Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht Nulltoleranz bei Steuerverkürzung
|
|
- Innozenz Esser
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetzesantrag des Landes Hessen Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht Nulltoleranz bei Steuerverkürzung A. Problem und Ziel Die meisten Deutschen zahlen Steuern. Einige Einzelpersonen und Großkonzerne umgehen aber ihre Steuerpflicht zum Teil illegal, aber auch legal. Sie nutzen jede Möglichkeit, um so wenig Steuern zu zahlen wie irgend möglich. Die einen verstecken ihr Vermögen auf Schwarzgeldkonten, die anderen weisen ihre Gewinne in Steueroasen aus und ihre Verluste in Deutschland. Das ist respektlos gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler. Ziel des Gesetzentwurfes ist die effektivere Bekämpfung dieser Tatbestände. In Fällen, in denen Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über im Ausland befindliches Vermögen von Steuerpflichtigen erfolgt, ist oftmals die Aufklärung und Verfolgung der Steuerverkürzung für die Finanzbehörden schwierig oder gar unmöglich. Dies gilt insbesondere für Länder, die Auskünfte in Steuersachen verweigern und die Finanzbehörden anderer Länder damit an der Ermittlung unbekannter Sachverhalte hindern. Die geltende Festsetzungsverjährung von 10 Jahren führt dazu, dass bei Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug infolge der schwierigen und zeitaufwendigen Aufklärungsmöglichkeiten für die Finanzbehörden Steuerhinterzieher den Erfolg der unrechtmäßigen Steuerverkürzung behalten können, wenn sie die Fristen ausgesessen haben. Das gleiche gilt für die Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten mit Auslandsbezug. Auch hier bleiben Steuerstraftaten infolge Fristablaufs oftmals ungesühnt. B. Lösung Durch eine Anzeigepflicht können Steuergestaltungen frühzeitig erkannt werden. Die Finanzverwaltung kann damit auch legale, jedoch unerwünschte Gestaltungen früher als bisher erkennen und entsprechende Maßnahmen auf Verwaltungsebene ergreifen oder Maßnahmen gesetzgeberischer Art anregen. Gegenwärtig erfährt die Finanzverwaltung von Steuergestaltungen erst lange nach deren Umsetzung und der eingetretenen Minderung der Steuereinnahmen. Durch Aufhebung des 371 AO entfällt künftig die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Dies dient nicht nur der Steuergerechtigkeit und erhöht ganz erheblich die Abschreckungswirkung. Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die nach 370 der Abgabenordnung (AO) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Nach geltendem Recht verzichtet der deutsche Staat allerdings auf eine Bestrafung, soweit der Täter der Finanzbehörde vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung von sich aus nachträglich die 1
2 zutreffenden Besteuerungsgrundlagen mitteilt und die verkürzten Steuern entrichtet. Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte haben gelehrt, dass die Regelung des 371 AO keinen Rückgang der Steuerhinterziehung bewirkt, sondern letztlich nur den Täter vor Bestrafung bewahrt. Dies verletzt zunehmend das Rechtsempfinden der steuerehrlichen Bürgerinnen und Bürger, zumal Täter selbst in Fällen langjähriger und gravierender Steuerverkürzung bei Selbstanzeige straffrei werden. Durch die Aufhebung der Festsetzungsfrist bei schweren Fällen der Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug kann verhindert werden, dass Steuerpflichtige den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Hinterziehung auch nach Ablauf der bisherigen Festsetzungsfrist von 10 Jahren behalten können. Für alle Fälle einer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung auf zehn Jahre festgelegt. Als Fristbeginn für die Strafverfolgungsverjährung von Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug wird die Abgabe einer richtigen und vollständigen Steuererklärung festgelegt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht soll in die Lage versetzt werden, gegen Banken einzuschreiten, bei denen Steuerstraftaten gehäuft auftreten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Bundesanstalt ein Katalog von Maßnahmen bis hin zum Entzug der Erlaubnis an die Hand gegeben. C. Alternativen Beibehaltung der unbefriedigenden Gesetzeslage. D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen. Von der Umsetzung des Gesetzentwurfs sind Steuermehreinnahmen in nicht bezifferbarer Höhe zu erwarten. E. Weitere Kosten Keine. 2
3 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. nach 138 wird folgender neuer 138a eingefügt: " 138a Anzeigepflichtige Steuergestaltungen (1) Steuergestaltungen im Sinne des Absatzes 2 sind anzeigepflichtig. (2) Eine Steuergestaltung liegt vor, wenn a) ein Wirtschaftsgut in der deutschen und einer anderen Steuerrechtsordnung berücksichtigt wird, b) die gleichen Einkünfte mehreren Steuerpflichtigen zugeordnet werden, oder die gleichen Einkünfte eines Steuerpflichtigen mehreren Betriebsstätten zugeordnet werden, c) die Steuersubjekteigenschaft einer Körperschaft oder Personenvereinigung in der deutschen und einer anderen Steuerrechtsordnung unterschiedlich beurteilt wird,. d) eine Körperschaft oder Personenvereinigung in der deutschen und einer anderen Steuerrechtsordnung als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, e) Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Deutschland und den anderen Vertragsstaat unterschiedlich ausgelegt und angewendet werden, f) Zahlungen in der deutschen und einer anderen Steuerrechtsordnung unterschiedlich eingeordnet werden, oder 3
4 g) dieselben Aufwendungen oder Steuerabzüge in der deutschen und einer anderen Steuerrechtsordnung berücksichtigt werden können und dadurch deutsche Ertragsteuern einschließlich der im Abzugsweg erhobenen Steuern vermieden, die Entstehung solcher Steueransprüche in spätere Besteuerungszeiträume verschoben oder solche Ansprüche auf Steuererstattung oder Steueranrechnung begründet werden. (3) Anzeigepflichtig ist, wer eine Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 unter Darstellung oder Beschreibung der damit verbundenen Steuervorteile im Rahmen einer Geschäftsbeziehung anbietet oder empfiehlt (Vermarkter). Bedient sich der Vermarkter eines Dritten, sind beide anzeigepflichtig. (4) Anzeigepflichtiges Ereignis ist das erstmalige Angebot einer Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 oder dessen erstmalige Empfehlung. (5) Von der Anzeigepflicht ist befreit, wer nachweisen kann, dass sein durch Vermarktung und damit in Zusammenhang stehender Beratung erzielter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder bei Beginn der Vermarktungstätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich Euro nicht übersteigt. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist auf die Verhältnisse des Vermarkters abzustellen. (6) Die Anzeige ist dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das anzeigepflichtige Ereignis eingetreten ist, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. In der Anzeige ist für jede anzeigepflichtige Steuergestaltung anzugeben: a) eine vollständige Beschreibung und das Ziel der Gestaltung, b) der erzielbare Steuervorteil und c) die betroffenen Rechtsvorschriften. Die Anzeigepflicht umfasst in den ersten zwei Jahren nach dem anzeigepflichtigen Ereignis monatliche Meldungen bis zum zehnten Tag des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern über die Anzahl der Personen, die die angebotenen oder empfohlenen Steuergestaltungen erworben haben (Vermarktungsfälle). Nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Bundeszentralamt für Steuern den Anzeigepflichtigen zu weiteren Mitteilungen über die Vermarktungsfälle auffordern. Im Übrigen hat der Anzeigepflichtige auf Anforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb einer Frist von einem Monat sämtliche für das Verständnis der Gestaltung sachdienlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. 4
