A. StudienanfängerInnen WS 2003/04 und SS 2004, die ihr Grundstudium nach der modularisierten Ordnung (ZPO 2004, LPO 2003) absolvieren möchten
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- Dorothea Neumann
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1 Übergangs- und Anerkennungsregelungen im Fach Englisch bei einem Wechsel in die Lehramtsprüfungsordnung (LPO) 2003 und die Zwischenprüfungsordnung (ZPO) 2004 A. StudienanfängerInnen WS 2003/04 und SS 2004, die ihr Grundstudium nach der modularisierten Ordnung (ZPO 2004, LPO 2003) absolvieren möchten Dieser Wechsel ist für Studierende sinnvoll, die die zentrale Zwischenprüfung der alten Ordnung durch das kumulative Grundstudium der neuen Ordnung ersetzen möchten. StudienanfängerInnen des WS 03/04 und SS 04 gehören formell bereits in die LPO 2003, haben ihr Studium aber mit der Maßgabe begonnen, dass sie das Grundstudium nach der alten Lehramts-Studienordnung (3 Leistungsnachweise plus zentrale ZP bestehend aus Essay- und Übersetzungsklausur) absolvieren. Das Hauptstudium ist nach der LPO 2003 aufzubauen, d.h. der Rahmenstudienordnung von 2004 und dem Anhang A 3 ( module.htm). Ein direkter Wechsel in die ZPO 2004 und die Grundstudiumsbestimmungen der LPO 2003 ist für die unter A. genannten Studierenden möglich. Für den Wechsel ist folgendermaßen vorzugehen (Details siehe Anhang A 3 der Studienordnung). Ein Antrag auf Wechsel der Prüfungsordnung ist nicht erforderlich. 1. Besuchen Sie die 4 Basismodule à 8 SWS: Basismodul 1: Sprachpraxis (2 LN), Basismodul 2: Sprachwissenschaft (2 LN), Basismodul 3: Literaturwissenschaft (2 LN), Basismodul 4: Kulturwissenschaft (1 LN, 1 TN (Referat)) Außer den oben genannten 7 LNs und dem 1 TN (Referat) müssen Sie den Besuch aller anderen Lehrveranstaltungen (LVs) durch Teilnahmescheine (TNs) belegen können. 1
2 2. Bereits im WS 2003/04 oder SS 2004 besuchte Veranstaltungen sind i.d.r. folgendermaßen für die Module anrechenbar: alte Bezeichnungen der LVs Einführungskurse A und B Reading Course + Writing Exercise Grammar Phonetik und Phonologie Interpretationskurs Übersetzung Entsprechungen in der modularisierten Ordnung Seminar A und Seminar B (Basismodul 2 und 3) Basismodul 1: Essay Writing I Basismodul 1: Grammar Basismodul 1: Phonetics Basismodul 4 LN (bei bestandener Klausur) oder TN für Basismodul 3 oder 4 Basismodul 1: ILC oder TN für Basismodul 2 oder 4 Die Zuordnung und Anerkennung von unter der alten Ordnung erworbenen Leistungsnachweisen nimmt das Geschäftsführungsbüro vor. 3. Nachdem alle 4 Basismodule vollständig absolviert worden sind, erstellen Sie mit Hilfe von UK-Online ein sogenanntes Transcript. Dafür loggen Sie sich mit ihrer Matrikelnummer ein, klicken den Menüpunkt "Studiumsmanager" an und wählen ihren Studiengang im Drop-Down-Menü aus. Dann klicken Sie den Button "LV/Module/Fach" an und weisen jeder Veranstaltung ein Modul zu (auswählen und "zuweisen" anklicken). Zur Orientierung einen Ausdruck anfertigen. Ausloggen nicht vergessen. Erst wenn die Zuordnung vollständig vorgenommen worden ist, kann über das System ein Transcript für die Zwischenprüfungsbescheinigung erstellt werden. 4. Mit dem Ausdruck (so vorhanden) und mit den Belegen (z.b. Abiturzeugnis) über Ihre sprachlichen Studienvoraussetzungen (Latinum für Lehramt Englisch an Berufskollegs s. gesonderten Aushang - und 2. europäische Literatursprache) und den beiden Studienberatungsnachweisen lassen Sie sich im Geschäftsführungsbüro (Raum 127/128) den erfolgreichen Abschluss Ihres Grundstudiums bescheinigen. Falls Ihre Studienleistungen in UK-Online noch nicht anerkannt sind, bringen Sie bitte außer einem Transcript und den Sprachnachweisen alle LNs und TNs mit. Für den Fall, dass das Erstellen über UK-Online nicht möglich sein sollte, können Sie ein Transcript- Formular von der Webseite des Englischen Seminars herunterladen und ausfüllen ( unter Ressourcen intern/ downloads). Da dies eine erneute Überprüfung der Nachweise und damit mehr Zeit erfordert, sollte diese Möglichkeit nur in Ausnahmefällen genutzt werden. 