Die Bauabnahme. Ratgeber für die Abnahme von Einfamilienhäusern. Die Abnahme. Abnahmeprotokoll (Muster) Wichtige Fragen rund um die Abnahme

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1 Die Bauabnahme Ratgeber für die Abnahme von Einfamilienhäusern Die Abnahme Abnahmeprotokoll (Muster) Wichtige Fragen rund um die Abnahme Herausgeber: wohnen im eigentum e.v. Thomas-Mann-Straße Bonn info@wohnen-im-eigentum.de 1. Auflage Mai 2009 wohnen im eigentum e.v. Seite 1 von 15

2 Die Bauabnahme das Abnahmeprotokoll Die Abnahme eines neuen Einfamilienhauses Worauf sollten Sie achten, wie vorgehen? Für Baukunden ist die Fertigstellung ihres Eigenheims ein großer Moment. Denn wenn das Haus errichtet ist, wollen sie natürlich schnell einziehen. Für den beauftragten Unternehmer steht dagegen der Erhalt der (vollständigen) für den Hausbau vereinbarten Vergütung im Vordergrund. Bevor der Unternehmer diese Vergütung beanspruchen kann, müssen die Baukunden das Eigenheim allerdings abnehmen. Die Abnahme Die Abnahme ist ein rechtlicher Begriff, an den der Gesetzgeber sehr weit reichende Rechtsfolgen knüpft. Es lohnt sich daher für jeden angehenden Hauseigentümer, sich intensiv mit diesem Thema vertraut zu machen. Die Abnahme bedeutet - die Prüfung der Bauleistung des Unternehmers durch die Baukunden, - die Feststellung, dass die Bauleistung im wesentlichen vertragsgerecht ausgeführt und fertig gestellt ist, - die Anerkennung der Mängelfreiheit der Bauleistung sowie - die Entgegennahme des Bauwerks durch die Baukunden. Die Abnahme hat zur Folge, dass - die Baukunden Anspruch auf die Übergabe des Hauses haben - die Vorleistungspflicht des Unternehmers endet - der Zahlungsanspruch des Unternehmers fällig wird, soweit nichts anderes vereinbart ist. (Liegt dem Bauvertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) - zugrunde, muss den Baukunden darüber hinaus eine prüffähige Schlussrechnung zugegangen sein.) - der Zahlungsanspruch des Unternehmers ab der Abnahme zu verzinsen ist (gilt nur bei Verträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) wohnen im eigentum e.v. Seite 2 von 15

3 - sich die Beweislast zuungunsten der Baukunden umkehrt: Vor der Abnahme muss der Unternehmer die vereinbarungs- und ordnungsgemäße Durchführung seiner Bauleistung beweisen. Nach der Abnahme müssen die Baukunden beweisen, dass der Unternehmer einen vorliegenden Mangel zu verantworten hat. - die Gefahr einer zufälligen Zerstörung oder Beschädigung des Hauses auf die Baukunden übergeht. - der Anspruch auf Neuherstellung bei mangelhafter Leistung entfällt. (Für Verträge auf der Grundlage der VOB/B gilt: Der Anspruch auf Neuherstellung bei mangelhafter Leistung entfällt, wenn der Mangel erheblich ist und eine sachgerechte Nachbesserung keinen hinreichend sicheren Erfolg verspricht) - Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüche zu laufen beginnen (soweit diese nicht mit der Abnahme entfallen sind, weil verabsäumt wurde, erkennbare Mängel in das Abnahmeprotokoll mit aufzunehmen) Wie ist die Abnahme durchzuführen? Die Abnahme sollte stets förmlich und zwar auf der Baustelle, also vor Ort durchgeführt werden. Es ist sehr zu empfehlen, die förmliche Abnahme bereits im Bauvertrag festzuschreiben. Ist das Gebäude fertig gestellt, vereinbaren Baukunden und Unternehmer einen Termin zur förmlichen Abnahme. Die Baustelle wird dann gemeinsam begangen und das Bauwerk besichtigt. Den Abnahmetermin sollten Baukunden grundsätzlich persönlich wahrnehmen. Sind sie verhindert, können sie sich wie alle anderen an der Abnahme beteiligten Personen auch von einer anderen Person ihres Vertrauens vertreten lassen. In diesem Fall (der allerdings im eigenen Interesse die absolute Ausnahme darstellen sollte!) ist dem Stellvertreter eine Originalvollmacht zu übergeben, die dieser bei der Abnahme vorlegen muss. Bei der gemeinsamen Begehung zusammen mit einem Vertreter des Unternehmens ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, ein Muster für ein solches Abnahmeprotokoll siehe unten. wohnen im eigentum e.v. Seite 3 von 15

