Vernehmlassungsantwort zur Reform Altersvorsorge 2020

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1 Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Effingerstrasse Bern-Wabern Zürich, 5. März 2014 Vernehmlassungsantwort zur Reform Altersvorsorge 2020 Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrter Herr Direktor Sehr geehrte Damen und Herren Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Reform Altersvorsorge 2020 eröffnet. Obwohl unser Verband nicht offiziell zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, stellen wir Ihnen gestützt auf Artikel 4 des Vernehmlassungsgesetzes unsere Stellungnahme zu und danken Ihnen bestens für deren Berücksichtigung. 1. Grundsätzliche Bemerkungen und Schlussfolgerungen Nach eingehender Analyse der Vorlage kommen wir zum Schluss, dass das Reformpaket Altersvorsorge 2020 viel zu teuer ist, unserer Wirtschaft erheblich schaden und unseren Wohlstand schmälern würde. Wir weisen deshalb das Reformpaket als Ganzes zurück und ersuchen den Bundesrat, die Vorlage von Grund auf neu zu konzipieren. Die wichtigsten Gründe, die uns dazu veranlassen, eine Neukonzeption der Reform Altersvorsorge 2020 zu verlangen, sind die Folgenden: 1. Die Vorlage ist entschieden zu teuer. Unmittelbar nach Inkraftsetzung würden aufgrund der beantragten Mehrwertsteuererhöhung, den vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen in der beruflichen Vorsorge sowie den Beitragsmassnahmen in der AHV Mehreinnahmen von rund 6 Milliarden Franken fällig. Mit dem zweiten Mehrwertsteuerprozent würden sich die Mehreinnahmen auf 9 Milliarden Franken erhöhen. Müsste sogar der vorgeschlagene Interventionsmechanismus aktiviert werden, stiegen die Mehreinnahmen auf über 12 Milliarden Franken an. Eine Vorlage, die Mehreinnahmen in der Höhe von zwei Prozent des Bruttoinlandprodukts zulassen würde, erachten wir für Wirtschaft und Bevölkerung als untragbar. 2. Die Vorlage ist einseitig auf Mehreinnahmen ausgerichtet. Bei möglichen Mehreinnahmen von über 12 Milliarden Franken werden bloss Nettoeinsparungen von rund 900 Millionen Franken vorgeschlagen. Einem derart unausgewogenen Gesamtpaket können wir unmöglich zustimmen.

2 3. Die Vorlage sieht vor, dass rund 400 Millionen Franken an Einsparungen für soziale Abfederungen in Zusammenhang mit vorzeitigen Pensionierungen eingesetzt werden. Dies lehnen wir dezidiert ab. Wenn der Bundesrat schon keine substantiell höheren Einsparungen vorschlagen will, dann muss er wenigstens konsequent auf jeden weiteren Leistungsausbau verzichten. 4. Die Mehrkosten für die einzelnen Versicherten wären teilweise exorbitant hoch. Insbesondere Beschäftigte mit tiefen Einkommen hätten neben der Zusatzbelastung durch die Mehrwertsteuererhöhungen erheblich höhere Lohnabzüge hinzunehmen. Wir sprechen uns klar dagegen aus, Versicherten im Tieflohnbereich Mehrbelastungen zuzumuten, die gegen zehn Prozent gehen können. 5. Neben den Versicherten würden auch die Betriebe mit massiven Mehrkosten belastet. Im Tieflohnbereich wäre mit Zusatzkosten von bis zu acht Prozent zu rechnen. Dies ist für unsere Betriebe nicht tragbar. 