LMK Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LMK Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz"

Transkript

1 LMK Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz Anstalt des öffentlichen Rechts WIR GESTALTEN MEDIENVERANTWORTUNG! Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz

2 Wiederholung zu Vortrag Mediensystem - Prüfungsrelevante Informationen

3 Das Mediensystem in Deutschland Das deutsche Mediensystem Eines der am höchsten entwickelten Mediensysteme der Welt Strukturell stark differenziert Funktional sehr leistungsfähig Stark dezentrale Verteilung der Ressourcen Vergleichsweise große Staatsferne Großer Einfluss auf andere Mediensysteme (insbesondere im deutschsprachigen Raum) Geringer Einfluss von Mediensystemen anderer Länder

4 Das Mediensystem in Deutschland Medien sind in Deutschland Kulturgut und Wirtschaftsgut. Kulturgut I Medien unterliegen im Grundgesetz einem besonderen Schutz. Medien tragen Mitverantwortung für Orientierung und Meinungsbildung. Sie können starke Auswirkungen auf die Gesellschaft haben bzw. können diese stark beeinflussen, daher stehen Medien unter besonderer Beobachtung und sind stark reglementiert. Kern der Regulierung von Medieninhalten ist der Schutz der öffentlichen Ordnung, der Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre.

5 Das Mediensystem in Deutschland Medien sind in Deutschland Kulturgut und Wirtschaftsgut. Kulturgut II Teilhabe und Zugang für alle (Chancengleichheit, diskriminierungsfreier Zugang) Förderung der Toleranz Hinwirken auf eine diskriminierungsfreie Gesellschaft Verhinderung von Monopolen Verhinderung von Meinungsmacht

6 Die staatsferne Medienaufsicht (Bsp. LMK) GVK KEK ZAK KJM Direktorin Versammlung (gesellschaftlich relevante Gruppen)

7 Das duale Rundfunksystem

8 Gestaltung von Medieninhalten - Gesetzliche Rahmenbedingungen

9 Geplanter Ablauf Persönlichkeitsrechte Urheberrechte Jugendmedienschutz Fragerunde und Diskussion

10 Persönlichkeitsrechte (s. Broschüre: Alle geklärt? ) (Mit freundlicher Unterstützung von Frau Beck, LMK)

11 Persönlichkeitsrechte Jeder einzelne soll grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten / der Öffentlichkeit gegenüber darstellen und ob und wie er mit eigenen Äußerungen hervortreten will (BVerfGE 54, 148 (155)). Allgemeines Persönlichkeitsrecht Recht des Einzelnen, sich in die engere persönliche Lebenssphäre zurückzuziehen, Dritte hiervon auszuschließen und selbst darüber zu bestimmen, was aus dieser Sphäre nach außen gelangt.

12 Landeszentrale für Medien Allgemeines Persönlichkeitsrecht Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abwägung im jeweiligen Einzelfall Pressefreiheit Meinungsfreiheit

13 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Intimsphäre Privatsphäre Sozialsphäre Schutz Schutz Schutz

14 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Facetten / Spezialfälle des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Recht auf informationelle Selbstbestimmung Recht am eigenen Bild Recht am geschriebenen und gesprochenen Wort Ehrenschutz

15 Recht auf informationelle Selbstbestimmung Jeder kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie weit er persönliche Sachverhalte offenbart (BVerfG NJW 1984, 410) Keine unberechtigte Preisgabe persönlicher Daten (z.b. Adresse, Geburtsdatum etc.)

16 Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist u.a. betroffen, wenn Fotos oder z.b. web-cam-aufnahmen einer anderen Person gemacht werden weitergegeben oder kopiert werden (z.b. im Internet) veröffentlicht werden Schutz durch Zivil- UND Strafrecht!

17 Recht am eigenen Bild Das bloße Anfertigen von Fotos / Aufnahmen einer Person ist nicht grundsätzlich unzulässig! Unzulässig und strafbar sind jedenfalls heimliche / unbefugte Aufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, wenn dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird! ( 201a Abs. 1 StGB) Vorsicht bei Fotos oder Webcam-Übertragungen aus Umkleideräumen, Solarien, Toiletten, Arztzimmern etc!

