Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download ""

Transkript

1 Crashkurs Steuerrecht 1

2 Programm 1. Tag: Abgabenordnung/Rückwirkungsproblematik 2. Tag: Einkommensteuerrecht 3. Tag: Besteuerung der Kapitaleinkünfte und Körperschaftsteuerrecht 2

3 Abgabenordnung Das Einspruchsverfahren Die Änderungsvorschriften Die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht Der Gestaltungsmissbrauch Rückwirkende Anwendung von Steuergesetzen 3

4 Zulässigkeit des Einspruchs 347 ff. AO Statthaftigkeit des Einspruchs; 347 Abs. 1 S. 1 AO Kein Ausschluss des Einspruchs; 348 AO Kein Verzicht auf den Einspruch; 354 AO Einspruch formgerecht eingelegt; 357 AO Einspruch fristgerecht eingelegt; 355 f., 122, 108 AO Handlungsfähigkeit des Einspruchsführers; 79 AO Zuständiges Finanzamt; 357 Abs. 2 S. 1 AO Einspruchsbef./Beschwer; AO 4

5 Fall AO 1: A erhält am Donnerstag, den einen Einkommensteuerbescheid des Finanzamts H. Der Bescheid war am zur Post gegeben worden. Im Gegensatz zur Steuererklärung nahm das Finanzamt bei einer Betriebsverpachtung des A an eine OHG, an der er beteiligt ist, eine Betriebsaufspaltung an und ordnete die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Die festgesetzte Steuer veränderte sich hierdurch nicht. A fürchtet, einen künftigen Veräußerungsgewinn versteuern zu müssen und legt am Mittwoch, den Einspruch ein. Zulässigkeit des Einspruchs? 5

6 Fristberechnung Fall AO 1 Zugang des Bescheids: Zugangsfiktion des 122 Abs. 3 AO: Problem: Samstag? Hier 108 Abs. 3 AO: Frage, ob die Bekanntgabefiktion eine Frist ist Entweder Bekanntgabe daher am oder am Fristende gem. 355 Abs. 1 daher am oder am

7 Fall AO 1: Frage der Beschwer BFH X B 222/10 vom , BFH/NV 2011, 1843 Grundsätzlich belastet nur das Ergebnis der Steuerveranlagung nicht die Feststellung unselbständiger Besteuerungsgrundlagen. Die künftige Besteuerung etwaiger Veräußerungsgewinne ist im Veranlagungszeitraum der Veräußerung selbständig zu beurteilen. Die Einordnung im angegriffenen Bescheid präjudiziert die Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht. 7

8 Fall AO 2: (BFH IX R 124/92 vom ; DStR 1995, 684) Die Steuerfestsetzung im Bescheid des A ist 0. In dem Bescheid werden positive Einkünfte aus V+V i.h. von T 57 festgestellt, die durch höhere negative Einkünfte ausgeglichen werden. Wegen der positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde seinem Sohn BAFÖG versagt. Der Versagungsbescheid steht unter dem Vorbehalt einer Änderung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids der Eltern. Maßgeblich für die BAFÖG Bewilligung ist die Summe der positiven Einkünfte des A. Ist der A durch den Steuerbescheid beschwert? 8

9 Begründetheit des Einspruchs Prüfung der Rechtssache in vollem Umfang ( 367 Abs. 2 S. 1 AO) Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides Bei einem geänderten Bescheid etwa Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Änderungsnorm vorliegen. Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides 9

10 Einschub: Verjährung im Steuerrecht Unterschied: Zahlungsverjährung 228 ff. AO und Festsetzungsverjährung 169 ff. AO Zahlungsverjährung: Grundsatz: 5 Jahre; Beginn: Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist Rechtsfolge: Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt ( 232 AO) 10

11 Rechtsfolgen des Einspruchs 367 Abs. 2 S. 1 AO: Entscheidung der Ausgangsbehörde über den Einspruch, kein Devolutiveffekt im Unterschied zum Widerspruchsverfahren im allg. Verwaltungsrecht 361 Abs. 1 S. 1 AO: Keine Vollzugshemmung durch Einlegung eines Einspruchs (Unterschied zum Widerspruch im Verwaltungsverfahren) 11

12 Festsetzungsverjährung Dauer: 169: Grundsatz 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2: 4 Jahre für Steuern Ausnahme: 169 Abs. 2 S. 2 AO: 10 Jahre bei Steuerhinterziehung und 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung Beginn: 170 Abs. 2 Nr. 1: Mit Ablauf des KJ der Abgabe der Steuererklärung, spätestens mit Ablauf des 3. KJ, das auf das Entstehungsjahr folgt. Rechtsfolge: 169 Abs. 1 AO: Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig 12

13 Änderungsvorschriften der AO 129 AO Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei allen VA Änderung von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden 164 f. AO 172 ff. AO Rücknahme/Widerruf sonstiger Verwaltungsakte 130, 131 AO 13

14 Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit 129 AO Hinweis: Keine Beschränkung auf Steuerbescheide Voraussetzungen Schreib, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten Bei Erlass des Verwaltungsaktes Kein Ablauf der Festsetzungsfrist 14

15 BFH: VIII R 9/11: Offenbare Unrichtigkeit bzgl. USt Sachverhalt: Der Steuerpflichtige setzte im Rahmen der Einnahme Überschuss Rechnung die an das Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe an. BFH: Die Höhe der Umsatzsteuerzahlungen war aufgrund der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen erkennbar. Es liegt ein mechanischer Fehler des Stpfl. vor, der für das Finanzamt erkennbar war. 15

16 Bestandskraft von Steuerbescheiden Ein Steuerbescheid ist formell bestandskräftig, wenn er mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann, er unanfechtbar ist. Ein Steuerbescheid ist materiell bestandskräftig, wenn er inhaltlich verbindlich ist, also nur noch unter besonderen Voraussetzungen geändert werden kann. Die materielle Bestandskraft tritt grundsätzlich mit der formellen Bestandskraft aus Sicht des Steuerpflichtigen und mit Bekanntgabe des Bescheides aus Sicht der Finanzverwaltung ein. Ausnahme: Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 164 Abs. 2 AO; der Bescheid wird nur formell bestandskräftig. Ausnahme 165 AO: Der Bescheid wird zwar formell bestandskräftig, materiell im Umfang der Vorläufigkeit jedoch nicht. 16

17 Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. 164 AO Voraussetzung: Keine abschließende Prüfung des Steuerfalls ( 164 Abs. 1 AO) Rechtsfolge: Ermessen der Finanzbehörde, ob ein Vorbehalt ausgesprochen wird Geltungsdauer des Vorbehalts: Der Vorbehalt entfällt durch Eintritt der Festsetzungsverjährung ( 164 Abs. 4 AO) ausdrücklichen schriftlichen Aufhebungsbescheid gem. 164 Abs. 3, 157 Abs. 1 AO; keine automatische Aufhebung, wenn ein Folgebescheid ohne Hinweis auf den Vorbehalt erlassen wird. Charakter: Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt; keine gesonderte Anfechtbarkeit, sondern Anfechtung des gesamten Steuerbescheids Steueranmeldungen stehen kraft Gesetzes einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich 17

18 Änderungsbefugnis bei einem Vorbehalt der Nachprüfung Voraussetzung: Wirksamer Vorbehalt der Nachprüfung; insbes. kein Ablauf der Festsetzungsfrist Materiell fehlerhafter Steuerbescheid Rechtsfolge: Änderungsbefugnis umfassend 18

19 Vorläufige Steuerfestsetzung gem. 165 AO Voraussetzung: Unterscheidung von 2 Fallgruppen 165 Abs. 1 S. 1 AO: Ungewissheit über einen steuererheblichen Sachverhalt (Ungewissheit im Tatsächlichen) 165 Abs. 1 S. 2: Rechtliche Zweifel unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 Rechtsfolge: Ermessen der Finanzbehörde, ob und inwieweit ein Vorläufigkeitsvermerk angebracht wird; der Vorläufigkeitsvermerk darf zwar nicht den gesamten Steuerbescheid umfassen, kann es aber. Geltungsdauer der Vorläufigkeit 165 Abs. 2: Pflicht zur Aufhebung nach Beseitigung der Ungewissheit, sofern kein Fall des 165 Abs. 2 S. 3 4 AO; Keine automatische Aufhebung, wenn ein Folgebescheid ohne Hinweis auf die Vorläufigkeit erlassen wird. Keine Aufhebung durch Ablauf der Festsetzungsverjährung, sondern Besonderheiten bei der Berechnung der Festsetzungsfrist nach 171 Abs. 8 AO. Charakter: Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt; keine gesonderte Anfechtbarkeit 19

20 Änderungsbefugnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung Voraussetzung: Wirksamer Vorläufigkeitsvermerk Materiell fehlerhafter Steuerbescheid Fehlerhaftigkeit im Rahmen des Vorläufigkeitsvermerks Rechtsfolge: Änderungsbefugnis soweit die Vorläufigkeit erklärt wurde 20