5 (7) Das Bundeszentralamt für Steuern weist jeder gemeldeten Steuergestaltung eine Registriernummer zu und teilt diese dem Anzeigepflichtigen mit. Der Vermarkter hat den Steuerpflichtigen oder einen weiteren Vermarkter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Registriernummer zu informieren und im Fall des Steuerpflichtigen ihn auf die Verpflichtung zur Angabe der Registriernummer gegenüber der zuständigen Finanzbehörde hinzuweisen. Bei einer bereits registrierten Steuergestaltung, deren Registriernummer dem Vermarkter bekannt ist, sind die Pflichten nach Satz 2 im Zeitpunkt des Angebots oder der Empfehlung zu erfüllen. (8) Steuerpflichtige, die eine anzeigepflichtige Steuergestaltung nutzen, haben in der Steuererklärung, einer Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, einem Antrag auf Entlastung von im Abzugsweg erhobenen Steuern oder einem Antrag im Vorauszahlungsverfahren die Registriernummer anzugeben. Sie ist in der Steuer- oder Feststellungserklärung des Kalenderjahres anzugeben, in dem mit der Umsetzung der Steuergestaltung begonnen wurde. Bei einem Antrag auf Steuerentlastung oder im Vorauszahlungsverfahren ist sie in dem Antrag anzugeben, der auf die Verwirklichung des Steuervorteils gerichtet ist. (9) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung des Verfahrens sowie die Form und den Inhalt der Anzeige bestimmen." wird gestrichen wird wie folgt geändert: a) An Absatz 7 wird folgender Satz 2 neu angefügt: Bei schweren Fällen der Steuerhinterziehung läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, sofern Steuern verkürzt wurden, indem über steuerlich erhebliche Tatsachen mit Auslandsbezug unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden. b) In Absatz 9 wird die Angabe, 371 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Verjährungsfrist für Fälle der Steuerhinterziehung ( 370) beträgt zehn Jahre. b) Als neuer Absatz 3 wird angefügt: (3) Die Frist für die Strafverfolgungsverjährung von Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug beginnt mit der Abgabe einer richtigen und vollständigen Steuererklärung. 5
6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. b) Folgende Absätze 4 und 5 werden neu angefügt: (4) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird für einen Täter nur dann eine Geldbuße nicht festgesetzt, soweit er die zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. (5) Wird die in 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird für einen Dritten, der die in 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder diese unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, eine Geldbuße nicht festgesetzt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz4 entsprechend. 6. Nach 379 wird folgender als neuer 379 a eingefügt: " 379 a Steuergefährdung bei Steuergestaltungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer als anzeigepflichtige Person nach 138a 1. die Anzeige bei dem Bundeszentralamt für Steuern nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgibt, 2. der Aufforderung des Bundeszentralamtes für Steuern nach 138a Abs. 6 Satz 4 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, oder 3. die Mitteilung der Registriernummer gegenüber dem Steuerpflichtigen unterlässt. (2) In den Fällen der Verletzung der Anzeigepflichten nach 138a kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Die Geldbuße muss den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, ist es tatangemessen zu erhöhen. Bei verspäteter Anzeige beträgt die Geldbuße bis zu fünfhundert Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung." 6
7 Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Art. 12 G v / 1809, wird wie folgt geändert: 1. An 7 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die 138a und 379a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [einsetzen Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals auf Vermarktungen nach dem 31. Dezember 2014 anzuwenden." 2. In 23 wird als Satz 2 neu angefügt: 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 310), wird wie folgt geändert: 1. 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: In Fälle des 35 Absatz 2 Nummer 7 und 8 teilen die Finanzbehörden die nach 30 Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Instituts oder Dritter mit, soweit dies zur Durchführung eines Verfahrens nach 35, 36 erforderlich ist." Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. b) Es werden folgende neue Nummern 7 und 8 eingefügt: "7. durch vertretungsberechtigte Organe des Instituts oder sonstige Personen, die für das Institut verantwortlich handeln, nachhaltig Steuerstraftaten im Sinne des 370 AO begangen wurden oder diese an derartigen Straftaten teilgenommen oder Dritte zu deren Steuerstraftaten angestiftet oder Dritten Beihilfe geleistet haben und das Institut diese strafbaren Handlungen begünstigt hat oder im Rahmen der Geschäftsorganisation über kein 7
8 angemessenes Risikomanagement beziehungsweise nicht über Verfahren und Grundsätze verfügt, die der Verhinderung von derartigen strafbaren Handlungen dienen, 8. das Institut seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Abgabenordnung, insbesondere nach den 93 Absatz 1, 97, 138 Absatz 2 und 200 Absatz 1 wiederholt nicht nachkommt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Worten "Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans" ein Komma und die Worte "aufsichtsrechtliche Maßnahmen bei Steuerstraftaten" eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6" durch die Angabe " 35 Abs. 2 Nr. 3, 4, 6 und 7" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Wurden in einem abgrenzbaren Teil eines Instituts wie zum Beispiel einem Tochterunternehmen, einem Geschäftsbereich oder einer Zweigstelle im In- oder Ausland in einer Vielzahl von Fällen Steuerstraftaten im Sinne des 369 der Abgabenordnung begangen, kann die Bundesanstalt die Schließung dieses Teils oder die Abberufung der für diesen Teil verantwortlichen Personen anordnen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 8