18 Recht am eigenen Bild Unzulässige Fotos / Aufnahmen einer Person dürfen NICHT an Dritte weitergegeben werden kopiert, gespeichert oder sonstwie gebraucht werden veröffentlicht werden (z.b. im Internet)

19 Recht am eigenen Bild Zulässigerweise angefertigte Fotos / Aufnahmen einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung (z.b. im Internet) veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben (= verbreitet) werden ( 22 KUG). Die Einwilligung muss sich konkret auf die Art und die Umstände der Veröffentlichung beziehen. Verstöße sind strafbar ( 33 KUG).

20 Recht am eigenen Bild Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis ( 23 KUG), sofern keine berechtigten Interessen verletzt werden: Personen der Zeitgeschichte Personen als Beiwerk neben Landschaft, Gebäude etc. Bilder von Versammlungen, Aufzügen etc.

21 Recht am eigenen Wort Recht am geschriebenen / gesprochenen Wort Keine unbefugte Aufnahme ( 201 StGB) Keine unbefugte Veröffentlichung Kein falsches Zitieren Kein Unterschieben nie vorgebrachter Äußerungen

22 Ehrenschutz Schutz der Ehre und des Rufs einer Person durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Keine falsche Darstellung einer Person (Zur Erinnerung: Jeder einzelne soll grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten / der Öffentlichkeit gegenüber darstellen und ob und wie er mit eigenen Äußerungen hervortreten will)

23 Ehrenschutz Schutz der Ehre und des Rufs einer Person durch das Strafrecht Straftatbestände: Beleidigung: Kundgabe der Miss- oder Geringachtung durch herabwürdigendes Werturteil, 185 StGB Üble Nachrede: ehrenrührige (unwahre) Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten, 186 StGB Verleumdung: wissentlich ehrenrührige (unwahre) Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten, 187 StGB

24 Persönlichkeitsrechte Erlaubt sind normale Kritik normale Meinungsäußerung Satire solange keine Schmähkritik vorliegt.

25 Persönlichkeitsrechte Was droht bei Verstößen? Betroffener hat Anspruch auf Unterlassung / Löschung / Gegendarstellung Betroffener hat ggf. Anspruch auf Schadensersatz und / oder Schmerzensgeld Anwalts- und Gerichtskosten Ggf. Strafverfahren

26 Urheberrecht (s. Broschüre: Alles geklärt?)

27 Urheberrechte Recht auf den Schutz geistigen Eigentums Bedingung: Nur, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Ideen und abstrakte Inhalte sind nicht geschützt Nichts Alltägliches, rein Handwerksmäßiges Urheber hat alleiniges Verwertungsrecht: Vervielfältigung Verbreitung Einräumen von Nutzungsrechten an Dritte durch Urheber Urheberrecht ist nicht übertragbar, aber vererbbar Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

28 Jugendmedienschutz

29 Wesentliche Rechtsgrundlagen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) mit Querverbindungen zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) Landesmediengesetze (LMG)

30 Jugendmedienschutz / Prinzip Regulierte Selbstregulierung Freiwillige Selbstkontrolle Unterstützung der Aufsicht Aufsicht

31 Freiwillige Selbstkontrolle Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) FSK-online Freiwillige Selbstkontrolle der Unterhaltungsindustrie (USK) USK-online Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM)

32 FSK und FSK-online (Wiesbaden) FSK: 1948 Gesetzliche Grundlage: JuSchG Prüfung in Ausschüssen Erteilung von Freigaben für Filme und Trägermedien FSK-online: 2011 Gesetzliche Grundlage: JMStV Anerkennung durch die KJM Beratung von Internetanbietern (insb. Sites mit filmischen Inhalten)

33 USK und USK-online (Berlin) USK: 1994 Gesetzliche Grundlage: JuSchG Prüfung in Ausschüssen (Vorbereitung durch Spielesichter) Erteilung von Freigaben für Computerspiele auf Trägermedien USK-online: 2011 Gesetzliche Grundlage: JMStV Anerkennung durch die KJM Beratung von Internetanbietern (insb. Spieleseiten)

34 FSF (Berlin) FSF: 1994 Gesetzliche Grundlage: JMStV Anerkennung durch die KJM: 2003 Prüfung in Ausschüssen Empfehlung von Sendezeitschienen - Tagesprogramm: bis Uhr - Hauptabendprogramm: ab Uhr - Spätabendprogramm: ab Uhr - Nachtprogramm: ab Uhr Erweiterung für fernsehähnliche Online-Inhalte: 2012

