Datum Durchwahl Frankfurt, den
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- Gerda Messner
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1 BVI Bockenheimer Anlage Frankfurt am Main Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat WA 41 Frau Dr. Anahita Sahavi Marie-Curie-Str Frankfurt Datum Durchwahl Frankfurt, den BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 09/2013 Entwurf einer Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung (KAVerOV) Geschäftszeichen: WA 41-Wp /0004 Sehr geehrte Frau Dr. Sahavi, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf der neuen KAVerOV Stellung nehmen zu dürfen. Aufgrund der parallel laufenden weiteren Konsultationsverfahren zur KARBV-E, DerivateV, Fondsnamensrichtlinie, EAKAV-E, KASchlichtV-E und aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist war es uns nicht möglich, den Entwurf dieser Verordnung im Detail mit unseren Mitgliedern auszuwerten und unsere Anliegen in den Verbandsgremien abzustimmen. Deshalb behalten wir uns auch im Rahmen dieser Konsultation vor, nach Ablauf der Konsultationsfrist weitere Anmerkungen nachzureichen. Im Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen: 1. Allgemeine Anmerkungen Wir begrüßen den Ansatz, dass die neue KAVerOV die Verhaltens- und Organisationspflichten von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF und OGAW verwalten, durch Verweise auf die AIFM-Level 2-Verordnung regelt. Dies erleichtert in der Praxis die Rechtsanwendung. Die AIFM-Level 2-VO sieht zwar für den Bereich des Risikomanagements zum Teil detailliertere Vorgaben als die OGAW-Durchführungsrichtlinie vor, so dass für die Verhaltens- und Organisationspflichten von OGAW- Kapitalverwaltungsverwaltungsgesellschaften künftig zum Teil präzisere gesetzliche Vorgaben existieren werden. Materiell dürften sich in der Praxis aber wenige Anpassungen ergeben, weil die MaRisk für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) hierzu bereits umfangreiche Regelungen vorsehen, die über die bisherigen Vorschriften InvVerOV und der OGAW-Durchführungsrichtlinie hinausgingen und sich nun auch in der AIFM-Level 2-VO wiederfinden. Da es sich bei den anzuwendenden Vorschriften der AIFM- Level 2-VO um bloße interne Organisationsanforderungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft han-
2 Seite 2 von 6 delt, dürfte dies den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW durch eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mittels des EU-Passes auch nicht nachteilig beeinflussen. Als problematisch sehen wir allenfalls an, dass für die Auslegung und Interpretation der Vorgaben der AIFM-Level 2-VO allein die ESMA zuständig ist. Durch die Verweise in der KAVerOV-E auf die Vorgaben der AIFM-Level 2-VO könnte daher der Anschein erweckt werden, dass sich damit die BaFin der Auslegungshoheit der ESMA in Bezug auf die Vorgaben für AIF unterwirft und sich damit der unter Umständen notwendigen Auslegungsspielräume (z. B. aufgrund nationaler oder für OGAW bestehender Besonderheiten) bei der Interpretation einzelner Vorschriften begibt. Wir interpretieren daher den Wortlaut in 2 Abs. 1 KAVerOV-E ( Die Kriterien, nach welchen die Bundesanstalt beurteilt, ob OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften ihren Pflichten nachkommen ) dahin gehend, dass sich die BaFin diesen Interpretationsspielraum weiterhin bewahren wird und nicht zwingend die allein für AIF entwickelten Interpretationen der ESMA infolge der Auslegung der AIFM-Level 2-VO auch auf OGAW überträgt. Insoweit wären wir für eine entsprechende Klarstellung in der Verordnungsbegründung dankbar. Darüber hinaus bitten wir an dieser Stelle nochmals ausdrücklich, die InvMaRisk beizubehalten und diese weiterhin als Auslegungshilfe und einheitliches Regelwerk fortzuführen, das die Grundsätze und Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß 28, 29, 30 und 36 KAGB-E konkretisiert. Die InvMaRisk haben sich in der Praxis bewährt und sind bei den Kapitalanlagegesellschaften und auch im