Gemeinsame Stellungnahme des DStV und des BDS/DGV zu den eingebrachten Anträgen zur Reform der Gemeindefinanzen

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1 Bundesverband der Selbständigen/ Deutscher Gewerbeverband e.v. Deutscher Steuerberaterverband e.v. Gemeinsame Stellungnahme des DStV und des BDS/DGV zu den eingebrachten Anträgen zur Reform der Gemeindefinanzen I. Einleitung Die Finanzlage zahlreicher Gemeinden ist desolat. Insbesondere die schlechte konjunkturelle Entwicklung, die Einnahmeeinbrüche bei der Einkommensteuer, die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage und die Auswirkungen des Steuersenkungsgesetzes haben zu Einnahmeverlusten der Städte und Gemeinden geführt und damit das Ausgabenbudget der Gemeinden verkleinert. Eine vernünftige Reform der Gemeindefinanzierung muss den schwierigen Spagat schaffen, die Einnahmen der Gemeinden auf einem angemessenen Niveau zu stabilisieren, ohne die bereits jetzt zu hohe Belastung besonders kleiner und mittlerer Unternehmen durch Steuern und Abgaben weiter zu erhöhen. Zur Zeit werden im Zusammenhang mit der kommunalen Finanzkrise maßgeblich Reformansätze zur Einnahmenseite diskutiert. Bei sinkenden Budgets sollte allerdings zunächst die Ausgabenseite fokussiert werden. Eine Ausgabenreduktion entspricht wirtschaftlichem Verhalten und ist der effektivste und schnellste Ansatz, um in den Grenzen des Budgets zu bleiben. DStV und BDS/DGV begrüßen daher die Aufteilung der Kommission zur Gemeindefinanzreform in zwei Gruppen. Die Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe, die sich schwerpunktmäßig mit der Ausgabenseite der kommunalen Haushalte beschäftigt, sollte maßgeblich zur Verringerung und zur Stärkung der Gemeindefinanzen beitragen. Darauf aufbauend sollte sich die Arbeitsgruppe Kommunalsteuern der Stabilisierung und Umstrukturierung der Einnahmenseite der Gemeinden widmen.

2 Priorität bei der Betrachtung der Einnahmenseite hat eine solide, möglichst konjunkturenabhängige Gemeindefinanzierung, so dass den Gemeinden ihre finanzielle Planungssicherheit garantiert wird und sie damit ihre kommunalen Aufgaben und Investitionen erfüllen können. Zentraler Reformansatz ist vor allem vor dem Hintergrund ihrer Konjunkturempfindlichkeit die Abschaffung der Gewerbesteuer. Konjunkturbedingte Einnahmeausfälle stören die Planungssicherheit der Gemeinden und sind damit ein großer fiskalischer Nachteil. Notwendige kommunale Investitionen bleiben zu Lasten der Bürger und der regionalen Wirtschaft aus. Zudem wirkt die Gewerbesteuer wettbewerbsverzerrend gegenüber dem Ausland. Ausländischen Unternehmen ist die Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer in der Regel unbekannt. Schließlich ist die Begründung der Gewerbesteuer aus dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz kommunale Einnahmen von Gewerbebetrieben dienen der Finanzierung der gewerblichen Infrastruktur historisch überholt. Heute sind nicht mehr primär die Gemeindeleistungen auf die gewerbliche Wirtschaft abgestimmt, sondern maßgeblich auch auf andere Berufe, Familien, Schulen, Krankenhäuser, Wohngebiete sowie auf das allgemeine Verkehrsnetz. Bei einer Abschaffung der Gewerbesteuer müssen die Einnahmeausfälle kompensiert werden. Dazu schlagen DStV und BDS/DGV eine Erhöhung des Anteils am Aufkommen aus der Umsatz- und Einkommensteuer sowie eine Beteiligung an der Körperschaftsteuer zu Gunsten der Gemeinden vor. Ein Hebesatzrecht der Gemeinden wäre damit obsolet. Dieses Modell kommt der Forderung einer Steuervereinfachung nach und verteilt die Gemeindefinanzierung auf eine breitere Basis. Bei einer gleichzeitigen Entschlackung der Ausgabenseite können damit die Gemeindefinanzen stabilisiert und gesichert werden. Zur Zeit werden verschiedene Ansätze für eine Kompensation der Einnahmenausfälle nach einer Abschaffung der Gewerbesteuer diskutiert. Viele der Ansätze stoßen an die Grenzen der grundgesetzlichen Vorgaben und machten damit eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. II. Eigener Lösungsansatz: Abschaffung der Gewerbesteuer zu Gunsten einer Erhöhung der kommunalen Anteile an Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer Nach dem Grundgesetz steht den Gemeinden das Recht zu, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und mithin auch ihren Finanzbedarf eigenverantwortlich zu regeln. 2

