Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Steuerberater
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- Eike Baumgartner
- vor 8 Jahren
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1 Bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung freier Berufe gilt es, Ihre Berufstätigkeit und bei Sozietäten die Berufstätigkeiten aller Sozien innerhalb und ggf. außerhalb der Sozietät zu berücksichtigen. Die müssen sowohl die Auswirkungen der gesamtschuldnerischen Haftung als auch die unterschiedlichen gesetzlichen und berufsrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Testen Sie uns und profitieren Sie von unserem Know-how. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Steuerberater Die Vermögensschadenhaftpflicht für Rechtsanwälte, Rechtsanwalt GmbH s und Steuerberater ist gesetzlich vorgeschrieben ( 51 BRAO, 59 j BRAO, 51 ff der DVStb). Die Mindestversicherungssumme beträgt für Rechtsanwälte und Steuerberater ,- EUR und für Rechtsanwalt GmbH s 2,5 Mio. EUR für Vermögensschäden und die Gesamtleistung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Versicherungsfälle muss mindestens betragen. für Rechtsanwälte und Steuerberater ,- EUR und für Rechtsanwalt GmbH s die Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter / Geschäftsführer, mindestens jedoch das 4-fache der Mindestversicherungssumme Aufgrund der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der GmbH benötigen alle Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Stellung in der GmbH zusätzlich eigenständigen Versicherungsschutz nach 51 BRAO. Die Berufsausübung von Rechtsanwälten und Steuerberatern in einer Partnerschaftsgesellschaft unterliegt grundsätzlich keiner gesonderten Versicherungspflicht. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch, vgl. 8 Absatz 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe. Ist nur ein einzelner Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst ist, so haftet dieser neben der Gesellschaft. Besteht für die Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder Rechtsanwalts-GmbH ein einheitlicher Versicherungsvertrag, müssen Gesellschafter / Geschäftsführer, die außerhalb der Gesellschaft eigenständige Mandate bearbeiten, Versicherungsschutz nach 51 BROA hierfür über eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen. Alternativ kann auch ein Einschluss in den Versicherungsvertrag der Gesellschaft vereinbart werden. Hiebei ist die Kummulierung der jeweils vorgeschriebenen Summen und Jahreshöchstleistungen zu berücksichtigen. Unabhängig davon besteht grundsätzlich das Risiko einer unbegrenzten Haftung für Fehler, die aus der Berufsausübung resultieren können. Hiergegen können Sie sich bei fahrlässig verursachten Fehlern mit nur wenig Aufwand wirksam schützen:
2 Variante Für Rechtsanwälte und Steuerberater 1. durch eine individualvertragliche schriftliche Vereinbarung kann die Haftung im Einzelfall begrenzt werden. 2. Formularmäßig ist eine Haftungsbeschränkung im Mandatsvertrag möglich, wenn eine Versicherungssumme in Höhe von ,- besteht. 3. Einzelmandatsbezogen oder für alle Mandate eines Versicherungsjahres kann die Versicherungssumme aufgestockt werden. Auf jedem Fall sollten Sie dann zusätzlich eine individuelle schriftliche Haftungsbegrenzung in Höhe der Versicherungssumme mit dem/den Mandanten vereinbaren. Variante für Rechtsanwalt GmbH s 1. durch eine individualvertragliche schriftliche Vereinbarung kann die Haftung im Einzelfall begrenzt werden. 2. Formularmäßig ist eine Haftungsbeschränkung im Mandatsvertrag möglich, wenn eine Versicherungssumme in Höhe von ,- besteht. 3. Einzelmandatsbezogen oder für alle Mandate eines Versicherungsjahres kann die Versicherungssumme aufgestockt werden. Auf jedem Fall sollten Sie dann zusätzlich eine individuelle schriftliche Haftungsbegrenzung in Höhe der Versicherungssumme mit dem/den Mandanten vereinbaren. zulässige Haftungsgrenze , ,- nach Vereinbarung zulässige Haftungsgrenze , ,- nach Vereinbarung Verringern Sie Ihre persönlichen Haftungsrisiken im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten. Wir beraten Sie gerne und bieten Ihnen eine kostengünstige Lösung! Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Notare und Anwaltsnotare Die Vermögensschadenhaftpflicht für Notare und Anwaltsnotare ist gesetzlich vorgeschrieben ( 19a BNOTO). Die Mindestversicherungssumme beträgt EUR für Vermögensschäden (2-fach) und die Gesamtleistung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Versicherungsfälle muss mindestens betragen. Anschlussvertrag: ,- EUR Die Notarkammer ist verpflichtet eine Ergänzung der o.g. Haftpflichtversicherung abzuschließen ( 67 Abs. 3 Nr. 3 BNOTO) Die Pflichtversicherungssumme aus diesem Vertrag beträgt weitere EUR für Schäden aus sonstigen Pflichtverletzungen und EUR für Schäden aus wissentlicher Pflichtverletzung.
