LMK Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz
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- Margarete Hofmeister
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1 LMK Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz Anstalt des öffentlichen Rechts WIR GESTALTEN MEDIENVERANTWORTUNG! Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz
2 Wiederholung zu Vortrag Mediensystem - Prüfungsrelevante Informationen
3 Das Mediensystem in Deutschland Das deutsche Mediensystem Eines der am höchsten entwickelten Mediensysteme der Welt Strukturell stark differenziert Funktional sehr leistungsfähig Stark dezentrale Verteilung der Ressourcen Vergleichsweise große Staatsferne Großer Einfluss auf andere Mediensysteme (insbesondere im deutschsprachigen Raum) Geringer Einfluss von Mediensystemen anderer Länder
4 Das Mediensystem in Deutschland Medien sind in Deutschland Kulturgut und Wirtschaftsgut. Kulturgut I Medien unterliegen im Grundgesetz einem besonderen Schutz. Medien tragen Mitverantwortung für Orientierung und Meinungsbildung. Sie können starke Auswirkungen auf die Gesellschaft haben bzw. können diese stark beeinflussen, daher stehen Medien unter besonderer Beobachtung und sind stark reglementiert. Kern der Regulierung von Medieninhalten ist der Schutz der öffentlichen Ordnung, der Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre.
5 Das Mediensystem in Deutschland Medien sind in Deutschland Kulturgut und Wirtschaftsgut. Kulturgut II Teilhabe und Zugang für alle (Chancengleichheit, diskriminierungsfreier Zugang) Förderung der Toleranz Hinwirken auf eine diskriminierungsfreie Gesellschaft Verhinderung von Monopolen Verhinderung von Meinungsmacht
6 Die staatsferne Medienaufsicht (Bsp. LMK) GVK KEK ZAK KJM Direktorin Versammlung (gesellschaftlich relevante Gruppen)
7 Das duale Rundfunksystem
8 Gestaltung von Medieninhalten - Gesetzliche Rahmenbedingungen
9 Geplanter Ablauf Persönlichkeitsrechte Urheberrechte Jugendmedienschutz Fragerunde und Diskussion
10 Persönlichkeitsrechte (s. Broschüre: Alle geklärt? ) (Mit freundlicher Unterstützung von Frau Beck, LMK)
11 Persönlichkeitsrechte Jeder einzelne soll grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten / der Öffentlichkeit gegenüber darstellen und ob und wie er mit eigenen Äußerungen hervortreten will (BVerfGE 54, 148 (155)). Allgemeines Persönlichkeitsrecht Recht des Einzelnen, sich in die engere persönliche Lebenssphäre zurückzuziehen, Dritte hiervon auszuschließen und selbst darüber zu bestimmen, was aus dieser Sphäre nach außen gelangt.
12 Landeszentrale für Medien Allgemeines Persönlichkeitsrecht Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abwägung im jeweiligen Einzelfall Pressefreiheit Meinungsfreiheit
13 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Intimsphäre Privatsphäre Sozialsphäre Schutz Schutz Schutz
14 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Facetten / Spezialfälle des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Recht auf informationelle Selbstbestimmung Recht am eigenen Bild Recht am geschriebenen und gesprochenen Wort Ehrenschutz
15 Recht auf informationelle Selbstbestimmung Jeder kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie weit er persönliche Sachverhalte offenbart (BVerfG NJW 1984, 410) Keine unberechtigte Preisgabe persönlicher Daten (z.b. Adresse, Geburtsdatum etc.)
16 Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist u.a. betroffen, wenn Fotos oder z.b. web-cam-aufnahmen einer anderen Person gemacht werden weitergegeben oder kopiert werden (z.b. im Internet) veröffentlicht werden Schutz durch Zivil- UND Strafrecht!
17 Recht am eigenen Bild Das bloße Anfertigen von Fotos / Aufnahmen einer Person ist nicht grundsätzlich unzulässig! Unzulässig und strafbar sind jedenfalls heimliche / unbefugte Aufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, wenn dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird! ( 201a Abs. 1 StGB) Vorsicht bei Fotos oder Webcam-Übertragungen aus Umkleideräumen, Solarien, Toiletten, Arztzimmern etc!