35 FSM (Berlin) FSM: 1997 Gesetzliche Grundlage: JMStV Anerkennung durch die KJM: 2007 Prüfung in Ausschüssen (im Online- oder Face-to-Face-Verfahren) - Alterseinstufungen - auch juristische, technische oder medienwissenschaftliche Fragen, z.b.: AVS Altersklassifizierungssystem Agieren als Jugendschutzbeauftragter Vergabe eines Prüfsiegels

36 Unterstützung der Aufsicht jugendschutz.net (Mainz) 1997 seit 2003 Anbindung an die KJM Auftrag: - Überprüfung von Telemedien (Hotline und eigene Recherchen) - Anbieter auf Verstöße aufmerksam machen - Weiterleitung von Prüffällen an die KJM - Beratung - Schulung

37 Aufsicht und Verfahren Behörden: Bundesprüfstelle (BPjM) Landesmedienanstalten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) (Organ der Landesmedienanstalten)

38 Bundesprüfstelle (Bonn) 1954 Gesetzliche Grundlage: JuSchG Stellt KJM-Mitglied Prüfung in Ausschüssen Prüfung auf Antrag anregungsberechtigter Stellen Auftrag Indizierung jugendgefährdender und strafbewehrter Medien Förderung wertorientierter Medienerziehung Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Jugendschutzbelange

39 14 Landesmedienanstalten mabb (Berlin und Brandenburg) MA HSH (Hamburg und Schleswig-Holstein) 1 gemeinsame Geschäftsstelle in Berlin

40 KJM (Organ der Landesmedienanstalten)

41 Verfahren

42 Beispiele aus dem Jugendmedienschutz

43 Schutzgrade Kinder und Jugendliche sollen geschützt werden vor: Entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten Bedingt zulässigen Inhalten Unzulässigen Inhalten

44 Entwicklungsbeeinträchtigung ( 5 JMStV) Entwicklungsbeeinträchtigung Was ist das? Erziehungsziel: Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Medieninhalte können die Entwicklung beeinträchtigen.

45 Entwicklungsbeeinträchtigung Wer trägt die Verantwortung? Für Medieninhalte ist der Anbieter verantwortlich. Er kann folgende Maßnahmen ergreifen: Einhaltung von Zeitgrenzen Technische Mittel Labeling für ein KJM-anerkanntes Filterprogramm

46 Bedingt zulässig ( 4 Abs. 2 JMStV) Bedingt zulässige Inhalte Einfache Pornographie Indizierte Inhalte (Liste A und C, strafrechtlich nicht relevante Träger- und Telemedien Offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte Im Rundfunk immer unzulässig. Bei Telemedien zulässig mit vorgeschaltetem Altersverifikationssystem.

47 Absolut unzulässig Absolut unzulässige Inhalte (nicht strafbewehrt) Verletzung der Menschenwürde Verherrlichung und Verharmlosung von Krieg Posenphotos von Minderjährigen

48 Absolut unzulässig ( 4 Abs. 1 Nr. 1-6, 10, 11 JMStV) Absolut unzulässige Inhalte (strafrechtlich relevant) Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Aufstachelung zum Hass gegen bestimmte Gruppen Leugnung und Verharmlosung von NS-Handlungen Anleitung zu Straftaten Kinder- und Jugendpornographie, Gewaltpornographie, Tierpornographie Verherrlichung bzw. Verharmlosung von Gewalt Indizierte Inhalte (Liste B und D, strafrechtlich relevante Träger- und Telemedien

49 Links

50 Fragen, Wünsche, Anregungen? Kontakt Doris Westphal-Selbig Referentin Jugendmedienschutz Programm- und Telemedienaufsicht Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz Tel.: 0621 / westphal@lmk-online.de

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v.

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v. Jugendschutz in der Jugendmedienarbeit Persönlichkeitsrechte in der Jugendarbeit schützen Grundlagen und Empfehlungen für die Praxis 24. September 2013 Bielefeld Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abgeleitet

Mehr

Forum 3. Noch Fragen? Strukturen und rechtliche Grundlagen des Jugendmedienschutzes. G. Engasser, Sozialministerium Baden-Württemberg, April 2005

Forum 3. Noch Fragen? Strukturen und rechtliche Grundlagen des Jugendmedienschutzes. G. Engasser, Sozialministerium Baden-Württemberg, April 2005 1 Forum 3 Noch Fragen? Strukturen und rechtliche Grundlagen des Jugendmedienschutzes G. Engasser, Sozialministerium Baden-Württemberg, April 2005 Strukturen des Jugendmedienschutzes Gliederung Prüfstellen

Mehr

VORLAGESATZUNG DER. FREIWILLIGEN SELBSTKONTROLLE FERNSEHEN e.v.

