Der Sächsische Verfassungsgerichtshofes hat in seiner o.g. Entscheidung folgende Grundsätze aufgestellt:
|
|
- Frida Lang
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VDP / Landesverband Sachsen-Thüringen e.v. Nikolaistraße 10 / Leipzig Sächsisches Staatsministerium für Kultus Postfach C Dresden bü Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs der Sächsischen Staatsregierung über ein Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft zu dem wir wie folgt Stellung nehmen möchten: Anlass der geplanten Neureglung ist das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-2) welches weite Teile der Finanzierungsregelungen des Gesetzes für Schulen in freier Trägerschaft für verfassungswidrig erklärt hat. Der überreichte Entwurf muss unsererseits abgelehnt werden. Der Sächsische Verfassungsgerichtshofes hat in seiner o.g. Entscheidung folgende Grundsätze aufgestellt: 1. Grundsätzliche Gleichberechtigung von Schulen in staatlicher und Schulen in freier Trägerschaft, 2. Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Finanzierung, 3. Dauerhafte Erfüllbarkeit der Genehmigungsvoraussetzungen und VDP Verband Deutscher Privatschulen Landesverband Sachsen-Thüringen e.v. Nikolaistraße Leipzig t: / f: / info@privatschulensachsen-thueringen.de Bankverbindung Deutsche Kreditbank AG BLZ Konto-Nr IBAN DE BIC BYLADEM1001 Vereinsregister Amtsgericht Leipzig VR 3904 Steuernummer 231 / 140 /
2 4. Ausgleich der Gewährung von Schulgeld- und Lernmittelfreiheit im Sinne des Art. 102 Abs. 4 S. 2 SächsVerf Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorgesehene Gesetzentwurf die vorgegebene Intention des Gesetzgebers zur Gleichberechtigung von staatlichen und freien Schulen leider überhaupt nicht aufgreift. Er ist daher nochmals grundlegend neu zu fassen. Es fehlt bereits im Gesetzentwurf in 1 eindeutig die Aufnahme der geforderten Gleichrangigkeit und wertigkeit beider Schulsysteme. Nach dem Entwurf bleibt 1 unverändert. Die Intention des Gesetzgebers ist hier aber bereits aufzunehmen. Betont doch Art. 102 Abs. 2 SächsVerf, dass das öffentliche Schulwesen und das Privatschulwesen gleichermaßen Adressaten des Bildungsauftrages der Verfassung des Freistaates Sachsen sind ohne das ein Vorrang des Einen vor dem Anderen besteht. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar weshalb die Personalausgaben des Landes zukünftig lediglich zu 90 Prozent in die Bezuschussung einfließen sollen. Im Sinne der Gleichwertigkeit müssen auch die Schulen in freier Trägerschaft zukünftig in der Lage sein, ihren LehrerInnen vergleichbare Gehälter zu zahlen, ohne die Eltern ihrer Schüler weiter zu belasten. Hierzu bedarf es eines Ansatzes in Höhe eines Faktors von 1,0 in der Solkostenformel. Auch die Neuregelungen zur Bezuschussung in 13, 14 SächsFrTrSchulG erhalten für juristische Laien nach wie vor schwer zu verstehende Bestimmungen die eine Nachvollziehbarkeit und Transparenz erneut in Frage stellen. Und auch ein finanzieller Ausgleich für die Befreiung von Schul- und Lernmittelgeld im Sinne des Art. 102 Abs. 4 S. 2 SächsVerf bleibt gesetzlich unberücksichtigt. Der Gesetzgeber behauptet zwar in seiner Begründung zum Gesetz, dass die Schulträger mit den erhöhten Zuschusssätzen dem Anspruch der Eltern auf Lernmittel- und Schulgeldfreiheit gerecht werden können, eine nachvollziehbare Begründung für diese Annahme liefert er aber nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat sich aber in Abkehr seiner damaligen Rechtssprechung neben der allgemeinen Förderpflicht für einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch für Schulgeld- und Lernmittelfreiheit entschieden. Und er hat auch darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber diese ausreichende Förderung begründen muss (SächsVerfGH C I b ee). 2