Ausland als Standard etabliert. Darüber hinaus sehen die InvMaRisk nicht nur Regelungen auf Fondsebene vor, auf die sich der Entwurf der KAVerOV und die AIFM-Level 2-VO beschränken, sondern enthält auch Organisationspflichten auf Gesellschaftsebene (z. B. Risikomanagementprozess bei der Anlage des eigenen Vermögens, weitere Dienst- und Nebendienstleistungen der KVG). Mit der Beibehaltung der InvMaRisk würde damit dem bislang zugrunde liegenden ganzheitlichen Ansatz mit Blick auf alle Tätigkeiten einer KVG auf Gesellschafts- und Fondsebene Rechnung getragen werden. Gerne bieten wir Ihnen bei der Anpassung der InvMaRisk an die neuen Vorgaben des KAGB unsere Unterstützung an. Darüber hinaus hat die BaFin bislang zur Auslegung der Verhaltenspflichten des 9 InvG die BVI- Wohlverhaltensregeln (WVR) Teil I herangezogen. Nach unserer Einschätzung haben die WVR durch die AIFM-Level 2-VO nicht an Wert verloren, sondern konkretisieren die praktische Umsetzung einzelner Prozesse, die auch nach der AIFM-Level 2-VO nach wie vor nicht definiert sind. Wir wären Ihnen deshalb dankbar, wenn wir zeitnah im Zusammenhang mit der Anpassung der InvMaRisk auch den Fortbestand der WVR und deren Inhalte erörtern könnten. 2. Zuwendungen und Vertrieb (Begründung zu 2 Abs. 1 KAVerOV-E) a) Wir bitten, 2 Abs. 1 KAVerOV-E um einen neuen Satz 2 zu ergänzen: Abweichend von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 [Level 2-Verordnung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU] ist für OGAW die Annahme oder Gewährung von Zuwendungen gestattet, wenn die Zuwendung im Zusammenhang mit dem Vertrieb entgegengenommen oder gewährt wird.
3 Seite 3 von 6 In der Begründung zu 2 Abs. 1 KAVerOV wird ausgeführt, dass die bestehende Ausnahme nach 26 Abs. 1 Nr. 1 InvVerOV hinsichtlich der Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden soll. Entgegen der Verordnungsbegründung steht dies nicht im Einklang mit Art. 29 der OGAW-Durchführungsrichtlinie 2010/43/EU. Art. 29 der Richtlinie 2010/43/EU regelt die Gewährung oder Annahme von Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageverwaltung von OGAW. Aus Anhang B der Richtlinie 2009/65/EG ergibt sich ausdrücklich, dass vom Begriff der Anlageverwaltung der Vertrieb nicht umfasst ist. Der Vertrieb wird vielmehr als eigene Tätigkeit neben der Anlageverwaltung aufgeführt. Die vorgesehene Ausdehnung des Verbots der Gewährung oder Annahme von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OGAW-Fonds ist daher nicht von Art. 29 der Richtlinie 2010/43/EU gedeckt. b) Wir bitten um ausdrückliche Klarstellung in der Begründung zu 2 Abs. 1 KAVerOV-E, dass von dem grundsätzlichen Verbot der Gewährung oder Annahme von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von AIF nur der Vertrieb durch die KVG selbst, nicht aber der Vertrieb durch Dritte (z. B. Banken), erfasst ist. Die Aussage in der Verordnungsbegründung zu 2 Abs. 1 KAVerOV-E Artikel 24 der Level 2 Verordnung enthält keine Ausnahme vom Verbot der Gewährung oder Annahme von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb ist zwar dem Wortlaut nach zutreffend. Art. 24 Abs. 1 der AIFM-Level 2-VO führt jedoch aus, dass AIFM nicht als ehrlich, redlich und im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder deren Anlegern handelnd betrachtet werden, wenn sie bei der Wahrnehmung der in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU genannten Funktionen eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder erhalten. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass zwar Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb durch einen AIFM selbst an Dritte gewährt werden, von Art. 24 erfasst sind. Zuwendungen, die im Rahmen der Vertriebs durch Dritte (z. B. Banken) an diese Dritten gewährt werden, sind dagegen nicht von Art. 24 erfasst. Dies ist auch sachgerecht, da die Gewährung oder Annahme von Zuwendungen dieser Dritten bereits von Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG erfasst ist. 3. Gleichbehandlungsgrundsatz ( 2 Abs. 2 Satz 2 KAVerOV-E) Wir bitten, 2 Abs. 2 Satz 2 KAVerOV-E zu streichen. 