4 Achtung! Auf die Erstellung des Abnahmeprotokolls ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Baukunden können sich nämlich nach erfolgter Abnahme nicht mehr auf Mängel berufen, die sie zwar gesehen, aber nicht als Mängel ins Abnahmeprotokoll aufgenommen haben. Empfehlung: Es ist dringend anzuraten, einen sachkundigen Architekten oder Bau-Ingenieur zum Abnahmetermin hinzuziehen. Kompetente Bauberater, die mit wohnen im eigentum e.v. eng zusammenarbeiten, stehen Ihnen hier bei Bedarf gern zur Seite. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie die Teilnahme eines Bauberaters bereits im Vertrag festhalten oder dies dem Bauunternehmer zu mindestens rechtzeitig bei der Terminfestlegung mitteilen. Es ist sinnvoll und zu empfehlen, die Baustelle schon vor dem eigentlichen Abnahmetermin gemeinsam mit dem Bauberater ein- oder notfalls sogar mehrmals aufzusuchen, das Bauwerk auf Mängel hin zu kontrollieren und gegebenenfalls Fotos zu fertigen. So ist sicher gestellt, dass später beim eigentlichen Abnahmetermin kein Mangel übersehen und/oder vergessen wird. Auch bei der Vorabbesichtigung Ihrer Baustelle stehen Ihnen unsere Baubetreuer auf Anfrage zur Verfügung. Wie sieht ein Abnahmeprotokoll aus? Das Gesetz schreibt keine spezielle Form für ein Abnahmeprotokoll vor. Wesentliche Punkte, die mindestens enthalten sein sollten, können Sie dem folgenden Formular entnehmen: wohnen im eigentum e.v. Seite 4 von 15

5 Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Bauherr: Auftragnehmer: Architekt: Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn der vertraglichen Ausführung: Vertragl. vereinb. Termin der Fertigstellung: Fertigstellung erfolgte am: Terminüberschreitung beträgt: Anwesend sind: (auf die Abnahmeaufforderung vom wird Bezug genommen) 1 Weitere siehe gesonderte Anlage 1 / Originalvollmachten liegen jeweils vor wohnen im eigentum e.v. Seite 5 von 15

6 Lfd.Nr. Es wurden an den Bauherrn (oder bevollmächtigten Vertreter) folgende Unterlagen übergeben²: weiteres siehe gesonderte Anlage 2 Lfd.Nr. Bei der heutigen Begehung wurden die nachfolgenden Mängel festgestellt 3 : weiteres siehe gesonderte Anlage 3 Die festgestellten Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zum... zu beseitigen. wohnen im eigentum e.v. Seite 6 von 15

7 Lfd. Nr. Bei der heutigen Begehung wurde festgestellt, dass die nachfolgenden Arbeiten/ Restarbeiten noch nicht ausgeführt worden sind 4 : weiteres siehe gesonderte Anlage 4 Die noch nicht ausgeführten Arbeiten/Restarbeiten sind spätestens bis zum... zu vollenden. 5 Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb der vorgenannten Frist 6 die Mängel beseitigt bzw. die Restarbeiten vollendet, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz bleiben unberührt. Die Abnahme der Leistungen wird wegen der vorgenannten Mängel verweigert 7 Die Leistungen werden unter dem Vorbehalt der aufgeführten Mängel abgenommen 8 Die Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe behält sich der Auftraggeber vor 9 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung der abgenommenen Leistung beginnt am. und endet am. 10 Möglich, aber nicht empfehlenswert: Die Abnahme wird erklärt, jedoch ausdrücklich auf folgende Teilleistungen (siehe gesonderte Anlage 5) beschränkt 11 wohnen im eigentum e.v. Seite 7 von 15

