Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten in den GCC-Staaten mit Schwerpunkt Oman

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1 Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten in den GCC-Staaten mit Schwerpunkt Oman Informationsveranstaltung des NUMOV und des BMWi 22. September 2014, Deutsche Bahn International, Berlin Dr. Christian Schultze, LL.M (London) Rechtsanwalt e: t: w:

2 Gliederung 1. Rechtssysteme in den Golfstaaten 2. Vertragsgestaltung 3. Handelsvertreterrecht, Vertriebsrecht 4. Gesellschaftsformen 5. Lokale Arbeitsverträge 6. Exportkontrolle 7. Rechtsdurchsetzung - Gerichtsbarkeit und Schiedsverfahren

3 1. Rechtssysteme in den Golfstaaten Islamisches Recht Scharia Beginn 7. Jhd. n. Chr., Kodifizierung im Osmanischen Reich inkl. Vertrags- und Handelsrecht 1869 Geltungsbereich: i.d.r. eine oder die Quelle der Gesetzgebung und im Familien und Erbrecht Direkte Geltung in Saudi Arabien, mit Einschränkungen im Oman Starke Berücksichtigung der Interessen der Kaufleute Spekulationsverbot (Spiel, Wette) Zinsverbot

4 1. Rechtssysteme in den Golfstaaten Arabischsprachige Länder (Quelle Wikimedia)

5 1. Rechtssysteme in den Golfstaaten Ägyptisches Recht und Recht der Kolonialmächte Recht der Kolonialmächte Common Law: Jemen, Oman, VAE, Kuwait, Bahrain Franz. Recht: Marokko, Algerien, Tunesien, Syrien, Libyen Ägyptisches Recht Import französischer Staatsverwaltung durch Mohammed Ali Pasha 1841 Ägyptisches ZGB 1948 und HGB 1883 und 1999, Export nach Syrien, Irak, Libyen, Somalia, Algerien, Jordanien, Kuwait, VAE, Oman, Katar Oman: kodifiziertes HGB aber kein ZGB, ZGB orientiert sich offiziell an der Scharia, aber in der Praxis am HGB und dem ägyptischen ZGB

6 2. Vertragsgestaltung Vertragspartner Wirksame Vertretung sicherstellen Liefer- und Zahlungsziele Eindeutig definieren Sicherheit: international anerkannten Bank bestätigtes, bedingungssfreies, unwiderrufliches Akkreditiv auf erstes Anfordern zahlbar (confirmed, unconditional, irrevocable letter of credit payable on first demand) Währungssicherungsklausel Rechtswahl Kaufverträge CISG, Incoterms, Schweizer Recht, ggfs. ägyptisches Recht Schiedsklausel ICC, LCIA, DIFC

7 3. Handelsvertreterrecht Handelsvertreter können nur Einheimische sein, oder Unternehmen, die sich zu 100% in einheimischer Hand befinden Nur beim Register der Handelsvertreter beim lokalen Ministerium für Wirtschaft und Handel registrierte Handelsvertreter fallen unter das Handelsvertretergesetz (andere: subsidiär HGB) Exklusivität der Handelsvertretung bei Registrierung: persönlich, sachlich, örtlich (KSA Exklusivität nur vertraglich regelbar) Hohe Schadens- bzw. Ausgleichsforderungen nach Vertragsbeendigung möglich (oft ein vielfaches der Jahresprovision) Sehr handelsvertreterfreundliche Rechtsprechung und umfassender Schutz ihrer Rechtsposition nach lokalem Recht, Handelsvertreterrecht ist zwingend (nicht schiedsfähig VAE, Katar, Saudi Arabien, Oman)

8 4. Gesellschaftsformen Repräsentanz: keine Geschäftstätigkeit, nur Anbahnung oder Marketing (kein Import, Export oder Vertragsabschluss) Zweigniederlassung Branch office: rechtlich nicht selbstständig, beschränkte wirtschaftliche Aktivitäten, i.d.r. nur im Rahmen von staatlichen Ausschreibungen zulässig Repräsentanz und Branch: zumindest ein Repräsentant ( local Agent ) muss örtlicher Staatsbürger sein Limited Liability Company (LLC): idr. mind. 2 höchstens 50 Gesellschafter; Stammkapital i.d.r. ca. 40 TEUR; Mindestanteil lokal: Katar, UAE 51 %, Oman 30 % kein Mindestanteil, aber Stammkapital bei ausl. Ges 285 TEUR statt 38 TEUR, bei 100 % ausl. 855 TEUR!

9 4. Gesellschaftsformen LLC: Trotz Minderheit abweichende Satzungsgestaltung MD appointment, alle wesentlichen Entscheidungen, Eigentum und Gewinnzuteilung P: rechtlich selbstständig, Haftungsbeschränkung (Vorsicht: KSA Haftungsdurchgriff möglich), lange Gründungsdauer Wichtig Zusatz LLC oder WLL führen! Besonderheiten Freezones: 100% ausländischer Anteilsbesitz, beschränkt auf zugelassene Aktivitäten in der jeweiligen FZ (z.b. IT, Media)

10 5. Lokale Arbeitsverträge Sponsoring-System (Arbeitgeber muss zur Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis den Arbeitnehmer sponsorn mit der Folge einer starken Abhängigkeit zum Arbeitgeber, Abschaffung des Sponsorship-Systems ist angedacht Keine gesetzliche Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer Mindestbeschäftigungsquoten für die einheimischen Arbeitnehmer, werden aber in der Praxis oft nicht durchgesetzt Arbeitsverträge sollen schriftlich gefasst werden, sind aber auch mündlich gültig Gehalt meistens aufgeteilt in Grundvergütung und Zuschlägen sowie Bonuszahlungen

11 6. Exportkontrolle Embargoländer: Iran, Libyen, Syrien, Sudan GCC derzeit keine Embargos Betroffen: Exporte von Gütern, die auf Ausfuhrliste genannt sind (z.b. Waffen und Dual-use) oder konkrete Unternehmensansprache des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Unterschiedlicher Umfang: Iran Investitionsverbot, Finanzsanktionen, Waffen; Libyen Finanzsanktionen, Handelsbeschränkungen, Verbot technischer Hilfe, Waffen; Syrien nur Waffen Bei Zweifeln BAFA kontaktieren

12 7. Rechtsdurchsetzung 3-stufiges Gerichtssystem (Court of First Instance, Court of Appeal und Cassation Court), Saudi-Arabien: Scharia Courts Ausländische Urteile werden nur bei gegenseitiger Verbürgung vollstreckt (verbürgt im Verhältnis BRD zu Katar, aber sehr strenge zusätzliche Voraussetzungen; nicht verbürgt: VAE, Saudi-Arabien, Oman) Wenn Beklagter bekannte Vermögenswerte in Europa hat, kann auch in Europa vollstreckt werden; ist nichts bekannt, muss ein lokales Urteil erstritten werden. Daher häufige Empfehlung: Schiedsklausel vereinbaren Katar, VAE, Oman und Saudi-Arabien Mitglieder des New Yorker UN- Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (aber Ordre Public) Undurchsichtige Gesetzeslage, Ausführungsbestimmungen Überlastung der Gerichte, Zustellung

13 Vielen Dank! Dr. Christian Schultze, LL.M (London) Rechtsanwalt e: t: w:

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