3 Die Gesamtleistung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Versicherungsfälle muss mindestens das 4-fache betragen. Unabhängig davon besteht grundsätzlich das Risiko einer unbegrenzten Haftung für Fehler, die aus der Berufsausübung resultieren können. Hiergegen können Sie sich bei fahrlässig verursachten Fehlern mit nur wenig Aufwand wirksam schützen: Variante Für Notare und Anwaltsnotare 1. durch eine individualvertragliche schriftliche Vereinbarung kann die Haftung im Einzelfall begrenzt werden. 2. Formularmäßig ist eine Haftungsbeschränkung im Mandatsvertrag nicht möglich. 3. Einzelmandatsbezogen oder für alle Mandate eines Versicherungsjahres kann die Versicherungssumme aufgestockt werden. Auf jedem Fall sollten Sie dann zusätzlich eine individuelle schriftliche Haftungsbegrenzung in Höhe der Versicherungssumme mit dem/den Mandanten vereinbaren. zulässige Haftungsgrenze ,- nicht möglich nach Vereinbarung Verringern Sie Ihre persönlichen Haftungsrisiken im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten. Wir beraten Sie gerne und bieten Ihnen eine kostengünstige Lösung! Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigte Buchprüfer (vbp) Die Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Umfang der Versicherung ergibt sich aus 54 WPO ggf. ivm. 130 WPO. Die Mindestversicherungssumme beträgt für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer ,- für Vermögensschäden je Versicherungsfall (unmaximiert) Verwendet ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer allgemeine Auftragsbedingungen mit einer Haftungsbegrenzung auf vier Millionen Euro oder prüft er börsennotierte Gesellschaften, beträgt die Mindestversicherungssumme ,- für Vermögensschäden je Versicherungsfall (unmaximiert) Unabhängig davon besteht grundsätzlich das Risiko einer unbegrenzten Haftung für Fehler, die aus der Berufsausübung resultieren können. Hiergegen können Sie sich bei fahrlässig verursachten Fehlern mit nur wenig Aufwand wirksam schützen:
4 Variante Für Wirtschaftprüfer und vereidigte Buchprüfer 1. durch eine individualvertragliche schriftliche Vereinbarung kann die Haftung im Einzelfall begrenzt werden. 2. Formularmäßig ist eine Haftungsbeschränkung im Mandatsvertrag möglich, wenn eine Versicherungssumme in Höhe von ,- besteht. 3. Einzelmandatsbezogen oder für alle Mandate eines Versicherungsjahres kann die Versicherungssumme aufgestockt werden. Auf jedem Fall sollten Sie dann zusätzlich eine individuelle schriftliche Haftungsbegrenzung in Höhe der Versicherungssumme mit dem/den Mandanten vereinbaren. zulässige Haftungsgrenze Gem. 54a WPO ,- (unmaximiert) ,- (unmaximiert) nach Vereinbarung Verringern Sie Ihre persönlichen Haftungsrisiken im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten. Wir beraten Sie gerne und bieten Ihnen eine kostengünstige Lösung!
