Handelsvertreter und Eigenhändler im Nahen und Mittleren Osten
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- Annika Albrecht
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1 Handelsvertreter und Eigenhändler im Nahen und Mittleren Osten Seminar Rechtliche Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten NUMOV Nah- und Mittelost Verein e.v. Frankfurt am Main, 24. September 2010 Karsten M. Keilhack, LL.M. (Cardiff) Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
2 Länder des Nahen und Mittleren Ostens* Afghanistan, Algerien, Bahrain, Zypern, Ägypten, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Oman, Pakistan, Palestinensische Gebiete, Qatar, Saudi Arabien, Syrien, Tunesien, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Yemen. Zentrasiatische Länder: Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan. Für heutiges Seminar: Iran, Saudi Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. *Quelle: NUMOV Near and Middle East Economic Handbook
3 Allgemein Begriffe: Handelsvertreter ist gemäß 84 Abs. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. ( 84 ff. HGB.) Eigen- oder Vertragshändler sind selbstständige Gewerbetreibende, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung im eigenen Namen für eigene Rechnung Waren eines oder mehrerer Hersteller vertreiben, wobei regelmäßig eine Eingliederung in die Vertriebsstruktur des Herstellers erfolgt. (Nicht gesetzlich geregelt.) 3
4 Allgemein Nahosttypische Probleme / Risiken; Vorurteile?: Mentalitätsfragen. Risiko: Teilweise exzessiver Schutz des lokalen Vertreters durch nationales Recht und Gerichte. Strategische Frage: Handelsvertreter oder Vertragshändler? Oder besser nur Direktlieferung? Suche nach einem zuverlässigen Partner vor Ort. Exklusivität? Registrierung? Gerichtsstandsvereinbarungen, Schiedsklauseln und Vollstreckung? 4
5 Allgemein Checkliste internationaler Handelsvertretervertrag (Beispiel): Auswahl des Handelsvertreters: Anforderungsprofil aufstellen (Erwartungen des Prinzipals, evtl. notwendige besondere (technische oder berufliche) Kenntnisse/Qualifikationen des Vertreters, Marktkenntnis, Erfahrungen, Beziehungen des Vertreters, Infrastruktur des Vertreters etc.). Persönliche Kontakte pflegen. Evtl. Probeläufe durchführen. 5
6 Allgemein Checkliste internationaler Handelsvertretervertrag (Beispiel): Gegenstand des Handelsvertretervertrages: Art der Tätigkeit (Abschlussvermittlung, evtl. weitere Dienstleistungen aufgrund Produkteigenschaften erforderlich oder gewünscht, z.b. After-Sale-Services etc.?). Vertragsgebiet (Karte als Anlage!). Sachlicher Geltungsbereich (Beschränkung auf bestimmte Produkte?). Exklusivität? (Weitere Vertreter? Direktlieferungen? Lokale Produktion? Evtl. Probezeit vereinbaren). 6
7 Allgemein Checkliste internationaler Handelsvertretervertrag (Beispiel): Provision (Bemessungsgrundlage, Art der Provision wie z.b. Vermittlungsprovision, Abschlussprovision, Inkassoprovision, Delkredereprovision, Vergütungen für Direktverkäufe?, Zahlungen für Serviceleistungen etc., ggfls. Berechnungsbeispiel, Fälligkeit, Rechnungslegung, Verjährung). Regelung weiterer, insbesondere für den Prinzipal wichtiger Pflichten (z.b. Unterhaltung von Showroom, Werkstatt, Ersatzteillager? Schulungen, Werbung, Auskunftspflichten, Geheimhaltung etc.). 7
8 Allgemein Checkliste internationaler Handelsvertretervertrag (Beispiel): Registrierung des Vertrages: Registrierungspflicht? Folgen einer Registrierung? (evtl. gelten dann spezielle gesetzliche Vorschriften bzgl. Alleinvertriebsrecht, Direktlieferungen u. Bestellung weiterer Handelsvertreter) Folgen einer Nichtregistrierung? (evtl. strafbewehrt, ggfls. Unwirksamkeit des Vertrages). 8