21 Fall 3 AO:(FG Sachsen vom K 1504/08) Eine erfahrene und erfolgreiche Geschäftsfrau G betreibt ungeachtet ihres fehlenden Pferdewissens eine Reitanlage. Diese Reitanlage wirft über viele Jahre nur Verluste ab. Die Finanzverwaltung hat von Anfang an Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht und veranlagt die G vorläufig. Der Vorläufigkeitsvermerk hat folgenden Inhalt: Der Bescheid ergeht nach 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bescheid wird bestandskräftig Ist der Vorläufigkeitsvermerk wirksam? 21

22 Berichtigung von Steuerbescheiden nach 172 ff AO

23 Schlichte Änderung 172 Abs. 1 Nr. 2a AO Voraussetzung: Steuerbescheid (Sonderregelung Verbrauchsteuern gem. Nr. 1) Zustimmung oder Antrag des Steuerpflichtigen; Problem: Abgrenzung zum Einspruch Bei Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen muss der Antrag/die Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist erklärt werden Kein Ablauf der Festsetzungsverjährung Rechtsfolge: Änderung im Ermessen der Finanzbehörde: Problem: Ermessensreduzierung 23

24 Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel gem. 173 AO Voraussetzungen Kein Ablauf der Festsetzungsverjährung Keine Änderungssperre wegen einer Außenprüfung 173 Abs. 2 Neue Tatsache oder Beweismittel, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen Nachträgliches Bekanntwerden, d.h. zum Zeitpunkt der Veranlagung vorhanden aber dem Finanzamt nicht bekannt Bei Änderung zugunsten des Stpfl.: Kein grobes Verschulden des Stpfl. am nachträglichen Bekanntwerden; Ausnahme 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO 24

25 Fall AO 4:(BFH vom , VIII R 18/08) A erklärt negative Einkünfte aus einer Auslandsbeteiligung nicht, weil die entsprechende Ausschüttungsmitteilung fehlte. Nach Vorliegen dieser Mitteilung begehrt er eine Änderung der Steuerfestsetzung nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Einspruchsfrist war inzwischen abgelaufen. Wie wird das Finanzamt seinen Antrag bescheiden? 25

26 Fall AO 5: (Niedersächsisches FG vom , 3 K 249/10, aufgeh. durch BFH vom , III R 12/12) A ist alleinerziehend und lässt die Steuererklärung von ihrem Steuerberater fertigen. Sie hat im ersten Jahr der Trennung übersehen, Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu machen. Hiernach wurde im Erklärungsvordruck ausdrücklich gefragt. Der Steuerberater hat der A allerdings nicht die ausgefüllte Erklärung, sondern eine mit dem Computerprogramm Elster komprimierte Steuererklärung übersandt, auf dem diese Angaben fehlten. Den inzwischen unzutreffenden Wohnsitz des Vaters des Kindes, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, hatte der Steuerberater aus der Vorjahreserklärung übernommen. Dies fiel der A bei Unterzeichnung der Erklärung nicht auf. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragt A die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags. Wie entscheidet das Finanzamt? 26

27 Exkurs: Fehlerbegriff bei Bilanzierung Rechtsprechungsänderung durch GrS vom GrS 1/10 27

28 Fall AO 6 Die A GmbH, ein Mobilfunkanbieter, wirbt Kunden mit verbilligten Handys. Im Jahr 00 bot sie ihren Kunden den verbilligten Erwerb an, wenn diese einen Vertrag über 2 Jahre abschlossen. Die Wertdifferenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis minderte den Gewinn der A GmbH. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Betriebsprüfung der Auffassung, die Wertdifferenz müsse im Rahmen eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens verteilt werden. Zu Recht? (BFH GrS 1/10 vom ) 28

29 Fortsetzung Fall AO 6 Die A GmbH hat sich im Vorfeld der Bilanzerstellung 00 durch einen anerkannten Bilanzexperten ein Gutachten über die Frage der Bilanzierung erstellen lassen. Dieser war ebenso wie der mit der Bilanzprüfung befasste Wirtschaftsprüfer der Auffassung, dass diese Bilanzierung den GoB entspricht. Ist die Bilanz fehlerhaft? 29

30 Fehlerarten bei der Bilanzierung Fehler bei der rechtlichen Würdigung Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts 30

31 Handelsrechtlicher (alter steuerlicher) Fehlerbegriff Eine Bilanz ist nur dann fehlerhaft, wenn ein Bilanzansatz objektiv gegen Bilanzierungsvorschriften verstößt und der Kaufmann dies nach den im Zeitpunkt der Bilanzfeststellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung auch hätte erkennen können. Fehlerbegriff anwendbar auf rechtliche Würdigung und Sachverhaltsermittlung 31

32 Neuer steuerlicher Fehlerbegriff nach GrS für bilanzielle Rechtsfragen Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffes hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen Das FA ist im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. 32

33 Offener steuerlicher Fehlerbegriff für bilanzielle Tatsachenfragen GrS: Fehler bei bilanziellen Tatsachenfragen wird nicht angesprochen Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung vom bilanziellen Rechtsfehler Legalitätsprinzip der Steuerverwaltung Vergleichbare Besteuerung vergleichbarer Sachverhalte Pflicht des Finanzamtes zur Sachverhaltsklärung Probleme bei der Aufklärung des Sachverhaltes und Erfahrung/sachgerechtes Ermessen des Kaufmannes 33

34 Folgen einer fehlerhaften Bilanzierung Frage der Korrektur der Bilanz 4 Abs. 2 S. 1 EStG: Eine fehlerhafte Bilanzierung darf der Steuerpflichtige ändern, wenn die darauf beruhenden Steuerfestsetzungen noch geändert werden können. Grenze der Korrektur: Festsetzungsverjährung Solange keine Bestandskraft eingetreten ist, ist eine Änderung uneingeschränkt möglich In der Zeitspanne dazwischen ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen einer Änderungsnorm vorliegen 34

35 Fehlerkorrektur bei bestandskräftiger Veranlagung Lehre vom Bilanzenzusammenhang: Bilanzansätze, die nicht an der Fehlerquelle korrigiert werden können, sind zunächst lückenlos fortzuführen. Rechtsprechung und Praxis knüpfen den Bilanzenzusammenhang an die Werte der Veranlagungsbilanz. Die Berichtigung soll so weit wie möglich an der Fehlerquelle erfolgen, d.h. in dem letzten noch offenen Veranlagungsjahr in der Schlussbilanz Änderung aller bereits erstellter Folgebilanzen Folge: Verlagerung des unzutreffend erfassten Ertrags/Aufwands vom Entstehungsjahr in die Folgejahre 35

36 Fortsetzung Fall AO 6 Liegen die Voraussetzungen des 173 AO vor? Ergänzende Angaben: Die Körperschaftsteuererklärung wurde im KJ 03 abgegeben. Die Betriebsprüfung begann im KJ 07 und endete im KJ 09. Im Januar 2010 ergeht ein Änderungsbescheid auf Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung. 36

37 Fall AO 7: (BFH vom , X R 29/10) Ein britischer Mediendesigner wohnhaft in Deutschland erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seinen Einnahme Überschussrechnungen macht er Übernachtungskosten in London geltend, die er nach den anerkannten Pauschbeträgen angesetzt hat (über 100 je Nacht). Er wird antragsgemäß veranlagt. Die Veranlagung erfolgt ohne Vorbehalt. Anlässlich einer Betriebsprüfung erklärt der Steuerpflichtige, er habe bei seiner Mutter übernachtet, sich bei ihr aber im Gegenzug an den Lebenshaltungskosten beteiligt. Das Finanzamt schätzt daraufhin die Übernachtungskosten auf 25 und ändert die Veranlagung nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zu Recht? 37

38 Wirtschaftliche Betrachtungsweise Es gibt keine besondere Gesetzesauslegung/Gesetzesanwendung im Steuerrecht; auch das Steuerrecht knüpft an die allgemeinen Regeln an Steuerrechtliche Terminologie ist zivilrechtlich geprägt Zivilrechtliche Gestaltungsvielfalt führt dazu, dass ein wirtschaftlich erstrebter Erfolg auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann. Wirtschaftliche Betrachtungsweise ist eine teleologische Betrachtungsweise, die darauf abstellt, ob eine bestimmte Gestaltung mit einer wirtschaftlich vergleichbaren Gestaltung gleich zu behandeln ist. Grenze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergibt sich aus dem Steuerrecht als Eingriffsverwaltung bei einer Auslegung zum Nachteil des Stpfl.: Schlagwörter wie Analogieverbot und Wortlautgrenze sind kritisch zu beurteilen. Typischer Anwendungsfall: Zurechnungsfragen bei Zwischenschaltung naher Angehöriger 38