5 Sozietäten Rechtsanwälte und Steuerberater können sich mit anderen Rechtsanwälten oder sozietätsfähigen Berufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen. Eine berufliche Zusammenarbeit führt dazu, dass eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit besteht: Der Schadenfall eines Sozius geht daher zu Lasten aller Sozien (gesamtschuldnerische Haftung). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verschulden des - gemeinschaftlich bezogenen Büropersonals zu einem Schaden führt oder der eigentliche Verantwortliche nicht ermittelt werden kann. Ob eine gemeinschaftliche Berufsausübung vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Abgestellt wird dabei nicht auf das Innenverhältnis der Gesellschafter, sondern auf das äußerliche Erscheinungsbild: Eine gemeinschaftliche Berufsausübung liegt in der Regel vor, wenn Rechtsanwälte gemeinsam auf dem Briefbogen, dem Praxisschild, in Vollmachtsformularen oder im Telefonbuch erscheinen. Seit dem können Rechtsanwälte eine oder mehrere Zweigstellen errichten (Aufhebung des Zweigstellenverbotes). Die Grundsätze zur gemeinschaftlichen Berufsausübung und deren Folgen gelten entsprechend. Für andere sozietätsfähige Berufe gelten die Ausführungen entsprechend. Beispiel für die Sozietätenhaftung: Beispiel Eine Anwaltssozietät besteht aus zwei Rechtsanwälten. Rechtsanwalt A hat eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung über EUR mit einer Selbstbeteiligung von EUR. Rechtsanwalt B ist mit EUR versichert und hat eine Selbstbeteiligung von EUR vereinbart. Aus einem Verstoß des Rechtsanwalt A resultiert ein Schaden in Höhe von EUR. Nun wird fiktiv überprüft, welche Ersatzleistung jeder Sozius von seinem Versicherungsunternehmen erwarten könnte, wenn er nicht Sozius wäre. Da die Versicherungssumme von Rechtsanwalt A nur EUR beträgt, hätte er somit eine Versicherungsleistung in Höhe von EUR abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von EUR, also EUR zu erwarten. Demgegenüber hat Rechtsanwalt B eine Versicherungssumme von EUR versichert und hätte demnach EUR abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von EUR, also EUR zu erwarten. Die tatsächliche Versicherungsleistung errechnet sich indem die beiden Ersatzleistungen addiert und durch die Anzahl der Sozien geteilt werden. Im Beispielsfall ergibt sich daher folgende Leistungspflicht des Versicherers: Rechtsanwalt A (fiktiv) Rechtsanwalt B (fiktiv) Summe geteilt 2 (=Anzahl der Sozien) EUR EUR EUR EUR Der Versicherer leistet in Höhe von EUR und tritt somit auch für den zu niedrig versicherten Rechtsanwalt im Rahmen der Sozietätsklausel ein. Diese Regelung trägt daher der gesamtschuldnerischen Haftung Rechnung. Wären beide Rechtsanwälte mit mindestens EUR versichert gewesen, so bestünde Versicherungsschutz in ausreichender Höhe. Bei Steuerberatern gilt diese Regelung analog.
6 Haftungsbegrenzung: Die Mindestversicherungssumme nach 51 BRAO beträgt EUR. Die Jahreshöchstleistung für alle Verstöße innerhalb eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch EUR. Der Schadenersatzanspruch des Mandanten kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen begrenzt werden. Die Begrenzung ist jedoch nur auf den Vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme zulässig, wenn Versicherungsschutz in gleicher Höhe besteht, vgl. 51a Absatz 1 Ziffer 2 BRAO sowie 67a Abs. 1 Ziff. 2 StBerG. In diesen Fällen ist es daher notwendig, dass Versicherungsschutz in Höhe von mindestens EUR für den Versicherungsfall besteht. Details zu Sozietäten Die Sozietät ist ein organisatorischer (ggf. auch überörtlicher) Zusammenschluss von Angehörigen sozietätsfähiger Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung durch gemeinsame Entgegennahme von Aufträgen und Entgelt. Aufgrund der akzessorischen Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH NJW 2001, 1056) entsteht durch die Übernahme eines Mandats im Namen aller Sozien ein Gesamtschuldverhältnis mit der Folge, dass jeder Sozius neben dem Sozietätsvermögen unbeschränkt persönlich auch für Schäden haftet, die ein anderer Sozius verursacht hat. Bei interprofessionellen Sozietäten führen die Grundsätze zur akzessorischen Haftung neben der Haftung des Sozietätsvermögens ebenfalls zu einer unbeschränkt gesamtschuldnerischen Haftung aller Sozien. Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung eintretender Sozien für Altschulden (BGH NJW 2003, 1803) lässt eine zukünftige Ausdehnung auch auf Altschulden (bisher noch nicht entschieden) befürchten. Haftungsfalle bei Eintritt in eine Partnerschaft! Wer als Anwalt in eine Kanzlei eintritt, muss sich heute immer mehr Gedanken um sein persönliches Haftungsrisiko machen, welches nicht nur die Haftung für eigene Fehler, sondern auch für sogenannte Altlasten umfasst. Bereits im Jahre 2003 hat der BGH entschieden, dass im Falle einer Rechtsanwaltsgesellschaft der neu eintretende Sozius auch für solche Verbindlichkeiten haftet, welche vor seinem Eintritt begründet liegen. Dies betraf zumindest allgemeine Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der BGH hat diese ausdehnende Haftung aus einer analogen Anwendung des 130 HGB hergeleitet. Nicht höchstrichterlich geklärt wurde allerdings die Frage, ob der in eine Sozietät eintretende Rechtsanwalt aufgrund einer analogen Anwendung des 130 HGB auch für berufliche Fehler der anderen Sozien mit seinem Privatvermögen haftet. Der BGH hatte dies im Jahre insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Haftungsprivilegierung des 8 Abs. 2 PartGG - ausdrücklich offen gehalten. Auch wenn bereits andere Gerichte, wie z.b. das LG Hamburg (NJW 2004, 3492) und das LG Frankenthal (NJW 2004, 3190), eine solche akzessorische Haftung des Neusozius bejaht haben, war hier eine Ausnahmerechtsprechung zur analogen Anwendung des 130 HGB bei beruflichen Fehlern weiterhin denkbar. Dieser Möglichkeit einer Ausnahmerechtsprechung hat der BGH nunmehr zumindest für die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft Einhalt geboten. Der BGH hat mit seinem Urteil vom neue Grundsätze für die Haftung des in eine Partnerschaft eingetretenen Rechtsanwalts festgelegt. Danach haftet der neu eintretende Partner auch für berufliche Pflichtverletzungen vor seinem Eintritt in die Partnerschaft. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des 130 HGB i.v.m. 8 I PartGG. Die Haftung für berufliche Fehler ist nach BGH auch nicht durch die Haftungskonzentration in 8 II PartGG ausgeschlossen. Selbst wenn 8 II PartGG eine Haftung für berufliche Fehler nur für solche Partner festschreibt, die mit der Bearbeitung befasst waren und der Beitrag nicht von untergeordneter Bedeutung war, so widerspricht dies nicht einer Haftung für beruflich verursachte Schäden vor Kanzleieintritt. Denn Befassung bedeutet nach dem Urteil des BGH nicht, dass eine Verletzungshandlung vorliegen muss, die zu dem konkreten Fehler in der Berufsausübung geführt hat. Vielmehr reicht es, dass der neu eingetretene Partner das Mandat bearbeitet hat, auch ohne eine ursächliche Verletzungshandlung. Für diese verschuldensunabhängige Handelndenhaftung sieht der BGH bereits die Überwachung des betroffenen Mandats oder die Pflicht diese Überwachung nach der internen Zuständigkeitsverteilung durchzuführen als ausreichend an. Ein neu eingetretener Anwalt einer Partnerschaft haftet nach dem BGH-Urteil lediglich dann nicht, wenn er nur geringfügige Beiträge erbracht hat, wie zum Beispiel bei der Urlaubsvertretung ohne eigene gebotene inhaltliche Bearbeitung oder einer rein
7 beratendenden Nachfrage unter den Partnern selbst, am Ende also nicht mit dem Mandant befasst war. Für den Anwalt, der in eine Partnerschaft eintritt, bedeutet dies eine erhebliche Ausweitung seines persönlichen Haftungsrisikos, welches aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht einfach zu decken ist. Denn nach 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A) gilt der Versicherungsfall eines Sozius zu Lasten aller Sozien mit der Folge, dass die beteiligten Versicherer nur mit einer Durchschnittsleistung eintreten müssen. Der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung unversicherte Neueinsteiger belastet diese Durchschnittsleistung mit der Folge