18 Recht am eigenen Bild Unzulässige Fotos / Aufnahmen einer Person dürfen NICHT an Dritte weitergegeben werden kopiert, gespeichert oder sonstwie gebraucht werden veröffentlicht werden (z.b. im Internet)
19 Recht am eigenen Bild Zulässigerweise angefertigte Fotos / Aufnahmen einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung (z.b. im Internet) veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben (= verbreitet) werden ( 22 KUG). Die Einwilligung muss sich konkret auf die Art und die Umstände der Veröffentlichung beziehen. Verstöße sind strafbar ( 33 KUG).
20 Recht am eigenen Bild Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis ( 23 KUG), sofern keine berechtigten Interessen verletzt werden: Personen der Zeitgeschichte Personen als Beiwerk neben Landschaft, Gebäude etc. Bilder von Versammlungen, Aufzügen etc.
21 Recht am eigenen Wort Recht am geschriebenen / gesprochenen Wort Keine unbefugte Aufnahme ( 201 StGB) Keine unbefugte Veröffentlichung Kein falsches Zitieren Kein Unterschieben nie vorgebrachter Äußerungen
22 Ehrenschutz Schutz der Ehre und des Rufs einer Person durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Keine falsche Darstellung einer Person (Zur Erinnerung: Jeder einzelne soll grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten / der Öffentlichkeit gegenüber darstellen und ob und wie er mit eigenen Äußerungen hervortreten will)
23 Ehrenschutz Schutz der Ehre und des Rufs einer Person durch das Strafrecht Straftatbestände: Beleidigung: Kundgabe der Miss- oder Geringachtung durch herabwürdigendes Werturteil, 185 StGB Üble Nachrede: ehrenrührige (unwahre) Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten, 186 StGB Verleumdung: wissentlich ehrenrührige (unwahre) Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten, 187 StGB
24 Persönlichkeitsrechte Erlaubt sind normale Kritik normale Meinungsäußerung Satire solange keine Schmähkritik vorliegt.
25 Persönlichkeitsrechte Was droht bei Verstößen? Betroffener hat Anspruch auf Unterlassung / Löschung / Gegendarstellung Betroffener hat ggf. Anspruch auf Schadensersatz und / oder Schmerzensgeld Anwalts- und Gerichtskosten Ggf. Strafverfahren
26 Urheberrecht (s. Broschüre: Alles geklärt?)
27 Urheberrechte Recht auf den Schutz geistigen Eigentums Bedingung: Nur, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Ideen und abstrakte Inhalte sind nicht geschützt Nichts Alltägliches, rein Handwerksmäßiges Urheber hat alleiniges Verwertungsrecht: Vervielfältigung Verbreitung Einräumen von Nutzungsrechten an Dritte durch Urheber Urheberrecht ist nicht übertragbar, aber vererbbar Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
28 Jugendmedienschutz
29 Wesentliche Rechtsgrundlagen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) mit Querverbindungen zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) Landesmediengesetze (LMG)
30 Jugendmedienschutz / Prinzip Regulierte Selbstregulierung Freiwillige Selbstkontrolle Unterstützung der Aufsicht Aufsicht
31 Freiwillige Selbstkontrolle Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) FSK-online Freiwillige Selbstkontrolle der Unterhaltungsindustrie (USK) USK-online Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM)
32 FSK und FSK-online (Wiesbaden) FSK: 1948 Gesetzliche Grundlage: JuSchG Prüfung in Ausschüssen Erteilung von Freigaben für Filme und Trägermedien FSK-online: 2011 Gesetzliche Grundlage: JMStV Anerkennung durch die KJM Beratung von Internetanbietern (insb. Sites mit filmischen Inhalten)
33 USK und USK-online (Berlin) USK: 1994 Gesetzliche Grundlage: JuSchG Prüfung in Ausschüssen (Vorbereitung durch Spielesichter) Erteilung von Freigaben für Computerspiele auf Trägermedien USK-online: 2011 Gesetzliche Grundlage: JMStV Anerkennung durch die KJM Beratung von Internetanbietern (insb. Spieleseiten)
