Vernehmlassung zur Invalidenversicherung 6. IV-Revision / zweites Massnahmenpaket
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- Maria Stein
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1 EINGESCHRIEBEN Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld Invalidenversicherung Effingerstrasse Bern Bern, 12. Oktober 2010 Vernehmlassung zur Invalidenversicherung 6. IV-Revision / zweites Massnahmenpaket Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen, dass CURAVIVA Schweiz als nationaler Dachverband der Heime und sozialen Institutionen zur Vernehmlassung eingeladen wurde. Als Branchen- und Institutionenverband mit arbeitgeberpolitischer Ausrichtung vertritt CURAVIVA Schweiz die Interessen der Heime und sozialen Institutionen aus den Bereichen Erwachsene Menschen mit Behinderung, Menschen im Alter sowie Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen. Ingesamt vertritt CURAVIVA Schweiz Institutionen, in denen rund 100'000 Bewohnerinnen und Bewohner leben und 130'000 Mitarbeitende beschäftigt sind. Zusammenfassung CURAVIVA Schweiz, insbesondere die Mitglieder der Fachkonferenz für Erwachsene Menschen mit Behinderung FKEB von CURAVIVA Schweiz, sind besorgt über das zweite Massnahmenpaket der 6. IV Revision. Sie halten es für überstürzt, unausgewogen und sozialpolitisch nicht verantwortbar. Sollte die Vorlage trotzdem, ohne wesentliche Korrekturen, im Parlament verabschiedet werden, wird CURAVIVA Schweiz zusammen mit Partnerorganisationen und nahestehenden Parteien das Referendum anvisieren. Noch bevor die 5. IV-Revision, die weitgehend von CURAVIVA Schweiz unterstützt wurde, richtig umgesetzt werden konnte und deren Auswirkungen noch nicht absehbar sind, hat der Bundesrat entschieden, die nächste Reform in Angriff zu nehmen. Ein Grund für diese überstürzte Strategie ist offensichtlich die Tatsache, dass es noch nicht gelungen ist, wie in der 4. und 5. IV Revision beschlossen, die Arbeitgeber besser einzubeziehen. Dieses CURAVIVA Schweiz 1
2 Defizit darf nicht vollumfänglich den Betroffenen angelastet werden, weil damit das Versicherungs- und Solidaritätsprinzip, auf das die IV und die Bundesverfassung bauen, grundsätzlich in Frage gestellt wird. Darüber hinaus werden die angedrohten harten und einseitigen Sparmassnahmen nicht wirklich Kosten einsparen, nachdem der Missbrauch effektiver bekämpft wird, sondern vielmehr die Lasten in die Kantone und Gemeinden verschieben. Um dies zu verhindern sind folgende Forderungen zu stellen: CURAVIVA Schweiz lehnt die vorgesehenen Rentenkürzungen, die das Existenz sichernde Einkommen von IV-Bezügern gefährden, ab. CURAVIVA Schweiz weist, nachdem die Missbrauchsbekämpfung greift, darauf hin, dass die geplanten Sparmassnahmen eine Kostenverlagerung in die Sozialhilfe beziehungsweise in die Gemeinden und Kantone auslösen werden. CURAVIVA Schweiz erinnert an das in der Bundesverfassung verankerte Grundrecht «Bildung für alle». Deshalb ist die vorgesehene Streichung von IV- Bildungsangeboten für behinderte Menschen abzulehnen, weil es oft die einzig möglichen und verfügbaren Angebote sind. CURAVIVA Schweiz fordert die Gleichbehandlung von Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungen in allen Sozialversicherungen. CURAVIVA Schweiz hält an den geeigneten Anreizsystemen für Arbeitgeber, handicapierte Menschen vermehrt zu beschäftigen, weiterhin fest. CURAVIVA Schweiz fordert geeignete und koordinierte Verbundlösungen der Arbeitsvermittlung und der Wiedereingliederungsmassnahmen von IV und ALV, da gemäss aktueller Untersuchungsresultate in erheblichem Masse die selben Anspruchsgruppen IV- und ALV-Leistungen beziehen. Allgemeines 1. CURAVIVA Schweiz erachtet den geschätzten Sanierungsbedarf als zu hoch Das finanzielle Ziel der 6. IVG-Revision muss nach Ansicht von CURAVIVA Schweiz primär darin liegen, nach Ablauf der befristeten Zusatzfinanzierung (ab 2018) wieder