2 Abs. 2 Satz 2 KAVerOV-E sieht vor, dass Anlegern eines Publikums-AIF keine Vorzugsbehandlung gewährt werden darf. Dies geht über die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der AIFM- Richtlinie und 26 Abs. 3 KAGB-E hinaus. Denn danach ist eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz für AIF ausdrücklich zulässig, wenn diese in den Anlagebedingungen, in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des AIF vorgesehen ist. Mit einer hiervon abweichenden Regelung in der KAVerOV für Publikums-AIF überschreitet der Verordnungsgeber außerdem seine Kompetenz, eine diesbezügliche Regelung zu treffen, die von den Vorgaben des KAGB-E abweicht. Denn hierfür hätte es einer ausdrücklichen Verordnungsermächti-
4 Seite 4 von 6 gung bedurft. Diese fehlt jedoch, weil 26 Abs. 8 KAGB-E eine solche Regelungskompetenz des Verordnungsgebers nur für die ersten beiden Absätze des 26 KAGB und damit nicht für den in 26 Abs. 3 KAGB-E geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz vorsieht. Unabhängig davon würde diese Regelung in der Praxis vor allem im geschlossenen Fondsbereich im Hinblick auf den Treuhandkommanditisten zu Problemen führen und bestehende Geschäftsmodelle verhindern. Es muss möglich sein, dass der Treuhandkommanditist im Vergleich zu den sonstigen Anlegern strukturbedingt über eine Reihe an gesellschaftsrechtlichen Sonderrechten verfügt, damit die Treuhandstruktur aufrecht erhalten werden kann (z. B. Befugnis zur Kapitalerhöhung, Recht zur Begründung an Treuhandverhältnissen an den Anteilen, Recht zur gespaltenen Stimmrechtsausübung etc.). Darüber hinaus erscheint diese Regelung auch in anderen Konstellationen als problematisch, z.b. bei Joint Ventures, Private-Equity-Fonds und Carried Interest-Modellen oder auch bei AIF mit kleinem Anlegerkreis, die aber nicht als semi-professionelle Anleger qualifizieren. Diese Einzelfälle können wir Ihnen gerne auf Anfrage auch noch ausführlicher erläutern. 4. Mitteilungspflichten über die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen ( 2 Abs. 3 Satz 2 KAVerOV-E) Wir bitten, 2 Abs. 3 Satz 2 KAVerOV-E wie folgt zu formulieren Zusätzlich zu den in Art. 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 genannten wesentlichen Informationen sind gegenüber Privatanlegern dabei folgende Angaben zu machen: und in 2 Abs. 3 KAVerOV-E folgenden neuen Satz 4 einzufügen: Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine andere Person dazu verpflichtet ist, dem Privatanleger eine Bestätigung nach 8 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung zuzusenden. Die Vorgabe, zusätzliche Informationen in der Bestätigung der Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen aufzunehmen, ist auf Privatanleger zu beschränken. Dies folgt aus den Vorgaben der MiFID umgesetzt in 8 WpDVerOV und steht auch im Einklang mit der OGAW-Durchführungsrichtlinie bzw. der bisherigen Regelung in 21 InvVerOV. Denn danach wird bei den Inhaltsangaben der Bestätigung zwischen Privatanlegern und professionellen Anlegern differenziert. Gemäß 8 Abs 1 WpDVerOV hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einem professionellen Kunden unverzüglich die wesentlichen Informationen über die Ausführung des Auftrages zu übermitteln. Diese wesentlichen Informationen für professionelle Fondsanleger werden nunmehr in Art. 26 Abs. 3 AIFM-Level 2-VO bestimmt. Handelt es sich um einen Privatkunden, muss die Bestätigung der Auftragsausführung nach 8 Absatz 2 WpDVerOV zudem bestimmte, in 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 15 WpDVerOV aufgezählte Angaben enthalten. Diese zusätzlichen Informationen sieht auch die OGAW-Durchführungsrichtlinie vor, die bislang in 21 Abs. 2 InvVerOV bestimmt sind. Ausweislich der Verordnungsbegründung zu 21 InvVerOV hat der Verordnungsgeber demnach bislang nicht nach dem Fondstyp unterschieden, sondern allein nach dem Anlegertyp. Dieser Systematik sollte auch weiterhin gefolgt werden.