3 Sinn und Zweck des Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf besteht darin, es den Ersatzschulen durch einen finanziellen Ausgleich zu ermöglichen, ihren Schülern in gleicher Weise wie an öffentlichen Schulen Schul- und Lernmittelgeldfreiheit zu gewähren (so im Ergebnis auch noch Drs. 4/6175, S. 83). Die Vorschrift sichert damit eine Wahlfreiheit der Ersatzschulen im Hinblick auf ein Bildungsangebot ohne verbindliche Entgelte und verwirklicht damit zugleich die in Art. 102 Abs. 2 SächsVerf angelegte Gleichrangigkeit beider Säulen des Schulwesens in einem aus der Perspektive der Schüler und Eltern wesentlichen Gesichtspunkt.(SächsVerfGH C I 2a bb) Weitere grundsätzliche Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen sind wie folgt aufzuführen: Gemäß den Vorgaben des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber nicht vorgegeben, nach welchem System die Kostensituation der Ersatzschulen bewertet wird. Für den Fall jedoch, dass sich der Gesetzgeber für ein Modell pauschal bemessener Zuschüsse nach Kopf- bzw. Schülerausgabensätzen entscheidet, muss er zur Berechnung der Zuschüsse von den Kosten ausgehen, die ein Schüler im öffentlichen Schulsystem verursacht. (SächsVerfGH C I 3 a bb). Damit bleibt die Beibehaltung der Sollkostenformel zwar möglich hat allerdings besondere Voraussetzungen dahingehend, dass alle wesentlichen Kostenfaktoren in Ansatz gebracht werden müssen. Eine Beschränkung auf die Betrachtung der Ausgaben bleibt hinter den Anforderungen des prozeduralen Grundrechtsschutzes für Ersatzschulen daher weit zurück. Ausgaben stellen dabei lediglich die tatsächlichen Abflüsse aus dem Unternehmen dar wogegen Kosten auch Kalk. Zinsen etc. berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber im Lichte der Auslegung des Urteils gehalten, den Bedarf von Ersatzschulen realitätsgerecht zu erfassen. (SächsVerfGH C I 3 a bb ) Um eine wesensmäßige Gleichstellung privater und öffentlicher Schulen zu erzielen sind deshalb die zu berücksichtigenden Jahresentgelder der Lehrkräfte im vollem Umfang in die Berechnung einzustellen und nicht nur mit dem Faktor von 0,9. Eine Beschränkung des Personalkostenansatzes von 90 Prozent bedeutet gegenüber den staatlichen Schulen eine Schlechterstellung die nicht hinzunehmen ist. 3
4 Der eingestellte Klassenrichtwert wird derzeit auch an Schulen in staatlicher Trägerschaft nicht eingehalten und ist demnach nicht geeignet die Realität von Kosten an Schulen in staatlicher Trägerschaft abzubilden. Ebenfalls sind die Kosten der Bereitstellung von Schulgebäuden (Miete, Pacht, kalk. Zinsen) nicht Gegenstand der neuen Bezuschussung. Es wurde laut Begründung nur ein Teil der durchschnittlichen Ausgaben der Kommunen in Ansatz gebracht. Das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes verpflichtet jedoch den Freistaat keine Kostenart auszusparen. Insofern sind auch die gebäudeorientierten Kosten gesondert zu erheben und in Ansatz zu bringen. Im Rahmen der Arbeitsgruppe, die intern im Ministerium im Jahr 2014 tagte, wurde bereits auf ein Gutachten durch Prof. Vogelbusch hingewiesen welches auf der Grundlage doppischer Zahlen eine entsprechende Sollkostenermittlung durchführte. Aus dieser Darstellung wird ersichtlich, dass bei den gebäudeorientierten Kosten im Rahmen der Ermittlung des Zuschusses unter Bezug auf die Kosten eines Schülers an einer staatlichen Schule im allgemeinbildenden Bereich bereits jeweils weitere 800 EUR in Ansatz zu bringen sind. Leider wurde die Erhebung der beauftragten Gesellschaft für Unternehmensberatung und betrieblich angewandten Mathematik mbh vom zur Erhebung und Auswertung ausgewählter Daten der Städte, Gemeinden und Landkreise des Freistaates Sachsen bezogen auf Schulen in freier Trägerschaft durch ein Schreiben des Sächsischen Städte- und Gemeindetages an die Kommunen behindert. Diesen Umstand sollte man durch eine frühzeitige Einbeziehung des Städte- und Gemeindetages zukünftig verhindern. Die Erhebung stellt fest, dass den Städten, Gemeinden und Landkreisen Daten zu den Kosten der schulischen Gebäude und damit auch den Abschreibungen vorliegen. Diese Kosten sind zu berücksichtigen. Die bedarfserhöhenden Faktoren sind wenig transparent und differenzieren insbesondere nicht im vielfältigen Bereich der berufsbildenden Schulen. So wird in der Begründung zum Entwurf hierzu angeführt, dass eine Aufteilung der personenbezogenen Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden auf die im Berufsschulzentrum vorhandenen Bildungsgänge anhand der einzelnen Lehraufträge nicht möglich war. Damit erklärt man indirekt, dass eine Differenzierung stattfindet, dies aber nicht erfasst wird. Das muss aber nicht bedeuten, dass eine Differenzierung nicht möglich ist. Dann muss eine Differenzierung des Aufwandes in den verschiedenen beruflichen Bildungsgängen und Schulformen auf einer anderen Grundlage erfolgen, 4
