kies-, Sand-, Schluff-und Tongemische enthalten.

15 Eigenschaften: Aufgrund seiner Bedeutung als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen werden dem Oberboden grundsätzlich keine bautechnischen Eigenschaften für die Errichtung von technischen Bauwerken zugebilligt. Für vegetationstechnische Zwecke, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfunktionen ist die Struktur der anorganischen Bestandteile, der Gehalt und die Qualität der organischen Bestandteile, das Wasserhaltevermögen sowie der Nährstoffgehalt von Bedeutung.

16 Eigenschaften: Unbenommen des grundsätzlichen Verbotes eine Verwendung in technischen Bauwerken wirken hier eine schlechte Verdichtbarkeit, eine geringe Tragfähigkeit und ggf. lang anhaltende Setzungen entgegen. Die der Standfestigkeit von Erdbauwerken entgegen wirkenden Eigenschaften sind grundsätzlich in dem hohen Wasserhaltevermögen und den länger andauernden Zersetzungsprozessen der organischen Anteile begründet.

17 Funktion: Im Oberboden werden Nährstoffe für die Vegetation aufgeschlossen, umgebaut und verfügbar gemacht. Durch Niederschläge eingetragene Schadstoffe werden im Oberboden durch physikalische und chemische Prozesse gefiltert, gereinigt und zurückgehalten. Durch eine Retentionswirkung des Oberbodens wird das Wasser den Pflanzen verfügbar gemacht bzw. verzögert wieder abgegeben. Durch die auf dem Oberboden angesiedelte Vegetation werden Erosionserscheinungen des Unterbodens verhindert bzw. behindert.

18 Klassifizierung: DIN EN ISO /2 - Klassifizierung von Boden DIN Sportplätze Teil 4: Rasenflächen DIN Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke DIN VOB / C: Bauleistungen (ATV) Erdarbeiten DIN Vegetationstechnik im Landschaftsbau Bodenarbeiten DIN Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial

19 Zusätzliche Vorschriften im Straßenbau: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB-09) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (ZTV La-StB 05) Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung (RAS-LP2)

20 Oberbodenabtrag Der Oberboden ist im Bereich der neu zu errichtenden baulichen Anlagen nach dem gesonderten Abtrag der Vegetationsdecke grundsätzlich vollständig abzutragen. Über einen möglichen Verbleib unterer Schichten des Oberbodens kann nur gutachterlich befunden werden.

21 Oberboden oder Unterboden Die Abtragstärke ist zunächst anhand der Voruntersuchungen vertraglich zu vereinbaren. Bei über 20 bis 30 cm hinaus gehenden Oberbodenstärken kann ein zweilagiger Abtrag mit einer den jeweiligen Eigenschaften entsprechenden Verwertung sinnvoll sein. Der Oberbodenabtrag bedarf einer gesonderten Leistungsposition. Eine Vermischung, Zusammenfassung mit dem Abtrag des Unterbodens ist nicht bzw. nur bei gemeinsamer Verwendung als Oberboden zulässig. Die prognostizierte Abtragstärke ist den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

22 Oberboden oder Unterboden Die Unterscheidung zum Unterboden kann in der Regel anhand der Färbung erfolgen.

23 Oberboden oder Unterboden Im Zweifelsfall sollte zur Unterscheidung der Humusgehalt bestimmt werden. - Als Massenanteil an organischer Bestandteile (Vgl) nach DIN Als Gehalt des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC) nach DIN 10694, Vgl ~ 1,72 x TOC - Mit Munsell-Farben nach den Regeln der Bodenkartierung Bei einer Verwertung außerhalb der Baustelle wird ein Grenzwert von TOC = 0,5 Gew.-% aus abfallrechtlichen Gründen empfohlen.

24 Oberbodenzwischenlagerung Der Oberboden ist so zu lagern dass seine ursprünglichen Eigenschaften erhalten bleiben.

25 Oberbodenaufbereitung, -verbesserung Maßnahmen zur Bodenaufbereitung werden in den Vorschriften und Richtlinien nicht gesondert erwähnt. Sie werden im Allgemeinen als technologische Prozesse in Form einer Auflockerung, Zerkleinerung oder Absiebung von groben Inhaltsstoffen und Verunreinigungen betrachtet.

26 Oberbodenaufbereitung, -verbesserung Die Bodenverbesserung ist mit der Zugabe von Stoffen verbunden. Die Möglichkeiten der Bodenverbesserungen sind unter Punkt 6.2 Stoffe zur Bodenverbesserung der DIN beschrieben. Mit der Zugabe von organischen Stoffen kann eine Erhöhung des Gehaltes an organischer Substanz, die Verbesserung der Wasserspeicherfähigkeit und der Wasserverfügbarkeit für die Pflanzen, die Erweiterung des Bereichs zwischen Ausroll- und Schrumpfgrenze, eine Veränderung der Bodenreaktion und die Förderung der Mikroorganismentätigkeit erreicht werden.