9 Allgemein Checkliste internationaler Handelsvertretervertrag (Beispiel): Vertragslaufzeit und Beendigung (Vertrag befristet/unbefristet? Verlängerungs- und beendigungsklauseln, Prüfung, ob befristeter Vertrag durch Zeitablauf beendet wird oder ob besondere Gründe zusätzlich notwendig; Regelungen zu Kündigungsfristen und -Gründen). Regelung der Nutzung geistigen Eigentums. Wettbewerbsverbot (Für Vertragsdauer und/oder danach? Karenzentschädigung? Umfang der Beschränkung? Sicherung durch z.b. Vertragsstrafe, Kündigungsmöglichkeiten). 9
10 Allgemein Checkliste internationaler Handelsvertretervertrag (Beispiel): Anwendbares Recht (Berücksichtigung besonderer, ggfls. zwingender, lokaler Vorschriften wie Wettbewerbsrecht etc.). Schiedsgericht oder staatliches Gericht? Wo? (Ausnutzen von internationalen Abkommen für die Vollstreckbarkeit; Kostenfrage etc.). Verbindliche Vertragssprache. 10
11 Allgemein Kriterien der nachfolgenden Betrachtung der einzelnen Länder: Gesetzliche Grundlagen Formerfordernisse und Registrierung Provision Exklusivität und Wettbewerbsverbote Vertragsbeendigung und Folgen Rechtswahl, Gerichtstand, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen 11
12 Iran Gesetzliche Grundlagen: Nur dürftige gesetzliche Regelungen im iranischen Handelsgesetz, Artt Wegen des gesetzlichen Defizits und des Rückgriffs auf allgemeine Regelungen des iranischen ZGB aus dem Vertretungs- und Auftragsrecht (Artt. 656 ff.): Möglichst auf die Abfassung von genauen und umfassenden vertraglichen Regelungen achten. 12
13 Iran Formerfordernisse und Registrierung: Abschluss des Vertrages formfrei; kein zentrales Register für Handelsvertreter und damit auch keine Registrierungspflicht. Direktlieferungen auch grundsätzlich ohne Vertreter vor Ort zulässig. Dann jedoch muss Exporteur über registrierte eigene Zweigniederlassung im Iran verfügen. Liegt eine solche nicht vor, so dürfen Exporteure am iranischen Markt keine Waren anbieten. Verstoß hiergegen ist strafbedroht. 13
14 Iran Provision: Grundsätzlich frei vereinbar. Augrund der Möglichkeit des Rückgriffs auf allgemeine Regelungen des iranischen ZGB darauf achten, dass der Vertrag neben dem Provisionsanspruch bestehende Aufwendungsersatzansprüche nach Art. 675 iran. ZGB ausschließt. Exklusivität und Wettbewerb: Exklusivität zu Gunsten des Handelsvertreters nicht zwingend; mehrere Vertreter daher möglich. Wettbewerbsverbote können vereinbart werden. 14
15 Iran Vertragsbeendigung und Folgen: Individuelle vertragliche Regelungen möglich und empfehlenswert. Sind keine besonderen vertraglichen Regelungen getroffen, so können Prinzipal und Vertreter den Vertrag jederzeit ohne Angabe von gründen kündigen (Art. 678 iran. ZGB). Ein auf bestimmte Dauer geschlossener Vertrag erlischt mit Ablauf der Zeitdauer automatisch. Ausgleichsansprüche entstehen per Gesetz nicht. In der Praxis sind Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung jedoch üblich. Es empfiehlt sich die ausdrückliche Regelung im Vertrag. 15
16 Rechtswahl: Iran Art. 968 iran. ZGB: Recht am Ort des Vertragsschlusses gilt, wenn iranische Vertragspartei beteiligt! Daher Ort des Vertragsschlusses dokumentieren. Ausnahme bei Schiedsklausel seit 1997: Schiedsrichter muss Wahl ausländischen Rechts anerkennen. Gerichtsstand / Schiedsvereinbarung : Wahl eines ausländischen Gerichtsstandes möglich; Problem jedoch Vollstreckung im Iran. Deswegen: Schiedsvereinbarung möglich und ratsam; Vollstreckung im Iran möglich (New Yorker UN- Übereinkommen vom ). 16