3 Dies sieht Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz ausdrücklich vor. Das Recht der Finanzhoheit umfasst aber keine bestimmten Steuerarten oder Anteile am Steueraufkommen in bestimmter Höhe und auch keine originäre Steuererhebungskompetenz. Zu den Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung der Kommunen gehört allerdings gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Grundgesetz auch eine als Hebesatzrecht ausgestaltete wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Der gemeindliche Finanzbedarf ist durch eine veränderte Verteilung am Aufkommen von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer zu decken. Gleichzeitig ist die Ausgabenseite von Bund, Ländern und Gemeinden drastisch zu senken, damit die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen sich weiter verringert. DStV und BDS/DGV fordern: Ausgabenseite von Bund, Ländern und Gemeinden drastisch senken Erhöhung des Anteils der Kommunen am Umsatz- und Einkommensteueraufkommen Beteiligung der Kommunen am Körperschaftsteueraufkommen Abschaffung des Hebesatzrechtes gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Grundgesetz Der gemeindliche Anteil ist aufkommensbezogen zu verteilen. Der Anteil muss ein Äquivalent zum Beitrag der Gemeindeeinwohner am gesamten Aufkommen von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer darstellen. Eine gleichmäßige Verteilung des gemeindlichen Anteils führte hingegen zu einer Nivellierung der in Deutschland bestehenden strukturellen und wirtschaftlichen Unterschiede. Der förderliche Wettbewerb unter den Gemeinden würde damit unangemessen gehemmt. Die wirtschaftskraftbezogene Verteilung honoriert Leistungen der Gemeinden und schafft Anreize für weiteres Wirtschaftswachstum. Gleichzeitig muss eine unangemessene Benachteiligung besonders strukturschwacher Kommunen durch Ergänzungszuweisungen verhindert werden. Die Einbeziehung des Körperschaftsteueraufkommens ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsformneutralität erforderlich. Es muss eine Gleichbehandlung von Einzelunter- 3

4 nehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften gegeben sein. Ansonsten wären Gemeinden mit einer hohen Ansiedlung von Kapitalgesellschaften benachteiligt. Das von DStV und BDS/DGV präferierte Modell führt zu einer soliden und weitestgehend konjunkturunabhängigen Finanzierung der Gemeinden, schafft eine hohe Planungssicherheit und beteiligt mittelbar alle Nutznießer gemeindlicher Infrastrukturen an deren Finanzierung, ohne zusätzliche steuerliche Belastung. Allerdings ist dafür eine Grundgesetzänderung unumgänglich. Zum einen bedarf es einer grundgesetzlichen Regelung für die Beteiligung der Gemeinden am Körperschaftsteueraufkommen, zum anderen ist das Hebesatzrecht auf eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle der Gemeinden zu Gunsten der neuen Verteilung aufzuheben. Allerdings bedarf es dafür der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. III. Abzulehnende Lösungsansätze 1. Hebesatzrecht auf Einkommen- und Körperschaftsteuer: Das Gemeindefinanzreformgesetz weist den Gemeinden 15 % der Lohn- und Einkommensteuer zu. Auf diesen Anteil sollen die Gemeinden gemäß des Modells ihren eigenen Hebesatz anwenden. Ein neues Hebesatzrecht ist vor allem mit erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kommunen und die Unternehmen verbunden und führt nicht zur angestrebten Vereinfachung. So würden zwar alle Steuerpflichtigen auf Grund des kommunalen Hebesatzes in gleicher Höhe betroffen, es handelt sich aber um eine zusätzliche Gesamtbelastung. Akzeptabel wäre ein solcher Hebesatz nur bei einer maßgeblichen Senkung der Einkommen- und Körperschaftsteuersätze. Zudem müssten die Gemeinden ihre Hebesätze individuell in Abhängigkeit der Belastung der Gemeinde durch das Steuersubjekt ausgestalten können. Das Differenzierungsverbot nach dem Gewerbesteuergesetz wäre damit aufzuheben. 4