eine ausgeglichene Jahresrechnung zu erzielen. Der Vernehmlassungsvorlage kann allerdings entnommen werden, dass dieses Ziel bereits mit den Massnahmen des 1. Pakets der 6. IVG-Revision beinahe erreicht werden kann. Der Sanierungsbedarf im Hinblick auf eine ausgeglichene Rechnung beträgt nach Angaben der Verwaltung höchstens CHF Mio. Somit sind zur Erreichung dieses Zieles in keinem Fall Ausgabenkürzungen in der Höhe von CHF 800 Mio. nötig. Dies umso weniger, da die Rechnungsergebnisse die Vorhersagen der Verwaltung in den letzten Jahren regelmässig übertroffen haben. Die Schulden der IV gegenüber dem AHV-Fonds müssen innert vernünftiger Frist zurückbezahlt werden. CURAVIVA Schweiz 2
3 Auch CURAVIVA Schweiz ist der Auffassung, dass der Schuldenabbau als zeitlich befristete Aufgabe geregelt werden muss. Dieser darf jedoch nicht über definitive Leistungskürzungen mit Wirkung auf unbestimmte Zeit finanziert werden. Es ist in keiner Weise zu rechtfertigen, dass Menschen mit Behinderung als künftige Leistungsbezüger und Leistungsbezügerinnen dafür büssen sollen, dass die Politik während Jahrzehnten Mehreinnahmen verhindert hat. 2. Nach Ansicht von CURAVIVA Schweiz ist die Vorlage unausgewogen Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, die Botschaft für eine 6. IVG-Revision bis Ende 2010 vorzulegen; dabei habe der Bundesrat «insbesondere» Vorschläge zu unterbreiten, wie die IV durch Senkung der Ausgaben saniert werden könne. Wie der parlamentarischen Debatte zu entnehmen war, gab es für die Forderung, die Sanierung inklusive Schuldenabbau allein durch Ausgabenkürzungen zu erreichen, keine Mehrheit. Das erste Massnahmenpaket zur 6. IVG-Revision beinhaltete noch eine ausgeglichene Mischung von Mehreinnahmen und ausgaben. Doch nun legt der Bundesrat mit dem zweiten Massnahmenpaket eine völlig einseitige und massive Abbauvorlage vor die CURAVIVA Schweiz ablehnt. 3. CURAVIVA Schweiz zweifelt an den beschönigenden Darstellungen der Verwaltung In der Vernehmlassungsvorlage wird wiederholt behauptet, die bisherigen Erfolge bei der Reduktion des IV-Defizits seien auf die Verstärkung der Eingliederung und die in diesem Zusammenhang getätigten Investitionen zurückzuführen. Obwohl auch die beruflichen Ausbildungsstätten massgeblich zur Stärkung der beruflichen Eingliederung beitrugen, ist es eine Tatsache, dass die Ausgaben der IV für Eingliederungsmassnahmen in wesentlich geringerem Umfang gestiegen sind als vorausgesagt. Auch ist die Wirkung der Massnahmen im Hinblick auf die effektive Eingliederung der versicherten Personen auf dem Arbeitsmarkt nie erhoben worden. Dass die Zahl der Renten massiv abgenommen hat, trifft zwar zu. Sie ist jedoch grösstenteils auf die strengere medizinische Beurteilung der IV-Organe zurückzuführen. Die Betroffenen sind deswegen heute alles andere als «eingegliedert». Insbesondere die Institutionen für Versicherte mit einer psychischen Beeinträchtigung spüren diese Entwicklung sehr stark. 4. Kostenverlagerung von der IV auf Bund, Kantone und Gemeinden Die massiven Kürzungen der IV-Renten im Gesamtumfang von CHF 600 Mio. (jährlich CHF 400 Mio. bei den Invalidenrenten, CHF 200 Mio. bei den Kinderrenten) führen unweigerlich zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Ergänzungsleistungen bei Bund und Kantonen. Mit der massiven Senkung der Renten werden künftig nicht wie heute nur 37 Prozent, sondern 50 Prozent der IV-Rentnerinnen und -Rentner Ergänzungsleistungen beziehen. Insbesondere bei den Rentnern und Rentnerinnen mit Kindern wird die Zahl der auf EL angewiesenen Personen deutlich zunehmen. Dass bald die Hälfte der IV- Rentnerinnen und -Rentner auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, zeigt mit aller CURAVIVA Schweiz 3