17 Vereinigte Arabische Emirate Gesetzliche Grundlagen: Handelsvertretertätigkeit für alle Emirate im Bundes- Handelsvertretergesetz (VAE-HVG) Nr. 18/1981 geregelt und durch ministerielle Durchführungsverordnungen ergänzt. Generell gewährt das Gesetz dem Handelsvertreter einen starken Schutz gegenüber dem Prinzipal. Ebenso gesetzlich geregelt sind der Eigenhändlervertrag. Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes sind Franchiseverträge als Handelsvertreterverträge anzusehen. Das VAE-HVG findet daher Anwendung. 17
18 Vereinigte Arabische Emirate Formerfordernisse und Registrierung: Registrierung des Handelsvertretervertrages beim Register des Ministeriums für Wirtschaft ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages (vgl. Artt. 3 und 10 des VAE-HVG). Für die Registrierung muss der Handelsvertreter über die entsprechende Importlizenz verfügen. Der Vertrag muss weiterhin schriftlich abgefasst und notariell beglaubigt sein (Artt. 4, 10 II b VAE-HVG). Direktlieferungen ohne Vertreter vor Ort möglich, wenn Abnehmer über Importgenehmigung verfügt. Ausnahme: bestimmte Produkte (z.b. Arzneimittel) oder Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. 18
19 Provision: HTM Meyer Venn & Partner Vereinigte Arabische Emirate Grundsätzlich frei vereinbar. Verpflichtung zur Provisionszahlung aus Art. 7 VAE-HVG für alle im Bezirk des Vertreters abgeschlossene Geschäfte. Verpflichtung zur Provisionszahlung auch für jeden Verkauf, der im Bezirk des Vertreters durch den Prinzipal oder Dritte vorgenommen wird, unabhängig davon, ob Prinzipal hieran mitgewirkt hat (Nicht abbedingbar!). Im Übrigen hinsichtlich Fälligkeit, Abrechnung etc. keine besonderen gesetzlichen Vorschriften; vertragliche Regelung ratsam. 19
20 Vereinigte Arabische Emirate Exklusivität und Wettbewerb: Art. 5 VAE-HVG: Prinzipal darf mit einem Vertreter nur exklusive Handelsvertreterverträge für bestimmtes Gebiet schließen, der ihn dort zum Alleinvertreter macht (zwingende Regelung). Vertreter genießt dort Gebietsschutz, Art. 23 VAE-HVG. Örtliche Beschränkungen auf ein oder mehrere Emirate, sowie sachliche Beschränkungen nach Produktgruppen bleiben möglich. 20
21 Vereinigte Arabische Emirate Vertragsbeendigung und Folgen: Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ohne gerechtfertigten Grund besteht Schadensersatzverpflichtung für benachteiligte Partei, Art. 9 VAE-HVG (entgangener Gewinn, Ersatz von vergeblichen Investitionen und Aufwendungen etc.). Gesetz sieht keine zwingende Karenzentschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder Ausgleichsanspruch für geschaffenen Kundenstamm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor. 21
22 Vereinigte Arabische Emirate Rechtswahl: Anerkennung der Wahl eines ausländische Rechts nur, wenn die Bestimmungen nicht gegen die Sharia, gegen die öffentliche Ordnung oder die Grundsätze von Treu und Glauben, wie sie in den VAE gelten, verstoßen, Art. 27 VAE-ZGB. Folge: Gerichte der VAE legen daher trotz anderer Vereinbarungen häufig ausschließlich das Recht der VAE zu Grunde. Gerichtsstand, Schiedsklausel: Nicht möglich. Entsprechende vertragliche Regelungen sind unwirksam. Art. 6 VAE-HVG bestimmt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Gerichte in den VAE für Handelsvertretersachen. 22
23 Gesetzliche Grundlagen: Saudi Arabien HTM Meyer Venn & Partner Handelsvertretertätigkeit wird im saudischen Handelsvertretergesetz (HVG) in der Fassung von 1980 sowie ministeriellen Durchführungsbestimmungen geregelt. Für Eigenhändler gelten diese Regelungen entsprechend. Gesetzliche Vorschriften sind zwingendes Recht. Verstöße können mit Ordnungsgeld geahndet werden; gegen das Gesetz verstoßende vertragliche Regelungen sind unwirksam. Musterverträge für Handelsvertretungen und Eigenhändler, herausgegeben durch das Wirtschaftsministerium. Str., ob Verwendung zwingend, jedoch zumindest Orientierungsmöglichkeit. 23