5 Eine Anrechnung der mittels Hebesatzrecht zu zahlenden Gemeinde-Steuer auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer etwa im Sinne des 35 EStG ist verwaltungs- und kostenaufwendig und daher zu vermeiden. 2. Wertschöpfungssteuer Dieses Modell bezieht in die Bemessungsgrundlage die gesamte Wertschöpfung der Kommune mit ein. Dazu zählen neben der Wertschöpfung der gewerblichen Unternehmen auch Löhne, Mieten, Zinsen und Pachten. Bei der Wertschöpfungssteuer bleibt das Hebesatzrecht der Gemeinden erhalten, so dass die Voraussetzungen des Art. 28 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 Grundgesetz erfüllt sind. Es handelt sich um eine weniger konjunkturanfällige Einnahme als bei der Gewerbesteuer. Allerdings wären hier insbesondere lohnintensive Unternehmen belastet, da die Lohnsumme einen großen Anteil der Wertschöpfung darstellt. Zudem wäre damit eine Rückkehr zur Lohnsummensteuer verbunden. Die geringere Konjunkturanfälligkeit ist gleichsam auch als nachteilig hervorzuheben, da die Wertschöpfungssteuer die Unternehmen auch in gewinnschwachen Zeiten gleichermaßen belasten würde. Außer Acht gelassen werden darf auch nicht, dass eine große Ähnlichkeit mit der Umsatzsteuer gegeben ist, da sich die Wertschöpfung aus der Differenz von Umsatz und dafür erhaltener Vorleistung ergibt. Dieser vergleichbare Charakter kann zu europarechtlichen Problemen dahingehend führen, dass Art. 33 der 6. EG-Umsatzsteuer-Richtlinie die Einführung von Steuern, die Umsatzsteuercharakter haben, verbietet. Die Wertschöpfungssteuer ist wegen der vorgenannten Nachteile abzulehnen. 3. Kommunale Unternehmenssteuer Die kommunale Unternehmenssteuer bezieht sämtliche Unternehmen in die Besteuerung mit ein. Damit wären auch Freiberufler sowie Land- und Forstwirte steuerpflichtig. Bemessen wird die Steuer nach dem Gewinn. Die Besteuerung wäre wie die Gewerbesteuer konjunkturabhängig und hätte ähnliche Nachteile wie die Gewerbesteuer. Auch hier bestünde ein Wettbewerbsnachteil im Ver- 5

6 gleich zu ausländischen Unternehmen. Des Weiteren manifestierte sich mit diesem System das überholte Äquivalenzprinzip, da nicht sämtliche Nutzer gemeindlicher Strukturen an deren Finanzierung beteiligt würden. Die kommunale Unternehmenssteuer ist wegen der vorgenannten Nachteile abzulehnen. IV. Fazit Eine Abschaffung der Gewerbesteuer bei gleichzeitiger Reformierung der Gemeindefinanzen ist dringend erforderlich. Aus diesem Grund ist die Aufnahme der Arbeit durch die Kommission ein erster Schritt in die richtige Richtung. Dabei sollte die Dringlichkeit einer Änderung beachtet werden. Notwendig sind durchdachte und vereinfachende Ansätze, die im Vorfeld durch Planspiele zu verifizieren sind. Wir bedauern, dass wir bisher nicht in die Arbeit der gemeinsamen Kommission vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung einbezogen wurden, bieten aber gleichwohl hiermit unsere Mitarbeit an. 6

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