VORLAGESATZUNG DER. FREIWILLIGEN SELBSTKONTROLLE FERNSEHEN e.v. VORLAGESATZUNG DER FREIWILLIGEN SELBSTKONTROLLE FERNSEHEN e.v. INHALT 1 Allgemeine Vorlagepflicht...3 2 Vorlagepflicht bei ausländischen Spielfilmen und TV-Movies ohne Alterskennzeichnung...3 3 Vorlagepflicht

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

Neue Phänomene bei der Handynutzung durch Kinder und Jugendliche. Jugendschutz Landesstelle NRW e.v.

Neue Phänomene bei der Handynutzung durch Kinder und Jugendliche. Jugendschutz Landesstelle NRW e.v. Neue Phänomene bei der Handynutzung durch Kinder und Jugendliche Gerätebesitz Jugendlicher 2007 Quelle: JIM-Studie 2007, Angaben in Prozent, Basis: alle Befragten (n=1.204) Ausstattung Handy Nutzung Handyfunktionen

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

Kommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) -

Kommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) - Kriterien der KJM für technische Mittel als Jugendschutzmaßnahme für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Bereich des World Wide Web: Stichwort Personalausweiskennziffernprüfung / Persocheckverfahren

Mehr

22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete

Mehr

Was darf auf die Homepage?

Was darf auf die Homepage? Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln I. Urheberrecht und Markenrecht

Mehr

Pressegesetz. Inhalt: http://www.presserecht-aktuell.de. Online Journalismus und Recht. Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann

Pressegesetz. Inhalt: http://www.presserecht-aktuell.de. Online Journalismus und Recht. Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann Pressegesetz Föderale Struktur der Bundesrepublik jedes Land ein Pressegesetz Spezifiziert die Grundrechte des GG Einschränkendes Gesetz nach Art 5 Abs. 2 Inhalt: Freiheit der Presse Aufgabe der Presse

Mehr

Jugendschutz in Online-Spielen und App-Stores 18.10.2012. Referenten: Rechtsanwältin Rafaela Wilde Dipl.-Jur. Jakob Wahlers

Jugendschutz in Online-Spielen und App-Stores 18.10.2012. Referenten: Rechtsanwältin Rafaela Wilde Dipl.-Jur. Jakob Wahlers Jugendschutz in Online-Spielen und App-Stores 18.10.2012 Referenten: Rechtsanwältin Rafaela Wilde Dipl.-Jur. Jakob Wahlers WILDE BEUGER SOLMECKE RECHTSANWÄLTE Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE Medienkanzlei

Mehr

Rechtliche Informationen zu LAN-Partys

Rechtliche Informationen zu LAN-Partys Rechtliche Informationen zu LAN-Partys Die folgende Zusammenstellung soll eine Übersicht über die rechtliche Grundlage von LAN-Partys ermöglichen. Sie berücksichtigt bereits das neue Jugendschutzgesetz

Mehr

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff.

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff. Vereine im Internet - Homepage, Facebook, Twitter & Co. Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Internetrecht wesentliche Rechtsgrundlage für Betreiber (Diensteanbieter) von Webseiten, Newsletter, Foren

Mehr

Was ist Cybermobbing?

Was ist Cybermobbing? Cybermobbing Was ist Cybermobbing? Cybermobbing ist fortgesetzte Verleum- dung,, Bedrohung oder Belästigung durch Veröffentlichung von Bildern, Filmen, Texten.im Internet und mit dem Handy (Handygewalt).

