Änderung der Verlustverrechnung - Die Wirtschaftsdaten der Russischen Föderation für das erste Halbjahr 2016 spiegeln

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1 NR. 1 - FEBRUAR INFOBRIEF RUSSLAND VERRECHNUNGSPREISE Überarbeitung der Dokumentationsvorschriften - Mehr dazu auf Seite 2 GEWINNSTEUER Änderung der Verlustverrechnung - Mehr dazu auf Seite 3 UMSATZSTEUER Elektronische Leistungen an Endverbraucher - Mehr dazu auf Seite 4 ÜBER BDO Editorial Die Zeichen für eine Änderung der seitens der EU bis Ende Juli 2017 verlängerten Wirtschaftssanktionen schienen sich angesichts des Ausgangs der US-Präsidentschaftswahlen verbessert zu haben. Jüngsten Presseberichten zufolge scheint der neue US-Präsident allerdings an den Sanktionen festhalten zu wollen. Ungeachtet der Sanktionen meldete die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Ende Oktober die Ergebnisse ihrer im Sommer 2016 durchgeführten Geschäftsklima-Umfrage. Danach beobachteten 30% der Teilnehmer eine leichte Besserung des Geschäftsklimas und rechneten 56% für das Jahr 2017 mit einem Wachstum. Mehr als 90% der deutschen Investoren wollten ihr Engagement in Russland beibehalten und 22% wollten die Lokalisierung vorantreiben. Ist endlich also eine wirtschaftliche Erholung in Sicht? Die Wirtschaftsdaten der Russischen Föderation für das erste Halbjahr 2016 spiegeln eine Stimmungswende nicht uneingeschränkt wider. So zeigte sich auch in diesem Zeitraum ein, wenngleich gegenüber dem Vorjahr geringerer, Rückgang des BIP, der Anlageinvestitionen, der ausländischen Direktinvestitionen sowie des Außenhandels. Auch Meldungen um die Einführung einer Drückebergerabgabe für Menschen, die im berufsfähigen Alter sind, aber keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen, sprechen nicht dafür, dass die russische Regierung eine grundlegende kurzfristige Besserung der wirtschaftlichen Entwicklung erwartet. Euphorie ist also fehl am Platze. Man wird aber beipflichten dürfen, dass sich eine langsame Stabilisierung der gesamtwirtschaftlichen Lage in Russland abzeichnet. Als eine der führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory Services sind wir der professionelle Partner für den Unternehmenserfolg unserer Mandanten. Mit über Mitarbeitern an 26 Standorten in Deutschland stehen wir unseren Mandanten zur Seite und bieten anspruchsvolle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die zu einer Optimierung der bestehenden Markt- und Wettbewerbsposition beitragen. BDO ist Gründungsmitglied des internationalen BDO Netzwerks, eines seit 1963 bestehenden Netzwerks voneinander unabhängiger, rechtlich selbstständiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. KONTAKT RA StB konsul tant po nalogam i sboram Leiter Russia Desk Richard Wellmann Telefon: richard.wellmann@bdo.de oder russia.desk@bdo.de

2 Infobrief Russland 1/ VERRECHNUNGSPREISE Im Zuge des Base Erosion and Profit Shifting ( BEPS ) Projektes der OECD/G20 wurde bereits im Juli 2013 ein Aktionsplan veröffentlicht, um aggressiver Steuerplanung entgegenzutreten. Dieser Aktionsplan umfasst 15 Maßnahmen. Im abschließenden Bericht zu Maßnahme 13 des BEPS Projektes empfiehlt die OECD eine dreistufige Struktur zur Dokumentation der konzerninternen Verrechnungspreise, bestehend aus Master und Local File sowie Country-by-Country Report ( CbCR ). Das Master File soll einen Überblick über die internationale Geschäftstätigkeit und die Verrechnungspreispolitik im Konzern enthalten. Das Local File soll ergänzend zum Master File auf Landesebene wesentlich detailliertere Informationen zu einzelnen Transaktionen des (bzw. der) lokalen Unternehmen(s) mit verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten im Ausland beschreiben. Im CbCR haben Unternehmen mit Tochterunternehmen oder Betriebsstätten im Ausland relevante Informationen je Land (z.b. Umsatz, Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, Steuerlast oder Arbeitnehmeranzahl) offenzulegen. Obwohl Russland kein Mitglied der OECD ist, wurden die Ergebnisse des BEPS Projektes zum Anlass genommen, Schritte zur Änderung der bestehenden Verrechnungspreisvorschriften einzuleiten. So wurde im April 2016 ein erster Gesetzentwurf zur Einführung des CbCR zur Diskussion