39 Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten; 42 AO Voraussetzungen: Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, (vgl. Abs. 2 S. 1) Indiz: Gekünstelte, umständliche, komplizierte oder unpraktische Gestaltung Stpfl. weist keine außersteuerlichen Gründe nach (Abs. 2 S. 2) Keine spezialgesetzliche Vorschrift, die den Sonderfall regelt (Abs. 1 S. 2) Rechtsfolge: Steuer entsteht so, wie sie bei einer angemessenen Gestaltung entstehen würde; Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts 39

40 Einbindung von Angehörigen in die Einkünfteerzielung ein Missbrauch? Grundsätze des Fremdvergleichs gehen vor! Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge, der ernsthaften Durchführung und der Vergleichbarkeit mit Verträgen, die unter fremden Dritten geschlossen werden In Ausnahmefällen allerdings auch eine Lösung über 42 AO denkbar: Etwa unentgeltliche Wohnungsüberlassung an die Kinder mit anschließender Anmietung durch die Eltern; Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Zwischenschaltung des Ehepartners oder Vermeidung der personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung durch Einbindung von Angehörigen 40

41 Fall AO 8: BFH X R 49/97; BFH/NV 2002, 631 G hat ein Grundstück, das er für seine Betriebs GmbH (Beteiligung 98 %) nutzen möchte. Er rechnet langfristig mit erheblichen Wertsteigerungen im Grundstück und will deswegen eine Zuordnung zu gewerblichen Einkünften vermeiden. Er denkt an seine Schwester E und überlegt sich folgende Gestaltung: E gründet die E GmbH. Die E GmbH mietet das Grundstück von G an. Im Mietvertrag wird die E GmbH verpflichtet, das Grundstück an die Betriebs GmbH weiter zu vermieten. Im übrigen entspricht der einem Mustervertrag nachgebildete Mietvertrag den üblichen Vertragsbedingungen. Die Miete ist angemessen. Die Miete der Betriebs GmbH ist geringfügig höher als jene der E GmbH und ebenfalls angemessen. Auch dieser Mietvertrag entspricht dem Üblichen. Die Mietdifferenz reicht nicht aus, um auch nur eine bankübliche Eigenkapitalverzinsung sicherzustellen. Die Finanzverwaltung sieht in der Zwischenschaltung der GmbH einen Gestaltungsmissbrauch und nimmt eine Betriebsaufspaltung an. Wie ist der Sachverhalt einkommensteuerrechtlich zu beurteilen? 41

42 Fall AO 9: (VIII R 50/96; BFH/NV 2000, 601) H und U sind verheiratet. Die H/U GbR, an der die U zu 85 % und H zu 15 % beteiligt sind, verpachtet den bisher geführten Betrieb an die U GmbH, deren alleinige Gesellschafterin U ist. In der GbR gilt das Einstimmigkeitsprinzip. H ist Komplementär; U ist Kommanditistin. U führt die Geschäfte. Die GbR erklärt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Finanzverwaltung geht von einer Betriebsaufspaltung aus. Zutreffend? 42

43 Fall AO 10:(vom , IX R 40/09) A, B, C, D und F sind mit gleichen Anteilen je 20 % an einer GmbH beteiligt. Die GmbH war im Wertpapierhandel tätig. Sie hat insbesondere in Finanzanlagen rund um den amerikanischen Grundstückshandel investiert und nahezu ihr gesamtes Vermögen verloren. Die Gesellschafter hoffen zwar, die Gesellschaft langfristig wieder über Gewinne erstarken lassen zu können, möchten aber, um die Verluste der Vergangenheit in ihrer privaten Steuererklärung geltend machen zu können, ihre Beteiligungsverluste geltend machen. Da die Beteiligungen ihrer privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sind, kommt eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht. Sie veräußern sich daher wechselseitig die Beteiligungen zum Verkehrswert und machen den Veräußerungsverlust in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Nach der Anteilsrotation sind alle wieder zu 20 % beteiligt. Das Finanzamt nimmt einen Gestaltungsmissbrauch an und verweigert die Berücksichtigung. Die Gesellschafter meinen, 17 Abs. 2 S. 6 EStG stehe der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs entgegen. Wie ist die Rechtslage? 43

44 Rückwirkende Gesetzesänderung zum Nachteil der Steuerpflichtigen Das Gesetz greift ändernd in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein; eine bereits entstandene Steuerschuld wird nachträglich geändert. Das Gesetz greift ändernd in gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein. Echte Rückwirkung oder Rückbewirkung von Rechtfolgen Unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung 44

45 Abgrenzung echte unechte Rückwirkung Im Solidaritätsänderungsgesetz vom wurde ein befristeter Solidaritätszuschlag zur ESt bzw. KSt für 1991 und 1992 eigenführt. K hat seinen Gewerbebetrieb am veräußert. Durch das Steueränderungsgesetz 1999/2000/2002, verkündet am , wurde rückwirkend die Beteiligungsgrenze des 17 EStG verändert. Eine wesentliche Beteiligung und damit eine steuerverstrickte lag nach der Gesetzesänderung bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt war. Vorher lag die Beteiligungsgrenze bei mehr als 25 %. A war seit vielen Jahren an der C GmbH zu 16 % beteiligt. Im Dezember 1998 veräußert er 7 % seiner Beteiligung, um der erwarteten Steuerverstrickung rechtzeitig zu entgehen. Die restlichen 9 % veräußert er im Juni Die Finanzverwaltung geht von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus. 45

46 Echte Rückwirkung: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann sie zulässig sein, wenn entweder der entstehende Schaden unerheblich ist; das geltende Recht verworren war; eine nichtige Vorschrift ersetzt wurde oder wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls es erforderlich machen. 46

47 Berufsausbildungskosten: hist. Überblick RFH 1937: Ein Erststudium eröffne eine neue berufliche, soziale und wirtschaftliche Stellung. Deswegen seien die Kosten der Lebensführung zuzurechnen. Berufsausbildungskosten dienen dem Erwerb der für den Lebenskampf notwendigen Fähigkeiten und damit der privaten Lebensführung Ab EStG 1968 Sonderausgabenabzug nach jetzt 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG für Berufsausbildungskosten Ab dem KJ 2000 Beginn einer Änderung der Rechtsprechung: Erkenntnis: Verschaffung von Berufswissen ist auf die Erzielung künftiger Einnahmen gerichtet und erfüllt damit den Werbungskostenbegriff bzw. Betriebsausgabenbegriff 47

48 Reaktion des Gesetzgebers : Gesetzesänderung rückwirkend auf zur Vermeidung von Steuerausfällen: Einführung des 12 Nr. 5 EStG: Nicht abziehbar: Kosten für eine erste Berufsausbildung. Sonderausgabenabzug gem. 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 48

49 Reaktion des BFH BFH vom ; VI R 26/05 zur Rechtslage vor 2004: Auch die Kosten für ein Erststudium sind abzugsfähig. Hinweis auf das sog. Nettoprinzip. Art. 3 GG: Die Grundprinzipen des Steuerrechts müssen folgerichtig umgesetzt werden. BFH vom ; VI R 14/07: verfassungskonforme Auslegung von 12 Nr. 5: zumindest nach abgeschlossener Berufsausbildung ist ein Erststudium steuerlich abzugsfähig. BFH vom ; VI R 38/10: Auch Ausgaben für eine erstmalige Berufsausbildung sind unter Geltung des 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen. 12 Nr. 5 EStG beziehe sich nur auf solche Aufwendungen, die keine Erwerbsaufwendungen sind, weil ein hinreichender Veranlassungszusammenhang fehle. 49

50 Reaktion des Gesetzgebers Beitreibungsrichtlinien Umsetzungsgesetz vom : Änderung des 12 Nr. 5 EStG a.f.: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag abgezogen werden, wenn. n.f.: Aufwendungen für seine erstmalige Berufsausbildung., das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, Außerdem Ergänzung in 9 Abs. 6 EStG und 4 Abs. 9 EStG Änderung ist rückwirkend anwendbar ab

51 Verfassungsrechtliche Bedenken Ist die echte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig? Ist die gesetzliche Regelung mit dem objektiven Nettoprinzip vereinbar? Argumente: Die Kosten der Erstausbildung werden idr von den Eltern, nicht den Kindern getragen. Eltern erhalten Ausgleich durch Kindergeld bzw. Berücksichtigung der Kinder bei der Einkommensteuer 51

52 Erste Entscheidung des BFH BFH VIII R 22/12: Echte Rückwirkung ist zulässig. Arg.: Der Gesetzgeber habe rückwirkend nur jene Rechtslage festgeschrieben, die vor der Rechtsprechungsänderung einheitliche Praxis war. Mehrere Entscheidungen des VI. Senats stehen noch aus. 52

53 Unechte Rückwirkung: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit seit BVerfGE vom Merksatz: Die unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, bedarf aber stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben des Übermaßverbots. Die unechte Rückwirkung muss zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und zumutbar sein und muss bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit wahren. 53