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

AK WLAN WiMAX als alternativer Breitbandanschlu für Deutsche Carrier. Lasst uns spielen

AK WLAN WiMAX als alternativer Breitbandanschlu für Deutsche Carrier. Lasst uns spielen Lasst uns spielen Geballert wird nicht nur auf dem Ballermann Der deutsche Jugendmedienschutz im Bereich Gaming RA Ivo Ivanov Referent Jugendschutz eco Verband der deutschen Internetwirtschaft Lawyers

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

Mehr

Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cyber-Mobbing, Happy Slapping, Sexting und jugendgefährdenden Inhalten

Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cyber-Mobbing, Happy Slapping, Sexting und jugendgefährdenden Inhalten Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cyber-Mobbing, Happy Slapping, Sexting und jugendgefährdenden Inhalten Strafrechtliche Regelungen Verschiedene Paragrafen des Strafgesetzbuchs regeln die unterschiedlichen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger

Mehr

Vortragsunterlagen - Fotorecht

Vortragsunterlagen - Fotorecht - Fotorecht Tim M. Hoesmann, Rechtsanwalt Anton-Saefkow-Str. 70 10407 Berlin Telefon: 030 23 27 09 83 mail@presserecht-aktuell.de Internet: facebook.com/hoesmann xing.com/profile/timm_hoesmann twitter.com/medienrechtler

Mehr

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt. Recht Benutzungsordnungen Recht Sachverhalte geregelt wissen will, Recht têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

Mehr

Rechte und Pflichten im Internet

Rechte und Pflichten im Internet Rechte und Pflichten im Internet Workshop Kirchenkreis Moers 15.11.2012 Ralf Peter Reimann * http://about.me/ralpe * http://theonet.de 16.11.2012 1 Einleitung Keine juristische Beratung, sondern Erfahrungen

Mehr

Eltern Medien Trainer

Eltern Medien Trainer Eltern Medien Trainer Kinder und Fernsehen 10 Tipps für Erziehende zu Film und Fernsehen Präsentation für den Gesamtelternabend an der GS 7 am 29.10.2008 Margrit Bittner / Andre Gülzow 10 Tipps für Erziehende:

Mehr

Erstellung eines Blogbeitrags

Erstellung eines Blogbeitrags 1. Erstellen des Beitrags Erstellung eines Blogbeitrags 1. Zuerst überlegst du dir ein Thema, das dich interessiert, und wo du denkst das könnte die Zielgruppe des Blogs interessieren. 2. Dein Beitrag

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

Foto- und Bildrecht. Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert

Foto- und Bildrecht. Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert Foto- und Bildrecht Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert zwei Abschnitte Rechte Dritter Rechte an der Fotografie 1 Rechte

Mehr

Medienrecht. Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr. Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Arne Laudien

Medienrecht. Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr. Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Arne Laudien Medienrecht Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Hannover, 15.10.2004 Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG Art. 5 GG: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung

Mehr

UNTERNEHMEN AM PRANGER WAS TUN? Die Schutzrechte

UNTERNEHMEN AM PRANGER WAS TUN? Die Schutzrechte UNTERNEHMEN AM PRANGER WAS TUN? Die Schutzrechte INHALT 2 I. Das Internet II. Die Akteure III. Der Schutz I. DAS INTERNET? I. DAS INTERNET? I. DAS INTERNET = SOZIALE MEDIEN 4 Meinungs- und Informationsfreiheit

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Bloggen & Recht. Do s und Don ts beim Bloggen. Henning Krieg, LL.M. Rechtsanwalt, Bird & Bird

Bloggen & Recht. Do s und Don ts beim Bloggen. Henning Krieg, LL.M. Rechtsanwalt, Bird & Bird Bloggen & Recht Do s und Don ts beim Bloggen Henning Krieg, LL.M. Rechtsanwalt, Bird & Bird Worüber werden wir reden? Das Drumherum: Impressum & Datenschutzerklärung Die eigenen Inhalte: Was darf ich bloggen?

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

FSM: Die Arbeit der Selbstkontrolle im Internetbereich

FSM: Die Arbeit der Selbstkontrolle im Internetbereich FSM: Die Arbeit der Selbstkontrolle im Internetbereich Sabine Frank SuMa-eV Forum 28.09.2006, Berlin Einführung Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia - Diensteanbieter (e.v.) wurde 1997 von Medienverbänden

Mehr

Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren

Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren Ziel der Anleitung Sie möchten das Antivirenprogramm Windows Defender auf Ihrem Computer aktivieren, um gegen zukünftige Angriffe besser gewappnet

Mehr

Haftung. im Regelfall Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort. Unterscheidung in drei verschiedene Provider. Content Provider.