veröffentlicht. Inzwischen wurde der Entwurf um Regelungen zur Erstellung von Master und Local File ergänzt. Seit September 2016 war zwar kein Fortschritt in Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren erkennbar, aber am 26. Januar 2017 trat die Russische Föderation dem Multilateral Competent Authority Agreement for Country-by-Country-Reporting ( MCCA CbCR ) bei, so dass auch damit gerechnet werden darf, dass der russische Gesetzgeber in absehbarer Zeit eine nationale Rechtsgrundlage zur Sammlung der notwendigen Informationen schaffen wird. Dem Gesetzentwurf zufolge soll die Verpflichtung zur Erstellung eines dreiteiligen Dokumentations-Package für ab dem 1. Januar 2017 beginnende Wirtschaftsjahre bestehen. Die freiwillige Erstellung des Master File, Local File sowie des CbCR soll auch für vor dem 1. Januar 2017 beginnende Wirtschaftsjahre möglich sein. Die Verpflichtung zur Erstellung eines dreiteiligen Dokumentations-Package soll für Steuerpflichtige bestehen, die Teil eines internationalen Konzerns sind. Unter einem internationalen Konzern wird eine Gruppe von Organisationen und/oder ausländischen Strukturen, die keine juristischen Personen darstellen, verstanden, für die folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: Die Gruppe erstellt einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandards, die von mindestens einer Börse beim Initial Public Offering (IPO) akzeptiert werden, oder würde beim IPO einen Konzernabschluss gemäß den Börsenvorgaben erstellen; Die Gruppe umfasst mindestens eine Organisation und/oder eine ausländische Struktur, die keine juristische Person darstellt, die als Steuerresident der Russischen Föderation gilt oder kein Steuerresident der Russischen Föderation ist, jedoch aufgrund einer in der Russischen Föderation belegenen Betriebsstätte dort mit ihren Einkünften steuerpflichtig ist, und mindestens eine Organisation und/oder eine ausländische Struktur, die keine juristische Person darstellt, die nicht als Steuerresident der Russischen Föderation gilt oder Steuerresident der Russischen Föderation ist, jedoch aufgrund einer in einem anderen Staat belegenen Betriebsstätte dort mit ihren Einkünften steuerpflichtig ist. Steuerpflichtige, die Teil eines internationalen Konzerns sind, werden die zuständige Behörde über die Zugehörigkeit zum internationalen Konzern unterrichten müssen. Die Benachrichtigung soll in elektronischer Form innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des Zeitraums, für den ein Konzernabschluss zu erstellen wäre, erfolgen. Bei freiwilliger Anwendung für vor dem 1. Januar 2017 beginnende Wirtschaftsjahre soll die Benachrichtigung über die Zugehörigkeit zum internationalen Konzern zeitgleich mit der Einreichung des CbCR erfolgen. Laut dem Gesetzentwurf soll eine verspätete oder fehlerhafte Meldung ein Bußgeld in Höhe von RUR nach sich ziehen. Steuerpflichtige, die Teil eines internationalen Konzerns sind, sollen des Weiteren zur Erstellung und Einreichung eines Master und Local File verpflichtet werden. Das Master und Local File sollen nach Erhalt einer Aufforderung der zuständigen Behörde eingereicht werden. Die zuständige Steuerbehörde soll frühestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des Zeitraums, für den ein Konzernabschluss zu erstellen wäre, die Vorlage des Master und Local File fordern können. Der Steuerpflichtige hat dabei eine Frist von drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zu beachten. Der CbCR soll innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des Zeitraums, für den ein Konzernabschluss zu erstellen wäre, einzureichen sein. Die Einreichung soll in elektronischer Form erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht u.a. eine größenabhängige Ausnahme vor. Steuerpflichtige, die Teil eines internationalen Konzerns sind, dessen Umsatz im Vorjahr weniger als RUR 50 Mrd. betragen hat, sollen von der Pflicht zur Abgabe eines CbCR befreit sein. Laut dem Gesetzentwurf soll die verspätete Einreichung des Master File, Local File oder CbCR oder die Einreichung einer fehlerhafte Informationen enthaltenden Dokumentation ein Bußgeld in Höhe von RUR je Informationsart nach sich ziehen. Das Bußgeld soll ab dem Jahr 2020 verhängt werden.

