Besonderheiten bei der Gestaltung und Durchsetzung von internationalen Verträgen

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1 Veranstaltung des Enterprise Europe Network am Besonderheiten bei der Gestaltung und Durchsetzung von internationalen Verträgen RA Dr. Horst Suhren, M.C.L. PELTZER SUHREN Rechtsanwälte

2 A. Vertragsarten Internationaler Liefervertrag Internationaler Patentlizenzvertrag Internationaler Know-How-Lizenzvertrag Internationaler Leasingvertrag Internationale Handelsvertreterverträge Internationaler Joint-Venture-Vertrag B. Vertragsabschlussformen Angebot und Annahme Einheitliches Vertragsdokument Formfreiheit oder -erfordernisse C. Vertragsgestaltung Ermittlung des anwendbaren Rechts Vertragsparteien, Vertragssprache, Vertragsstil Rechtswahl Sinnvolle Vertragsklauseln Einbeziehung von AGB

3 D. Rechtsgrundlagen UN-Kaufrecht für internationale Handelsgeschäfte Freie Rechtswahl im internationalen Handelsvertreterrecht Weitgehend dispositives Recht bei Lizenz- und Know-How-Transferverträgen Nationale Gesetze bei internationalen Joint Venture-Verträgen E. Absicherung von Forderungen F. Streitbeilegungsmechanismen Freundschaftliche Verhandlungen Schlichtung Gerichtsverfahren Schiedsgerichtsverfahren G. Vollstreckung im Ausland Europäische Gerichtsstands-und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO), Nr. 44/2001 vom Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, EG Nr. 805/2004 vom

4 A. Vertragsarten Internationaler Liefervertrag Internationaler Patentlizenzvertrag Internationaler Know-How-Lizenzvertrag Internationaler Leasingvertrag Internationale Handelsvertreterverträge Internationaler Joint-Venture-Vertrag

5 B. Vertragsabschlussformen Angebot und Annahme Einheitliches Vertragsdokument Formfreiheit oder -erfordernisse

6 C. Vertragsgestaltung Ermittlung des anwendbaren Rechts: Soweit im Vertrag das anwendbare Recht ausdrücklich geregelt ist, gilt dieses. Soweit das anwendbare Recht nicht geregelt ist, ist es durch die Vorschriften zum internationalen Privatrecht des Forumstaates zu ermitteln, in Deutschland also nach Maßgabe der Rom I-Verordnung (bzw. Artikel 28 ff. EGBGB für Verträge bis zum ) Nach deutschem Recht ist damit das Recht desjenigen Vertragspartners anzuwenden, welcher die charakteristische Leistung (z. B. Lieferung) erbringt. Vertragsparteien, Vertragssprache, Vertragsstil: Vertragsparteien: Ermittlung des Vertretungsberechtigten Vertragssprache: Zum Teil zwingendes nationales Recht, Beurkundung durch deutschen Notar nur zweisprachig (zwei Spalten) Vertragsstil: Regelungen sollten klar und eindeutig, aber umfassend sein

7 Rechtswahl: Deutsches Recht Recht des ausländischen Vertragspartners Drittlandrecht UN-Kaufrecht Maßgebliche Gesichtspunkte: Schutz der Vertragsparteien, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen, Kompatibilität mit dem Gerichtsstand, Vollstreckbarkeit von Urteilen. Sinnvolle Vertragsklauseln: Letter of Intent, Memorandum of Understanding, Heads of Agreement Geheimhaltungsvereinbarung Exklusivitätsvereinbarung Vertragsstrafen Schiedsgerichtsvereinbarung Zusätzliche Schutzklausel bei Lieferverträgen: Präzise Produktspezifikation Sample Production Produktionsüberwachung durch Käufer Pre-Shipment-Inspection Quality Certificate

8 Einbeziehung von AGB: Nationales Recht: Hinweis auf Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Verwenders Möglichkeit der Kenntnisnahme Vor Vertragsabschluss Fehlender Widerspruch des Vertragspartners Tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich Internationale Verträge: Tatsächliche körperliche Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders Vor Vertragsabschluss In einer verständlichen Sprache für den Vertragspartner Kein Widerspruch des Vertragspartners