9 Begründung A. Allgemeiner Teil Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Sie schädigt das Steueraufkommen und damit das Gemeinwesen. Es ist deshalb Aufgabe des Staates, für eine wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung Sorge zu tragen. Zudem gehen dem Staat erhebliche Steuereinnahmen verloren, weil legale, aber unerwünschte Steuergestaltungen oftmals über Ländergrenzen hinweg praktiziert werden. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel mit mehreren Maßnahmen sowohl ungewünschte Steuergestaltung als auch Steuerhinterziehung besser bekämpfen zu können. Unerwünschte Steuergestaltung soll durch eine Anzeigepflicht frühzeitiger erkannt und bekämpft werden können. Die Finanzverwaltung kann damit auch legale, jedoch unerwünschte Gestaltungen früher als bisher erkennen und entsprechende Maßnahmen auf Verwaltungsebene ergreifen oder Maßnahmen gesetzgeberischer Art anregen. Von besonderer Bedeutung sind internationale Steuergestaltungen, die vor dem Hintergrund ständig globalisierender Wirtschaftsbeziehungen dramatisch ansteigen. Die weitaus überwiegende Zahl dieser Gestaltungen dürfte zwar legal sein, jedoch in vielen Fällen dem Sinn und Zweck der Steuergesetze der betroffenen Staaten nicht entsprechen oder sogar zuwiderlaufen. Bei Steuerstraftaten soll die strafbefreiende Selbstanzeige abgeschafft und damit die Abschreckungswirkung erhöht und die strafrechtliche Verfolgung durch eine Angleichung der Verjährungsfristen verbessert werden Bei Steuerstraftaten mit Auslandsbezug der Beginn der Verjährungsfrist erst mit der Abgabe einer korrekten Steuererklärung einsetzen und der wirtschaftliche Vorteil von Steuerhinterziehung in diesen Fällen besser abschöpft werden können. In Fällen, in denen Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über im Ausland befindliches Vermögen von Steuerpflichtigen erfolgt, ist oftmals die Aufklärung und Verfolgung der Steuerverkürzung für die Finanzbehörden schwierig oder gar unmöglich. Dies gilt insbesondere für Länder, die Auskünfte in Steuersachen verweigern und die Finanzbehörden anderer Länder damit an der Ermittlung unbekannter Sachverhalte hindern. Die geltende Festsetzungsverjährung von 10 Jahren führt dazu, dass bei Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug infolge der schwierigen und zeitaufwendigen Aufklärungsmöglichkeiten für die Finanzbehörden Steuerhinterzieher den Erfolg der unrechtmäßigen Steuerverkürzung behalten können, wenn sie die Fristen ausgesessen haben. Das gleiche gilt für die Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten mit Auslandsbezug. Auch hier bleiben Steuerstraftaten infolge Fristablaufs oftmals ungesühnt. Zudem sollen Banken, die Steuerstraftaten aktiv fördern, als Institut zur Rechenschaft gezogen werden können. Es hat sich gezeigt, dass teilweise in Banken Steuersparmodelle auch über den gesetzlich erlaubten Rahmen hinaus angeboten bzw. die Kunden bei solchen Modellen unterstützt werden. Das Spektrum der Aktivitäten ist vielfältig und reicht bis zur Entwicklung komplizierter Modelle zur Steuerumgehung mit Auslandsbezug. In vielen Fällen ist der Tatbestand der Anstiftung bzw. Beihilfe zu Steuerstraftaten durch die Mitarbeiter erfüllt. 9
10 Gehen diese Aktivitäten über Einzelfälle hinaus, genügt es nicht mehr, die individuellen Mitarbeiter zur Rechenschaft zu ziehen. In diesem Fall sind Maßnahmen gegen das Institut selbst angezeigt, um der Begehung von Steuerstraftaten für die Zukunft vorzubeugen. Aufgrund der weitreichenden Wirkungen von Steuerstraftaten ist eine Rechtsfolgenregelung allein im Steuerrecht nicht ausreichend. Es ist daher angezeigt, auch das Kreditwesengesetz entsprechend zu ergänzen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Zu 1.: 138a AO Allgemein Notwendigkeit einer Anzeigepflicht Die Einführung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen dient dem gleichmäßigen Steuervollzug. Die Finanzverwaltung kann damit auch legale, jedoch unerwünschte Gestaltungen früher als bisher erkennen und entsprechende Maßnahmen auf Verwaltungsebene ergreifen oder Maßnahmen gesetzgeberischer Art anregen. Dies dient der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vermeidung struktureller Erhebungsdefizite aufgrund nicht abgestimmter Steuerrechtsordnungen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der üblichen Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens von mindestens sechs Monaten und der dem Gesetzgebungsverfahren normalerweise vorausgehenden verwaltungsinternen Prüfungen, die mindestens drei Monate in Anspruch nehmen dürften, der Gesetzgeber also frühestens neun Monate nach Anzeige einer legalen, aber unerwünschten Steuergestaltung wirksam reagieren kann. Bis dahin sind der Finanzverwaltung die Hände gebunden. Von besonderer Bedeutung sind internationale Steuergestaltungen, die vor dem Hintergrund einer sich ständig mehr globalisierenden und liberalisierenden Weltwirtschaft dramatisch ansteigen. Die weitaus überwiegende Zahl dieser Gestaltungen dürfte zwar legal sein, jedoch in vielen Fällen dem Sinn und Zweck der Steuergesetze der betroffenen Staaten nicht entsprechen oder sogar zuwiderlaufen, worauf bisherige Erkenntnisse schließen lassen. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (BT-Drucksache 16/5377): "Folge der hohen Steuerbelastung ist, dass international operierende Unternehmen durch Gestaltungen dafür sorgen, dass ein erheblicher Teil der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne nicht hier, sondern in anderen Ländern mit niedrigeren Steuersätzen versteuert werden. Unternehmen nutzen also die Vorteile des Standortes Deutschland, entziehen 10
11 sich aber häufig durch Gewinnverlagerungen der Besteuerung. Nach einer aktuellen Studie des DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung besteht bei Kapitalund Personengesellschaften zwischen den in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nachgewiesenen Gewinnen und den steuerlich erfassten positiven Gewinnen eine Besteuerungslücke von 100 Mrd. (Wochenbericht 5/2007). Die errechnete Besteuerungslücke und die hohen steuerlichen Verluste führen das DIW zu der Schlussfolgerung: Dies deutet auf Steuervergünstigungen und Gestaltungsmöglichkeiten hin, mit denen die Unternehmen ihre steuerpflichtigen Gewinne herunter rechnen oder ins Ausland verlagern ". Adressaten der Anzeigepflicht Die Anzeigepflicht zielt auf die Vermarkter von Steuergestaltungen und nicht auf die Steuerpflichtigen, die diese Gestaltungen nutzen. Nach den Erfahrungen anderer Staaten soll nämlich die "Angebotsseite" des großen Beratungsmarktes statt der "Nachfrageseite" (also der Steuerpflichtigen) zur Erfüllung der Informationspflichten herangezogen werden. Diese Inanspruchnahme ist auch gerechtfertigt, weil die "Modellentwickler" in