4 Deutlichkeit, dass die IV ihren Auftrag der Existenzsicherung von Menschen mit Behinderung immer weniger wahrzunehmen vermag. 5. CURAVIVA Schweiz unterstützt die Stärkung der beruflichen Eingliederung Viele Heime und Institutionen sind spezialisiert in der beruflichen Integration und unterstützen in jeder Hinsicht eine Stärkung der Eingliederungsmassnahmen sowie die Schaffung von Anreizen zugunsten von Menschen, die eine echte Chance auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verdienen. Dennoch verfügen wir in Bezug auf die Erfolgsaussichten einer verstärkten Integration in den ersten Arbeitsmarkt (wie dies in der Vorlage dargestellt wird) über Skepsis, solange es nicht gelingt, die Arbeitgeber zu motivieren (oder zu verpflichten) vermehrt handicapierte Menschen zu beschäftigen. CURAVIVA Schweiz stellt fest, dass die bisherigen Bemühungen (4. und 5. IV-Revision) nur zu einem sehr geringen Teil zu einer erhöhten Anstellung handicapierter Menschen geführt haben. Der Trend geht nach wie vor noch viel mehr in die andere Richtung. Zunächst sind weitere Möglichkeiten von Anreizen für Arbeitgeber zu prüfen. Diese müssten nicht direkt im IV-Gesetz verankert, sondern könnten beispielsweise bei der Vergabe von Aufträgen oder der Stärkung der Pflicht öffentlicher Arbeitgeber zur Anstellung von Personen mit Behinderung berücksichtigt werden. CURAVIVA Schweiz fordert, dass auf (unrealistische) Zielgrössen verzichtet wird! Dies könnte zu nicht sachgerechtem Arbeiten der IV-Stellen verleiten. 6. CURAVIVA Schweiz erachtet zusätzliche Einnahmen als notwendig CURAVIVA Schweiz ist der Auffassung, dass die Sanierung der IV nicht einseitig über Ausgabenkürzungen, sondern auch über zusätzliche Einnahmen zu erreichen ist. Dies betrifft insbesondere den ausserordentlichen finanziellen Bedarf, der sich daraus ergibt, dass Schulden, die während mehr als 20 Jahren in erheblichem Ausmass entstanden sind, nun zurückbezahlt werden sollen. Diese Aufgabe darf nicht den versicherten Personen im Rahmen von Leistungskürzungen auferlegt werden. CURAVIVA Schweiz fordert den Bundesrat auf, Modelle für bescheidene und allenfalls befristete - Mehreinnahmen zu prüfen. Mögliche Massnahmen sind: Übernahme der Schuldzinsen beim AHV-Fonds durch die Bundeskasse bescheidene Erhöhung der Beiträge um 0.1 Prozent (allenfalls befristet) Rückzahlung der Schulden beim AHV-Fonds durch den Bund CURAVIVA Schweiz 4
5 Zu den einzelnen Vorschlägen CURAVIVA Schweiz nimmt im Folgenden zu einigen konkreten Vorschlägen Stellung: 1. Stufenloses Rentensystem der IV 1.1. CURAVIVA Schweiz lehnt das Stufenmodell als Sparmassnahme ab Als wichtigster Vorschlag unterbreitet der Bundesrat ein neues «stufenloses» Rentensystem. Mit diesem soll die IV-Rechnung zwischen 2018 und 2029 jährlich um durchschnittlich CHF 400 Mio. entlastet werden. Einzelnen Versicherten soll die Rente um bis zu 37.5 Prozent gekürzt werden. Begründet werden diese massiven Kürzungen damit, dass die Stufenlosigkeit nötig sei, um positive Eingliederungsanreize zu schaffen. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Renten zwischen einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent und 99 Prozent massiv gekürzt werden sollen. Invaliditätsgrad und Rente sollen nicht mehr übereinstimmen. Insbesondere soll bei einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent nur noch eine 75 Prozent-Rente gewährt werden (statt wie bisher eine ganze Rente). Eine Person beispielsweise, welche heute bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent eine ganze Rente von monatlich CHF 1'800.- bezogen hat, soll neu nur noch eine Rente von CHF 1'125.- erhalten. Dies könnte auch zahlreiche Menschen mit schwerer Behinderung, welche in den Werkstätten noch ein gewisses Erwerbseinkommen erzielen können, treffen und ihr Existenz sicherndes Einkommen gefährden. CURAVIVA Schweiz lehnt das vorgeschlagene Stufenmodell und die damit verbundenen massiven Rentenkürzungen entschieden ab, weil damit Kosten nicht gespart, sondern verlagert werden. CURAVIVA Schweiz fordert einfache und flexible Verfahren zur Anpassung der Rente bei einer Veränderung der Erwerbssituation. 