3 Infobrief Russland 1/ GEWINNSTEUER a) Verlustverrechnung Am 30. November 2016 wurde das Föderale Gesetz N 401-FZ veröffentlicht. Das Gesetz enthält u.a. überarbeitete Regelungen zur Verlustverrechnung. Bis zum 31. Dezember 2016 sah das russische Steuerrecht einen der Höhe nach uneingeschränkten Verlustvortrag und eine grundsätzlich betragsmäßig uneingeschränkte Verlustverrechnung vor, es sei denn, der Gewinn (Verlust) unterlag einer Nullbesteuerung. Es bestand allerdings eine zeitliche Begrenzung des Verlustvortrags auf 10 Jahre. Durch das Föderale Gesetz N 401-FZ wurde zwar einerseits die zeitliche Begrenzung des Verlustvortrags aufgehoben. Andererseits aber wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 die Verrechnung von seit dem 1. Januar 2007 erzielten Verlusten auf maximal 50% der Steuerbemessungsgrundlage des aktuellen Geschäftsjahres begrenzt. Die überarbeiteten Regelungen zur Verlustverrechnung in der Russischen Föderation ähneln damit der aus dem deutschen Steuerrecht bekannten Mindestbesteuerung ( 10d EStG). b) Gesellschafterfremdfinanzierung (Thin Capitalisation Rules) Die Gesellschafterfremdfinanzierung ist in Art. 269 Punkt 2 ff. Steuerkodex der Russischen Föderation ( NK-RF ) geregelt. Danach erfolgt eine Umqualifizierung des auf den schädlichen Teil der Gesellschafterfremdfinanzierung entfallenden Zinsbetrags in Dividenden, die grundsätzlich einem Quellensteuerabzug unterliegen. Mit Föderalem Gesetz N 25-FZ vom 15. Februar 2016 waren die russischen gesetzlichen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung überarbeitet worden. Dem Gesetz zufolge gelten ab dem 1. Januar 2017 folgende ungetilgte Verbindlichkeiten einer russischen Gesellschaft als kontrolliert: 1) Verbindlichkeiten gegenüber einer ausländischen nahe stehenden Person, wenn diese unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25% (bis 31. Dezember %) an der russischen Gesellschaft beteiligt ist; 2) Verbindlichkeiten gegenüber einer Person, die der unter 1) genannten ausländischen Person nahe stehend ist; 3) Verbindlichkeiten, für die die ausländische Person und/oder eine dieser nahe stehende Person als Bürge oder Garantiegeber auftreten oder zu deren Erfüllung sie sich auf anderem Wege verpflichtet haben. Darüber hinaus können Verbindlichkeiten, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, im Wege einer Gerichtsentscheidung als kontrollierte Verbindlichkeiten bestimmt werden, wenn festgestellt wurde, dass unter Ziffer 1) oder 2) genannte Personen der letztbegünstigte Empfänger der Einnahmen sind. Obwohl die Beteiligungsgrenze von 20% auf 25% angehoben wurde, erfassen die neuen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung eine deutlich größere Zahl von Finanzierungsgestaltungen als die gesetzliche Regelung, die bis zum 31. Dezember 2016 galt. So unterfallen z.b. Darlehen, die eine russische Gesellschaft nicht nur von juristischen, sondern auch von natürlichen Personen erhalten hat, und Darlehen, die eine russische Gesellschaft von ausländischen Schwestergesellschaften erhalten hat, den neuen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung. Gleichzeitig sieht das Föderale Gesetz N 25-FZ mehrere Ausnahmen von der Anwendung der Gesellschafterfremdfinanzierungsregelung vor: 1) Im Falle einer ungetilgten Verbindlichkeit eines russischen Unternehmens gegenüber einer oben unter Ziffer 2) genannten Person, wenn diese Person während des gesamten Besteuerungszeitraums in der Russischen Föderation unbeschränkt steuerpflichtig ist und keine ungetilgten Verbindlichkeiten zu vergleichbaren Konditionen gegenüber der ausländischen nahe stehenden Person hat. Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Konditionen sind insbesondere der Darlehensbetrag und die Laufzeit maßgeblich. 2) Im Falle einer ungetilgten Verbindlichkeit eines russischen Unternehmens, für die eine ausländische nahe stehende Person und/oder eine dieser nahe stehende Person sich als Bürge, Garantiegeber oder auf eine andere Art und Weise verpflichtet haben, die Erfüllung der Verbindlichkeit sicherzustellen, wenn die Verbindlichkeit gegenüber einer nicht nahe stehenden Bank entstanden ist und der Bürge die Verbindlichkeit der russischen Person weder in Bezug auf die Darlehenstilgung noch in Bezug auf die Zinszahlung erfüllt hat. Diese Ausnahme findet bereits seit dem 1. Januar 2016 Anwendung. Die unter 1) und 2) beschriebenen Ausnahmen greifen nur, wenn das russische Unternehmen von den Kreditgebern eine schriftliche Bestätigung erhält, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3) Im Falle einer ungetilgten Verbindlichkeit eines russischen Unternehmens, wenn die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit der Platzierung gehandelter Anleihen durch ausländische Kapitalgesellschaften entsteht und letztere unbeschränkt steuerpflichtig in Staaten sind, mit denen die Russische Föderation ein DBA geschlossen hat. Diese Ausnahme greift nur, wenn die ausländische Gesellschaft ein Dokument vorweist, das ihre Ansässigkeit im betreffenden Staat belegt. Die überarbeitete Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung hält an den bisherigen Verhältnissen kontrollierte Verbindlichkeiten/Eigenkapital von 3:1 bzw. bei Leasinggesellschaften oder Banken von 12,5:1 fest.

4 Infobrief Russland 1/ D.h. wenn eine russische Gesellschaft kontrollierte Verbindlichkeiten aufweist und die Höhe dieser Verbindlichkeiten um mehr als das Dreifache (bzw. bei Leasinggesellschaften oder Banken um mehr als das 12,5-fache) das Eigenkapital überschreitet, sind die entsprechenden Zinsaufwendungen beim Leistenden insoweit nicht abzugsfähig und werden in Dividenden umqualifiziert. Mit der neuen Regelung wurde eine Definition des Begriffs Leasinggesellschaft in den Steuerkodex aufgenommen und die Methodik der Berechnung der abzugsfähigen Zinsen sowie des Kapitalisierungsfaktors präzisiert. Besondere Regelungen waren angesichts des Verfalls des Rubel-Wechselkurses mit Föderalem Gesetz N 32-FZ vom 8. März 2015 für vor dem 1. Oktober 2014 entstandene kontrollierte Verbindlichkeiten eingeführt worden. So erfolgt z.b. die Umrechnung der Höhe einer solchen kontrollierten Verbindlichkeit in ausländische Währung basierend auf dem am Stichtag gültigen Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation. Dabei darf der Wechselkurs jedoch nicht über dem am 1. Juli 2014 gültigen Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation liegen. Mit Föderalem Gesetz N 401-FZ vom 30. November 2016 wurde der Anwendungszeitraum dieser besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. c) Quellensteuer Durch Föderales Gesetz N 32-FZ vom 15. Februar 2016 wurde Art. 312 Punkt 1 NK-RF neu gefasst. Danach findet ab dem 1. Januar 2017 die den (vergünstigten) Quellensteuerabzug regelnde DBA-Vorschrift nur dann Anwendung, wenn die im entsprechenden DBA-Staat ansässige Gesellschaft/ Empfängerin passiver Einkünfte dem Steueragenten neben einer Bestätigung ihrer Ansässigkeit eine Bestätigung, dass sie wirtschaftlicher Eigentümer der Einkünfte ist, vorlegt. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt eine Person, die aufgrund ihrer unmittelbaren und/oder mittelbaren Beteiligung oder ihrer Kontrolle an der betreffenden zahlenden Gesellschaft oder aus anderen Gründen, z.b. weil sie die Empfängerin bevollmächtigte, ihre Einkünfte zu verwalten, das Recht hat, über die Einkünfte zu verfügen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers sind die von einer Person ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken zu berücksichtigen. Im NK-RF wird nicht konkretisiert, mithilfe welcher Dokumente das wirtschaftliche Eigentum nachgewiesen werden kann. In seinem Schreiben N /78852 vom 28. Dezember 2016 nennt das Finanzministerium der Russischen Föderation ( MinFin RF ) einige Dokumente, die als erforderliche Bestätigung dienen können. Dazu zählen: 1) Bestätigende oder verneinende Dokumente (Informationen) darüber, dass der Empfänger das Recht hat, über die Einkünfte zu verfügen: Bestätigende oder verneinende Dokumente über die Verpflichtung des Einkunftsempfängers gegenüber in einem Nicht-DBA-Staat ansässigen Dritten, die Einkünfte für einen bestimmten Zweck zu verwenden; Bestätigende oder verneinende Dokumente über die vereinbarte Weitergabe der Einkünfte an in einem Nicht-DBA-Staat ansässige Dritte; 2) Bestätigende Dokumente (Informationen) darüber, dass die empfangenen Einkünfte der Besteuerung unterliegen, so dass es bei Weitergabe der Einkünfte an in einem Nicht-DBA-Staat ansässige Dritte nicht zu einer Steuerverkürzung durch den vergünstigten Quellensteuerabzug in der Russischen Föderation kommt; 3) Bestätigende Dokumente (Informationen) darüber, dass der in einem DBA-Staat ansässige Empfänger in diesem Staat tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt. 3. UMSATZSTEUER Der Verkauf von Zugangsrechten zu Online-Datenbanken, Online-Spielen, Internet-Handelsplattformen, Online-Werbeleistungen und anderen Online-Leistungen (z.b. Erstellung und Pflege von Internetauftritten, Kontaktbörsen, Speichern und Bearbeiten von Informationen, Domain-Name-Vergabe, Web-Hosting, Börseninformationsdienste, Bücher, Musik, Suchdienste, Statistik, Übersetzungsdienste) an Verbraucher in Russland durch ausländische Unternehmen unterlag bis zum 31. Dezember 2016 im Unterschied zum Verkauf durch russische Unternehmen nicht der russischen Umsatzsteuer. Durch Föderales Gesetz N 244-FZ vom 3. Juli 2016 stellte der russische Gesetzgeber umsatzsteuerliche Chancengleichheit für russische und ausländische Provider derartiger elektronischer Contents her. Seit dem 1. Januar 2017 müssen sich ausländische Unternehmen, die ausschließlich derartige Leistungen an Verbraucher in Russland erbringen, in der Russischen Föderation registrieren, Umsatzsteuererklärungen einreichen und 15,25% des Endverbraucherpreises an den russischen Fiskus abführen. Die Registrierung ausländischer Unternehmen für umsatzsteuerliche Zwecke sowie die Einreichung weiterer Unterlagen kann derzeit elektronisch, durch einen Vertreter oder auf dem Postweg per Einschreiben vorgenommen werden. Das im Föderalen Gesetz N 244-FZ vorgesehene individuelle Büro (личный кабинет), das dem Unterlagenaustausch zwischen dem ausländischen Unternehmen und der zuständigen Behörde dienen soll, funktioniert bislang nicht. 4. SONSTIGES a) Bußgelder Durch Föderales Gesetz N 401-FZ vom 30. November 2016 wird mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 der Zu-

5 Infobrief Russland 1/ schlag für Organisationen bei um mehr als 30 Tage verspäteter Entrichtung von Steuern angehoben. Während er bei verspäteter Steuerzahlung bisher 1/300-stel des Refinanzierungszinssatzes der Zentralbank der Russischen Föderation pro Kalendertag beträgt, wird er ab dem 1. Oktober 2017 für die ersten 30 Tage der überfälligen Steuerzahlung weiterhin 1/300-stel und ab dem 31. Tag der überfälligen Steuerzahlung 1/150-stel des Refinanzierungszinssatzes der Zentralbank der Russischen Föderation pro Kalendertag betragen. Damit wird sich ab dem 31. Tag