Wie sicher sind meine Einlagen bei der Volksbank?

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1 Wie sicher sind meine Einlagen bei der Volksbank? EINLEITUNG Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sind für Banken in Österreich im Bankwesengesetz (BWG) geregelt. Eine Bank mit Sitz in Österreich, die Kundeneinlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen möchte, muss demnach verpflichtend der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes angehören. Alle dem österreichischen Volksbanken-Verbund angehörige Banken die regionalen Volksbanken die Allgemeine Bausparkasse ABV die Bank für Ärzte und Freie Berufe die Apothekerbank die Gärtnerbank die IMMO-Bank die SPARDA-BANK Innsbruck-Villach die SPARDA-BANK Linz die VB Factoring Bank die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft die Spar- und Vorschußkasse der Angestellten der Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group der Spar- und Vorschuß-Verein der Beamtenschaft der Oesterreichischen Nationalbank der Spar- und Vorschußverein GRAPHIK sind daher Mitglied bei der gesetzlichen Sicherungseinrichtung der Volksbanken, der Schulze-Delitzsch-Haftungsgenossenschaft eg (kurz: SDH ). Kann meine Bank aus der Sicherungseinrichtung austreten oder diese wechseln? Ein Austritt einer Bank aus der für sie zuständigen sektoralen Sicherungseinrichtung ist nur dann zulässig, wenn die betreffende Bank gleichzeitig einer anderen österreichischen Sicherungseinrichtung beitritt, etwa, wenn sie den Fachverband wechselt. Tritt eine Bank aus der Sicherungseinrichtung aus, ohne einer anderen österreichischen Sicherungseinrichtung beizutreten, so erlischt ihre Konzession zur Entgegennahme neuer Einlagen bzw. zur Vornahme von sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen. Die bis zum Austritt aus der bisherigen Sicherungseinrichtung entgegengenommenen Einlagen bleiben von der Einlagensicherung umfasst. Analog gilt dies für Forderungen, die der Anlegerentschädigung unterliegen.

2 Wo kann ich mich ausführlicher über die Einlagensicherung bzw. die Anlegerentschädigung informieren? Selbstverständlich informieren wir Sie in unseren Filialen gerne über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Bestimmungen, und stellen Ihnen schriftliche Informationen über die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung zur Verfügung. Um darüber hinausgehende Detailinformationen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen folgende beiden Möglichkeiten: Sie können einerseits direkt im Gesetz nachlesen: In Österreich sind die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung im Bankwesengesetz (BWG) im 19. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, sowie ergänzend in den Übergangsbestimmungen geregelt ( 93-93c, 103h und 103k) geregelt. Den aktuellen Gesetzeswortlaut finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Natürlich können Sie schriftlich oder per auch direkt die für alle dem österreichischen Volksbanken-Verbund angehörigen Banken zuständige Sicherungseinrichtung kontaktieren, die Ihre Fragen gerne beantwortet: Schulze-Delitzsch-Haftungsgenossenschaft eg Kolingasse Wien einlagensicherung@volksbank.at Nachstehend haben wir für Sie einige wichtige Fragen zur Einlagensicherung sowie zur Anlegerentschädigung zusammengefasst.

3 Einlagensicherung WAS IST GESICHERT? Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung erfasst? Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.b. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, gesichert. Die Guthaben müssen auf Euro oder eine Währung eines EWR-Mitgliedstaates (alle EU- Staaten sowie Liechtenstein, Norwegen und Island) lauten. Ist mein Guthaben aus einem Bausparvertrag gesichert? Ja. Auch die Bausparkassen sind (Spezial-)Banken und somit Mitglied bei der gesetzlichen Sicherungseinrichtung ihres Fachverbands. Sie schließen den Bausparvertrag direkt mit der jeweiligen Bausparkasse ab, so dass dieses Guthaben bei der Bausparkasse gesondert von Ihrem Guthaben bei einer anderen Bank, über das z.b. die kontomäßige Einzahlung auf den Bausparvertrag erfolgt, zu betrachten ist. Ist mein Guthaben auf einem noch nicht legitimierten Sparbuch gesichert? Grundsätzlich sind nur Guthaben von der Einlagensicherung umfasst, die auf legitimierten Konten oder legitimierten Sparbüchern liegen. Um im Einlagensicherungsfall einen Anspruch auf eine Sicherungsleistung zu haben, müssen Sie daher zunächst das Konto oder das Sparbuch legitimieren. Vor Auszahlung der Sicherungsleistung ist das Sparbuch der Sicherungseinrichtung zwingend vorzulegen. Ist mein Guthaben auf einem Schweizer Franken-Konto (CHF) gesichert? Ja. Die Einlagensicherung sichert Guthaben in Euro und in den Währungen der EWR-Staaten (alle EU-Mitgliedstaaten sowie Liechtenstein, Norwegen und Island). Die Schweiz ist zwar kein EWR-Mitglied, da der CHF aber die amtliche Währung in Liechtenstein ist, sind somit auch Guthaben auf einem CHF-Konto gesichert. Bis zu welchem Betrag ist mein Guthaben gesichert? Ihr Guthaben (samt Zinsen) ist bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von EUR ,- pro Kreditinstitut und pro Person gesichert. Dieser Schutz besteht unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher bei der betroffenen Bank. Sind auch meine Zinsansprüche gesichert? Ja. Auch die von der Bank bis zum Eintritt des Einlagensicherungsfalls für Ihr Guthaben zu zahlenden Zinsen sind von der Einlagensicherung umfasst und werden in den Auszahlungshöchstbetrag eingerechnet.