Haftung. im Regelfall Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort. Unterscheidung in drei verschiedene Provider. Content Provider. Haftung im Regelfall Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort Unterscheidung in drei verschiedene Provider Content Provider Access Provider Host Provider 1 Haftung Content Provider Content Provider Derjenige,

Mehr

DFN Deutsches Forschungsnetz

DFN Deutsches Forschungsnetz Aktuelle Internet-Rechtsprechung Tina Gausling Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Übersicht 1. VG Frankfurt, Urteil

Mehr

akti nsplan Inklusion und Teilhabe Aktions-Plan der Lebenshilfe Hannover zur UN-Behinderten-Rechts-Konvention UN-BRK 2013 bis 2018 Leichte Sprache

akti nsplan Inklusion und Teilhabe Aktions-Plan der Lebenshilfe Hannover zur UN-Behinderten-Rechts-Konvention UN-BRK 2013 bis 2018 Leichte Sprache akti nsplan Inklusion und Teilhabe Aktions-Plan der Lebenshilfe Hannover zur UN-Behinderten-Rechts-Konvention UN-BRK 2013 bis 2018 Leichte Sprache Vorwort Die Vorworte stehen am Anfang vom Buch. Christine

Mehr

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Welche Regeln gibt es für das ZDF?

Welche Regeln gibt es für das ZDF? Welche Regeln gibt es für das ZDF? Die Programme vom ZDF müssen sich an bestimmte Regeln halten. Die Fernseh-Programme, und die Internet-Angebote. Diese Regeln gibt es zum Beispiel: Alle Programme vom

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v.

Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v. Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v. Meine Lebens- Geschichte Warum ist Arbeit zur Lebens-Geschichte wichtig? Jeder

Mehr

Verhaltenskodex Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia- Diensteanbieter e.v. Stand 16.10.2007

Verhaltenskodex Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia- Diensteanbieter e.v. Stand 16.10.2007 Verhaltenskodex Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia- Diensteanbieter e.v. Stand 16.10.2007 Präambel Ziel des Verhaltenskodexes der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia- Diensteanbieter e.v. (FSM)

Mehr

Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012

Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012 1&1 Internet AG Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur support@hosting.1und1.de rechnungsstelle@1und1.de info@1und1.de KdNr.: 25228318 Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012 Betreff: zwei

Mehr

Datenschutz online: Was helfen Gesetze?

Datenschutz online: Was helfen Gesetze? Datenschutz online: Was helfen Gesetze? 11. Februar 2011 Rechtsanwalt Niko Härting HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Ein Zitat Meine Daten gehören mir. (Renate Künast,

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Ideen für die Zukunft haben.

Ideen für die Zukunft haben. BREMEN WÄHLT AM 10. MAI 2015 Ideen für die Zukunft haben. Leichte Sprache Kurz und bündig. www.spd-land-bremen.de Bürgermeister, Hanseat, Bremer. Foto: Patrice Kunde Liebe Menschen in Bremen, am 10. Mai

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Seminar Katastrophenmanagement DGQ Regionalkreis Hamburg. Interne und externe. Kommunikation in der Krise

Seminar Katastrophenmanagement DGQ Regionalkreis Hamburg. Interne und externe. Kommunikation in der Krise Seminar Katastrophenmanagement DGQ Regionalkreis Hamburg Interne und externe Kommunikation in der Krise Presserecht 3 Öffentliche Aufgabe der Presse* Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere

Mehr

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,

Mehr

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

Mehr

Facebook & Recht. Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 NUEWW 26.10.2013. Veit Reichert

Facebook & Recht. Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 NUEWW 26.10.2013. Veit Reichert Facebook & Recht Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 Veit Reichert Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Kaiserstr. 13 60311

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Grundlagen des Datenschutz

Grundlagen des Datenschutz 1 Grundlagen des Datenschutz Ablauf 1. Grundlagen Datenschutz 2. Vorstellung Schulprojekt Datenschutz für Lehrer und Schüler 3. Diskussion 3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 1 Grundgesetz (1) Die

Mehr

Nicht die Finger verbrennen!

Nicht die Finger verbrennen! Jugendwerkwoche Augsburg 28.2. - 2.3.2011 Anton Knoblauch, Bayer. Innenministerium Nicht die Finger verbrennen! Rechtliches zum Thema Internetauftritt und Webpräsenz Um was geht es? Was ist beim Aufbau

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Anlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011

Anlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011 Anlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011 Stefanie Leo www.buecherkinder.de 1 Schritt 1 Diese Seite erscheint wenn Sie www.facebook.com anklicken.