54 BVerfG vom : Rückwirkung I 2 BvL 14/02; 2 BvL 2/04; 2 BvL 13/05 Spekulationsgewinne bei privaten Grundstücksveräußerungen Alte Regelung: Wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 2 Jahre lagen, waren Gewinne steuerpflichtig. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, verkündet am : Verlängerung der Veräußerungsfrist auf 10 Jahre; d.h. rückwirkende Einbeziehung auch nicht steuerverhafteter Bestandsimmobilien. 54

55 BVerfG vom : Rückwirkung I 2 BvL 14/02; 2 BvL 2/04; 2 BvL 13/0 Sachverhalt: Veräußerung einer Immobilie nach dem , die am mehr als 2 Jahre gehalten wurde, am Veräußerungstag aber weniger als 10 Jahre. Entscheidung: Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder hätte realisiert werden können. 55

56 BVerfG vom : Rückwirkung I 2 BvL 14/02; 2 BvL 2/04; 2 BvL 13/0 Entscheidender Gesichtspunkt: Es lag eine konkret verfestigte Vermögensposition vor, die rückwirkend entwertet wurde. Vergleich mit Verkäufen in 1998: Diese Ungleichbehandlung bedarf einer besonderen Rechtfertigung, wenn die alte Frist bereits bei Gesetzesänderung abgelaufen war. 56

57 BVerfG vom : Rückwirkung I 2 BvL 14/02; 2 BvL 2/04; 2 BvL 13/0 Beispiel: A erwarb 1995 ein Grundstück für Dieses Grundstück hatte am einen Wert von Er verkauft dieses Grundstück im Juni 2003 für Nach der alten gesetzlichen Regelung war ein Veräußerungsgewinn von eigentlich steuerpflichtig. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung war der Steuerzugriff aber auf zu beschränken. 57

58 BVerfG vom : Rückwirkung II; 2 BvR 748/05; 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 Besteuerung von Wertpapierverkäufen im Privatvermögen; 17 EStG Alte Regelung: Wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, unterlag der Veräußerungsgewinn aus einer Anteilsveräußerung der Einkommensteuer. Neue Regelung im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom : Es gilt ab dem eine auf 10 % herabgesetzte Wesentlichkeitsgrenze. Hinweis: Heute 1 % 58

59 BVerfG vom : Rückwirkung II; 2 BvR 748/05; 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 Sachverhalt: Die Klägerin hielt seit mehreren Jahren eine Beteiligung von 16 %. 7 % der Beteiligung übertrug sie im Dezember 1998 auf ihren Ehemann. Im Juli 1999 verkaufte sie die restlichen 9 % mit einem hohen Gewinn, der auf Wertzuwächsen bis zum beruhte. 59

60 BVerfG vom : Rückwirkung II; 2 BvR 748/05; 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze nicht überschritten war. Gedanke der konkret verfestigten Vermögensposition 60

61 BVerfGE v, : Rückwirkung III 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06; 2 BvL 58/06 Besteuerung außergewöhnlicher Einkünfte Alte Tarifregelung: Besteuerung mit der Hälfte des regulären Steuersatzes Neue Tarifregelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 per : 5tel Regelung; der Tarif wird so berechnet, als wenn nur 1/5 der außerordentlichen Einkünfte in dem progressiven Tarifverlauf berücksichtigt werden. Die neue Regelung führt regelmäßig zu einer höheren Besteuerung. Die Regelung galt auch für solche Entschädigungen, die vor dem vereinbart worden waren 61

62 BVerfGE v : Rückwirkung III 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06; 2 BvL 58/06 Die Anwendung der 5tel Regelung verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit sie auch Entschädigungen erfasst, die bereits 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag vereinbart oder zumindest noch vor der Neuregelung ausgezahlt wurden. In der 1. Variante wird eine vertragliche Disposition geschützt, in der 2. Variante eine konkret verfestigte Vermögensposition. 62

63 Einkommensteuer Grundsätzliche Fragen des materiellen Steuerrechts Steuersubjekt: Wer ist einkommensteuerpflichtig Steuerobjekt: Was ist einkommensteuerpflichtig Steuerbefreiungen Bemessungsgrundlage Steuertarif Steuererhebung 63

64 Das Steuersubjekt des Einkommensteuerrechts Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 1 EStG: Wer im Inland einen Wohnsitz ( 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) hat. RF: schrankenlose Steuerpflicht aller Einkünfte, d.h. Steuerpflicht des Welteinkommens Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 4 EStG: Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber über Einkünfte im Sinne des 49 EStG verfügen, d.h. Einkünfte mit Inlandsbezug RF: Steuerpflicht aller Einkünfte mit Inlandsbezug 50a EStG Steuerabzug häufig durch den Vergütungsschuldner Erweiterte beschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 AStG RF: Der erweitert beschränkt Steuerpflichtige wird einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gleichgestellt. Frage der Verfassungswidrigkeit 64

65 Vermeidung der Doppelbesteuerung bei ausländischen Einkünften Grundsatz: Welches Land für die Besteuerung welcher Einkünfte zuständig ist, regelt ein DBA Ausnahme: Ein DBA fehlt (typische Klausurgestaltung) 34c Abs. 1 EStG: Anrechnung der ausländischen Steuer, sofern sie vergleichbar ist, auf die deutsche Einkommensteuer 34c Abs. 2 EStG: Wahlweise, auf Antrag des Steuerpflichtigen: Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte 65

66 Fall ESt 1: (Hinweise in BFH I R 19/06, BStBl 2010 II 398; sh. auch BFH, I R 3/11) Tennisspieler B (Staatsangehörigkeit deutsch) wandert im KJ 00 in ein Land ohne DBA mit Deutschland aus. In Deutschland verfügt er weder über einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort, noch eine Betriebsstätte. Im VZ 01 war er sportlich tätig und erzielte folgende Einkünfte: Preisgelder , davon in Dtld Werbeeinnahmen ; davon von einem deutschen Sponsor Der ausländische Sponsor verfügt über keine inländische Betriebsstätte. Die Werbeeinnahmen decken auch die Nutzung des Bildes und des Namens des B ab. Hierauf entfallen 20 % der Werbeeinnahmen. Im Übrigen erhält B die Zahlung für die Teilnahme an Werbeveranstaltungen, die nicht in Deutschland abgehalten wurden. 66

67 Fall ESt 2 (FG Düsseldorf vom , 6 K 2147/10; BFH I R 22/12 vom ) L ist wohnhaft in Liechtenstein. In Deutschland hat er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte. Er vermietet Sattelzugmaschinen an die S AG in Deutschland. Diese wiederum vermietet die Sattelzugmaschinen ohne Gewinnaufschlag an selbständige Frachtführer. Die Zugmaschinen wurden auf der Strecke Deutschland Spanien eingesetzt. Der inländische Anteil der Fahrtstrecke beträgt 10 %. L fragt, ob er in Deutschland steuerpflichtig ist. 67

68 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in 2 EStG! Einkünfte (Steuerbefreiungen in 3 EStG beachten): Abgrenzung zur Privatsphäre Gewinneinkunftsarten Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Überschusseinkunftsarten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sie sind gem. 2 Abs. 5b EStG grundsätzlich auszuscheiden) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte Summe der Einkünfte Abzgl. AEB (Altersentlastungsbetrag) Abzgl. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Abzgl. Abzug für Landwirte gem. 13 Abs. 3 EStG Gesamtbetrag der Einkünfte Abzgl. Sonderausgaben Abzgl. Außergewöhnliche Belastungen Einkommen Abzgl. Freibeträge Zu versteuerndes Einkommen 68

69 Abgrenzung der Sphäre der Einkünfteerzielung von der Privatsphäre Liebhaberei 12 EStG: Kosten der privaten Lebensführung Verträge zwischen nahen Angehörigen Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. 4 Abs. 5 EStG 69

70 Liebhaberei: Abgrenzung der Einkünfte von der Privatsphäre Tatbestandsmerkmal: Gewinnerzielungsabsicht/Überschusserzielungsabsicht Klassische Fälle: Betreiben einer Pferdezucht; Jagdgemeinschaft; Segelyachtvercharterung Grundgedanke: Der Steuerpflichtige wird im Normalfall tätig, um Einkünfte zu erzielen. Sind in einem Betätigungsfeld nur Verluste zu erwarten, dann gibt er dieses Tätigkeitsfeld auf, es sei denn, allein private Neigungen lassen ihn an einer bestimmten Beschäftigung festhalten. Problem: Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist, ist eine innere Tatsache, die nur mittels äußerer Indizien geprüft werden kann. Kriterien: mehrjährige Verluste oder lediglich typische Anlaufverluste Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit, obwohl keine Besserung der wirtschaftlichen Situation erkennbar Feststellung, ob ein Betrieb/eine Tätigkeit nach Wesensart und Betriebsführung objektiv geeignet ist, nachhaltig positive Einkünfte zu erzielen Gründe für die Fortführung der Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen. 70

71 Fall 3 AO:(FG Sachsen vom K 1504/08) Eine erfahrene und erfolgreiche Geschäftsfrau G betreibt ungeachtet ihres fehlenden Pferdewissens eine Reitanlage. Diese Reitanlage wirft über viele Jahre nur Verluste ab. G führt den Geschäftsbetrieb trotzdem unverändert weiter. 71