5. Auf der Grundlage der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss Ihres Grundstudiums wird Ihnen das Dekanat eine ordnungsgemäße Zwischenprüfung attestieren. Welche zusätzlichen Unterlagen seitens des Dekanats erforderlich sind, erfahren Sie dort (bitte Aushänge im Dekanat, R. 264, beachten). 2
3 B. Studierende, die sich vor dem WS 2003/04 im Lehramt Sek II immatrikuliert haben (alte Ordnung) und in die neue Ordnung (ZPO 2004 / LPO 2003) wechseln möchten wie unter A 5. Auf der Grundlage der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums erhalten Sie in der Sprechstunde der Studienberatung des Phil. Dekanats, (R. 264) eine Grundstudiumsabschlussbescheinigung. 6. Mit der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss Ihres Grundstudiums in ihren beiden Lehramtsfächern sowie in EWS wenden Sie sich an das Staatliche Prüfungsamt, das eine Einstufung für das Lehramtstudium Gymnasium/Gesamtschule oder Berufskollegs (= LPO 2003) vornehmen wird. Mit dieser Einstufung können Sie sich im Studierendensekretariat für die LPO 2003 umschreiben lassen. C. Magisterstudierende im Grundstudium, die in den neuen Lehramtstudiengang (ZPO 2004 / LPO 2003) wechseln möchten Bitte wenden Sie sich an die Fachberatung des Englischen Seminars (R. 127/128) oder die Studienberatung des Phil. Dekanats (R. 264). D. Lehramtsstudierende LPO 1994 mit abgeschlossener ZP, die in den neuen Lehramtsstudiengang (ZPO 2004 / LPO 2003) wechseln möchten 1. Lassen Sie Ihre bisherigen Leistungsnachweise einschließlich der Zwischenprüfung im Geschäftsführungsbüro anerkennen. 2. Mit dieser Anerkennung beantragen Sie beim Staatlichen Prüfungsamt den Wechsel in das Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen oder Lehramt Berufskollegs (LPO 2003). Das Staatliche Prüfungsamt stuft Sie in ein entsprechendes Semester ein. Mit dieser Einstufung lassen Sie sich im Studierendensekretariat für die LPO 2003 umschreiben. Zur Beachtung: Der formale Wechsel in die neue LPO ist erst dann möglich, wenn Sie in beiden Lehramtsfächern und in EWS im Hauptstudium sind. 3. Sollten Sie aus einem anderen Bundesland als NRW an die Universität Köln (zum Lehramtsstudium) wechseln, lassen Sie sich bitte zuerst im Staatlichen Prüfungsamt beraten. Alle anderen kommen bitte zunächst ins Geschäftsführungsbüro. 3
4 E. Magisterstudierende mit abgeschlossener ZP, die in den neuen Lehramtsstudiengang (ZPO 2004 / LPO 2003) wechseln möchten Bitte wenden Sie sich an die Fachberatung des Englischen Seminars (R. 127/128) oder die Studienberatung des Phil. Dekanats (R. 264). F. Erweiterungsprüfung laut LPO 2003 bei bereits abgeschlossenem Ersten Staatsexamen Die Rahmenstudienordnung enthält zu diesem Fall folgende Bestimmungen: Beim Studium von Englisch als Erweiterungsfach (für eine Erweiterungsprüfung nach bestandener Erster Staatsprüfung in zwei Fächern und Erziehungswissenschaft) wird ein Studienumfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen Fachstudiums (32 SWS) verlangt (vgl. 29 Abs. 3 Nr. 1 LPO). Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für Englisch als 1. oder 2. Fach. Im Grundstudium werden drei Leistungsnachweise (je ein LN aus Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft sowie eine sprachpraktische Übung, wahlweise ILC oder Grammar oder Phonetics & Phonology) verlangt. Für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen der Aufbaumodule genügt (statt der Zwischenprüfung im 1. oder 2. Fach) das Bestehen der Grundstudiumsanforderungen. Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung werden je ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft (Hauptseminar) und Fachdidaktik verlangt (vgl. 29 Abs. 3 Nr. 2 LPO); die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit denen einer Ersten Staatsprüfung identisch; die Praktika entfallen (vgl. 29 Abs. 4). Diese Maßgaben werden für das Fach Englisch folgendermaßen umgesetzt: 1. Im Grundstudium werden verlangt: die vollständige Ableistung des Basismoduls 1: Sprachpraxis (1 LN plus 3 TNs) ein LN aus dem Seminar B des Basismoduls 2 ein LN aus dem Seminar B des Basismoduls 3. Hinzu kommen (mindestens 2) weitere Teilnahmenachweise, so dass in der Summe mindestens 16 SWS nachgewiesen werden können. Es wird empfohlen, diese 16 SWS deutlich zu überschreiten, und zwar nicht allein durch die Teilnahme an Vorlesungen. 2. Im Hauptstudium werden verlangt: der Besuch von mindestens zwei Lehrveranstaltungen aus Aufbaumodul 1 oder 2 der LN aus dem Hauptseminar aus Aufbaumodul 4 plus mindestens eine weitere Lehrveranstaltung aus Aufbaumodul 4 der LN aus der Übung mit Bezugnahme auf das Fachpraktikum aus Aufbaumodul 5 plus mindestens eine weitere Lehrveranstaltung aus Aufbaumodul 5. Hinzu kommen weitere Teilnahmenachweise, so dass in der Summe mindestens 16 SWS (damit dann Grundstudium plus Hauptstudium = mindestens 32 SWS) nachge- 4
5 wiesen werden können. Auch für das Hauptstudium wird empfohlen, diese 16 SWS deutlich zu überschreiten, und zwar nicht nur durch Teilnahme an Vorlesungen. Zur Vorbereitung auf die schriftliche Fachprüfung im Anschluss an Aufbaumodul 4 wird z.b. der Besuch des Kurses Essay Writing II (Aufbaumodul 3) dringend empfohlen. 3. Die Prüfungsleistungen umfassen: Eine mündliche Prüfung im Anschluss an Aufbaumodul 1 oder 2. Dauer: 45 Minuten; 2 PrüferInnen (eine/r kann vorgeschlagen werden). Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem Stoff aller für das Modul 1 oder 2 spezifizierten Veranstaltungen. Eine schriftliche Prüfung im Anschluss an Aufbaumodul 4. Aufbaumodul 4 muss komplementär zur Prüfung im Anschluss an Aufbaumodul 1 oder 2 ausgerichtet sein, d.h. eine mündliche Modulabschlussprüfung in Sprachwissenschaft erfordert eine schriftliche Modulabschlussprüfung in Literaturwissenschaft und umgekehrt. Dauer der schriftliche Prüfung: 4 Stunden. Form: englischer Essay. Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem Stoff aller für das Modul 4 spezifizierten Veranstaltungen. Eine schriftliche Prüfung im Anschluss an Aufbaumodul 5 (Fachdidaktik). Dauer: 4 Stunden. Form: deutschsprachige Klausur. Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem Stoff aller für das Modul 5 spezifizierten Veranstaltungen. G. Prüfungsleistungen aus einem Magister-Examen, die als Prüfungsleistungen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen angerechnet werden sollen Prinzipiell können Prüfungsleistungen aus einer Magisterprüfung teilweise oder auch vollständig als Staatsexamensleistungen anerkannt werden. Da sich die Anerkennungsregeln nach dem aktuellen LehrerInnenbedarf richten, sollten Sie sich an das Staatliche Prüfungsamt (Leitung: Herr Hochgräfe, Staatliches Prüfungsamt, harald.hochgraefe@pa.nrw.de, siehe auch oder die Bezirksregierung in Düsseldorf wenden ( 5
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