8 Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass die Beweislast hinsichtlich der festgestellten Mängel im Hinblick auf die insoweit vorbehaltenen Rechte trotz der Abnahme bei dem Auftragnehmer verbleibt. Der Auftragnehmer hat die Mängelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Lfd.Nr. Auf der Baustelle befinden sich noch folgende Baumaterialien sowie Abfälle: weiteres siehe gesonderte Anlage 6 Der Auftragnehmer sichert zu, diese spätestens bis zum.. vollständig zu beseitigen. Im Falle des fruchtlosen Fristablaufs wird der Bauherr diese auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. 12 Das Abnahmeprotokoll besteht aus dieser Niederschrift sowie. Seiten Anlagen., den... Unterschrift Bauherr Unterschrift Auftragnehmer 13.. Unterschrift Architekt 13 wohnen im eigentum e.v. Seite 8 von 15

9 Anmerkungen zum Abnahme-Protokollformular: 1. Formulierungen in Kursivschrift betreffen die Abnahme nach der VOB/B. 2. Gemeint sind Bauunterlagen, insbesondere Pläne, Energieausweis (falls noch nicht ausgehändigt), Flächenberechnungen, Gebrauchsanweisungen, Schlüssel etc. 3. Die festgestellten Mängel sind so genau wie möglich zu beschreiben. Insbesondere ist exakt zu bezeichnen, wo (in welchen Räumlichkeiten, z.b. an welchen Wänden) sich die Mängel befinden. Aufzulisten sind auch solche Mängel, die bei früheren Begehungen festgestellt und bis zum Abnahmetermin nicht ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Details, die von den Baukunden als nicht vertragsgemäße Ausführung der Bauleistung empfunden, aber vom Unternehmer nicht als Mängel anerkannt werden, sollten Sie ebenfalls ins Protokoll mit aufnehmen. Für eine Berücksichtigung im Abnahmeprotokoll reicht es aus, wenn Sie Zweifel an der fachgerechten Ausführung der jeweiligen Bauleistung haben. 4. Es gelten die Ausführungen zu Anmerkung 3 5. Es ist zu empfehlen, nach Beseitigung der Mängel sowie nach Vollendung der Restarbeiten eine weitere, gesonderte Abnahme zu vereinbaren und förmlich durchzuführen. 6. In ein vollständiges Abnahmeprotokoll gehören konkrete Fertigstellungstermine für die festgehaltenen, erkennbaren Mängel, die vom Unternehmer u n v e r z ü g l i c h noch zu beseitigen sind. 7. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, sind Baukunden berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Auch das Vorliegen sehr vieler Mängel, die jeder für sich genommen unwesentlich sind, können in ihrer Gesamtheit die Verweigerung der Abnahme durch die Baukunden rechtfertigen. 8. In der Praxis kommt es so gut wie nie vor, dass ein Gebäude gänzlich frei von Mängeln erstellt wird. In den meisten Fällen erfolgt deshalb - im Anschluss an die Begehung - zwar die Abnahme, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Beseitigung von Mängeln sowie der Fertigstellung einzelner Arbeiten innerhalb einer bestimmten Frist. Der Vorbehalt und die Fristsetzung sind unbedingt in das wohnen im eigentum e.v. Seite 9 von 15

10 Abnahmeprotokoll mit aufzunehmen. Dadurch bleiben den Baukunden sämtliche Mängelansprüche erhalten. 9. Wenn eine Vertragsstrafe vereinbart ist, muss diesbezüglich nochmals ausdrücklich der Vorbehalt erklärt werden. 10. Mit der Abnahme auch wenn sie unter Vorbehalt erfolgt beginnt die Zeit der Gewährleistung für die abgenommene Bauleistungen zu laufen. Das bedeutet, dass Baukunden vom Zeitpunkt der Abnahme an nur noch eine bestimmte Zeit verbleibt, um Ansprüche auf Mängelbeseitigung gegen den Unternehmer geltend zu machen. Kommt es hier zu Streitigkeiten etwa weil der Unternehmer die Mängelbeseitigung verzögert oder schlicht ablehnt -, müssen Baukunden ihre Rechte notfalls bei Gericht einklagen, bevor die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Bei Bauwerken beträgt die vom Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist fünf Jahre ( 634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB), im Übrigen zwei Jahre ( 634a Abs. 1 Ziff. 1 BGB), jeweils vom Zeitpunkt der Abnahme an ( 634a Abs. 2 BGB). Im Bauvertrag können abweichende Fristen vereinbart sein. 11. Gemäß 12 Ziff. 2 VOB/B sind in sich geschlossene Teile der Leistung auf Verlangen gesondert abzunehmen. Wann eine solche Teilleistung in sich abgeschlossen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung und ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Solche an sich zulässige Teilabnahmen können allerdings später die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sehr erschweren, weil die Verjährung für jeden abgenommenen Teilabschnitt nicht nur unterschiedlich, sondern für die abgenommenen Bereiche auch noch vor der Fertigstellung des gesamten Hauses beginnt. Aus diesem Grund sollte im Bauvertrag immer nur eine einzige Schlussabnahme vereinbart werden. 12. Die Vereinbarung sonstiger Vereinbarungen wie z.b. die Beseitigung von Bauschutt ist für die Wirksamkeit der Abnahme unerheblich. Es kann aber gleichwohl sinnvoll sein, auf diese Weise zu regeln, in welchem Zustand der Unternehmer die Baustelle zu hinterlassen hat. Dies gilt insbesondere für solche Zustände, deren Veränderung bzw. Beseitigung mit Kosten verbunden ist. 13. Das Protokoll ist unmittelbar bei der Abnahme von allen Beteiligten zu unterzeichnen. wohnen im eigentum e.v. Seite 10 von 15