ihrer Eigenschaft als Berater und/oder Vermarkter im gleichen Maß und ggf. sogar noch mehr als der Steuerpflichtige zur Steuervermeidung beitragen. Die Anzeigepflicht führt nicht dazu, dass pauschal jede Steuergestaltung erfasst wird. Sie wird vielmehr auf große Vermarkter und bestimmte Gestaltungen mit besonderer steuerlicher Bedeutung eingeschränkt. Früherkennung Durch die Anzeigepflicht können Steuergestaltungen frühzeitig erkannt werden. Gegenwärtig erfährt die Finanzverwaltung von Steuergestaltungen erst lange nach deren Umsetzung und der eingetretenen Minderung der Steuereinnahmen. Bei der erstmaligen Steuerfestsetzung erkennt die Finanzbehörde üblicherweise die Gestaltung in ihren steuerlichen Auswirkungen noch nicht. Das geschieht regelmäßig erst durch eine nach Jahren stattfindende Betriebsprüfung, der jedoch nur bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen unterliegen. Die neue Anzeigepflicht setzt demgegenüber präventiv schon im Zeitpunkt des Angebotes an die Steuerpflichtigen ein. Dadurch werden Steuerpflichtige frühzeitig problembewusst und müssen sich überlegen, ob sie sich mit einer Gestaltung in eine rechtliche Grauzone begeben wollen. Auswertung der angezeigten Steuergestaltungen Nach Prüfung und Auswertung der gemeldeten Steuergestaltungen durch das Bundeszentralamt für Steuern wird das Prüfergebnis in geeigneten Fällen dem BMF mitgeteilt. Das BMF wird die Länder zeitnah über diese Gestaltungen unterrichten und mit diesen erörtern, ob und ggf. welcher Handlungsbedarf besteht. Zu entscheiden ist insbesondere, ob eine Reaktion im Verwaltungsweg möglich ist oder der Gesetzgeber handeln muss. Im Übrigen können sich die örtlichen Finanzbehörden durch die Angabe der Registriernummer über die konkrete Steuergestaltung beim Bundeszentralamt für Steuern informieren und in Missbrauchsfällen unverzüglich handeln. 11
12 Internationales Umfeld Mit der Einführung einer Meldepflicht folgt Deutschland einem internationalen Trend, der von den angelsächsischen Ländern in Gang gesetzt wurde, wie Großbritannien, USA und Kanada. Auch andere Länder tragen sich mit solchen Überlegungen. Von Vertretern der USA und Großbritannien wird berichtet, dass diese Maßnahmen effektiv und effizient seien und die Entwicklung von Steuergestaltungen wirksam bekämpfen könnten. Diese Maßnahmen könnten aber nicht die Ermittlungen von Amts wegen durch die Steuerverwaltung ersetzen; insoweit seien sie lediglich notwendige Maßnahmen begleitender Natur. Wirkung der Anzeige Mit der Anzeige sind keine rechtlichen Wirkungen gegenüber dem Steuerpflichtigen verbunden. Die Anzeige setzt die Finanzverwaltung lediglich in die Lage, eine mögliche Rechtswidrigkeit von Gestaltungen frühzeitig zu erkennen bzw. bei legalen, aber aus Sicht des Staates unerwünschten Gestaltungen den Gesetzgeber entsprechend zu informieren. Eine gegenüber dem Anbieter bestehende Pflicht der Finanzverwaltung, sich zur Rechtmäßigkeit der Steuergestaltungen zu äußern, ist mit dem Anzeigeverfahren nicht verbunden. Im Hinblick auf die Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 97, 67 [83 f]) zur effektiven Wahrung der Gewaltenteilung ist es nämlich von Verfassung wegen ausgeschlossen, dass die Verwaltung durch Untätigbleiben nach Anzeige einer Steuergestaltung den Gesetzgeber binden würde (z.b. bei langfristig angelegten Modellen wie Erbbauzinsfonds-Modellen mit über 30 Jahren Vertragslaufzeit). Zulässige Grundrechtseingriffe Als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist die Anzeigepflicht durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Sie dient in erster Linie der frühzeitigen Information des Staates über Steuerschlupflöcher. Die entsprechenden Kenntnisse liegen in der Hand der Anbieter von Steuergestaltungsmodellen, die um dieser wichtigen Information willen auf die Weitergabe ihrer Kenntnisse an den Staat verpflichtet werden. Die Regelung istgeeignet, erforderlich und im Hinblick auf die Bedeutung des verfolgten Ziels auch angemessen. Der Einsatz der Registriernummer ist zudem geboten, um einen effizienten und auch gleichheitsgerechten Umgang der Verwaltung mit den einzelnen Modellen zu gewährleisten. Soweit die Anzeigepflicht zur frühzeitigen Aufklärung und Bekämpfung dieser Modelle beiträgt, ist sie um der Gewährleistung einer leistungsfähigkeitsgerechten Besteuerung willen geboten und verhältnismäßig. Selbst wenn die Finanzbehörde zufälligerweise in Einzelfällen entsprechende Informationen hätte, würde diese Information keinen Überblick über die Auswirkung solcher Steuergestaltungen auf die nationalen Steuereinnahmen geben. Zu diesem Zweck ist ein systematisches Anzeigeverfahren unumgänglich. Ohne deren Mithilfe wäre es unmöglich, an solche Informationen zu gelangen. Zur Erreichung des verfolgten Ziels, frühzeitig Informationen über 12
13 Steuergestaltungen zu erhalten, um für Erhebungsgleichheit und leistungsgerechte Besteuerung zu sorgen, ist die Anzeigepflicht in der vorliegenden Form geeignet und geht nicht über das hinaus, was hierzu notwendig ist. Insoweit kann auf die sog. Promotorenhaftung in Großbritannienhingewiesen werden, die über den hier vorgeschlagenen Anwendungsbereich insoweit hinausgeht, als auch sogenannte Selbstentwickler von Steuergestaltungsmodellen einbezogen werden. Die "deutsche" Anzeigepflicht zielt demgegenüber zur Zeit nur auf den kleinen Kreis hochspezialisierter und umsatzstarker Fremdentwickler ab, von denen zum frühesten Zeitpunkt die Informationen, die anderswo in diesem Stadium nicht verfügbar sind, abgerufen werden. Diese Informationen beschränken sich auf das absolute Minimum, das für das angestrebte Ziel der Erhebungsgleichheit und leistungsgerechten Besteuerung notwendig ist. Vgl. im übrigen oben zu "Zulässige Grundrechtseingriffe". Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Änderung der Abgabenordnung ergibt sich aus Artikel 108 Abs. 5 Satz 1 und 2, wonach das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren durch Bundesgesetz geregelt wird. Dieses Bundesgesetz bedarf insoweit der Zustimmung des Bundesrates. Soweit es sich um das von dem BZSt anzuwendende Verfahren handelt, bedarf das Bundesgesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates. Zu (1): Diese Vorschrift ist die Grundlage für die Anzeigepflicht. Eine Beurteilung der Steuergestaltungen ist mit dem Anzeigeverfahren nicht verbunden. Aus dem Nichttätigwerden der Finanzbehörde im Hinblick auf die Steuergestaltungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Gestaltungen gebilligt wurden; denn Schweigen gilt nach allgemeinen Grundsätzen nicht als Zustimmung. Anzeigepflichtige oder andere an der Gestaltung Beteiligte können weder eine Stellungnahme der Verwaltung verlangen, noch aus dem Ausbleiben einer Stellungnahme Rückschlüsse auf eine Billigung ihrer Gestaltung ziehen. Das Anzeigeverfahren dient allein der möglichst frühzeitigen Unterrichtung über sämtliche in 138 Abs. 2 AO aufgeführten Steuergestaltungen. Ob, wann und in welcher Weise und Reichweite Verwaltung und Gesetzgeber anhand der Informationen Maßnahmen ergreifen, steht in deren pflichtgemäßem Ermessen und wird nicht durch das Anzeigeverfahren determiniert. Im Hinblick auf die Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 97, 67 [83 f]) wäre es von Verfassung wegen ausgeschlossen, dass die Verwaltung durch Untätigbleiben nach Anzeige einer Steuergestaltung den Gesetzgeber binden würde (z.b. bei langfristig angelegten Modellen wie Erbbauzinsfonds- Modellen über 30 Jahre Vertragslaufzeit). Zu (2): Die Anzeigepflicht gilt für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuern einschließlich der Vorauszahlungen und der im Abzugsweg erhobenen Steuern, insbesondere die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer und die Abzugssteuern nach 50a EStG. Dabei ist es unerheblich, ob die Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht im Rahmen der beschränkten oder unbeschränkten 13