6. Besorgniserregend sind auch die volkswirtschaftlichen Auswirkungen, die ausgelöst würden. Ein genauer Blick in die Vernehmlassungsunterlagen zeigt, dass sich die prognostizierten Arbeitsplatzverluste (10'000 bis 15'000 Stellen) sowie die angebliche Wachstumseinbusse (0,5 BIP- Prozent) nur auf einen einzelnen Teilaspekt der Vorlage (erste Tranche der beantragten Mehrwertsteuersatzerhöhungen) beziehen. Die effektiven Auswirkungen wären wohl mindestens um den Faktor drei höher. Aus unserer Sicht wäre es unverantwortlich, derart einschneidende ökonomische Konsequenzen hinzunehmen. Wir verlangen eine Reform der Altersvorsorge, die weder Arbeitsplätze gefährdet noch mit Wachstumseinbussen verbunden ist. 7. Die Vernehmlassungsvorlage würde Kantonen und Gemeinden erhebliche Mehrkosten verursachen. Angesichts der angespannten Finanzlage der öffentlichen Hand ist zu befürchten, dass diese Mehrkosten mit Steuer-, Abgaben- oder Gebührenerhöhungen aufgefangen werden müssten. Dies gilt es zu vermeiden. Als Alternative zu den vorgeschlagenen massiven Steuer- und Beitragserhöhungen schlagen wir eine schrittweise Erhöhung des Rentenalters vor. Mit diesem Schritt könnten einerseits die finanziellen Engpässe der AHV beseitigt werden. Andererseits würde ein höheres Rentenalter ermöglichen, den Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge substantiell zu senken, ohne dass dies für das Gros der Versicherten mit Renteneinbussen verbunden wäre. Einzig für eine Übergangsgeneration von rund zehn Jahrgängen käme dieser Schritt wohl zu spät. Deren Alterskapital ist mit zeitlich eng befristeten flankierenden Massnahmen zu verstärken. 2. Ad Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Die beantragte Mehrwertsteuererhöhung lehnen wir ab. Höhere indirekte Steuern verringern die Kaufkraft der Bevölkerung, schmälern den Konsum und gefährden damit Arbeitsplätze und Wohlstand. 3. Ad Bundesgesetz über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV Da wir jede Erhöhung der Mehrwertsteuersätze ablehnen, sprechen wir uns auch gegen das hier vorgeschlagene Bundesgesetz aus. 4. Ad Änderung des Zivilgesetzbuches ZGB Seite 2 (von 8)

3 5. Ad Änderung des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG Da wir jede Erhöhung der Mehrwertsteuersätze ablehnen, sprechen wir uns auch gegen die hier vorgeschlagenen Anpassungen im Mehrwertsteuergesetz aus. 6. Ad Änderung des AHVG Art. 8 AHVG Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit / Grundsatz Die beantragte Erhöhung der Beitragssätze der Selbständigerwerbenden lehnen wir klar ab. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden werden auf einer höheren Basis berechnet als die der Unselbständigerwerbenden. Aus diesem Grund ist es sachlich korrekt, tiefere Beitragssätze anzuwenden. Zu diesem Schluss kam bisher auch immer das Parlament, das sich bereits mehrfach gegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung des Beitragssatzes der Selbständigerwerbenden ausgesprochen hat. Wir erachten es auch als unklug, wenn man mit solch fragwürdigen Anträgen die Selbständigerwerbenden, die in nicht unerheblichem Ausmass Gratisleistungen für die AHV erbringen, unnötig verärgert. Wir lehnen auch die beantragte Streichung der sinkenden Beitragsskala ab. Diese wird ausschliesslich Selbständigerwerbenden mit sehr tiefen Einkommen gewährt. Zwingt man diese zu höheren Abgaben an die AHV, riskiert man, dass sie ihren Betrieb aufgeben müssen. Damit gefährdet man auch Arbeitsplätze. Art. 21 AHVG Referenzalter und Altersrente Der Angleichung des Frauenrentenalters an jenes der Männer stimmen wir ausdrücklich zu. Bei diesem Schritt darf es allerdings nicht bleiben. Um Rentenkürzungen und massive Steuer- und Beitragserhöhungen zu vermeiden, beantragen wir, das Rentenalter schrittweise anzuheben. Art. 24 AHVG Witwen- und Witwerrenten Obwohl davon auszugehen ist, dass die vorgeschlagenen Anpassungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- und Witwerrenten politische Widerstände hervorrufen werden, unterstützen wir die uns unterbreiteten Vorschläge. Wir tun dies einerseits aus der Überzeugung, dass angesichts der grossen Finanzierungslücke bei der AHV auf die vorgeschlagenen Einsparungen von rund 400 Millionen Franken nicht verzichtet werden kann. Andererseits gilt es aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass immer mehr Frauen über sehr qualifizierte Ausbildungen verfügen. Kinderlosen Witwen ist deshalb zuzumuten, nach dem Hinschied ihres Ehegatten wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Dort, wo dies nicht möglich ist, kann immer noch mit gezielten Bedarfsleistungen unterstützend nachgeholfen werden. Art. 39 AHVG Aufschub des Bezugs der Altersrente Obwohl wir die Flexibilisierung des Rentenalters begrüssen, lehnen wir die Einführung von Teilrenten ab. Teilrenten, deren Höhe fast nach Belieben wählbar und veränderbar ist, machen den Vollzug der AHV aufwändiger und damit teurer. Wir plädieren für ein einfaches, kostengünstiges System, bei welchem man sich zwischen dem 62. und dem 70. Altersjahr einmal für den Wechsel zu einer vollen Rente entscheidet. Art. 40 AHVG Vorbezug der Altersrente Auch beim Vorbezug sprechen wir uns gegen die Einführung von Teilrenten aus. Wer sein Arbeitspensum so stark reduziert, dass er mit dem verbleibenden Einkommen den Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, soll sich zum Bezug einer ganzen Rente entschliessen. Seite 3 (von 8)

4 Art. 40 sexies AHVG Vorbezug und Anrechnung der Jugendjahre Wir sprechen uns klar dagegen aus, dass mittels sozialen Abfederungen zusätzliche Anreize für vorzeitige Pensionierungen geschaffen werden. Angesichts der erheblichen Finanzierungslücken, die der staatlichen Altersvorsorge drohen, kann die AHV zusätzliche Ausgaben in der Grössenordnung von rund 400 Millionen Franken nicht verkraften. Wir befürchten auch erhebliche Vollzugsprobleme. Unschön ist auch, dass erneut eine Massnahme vorgeschlagen wird, die vom Parlament bereits mehrfach abgelehnt wurde. Art. 55 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 AHVG Sicherheitsleistung Aus unserer Sicht sind die geforderten Sicherheitsleistungen nicht mehr zeitgemäss. Wir beantragen, Art. 55 so anzupassen, dass von den Verbandskassen an Stelle der bisherigen Sicherheitsleistungen der Abschluss einer Versicherungspolice mit ausreichender Deckung für Haftungsrisiken verlangt wird. Eine unzweckmässige Norm ist entweder aufzuheben oder anzupassen. Wir befürworten eine Anpassung. Art. 57 Abs. 2 Bst. d bis AHVG Kassenreglement / Internes Kontrollsystem Die Einrichtung von Massnahmen zur Verhinderung von Vermögensschäden durch fehlerhaftes oder deliktisches Handeln gehört in den Bereich der Kassenorganisation. Dafür ist der Kassenvorstand zuständig und die entsprechenden Massnahmen müssen im Kassenreglement verankert sein. So lauten die seit jeher geltenden Art. 57 Abs. 2 Bst. d AHVG bzw. Art. 58 Abs. 4 Bst. a AHVG. Eine besondere zusätzliche Nennung eines "internen Kontrollsystems" in diesen Bestimmungen ist daher weder nötig noch sinnvoll. Die AHV-Kassen unterliegen im Übrigen schon immer einem strengen Kontrollregime und werden von Gesetzes wegen jährlich zweimal durch besonders ausgebildete Revisoren geprüft. Gegenstand dieser Prüfungen bilden jeweils auch die Kassenorganisation und die Rechtsanwendung. Die vorgeschlagene Erweiterung der organisatorischen Vorschriften auf Gesetzesstufe lehnen wir entschieden ab, weil sie nicht nötig ist, keinen materiellen Nutzen aufweist und zusätzlich alle Kassen zu einem komplizierten Verfahren für die erforderliche Anpassung der Kassenreglemente zwingen würde. Art. 58 Abs. 4 Bst. a bis AHVG Kassenvorstand / Internes Kontrollsystem Wir lehnen die besondere Erwähnung des "internen Kontrollsystems" entschieden ab. Der Vorschlag ist unnötig und bewirkt keinen materiellen Nutzen. Wir verweisen auf unsere obigen Ausführungen zu Art. 57 AHVG. Art. 59a AHVG Fusion (neuer Artikel) Die wirtschaftliche Realität führt in Zukunft vermehrt zu Zusammenschlüssen von Verbandskassen. Im Falle von Fusionen besteht dazu eine Verwaltungspraxis, welche mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regel sinngemäss die Anwendung der Bestimmungen über die Gründung und die Auflösung von AHV-Kassen vorsieht (Auslegung von Art. 53 und 60 AHVG). Demnach muss eine Fusion in jedem Gründerverband der beteiligten Verbandskassen durch die Generalversammlung oder das entsprechende Organ mit qualifiziertem Mehr beschlossen und öffentlich beurkundet werden. Solch strenge Vorschriften sind bei der Gründung oder bei der Auflösung von Verbandskassen verständlich, weil die Verbände eine haftungs- und mitwirkungsmässige Verantwortung übernehmen (Schadenshaftung, Nachschussrisiko im Auflösungsfall, Kassenreglement, Kassenorganisation, Geschäftsführung, usw.). Bei einer Fusion sind die Umstände aber anders, indem die Verantwortung der Gründerverbände mit ihren "alten" Kassen bereits gelöst ist und daran mit der Fusion in der Zukunft nichts ändert. Die erwähnte Verantwortung besteht nämlich in der neuen, Seite 4 (von 8)

5 durch Fusion entstandenen AHV-Kasse unverändert weiter. Aus diesem Grunde genügt es, wenn die Fusion von Verbandskassen auf der Stufe der Kassenvorstände beschlossen wird. Diese setzen sich im Übrigen aus Vertretern der Gründerverbände zusammen. Die bisherige Praxis der sinngemässen Anwendung der Regeln über die Gründung und Auflösung von Verbandskassen ist demgegenüber nicht nur unverhältnismässig, weil unnötig schwerfällig, sie wirkt besonders in Fällen mit vielen beteiligten Berufsverbänden geradezu schikanös, indem sie Fusionen faktisch verunmöglicht oder mindestens unnötig verzögert und vor allem verteuert. Die skizzierte neue Regel bewirkt eine verfahrensmässige Erleichterung namentlich für die gewerbliche und für die KMU-Wirtschaft. Sie bedeutet eine Praxisänderung und braucht eine gesetzliche Grundlage, welche heute fehlt. Deshalb schlagen wir die Aufnahme eines neuen Art. 59a in das AHVG wie folgt vor: "Art. 59a AHVG Fusion (neuer Artikel) 1 Den Beschluss über die Fusion von zwei oder mehreren Verbandsausgleichskassen fällen die beteiligten Kassenvorstände je mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2 Für das neue Kassenreglement ist Artikel 57 anwendbar." Art. 103 AHVG Bundesbeitrag Die vorgeschlagene Anpassung lehnen wir ab. Der Bund soll sich weiterhin im heutigen Verhältnis an den Ausgaben der AHV beteiligen. Dies sollte problemlos möglich sein, weil die vorgeschlagene Erhöhung des Rentenalters die Ausgaben der AHV tendenziell reduzieren wird, was es dem Bund erleichtert, seinen Verpflichtungen im bisherigen Rahmen nachzukommen. Art. 113 AHVG Interventionsmechanismus Wir sprechen uns dezidiert gegen einen Interventionsmechanismus aus, der die automatische Erhöhung der Lohnbeiträge beinhaltet. Wir treten stattdessen für einen Interventionsmechanismus ein, der im Sinne der Motion de Courten das Rentenalter schrittweise den finanziellen Bedürfnissen der AHV entsprechend anhebt. 7. Ad Änderung des IVG Art. 3 Abs. 1 und 1 bis IVG Beitragsbemessung und -bezug Die beantragte Streichung der sinkenden Beitragsskala lehnen wir ab. 8. Ad Änderung des ELG 9. Ad Änderung des BVG Art. 2 Abs. 1 BVG Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen Die vorgeschlagene Senkung der Eintrittsschwelle lehnen wir ab. Die heutige Koordination zwischen erster und zweiter Säule hat sich aus unserer Sicht bewährt und ist beizubehalten. Eine Senkung der Eintrittsschwelle hätte im betroffenen Tieflohnbereich eine substantielle Erhöhung der Lohnnebenkosten zur Folge, die weder von den Betrieben noch von den betroffenen Erwerbstätigen gewünscht wird. Da primär Arbeitsverhältnisse in Branchen betroffen wären, die unter grossem Margendruck stehen, wäre von einem erheblichen Verlust an Arbeitsplätzen auszugehen. Unbefriedigend ist auch, dass neue Anreize für Schwarzarbeit oder für Umgehungsgeschäfte geschaffen würden. Seite 5 (von 8)

6 Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG Koordinierter Lohn Auch die vorgeschlagenen Anpassungen beim Koordinationsabzug lehnen wir ab. Diese hätten insbesondere für Versicherte mit tiefen bis mittleren Einkommen markant höhere Lohnnebenkosten zur Folge, was Lohndruck erzeugt und Arbeitsplätze in grösserem Ausmass gefährdet. Die von uns beim AHVG geforderte Erhöhung des Rentenalters würde sich auch in der beruflichen Vorsorge positiv auswirken, indem der Sparprozess verlängert und der Entsparprozess entsprechend verkürzt würde. Damit könnten die negativen Auswirkungen der Umwandlungssatzsenkung auch ohne Anpassungen beim Koordinationsabzug aufgefangen werden. Art. 13 BVG Referenzalter und Mindestalter Wir begrüssen es ausdrücklich, dass das Referenzalter in der beruflichen Vorsorge auf jenes in der AHV abgestimmt werden soll. Demgegenüber stehen wir der vorgeschlagenen Erhöhung des Mindestrentenalters auf 62 Jahre kritisch gegenüber. Eine Erhöhung des Mindestrentenalters macht für uns nur dann Sinn, wenn sie im Rahmen einer generellen Erhöhung des Rentenalters erfolgt. Art. 13a (neu) BVG Anspruch auf Altersleistungen Der zwingenden Einführung von Teilrenten stehen wir auch in der 2. Säule skeptisch gegenüber. Wir beantragen, es den Vorsorgeeinrichtungen zu überlassen, ob und in welchem Umfang Teilrenten eingeführt werden sollen. Art. 14 BVG Höhe der Altersrente Der vorgeschlagenen Senkung des Mindestumwandlungssatzes stimmen wir ausdrücklich zu. Der Mindestumwandlungssatz ist als rein technische Grösse zwingend den aktuellen ökonomischen Gegebenheiten anzupassen. Angesichts der stetig steigenden Lebenserwartung sowie den aufgrund der vorherrschenden Tiefzinsphase eingetrübten Renditeperspektiven erachten wir die vorgeschlagene Senkung als unumgänglich. Art. 15 Abs. 2 BVG Mindestzinssatz Wir sprechen uns dagegen aus, dass der Bundesrat den Mindestzinssatz im Sinne des erläuternden Berichts in Zukunft ex post festlegen soll. Eine solche Umstellung hätte auf Ebene Vorsorgeeinrichtungen unnötige administrative Umtriebe zur Folge und würde den Versicherten letztendlich mehr schaden als nützen. Art. 16 BVG Altersgutschriften Die vorgeschlagene Erhöhung der Altersgutschriften für die mittleren Altersklassen hätte in Kombination mit dem Vorschlag zur neuen Berechnung des Koordinationsabzugs eine markante Verteuerung der 2. Säule für 35- bis 54-jährige Versicherte zur Folge, was wir ablehnen. Wir beantragen, dass die heutigen Altersgutschriften unverändert beibehalten werden und dass zur Abfederung der Auswirkungen der dringend notwendigen Senkung des Umwandlungssatzes das Rentenalter sukzessive angehoben wird. Art. 51 Abs. 3, 3 bis und 6 BVG Paritätische Verwaltung Das vorgeschlagene Wahlprozedere erachten wir als viel zu kompliziert und zu aufwändig und lehnen es deshalb ab. Wir können keinen Handlungsbedarf erkennen und beantragen, beim Status Quo zu verbleiben. Seite 6 (von 8)

7 Art. 56 Abs. 1 Bst. i BVG Aufgaben (Sicherheitsfonds) Die von uns beantragte Erhöhung des Rentenalters wird zur Folge haben, dass das Gros der Versicherten selbst bei einer substantiellen Senkung des Mindestumwandlungssatzes keine Renteneinbussen wird hinnehmen müssen, weil der Sparprozess verlängert und der Entsparprozess entsprechend verkürzt wird. Für Versicherte, die relativ nahe vor der Pensionierung stehen, wird dieser Effekt aber zu spät einsetzen. Wir können uns daher damit einverstanden erklären, dass für eine eingeschränkte Anzahl von Jahrgängen Abfederungsmassnahmen ergriffen werden. Diese dürfen aber nur für maximal 10 Jahrgänge zum Tragen kommen. Der vorgeschlagenen zentralen Lösung via Sicherheitsfonds können wir zustimmen. Art. 65 Abs. 2 bis und 2 ter BVG Grundsatz (Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen) Die vorgeschlagene Anpassung lehnen wir ab, weil sie den Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen einschränken würde. Wir sind der Meinung, dass es auch innerhalb eines Kollektivs möglich sein muss, die Prämien risikogerecht zu differenzieren. Übergangsbestimmung c BVG Übergangsgeneration und Leistungsgarantie Wir beantragen, dass zur Übergangsgeneration nur jene Versicherten zählen, die das 55. Altersjahr vollendet haben. 10. Ad Änderung des FZG Art. 5 Abs. 1 Bst. c FZG Barauszahlung Die vorgeschlagene Anpassung erachten wir als nicht praxistauglich und lehnen sie deshalb ab. Einer Vorsorgeeinrichtung wird es nicht möglich sein, mit vertretbarem Aufwand verlässlich abzuklären, ob eine versicherte Person nicht wieder einer neuen Vorsorgeeinrichtung beigetreten ist. Wir plädieren dafür, dass hier die Eigenverantwortung der betroffenen Versicherten zum Tragen kommt. 11. Ad Änderung des UVG 12. Ad Änderung des MVG 13. Ad Änderung des EOG Art. 27 Abs. 2 fünfter bis letzter Satz EOG Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Wir lehnen die Streichung der sinkenden Beitragsskala ab und beantragen deshalb, auf die vorgeschlagenen Anpassungen zu verzichten. 14. Ad Änderung des FamZG Seite 7 (von 8)

8 15. Ad Änderung des AVIG 16. Ad Änderung des VAG Art. 37 Abs. 2 Bst. b Abs. 3bis, Abs. 4 und 4bis VAG Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge Dem erläuternden Bericht ist zu entnehmen, dass die Ausschüttungsquote in den vergangenen Jahren immer sehr deutlich über der gesetzlich festgelegten Mindestquote lag. Wir können deshalb keinen Handlungsbedarf erkennen und lehnen die beantragten Anpassungen ab. Für eine Berücksichtigung unserer Argumente im Rahmen Ihrer Entscheidfindung sind wir Ihnen schon im Voraus verbunden und verbleiben mit freundlichen Grüssen Schweizer Fleisch-Fachverband Der Präsident Der Direktor Rolf Büttiker, alt Ständerat Dr. Ruedi Hadorn Seite 8 (von 8)

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