11 Die wichtigsten Fragen rund um die Abnahme Gibt es andere Arten der Abnahme? Die Abnahme einer Bauleistung kann außer im Wege der hier dringend empfohlenen förmlichen Abnahme auch auf konkludente oder auf fiktive Art und Weise herbeigeführt werden, die allerdings nicht zu empfehlen sind. Die konkludente Abnahme Von einer konkludenten Abnahme spricht man, wenn Baukunden durch ihr (vermeintliches) Verhalten zu verstehen geben, dass sie mit dem Bauwerk so wie es ist (mangelfrei oder nicht) zufrieden sind. Solch schlüssiges Verhalten kann zum Beispiel vorliegen, wenn Baukunden - in das Haus einziehen und es nutzen. - den restlichen Werklohn vorbehaltlos zahlen. - Trinkgelder geben, insbesondere an Handwerker. - einen Betrag für gerügte Mängel nach einem Schlussrechnungsgespräch über die Restforderung des Unternehmers zurückhalten. Denn dadurch kann der Eindruck erweckt werden, es hätten zwar Differenzen wegen Mängeln bestanden, diese seien aber im Rahmen dieses abschließenden Gesprächs beigelegt und der Mängelbeseitigungsanspruch sei mit dem Einbehalt des entsprechenden Betrages abgegolten worden. - die Bauleistungen des Unternehmers fortführen, selbst fertigstellen oder umgestalten. Wenn sie zum Beispiel ein Rohbauhaus haben errichten lassen und dieses nach dem Aufbau unverzüglich ohne förmliche Abnahme in Eigenleistung fertigstellen. Eine Klausel, nach der das Vertragsobjekt automatisch (Hervorhebung d. Verf.) als abgenommen gilt, wenn der Baukunden vor der Abnahme und Übergabe mit Fußbodenverlege- und Malerarbeiten im oder am Vertragsobjekt beginnt oder das Vertragsobjekt bezieht, ist allerdings nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (AZ.: 12 O 474/06) unwirksam. Die fiktive Abnahme Zu erwähnen ist schließlich die fiktive Abnahme, die gemäß 640 Abs. 1 Satz 3 BGB oder gemäß 12 Nr. 5 VOB/B erfolgen kann. Danach kann die Abnahme nach Ablauf einer bestimmten Frist (z.b. nach einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist, siehe 640 Abs. 1 Satz 3 BGB, wohnen im eigentum e.v. Seite 11 von 15