5 Seite 5 von 6 Darüber hinaus sehen wir auch ausdrücklichen Regelungsbedarf für den Fall, dass die Bestätigung der Ausführung von Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen gegenüber Privatanlegern von Dritten erbracht wird. Zwar regelt bereits Art. 26 Abs. 2 AIFM-Level 2-VO, dass der AIFM dem Anleger selbst keine Bestätigung über die Ausführung von Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen vorlegen muss, wenn bereits ein Dritter eine entsprechende Bestätigung vorlegen muss. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch unabhängig von der KAVerOV unmittelbar für Publikums-AIF und aufgrund des Verweises in 2 Abs. 1 KAVerOV-E auch für OGAW. Allerdings ist diese Ausnahme für eine Bestätigung durch Dritte in Art. 26 AIFM-VO lediglich auf die wesentlichen Informationen beschränkt, die Art. 26 Abs. 3 AIFM-VO für professionelle Anleger vorgibt. Durch die Regelung in 2 Abs. 3 Satz 2 KAVerOV-E werden diese Informationen aber für Privatanleger (auf Publikums-AIF und OGAW) erweitert. Damit würde die Ausnahme des Art. 26 Abs. 2 AIFM- Level 2-VO in diesen Fällen nicht greifen, weil die Bestätigung nach den Vorgaben des Art. 26 Abs. 3 AIFM-VO diese zusätzlichen Inhalte des 2 Abs. 3 Satz 2 KAVerOV-E nicht erfasst. Derartige Bestätigungen mit diesen zusätzlichen Informationen sind jedoch aufgrund der MiFID-Vorgaben, umgesetzt in 8 Abs. 2 WpDVerOV, für einzelne Vertriebsstellen bereits gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grund sollte es möglich sein wie bisher auch gemäß 21 Abs. 1 Satz 3 InvVerOV, eine Ausnahmeregelung für den Fall vorzusehen, dass derartige Bestätigungen bereits nach 8 Abs. 2 WpDVerOV von einem Dritten gegenüber Privatanlegern erbracht werden. 5. Mitarbeitergeschäfte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung ( 4 Abs. 5 KAVerOV-E) Wir bitten, 4 Abs. 5 KAVerOV-E zu streichen und die Verordnungsbegründung zu 4 Abs. 1 und Abs. 5 KAVerOV-E entsprechend anzupassen. Wir können nicht nachvollziehen, weshalb die BaFin die ausdrücklich in Art. 63 Abs. 3a AIFM-Level 2- VO und in Art. 13 Abs. 3a OGAW-Durchführungsrichtlinie vorgesehene Ausnahme für Mitarbeitergeschäfte im Rahmen einer freien Vermögensverwaltung in Deutschland nicht zulassen will. Sie begründen diese Regelung damit, dass auch bisher nach 11 InvVerOV keine entsprechende Ausnahmeregelung vorgesehen war (siehe Begründung zu 4 Abs. 1 KAVerOV-E). Dieser Ansatz verwundert sehr, weil Sie uns gegenüber diese bislang fehlende Ausnahmeregelung in der InvVerOV mit einem Redaktionsversehen begründet und Art. 13 Abs. 3a OGAW-Durchführungsrichtlinie mangels Umsetzung ausnahmsweise unmittelbar für anwendbar erklärt haben (siehe der BaFin vom 23. November 2011, Anlage). Wir können keine Gründe erkennen, weshalb sich dieser Umstand aufgrund der AIFM-Umsetzung geändert haben sollte. Denn auch nach Art. 63 Abs. 3a AIFM-Level 2-VO ist diese Ausnahmeregelung vorgesehen. Danach besteht auf EU-Ebene eine einheitliche Ausnahmeregelung für Geschäfte, die Mitarbeiter im Rahmen einer freien Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum abschließen und zu denen es im Vorfeld keinen Austausch des Mitarbeiters mit dem (externen) Vermögensverwalter gab. Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung hätte praktisch zur Folge, dass relevanten Personen die freie Vermögensverwaltung als privates Finanzgeschäft verboten bzw. die freie Vermögensverwaltung für