34 FSF (Berlin) FSF: 1994 Gesetzliche Grundlage: JMStV Anerkennung durch die KJM: 2003 Prüfung in Ausschüssen Empfehlung von Sendezeitschienen - Tagesprogramm: bis Uhr - Hauptabendprogramm: ab Uhr - Spätabendprogramm: ab Uhr - Nachtprogramm: ab Uhr Erweiterung für fernsehähnliche Online-Inhalte: 2012
35 FSM (Berlin) FSM: 1997 Gesetzliche Grundlage: JMStV Anerkennung durch die KJM: 2007 Prüfung in Ausschüssen (im Online- oder Face-to-Face-Verfahren) - Alterseinstufungen - auch juristische, technische oder medienwissenschaftliche Fragen, z.b.: AVS Altersklassifizierungssystem Agieren als Jugendschutzbeauftragter Vergabe eines Prüfsiegels
36 Unterstützung der Aufsicht jugendschutz.net (Mainz) 1997 seit 2003 Anbindung an die KJM Auftrag: - Überprüfung von Telemedien (Hotline und eigene Recherchen) - Anbieter auf Verstöße aufmerksam machen - Weiterleitung von Prüffällen an die KJM - Beratung - Schulung
37 Aufsicht und Verfahren Behörden: Bundesprüfstelle (BPjM) Landesmedienanstalten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) (Organ der Landesmedienanstalten)
38 Bundesprüfstelle (Bonn) 1954 Gesetzliche Grundlage: JuSchG Stellt KJM-Mitglied Prüfung in Ausschüssen Prüfung auf Antrag anregungsberechtigter Stellen Auftrag Indizierung jugendgefährdender und strafbewehrter Medien Förderung wertorientierter Medienerziehung Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Jugendschutzbelange
39 14 Landesmedienanstalten mabb (Berlin und Brandenburg) MA HSH (Hamburg und Schleswig-Holstein) 1 gemeinsame Geschäftsstelle in Berlin
40 KJM (Organ der Landesmedienanstalten)
41 Verfahren
42 Beispiele aus dem Jugendmedienschutz
43 Schutzgrade Kinder und Jugendliche sollen geschützt werden vor: Entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten Bedingt zulässigen Inhalten Unzulässigen Inhalten
44 Entwicklungsbeeinträchtigung ( 5 JMStV) Entwicklungsbeeinträchtigung Was ist das? Erziehungsziel: Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Medieninhalte können die Entwicklung beeinträchtigen.
45 Entwicklungsbeeinträchtigung Wer trägt die Verantwortung? Für Medieninhalte ist der Anbieter verantwortlich. Er kann folgende Maßnahmen ergreifen: Einhaltung von Zeitgrenzen Technische Mittel Labeling für ein KJM-anerkanntes Filterprogramm
46 Bedingt zulässig ( 4 Abs. 2 JMStV) Bedingt zulässige Inhalte Einfache Pornographie Indizierte Inhalte (Liste A und C, strafrechtlich nicht relevante Träger- und Telemedien Offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte Im Rundfunk immer unzulässig. Bei Telemedien zulässig mit vorgeschaltetem Altersverifikationssystem.
47 Absolut unzulässig Absolut unzulässige Inhalte (nicht strafbewehrt) Verletzung der Menschenwürde Verherrlichung und Verharmlosung von Krieg Posenphotos von Minderjährigen
48 Absolut unzulässig ( 4 Abs. 1 Nr. 1-6, 10, 11 JMStV) Absolut unzulässige Inhalte (strafrechtlich relevant) Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Aufstachelung zum Hass gegen bestimmte Gruppen Leugnung und Verharmlosung von NS-Handlungen Anleitung zu Straftaten Kinder- und Jugendpornographie, Gewaltpornographie, Tierpornographie Verherrlichung bzw. Verharmlosung von Gewalt Indizierte Inhalte (Liste B und D, strafrechtlich relevante Träger- und Telemedien
49 Links
50 Fragen, Wünsche, Anregungen? Kontakt Doris Westphal-Selbig Referentin Jugendmedienschutz Programm- und Telemedienaufsicht Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz Tel.: 0621 / westphal@lmk-online.de
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