12 oder nach Ablauf von zwölf bzw. sechs Werktagen, geregelt in 12 Nr. 5 VOB/B) automatisch herbeigeführt, also fingiert werden. Beim VOB/B- Vertrag ist zu beachten, dass auch der Samstag als Werktag zählt. Die fiktive Abnahme sollte dringend vermieden werden, weil Baukunden damit ihren Anspruch auf ein mängelfreies Werk verschenken. Baukunden können die Fiktion der Abnahme dadurch verhindern, dass sie vor Fristablauf die förmliche Abnahme verlangen oder die Abnahme ablehnen. Eine vertragliche Klausel mit dem Inhalt: nimmt der Baukunden eine Sache vor Übergabe in Benutzung, so wird sie nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Nutzung abgenommen ist unwirksam (vgl. LG Potsdam; AZ.: 12 o 443/06) Empfehlung: Diese beiden Formen der Abnahme bergen für private Baukunden, also Verbraucher, erhebliche Nachteile, da sich diese in der Regel gar nicht darüber im Klaren sind, dass eine Abnahme erfolgt ist. Außerdem wird die exakte Bestimmung des Beginns von Gewährleistungsfristen durch die vorgenannten weiteren Arten der Abnahme erschwert. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung können sich so entstehende Beweisschwierigkeiten zu Lasten der Baukunden auswirken. Auch deshalb sollte die konkludente bzw. die fiktive Abnahme vermieden werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte deshalb die förmliche Abnahme grundsätzlich schon im Bauvertrag vereinbart werden (s.o.). Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme schließt eine fiktive (nicht aber eine konkludente!) Abnahme aus. Sind Baukunden zur Abnahme verpflichtet? Ja, Baukunden sind gesetzlich zur Abnahme verpflichtet, wenn das Bauwerk abnahmereif ist ( 640 Abs. 1, Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Haus ist abnahmereif, wenn es vertragsmäßig hergestellt, insbesondere frei von wesentlichen Mängeln ist. Geringfügige Mängel oder fehlende Teile stehen einer Abnahme also nicht entgegen. Wann ein Mangel wesentlich und wann er unwesentlich ist, richtet sich in der Regel nach - dem Umfang der Mängelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere der Höhe der Mängelbeseitigungskosten; wohnen im eigentum e.v. Seite 12 von 15

13 - den Auswirkungen des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtwerkleistung sowie - nach dem Maß der (möglicherweise auch nur optischen) Beeinträchtigung. (vgl.: OLG München vom , AZ.: 13 U 4378/07 ) Zu einer Verweigerung der Abnahme sind Baukunden daher nur berechtigt, wenn entweder ein Mangel vorliegt, der im vorbeschriebenen Sinne wesentlich ist. Oder wenn eine Vielzahl von Mängeln vorliegt, von denen jeder für sich genommen zwar unwesentlich ist, die sich in ihrer Gesamtheit jedoch als wesentlich darstellen. Der Unternehmer drängt auf die Abnahme, obwohl die Bauleistung wesentliche Mängel aufweist was tun? Manche Unternehmer versuchen, Baukunden zur Abnahme zu drängen, indem sie zum Beispiel die Schlüsselübergabe von der Abnahme abhängig machen wollen. Eine Klausel, nach der die Schlüsselübergabe des Vertragsobjektes (des Bauwerkes, Anm. d. Verf.) erst nach erfolgter Schlussabnahme und vollständiger Begleichung der Bauvertragssumme gemäß Zahlungsplan und sämtlicher Zusatzvereinbarungen stattfinden soll, ist in jedem Fall unwirksam. (Urteil des Landgerichts Berlin; AZ.: 26 O 276/05; vgl. auch Urteil des Landgerichts Potsdam; AZ.: 12 O 474/06). Wie oben ausgeführt gilt: Wenn der Mangel tatsächlich wesentlich ist, ist der Baukunden nicht zu einer Abnahme verpflichtet. Auch wenn die Frage nach der Wesentlichkeit eines Mangels im Einzelfall nicht immer ohne weiteres zu beurteilen ist - lassen Sie sich nicht zur Abnahme der Bauleistung drängen. Beachten Sie: Klauseln in Bauverträgen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Baukunden ein Abnahmeverweigerungsrecht nur dann einräumen, wenn das Bauvorhaben so wesentliche Mängel aufweist, dass die Bezugsfertigkeit bzw. die Herstellung zur Ausführung der Eigenleistung nicht gegeben ist, sind unwirksam (Beschluss des Landgerichts Berlin; AZ.: 26 O 246/05). Selbst optische Mängel oder vertragswidrige Bausausführungen, die den Gebrauchswert und mithin die Bezugsfertigkeit nicht beeinflussen, können durchaus beachtlich sein. Empfehlung: Da der Unternehmer einen (gerichtlich einklagbaren) Anspruch auf Abnahme hat, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen, soll- wohnen im eigentum e.v. Seite 13 von 15