einer Unterversicherung. Dies gilt übrigens nicht nur für echte Sozien/Partner, die gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, sondern für alle Berufsträger, die Ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben also auch für Scheinsozien/Scheinpartner. Die AFB bietet bereits seit 1994 auch für dieses Problem die Lösung: Versicherungsschutz für die Sozietät/Partnerschaftsgesellschaft in einem Versicherungsvertrag! Dadurch erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Partner unabhängig von ihrem Ein- oder Austrittsdatum und der Frage, ob eine Gesellschaftereigenschaft vorliegt oder nur eine entsprechende Außenwirkung erzeugt wird. Mit dieser Möglichkeit kann daher auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung ein eintretender Partner sein persönliches Haftungsrisiko im gleichen Wege minimieren, wie ein Einzelanwalt. Die Grundsätze der Sozienhaftung gelten auch dann, wenn trotz fehlender interner Verbindung nach außen hin bei einem Mandanten (auf dessen Empfängerhorizont es insoweit ankommt) der Anschein einer Sozietät erweckt wird (Scheinsozietät). Das gilt auch für angestellte und freie Mitarbeiter, die entsprechend in Erscheinung treten. Indizien für eine Scheinsozietät sind z.b.: gemeinsames Erscheinen auf dem Briefkopf gemeinsames Türschild gemeinsamer Internetauftritt Der Versuch, den Anschein einer Sozietät und die damit verbundenen Folgen durch Hinweise wie in Bürogemeinschaft, in Kanzleigemeinschaft o.ä. zu verhindern, dürfte in der Regel scheitern. (OLG Köln, VersR 2003, 1047 ff., NJW RR 2001, S. 1004) Es bleibt in jedem Fall ein erhebliches Risiko, da im Zweifelsfall von einer Scheinsozietät auszugehen ist. Tipp: Um den nicht gewollten Anschein einer Sozietät zu verhindern, bietet sich eine Klarstellung im Rahmen der Mandatsannahme durch Verwendung eines Merkblattes an, in welchem auf das Vorliegen und die Bedeutung einer Bürogemeinschaft hingewiesen wird. Selbst bei einer Kooperation bleibt trotz BGH (NJW 1993, 1331) ein Restrisiko, wenn der Hinweis so unscheinbar erfolgt, dass durch das äußere Erscheinungsbild der Eindruck einer gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit entsteht (z.b. der Eindruck, es liege eine GbR vor). Wichtige interne Regelungen Um Streitigkeiten innerhalb einer Sozietät vorzubeugen, empfiehlt sich eine vertragliche Regelung zwischen den Sozien, die folgende Punkte berücksichtigen sollte: Art und Umfang des gemeinsamen Auftretens der Sozietät Regelungen zur gemeinsamen Berufsausübung (z.b. Vertretungsregelung, Annahme und Zuweisung von Mandaten) Einnahme und Aufteilung des Honorars Aufteilung der Kosten (Personal, Miete der Praxisräume, Inventar etc.) Weisungsrecht gegenüber Personal Aufnahme weiterer Sozien Haftpflichtversicherung (einheitliche Versicherung, Höhe der Versicherungssumme, Prämienzahlung) Vertragsdauer / Kündigung Darüber hinaus eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wer im Schadenfall die möglicherweise zu Lasten der Sozietät bzw. der anderen Sozien verbleibenden finanziellen Nachteile (nicht von der Versiche-
8 rung übernommene Selbstbeteiligung, Mehrprämie infolge Rückstufung durch Belastung des Versicherungsvertrages mit einem Schadenfall, nicht ausreichende Versicherungssumme) trägt. Eine sinnvolle Alternative kann auch die Umwandlung einer Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesetz darstellen. Versicherungsschutz Ein Berufshaftpflicht-Schaden eines Sozius gilt gem. 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB A) als Versicherungsfall aller Sozien mit der Eintrittspflicht des Versicherers in Höhe einer Durchschnittsleistung. (Berechnung: 1. Feststellung bei jedem einzelnen Sozius, wie viel er von seinem Versicherer erwarten könnte, wenn er - ohne Sozius zu sein - allein einzutreten hätte (fiktive Leistung). 2. Summe der fiktiven Leistungen geteilt durch die Anzahl aller Sozien). Haben die Sozien jeweils einzelne Versicherungsverträge bei einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften, führt die Anwendung des 12 AVB A grundsätzlich zu einer Regulierungsbeteiligung der jeweiligen Versicherungen entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Versicherungsnehmer zur Gesamtzahl aller Sozien. Sind die Sozien mit unterschiedlichen Versicherungssummen oder Deckungskonzepten versichert, so kann es ferner zu Deckungslücken kommen. 