14 Steuerpflicht besteht oder ob die Steuerersparnis auch in der ausländischen Rechtsordnung anfällt. Steuerarbitrage Anzeigepflichtige Steuergestaltungen sind solche, die im Zusammenhang mit Steuerarbitrage mit der Folge stehen, dass es zu einer Nichtbesteuerung (sog. weiße Einkünfte), einem Steueraufschub oder einer Steueranrechnung bzw. - erstattung kommen kann. Internationale Steuerarbitrage entsteht, wenn dieselbe Transaktion in zwei oder mehr Steuerrechtsordnungen einer unterschiedlichen Besteuerung unterworfen werden. Diese Situation kann von dem Steuerpflichtigen zu einer ganzen oder teilweisen Nichtbesteuerung genutzt werden ein Vorteil, der bei Durchführung dieser Transaktion in nur einer Steuerrechtsordnung nicht bestehen würde. Notwendigkeit der Kontrolle von Steuerarbitrage Steuerarbitrage kann zu unvernünftigen unternehmerischen Entscheidungen führen oder zu ungerechtfertigten Benachteiligungen von Personen in vergleichbarer Lage. Sie kann aber auch zulässigerweise die Möglichkeiten nutzen, die sich aus dem fairen Steuerwettbewerb der Staaten ergeben. Insoweit sind Steuerarbitragen erst dann problematisch, wenn aus rein steuerlichen Gründen die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen der verschiedenen Steuerrechtsordnungen zu einer Nichtbesteuerung oder substanziellen Steuerfreistellung genutzt werden, während vergleichbare Gestaltungen in nur einem Land einer normalen Besteuerung unterworfen werden. Dieser Situation der Nichtbesteuerung muss dieselbe Aufmerksamkeit gewidmet werden, wie der Aufgabe, eine Doppel-/Mehrfachbesteuerung zu vermeiden. Extreme Auffassungen von interessierter Seite, wonach doppelte Nichtbesteuerungen hinzunehmen seien, sind aus den genannten Gründen abzulehnen. Steuerpolitische Reaktion auf Steuerarbitrage Inwieweit auf Steuerarbitrage steuerpolitisch reagiert werden soll, hängt von dem Gewicht ab, das den verschiedenen Faktoren beigelegt wird, z.b. Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Aufkommenswirksamkeit der Steuergestaltung usw. Deswegen ist noch einmal hervorzuheben, dass die Anzeige von Steuergestaltungen nicht zwingend zu einer Reaktion von Gesetzgebung und Verwaltung führt. Zu den Ziffern a) bis g): a) beschreibt die Fälle der doppelten Zurechnung von Wirtschaftsgütern. b) umfasst die Fälle der doppelten Zuordnung von Einkünften zum einen zwischen verschiedenen Steuerpflichtigen (meist bei Konzernunternehmen) und zum anderen zwischen verschiedenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen. 14
15 c) und f) greifen Gestaltungen mit hybriden Gesellschaftsformen auf (z.b. Personengesellschaften, die - wie das sog. Check-the-Box-Verfahren in den USA - nach Wahl auch als Körperschaften besteuert werden können) und mit hybriden Finanzierungsformen (Instrumente, die gleichermaßen Elemente der Eigen- und Fremdfinanzierung in sich tragen). d) betrifft sog. doppelansässige Gesellschaften (Gründung in einer Rechtsordnung, Geschäftsleitung in einer anderen Rechtsordnung - wobei sie nach beiden Rechtsordnungen unbeschränkt steuerpflichtig sind). e) und g) zielen auf die doppelte Nichtbesteuerung (sog. weiße Einkünfte) durch unterschiedliche Auslegung der DBA in den Anwenderstaaten oder durch Ausnutzung unterschiedlicher nationaler Gesetze. Durch diese Steuergestaltungen müssen Steuern auf dem Gebiet der Einkommenund Körperschaftsteuern einschließlich der im Abzugsweg erhobenen Steuern vermieden, die Entstehung solcher Steueransprüche in spätere Besteuerungszeiträume verschoben oder solche Ansprüche auf Steuererstattung oder Steueranrechnung begründet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Steuervorteile, die sich allein aus den unterschiedlichen Steuersätzen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und nicht aus dem Ausnutzen von nicht aufeinander abgestimmten Steuerrechtsordnungen ergeben, nicht berücksichtigt werden dürfen. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach "ein etwaiger Steuervorteil.in Form einer geringen steuerlichen Belastung in dem Mitgliedstaat, in dem sie (eigene Ergänzung: die Steuerpflichtigen) ansässig sind, einem anderen Mitgliedstaat nicht das Recht (eigene Ergänzung: gibt), die in seinem Gebiet ansässigen Empfänger der Dienstleistungen steuerlich ungünstiger zu behandeln (EuGH, Urteil v. 26. Oktober 1999, Rs. C- 294/97, Tz sog. Eurowings-Urteil). Zu (3): Die Verpflichtung zur Anzeige von Steuergestaltungen obliegt dem Vermarkter. Es handelt sich insbesondere um Angehörige der steuerberatenden Berufe, Rechtsanwälte oder auch Banken, Investmentgesellschaften und sonstige Berater, die die Gestaltungen zum Zweck der Vermarktung für ihre Kunden/Mandanten entwerfen. Auf die Steuerpflicht desjenigen, dem die Steuergestaltung angeboten oder empfohlen wird, kommt es nicht an, da sich die Gestaltung im Rahmen der Steuerpflicht, z.b. einer nahe stehenden Person, auswirken kann. Vermarkter stehen mit ihren Kunden bzw. Arbeitgebern in einer Geschäftsbeziehung und beziehen für ihre Beratungsleistungen ein Entgelt (Gebühr, Honorar, Lohn) oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil. Damit scheiden Personen aus, die Beratungsempfehlungen in Fachzeitschriften oder Vorträgen geben; dasselbe gilt auch für solche Personen, die Empfehlungen mündlich weitergeben. 15