27 Oberbodenaufbereitung, -verbesserung Mineralische Stoffe zur Bodenverbesserung, z. B. Kalk, Sand, Kies, Splitt, Bims, Lava, Steinmehl, Blähton, Silikat-Kolloid werden zur Verringerung oder Verstärkung der Plastizität, Verbesserung der Wasserdurchlässigkeit, Erhöhung der Belastbarkeit, zur Porenumverteilung und Strukturstabilisierung zugegeben. Bodenverbesserungsmaßnahmen bedürfen in der Regel einer gesonderten Leistungsposition.

28 Oberbodenlieferung Die Lieferpositionen für Oberboden müssen Angaben zur Klassifizierung nach DIN Vegetationstechnik im Landschaftsbau Bodenarbeiten und zu den relevanten vegetationstechnischen Eigenschaften enthalten. Umweltrelevante Anforderungen müssen auf der Grundlage der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) erfolgen. Anforderungen nach LAGA TR Boden sind nicht zulässig.

29 Oberbodenandeckung Bei der Oberbodenandeckung im Zuge von Straßenbaumaßnahmen handelt es sich in der Regel um die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht als Schutz von technischen Bauwerken wie z. B. Damm- und Einschnittsböschungen sowie Entwässerungsanlagen.

30 Oberbodenandeckung auf Böschungen ist erosionsgefährdet Winderosion kann durch eine schnelle Begrünung wirksam begegnet werden. Die zur Vermeidung von Wassererosionsschäden erforderliche großflächige, diffuse Wasserableitung mit geringen Fließgeschwindigkeiten erfordert eine stabile und dichte Böschungsbegrünung. Die ansonsten meist rinnenartig auftretenden Erosionsschäden können schnell zum punktuellen Versagen des gesamten Unterbaus führen. Schutzmaßnahmen gegen Erosion wie zum Beispiel Asphalt- oder Betonkeile mit provisorischen Ableitungen sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.

31 Oberbodenandeckung auf Böschungen Bis zur Verfestigung der Böschungsbegrünung haben sich als Sicherungsmaßnahmen für normale Regenereignisse provisorische Leiteinrichtungen am Fahrbahnrand mit gezielter Ableitung des auf der Fahrbahn anfallenden Oberflächenwassers über Böschungsrohre zum Dammfuß bzw. Verwallungen an Einschnittsböschungen bewährt.

32 Oberbodenandeckung auf Böschungen Treten dennoch massive Erosionsschäden auf sollte deren Beseitigung auch als zusätzliche Leistung anerkannt und vergütet werden.

33 Oberbodenandeckung auf Böschungen ist rutschungsgefährdet Das Aufbringen von Oberboden auf steile Böschungsflächen ist die künstliche Herstellung eines Pflanzenstandortes, den es in der Natur in der Regel nicht gibt.

34 Oberbodenandeckung auf Böschungen Rutschungen kann z.b. durch Aufrauhen des Dammkörpers, Herstellung diagonal verlaufender Rinnen auf dem Dammkörper, Oberbodenstärken von 10 cm, Verringerung der organischen Substanz durch Einfräsen in den Untergrund, flache Böschungsneigungen oder ingenieurbiologische Sicherungsmaßnahmen entgegengewirkt werden, gänzlich verhindern kann man sie meist nicht.

35 Oberbodenrutschungen auf Böschungen Oberbodenrutschungen werden begünstigt z.b. - wenn der Oberboden zu stark aufgetragen wird, - bei Wasseraustrittsflächen in den Böschungen, - wenn der Unterboden bindig, porenarm und wassergesättigt ist, keine Nährstoffe enthält oder pflanzenfeindliche Stoffe bzw. einen Pflanzen unverträglichen ph-wert aufweist (sog. Blumentopfeffekt),

36 Oberbodenrutschungen auf Böschungen Oberbodenrutschungen werden begünstigt z.b. - wenn Humus und nährstoffreiche Oberböden schwere mastige Aufwüchse begünstigen, - wenn in der kalten Jahreszeit eine auftauende Oberbodendecke auf dem noch gefrorenen Untergrund abgeleitet, - wenn aufgrund der höheren Wasseraufnahmekapazität und der Auflockerung durch Frosttauwechsel nach Niederschlägen die Schwerkraft größer als die entgegen wirkenden Scherkräfte wird.