12 AVB A gilt auch für die Sozietät in Form der Partnerschaftsgesellschaft. Die personelle Haftungskonzentration gem. 8 Abs. 2 PartGG ist insoweit unbeachtlich. Bei einer internationalen Sozietät ist zu berücksichtigen, dass sich der Versicherungsschutz für deutsche Anwälte gem. AVB A nicht auf Ansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros erstreckt. Auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht sowie Tätigkeiten eines deutschen Anwalts vor außereuropäischen Gerichten sind nicht versichert. Bei einer Beteiligung von Wirtschaftsprüfern (WP) und/ oder vereidigten Buchprüfern an einer Sozietät ist zu berücksichtigen, dass Wirtschaftsprüfer gem. WPO auch im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung uneingeschränkt mit 1 Mio. - unmaximiert versichert sein müssen und die Versicherungssumme (des WP) darf durch die Gesamtschuld keine Kürzung erfahren ( 7 a WPBHV). Dies kann für den Wirtschaftsprüfer problematisch werden, wenn die Sozien nicht über einen der Pflichtversicherung des WP entsprechenden Versicherungsschutz verfügen (so würden z.b. auch Rechtsanwälte eine Versicherungssumme von 1 Mio. mit unbegrenzter Jahreshöchstleistung benötigen) Tipp: um Streitigkeiten innerhalb der Sozietät vorzubeugen, und das Risiko von Deckungslücken zu vermeiden, empfiehlt sich eine ausreichende und gleich hohe Versicherung aller Sozien. Am sichersten können derartige Probleme vermieden werden, wenn statt der Einzelversicherungen der Sozien eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die gesamte Sozietät abgeschlossen wird (Karsten Schmidt, NJW 2005, S. 2808). Dadurch können auch Probleme in der Bearbeitung und Abwicklung eines Schadenfalls vermieden werden, wie sie hin und wieder bei Beteiligung unterschiedlicher Versicherungsgesellschaften auftreten können. Schadenstatistiken Die langjährige Auswertung der Schadenursachen zeigt, dass rd. 40 % aller Haftungsfälle durch eine bessere Kanzleiorganisation vermeidbar wären. Fristversäumnisse, präkludierter Vortrag und Fehler im Zahlungsverkehr sind durch mehr Sorgfalt, bessere Arbeitshilfen und Kontrollen nicht gänzlich auszuschließen aber reduzierbar ein Ergebnis, das allen Rechtsanwälten durch langjährig stabile Versicherungsbeiträge zugute käme. Die Flut der Gesetze, Verordnungen und Urteile die täglich, wöchentlich und monatlich zur Kenntnis zu nehmen und in der täglichen Praxis zu beachten ist, ist enorm und berechtigt zu der Frage, ob der Allgemein-Anwalt, der alle Rechtsgebiete abzudecken versucht, überhaupt noch eine Zukunft hat. Wer ist schon in der Lage, sein Fachwissen wie die Rechtssprechung es verlangt -in sämtlichen Rechtsgebieten auf aktuellem Stand zu halten. Der Weg in die Fachanwaltschaften bzw. in Zusammenschlüsse mit Kollegen liegt in Anbetracht des erheblich gestiegenen Risikos, fachlich zu versagen, mehr denn je auf der Hand: rd. 60% aller Haftungsfälle haben ihre Ursache in fachlichen Fragen. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:
9 Schadenursachen Fristversäumnis 34% falscher Vortrag 18% sonstiges 5% Beratung/ Aufklärung 38% Zahlungen 2% verspäteter Vortrag 3% Die durchschnittliche Höhe der zur Berufshaftpflichtversicherung gemeldeten Schäden liegt bezogen auf eine Basis von rd Schäden mittlerweile bei ,-. Dabei fällt auf, dass besonders die Folgen von Beratungs- und Aufklärungsfehlern aber auch falschem Sachvortrag zu überdurchschnittlich hohen Schadenersatzforderungen führen: Höhe der Durchschnittsschäden Beratung/ Aufklärung Fristversäumnis falscher Vortrag sonstiges verspäteter Vortrag Zahlungen Wir sind seit 15 Jahren spezialisiert auf die Bearbeitung von Berufshaftpflichtschäden von Rechtsanwälten. Unser know how steht Ihnen auch bei Fragen der Schadenvermeidung zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
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