16 Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich sowohl auf den inländischen als auch auf den ausländischen Vermarkter. Operiert der Vermarkter z.b. vom Ausland mit Hilfe eines im Inland ansässigen Dritten, haben regelmäßig sowohl der Vermarkter als auch der inländische Dritte die Anzeigepflicht zu erfüllen. Zu (4): Absatz 4 betrifft die Präzisierung des anzeigeauslösenden Ereignisses. Das Angebot oder die Empfehlung zur Übernahme einer Steuergestaltung gegenüber einem Steuerpflichtigen löst die Anzeigepflicht des Vermarkters aus. Zu (5): Die Anzeigepflicht trifft nur große Vermarkter, weil hier von einem hohen Steuerausfallrisiko auszugehen ist. Die Größe wird am Umsatz gemessen, die der Vermarkter aus dem Geschäft der Vermarktung von Steuergestaltungen einschließlich der damit zusammenhängenden Beratung pro Wirtschaftsjahr erzielt. Vermarkter mit einem Umsatz aus der Vermarktung von Steuergestaltungen von weniger als werden deshalb von der Anzeigepflicht nicht erfasst. Zu (6): Die Anzeige ist bis zum 10. Tag nach dem Ende des Monats, in den das anzeigepflichtige Ereignis fällt, abzugeben. Sie ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz - voraussichtlich ab 2009 auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Der Anzeigepflichtige hat die Steuergestaltung und das verfolgte Ziel abstrakt, aber für das Verständnis umfassend zu beschreiben. Darüber hinaus ist die Zahl der Erwerber der angebotenen oder empfohlenen Steuergestaltung innerhalb der ersten beiden Jahre seit Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses anzugeben. Ab dem dritten Jahr besteht eine Anzeigepflicht nur dann, wenn das Bundeszentralamt für Steuern zu entsprechenden Meldungen aufgefordert hat. Zusätzlich sind auf Anforderung alle sachdienlichen Unterlagen vorzulegen, die zum Verständnis der Gestaltung beitragen können. Auskunftsverweigerungsrechte bestimmter Berufsgruppen nach 102 AO sind nicht berührt. Es wird nicht verlangt, die persönlichen Verhältnisse der Kunden zu offenbaren. Zu (7): Zur Registrierung und für das weitere Verfahren weist das Bundeszentralamt für Steuern jeder Steuergestaltung eine Registriernummer zu und teilt sie dem Vermarkter mit. Der Vermarkter ist wiederum verpflichtet, sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dem Kunden (Steuerpflichtiger oder weiterer Vermarkter) mitzuteilen und im Fall des Steuerpflichtigen ihn auf dessen Verpflichtung zur Angabe der Registriernummer hinzuweisen. Bei bereits registrierten Steuergestaltungen, deren Registriernummer dem Vermarkter bekannt ist, hat er diese Pflichten bereits im Zeitpunkt der Vermarktung dem Kunden (Steuerpflichtigen) mitzuteilen. Dieses Verfahren ist notwendig, um der Finanzverwaltung einen Überblick über die Verbreitung und Auswirkung der Steuergestaltungen zu verschaffen. 16
17 Zu (8): Aus den oben genannten Gründen hat der Steuerpflichtige, der eine anzeigepflichtige Steuergestaltung nutzt, die Registriernummer in seiner Steuererklärung (bzw. Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Antrag auf Entlastung von im Abzugsweg erhobenen Steuern oder Antrag im Vorauszahlungsverfahren) anzugeben. Dieser Aufwand ist gering und damit zumutbar. Zu (9): Die Regelung enthält die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung über die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Zu 2.: 371 AO zu 371 allgemein: Durch Aufhebung des 371 AO entfällt künftig die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Dies dient nicht nur der Steuergerechtigkeit und erhöht ganz erheblich die Abschreckungswirkung. Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die nach 370 der Abgabenordnung (AO) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Nach geltendem Recht verzichtet der deutsche Staat allerdings auf eine Bestrafung, soweit der Täter der Finanzbehörde vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung von sich aus nachträglich die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen mitteilt und die verkürzten Steuern entrichtet. Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte haben gelehrt, dass die Regelung des 371 AO keinen Rückgang der Steuerhinterziehung bewirkt, sondern letztlich nur den Täter vor Bestrafung bewahrt. Dies verletzt zunehmend das Rechtsempfinden der steuerehrlichen Bürgerinnen und Bürger, zumal Täter selbst in Fällen langjähriger und gravierender Steuerverkürzung bei Selbstanzeige straffrei werden. Bei der Erhebung seiner Einnahmen ist der Staat regelmäßig auf die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Diesbezügliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten sind in der Abgabenordnung ( 140 ff. AO) geregelt. Führen unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen, handelt der Steuerpflichtige ordnungswidrig ( 378AO Leichtfertige Steuerverkürzung), bei Vorsatz begeht er eine Straftat ( 371 AO Steuerhinterziehung). Teilt der Täter der Finanzbehörde vor der Entdeckung der Tat freiwillig die richtigen Besteuerungsgrundlagen mit und zahlt fristgerecht die sich daraus ergebende Steuerforderung, wird er nach 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung) straffrei; im Fall der Ordnungswidrigkeit wird nach 378 Absatz 3 AO kein Bußgeld festgesetzt. Die Freiwilligkeit des berichtigenden Handelns des Steuerpflichtigen ist nicht über eine Generalklausel geregelt. Stattdessen beschreibt 371 Absatz 2 AO objektivierend die Situationen, in denen der Gesetzgeber eine Unfreiwilligkeit der Selbstanzeige vermutet. Dabei gibt es im Fall des 371 Absatz 1 AO mehr Ausschlussgründe als im Fall des 371 Absatz 4 AO und auch des 378 Absatz 3 17
18 AO, in denen lediglich die Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat die Wirksamkeit der Anzeige ausschließt. Die Selbstanzeige im Steuerrecht beinhaltet allein die nachträgliche Erfüllung der ursprünglichen steuerlichen Pflichten und wirkt selbst hinsichtlich einer nur teilweisen Berichtigung der Angaben durch den Täter. Inwieweit dies maßgeblich zu der vielzitierten Wertung der Steuerhinterziehung als Kavaliersdelikt beigetragen hat, kann letztlich offen bleiben, zumal inzwischen sogar die Schweizerische Bankiervereinigung dieser Einordnung vehement widerspricht. Wer aber die Straffreiheit bei Selbstanzeige noch immer als gesetzlichen Anreiz zur Rückkehr aus der Steuerkriminalität verteidigt, verschließt die Augen vor der Realität, die die Vertreter der beratenden Berufe, der Banken sowie der Finanz- und der Strafverfolgungsbehörden seit Jahrzehnten erleben. Sowohl die Begehung einer Steuerhinterziehung als auch ihre Selbstanzeige sind letztlich abhängig von der individuellen Einschätzung des Entdeckungsrisikos durch den Steuerpflichtigen. Dies belegen derzeit die Selbstanzeigen im Zuge des Ankaufs von Daten über mutmaßliche Steuerstraftäter durch die Länder. Insofern ist die Selbstanzeige als Instrument zur Wiederherstellung der Steuerehrlichkeit auch überholt und nicht verbesserungsfähig. Wer beispielsweise die Straffreiheit bei Selbstanzeige von der Zahlung höherer Hinterziehungszinsen abhängig machen will, verkennt, dass dies eben nicht zu den Voraussetzungen des 371 AO gehört. Eine Erhöhung der Hinterziehungszinsen nach 235 AO würde letztlich nur den finanziellen Anreiz zur Fortsetzung einer Steuerhinterziehung verstärken. Umgekehrt zeigte die geringe Resonanz auf das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG), dass selbst günstigere Bedingungen als die der Selbstanzeige nach 371 AO keinen hinreichenden Grund zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit darstellen, wenn der Täter die Entdeckung seiner Steuerhinterziehung nicht fürchtet. Die Befürworter der Selbstanzeige betonen deshalb das fiskalische Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen, hinter das sie den staatlichen Strafanspruch zurückstellen. Dies ist das neuerliche Eingeständnis einer vermeintlichen Hilflosigkeit des Staates, das ursprünglich zur Einführung der Selbstanzeige im Steuerrecht führte. Hielte der Gesetzgeber an der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht fest, würde er signalisieren, dass sich der Staat auch künftig damit begnügt, hinterzogene Steuern verspätet zu erhalten. Mit einer entschlossenen Bekämpfung der Steuerkriminalität auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, wie sie die Fraktionen der CDU/CSU und SPD Ende 2008 von der Bundesregierung gemeinsam forderten (Bundestagsdrucksache 16/11389), ist dieser generelle Verzicht auf den Strafanspruch des Staates unvereinbar. Im Steuerstrafverfahren werden dagegen die Tatumstände wie Höhe und Dauer einer Steuerhinterziehung im Einzelfall angemessen gewürdigt. Dies gilt auch für eine mögliche Mitwirkung des Täters im Rahmen der Ermittlungen, so dass eine Strafverfolgung keineswegs zwingend zu dauerhaften Einnahmeausfällen des Staates führt. Im Interesse der Steuergerechtigkeit darf die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung allerdings keine Einzelmaßnahme bleiben. Deutschland muss die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Finanzbehörden zur eigenständigen Ermittlung steuerlich relevanter Tatsachen im Inund Ausland zeitnah entscheidend verbessern und dadurch auch das Entdeckungsrisiko für die Steuerstraftäter spürbar erhöhen. Mit der Streichung des 371 AO entfällt nur die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Eine weitergehende Abschaffung auch der Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung wäre in Hinblick auf 153 AO problematisch. 18
19 Erkennt ein Steuerpflichtiger erst nach Abgabe einer Steuererklärung deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, ist er nach dieser Regelung zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung verpflichtet. Bei ersatzloser Streichung des geltenden 378 Absatz 3 AO müsste in diesen Fällen immer ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Dies würde nicht nur das Besteuerungsverfahren erschweren, sondern könnte Steuerpflichtige sogar von der Berichtigung nach 153 AO abhalten, was wiederum den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen würde. Die finanziellen Auswirkungen der Rechtsänderungen sind von den flankierend zu ergreifenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung abhängig. Eine Regierung, die die Steuerkriminalität ernsthaft bekämpft, initiiert sogar über den Stichtag für den Wegfall des 371 AO hinaus Selbstanzeigen, die nicht nur einmalig, sondern nachhaltig zu dringend benötigten Mehreinnahmen der Gebietskörperschaften führen. Abs 1 bis 3 Die Absätze 1 bis 3 regeln die Wirkung einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, durch die der bereits entstandene Strafanspruch wieder beseitigt wird. Sie werden ersatzlos gestrichen. Abweichend davon betrifft Absatz 4 die Wirkung einer Fremdanzeige. Erkennt ein Steuerpflichtiger erst nachträglich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Steuererklärung, ist er nach 153 AO zur Anzeige verpflichtet. Erstattet er diese Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß, schließt dies nach 371 Absatz 4 AO die Strafverfolgung eines Dritten aus, der selbst ebenfalls zur Anzeige verpflichtet war, sie aber vorsätzlich unterließ und damit Steuerhinterziehung beging. Die Straffreiheit des Dritten tritt in diesen Fällen also ohne eigenes Handeln ein. Im Rahmen der Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige ist die Regelung nicht mehr zu rechtfertigen. Absatz 4 wird daher ebenfalls gestrichen. Zu 3.: 171 AO a) Absatz 7 In Fällen, in denen die Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über im Ausland befindliches Vermögen von Steuerpflichtigen erfolgt, ist oftmals die Aufklärung und Verfolgung der Steuerstraftat für die Finanzbehörden schwierig oder gar unmöglich. Dies gilt insbesondere für Länder, die Auskünfte in Steuersachen verweigern und die Finanzbehörden anderer Länder damit an der Ermittlung unbekannter Sachverhalte hindern. Aber gerade in diese Länder wurden erhebliche, bisher nicht deklarierte Vermögen gebracht, um die Steuern zu verkürzen. Die bisher geltende Festsetzungsfrist von zehn Jahren bei schwerer Steuerhinterziehung führt deshalb in vielen Fällen dazu, dass eine Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist. Dies führt zu erheblichen Steuerverlusten und belohnt Steuerhinterzieher, die die Fristen ausgesessen haben und auch auf Steueramnestieangebote vergangener Jahre nicht eingegangen sind. Gerade der ehrliche Steuerzahler hat kein Verständnis, dass Steuerhinterzieher mit erheblicher krimineller Energie, die seit vielen Jahren systematisch und in großem Ausmaß Steuern verkürzt haben, infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist den Vorteil aus der Steuerhinterziehung genießen können. Die Ablaufhemmung soll auf besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung beschränkt werden, weil die mit der Steuerverkürzung mit Auslandsbezug 19
20 verbundene Sachverhaltensaufklärung und Steuerfestsetzung nicht erheblichen Aufwand für die Finanzbehörden bedeuten. b) Absatz 9 Redaktionelle Änderung. Folgewirkung der Streichung des bisherigen 371 AO. Zu 4.: 376 Zu Buchstabe a): Der neue Absatz 1 ändert die Verjährungsfrist. Nach 169 Absatz 2 Satz 2 AO beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde. Unter Berücksichtigung der An- und Ablaufhemmungen nach den 170 und 171 AO können hinterzogene Steuern im Einzelfall auch noch nach mehr als zehn Jahren festgesetzt und erhoben werden. Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 enthielt die Abgabenordnung für die Steuerhinterziehung nach 370 AO keine eigenständige Regelung zur Verfolgungsverjährung. Es galten die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches mit der Folge einer grundsätzlich fünf- jährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde für Taten im Sinne des 370 Absatz 3 AO (Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall) eine von 78 StGB abweichende Sonderregelung in 376 Absatz 1 AO geschaffen. In diesen Fällen besteht eine grundsätzliche Parallelität zwischen Steuerfestsetzungsverjährung und steuerstrafrechtlicher Verfolgungsverjährung. Die strafrechtliche Ahndung bei Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen kann sich so auf einen längeren Zeitraum erstrecken, das Strafrisiko für den Hinterzieher steigt. Dadurch kann Steuerhinterziehung wirkungsvoller bekämpft werden. Handelt es sich hingegen nicht um eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, besteht nach wie vor eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Steuerfestsetzungsverjährung, die in der Regel zehn Jahre beträgt, und der Strafverfolgungsverjährung, die bei einer Steuerhinterziehung im Sinne des 370 Absatz 1 AO fünf Jahre beträgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Fülle der seit dem Jahre 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten alle Steuerstraftaten möglichst (gleich) lang strafrechtlich geahndet werden können. Denn besonders in diesen Fällen ist die Diskrepanz zwischen der regulären Steuerfestsetzungsfrist von zehn Jahren und der Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren bei Steuerhinterziehungen im Sinne des 370 Absatz 1 AO wenn keines der in 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis Nummer 5 AO ausdrücklich aufgeführten Regelbeispiele erfüllt ist mit Blick auf den Un- rechtsgehalt unsachgemäß und erschwert die strafrechtliche Ahndung. Überdies führt das Auseinanderfallen der Steuerfestsetzungsverjährung und der Strafverfolgungsverjährung auch in Selbstanzeigefällen zu Verwerfungen, da sich eine wirksame Berichtigungserklärung nach 371 Absatz 1 AO zwar auf alle strafrechtlich nicht verjährten Zeiträume beziehen muss, die Steuern aber für alle nicht festsetzungsverjährten Besteuerungszeiträume nachträglich festgesetzt werden müssen und ohne entsprechende Berichtigungserklärung für diese Jahre häufig nicht mehr sachgerecht ermittelt werden können. Das läuft im Ergebnis auch der Intention des 371 AO in der Fassung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 zuwider: Die Straffreiheit sollte ausdrücklich daran geknüpft werden, dass ein 20
HESSISCHER LANDTAG. Entschließungsantrag der Fraktion der SPD
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7651 21. 08. 2013 Zur Behandlung im Plenum vorgesehen Entschließungsantrag der Fraktion der SPD betreffend Schluss mit Steuerhinterziehung und Steuerflucht
MehrIHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige
IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe
MehrRechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin. 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
Synopse der Vorschriften, deren Änderung im Referentenentwurf zur Verschärfung des Selbstanzeigerechts (Bearbeitungsstand: 27.08.2014, 7:44 Uhr) vorgesehen ist. Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin
Mehrvon RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich
Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige: Synopse Gesetzestext 371 AO nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich Das Bundesministerium
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten. Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.
Bundesrat Drucksache 339/13 (Beschluss) 03.05.13 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Zielsetzung Angleichung der Verjährungsfrist
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrSteuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt?
Steuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt? Vortrag im Rahmen des Probestudiums für BWL/VWL 29.10.2008 /Essen/Stand: Oktober 2008 1 Einführung Kavaliersdelikt: Strafrechtlicher Tatbestand, der in bestimmten
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrSatzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund
MehrDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehr1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes
MehrInhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...
Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XIII XXXI XXXIX 1. Kapitel: Überblick über die Berichtigungstatbestände... 1 2. Kapitel: Auslöser für strafrechtliche
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
Mehrdes Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter
Stellungnahme des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1411 17. Wahlperiode 20. 04. 2010 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige
MehrZwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht
Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht 1. Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht 1. Abgrenzung
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
Mehr1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65
Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung.................................................................................61 2 Ergebnisse
MehrMitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen
A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrAufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I)
Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I) Shaereh Shalchi Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f «06.06.2011 Klausurkolloquium "Externes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Steuererhebung 3 2 Steuergegenstand,
Mehre) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine
Mehr1. Einleitung 11. Problemstellung
1 1. Einleitung 11. Problemstellung In den letzten Jahren lässt sich eine zunehmende Globalisierung beobachten, die ihren Niederschlag in der Internationalisierung der Wirtschaft sowie einer wachsenden
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrBundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrSatzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.
Satzung ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
MehrBetriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung
Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrReformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven
Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
MehrDie Lösung des Steuer- Puzzles
Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrNEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrBankgeheimnis hat sich erledigt
https://klardenker.kpmg.de/bankgeheimnis-hat-sich-erledigt/ Bankgeheimnis hat sich erledigt KEYFACTS - 52 Staaten schließen Abkommen gegen Steuerhinterziehung - Bankkunden müssen angeben, in welchem Land
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrVorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrE-Bilanz Die Einführung des elektronischen Jahresabschlusses aus Sicht der Finanzverwaltung. Hagen, 26. Oktober 2010 Ministerialrat Christoph Schmitz
E-Bilanz Die Einführung des elektronischen Jahresabschlusses aus Sicht der Finanzverwaltung Hagen, 26. Oktober 2010 Ministerialrat Christoph Schmitz Überschrift 1. Das Veranlagungsverfahren bedarf dringend
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau
201, Seite 1 von 5, Stand: Januar:2013 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen in der Fassung vom 03.07.2006, zuletzt geändert am 05.12.2011 1 Steuererhebung
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrHinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.de Düsseldorf, 21. August 2015 515/642 Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
Mehr