9 D. Rechtsgrundlagen UN-Kaufrecht: Multinationales Übereinkommen vom Anwendungsbereich, Artikel 1 ff. Zustandekommen des Vertrages, Artikel 14 ff. Pflichten des Verkäufers, Artikel 30 ff., insbesondere Artikel 35 Rechtsbehelfe des Käufers, Artikel 45 ff. Pflichten des Käufers, Artikel 53 ff. Rechtsbehelfe des Verkäufers, Artikel 61 ff. Schadensersatz, Artikel 74 ff. Internationales Handelsvertreterrecht: Freie Rechtswahl Lizenz- und Know-How-Transferverträge: Weitgehend dispositives Recht Internationale Joint Venture-Verträge: Beachtung der nationalen Gesetze

10 E. Absicherung von Forderungen Verwendung von Akkreditiven ( Letter of Credits ) Einfache und qualifizierte Eigentumsvorbehaltsklauseln Hypothek, Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Bürgschaft Vorvertragliche Recherchen über Vertragspartner

11 F. Streitbeilegungsmechanismen Freundschaftliche Verhandlungen Schlichtung Gerichtsverfahren Ermittlung der möglichen Gerichtsstände im In- und Ausland Grundsätzlich Gerichtsstand am Sitz des Beklagten Beachtung von Gerichtsstandsvereinbarungen Besondere Gerichtsstände Schiedsgerichtsverfahren: Internationale private Schiedsgerichtsbarkeit: Ad-hoc Schiedsgerichte und institutionalisierte Schiedsgerichte Vorteile: Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Schiedsrichter, Verfahren, Besetzung des Schiedsgerichts und anwendbares Recht; Schnelligkeit, Vertraulichkeit und Verfahrenskosten New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958

12 Internationale Schiedsgerichte, Beispiele: ICC International Court of Arbitration, Paris HKIAC Hong Kong International Arbitration Center LCIA London Court of International Arbitration Stockholm Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce SIAC Singapore International Arbitration Center JCCA Japan Commercial Arbitration Association CIETAC China International Economic and Trade Arbitration Commission Beispiel: CIETAC Schiedsregeln 2005: Vereinbarung der Vertragssprache Beschleunigtes Verfahren bei Streitwerten unter ,00 RMB Verfahrenskosten grundsätzlich niedriger als bei Schiedsverfahren in Drittländern Nur eine Instanz Schiedsspruch ist bindend Betreuung durch ausländischen Anwalt möglich Verfahrensdauer in der Regel unter sechs Monaten Eindeutige Schiedsklausel erforderlich Hauptkommission Beijing, Unterkommissionen in Shanghai und Chenzhen

13 Muster einer CIETAC-Schiedsklausel: Any dispute arising from or in connection with this Contract shall exclusively be submitted to China International Economic and Trade Arbitration Commission for arbitration which shall be conducted In accordance with the Commission s arbitration. The arbitral award is final and binding upon both parties. Ergänzungen zur Schiedsklausel: Ort des Schiedsverfahrens Verfahrenssprache Zahl der Schiedsrichter Nationalität der Schiedsrichter Anwendbares Recht Wahl eines beschleunigten Verfahrens

14 G. Vollstreckung im Ausland Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen: Grundsätzlich staatliche Autonomie In Deutschland 328 ZPO Ablehnung der Anerkennung von Strafschadensersatz durch den BGH EuGVVO (Verordnung EG Nr. 44/2001 vom des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) EuVTVO (Verordnung EG Nr. 805/2004 vom über die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen)

15 Kontakt PELTZER SUHREN Rechtsanwälte Hannover Office: An der Börse Hannover Tel.: (0511) Fax: (0511) Dr. Horst Suhren, M.C.L. hsuhren@kanzlei-psm.de Shanghai Office Suite 1503 China Insurance Building 166 Lujiazui Road East Shanghai , China Tel.: Fax:

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