5 notfalls auch wieder auf der Grundlage von geschätzten Annahmewerten, wie in der bisherigen Regelung. Bei den Unterrichtsstunden lt. Stundentafel und den Jahreslehrerstunden wird die Teilung der Klasse in Gruppen nicht berücksichtigt. In der bisherigen Regelung wurde diese Situation aber z.b. bei den berufsbildenden Förderschulen durch den höheren bedarfserhöhenden Faktor von 1,7 ausgeglichen. Eine Baukostenregelung sollte beibehalten werden denn in 14 des Gesetzentwurfes sind die Bestandteile der Investitionen nicht erkennbar. Ebenfalls wird in der Begründung angeführt, dass im Titel die Ausgaben für die sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr bei den Sachkosten eingerechnet sind. Folgende Beispielsrechnung widerlegt das: Die Sachkosten im Berufsvorbereitungsjahr an der berufsbildenden Förderschule betragen Das entspricht 5/5 Anteil an der Woche, da Vollzeitunterricht (5 Tage in der Woche). Der Teilzeitunterricht an der berufsbildenden Förderschule wird mit 684 Sachkosten angegeben. Das entspricht 2/5 Anteil an der Woche (2 Tage in der Woche). Das ist eine Hochrechnung von 1 zu 1 (684 / 2 x 5 = 1.710). Eigentlich müssten die Sachkosten im BVJ um den Anteil Aufwand sozialpädagogische Betreuung deutlich höher liegen, da in der Teilzeitausbildung keine sozialpädagogische Betreuung durch die Schule vorgesehen ist, also weit über Die neugefasste Stichtagsformulierung ist problematisch in Ziff. 1. da hier nur entschuldigt fehlende Schüler mit ungekündigtem Vertrag als beschult gelten sollen. Schüler, die wegen eines Umzuges z.b. die Schule wechseln, müssen den Vertrag rechtzeitig kündigen und sie werden bis zum Umzug auch beschult. Dass ihre Bezuschussung davon abhängen soll, ob sie am Stichtag anwesend waren oder nicht, ist nicht nachvollziehbar. Und warum gelten unentschuldigte Schüler nicht auch als beschult? Es ist für Schulträger ein zu hohes Risiko, wenn unentschuldigt fehlende Schüler hier gänzlich ohne Zuschuss bleiben sollen zumindest für den Fall das der Schüler nach dem unentschuldigten Fehlen wieder in den Unterricht zurückkehrt. Die jetzige Lösung führt damit eben nicht zu einer fairen Verteilung der Risiken. 5
6 Die neue Regelung zur Wartefrist (Rückkehr auf drei Jahre und Refinanzierung) ist grundsätzlich zu begrüßen. Da die Wartefrist aber nicht dazu da ist dem Staat Geld zu ersparen müsste im Sinne der Intention des Gesetzgebers ein Betrag von 100 Prozent refinanziert werden. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb die Gründer mit 20 Prozent der Gesamtkosten belastet werden sollen. Die Neuregelung nimmt leider keine Bewährte-Träger-Regelung auf. Die Wartefrist wird des Weiteren unverständlicherweise nicht träger- sondern sogar standortbezogen ausgelegt. Es ist insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Großteil der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule institutioneller Art sind, nicht nachvollziehbar, einem Träger eine neue Wartefrist in der gleichen Schulart an einem anderen Standort abzuverlangen. Ebenso stellt sich die Frage weshalb für jede nach 4 Abs. 2 geforderte Genehmigung eine erneute Wartefrist für den Schulträger laufen soll. Diese Regelung widerspricht den Aussagen des BVerfG der die Wartefrist ausschließlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Trägers und der Ernsthaftigkeit des Vorhabens als gerechtfertigt sieht. Absolut unverständlich ist eine erneute Wartefrist bei der Veränderung und Erweiterung des Schulstandortes gem. 4 Abs. 2 Nr. 4 SächsFrTrSchulG zu fordern. Aus dieser Regelung ergeben sich auch nicht unerhebliche praktische Probleme für den Schulträger. Und zu Recht hat das OVG Bautzen auch mit Urteil vom entschieden, dass die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang eben keine erneute Wartefrist begründet. Der neue Teilhabeanspruch, der konsequenterweise Ausdruck der Gleichberechtigung beider Schulsysteme ist, ist dem Grunde nach zu begrüßen. Damit der Anspruch nicht ins Leere läuft, müssen vorhandene Ressourcen aufgestockt und das Angebot um die tatsächlichen Bedarfe der Freien Schulträger nun auch ergänzt werden. Die neuen schulaufsichtsrechtlichen Regelungen sollten die Intention des Verfassungsgerichtshofes zur Absage an das staatliche Schulmonopol ebenfalls besser 6