72 Fall ESt 3: (BFH IV R 88/76, BStBl 1980 II 152) R ist u.a. als Reisejournalistin tätig. Im Kalenderjahr 01 erzielte sie aus dieser Tätigkeit Verluste in Höhe von 5.000,. In den vergangenen 6 Jahren hatte sie überwiegend Verluste (Zwischen 1000 und 4000 ), in 2 Jahren allerdings auch Gewinne von 1500 und 500 erzielt. R schreibt ihre Artikel häufig erst Jahre nach ihrer Reise. Sie unterhält Kontakte zu vielen Verlagen/Zeitschriften und wertet manche Reiseeindrücke auch noch Jahre nach ihrer Reise aus. Das Finanzamt lehnt für den VZ 01 erstmals die Anerkennung der Verluste ab und beruft sich auf Liebhaberei. R fragt nach der Rechtslage. 72

73 Fall ESt 4: (FG Niedersachsen 11 K 361/10) H erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nebenbei (ca. 10 Stunden in der Woche) ist er in den Jahren 01 bis 03 im Networkmarketing tätig. Danach stellt er sein erfolgloses Unterfangen ein. Er versucht, Wellnessartikel zu verkaufen und seinerseits Handelsvertreter zu werben. Die Idee des Networkmarketings besteht darin, jeweils eine Vielzahl an Handelsvertretern aufzubauen, an deren Umsätzen derjenige partizipiert, der die Vertreter geworben hat. Der Aktionsbereich des H ist begrenzt, weil es ihm nicht gelingt, über seinen Bekanntenkreis weitere Kunden zu gewinnen. Er erzielt Verluste zwischen T 6 und T 10 im Kalenderjahr. Dem stehen Betriebseinnahmen zwischen 1000 und 400 gegenüber. Die Betriebsausgaben entfallen im Wesentlichen auf Kfz Kosten, Telefongebühren und Bewirtungskosten. Das Finanzamt erkennt die Verluste nicht an und verweist auf Liebhaberei. H, der vorsorglich form und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, fragt nach den Erfolgsaussichten. 73

74 Nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. 12 EStG Nettoprinzip: Nur das Erwerbseinkommen abzgl. der Erwerbsaufwendungen unterliegt der Besteuerung. Privataufwendungen dürfen das Einkommen nicht mindern. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen: Aufteilungsgebot. 74

75 Abwandlung Fall ESt 3: In den Reisekosten für 01 sind Kosten für eine Italienrundreise mit einem Wohnmobil enthalten, die die R gemeinsam mit ihrem Ehemann durchgeführt hat. Diese Rundreise diente auch privaten Zwecken. Es wurden viele Sehenswürdigkeiten von allgemeinem touristischen Interesse besucht. Die Reise diente außerdem Erholungszwecken. Der Ehemann der R hatte seinen Jahresurlaub aus 00 extra vortragen lassen, damit eine möglichst lange und zusammenhängende Reise durchgeführt werden konnte. Die Kosten für diese Reise beliefen sich auf insgesamt R begehrt einen vollen Abzug als Betriebsausgaben. Auswirkungen auf die Frage der Gewinnerzielungsabsicht? 75

76 Verträge zwischen nahen Angehörigen Gesamtabwägung bei Prüfung der steuerlichen Anerkennung Vertragsschluss nicht zwingend schriftlich zu Beginn des Vertragsverhältnisses; Zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages insbesondere auch unter Beachtung des Minderjährigenschutzes; Verhältnis zu 41 AO; nicht jeder unwirksame Vertrag schließt eine Anerkennung aus; Klare und eindeutige Regelung der Hauptleistungspflichten; Vertragsgestaltung wie zwischen Fremden üblich; Tatsächliche Durchführung. 76

77 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. 4 Abs. 4a und 5 EStG Idee: Bestimmte Betriebsausgaben berühren auch die Sphäre der privaten Lebensführung. Deswegen ist der Abzug zu begrenzen. Abs. 4a: Schuldzinsen, die auf Überentnahmen beruhen; Abs. 5: insbes. Geschenke; Bewirtung; Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Yachten; Mehraufwendungen für Verpflegung; Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb; häusliches Arbeitszimmer; Geldbußen; Zinsen auf hinterzogene Steuern; Bestechungs und Schmiergelder. Bei Abs. 5: Gleichlauf mit den Werbungskosten vgl. 9 Abs. 5 EStG! 77

78 Nutzung des Firmen PKW durch einen Arbeitnehmer bzw. den Gewerbetreibenden Fahrten Wohnung Betrieb Private Fahrten Beruf. Fahrten 78

79 Berufliche Fahrten mit Firmen PKW Beim AN: Der Betrieb trägt die Kosten des Fahrzeuges. Sie sind Betriebsausgaben. Bei dem AN ist weder ein Sachbezug zu versteuern, noch Werbungskosten abzugsfähig. Bei Betriebsinhaber: Die Fahrzeugkosten sind Betriebsausgaben 79

80 Private Fahrten mit dem Firmen PKW Beim Arbeitnehmer Geldwerter Vorteil wegen der Überlassung. Üblich pauschale Besteuerung gem. 8 Abs. 2 S. 2 EStG ivm 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG; d.h. 1 % des Listenpreises pro Monat. Beim Betriebsinhaber Die Privatnutzung wird als Entnahme betrachtet. Die Bewertung der Entnahme richtet sich nach 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG; d.h. 1 % des Listenpreises pro Monat 80

81 Fahrten Wohnung Betrieb: Beim AN: Geldwerter Vorteil, weil der AG die Fahrt zum Betrieb finanziert: 8 Abs. 2 S. 3 EStG: 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat Bei einem Listenpreis von und einer einfachen Entfernung von 20 km ergibt sich somit mtl. steuerpflichtiger Arbeitslohn von 150. Werbungskosten: 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2: 0,3 für jeden Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag Bei einer Entfernung von 20 km und 20 Arbeitstagen ergeben sich Werbungskosten von 120. Per Saldo sind jeden Monat 30 steuerpflichtig! 81

82 Fahrten Wohnung Betrieb Beim Gewerbetreibenden Im Ausgangspunkt sind die Kosten für den PKW Betriebsausgaben. Problem: Gleichstellung mit dem Arbeitnehmer Lösung: 4 Abs. 5 Nr. 6 S. 3 EStG: Fiktive Saldobetrachtung wie bei einem Arbeitnehmer, d.h. per Saldo sind jeden Monat 30 nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. 82

83 Unterschiedliche Besteuerung von Familienheimfahrten AN: 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG und 8 Abs. 2 S. 5 HS 2EStG: bei einem vom AG überlassenen Pkw muss der AN keinen Vermögensvorteil versteuern und kann keine Werbungskosten abziehen Gewerbetreibender: 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG: Saldobetrachtung; der Gewerbetreibende muss einen Überschuss des steuerlichen Vorteils ggü. Den abzugsfähigen Kosten versteuern BFH VIII R 24/09: Diese Differenzierung verstößt nicht gegen Art 3 GG 83

84 Einkünftedualismus 2 Abs. 2 Nr. 1: Gewinneinkunftsarten: Einkünfte aus L+F, Gewerbe und selbständiger Tätigkeit 2 Abs. 2 Nr. 2: Überschusseinkunftsarten, alle anderen Einkunftsarten in der Theorie 84

85 Unterschied zwischen Gewinn und Überschusseinkunftsarten Gewinneinkunftsarten: Wertgewinne und Wertverluste durch die Veräußerung von Betriebsvermögen werden uneingeschränkt berücksichtigt. Überschusseinkunftsarten: Wertgewinne und Wertverluste bei der Veräußerung derjenigen Vermögensgegenstände, die der Einnahmeerzielung dienen, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Bsp.: Wenn der Unternehmer seine Büromöbel verkauft, ist der Erlös einkommensteuerpflichtig. Ein Arbeitnehmer, der seinen häuslichen Arbeitstisch bei e Bay versteigert, muss den Erlös nicht versteuern. 85

86 Ausnahme: Wertzuwachsbesteuerung bei den Überschusseinkünften 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Sonstige Veräußerungsgeschäfte; allerdings wird diese Norm bei Wertpapieren durch 20 Abs. 2 und 17 EStG verdrängt (vgl. 23 Abs. 2 EStG) 20 Abs. 2: Kapitaleinkünfte 17 EStG: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Allerdings dogmatische Umgliederung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb) 86