Mehr

Impulse Inklusion 2015. Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft

Impulse Inklusion 2015. Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft Impulse Inklusion 2015 Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft Impulse sind Ideen und Vorschläge. Inklusion bedeutet: Alle Menschen können selbst-bestimmt und gleich-berechtigt am Leben teilnehmen.

Mehr

Institut für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminologie. Uni im Dorf 2014 Neue Medien und (Straf-)Recht Univ.-Prof. Mag. Dr.

Institut für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminologie. Uni im Dorf 2014 Neue Medien und (Straf-)Recht Univ.-Prof. Mag. Dr. Institut für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminologie Uni im Dorf 2014 Neue Medien und (Straf-)Recht Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Venier Neues Medium Internet Soziale Netzwerke: Emails, Whatsapp

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Angaben gemäß 5 TMG: Wiegmann-Dialog GmbH Dingbreite 16 32469 Petershagen Vertreten durch: Falk Wiegmann Kontakt: Telefon: 05702 820-0 Telefax: 05702 820-140 E-Mail: info@wiegmann-online.de

Mehr

Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?

Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds? Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds? Der Europäische Sozialfonds ist ein Geldtopf der Europäischen Union für Ausgaben für Menschen. Die

Mehr

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA 2006 EINZUHALTENDE REGELN : Dank Ihrem Einsatz ist der TELETHON viel mehr als nur ein Medienereignis. Leute mit gutem Willen mobilisieren

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Das digitale Klassenund Notizbuch

Das digitale Klassenund Notizbuch Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung

Mehr

Warum Medienethik? Abgrenzung Ethik - Recht:

Warum Medienethik? Abgrenzung Ethik - Recht: Warum Medienethik? Abgrenzg Ethik - Recht: Recht ist eine äußere Steuergsmöglichkeit mit Zwangscharakter. Dagegen ist Ethik eine innere Steuergsressource für Personen d Institutionen, Typisch ist die (freiwillige)

Mehr

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen 17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1040 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunal- und Kreisebene Der Landtag möge beschließen:

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Der Kampf um das Urheberrecht Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Reform des Urheberrechts Reform des Urheberrechts Beratungsangebote Fall 1 Fall 1 Fall 1 2 Geschützte Werke

Mehr

emetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin

emetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin emetrics Summit, München 2011 6. April 2011 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht twitter.com/mschirmbacher HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Überblick Grundzüge

Mehr

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen 01 Versorgungswerk 01 Versorgungswerk Auch für Ingenieure offen: das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW bietet

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:

Mehr

die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen:

die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Fernsehfensterrichtlinie Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach 25 RStV (Fernsehfensterrichtlinie, FFR)

Mehr

Einzelnen auf Jugendmedienschutz festgestellt." Auf der Grundlage der grundgesetzlichen Ermächtigung in Art. 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 regeln verschiedene

Einzelnen auf Jugendmedienschutz festgestellt. Auf der Grundlage der grundgesetzlichen Ermächtigung in Art. 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 regeln verschiedene Recht Jugendschutz Recht begutachtet. Recht Einzelnen auf Jugendmedienschutz festgestellt." Auf der Grundlage der grundgesetzlichen Ermächtigung in Art. 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 regeln verschiedene Gesetze .

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Information zum Projekt Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Wir führen ein Projekt durch zur Mitwirkung von Menschen mit Demenz in

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v. Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1

Mehr

Regeln für das Qualitäts-Siegel

Regeln für das Qualitäts-Siegel Regeln für das Qualitäts-Siegel 1 Inhalt: Die Qualitäts-Regeln vom Netzwerk Leichte Sprache 3 Die Übersetzung in Leichte Sprache 5 Die Prüfung auf Leichte Sprache 6 Wir beantworten jede Anfrage 7 Wir schreiben

Mehr

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung I.2 Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht ( ) Stand: 20.02.2015 Erscheinungsfolge:

Mehr

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen

Mehr

Das neue Jugendschutzrecht. Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt

Das neue Jugendschutzrecht. Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt Das neue Jugendschutzrecht Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt Das neue Jugendschutzrecht besteht aus dem Jugendschutzgesetz

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr