Auswirkungen der Inklusion auf die Schulentwicklungsplanung

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1 Auswirkungen der Inklusion auf die Schulentwicklungsplanung Inklusion behinderter Menschen ist ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag, ist kein allein bildungs- oder schulpolitisches Ziel, ist als Auftrag bzw. Ziel nicht neu! 1

2 Artikel 3 Grundgesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 1 Sozialgesetzbuch IX Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen. oder 58 Sozialgesetzbuch IX Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben ( 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem 1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, 2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, 3.. 2

3 Artikel 23 UN-Kinderrechtskonvention (Auszug) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern. Artikel 24 - Bildung - UN-Behindertenrechtskonvention (Auszug) (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, a) b) c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen. (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; 3

4 Article 24 - Education - Convention on the Rights of Persons with Disabilities (Auszug) 1. States Parties recognize the right of persons with disabilities to education. With a view to realizing this right without discrimination and on the basis of equal opportunity, States Parties shall ensure an inclusive education system at all levels and life long learning directed to: a) b) c) Enabling persons with disabilities to participate effectively in a free society. 2. In realizing this right, States Parties shall ensure that: a) Persons with disabilities are not excluded from the general education system on the basis of disability, and that children with disabilities are not excluded from free and compulsory primary education, or from secondary education, on the basis of disability; b) Persons with disabilities can access an inclusive, quality and free primary education and secondary education on an equal basis with others in the communities in which they live; Integration Inklusion Zwei Begriffe für denselben Sachverhalt? Exklusion Separation Integration Inklusion 4

5 Inklusion heißt unter anderem. Heterogenität der Menschen als normal anerkennen, alle sind dabei, niemanden ist separiert oder ausgeschlossen, Heterogenität wird als Chance verstanden, nicht als Hindernis. Inklusion ist ein Prozess und gleichzeitig ein Ziel, menschliche Verschiedenheit als Normalität anzunehmen und wertzuschätzen. 1 5

6 Schulpolitisch bedeutet Inklusion unter anderem Verzicht auf schulische Sondersysteme, insbesondere für Behinderte, nicht die Schüler/innen passen sich dem Schulsystem an, sondern das Schulsystem berücksichtigt die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Schüler/innen, Heterogenität der Schüler/innen wird anerkannt und jeder wird individuell gefördert, möglichst viele Schüler/innen werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, Eine Schule für alle? Umsetzung die Umsetzung der Inklusion ist langfristige Aufgabe, auch im Schulbereich, das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW geht von einer Umsetzungsdauer von 10 Jahren aus, das MSW NRW kündigt für Herbst 2011 einen Aktionsplan an; das Land Rheinland-Pfalz soll bereits einen Aktionsplan erstellt haben, Bremen und Hamburg haben ihre Schulgesetze bereits geändert, das Schulgesetz NRW muss noch geändert werden, die Kostentragung muss zwischen Bund, Land und Schulträgern geklärt werden. 6

7 Aktuelle Rechtslage NRW 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind: 1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen) 2. Förderschulen 3.. (2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert: 1. Lernen, 2. Sprache, 3. Emotionale und soziale Entwicklung, 4. Hören und Kommunikation, 5. Sehen, 6. Geistige Entwicklung, 7. Körperliche und motorische Entwicklung. Gemeinsamer Unterricht und Integrative Lerngruppen ( 20 Abs. 7 und 8 SchulG) 7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. (8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule. 7

8 Wo stehen wir in Bielefeld? 1. Anders als andere Schulträger haben wir in Bielefeld die Kapazität der städt. Förderschulen schon seit Jahren nicht mehr erhöht. 2. Vor 5 Jahren haben wir die Förderschwerpunkte der einzelnen städt. Förderschulen erweitert, um die Wohnortnähe besser zu gewährleisten. 3. Eine Übersicht der Förderschulen in Bielefeld folgt auf nächster Folie. 4. Der Gemeinsame Unterricht (GU) in der Primarstufe wurde ausgebaut, eine Übersicht folgt auf nächster Folie. Hinzu kommen zahlreiche sog. Einzelintegrationsplätze. Der GU-Ausbau in der Sekundarstufe I ist in Vorbereitung. Förderschulen in Bielefeld Sonnenhellwegschule Hamfeldschule Tieplatzschule Leineweberschule Opticusschule Ravensberger Schule Mamre-Patmos-Schule Ganztagsschule am Lönkert Schule am Möllerstift Schule am Kupferhammer 7 Förderschulen der Stadt Bielefeld = 8 Förderschulen anderer Träger = Bonifatiusschule Albatrosschule Westkampschule Comeniusschule Schule am Schlepperweg 8

9 Grundschulen mit Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht ( 20 Abs. 7 SchulG) Eichendorffschule (33) Laborschule (15) Sudbrackschule* (15) (Bültmannshofschule ab SJ 2011/12?) (0) Volkeningschule* (12) Grundschule am Homersen (22) (Rußheideschule ab SJ 2011/12) (0) Martinschule (25) Vogelruthschule (25) Grundschule Ubbedissen* (5) Astrid-Lindgren-Schule* (7) *) GU im Aufbau Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bielefelder Primarschulen, Schuljahr 2010/11, Verteilung nach Förderbedarfen absolut Lernen Sprache Emotionale u. soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Körperbehinderung Sehen Hören/Kommunikation Förderschule Grundschule Datenbasis: 961 SuS in Förderschulen, davon 534 Bielefelder und 418 Auswärtige; SuS in Grundschulen 9

10 Fazit für Bielefeld: 1. Im Primarbereich ist Ziel der Inklusion die wohnortnahe Beschulung dieser aktuell bis zu 543 Bielefelder Schülerinnen und Schüler in den städtischen Grundschulen. 2. Je nach Förderschwerpunkt wird dies zeitlich eher oder später möglich sein, weil Grundschulen sich darauf einstellen müssen. 3. Quantitativ wird die Beschulung dieser Schülergruppe in Grundschulen in Bielefeld unproblematisch sein. 4. Zu erwarten ist, dass sich heutige Förderschulen für nicht-behinderte Schülerinnen öffnen werden. Das gilt insbesondere für Ersatzschulträger. Deren Schulen können also bei der Schulentwicklungsplanung berücksichtigt werden. Inklusion heißt Willkommen-Sein! Zitat: Miteinander Leben Lernen e.v. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 10

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