6 Seite 6 von 6 diese nur noch eingeschränkt nutzbar wäre. Denn in diesem Fall dürfte der freie Vermögensverwalter keine Geschäfte mehr abschließen, die gemäß den internen Grundsätzen der Kapitalverwaltungsgesellschaft als persönliches Mitarbeitergeschäft identifiziert und verboten wurden. Darüber hinaus müssten Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF verwalten, Verfahren implementieren, solche vom freien Vermögensverwalter trotz Verbot ausgeführten Geschäfte in die Überwachung von Mitarbeitergeschäften einzubeziehen. Dies dürfte in der Praxis nur schwer umsetzbar sein. Denn in diesem Fall müsste die Kapitalverwaltungsgesellschaft zunächst sicherstellen, dass jeder von einer relevanten Person privat beauftragte Vermögensverwalter über die jeweiligen Beschränkungen der verbotenen Geschäfte informiert wird und diese Geschäfte bei seinen Portfolioentscheidungen nicht berücksichtigt. Darüber hinaus müssten Verfahren implementiert werden, dass diese Vermögensverwalter unverzüglich alle von der Kapitalverwaltungsgesellschaft als überwachungspflichtig identifizierten und für relevante Personen ausgeführten Geschäfte gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft anzeigen. Im Hinblick auf die 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben können wir keine Gründe erkennen, weshalb die nach Art. 63 Abs. 3a AIFM-Level 2-VO und Art. 13 Abs. 3a OGAW-Durchführungsrichtlinie normierten Ausnahmeregelungen in Deutschland für Mitarbeitergeschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF und OGAW verwalten, nicht zulässig sein soll. Dies würde außerdem nicht dem gewünschten Ziel des Gesetzgebers entsprechen, gleiche Standards für verschiedene Finanzdienstleistungsbranchen zu erreichen. Denn für Wertpapierdienstleistungsunternehmen existiert gemäß 33b Abs. 7 Nr. 1 WpHG ebenfalls eine entsprechende Ausnahmeregelung. 6. Redaktionelle Anmerkung ( 5 Abs. 2 Nr. 2 KAVerOV-E) Wir bitten, den Verweis in 5 Abs. 2 Nr. 2 KAVerOV-E auf das Investmentgesetz durch Kapitalanlagegesetzbuch zu ersetzen. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Anmerkungen im Konsultationsverfahren berücksichtigen. Sollten Sie wesentliche Bedenken haben, unsere Anmerkungen nicht zu berücksichtigen, wären wir Ihnen für einen kurzen Hinweis und die Möglichkeit eines Austausches vor Verabschiedung dieser Verordnung dankbar. Gerne stehen wir Ihnen auch für weitere Rückfragen in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Marcus Mecklenburg Peggy Steffen Anlage
7 :51 An Kopie Blindkopie Thema AW: 11 InvVerOV: Persönliche Geschäfte_WA 41-Wp /0009 Sehr geehrte Frau Steffen, ich nehme Bezug auf Ihre vom 14. November 2011, in der Sie die Frage aufgeworfen haben, ob die Ausnahmeregelung in Artikel 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2010/43/EU, die nicht ins deutsche Recht umgesetzt wurde, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung anzuerkennen ist. Meine Rechtsauffassung lautet wie folgt: Bei der fehlenden Umsetzung der Ausnahmeregelung in Artikel 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2010/43/EU handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Da die Ausnahmeregelung in Artikel 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2010/43/EU (i) trotz Fristablaufes nicht in deutsches Recht umgesetzt worden ist und (ii) von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewendet zu werden, entfaltet die Richtlinie 2010/43/EU diesbezüglich ausnahmsweise unmittelbare Anwendung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Jaga Gänßler Jaga Gänßler, LL.M. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht WA 41 - Grundsatzreferat Investmentfonds Lurgiallee Frankfurt am Main Fon + 49 (0) Mail jaga.gaenssler@bafin.de -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Peggy Steffen [mailto:peggy.steffen@bvi.de] Gesendet: Montag, 14. November :30 An: Gänßler, Jaga Cc: Alexander Kestler; Sahavi, Dr. Anahita Betreff: 11 InvVerOV: Persönliche Geschäfte Sehr geehrte Frau Gänßler, im Hinblick auf die Überwachung von Mitarbeitergeschäften gemäß 11 InvVerOV ist uns aufgefallen, dass Art. 13 Abs. 3a der Durchführungsrichtlinie 2010/43/EU nicht in deutsches Recht (hier: 11 Abs. 3 InvVerOV) umgesetzt wurde. Gemäß Art. 13 Abs. 3a DRL 2010/43/EU besteht eine Ausnahme für Geschäfte, die Mitarbeiter im Rahmen einer freien Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum abschließen und zu denen es im Vorfeld keinen Austausch des Mitarbeiters mit dem (externen) Vermögensverwalter gab. Die fehlende Umsetzung in nationales Recht hat praktisch zur Folge, dass relevanten Personen die freie Vermögensverwaltung als privates Finanzgeschäft verboten bzw. die freie Vermögensverwaltung für diese nur noch eingeschränkt nutzbar wäre. Denn in diesem Fall dürfte der freie Vermögensverwalter keine
8 Geschäfte mehr abschließen, die gemäß den internen Grundsätzen der Kapitalanlagegesellschaft als persönliches Mitarbeitergeschäft identifiziert und verboten wurden. Darüber hinaus müssten Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaften Verfahren implementieren, solche vom freien Vermögensverwalter trotz Verbot ausgeführten Geschäfte in die Überwachung von Mitarbeitergeschäften einzubeziehen. Dies dürfte in der Praxis nur schwer umsetzbar sein. Denn in diesem Fall müsste die Kapitalanlagegesellschaft zunächst sicherstellen, dass jeder von einer relevanten Person privat beauftragte Vermögensverwalter über die jeweiligen Beschränkungen der vorbotenen Geschäfte informiert wird und diese Geschäfte bei seinen Portfolioentscheidungen nicht berücksichtigt. Darüber hinaus müssten Verfahren implementiert werden, dass diese Vermögensverwalter unverzüglich alle von der Kapitalanlagegesellschaft als überwachungspflichtig identifizierten und für relevante Personen ausgeführten Geschäfte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft anzeigen. Im Hinblick auf die 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben können wir jedoch keine Gründe erkennen, weshalb die nach Art. 13 Abs. 3a DRL 2010/43/EU normierte Ausnahmeregelung in Deutschland für Mitarbeitergeschäfte von Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaften nicht zulässig sein soll. Dies würde außerdem nicht dem gewünschten Ziel des Gesetzgebers entsprechen, gleiche Standards für verschiedene Finanzdienstleistungsbranchen zu erreichen. Denn für Wertpapierdienstleistungsunternehmen existiert gemäß 33b Abs. 7 Nr. 1 WpHG eine entsprechende Ausnahmeregelung. Wir gehen deshalb davon aus, dass es sich bei der fehlenden Umsetzung um ein rein redaktionelles Versehen handelt. Vor diesem Hintergrund wären wir Ihnen für eine Mitteilung dankbar, ob Sie diese Einschätzung teilen und die Ausnahmeregelung von Art. 13 Abs. 3a der DRL 2010/43/EU im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung in Ihrer Verwaltungspraxis anerkennen. Mit freundlichen Grüßen Peggy Steffen Abteilungsdirektorin / Vice President Recht / Legal BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. Bockenheimer Anlage Frankfurt am Main Telefon: Telefax: peggy.steffen@bvi.de
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