14 ten Sie sich im Einzelfall rechtzeitig vor dem Abnahmetermin fachkundig beraten lassen, zum Beispiel die telefonischen Rechtsberatung nutzen, die der Verein wohnen im eigentum e. V. für seine Mitglieder kostenfrei anbietet. Wird ein Mangel von den Bau- oder Rechtsberatern als wesentlich eingestuft, dann sollten Sie auf eine Nachbesserung bestehen und einen zweiten Abnahmetermin vereinbaren! Ist eine Abnahme überhaupt wirksam, wenn (wesentliche) Mängel vorliegen? Wenn Baukunden nicht aufpassen, kann ein Bauwerk selbst dann als wirksam abgenommen gelten, wenn es noch erhebliche Mängel aufweist. Nehmen Baukunden die Bauleistungen trotz Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit ab, verlieren sie unwiderruflich wesentliche Rechtsansprüche: Insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Kostenerstattung und auf Vorschuss beziehungsweise Minderung oder Rücktritt. Erhalten bleibt der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch. Wollen Baukunden allerdings einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend machen, müssen sie dem Unternehmer zuvor Gelegenheit geben, den fraglichen Mangel selbst zu beseitigen. Was können Baukunden unternehmen, wenn der Unternehmer die im Abnahmeprotokoll vereinbarten Fristen für die Mängelbeseitigung und die Fertigstellung von Restarbeiten nicht einhält? Für diesen Fall hat der Gesetzgeber den Baukunden ein wirksames Mittel an die Hand gegeben: Baukunden können nämlich ein Zurückbehaltungsrecht an einem Teil der vereinbarten Vergütung geltend machen. Die Höhe orientiert sich an den Mängelbeseitigungskosten, solange die Mängel nicht behoben sind. Dabei gilt für Verträge, die vor dem geschlossen worden sind: Der Baukunden darf das Dreifache der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten einbehalten ( 641 Abs. 3 BGB alte Fassung). Für Bauverträge, die ab dem geschlossen wurden, gilt: in der Regel darf das Doppelte der erwarteten Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden ( 641 Abs. 3 BGB neue Fassung). In wenigen Fällen dürfte es jedoch nach wie vor möglich sein, mehr als die doppelte Kostenhöhe einzubehalten. Ob und wann ein solcher Einzelfall vorliegt, sollten Sie vor wohnen im eigentum e.v. Seite 14 von 15

15 der Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts von einem Berater prüfen lassen. Wie lange bleiben meine Gewährleistungsansprüche erhalten? Nach dem BGB verjähren Gewährleistungsansprüche für Bauwerke in fünf, im Übrigen in zwei Jahren vom Zeitpunkt der Abnahme an. Bauverträge, die auf der Grundlage der VOB/B geschlossen worden sind, sehen häufig die kürzere Verjährungsfrist von vier Jahren für Gewährleistungsansprüche vor. Empfehlung: Notieren und kontrollieren Sie den Zeitpunkt des Ablaufs sämtlicher Verjährungsfristen bezüglich Ihres Eigenheims sorgfältig. Vor dem Eintritt der Verjährung sollten Sie eine nochmalige Mängelkontrolle im Beisein eines fachkundigen Bauberaters durchführen, damit Ihnen durch den Ablauf der Gewährleistungsfrist keine Ansprüche verloren gehen. Haftungsausschluss: Dieses Muster-Abnahmeprotokoll einschließlich aller seiner Anlagen ist urheberrechtlich geschützt. Über den Eigenbedarf hinaus ist jede Verwertung der Inhalte, auch auszugsweise, ohne schriftlich erfolgte Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Das gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen sowie für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen aller Art (einschließlich Internet). Alle in diesem Abnahmeprotokoll enthaltenen Regelungen und Empfehlungen sind sorgfältig erwogen und geprüft. Die Haftung des Herausgebers bzw. der Autoren für Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Regelungen und Informationen entstehen, ist ausgeschlossen. Der Herausgeber übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes, die Genauigkeit und die Vollständigkeit der Informationen, die Aktualität insbesondere im Hinblick auf mögliche Änderungen von Gesetzen, Rechtsprechung und sonstigen Vorschriften. Die Nutzung der Inhalte und Daten der Publikation erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Verwenders. Der Herausgeber übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass mit der Verwendung der Daten beabsichtigte Zwecke erreicht werden. Der Muster-Vertrag entbindet nicht von der Verpflichtung, sich selbst rechtlich zu informieren oder beraten zu lassen. wohnen im eigentum e.v. Seite 15 von 15

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