7 aufnehmen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Schulaufsicht in der Neuregelung wesentlich verschärft wird. Die aufgeführten Rechte für die Schulaufsichtsbehörde sind viel zu weit gefasst. Grundsätzlich ist die Schulaufsicht auf die Einhaltung der Genehmigung und Anerkennungsvoraussetzungen einer Einrichtung zu beschränken. Und so ist auch das Recht auf Einsicht in die Unterlagen, geregelt in Abs. 2 Nr. 2, natürlich nur auf Unterlagen, die für die Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen maßgeblich ist, einzuschränken. Die Neuregelung in Abs. 3 legitimiert nunmehr die Aufsichtsbehörde dem Träger den Einsatz eines Schulleiter oder Lehrers untersagen zu können wenn dieser fachlich, pädagogisch oder persönlich für die Tätigkeit nicht geeignet erscheint. Diese Regelung greift in einem viel zu hohem Maß in die Personalhoheit der Träger ein. Sie ist zu streichen. Andernfalls sollte die Formulierung dergestalt verändert werden, dass die Untersagung nur dann möglich ist wenn die Person tatsächlich ungeeignet ist. Weitere Tatbestände zum Schutz der Träger sind hier aufzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung nicht mit schulaufsichtsrechtlichen Fragen befasst. Dennoch werden in 20 Ermächtigungsgrundlagen für weitere 18 nachgehende Verordnungen geschaffen. Es muss aber gewährleistet bleiben dass die Rechtsstellung der Schulen in freier Trägerschaft hier nicht allein dem Verordnungsgeber überlassen bleibt. Die Übergangsvorschriften regeln keine Sachverhalte die vor dem liegen obwohl die Regelungen in 15 SächsFrTrSchulG gegen die in Art. 102 Abs. 3 SächsVerf enthaltene Pflicht zur Förderung des Ersatzschulwesens und gegen Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf verstoßen. Alle offenen Verfahren aus den Jahren 2001 bis 2014 müssen nun in langwierigen Einzelprozessen einer gerichtlichen Klärung unterzogen werden. Diese Situation ist absolut unbefriedigend. Eine rückwirkende Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen muss deshalb zwingend erfolgen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Freistaat eine Höchst -Frist bis zum zur Umsetzung gesetzt. Entsprechende Übergangsregelungen müssen eingeplant werden um die verfassungswidrige Situation der Vergangenheit zu beseitigen. 7
8 Zum Schluss möchte ich noch anmerken, dass die Ausbildung Altenpflege in naher Zukunft zu einer generalistischen Ausbildung in der Pflege führt. Bewährte Träger aus dem Pflegebereich müssen die Genehmigung zum Betrieb dieser Schulart ohne erneutes Durchlaufen einer Wartefrist behalten dürfen. Darüber hinaus haben die Koalitionspartner in diesem Bereich Schulgeldfreiheit vereinbart. Diesem Umstand ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Auf die Erweiterung der Tabelle zur finanziellen Auswirkung des Gesetzes auf alle Bildungsgänge wurde unsererseits hingewiesen. Leider war es der Staatsregierung nicht möglich die zu erwartenden Zuschusssätze für alle Schularten und Bildungsgänge bis zum Fristende der Stellungnahme zu veröffentlichen. Für ein transparentes Verfahren wäre dies jedoch zwingend notwendig gewesen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Manja Bürger, LL.M. oec. Geschäftsführerin und Rechtsanwältin 8
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft
Seite 1 von 6 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft Vom 16. Dezember 1997 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005 Aufgrund
MehrZur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen
Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen - Sachstand - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-441/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Zulässigkeit
MehrV o r b l a t t. Die Ausbildung in der Altenpflege soll künftig auch in Teilzeit absolviert werden können.
- 1 - Entwurf Stand: 14.05.2012 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe
MehrStellungnahme mit dem Schwerpunkt der allgemeinbildenden Schulen Einleitung Anmerkungen zum Gesetzentwurf Anmerkungen zu den Paragraphen
Stellungnahme der Fachgruppe Schulen in freier Trägerschaft des Paritätischen Sachsen zum vorliegenden Entwurf zum Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächFrTrSchulG) vom 12.12.2014 Gliederung
MehrSträßer Rehm Barfield
Sträßer Rehm Barfield RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Sträßer Rehm Barfield Zwickauer Str. 345 09116 Chemnitz Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Harkortstr. 9 04107 Leipzig Martin Sträßer RECHTSANWALT
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/978 15. Wahlperiode 01-05-21 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Eisenberg (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
MehrMagdeburg,
Magdeburg, 18.11.2013 Auswirkungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofes (VGH) Sachsen vom 15.11.13 auf die Regelungen zu den Finanzierungen der Ersatzschulen in Sachsen-Anhalt Das wegweisende o.g.
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 362 2014 Verkündet am 31. Juli 2014 Nr. 84 Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes und weiterer schulrechtlicher Gesetze Vom 22. Juli 2014 Der Senat verkündet
Mehrzu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Bundesrat Drucksache 525/1/07 11.09.07 Empfehlungen der Ausschüsse AS - FJ - Fz - K - Wi zu Punkt der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten
MehrGesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit
MehrGesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
Gesetz über Schulen in freier T Seite 1 von 12 Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Vom 4. Februar 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2011 Der Sächsische Landtag hat am
MehrAuswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV
MehrSynopse zum Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1.
Synopse zum Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2011 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt 1. Abschnitt Allgemeine
MehrStellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 1/12 AF III 13. Januar 2012 Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Entwurf einer Verordnung 1 über die Voraussetzungen
MehrRECHTSBEZIEHUNGEN IN FREIEN SCHULEN TRÄGER-LEHRER-SCHÜLER-ELTERN
RECHTSBEZIEHUNGEN IN FREIEN SCHULEN TRÄGER-LEHRER-SCHÜLER-ELTERN *** Datum: 08. Dezember 2009 von 10.00-17.00 Uhr *** Ort: Seaside Parkhotel Leipzig, Richard-Wagner- Str. 7, 04109 Leipzig (direkt gegenüber
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)
Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und
MehrGesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486 Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Thema: Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) Dresden, 04.12.2015 Dr. Frauke Petry, MdL und
MehrSchulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH
14. Wahlperiode 24. 09. 2010 Antrag der Abg. Dr. Frank Mentrup u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Schulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH
MehrLernstandserhebung mit (Diagnose- und) Vergleichsarbeiten (DVA bzw. VERA)
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5173 09. 05. 2014 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Lernstandserhebung
MehrPositionspapier zu Profil & Kriterien Trägerschaften
Positionspapier zu Profil & Kriterien Trägerschaften Stiftungsprofil Die Stiftung ist gemeinnützig und uneigennützig tätig und dem Menschenbild Maria Montessoris verpflichtet. 1) Die Montessori Stiftung
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrHinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst
Hinweise zur Verwaltungsvorschrift Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Grundlegendes im Überblick: - Der Begriff der Präsenzzeit entfällt; zukünftig werden gebundene Arbeitszeiten
MehrLeitsätze für das Schulsystem 2016
Leitsätze für das Schulsystem 2016 Impulspapier für eine zukunftsfähige Bildungspolitik in Baden-Württemberg Zukunftswerkstatt der CDU Baden-Württemberg 3 Impulspapier Nr. 3 für den Themenkongress am 13.
MehrErgebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin
über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13
MehrMandantenrundschreiben April 2013
M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt
MehrNeues Kommunales Rechnungswesen hier: Fragen bei der Umstellung der Haushalte der Gemeindeverbände auf das neue Rechnungswesen
Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Landrätinnen/Landräte der Landkreise des Saarlandes Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken Nachrichtlich: Landkreistag
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992, in der geänderten Fassung
MehrNamens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
~ SACHsEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden
MehrBegabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt. RdErl. des MK vom
Begabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt RdErl. des MK vom 18.10.2004-24-83 011 Bezug: RdErl. des MK vom 10. 4. 2002 (SVBl. LSA S. 168) 1. Allgemeine Hinweise In den Kreisarbeitsgemeinschaften
MehrVDP Fachseminar. Gründung einer Privatschule -Einrichtung von neuen Bildungsgängen. Datum:
VDP Fachseminar Gründung einer Privatschule -Einrichtung von neuen Bildungsgängen Datum: 22.01.2014 Uhrzeit: Mittagspause: Referentin: 10:00-16:00 Uhr 12:30-13:30 Uhr Ra in Magdalena Schäfer Veranstaltungsort:
MehrDer Innen- und Rechtsausschuss möge die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen empfehlen:
Piratenfraktion Postfach 7121 24171 Kiel An die Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags Patrick Breyer MdL Mitglied der Piratenfraktion Fax: 04 31-530 04 1638
Mehr...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz
Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In
MehrWindkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil. Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald
Windkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald Zielsetzung der 10-H-Regelung Erhöhung der Abstände von Windkraftanlagen zu Wohnbauten
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMUK\M-Schreiben\Abteilung II\2014\II.5\Schriftliche Anfrage Streibl Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte nach Art.
MehrWesentliche Änderungen 43
Wesentliche Änderungen 43 Fachliche Hinweise zu 43 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Grundlegende Neubearbeitung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und
MehrStellungnahme. des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) zum Grünbuch Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft
Stellungnahme des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) zum Grünbuch Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft 20. Juni 2013 I. Vorbemerkungen Am 25.03.2013 hat die Europäische Kommission
MehrS c h u l v e r t r a g
S c h u l v e r t r a g Präambel 1. Die Evangelische Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2. Die Evangelische Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck
Mehr1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und. sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die
1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die zustehenden Förderzeiten zu differenzieren? Diese Unterscheidung führt tatsächlich
MehrOFFENE GANZTAGS SCHULE GYMNASIUM MIESBACH. Anmeldung
OFFENE GANZTAGS SCHULE GYMNASIUM MIESBACH Anmeldung Sehr geehrte Eltern, anbei erhalten Sie das Anmeldeformular für die Offene Ganztagsschule und OGTS plus am Gymnasium Miesbach. Sollten Sie dazu Fragen
MehrVerhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG
Regierung von Oberbayern 19.10.2016 Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen
MehrKatholisches Büro Erfurt Kommissariat der Bischöfe in Thüringen
Kommissariat der Bischöfe in Thüringen Katholisches Büro, Postfach 80 06 62, 99032 Erfurt 99084 Erfurt, Herrmannsplatz 9 Thüringer Landtag Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport Jürgen-Fuchs- Straße 1
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 80327 München Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Adressen siehe beil. Liste Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München,
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4174 5 Wahlperiode 02.03.2011 GESETZENTWURF der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
MehrArbeitsanweisung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 Abs. 2 bis 7 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Abteilungsleiterin 2, Landkreis Dachau im April 2011 Stellvertr. Geschäftsführerin Jobcenter Dachau Arbeitsanweisung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 Abs. 2 bis 7 Zweites
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich
MehrDatenschutz in Schulen
Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept
Mehr!!!! Sachverständigenauskunft zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt
Verbraucherrechte im Telekommunikationsmarkt stärken Sachverständigenauskunft zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt Alexander Leefmann, Linus Neumann,
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum
MehrKommunalverband für Jugend und Soziales. Dezernat Jugend - Landesjugendamt Stuttgart
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Dezernat Jugend - Landesjugendamt Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart Wird vom KVJS-Landesjugendamt ausgefüllt Gemeindekennziffer Aktenzeichen
MehrBeratung. Bericht. über die
04299 Leipzig. Wachauer Straße 9. Telefon (0341) 86 17 221-223. Fax (0341) 87 89 940.. Internet: www.gbm-beratung.de email: info@gbm-beratung.de Mitglied im BDU Bericht über die Erhebung und Auswertung
Mehr1. Antragstellung. 2. Höhe der Personalkosten
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und der Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe der Schulen in freier Trägerschaft 1. Antragstellung
MehrBeratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014
Schulverband Nordeifel Monschau, den 25.09.2014 Die Verbandsvorsteherin Frau Compes/Lam Beschlussvorlage öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verbandsversammlung 20. Oktober 2014
MehrUmsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen
MehrHESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18.
HESSISCHER STÄDTETAG Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden HESSISCHER LANDKREISTAG Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße 13 63153 Mühlheim am Main
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Bundesrat Drucksache 403/04 11.05.04 Gesetzesantrag der Freistaaten Thüringen, Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 A. Problem und Ziel Der Gesetzgeber hat in 20
MehrAkkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität
Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/204 02.08.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE) Gewinnung von Lehrpersonal
MehrWorkshop. Überlieferung aus Schulverwaltung und Schulen. Staatlich und kommunal: Verwaltungsstrukturen im Bereich Schule
Workshop Überlieferung aus Schulverwaltung und Schulen Staatlich und kommunal: Verwaltungsstrukturen im Bereich Schule Name der Referentin: Ursel Schraa /Bezirksregierung Münster LWL Archivamt für Westfalen
MehrHandreichung des DHPV
Geschäftsstelle Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.v. Aachener Str. 5 10713 Berlin Handreichung des DHPV zum weiteren Einbezug der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfestellen in die Förderung
Mehr2. Sitzung des JHA-Unterausschusses "Grundsatzangelegenheiten der Jugendhilfe. TOP 1 Änderung der Elternbeitragssatzung
30.01.2012 2. Sitzung des JHA-Unterausschusses "Grundsatzangelegenheiten der Jugendhilfe TOP 1 Änderung der Elternbeitragssatzung Anpassung der Geschwisterkindregelung im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 20.04.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030
MehrGesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Mitteilung. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7955 19. 01. 2016 Mitteilung der Landesregierung Entwurf der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit
MehrVertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -
SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»
MehrVerband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. Stellungnahme im Rahmen der Einleitung der Verbändeanhörung zum
Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. Stellungnahme im Rahmen der Einleitung der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten,
MehrHandlungsfeld 1: Allgemeine Grundlagen
Übersicht: Handlungssituationen/-kompetenz, Inhalte und Medien im Handlungsfeld 1 Handlungssituation/ -kompetenz 1. Die Bedeutung und Stellung der Berufsausbildung darstellen Inhalte Grundstruktur des
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Tobias Wald CDU.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1980 28. 06. 2012 Kleine Anfrage des Abg. Tobias Wald CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Lehrerversorgung an den
Mehr(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrDer Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.
Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrBeratungszirkel Der Zuweisungsbescheid ist da, was nun? 20. Mai 2014, SBA L
Beratungszirkel Der Zuweisungsbescheid ist da, was nun? 20. Mai 2014, SBA L Gliederung I. Voraussetzungen/ Rahmenbedingungen II. Was steht eigentlich im Bescheid? III. Wie wurde die Zuweisung für 2014/2015
MehrStadt Leverkusen Vorlage Nr. 1992/2013
Stadt Leverkusen Vorlage Nr. 1992/2013 Der Oberbürgermeister IV/51-514-RAA-De Dezernat/Fachbereich/AZ 03.04.13 Datum Beratungsfolge Datum Zuständigkeit Behandlung Integrationsrat 16.04.2013 Beratung öffentlich
MehrWir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.g. Entwurf.
Stellungnahme des zum Entwurf des IDW Prüfungsstandards (IDW EPS 840) zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.s.d. 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) Wir bedanken
MehrDa die Höhe der Zulage seid ihrer Einführung 2007 nicht angepasst wurde, ist eine Anhebung nunmehr erforderlich.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4575 10.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer
MehrStand: Mai Tel Fax
Einspeisevertrag Risiko für Anlagenbetreiber: BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Blindstromregelung im Einspeisevertrag Stand: Mai 2011 Susanne Lindenberger Paluka Sobo la Loibl & Partner Neupfarrplatz
Mehrnicht quantifizierbar
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 01097 Dresden Sächsisches Staatsministerium der Finanzen poststelle@smf.sachsen.de - Vorab per E-Mail - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrVertragsbedingungen des BITKOM für Werkverträge -WV BITKOM-
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.v. - BITKOM - empfiehlt seinen Mitgliedern die Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich für Geschäfte,
Mehrhandelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin:
SCHULVERTRAG Präambel Die Freie Oberschule Bernsdorf sieht ihre wichtigste Aufgabe darin, die Schülerinnen und Schüler auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft vorzubereiten und sie fit für die Arbeitswelt
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Stiftung eines Feuerwehr- und Helfer-Ehrenzeichens (VwV Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen VwV Fw-HEZ) Vom 8. April 2014 I. Stiftungszweck
MehrEntwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
MehrBetreiben einer lokalen Aktionsgruppe (LAG), Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet
5.3.4.3 Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel - Zusammenwirken von Akteuren aus verschiedenen Bereichen - Verantwortliche Ausarbeitung
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW Ergebnisse der Vergleichsarbeiten (VERA), Klasse 3, für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2007 21. August 2007 Am 8. und 10. Mai 2007 wurden in
MehrÄnderung der Bekanntmachung über die pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger
An die Städte, Märkte und Gemeinden, Zweckverbände und Kommunalunternehmen im BAYERISCHEN GEMEINDETAG München, 18. Juni 2009 14/2009 R VI/le Änderung der Bekanntmachung über die pauschalen Steuerfreibeträge
MehrSatzung. Bautzener Verein der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.v.
Satzung Bautzener Verein der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Paragraph 1 NAME, GEBIET, SITZ, RECHTSFORM UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS 1.) a) Der Verein führt den Namen: Bautzener Verein
MehrBerücksichtigung von Einnahmen schaffenden Investitionen
isw Institut für Strukturpolitik und Wirtschaftsförderung gemeinnützige Gesellschaft mbh Folien zum Referat Berücksichtigung von Einnahmen schaffenden Investitionen 7. Netzwerktagung im Rahmen der VwV-Stadtentwicklung
MehrSatzung der Musikschule Dormagen vom 19.12.2008
2.3/44.20 Satzung der vom 19.12.2008 1 Name und Rechtsstellung... 2 2 Aufgaben... 2 3 Leiterin/Leiter und Lehrkräfte... 2 4 Kulturausschuss... 3 5 Beirat... 3 6 Anmeldungen... 3 7 Unterrichtszeiten...
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe
MehrVerordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)
Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Vom 17. Februar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165) Auf Grund des 106
MehrPflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt
Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt Sehr geehrter Besitzer eines neu errichteten Gebäudes, ich nehme Bezug auf diverse Veröffentlichungen in den Amtsblättern
MehrErrichtung von Gruppenkläranlagen in Verantwortung eines Verbandes Erfahrungsbericht eines Aufgabenträgers
Errichtung von Gruppenkläranlagen in Verantwortung eines Verbandes Pilotprojekt des AZV Leisnig - gefördert durch den Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft 1 Partner
MehrVereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried
Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried A Allgemeine Förderungsgrundsätze 1. Zweck der Förderung Durch die Gewährung der Zuwendungen fördert die Gemeinde Ried den Breiten und Leistungssport und unterstützt
Mehr