37 Oberbodenrutschungen auf Böschungen In diesen Fällen bleibt der Oberboden lange rutschgefährdet und stellt für Planer und Ausführungsbetrieb ein Haftungsund Gewährleistungsproblem dar. Das Ergebnis sind kleinflächige Schollenrutschungen bis hin zu großflächigen Versatzbewegungen. Aus erdstatischer Sicht handelt es sich bei den vorgenannten Schadensbildern um Oberflächenrutschungen welche, zumindest kurzfristig, in der Regel keine Gefahr für die Standsicherheit der Erdbauwerke darstellen. Die der Schwerkraft entgegen wirkenden Scherparameter versagen nur in der Oberbodenschicht bzw. in der Übergangszone zur Rohbodenböschung. Das eigentliche Erdbauwerk bleibt davon unberührt.

38 Oberbodenrutschungen auf Böschungen Zur Erreichung eines stabilen Zustandes der Oberbodenböschungen wird -eine fortwährende Sanierung durch Wiederandeckung der Rutschbereiche bis zur Einstellung eines Gleichgewichtes mit fortschreitender Durchwurzelung in einem geschätzten Zeitraum von 5 bis 7 Jahren mit abnehmender Intensität in Kombination mit -ingenieurbiologischen Sicherungsmaßnahmen in Wasseraustrittsbereichen und besonders steilen, langen bzw. schwer zugänglichen Böschungsbereichen empfohlen.

39 Oberbodenandeckung auf Versickerungsanlagen Im Gesamtsystem der sachgerechten Versickerung des von der Straße abfließenden Niederschlagswassers kommt der oberen bewachsenen und belebten Bodenschicht eine maßgebliche Bedeutung zu. Auf dem Versickerweg in den Untergrund zur Grundwasserneubildung soll das Oberflächenwasser insbesondere in der bewachsenen Oberbodenschicht weitestgehend gereinigt werden. Ohne die Passage des Oberbodens ist eine direkte Versickerung von Straßenoberflächenwasser nicht tolerierbar.

40 Oberbodenandeckung auf Versickerungsanlagen Neben einer möglichst guten Filterwirkung muss die Oberbodenandeckung eine ausreichende hydraulische Leitfähigkeit aufweisen. Eine gute Filterwirkung und eine hohe hydraulische Leitfähigkeit (Wasserdurchlässigkeit) widersprechen sich vom Grundsatz her. Zwischen der die Wasserdurchlässigkeit besonders beeinflussenden Korngrößenzusammensetzung, dem Schluff- und Tonanteil sowie dem Humusgehalt ist ein Kompromiss mit jeweils noch ausreichender Filterwirkung und Wasserdurchlässigkeit zu finden.

41 Oberbodenandeckung auf Versickerungsanlagen -Schichtendicke von 10 cm bis 30 cm, nach ZTV Ew-StB 20 cm -Kornspektrum von Fein- und Mittelsanden -Anteil an organischer Substanz von 1 bis 5 M-% -Ton- und Schluffgehalt von 5 bis 10 M-% -Carbonatgehalt von 5 bis 8 M-% -ph- Wert zwischen 6 und 8 -Wasserdurchlässigkeit von kf > 1x 10-5 m/s -Wasserinfiltrationsrate > 60 mm/h -Wasserkapazität > 30 % Volumenanteile -geschlossene Vegetationsdecke mit auf den jeweiligen Schadstoffanfall abgestimmten Pflanzenarten

42 Oberbodenandeckung auf Versickerungsanlagen Allgemein gilt der Kompromiss mit jeweils noch ausreichender Filterwirkung und Wasserdurchlässigkeit bei Oberböden aus Feinund Mittelsanden als erreicht, d.h. bei Bodengruppen 2 bis 4 nach DIN oder bei Rasentragschichten nach DIN Sportplätze Teil 4: Rasenflächen. Die Eignung von anstehenden Oberböden ist im Rahmen der Voruntersuchungen zu bewerten. Im Ergebnis ist ggf. eine Bodenverbesserung, z.b. durch Zugabe von Fehlkörnungen oder Nährstoffen, der Einbau von Dränschichten oder Geotextilien oder auch eine Ersatzbodenlieferung zu vereinbaren.

43 Abfallstatus Ob Oberboden aus Straßenbaumaßnahmen Abfallstatus erlangt bestimmt sich nach 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG. Allgemein gilt Boden (auch Oberboden) wenn er nicht auf der Baustelle verwendet und abtransportiert wird als Abfall. Eine gesonderte Abfallschlüsselnummer nach AVV für Oberboden gibt es nicht. Ersatzweise wird Boden u. Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen verwendet Der Nachweis über den Verbleib ist analog der Nachweise für Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen zu führen.

44 Abfallbeschreibung und klassifizierung - Beschreibung der Eigenschaften nach DIN und DIN EN ISO sowie Angaben zum Humus- und Nährstoffgehalt - Untersuchung und Bewertung des Schadstoffgehalts nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Anhang 2 Die Klassifizierung nach LAGA TR Boden ist nicht zulässig (vgl. Pkt der TR Boden).