der überfälligen Steuerzahlung der Zuschlag verdoppeln. b) Zollkodex der Eurasischen Wirtschaftsunion Die Russische Föderation bildet zusammen mit Weißrussland, Kasachstan, Kirgisistan und Armenien die Eurasische Wirtschaftsunion ( EAWU ). Der Gründungsvertrag der EAWU sieht vor, dass der Zollkodex der Zollunion durch einen eigenen Zollkodex der EAWU ersetzt wird. Bereits Ende 2014 wurde mit den Arbeiten am Zollkodex der EAWU begonnen. Dieser wird nun voraussichtlich am 1. Juli 2017 in Kraft treten. Im Dezember 2016 stimmten die Mitgliedstaaten der EAWU mit Ausnahme Weißrusslands dem Zollkodex zu. Im nächsten Schritt muss der Zollkodex innerstaatliche Ratifizierungsverfahren durchlaufen. Mit Inkrafttreten des Zollkodex werden mehrere internationale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die teilweise im Widerspruch zueinander standen, aufgehoben werden. Während der bislang anwendbare Zollkodex der Zollunion zahlreiche Verweise auf das jeweilige nationale Recht enthält, wurden im neu entwickelten Zollkodex der EAWU viele Sachverhalte einheitlich geregelt. Mit Inkrafttreten des Zollkodex der EAWU wird eine allgemeine elektronische Zollanmeldung für Handelsunternehmen eingeführt. Eine solche Zollanmeldung erfordert keine Vorlage von Begleitpapieren und trägt damit zur Vereinfachung des Procedere bei. Auch die Warenfreigabe durch den Zoll wird künftig zum Teil automatisch und damit schneller erfolgen. Eine automatische Warenfreigabe erfordert allerdings eine Zuverlässigkeitsprüfung der deklarierenden Personen. Darüber hinaus soll der Informationsfluss zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten der EAWU verbessert werden. Im Rahmen von Zollverfahren erlangte Informationen können anderen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Im neu entwickelten Zollkodex der EAWU wurde die Regelung betreffend die sogenannten bevollmächtigten Zollvertreter präzisiert. Diese bieten Unternehmen Dienstleistungen im Bereich der Zollabwicklung an. Durch die Inanspruchnahme von Leistungen der bevollmächtigten Zollvertreter soll die Ein- und Ausfuhr von Waren im gesamten EAWU-Raum vereinfacht werden. Denn einerseits soll ihre Tätigkeit zur Senkung des Bürokratieaufwands und der daraus resultierenden Kosten sowie andererseits zur Vereinfachung des Zollabfertigungsverfahrens führen. c) Sonderinvestitionsverträge Durch Föderales Gesetz N 488-FZ vom 31. Dezember 2014 wurde die Möglichkeit des Abschlusses eines Sonderinvestitionsvertrags ( SPIK ) geschaffen. Ein SPIK kann auf föderaler, regionaler oder lokaler Ebene abgeschlossen werden. Ein den Abschluss eines SPIK ermöglichendes Projekt muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, so z.b. auf regionaler Ebene u.a. auf die Produktion von Waren abzielen und ein Mindestinvestitionsvolumen von RUR 50 Mio. über einen Investitionszeitraum von maximal drei Jahren bzw. RUR 500 Mio. über einen Investitionszeitraum von maximal fünf Jahren aufweisen. Die Minimalanforderungen können auf Ebene des jeweiligen Subjekts der Russischen Föderation erhöht werden. So setzt ein SPIK mit der Region Perm z.b. die Schaffung von mindestens 250 Arbeitsplätzen voraus. Die ersten Sonderinvestitionsverträge wurden im Juni/Juli 2016 abgeschlossen. Neben der Region Perm können regionale SPIK mit dem Moskauer Gebiet, den Regionen Kostroma und Tambow sowie der Republik Tatarstan abgeschlossen werden. In weiteren Gebietskörperschaften wird an Rechtsetzungsakten zur Einführung von SPIK gearbeitet. Sonderinvestitionsprojektteilnehmer kommen in den Genuss zahlreicher Vergünstigungen. So können auf Teilnehmer eines regionalen Investitionsprojekts reduzierte Gewinnsteuersätze Anwendung