4 Kann mein Guthaben sowohl als gesicherte Einlage im Rahmen der Einlagensicherung als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften im Rahmen der Anlegerentschädigung entschädigt werden? Nein. Ein Anspruch auf doppelte Entschädigung für Ihre Forderung, die grundsätzlich beiden Systemen zugeordnet werden kann, besteht nicht. Das BWG regelt die Zuordnung: Gelder, die Sie der Bank zum Erwerb von Wertpapieren anvertraut haben ( Geld am Hinweg ), sind der Einlagensicherung zuzuordnen. Guthaben, die sich für Sie unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen oder sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben ( Geld am Rückweg ), sind hingegen der Anlegerentschädigung zuzuordnen. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Näheres zu den im Rahmen der Anlegerentschädigung gesicherten Forderungen aus Wertpapiergeschäften finden Sie im Erläuterungsteil zur Anlegerentschädigung. WAS IST NICHT GESICHERT? Ist mein Guthaben auf einem US-Dollar-Konto (USD) oder einem Japanischen Yen-Konto (JPY) gesichert? Nein. Die Einlagensicherung sichert nur Guthaben in EUR oder in einer Währung eines EWR- Staates (alle EU-Mitgliedstaaten sowie Liechtenstein, Norwegen und Island). Es sind somit weder Guthaben in USD noch solche in JPY gesichert. Ich habe bei meiner Bank Schuldverschreibungen gekauft und auf ein Depot gelegt. Sind diese Schuldverschreibungen von der Einlagensicherung umfasst? Nein. Alle Arten von Schuldverschreibungen, auch solche, die diese Bank selbst begeben hat (z.b. Wohnbau-Anleihen, Zertifikate, Kassenobligationen), sind keine Einlagen im Sinne der Einlagensicherung und daher im Rahmen der Einlagensicherung auch nicht gesichert. Wird eine Bank, die Schuldverschreibungen ausgegeben hat, insolvent, wird der Besitzer der Schuldverschreibung nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.b. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse, oder mit der Konkursquote, oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger). Es handelt sich hier also weder um einen Fall der Einlagensicherung, noch um einen Fall der Anlegerentschädigung. Wird eine Bank, bei der Sie Ihr Depot führen, insolvent und kann Ihnen daher Schuldverschreibungen anderer Emittenten nicht aushändigen oder auf ein von Ihnen genanntes Depot übertragen, ist dies ein Fall für die Anlegerentschädigung (siehe dort).

5 WER IST GESICHERT? Welcher Einleger ist gesichert? Grundsätzlich sind die Guthaben jeder natürlichen Person und jeder nicht natürlichen Person (also z.b. juristische Person, Personengesellschaft) gesichert. Bestimmte Personengruppen schliesst das BWG explizit von der Sicherung aus, beispielsweise der Bank nahestehende Personen (z.b. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder; deren Wirtschaftsprüfer), oder örtliche und regionale Gebietskörperschaften (z.b. Gemeinden und Länder) und Staaten Sind nur Guthaben österreichischer Staatsbürger gesichert? Nein, die Staatsbürgerschaft des Kunden spielt keine Rolle. Es sind somit auch Guthaben von Kunden, die nicht österreichische Staatsbürger sind, gesichert. Sind Guthaben Minderjähriger gesichert? Ja. Auch die Guthaben minderjähriger Personen unterliegen der Einlagensicherung. Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen hat den Anspruch bei der Sicherungseinrichtung geltend zu machen. Sind Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gesichert? Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf den Namen eines, sondern mehrerer Kunden. Der Grundsatz, dass pro Bank und pro Person bis zu EUR ,-- gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber legitimiert sind, gilt für jeden Kontoinhaber der Auszahlungshöchstbetrag von EUR ,- (Mehrfachauszahlung). Damit nicht durch Gemeinschaftskonten der Auszahlungshöchstbetrag pro Person umgangen werden kann, müssen die Gemeinschaftskonteninhaber der Sicherungseinrichtung vor Auszahlung auf eine angemessene Art und Weise nachweisen, von wem die Gelder am Gemeinschaftskonto stammen und wem diese im Auszahlungszeitpunkt zivilrechtlich zustehen. Wenn dies nicht gelingt, muss der Anspruch mittels Klage beim zuständigen österreichischen Gericht erhoben und gerichtlich geklärt werden. Beispiel: Auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern besteht ein Guthaben von EUR ,--. Bei entsprechendem Nachweis können die beiden Kontoinhaber im Einlagensicherungsfall einen Betrag von je EUR ,--, insgesamt somit EUR ,-- beanspruchen. Gelingt der Nachweis, auch vor Gericht nicht, steht beiden insgesamt nur ein Betrag in Höhe von EUR ,-- zu. Gemeinschaftskonten führen daher in einem Einlagensicherungsfall immer zu einer Zeitverzögerung bei der Auszahlung. Bei Einzelkonten kann der gesicherte Betrag in aller Regel rascher und problemloser ausbezahlt werden. Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen.

