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1 Qualifizierung für aktive Schulbegleiter des Freistaates Thüringen Modul Recht : bis in Eisenach Rechtliche Grundlagen des gemeinsamen Unterrichts Verfasserin: Ulrike Gelhausen-Kolbeck, LAG Thüringen e. V. 1

2 Von welcher Art der schulischen Integration sprechen wir? Unterscheide: zielgleiche und zieldifferente Integration von Kindern mit Behinderung hier: Integration i. S. v. 1 II S. 1 ThürFSG enthält Legaldefinition für den Begriff gemeinsamer Unterricht 1 II S. 1 ThürFSG umfasst sowohl zielgleiche als auch zieldifferente Integration. in beiden Fällen Bedarf nach Schulbegleitung denkbar häufig bei integrativer Beschulung Verfasserin: Ulrike Gelhausen-Kolbeck, LAG Thüringen e. V. 2

3 Wo kann ich für den gemeinsamen Unterricht relevante Vorschriften finden? Die höherrangige Norm verdrängt die nachrangigere. Jede nachrangigere Norm muss mit jeder höherrangigen Norm im Einklang Stehen. EU- Recht Grundgesetz Art. 13 EGV, EU-Charta der MR Völkerrechtliche Verträge als formelle Bundesgesetze Art. 2 I, 3 III S. 2, 6 II, 7 I GG Art. 59 II GG, EMRK; UN-KRK; UN-BRK Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht!! Verf Thür Art. 2 IV, Art. 21 Landesgesetze: Thüringer Schulgesetze und ThürGIG Landesrechtsverordnungen, z. B. SoFöVO

4 Vorschriften aus dem Grundgesetz: Art. 2 I GG: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt Art. 3 III S. 2 GG: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art. 6 II S. 1 GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht Art. 7 I GG: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Grundlegend zum Ausgleich dieser Grundrechte untereinander: Urteil des BVerfG vom , 1 BvR 9/97; BVerfGE 96, Geht im Hinblick auf den gemeinsamen Unterricht noch von einem Haushaltsvorbehalt aus. Könnte es im Hinblick auf die jetzt in Kraft getretene BRK wohl nicht mehr tun. Inklusion ist keine gütige Gnade mehr, sondern ein einklagbares Recht! (Hans Wocken in Gemeinsam Leben Nr. 4 aus 2009, S. 216, Von der Integration zur Inklusion, Ein Spickzettel für Inklusion)

5 Vorschriften des Völkerrechtes: Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK: Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen Art. 14 EMRK: Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

6 weitere Vorschriften des Völkerrechtes: Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 23: Bildung muss für Kinder mit Behinderung tatsächlich in einer Weise zugänglich sein, die der möglichst vollständigen sozialen Integration individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist. Behindertenrechtskonvention (von der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile ratifiziert, Art. 59 II GG, und in Kraft getreten) fordert inclusive education, Art. 24 unzutreffend in die deutsche Fassung übersetzt mit: integratives Bildungssystem Der einzelne behinderte Mensch kann, wenn er sich in seinen Rechten aufgrund der BRK verletzt glaubt, einen Ausschuss nach Art. 34 anrufen. Der Auisschuss kann aber lediglich die Rechtsverletzung durch den jeweiligen Vertragsstaat feststellen.

7 Spickzettel von Sibylle Hausmanns,, BAG GL-GL; GL; in Gemeinsam Leben, Nr. 4/2009, S. 220 ff, als Ergänzung zu Hans Wocken gedacht: Baustelle Recht Eltern informieren, beraten, begleiten Leitbild Inklusion verbreiten Juristisch vorgehen Baustelle Schüler Sonderpädagogische Gutachten durch Analyseverfahren ersetzen Arbeitsgruppen auf Länder- und kommunaler Ebene, um Unterstützung zu koordinieren Baustelle Pädagogik Lehrer- und Lehrerinnenausbildung inklusiv verändern Inklusion als Qualitätsmerkmal etablieren Ressourcen Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in der Lenkung von Ressourcen nachvollziehen

8 Spickzettel von Sibylle Hausmanns,, BAG GL-GL; GL; in Gemeinsam Leben, Nr. 4/2009, S. 220 ff, als Ergänzung zu Hans Wocken gedacht Unterricht Das handwerkliche Rüstzeug für Inklusion entwickeln Den Innenausbau der Inklusion kritisch beobachten Schule Die Frage neu stellen: Wie findet der produktive Umgang mit Heterogenität Eingang in Klassenzimmer aller unserer Schulen? Baustelle Eltern Als NGO die Umsetzung der Konvention begleiten Neue Allianzen schmieden Baustelle Beratung Für verlässliche, professionelle, unabhängige und parteiliche Beratung sorgen Schluss: Der Spickzettel zeigt: Wir haben viel zu tun. Bleibt nur noch, uns zu verständigen, wer welche Aufgabe übernimmt. Herzliche Grüße Sibylle Hausmanns

9 Vorschriften aus dem ThürGIG 7 I ThürGIG: Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des 6 Abs. 1 dürfen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. 7 II ThürGIG: Macht ein behinderter Mensch eine Benachteiligung durch einen der in 6 I genannten Träger öffentlicher Verwaltung glaubhaft, so muss der Träger beweisen, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt, sie durch zwingende Gründe geboten ist oder dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe hierfür vorliegen.

10 Vorschriften aus dem ThürGIG 8 I ThürGIG: In Bereichen bestehender Benachteiligungen im Sinne des 4 sind besondere Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderung zulässig, wenn sie dem Abbau und der Beseitigung dieser Benachteiligungen dienen. 9 ThürGIG: Bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen zu prüfen und deren Gleichstellung sicherzustellen.

11 Gegenüberstellung des 12 I ThürGIG mit den schulrechtlichen Regelungen 12 I S. 1 ThürGIG: Schüler mit Behinderungen haben das Recht, gemeinsam.. unterrichtet zu werden. 1 II S. 1 ThürFSG: Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden im. GU unterrichtet. 12 I S. 2 ThürGIG 9 I S. 2, 9 II S. 1 ThürFSG 12 I S. 3 ThürGIG: FS, 1 II S. 1 ThürFSG: wenn GU nicht möglich GU soweit möglich oder eine gesonderte Förderung erforderlich (m. E. Widerspruch zu 9 II S. 2 SoFöVo) 12 I S. 4 ThürGIG 12 I S. 5 ThürGIG: neu ist, Beratung muss schulartneutral sein. 21 S. 2 ThürVerf, 3 I ThSchG 3 II ThürSchG, 16 II Nr. 2 SoFöVo

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