45 Abfallbeschreibung und klassifizierung Besteht bei Abtrag und Wiederandeckung von Oberboden innerhalb einer Baumaßnahme kein Verdacht auf anthropogene Veränderungen oder geogenen Schadstoffanreicherungen kann in der Regel von einer chemisch-analytischen Untersuchung abgesehen werden. Für Oberboden welcher zur Herstellung, auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht im Zuge einer Abfallverwertungsmaßnahme außerhalb der Baumaßnahme eingebaut werden soll besteht nach 7 (Vorsorge) des BBodSchG grundsätzlich Untersuchungspflicht.

46 Abfallverwertung -Verwertung des Oberbodens zur Herstellung bzw. in oder auf durchwurzelbaren Bodenschichten - Beachtung von 9 und 10 BBodSchV, da hier die Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen geregelt werden - Beachtung von 12 BBodSchV und Vollzugshilfe, der die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden enthält - Beachtung von BBodSchV, Anhang 2 mit Bewertungsmaßstäben, wie z.b. Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerten

47 Abfallverwertung Die Maßnahme- und Prüfwerte gemäß Anhang 2 der BBodSchV gelten ausschließlich zur Standortbewertung bereits vorhandener schädlicher Bodenveränderungen und können grundsätzlich nicht für die Verwertung von Oberboden angewendet werden. Die Gefahr von schädlichen Bodenveränderungen gilt allgemein als ausgeschlossen wenn die Vorsorgewerte eingehalten werden. Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der aufzubringenden Bodenschicht 70% der Vorsorgewerte nicht überschreiten.

48 Abfallverwertung Vorsorgewerte für Metalle nach Anhang 2 der BBodSchV Bodenart Cd Pb Cr Cu Hg Ni Zn [mg/kg] [mg/kg] [mg/kg] [mg/kg] [mg/kg] [mg/kg] [mg/kg] Ton 1, (1,1)* (70)* (70)* (42)* (0,7)* (79)* (140)* Lehm/ , Schluff (0,7)* (49)* (42)* (28)* (0,35)* (35)* (105)* Sand 0, , (0,28)* (28)* (21)* (14)* (0,07)* (10,5)* (42)* * Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung

49 Abfallverwertung Vorsorgewerte für organischen Stoffe nach Anhang 2 der BBodSchV Humusgehalt PCB 6 Benzo(a)pyren PAK 16 [%] [mg/kg] [mg/kg] [mg/kg] > 8 0,1 (0,07)* 1 (0,7)* 10 (7)* 8 0,05 (0,035)* 0,3 (0,21)* 3 (2,1)* * Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung

50 Abfallverwertung Die Verwertung von Oberboden mit naturbedingten oder großflächig siedlungsbedingten erhöhten Hintergrundgehalten ist nur im Rahmen von Einzelfallentscheidungen möglich wenn eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen. Ohne Einzelfallentscheidung bleibt noch eine Verwertung im Rahmen von Deponieabdeckungen wo in der Regel nach Deponieverordnung höhere Schadstoffgehalte zulässig sind.

51 Abfallverwertung Nach den Vollzugshilfen zu 12 BBodSchV wird die maximale Einbaustärke von Oberböden bei der Herstellung von oder dem Aufbringen auf durchwurzelbaren Bodenschichten unter Nährstoffaspekten für die regional typischen Humusgehalte zwischen 1 und 2 % auf maximal 1 m und zwischen 2 und 4 % auf maximal 0,5 m Stärke begrenzt. Für Oberböden mit einem Humusgehalt kleiner 1 % gibt es keine Beschränkungen bei der Einbaustärke. Gleichfalls werden Regelmächtigkeiten der durchwurzelbaren Bodenschicht in Abhängigkeit von der (Folge-)Nutzung und der Vegetationsart angegeben.

52 Abfallverwertung in technischen Bauwerken Wenn eine Verwertung als durchwurzelbare Bodenschicht technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist kann die Möglichkeit des Einbaus in Technische Bauwerke (z. B. Lärmschutzwälle) in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde geplant werden. Die bau- und umwelttechnische Eignung ist zu prüfen und gutachterlich zu bestätigen. Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung weiterer Schutzgüter sollten auch hier die Kriterien der BBodSchV angewendet werden. Die Zuordnung zu den Einbauklassen der LAGA TR Boden ist aufgrund des maßgeblichen Einflusses des TOC Wertes nicht sinnvoll.

53 Oberboden (Mutterboden) ist ein unter Schutz stehendes Kulturgut, ein wichtiger und wertvoller Baustoff kann aber auch Abfallstatus mit der Pflicht einer sachgerechten Verwertung erlangen.

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