6 Sind Guthaben auf Treuhandkonten gesichert? Ja. Ein Treuhandkonto lautet auf einen Treuhänder, der auf dem Konto für Rechnung einer anderen Person über ein Guthaben disponiert. Wirtschaftlicher Eigentümer des auf dem Treuhandkonto erliegenden Guthabens ist daher der Treugeber, der auch für dieses Guthaben im Rahmen des Höchstbetrags gesichert ist. Die Auszahlung des gesicherten Betrags erfolgt nach Legitimierung und Nachweis des Anspruches an den Treugeber. Gleiches gilt für Anderkonten, also Treuhandkonten, die nur von bestimmten Berufsgruppen eröffnet werden können (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und verwalter, sowie Ziviltechniker). Beispiel: 4 natürliche Personen haben einem Hausverwalter treuhändig Geld anvertraut. Die ihnen zuzurechnenden Guthaben auf den Anderkonten des Hausverwalters sind im Rahmen des Auszahlungshöchstbetrags - also bis zu EUR ,-- pro Person - gesichert. Sind Guthaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft gesichert? Ja. Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (eine juristische Person im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes) Kontoinhaber oder Treugeber, dann sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer jeweils bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von EUR ,-- gesichert, sondern nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als juristische Person einmal bis EUR ,--. Sind Guthaben auf einem Konto einer Personengesellschaft gesichert? Ja. Guthaben auf Konten von offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sowie von ausländischen Gesellschaften, die diesen Gesellschaftsformen entsprechen, werden immer nur als Guthaben einer Person behandelt, auch wenn mehrere Personen als Gesellschafter darüber verfügen können. Der Auszahlungshöchstbetrag beträgt bei einem solchen Konto daher EUR ,-. Sind Guthaben in einem Verlassenschaftsverfahren gesichert? Ja. Konten und Sparbücher, die zu einer Verlassenschaft gehören und deswegen gesperrt sind, unterliegen der Einlagensicherung. Die Verlassenschaft ist dabei als eine (nicht natürliche) Person zu betrachten. Der Anspruch ist vom jeweiligen Vertreter der Verlassenschaft geltend zu machen. Nach Einantwortung erlischt die Verlassenschaft; die vormals ihr zugekommenen Ansprüche gehen im Ausmaß der Erbquoten auf die Erben über.

7 Anlegerentschädigung Ich habe Wertpapiere auf einem Depot bei meiner Bank liegen. Sind diese Wertpapiere bei einem Konkurs meiner Bank von der Anlegerentschädigung erfasst? Die Wertpapiere auf Ihrem Depot (Aktien, Anleihen, Investmentfondsanteile etc.) werden von der Bank nur für Sie verwaltet, sie bleiben in Ihrem Eigentum. Im Konkursfall können Sie daher diese Wertpapiere zur Gänze aussondern (sie also beispielsweise auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen), sie fallen nicht in die Konkursmasse der depotführenden Bank. Ein zusätzlicher - Anspruch auf Anlegerentschädigung besteht nicht. Welche Forderungen sind dann von der Anlegerentschädigung erfasst? Gesichert sind im Rahmen der Anlegerentschädigung Beträge, die aus dem Rückfluss Ihrer Wertpapiere stammen und noch keinem verzinsten Kundenkonto gutgeschrieben wurden, zb Dividendenerträge, Kuponauszahlungen, Tilgungen oder Verkaufserlöse. Auch Entschädigungen für durch rechtswidrige Handlungen der Bank abhanden gekommene Wertpapiere, und Entschädigungen für Wertpapiere, die vertragskonform auf Ihrem Kundendepot liegen und von der Bank nicht weisungsgemäß auf ein anderes Depot übertragen werden können, unterliegen der Anlegerentschädigung. Bis zu welchem Betrag sind meine Forderungen gesichert? Ihre Forderungen sind bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von EUR ,- pro Kreditinstitut und pro Person gesichert. Bei nicht natürlichen Personen kommt ein Selbstbehalt in Höhe von 10% zur Anwendung. Worin unterscheidet sich die Anlegerentschädigung von der Einlagensicherung? Grundsätzlich gelten für die Anlegerentschädigung im BWG, mit wenigen Ausnahmen, die gleichen Bestimmungen wie für die Einlagensicherung. Die FAQs für die Einlagensicherung können daher oft sinngemäß angewendet werden. Die wesentlichen Unterschiede: Einlagensicherung Anlegerentschädigung Auszahlungshöchstbetrag pro Person EUR ,-- EUR ,-- Selbstbehalt Nein Auszahlungsfristen 20 Tage (max. 30 Tage) 3 Monate bei nicht natürlichen Personen 10% Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt.

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