1.2 Sonderregelung bei einem Invaliditätsgrad von 80 bis 99 Prozent Der Bundesrat schlägt vor, dass zur Abfederung der zu erwartenden Härten bei einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent und mehr ein Invalideneinkommen nur noch berücksichtigt werden soll, wenn es tatsächlich erzielt wird. CURAVIVA Schweiz erachtet diese Relativierung des vorgeschlagenen neuen Modells als absolut zwingend. Denn auch bei einem Invaliditätsgrad zwischen 70 und 79 Prozent vermag nur ein kleiner Teil der Betroffenen die Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten. Der Bundesrat schreibt, dass «künftig davon ausgegangen» werde, «dass Personen mit einem IV-Grad zwischen 70 und 79 Prozent ihre Resterwerbsfähigkeit noch wirtschaftlich verwerten können». Diese realitätsferne Zuversicht wird in keiner Weise begründet. Die Erfahrungen zeigen, dass Personen mit CURAVIVA Schweiz 5
6 einem hohen Invaliditätsgrad nur sehr selten ein Renten beeinflussendes Erwerbseinkommen erzielen können. Im Bericht zur Vorlage wird mehrmals erwähnt, dass die am geschützten Arbeitsplatz bezahlten Löhne Soziallöhne seien und deshalb den Anspruch auf eine ganze Rente nicht tangieren würden. CURAVIVA Schweiz weist die pauschale Unterstellung, welche zudem eine Missachtung der von Menschen mit Behinderung erbrachten Arbeitsleistungen darstellt, zurück. CURAVIVA Schweiz fordert, dass weiterhin ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent ganze Renten ausgerichtet werden - unabhängig davon, ob es diesen Rentenbezügerinnen und -bezügern gelingt, eine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. 1.3 Neue Regeln für die Invaliditätsbemessung bei Menschen mit Geburtsbehinderung Der Bundesrat schlägt vor, dass ihm die Kompetenz eingeräumt wird, die zur Bemessung der Invalidität massgebenden Einkommen sowie die möglichen Abzüge und Zuschläge in der Verordnung selber festzulegen. Diese Kompetenz will er nutzen, um neue Regeln für die Invaliditätsbemessung festzulegen, welche insbesondere auch bei Menschen mit Geburts- und Frühbehinderung zu einer verschärften Praxis bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades führen sollen. Wenn heute das Einkommen von Menschen mit Frühbehinderung, welche invaliditätsbedingt keine eigentliche berufliche Ausbildung absolvieren können, auf den «nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss Lohnstrukturerhebung» festgelegt wird, so handelt es sich hierbei um eine sachlich korrekte Regelung. Dass dieser Medianwert vereinzelt höher ist als das Einkommen nach einer Ausbildung (z.b. in einem Billiglohnberuf), trifft zu. Umgekehrt ist es jedoch auch oft tiefer als das Valideneinkommen nach Abschluss der Ausbildung in einem Beruf mit guten Lohnaussichten. CURAVIVA Schweiz lehnt eine Änderung der Invaliditätsbemessung bei Menschen mit Geburts- und Frühbehinderung ab. 2. CURAVIVA Schweiz begrüsst die ergänzenden Eingliederungsinstrumente Unter dem Titel «verstärkte Eingliederung und Verbleib am Arbeitsmarkt» schlägt der Bundesrat eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen vor, welche die Eingliederung gesundheitlich beeinträchtigter Menschen weiter fördern und das Entstehen eines Rentenanspruchs verhindern sollen. Die Massnahmen erweisen sich bei näherer Betrachtung teilweise als sinnvoll, teilweise aber auch als problematisch. Allgemein kann festgehalten werden, dass der zusätzliche Ausbau des Eingliederungssystems kaum zu den erwarteten Einsparungen führen wird, wenn die Bereitschaft der Arbeitgeber zu einer aktiven Mitwirkung bei der Eingliederung weiterhin derart mässig bleibt, wie sie es in den letzten Jahren gewesen ist. CURAVIVA Schweiz 6