24 Saudi Arabien Formerfordernisse und Registrierung: HTM Meyer Venn & Partner Abschluss und Aufhebung eines Vertrages müssen im Register für Handelsvertreter und Eigenhändler (geführt beim Wirtschaftsministerium) eingetragen werden. Verstoß hiergegen ist mit Ordnungsgeld belegt. Eintragung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Zur Registrierung ist der Vertrag notariell zu beglaubigen, von der saudischen Botschaft im Land des Prinzipals zu legalisieren und ins Arabische zu übersetzen. Direktlieferungen ohne Vertreter vor Ort möglich, wenn Abnehmer Importgenehmigung besitzt. Ausnahme: bestimmte Produkte (z.b. Arzneimittel) erfordern registrierten Handelsvertreter vor Ort. 24
25 Provision: Saudi Arabien HTM Meyer Venn & Partner Grundsätzlich frei vereinbar. Verpflichtung zur Provisionszahlung aus HVG. Im Übrigen hinsichtlich Fälligkeit, Abrechnung etc. keine besonderen gesetzlichen Vorschriften; vertragliche Regelung ratsam. Exklusivität und Wettbewerb: Exklusivität nicht zwingend, jedoch möglich. Hiervon ausgenommen nur bestimmte Waren (z.b. Arzneimittel), für welche die zuständigen Behörden nur einen Vertreter anerkennen, der dann de facto exklusiv ist. Beachte: der Exklusivvertreter hat Anspruch auf Provisionen, unabhängig ob er an diesen Abschlüssen mitgewirkt hat. Wichtig: Neues saudisches Wettbewerbsrecht. Keine übermäßige Beschränkung des Vertreters. 25
26 Saudi Arabien HTM Meyer Venn & Partner Vertragsbeendigung und Folgen: Gesetz sieht keine zwingende Karenzentschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder einen Ausgleichsanspruch für geschaffenen Kundenstamm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor. Jedoch neigen saudische Gericht in der Praxis dazu, dem Vertreter einen Abfindungsanspruch gegen den Prinzipal zuzuerkennen, wenn sich dieser vertragsgerecht verhalten hat. 26
27 Saudi Arabien HTM Meyer Venn & Partner Rechtswahl: Rechtswahl zu Gunsten ausländischen Rechts ist gesetzlich nicht geregelt; wird jedoch als zulässig erachtet, seit das Wirtschaftsministerium im Mustervertrag die Klausel über die zwingende Anwendung saudischen Rechts gestrichen hat. Gerichtsstand: Nicht gesetzlich geregelt ist die Wahl eines ausländischen Gerichtstandes. In der Praxis halten sich saudische Gerichte für zuständig, auch wenn ein ausländischer Gerichtsstand gewählt wurde. Schiedsvereinbarung : Möglich und ratsam; Vollstreckung in Saudi Arabien möglich (New Yorker UN-Übereinkommen vom , nur bei Gegenseitigkeit). 27
28 Fazit Attraktiver Markt mit vielen Chancen. Aber: Nicht Risikolos. Starke Divergenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen von Land zu Land. Überraschungen vorbeugen und Risiken minimieren: Durch effektives und effizientes Vertragsmanagement sowie sorgfältige Prüfung und Auswahl eines lokalen Partners. 28
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Karsten M. Keilhack, LL.M. (Cardiff) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht HTM Meyer Venn & Partner Brüner Straße 4-6 D Hamminkeln Tel. +49 (0) Fax.+49 (0)
30 Kontakt HTM Meyer Venn & Partner Hamminkeln Brüner Straße 4-6 D Hamminkeln Tel. +49 (0) Fax.+49 (0) Bocholt Benzstraße 21 D Bocholt Tel. +49 (0) Fax.+49 (0) Kleve Emmericher Straße 113 D Kleve Tel. +49 (0) Fax.+49 (0) Rhede Bahnhofstraße 42 D Rhede Tel. +49 (0) Fax.+49 (0) Kish Island HTM Meyer Venn Legal & Management Services Co. Sanaee St. Zip code Kish Island, Iran kish@htm-meyer-venn.de 30
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