87 Wie wird das Einkommen bei den Überschusseinkunftsarten ermittelt? Einnahmen isd 8 EStG (Geld oder Sachwerte) Abzgl. Werbungskosten isd 9 EStG Einkünfte Jahreszuordnung gem. 11 EStG: d.h. Prinzip der Zahlung nicht der wirtschaftlichen Entstehung Zufluss 11 Abs.1: Bei Zahlung mittels Scheck, wenn der Scheck übergeben wird; bei Überweisung oder Kreditkarte, wenn der Betrag gutgeschrieben wird Abfluss 11 Abs. 2: Schluss der Leistungshandlung Kurze Frist: 10 Tage Werbungskosten gem. 9 EStG: Aufwendungen zur Erwerbung der Einnahmen, d.h. finaler Werbungskostenbegriff Rechtspr./hM: Gleichlauf mit den Betriebsausgaben: Veranlassungsprinzip reicht daher. Bsp.: Umgliedern von Darlehen 87

88 Arten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 Abs. 1 EStG Vermietung von unbeweglichen Vermögen, also Grundstücken, Schiffen und Rechten, die den Vorschriften über Grundstücke unterliegen (etwa Erbbaurechte); Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen insbesondere beweglichem Betriebsvermögen; die Vermietung einzelner beweglicher Sachen fällt unter 22 Nr. 3 EStG; Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten (Persönlichkeitsrechten, gewerblichen Schutzrechten usw.); Einkünfte aus der Veräußerung von Miet und Pachtzinsforderungen. 88

89 Arten der sonstigen Einkünfte gem. 22 EStG Nr. 1: Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören; etwa Zuwendungen von Familienstiftungen; Renten; Nr. 1a: Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können; Nr. 2: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften is des 23 (Grundstücke und andere Wirtschaftsgüter außer Kapitalvermögen); Nr. 3: Einkünfte aus Leistungen, die zu keiner anderen Einkunftsart gehören, etwa Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände; Nr. 4: Entschädigungen und Zuschüsse; Nr. 5: Altersvorsorge. 89

90 Gewinneinkunftsarten Gewinnermittlungsarten 4, 5 EStG Betriebsvermögensvergleich 4 Abs. 3 EStG Einnahme Überschussrechnung 90

91 Wer ist buchführungspflichtig? 91

92 Unterschiede der Gewinnermittlungsarten Buchführungspflicht Einnahme Überschuss Rechnung Messung des Vermögenszuwachses und Korrektur um die Entnahme/Einlagen Periodenabgrenzung etwa durch Buchung von Forderungen und Verbindlichkeiten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden bilanziert, daher nur entsprechend ihrem tatsächlichen Verbrauch als Aufwand erfasst Anlagevermögen: Bilanzierung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten oder dem Teilwert. Verteilung der Anschaffungskosten bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Abschreibungen. Umsatzsteuer grundsätzlich erfolgsneutral Geldverkehrsrechnung unter Anwendung des 11 EStG; Regelungen der Entnahme und Einlage gelten entsprechend. Keine Periodenabgrenzung Umlaufvermögen führt bei Bezahlung sofort zum Aufwand Kein Abzug der Anschaffungskosten bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen. Anlagevermögen: Verteilung der Anschaffungskosten bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Abschreibungen entsprechend den Regelungen bei Buchführung. Insoweit keine Liquiditätsbetrachtung Umsatzsteuer erhöht jeweils die Einnahmen und Ausgaben 92

93 Fall ESt 5: Gewerbetreibender A verkauft am eine Maschine des Anlagevermögens zu einem Preis von zzgl. 19 % USt, d.h. brutto Der Käufer nimmt die Maschine sofort mit. A gibt die Umsatzsteuervoranmeldung am ab und überweist die Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt. Die Zahlung von seinem Kunden erhält er allerdings erst am Die Maschine hat im Zeitpunkt der Veräußerung einen Buchwert (Anschaffungskosten abzgl. AfA) von Welche Gewinnauswirkungen ergeben sich für A in den VZ 01 und 02, wenn man unterstellt, A sei buchführungspflichtig. Wie sieht die Berechnung aus, wenn man eine Einnahme Überschussrechnung durchführt. 93

94 Fall ESt 6: Der spitzfindige Zahnarzt Bei einer Addition seiner Monatsumsätze im Dezember bemerkt Z, dass er ein außerordentlich erfolgreiches Jahr hatte. Er rechnet mit einem Gewinn von mindestens 500 T. Das Geld hat er leider schon in seine Teuerste investiert. Der Fiskus soll daher für dieses Jahr weitgehend leer ausgehen. Mit seinem Steuerberater ersinnt er folgende Lösung: Z nimmt bei seiner Bank einen Kredit über 500 T auf und investiert das Geld in physisches Gold, das er für den Kredit verpfändet. Das Gold ordnet er dann dem Betriebsvermögen seiner Zahnarztpraxis zu. Mindert der Kaufpreis für das Gold die Einkünfte des Z? (Im März des nächsten Jahres verkauft er es mit Gewinn und führt den Kredit zurück.) 94

95 Zusammenspiel der Steuerarten bei Gewerbetreibenden Schreibwarenhändler S hat sein Geschäft am eröffnet. In seinem Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.12 bis ereignen sich folgende Geschäftsvorfälle: Einkauf von Waren für zzgl USt Erwerb eines Computers (Nutzungsdauer 3 Jahre) für 1800 zzgl. 342 USt Verkauf von Waren für zzgl USt Inventurwert Waren : 5000 Einzugskosten 2000 zzgl. 380 USt Welche steuerlichen Pflichten muss S zum Jahresende erfüllen? Für das kommende Jahr erwartet S Umsätze von ca 200 T. 95

96 Umsatzsteuerpflicht Ist S Subjekt des Umsatzsteuerrecht? 2 Abs. 1 UStG Sind die Umsätze steuerbar? 1 ff. UStG ivm 3 ff. UStG (Entnahmen geregelt in 3 Abs. 1 b UStG) Sind die Umsätze steuerfrei? 4 ff UStG Wie ist die Bemessungsgrundlage? 10 UStG Steuersatz? 12 UStG Steuerentstehung 13 UStG und Steuerschuldner ( 13 a f.) Vorsteuer? 15 f. UStG Besteuerungsverfahren? 16 ff; 20 UStG: Ist besteuerung, vgl. 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 96

97 Einkommensteuer Welche Einkunftsart? Welche Art der Gewinnermittlung? Vgl. 241a HGB und 140 f. AO Wie hoch ist der Gewinn? 97

98 Gewerbesteuer Steuersubjekt: Unternehmer, für dessen Rechnung der Gewerbebetrieb betrieben wird ( 5 GewStG). Steuerobjekt: Gewerbebetrieb ( 2 GewStG) Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag ( 7 ff. GewStG; Problem: Hinzurechnungen und Kürzungen) Berechnung des Steuermessbetrags gem. 11 GewStG Berechnung der GewSt durch Anwendung des kommunalen Hebesatzes 98

99 Gewerbesteuer und Einkommensteuer Abzugsverbot der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 5 b EStG Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer gem. 35 Abs. 1 : 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei einem Hebesatz von 400 % sollen sich Gewerbesteuerbelastung und Tarifentlastung bei der Einkommensteuer ausgleichen. 99

100 Was kennzeichnet die Gewinneinkunftsarten allgemein? Generelle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gewinneinkunftsart (vgl. 15 Abs. 2 EStG): Selbständige Tätigkeit (Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative; Abgrenzung von der nichtselbständigen Tätigkeit), Nachhaltige (auf Wiederholung gerichtete) Tätigkeit Gewinnerzielungsabsicht/Abgrenzung Liebhaberei Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Tätigkeit wird gegen Entgelt am Markt erbracht, also Dritten angeboten) Keine Vermögensverwaltung (dieses Kriterium wird typischerweise nur bei den gewerblichen Einkünften geprüft) 100

101 Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der nichtselbständigen Arbeitnehmer Offener Typusbegriff Unternehmer Eingliederung und Weisungsgebundenheit (Mit)unternehmerinitiative Kein Risiko über das Entlohnungsrisiko hinaus (Mit)unternehmerrisiko Freiwilligkeit der Leistungserbringung? 101

102 Fall ESt 7: BFH vom ; X R 14/10 Fußballprofi A ist Lizenzspieler eines Bundesligavereins V. In dem Arbeitsvertrag hatte A dem V die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte übertragen, soweit sein Arbeitsverhältnis als Lizenzspieler betroffen ist. V hatte sich bereit erklärt, den A für Länderspiele und Auswahlspiele des DFB freizustellen. Mit dem DFB hat A eine Vereinbarung unterzeichnet, in der er sich verpflichtete, nicht nur an Spielen teilzunehmen, sondern auch an Veranstaltungen teilzunehmen, die für den DFB von Bedeutung sind. Vom DFB erhielt A Gelder für die Überlassung von Bild und Namensrechten zur Durchführung einer anlassbezogenen Promotions Maßnahme. Gegenüber den Finanzgerichten teilte der DFB mit, dass die Arbeitsverträge keine Regelung über die Teilnahme an Werbemaßnahmen der Nationalmannschaft enthalten. Daher lasse sich der DFB vor dem Einsatz eine Erklärung unterschreiben, nach der der Spieler dem DFB die Nutzung seiner Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der Nationalmannschaft gestatte. Die Abgabe dieser Erklärung sei freiwillig; ein Spieler, der sie nicht unterzeichne, würde aber vom DFB nicht eingesetzt werden. Welche Einkünfte erzielt A? 102