7 Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Eingliederung sind im Rahmen der 5. IVG- Revision bereits ziemlich unübersichtlich geworden. Es ist nicht die Menge zusätzlicher Massnahmen, welche die längst nötige Optimierung der Eingliederungsabläufe auslöst, sondern eine konsequente und auf das Individuum abgestimmte Implementierung des bereits bestehenden umfassenden Angebots. Daran mangelt es noch vielerorts, weshalb die Eingliederungsbemühungen in der Praxis und nicht bei der Gesetzesgestaltung ansetzen müssen. Der Bundesrat schlägt als erstes vor, dass die Dauer der Integrationsmassnahmen nicht mehr auf ein Jahr beschränkt werden soll. Das hat auch CURAVIVA Schweiz bereits anlässlich der 5. IVG-Revision mehrfach gefordert. Wir begrüssen selbstverständlich die Aufhebung der zeitlichen Begrenzung. Der Bundesrat schlägt des Weiteren vor, dass Arbeitgeber nicht nur dann von der IV mit einem Beitrag unterstützt werden sollen, wenn sie im Rahmen von Integrationsmassnahmen einen bisherigen Arbeitnehmer weiter beschäftigen, sondern auch dann, wenn sie einen neuen Arbeitnehmer anstellen. Auch diese Ergänzung ist aus der Sicht von CURAVIVA Schweiz sinnvoll, wobei dieser Beitrag an ganz konkrete Leistungen des Arbeitgebers geknüpft sein muss. 3. CURAVIVA Schweiz lehnt die Einschränkung des Rechts auf erstmalige beruflichen Ausbildung ab Die Invalidenversicherung finanziert heute IV-Anlehren in Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderung, die einerseits behinderungsbedingt nicht in der Lage sind, auf dem freien Markt eine Ausbildung zu absolvieren und bei denen andererseits erwartet werden kann, dass sie dank der Anlehre eine berufliche Tätigkeit (wenn auch mit oft bescheidenem Einkommen) zu erzielen im Stande sind. Der Bundesrat schlägt nun vor, die Voraussetzungen für die Finanzierung solcher Anlehren auf dem Verordnungsweg zu verschärfen. Damit sollen die Kosten solcher Anlehren für die Versicherung von CHF 100 Mio. jährlich auf CHF 50 Mio. jährlich gesenkt werden. CURAVIVA Schweiz lehnt die Einführung von erhöhten Schwellen für den Zugang zu IV-Anlehren ab. Es darf nicht sein, dass eine zweijährige berufliche Ausbildung einer Person nur deshalb verwehrt wird, weil sie als Folge ihrer Behinderung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ein regelmässiges Einkommen von monatlich CHF 1'710.- zu erzielen. Viele Menschen gehen heute dank ihrer Ausbildung einer befriedigenden Tätigkeit auch im geschütztem Rahmen nach (z.b. Hauswirtschaft, Garten, Mechanik etc.), auch wenn sie infolge ihrer Behinderung nur stark verlangsamt arbeiten können und ein entsprechend tiefes Einkommen erzielen. Die vorgesehenen «Eintrittsschwellen» würden es diesen Menschen verwehren, ihr Recht auf Bildung wahrzunehmen, und ihnen eine qualifizierte berufliche Tätigkeit vorenthalten. CURAVIVA Schweiz fordert, dass allen Personen auch mit schwerer Behinderung das Recht auf berufliche Bildung zugestanden wird. CURAVIVA Schweiz 7
8 Abschliessend weisen wir darauf hin, dass CURAVIVA Schweiz und seine Mitglieder im Rahmen dieser Vernehmlassung mit dem Partnerverband INSOS Schweiz sowie den privaten Organisationen der Behindertenselbsthilfe und -fachhilfe solidarisch sind. Wir danken Ihnen für die ernsthafte Prüfung und Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen für Gespräche und Unterstützung bei der Ausarbeitung der Botschaft an das Parlament jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Dr. Otto Piller Präsident CURAVIVA Schweiz Dr. Hansueli Mösle Direktor CURAVIVA Schweiz Christina Affentranger Weber Vorsitzende der Fachkonferenz Erwachsene Menschen mit Behinderung CURAVIVA Schweiz Stefan Sutter Leiter Fachbereich Erwachsene Menschen mit Behinderung CURAVIVA Schweiz Bei Rückfragen zur Vernehmlassungsantwort wenden Sie sich bitte an: Dominik Lehmann, Leiter Kommunikation CURAVIVA Schweiz / Tel: CURAVIVA Schweiz 8
Vernehmlassung zur Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket
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