finden, wenn die Einnahmen aus dem Verkauf von Waren, die infolge der Umsetzung des Projekts produziert wurden, nicht weniger als 90% der Gesamteinnahmen ausmachen. Grundsätzlich beträgt der allgemeine Gewinnsteuersatz 20%; 2% (3% im Zeitraum ) sind für das Föderale Budget und 18% (17% im Zeitraum ) für die Budgets der Subjekte der Russischen Föderation bestimmt. Für Projektteilnehmer beläuft sich der föderale Teil des Gewinnsteuersatzes über zehn Jahre auf 0%, der Teil, der dem betreffenden Subjekt der Russischen Föderation zusteht, während der ersten fünf Jahre ab dem Besteuerungszeitraum, in dem erstmals ein Gewinn aus dem Verkauf von infolge der Umsetzung des Projekts produzierten Waren erzielt wird, auf höchstens 10% und während der zweiten fünf Jahre auf mindestens 10%. Auch eine Reduzierung der Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen ist möglich. Das am 23. Mai 2016 veröffentlichte Föderale Gesetz N 144-FZ regelt, dass sämtliche Rechtsakte, die eine für Sonderinvestitionsprojektteilnehmer nachteilige Änderung von u.a. Steuersätzen oder -zahlungsfristen vorsehen, keine Anwendung bis zum früher eintretenden der folgenden Ereignisse finden: Laufzeitende des SPIK; Ablauf des Anwendungszeitraums u.a. der zum Zeitpunkt des Abschlusses des SPIK geltenden Steuersätze oder -zahlungsfristen.

6 HAMBURG (ZENTRALE) Fuhlentwiete Hamburg Telefon: Telefax: BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: Telefax: berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße Bielefeld Telefon: Telefax: bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Telefon: Telefax: bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Straße Bremen Telefon: Telefax: bremen@bdo.de BREMERHAVEN Grashoffstraße Bremerhaven Telefon: Telefax: bremerhaven@bdo.de CHEMNITZ Sophienstraße Chemnitz Telefon: Telefax: chemnitz@bdo.de DORTMUND Stockholmer Allee 32b Dortmund Telefon: Telefax: dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: Telefax: dresden@bdo.de DÜSSELDORF Georg-Glock-Straße Düsseldorf Telefon: Telefax: duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße Essen Telefon: Telefax: essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender Flensburg Telefon: Telefax: flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Hanauer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: Telefax: freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße Hannover Telefon: Telefax: hannover@bdo.de KASSEL Theaterstraße Kassel Telefon: Telefax: kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: Telefax: kiel@bdo.de KÖLN Im Zollhafen Köln Telefon: Telefax: koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Telefon: Telefax: leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt Lübeck Telefon: Telefax: luebeck@bdo.de MÜNCHEN Landaubogen München Telefon: Telefax: muenchen@bdo.de OLDENBURG Moslestraße Oldenburg Telefon: Telefax: kontakt@bdo-arbicon.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: Telefax: rostock@bdo.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Telefon: Telefax: stuttgart@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: wiesbaden@bdo.de WELTWEIT Brussels Worldwide Services BVBA Brussels Airport The Corporate Village, Elsinore Building Leonardo Da Vincilaan 9 5/F B-1935 Zaventem Telefon: Telefax: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg; Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) StB Frank Biermann WP StB Andrea Bruckner WP StB Klaus Eckmann WP StB Dr. Arno Probst RA Parwäz Rafiqpoor WP StB Manuel Rauchfuss WP StB Kai Niclas Rauscher WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981

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