103 Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft gem. 13 EStG Generelle Voraussetzungen der Gewinneinkunftsarten Planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Tieren und Pflanzen (Details in 13 Abs. 1 und 2 EStG) Hinweis: Neben der Gewinnermittlung durch Buchführung oder Einnahme Überschussrechnung gibt es noch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. 13a EStG. Sie könnte eine verfassungswidrige Verschonungsregelung für kleine Landwirte sein. Hinweis: Bei gemischten Tätigkeiten grundsätzlich Trennungstheorie. Wenn Tätigkeiten nicht trennbar sind, einheitliche Betrachtung, maßgeblich ist die prägende Tätigkeit 103

104 Selbständige Tätigkeit gem. 18 EStG Generelle Voraussetzungen der Gewinneinkunftsarten Besonderheit: 18 Abs. 2: Gelegentliche Tätigkeit genügt Eine in 18 definierte Tätigkeit (Grundgedanke: Der Einsatz von Kapital tritt in den Hintergrund, der Einsatz der eigenen Arbeitskraft in den Vordergrund) Katalogberuf; Ähnlicher Beruf; Vergleichbarkeit hinsichtlich der typischen Merkmale des Katalogberufes, insbes. bei der Ausbildung; Sonstige Tätigkeiten im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 1; Lotterieeinnehmer ( 18 Abs. 1 Nr. 2) Sonstige selbständige Arbeit z.b. Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Aufsichtsrat 104

105 Gemischte Tätigkeiten einer natürlichen Person Grundsatz: Trennungstheorie Bsp.: Anwalt ist gleichzeitig als gewerblicher Promotionsvermittler tätig Ausnahme: Die Betätigungen können nicht getrennt werden, weil sie derart miteinander verbunden sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Dann kommt es auf die Tätigkeit an, die das Gepräge verleiht. Bsp.: Ein Architekt erbringt gleichzeitig die Leistungen eines Generalunternehmers und verkauft schlüsselfertige Gebäude BFH XI R 10/06; BStBl II 2008, 54 Im Zweifel liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor 105

106 Fall ESt 8: (BFH vom , VIII R 13/10, BFH/NV 2011, 1309 und VIII R 50/09, BFH/NV 2011, 895; FG Niedersachsen vom , 14 K 312/09) Rechtsanwalt R ist im Wesentlichen als Insolvenzverwalter tätig. Er betreibt Zweigstellen in drei verschiedenen Städten und beschäftigt einen Ökonomen sowie 6 Fachkräfte und mehrere Hilfskräfte. Seine Einkünfte ermittelt er im Wege einer Einnahme Überschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG. Die Einkünfte aus der Insolvenzverwaltung belaufen sich auf durchschnittlich T 500. R leitet die Tätigkeit seiner Mitarbeiter und delegiert lediglich Routinetätigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung. R beschäftigt außerdem zwei Junganwälte. Sie sind im Wesentlichen mit rechtsanwaltlichen Tätigkeiten betraut. Ihre Tätigkeit wird von R überwacht. Hieraus erzielt R Einkünfte in Höhe von durchschnittlich Außerdem hat R für ein Internetportal die Forderungseinziehung übernommen. Hierfür beschäftigt er ca. 30 Personen. Die für die Beitreibung notwendigen Daten werden ihm von dem Betreiber des Internetportals elektronisch zur Verfügung gestellt. Auch die Mahnschreiben werden aufgrund dieser Daten vollautomatisch erstellt. Seine 30 Mitarbeiter (überwiegend Jurastudenten) beantworten die telefonischen Rückfragen im Rahmen eines dafür eingerichteten Callcenters und bearbeiten den Schriftwechsel im Wesentlichen eigenständig. Hierbei haben sie einen sehr detaillierten, von R erstellten Leitfaden zu beachten. R verdient mit dieser Tätigkeit durchschnittlich 1 Mio. jährlich. Auch sie wird buchungstechnisch im Rahmen seiner Anwaltskanzlei abgewickelt. 106

107 Fall ESt 8: Fortsetzung Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ändert die Finanzverwaltung den Einkommensteuerbescheid nach 164 AO. Die ursprüngliche Veranlagung war unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Sie ist der Auffassung, R sei mit seiner Insolvenzverwaltung gewerblich tätig. Die Finanzverwaltung ordnet den gesamten Gewinn den gewerblichen Einkünften zu, da die Insolvenzverwaltertätigkeit untrennbar mit der anwaltlichen Tätigkeit verknüpft sei. Außerdem erhöht das Finanzamt den Gewinn per Ende 03 um T 150 wegen ausstehender Forderungen im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit und wegen ausstehender Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenzverwaltertätigkeit um Die Gewinnerhöhung stützt das Finanzamt darauf, dass R buchführungspflichtig sei. R erscheint mit seinem Steuerbescheid, der am 1.2. zugestellt wurde, am 3.2. bei seinem Kollegen A und fragt, ob er erfolgversprechend Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid einlegen kann. Ihn ärgere nicht nur die Gewinnerhöhung. Er befürchtet auch, Gewerbesteuer zahlen zu müssen. 107

108 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Generelle Voraussetzungen der Gewinneinkunftsarten Negative Abgrenzung, d.h. keine Land und Forstwirtschaft, keine selbständige Arbeit Keine Vermögensverwaltung: Bei Vermietungsumsätzen wird die Grenze zur Gewerblichkeit in der Regel erst dann überschritten, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden, etwa umfangreiche Verwaltungsleistungen bei Ferienwohnungen oder bei einem gewerblichen Grundstückshandel. 108

109 Abgrenzung Gewerbebetrieb Vermögensverwaltung hier: Betriebsverpachtung Übliche Konstellation: Der Unternehmer will häufig aus Altersgründen nicht mehr tätig sein und verpachtet seinen gesamten Betrieb, anstatt ihn zu verkaufen. Besteuerung nach dem Gesetz: Betriebsaufgabe gem. 16 EStG, weil keine Fortführungsabsicht mehr besteht; d.h. sämtliche stillen Reserven müssten versteuert werden Verpachtung wird im Rahmen der Einkunftsart V+V besteuert. Richterrecht: Die Betriebsverpachtung kann als bloße Betriebsunterbrechung gewertet werden, wenn der Betrieb fortgeführt werden könnte, also alle wesentlichen Wirtschaftsgüter verpachtet werden. In diesem Fall: keine Betriebsaufgabe. Die Pachterlöse werden wie gewerbliche Einkünfte versteuert. 109

110 Abgrenzung Gewerbebetrieb Vermögensverwaltung hier: Betriebsaufspaltung Gestaltungsidee in grauer Vorzeit: Um die Steuerverstrickung insbesondere der Betriebsgrundstücke zu vermeiden werden diese in eine reine Vermietungsgesellschaft ausgegliedert. Vermietungspersonengesellschaft Betriebskapitalgesellschaft 110

111 Abgrenzung Gewerbebetrieb Vermögensverwaltung hier: Betriebsaufspaltung Antwort des BFH: In Fällen der Betriebsaufspaltung hat auch die Vermietungsgesellschaft gewerbliche Einkünfte. Beide Unternehmen bleiben aber auch steuerrechtlich selbständig. Hinweis: Die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft stellen idr notwendiges Betriebsvermögen der Vermietungsgesellschaft dar. Voraussetzungen: Sachliche Verflechtung: Die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter müssen eine wesentliche Grundlage des Betriebs darstellen Personelle Verflechtung: Beteiligungs oder Beherrschungsidentität; maßgeblich ist, dass ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille durchgesetzt werden kann (gleiche Beteiligungsquoten oder einheitliche Beherrschung). 111

112 Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung Gesellschafter, die nur an der Besitzpersonengesellschaft beteiligt sind: Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gesellschafter, die auch an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt sind. Bei ihnen gehört die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen. Damit partizipieren die von der Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Gewinne an der Qualifikation gewerbliche Einkünfte und unterliegen dem Teileinkünfteverfahren. 112

113 Abgrenzung Gewerbebetrieb Vermögensverwaltung hier: gewerblicher Grundstückshandel Grundgedanke: Dient ein Grundstückserwerb dem Ziel der Fruchtziehung aus der vorhandenen Substanz, dann liegen Einkünfte aus V+V vor. Geht es dagegen um die Gewinnerzielung durch Ausnutzen einer Wertsteigerung in der Substanz, dann liegen gewerbliche Einkünfte vor. BFH: Drei Objekt Formel Ein gewerblicher Grundstückhandel liegt nicht vor, wenn in einem Zeitraum idr fünf Jahre nach Anschaffung oder Erwerb nicht mehr als 3 Objekte veräußert werden. Werden 3 Objekte oder mehr veräußert, liegt ein Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel vor. Sonderkonstellationen: Aufteilung einer Immobilie in Miteigentum; unbedingter Verkaufswille bereits bei Erwerb; Bebauung nach den Wünschen des Erwerbers; besondere Nähe des Grundstücksgeschäfts zu einer gewerblichen Tätigkeit (Baugeschäft/Makler). 113

114 Abgrenzung Kapitalbeteiligung gewerbliche Betätigung Einkünfte aus Kapitalvermögen Gewerbliche Einkünfte Partiarisches Darlehen Typische stille Gesellschaft Atypische stille Gesellschaft 114

115 Partiarisches Darlehen Abwägungsgesichtspunkte Kreditsicherheiten Festzins neben einer Gewinnbeteiligung Befugnis des Darlehensgebers, die Forderung abzutreten Fehlende Einflussmöglichkeit auf das Geschäft Ausschluss einer Verlustbeteiligung Jederzeitige Kündigungsmöglichkeit 115

116 Stille Gesellschaft gem. 230 ff. HGB Handelsrechtlich: Bloße Innengesellschaft, d.h. Einlage in das Geschäft des Geschäftsinhabers, der das Geschäft auf eigenes Risiko betreibt. Der stille Gesellschafter wird angemessen am Ergebnis beteiligt. Eine Beteiligung am Verlust ist abdingbar. Der stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage und ist zu Nachschüssen nicht verpflichtet. Seine Kontrollrechte sind einem Kommanditisten vergleichbar. Weitgehend dispositives Recht, das Rechtsverhältnis kann daher stärker einem Darlehen oder auch einer gesellschaftlichen Beteiligung entsprechen. 116

117 Typisch stille atypisch stille Gesellschaft Typ. stille Gesellschaft Atyp. Stille Gesellschaft Gewinn und oder Verlustbet. bis zur Höhe der Einlage Nur Kontrollrechte des 233 Abs. 1 und 3 HGB Keine Beteiligung an den stillen Reserven Keine Mitarbeit Verlustbeteiligung über die Einlage hinaus Zumindest Kontrollrechte wie bei der typ. stillen Gesellschaft Beteiligung an den stillen Reserven Häufig Mitarbeit oder gesonderte Mitsprache 117

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 1 } Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind aber: } Der Gesetzgeber

Mehr

Rechtliche Grundlagen III

Rechtliche Grundlagen III Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben

Mehr

Steuerrecht 2007 Praxisorientiertes anwaltliches Basiswissen. Arbeitsprogramm

Steuerrecht 2007 Praxisorientiertes anwaltliches Basiswissen. Arbeitsprogramm Steuerrecht 2007 Praxisorientiertes anwaltliches Basiswissen Arbeitsprogramm 1. Tag (Fischer / Haas) I. Einführung 1. Überblick über das deutsche Vielsteuersystem 2. Steuerrecht als Eingriffsrecht - Tatbestandsmäßigkeit

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

Einkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Einkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Bescheidabgleich Steuerbescheid über Einkommensteuer 2012 vom 25.02.2013 Abrechnung lt. Vorab- lt. Steuer- Berechnung bescheid ESt SolZ KiSt ESt SolZ KiSt Festsetzung 12.242,00 673,31 771,21 11.692,00

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11. Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen

Mehr

Steuerliche Grundsätze in der Zahnarztpraxis

Steuerliche Grundsätze in der Zahnarztpraxis Steuerliche Grundsätze in der Zahnarztpraxis Seitenzahl: 5 Simrockstraße 11 53113 Bonn T +49 (0) 2 28.9 11 41-0 F +49 (0) 2 28.9 1141-41 bonn@viandensommer.de Sachsenring 83 50677 Köln T +49 (0) 2 21.93

Mehr

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Erwirbt der Unternehmer einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzen wird, stellt sich oftmals die Frage nach

Mehr

Private Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Koblenz, im September 2011 Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Juli 2011 in zwei Urteilen über die

Mehr

7. Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der. Land- und Forstwirtschaft... 41

7. Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der. Land- und Forstwirtschaft... 41 Inhalt Vorwort... 11 Teil 1 Grundstrukturen der Einkommensteuer A. Allgemeines... 15 B. Persönliche Steuerpflicht... 19 I. Überblick... 19 II. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 EStG... 21 1.

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer

Mehr

7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt.

7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt. Beispiel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas Müller (M) betreibt in Landshut eine Zahnarztpraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG. Bei seiner nach 164 Abs. 1 AO

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Steuerrecht I Sommersemester 2013 Vorlesungsvertretung vom 13.6.2013. Prof. Dr. Lutz Lammers

Steuerrecht I Sommersemester 2013 Vorlesungsvertretung vom 13.6.2013. Prof. Dr. Lutz Lammers Sommersemester 2013 Vorlesungsvertretung vom 13.6.2013 Prof. Dr. Lutz Lammers 1 Korrektur von Steuerbescheiden 2 Wiederholung und Entwicklung der Problems der Änderung von Steuerbescheiden 3 Wiederholung

Mehr

Lehrstuhl für Steuerrecht Dr. Marcel Krumm

Lehrstuhl für Steuerrecht Dr. Marcel Krumm Bilanzierungsgrundsätze Prüfungsreihenfolge (für die Aktivseite) Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatzfrage) Abstrakt bilanzierungsfähiges Sachliche, persönliche und zeitliche Zurechnung des es Kein Ansatzverbot

Mehr

Umwandlung von Unternehmen

Umwandlung von Unternehmen INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

Mehr

Jens M. Schmittmann Behandlung von Domains im Steuer- und Bilanzrecht. DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.v.

Jens M. Schmittmann Behandlung von Domains im Steuer- und Bilanzrecht. DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.v. Jens M. Schmittmann Behandlung von Domains im Steuer- und Bilanzrecht DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.v. Aktuelle Rechtsfragen von IT und Internet DGRI-Herbstakademie 2005 Freiburg,

Mehr

R.38 EStG 1975 4Entn.

R.38 EStG 1975 4Entn. R.38 EStG 1975 4Entn. 38. a) Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschluß an Beschl. des Großen Senats GrS 2/86

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen

Mehr

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner

Mehr

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung

Mehr

Exkurs: Gewinnermittlung

Exkurs: Gewinnermittlung NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender

Mehr

Herzlich Willkommen 04.09.2012 1

Herzlich Willkommen 04.09.2012 1 Herzlich Willkommen 04.09.2012 1 Dr. Mary Lachmann, LL.M. Rechtsanwältin Relevante Steuern für Gründer 04.09.2012 2 Gliederung A. Besteuerungsgrundsätze B. Einkommensteuer C. Körperschaftsteuer D. Gewerbesteuer

Mehr

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier Darlehen und Zinsen in der Betriebsprüfung Ulrich Breier 1 Darlehensabschreibung und Zinsen nach FG Münster, EFG 2014, 375 (abgewandelt) anhängig BFH I R 5/14 100 % T -GmbH 01 Darl.Ford EM 800.000 Ehefrau

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Übungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen

Übungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen Übungsskript zur Vorlesung Besteuerung von Unternehmen Aufgabe 1: Unternehmensbesteuerung Berechnen Sie zum Beispielfall im Skript, Folie 31, eine weitere Abwandlung. Unterstellen Sie, dass sich U statt

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015

Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Mehr

Spenden vs. Sponsoring

Spenden vs. Sponsoring MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb. Anlage GSE 2006 Anlage GSE Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Inhaltsverzeichnis Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte Neues BMF

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015

TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting -

Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting - Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting - Von Dr. Steffen Rauch und Dr. Albrecht Merkt * Stuttgart, im Juli 2008 * Dr. Steffen Rauch und Dr. Albrecht Merkt sind Richter am Finanzgericht

Mehr

Informationsbrief zum 3. November 2009

Informationsbrief zum 3. November 2009 Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen

Mehr

Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.

Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel. Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.03321/4456-0 Welche Aufwendungen sind betroffen? - Herstellungskosten für Modernisierungs-und

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff) Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht

Mehr

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: A. Anschrift des Absenders Name Anschrift B. Persönliche Angaben des Absenders Telefon, Fax, E-Mail Finanzamt, Steuernummer C. Anschaffung der Anlage/Abschreibungsmöglichkeiten

Mehr

Besteuerung von Personengesellschaften

Besteuerung von Personengesellschaften Besteuerung vn Persnengesellschaften Düsseldrf, 21. Mai 2013 Prf. Dr. rer. pl. Nrbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internatinales Steuerrecht Partner nrbert.neu@dhpg.de www.dhpg.de

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Beispiel zu 2 Abs 8 EStG:

Beispiel zu 2 Abs 8 EStG: Beispiel zu 2 Abs 8 EStG: Besteuerung in Ö im Jahr 01: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): 587.000,- EK aus Gewerbebetrieb (D): - 133.000,- GBE 454.000,- x 0,5 12.120 = 214.880 anstelle von 281.380 Ersparnis: 66.500,-

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009. Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem:

Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009. Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem: Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009 Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem: - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( 22 Abs. 1 Satz 1 EStG) (wenn diese keiner anderen Einkunftsart

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,

Mehr

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Stand: April 2010 Seit 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne

Mehr