Mini One Stop Shop. Gottfried Jestädt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

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1 Gottfried Jestädt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Beispiel 1 (Outbound ins Drittland)... 3 Lösung... 3 Beispiel 2 (Inbound aus Drittland)... 3 Lösung... 3 Beispiel 3 (Inbound aus EU)... 4 Beispiel 4 (Outbound in EU)... 4 Lösung 3 und (AU HOOS 50036/052 MOSS) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. 2

3 Beispiel 1 (Outbound ins Drittland) Die deutsche, in Köln ansässige, Herzblatt-GmbH, ist auf dem Gebiet der Online- Partnervermittlung tätig. Dazu werden Bilder, Texte, Informationen und Profile in einer Datenbank zur Verfügung gestellt, die (u.a.) von Privatpersonen in der Schweiz (Drittland) gegen Entgelt downgeloaded und genutzt werden. Lösung Die Leistung der Herzblatt-GmbH ist eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird, FG Köln, Urteil vom K 3338/09. Die gegen Entgelt erbrachte Leistung ist im Inland nicht steuerbar, der Ort bestimmt sich nach 3a Abs. 5 UStG dort wo der Nichtunternehmer seinen Wohnsitz hat, also in der Schweiz. Der deutsche Unternehmer muss sich im Drittland registrieren lassen und nach den dortigen Regeln seinen Umsatz versteuern. Beispiel 2 (Inbound aus Drittland) Hedwig aus Peine hat auf der Homepage der Firma sun be happy! Ltd. mit Sitz in Bangkock (Thailand) gegen Entgelt an der Partnersuche teilgenommen. Im Rahmen der Online- Partnervermittlung hat sie entsprechende Informationen heruntergeladen und den sog. Fullservice genutzt. Lösung Das thailändische Unternehmen erbringt an Hedwig als Privatperson eine sonstige Leistung gegen Entgelt als Dienstleistung auf elektronischem Weg. Der Leistungsort bestimmt sich nach 3a Abs. 5 UStG und liegt in Deutschland. Der Umsatz ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Es gilt der Regelsteuersatz von 19 %, 12 Abs. 1 UStG. Als Nicht-EU Unternehmer mit (unterstellt) mehreren Umsätzen an Verbraucher in der EU, und zwar ausschließlich elektronische Dienstleistungen, kann die sun be happy! Ltd. die Vereinfachungsregel nach 18 Abs. 4c UStG in Anspruch nehmen. Hiernach können sich die Unternehmen nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen und zwar unabhängig davon, in wie vielen anderen EU-Mitgliedstaaten ebenfalls elektronische Dienstleistungen erbracht werden. Der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt ist, nimmt die Umsatzsteuer, die nach dem im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers geltenden Steuersatz erhoben wird, für alle anderen Mitgliedstaaten ein und leitet diese an die anderen Steuerverwaltungen weiter. Sofern der Drittlandsunternehmer Deutschland als EU-Staat wählt, ist das Wahlrecht beim BZSt auszuüben, bevor die Umsätze im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden(!), 18 Abs. 4c Satz 3 UStG. Die Steuer entsteht nach 13 Abs. 1 Buchstabe d UStG i.v.m. 16 Abs. 1a, 18 Abs. 4c UStG mit Ablauf des Kalendervierteljahres (Besteuerungszeitraum) in dem die Leistung ausgeführt wurde. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Quartals fällig, 18 Abs. 4c Satz 2 UStG. 3

4 Beispiel 3 (Inbound aus EU) Ein spanischer Unternehmer stellt im Internet eine Online-Bibliothek zur Verfügung, die von der deutschen (und anderen europäischen) Privatperson P gegen Entgelt genutzt wird. Beispiel 4 (Outbound in EU) Die in Hannover ansässige Software-Firma Jama-GmbH verkauft an Privatkunden (P) in anderen Mitgliedstaaten Software gegen Entgelt, die diese downloaden. Lösung 3 und 4 Es handelt sich jeweils um auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, deren Ort sich nach 3a Abs. 5 UStG in dem Land befindet, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Demzufolge müssten sich die EU-Unternehmer, die sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in der EU erbringen in allen EU-Staaten, in denen sie einen Leistungsort haben, registrieren lassen. Hierfür gilt ab die Vereinfachungsregelung des 18h UStG (MOSS) h UStG regelt das besondere Verfahren zur Abgabe der USt-Erklärung für einen anderen Mitgliedstaat! Der Umsatz ist grundsätzlich in dem anderen EU-Staat steuerbar und steuerpflichtig, es gilt der dortige Steuersatz, Währungen (z.b. Britische Pfund) sind umzurechnen, 16 Abs. 6 UStG. 2. Die Teilnahme am MOOS muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums für deutsche Unternehmer dem BZSt angezeigt werden (online in einem besonderen Portal). Die Teilnahme ist nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen er solche Umsätze erbringt und keine Betriebsstätte hat. Der Unternehmer hat bis zum 20. Tag nach Ende jedes Quartals, eine Erklärung für jeden Mitgliedstaat, für den er das besondere Verfahren anmeldet, elektronisch an das BZSt zu übermitteln (BZSt Online Portal), die Steuer selbst zu berechnen, die berechnete Steuer an das BZSt zu entrichten, Vorsteuern (aus dem anderen EU-Staat) können nur im Vergütungsverfahren geltend gemacht werden. 3. Nach 18h UStG werden die AO/FGO Vorschriften für anwendbar erklärt, da es sich eigentlich um ausländische Umsatzsteuer und somit keine durch Bundesrecht geregelte Steuer handelt. Die Regelungen zum Verspätungszuschlag, 152 AO, Säumniszuschlag, 240 AO, Vollstreckungs- und Strafverfahren sind von der Anwendung ausgeschlossen. 4

5 4. Der Neue 18 Abs. 4e UStG ermächtigt die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer (z.b. Beispiel 3 - Spanien) für den in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz die USt-Erklärung in Spanien beim dortigen BZSt abzugeben. Die Erklärung (z.b. in Spanien) ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (= Besteuerungszeitraum) dann in dem anderen EU-Mitgliedstaat (aus spanischer Sicht: Deutschland) abzugeben, 16 Abs. 1b UStG, und die Steuer zu entrichten. Die Steuer entsteht nach 13 Abs. 1 Buchstabe e UStG. 5. Auf die Aufzeichnungspflichten gem. 22 Abs. 1 Satz 4 UStG wird hingewiesen. 5

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7 Veranstaltungsorte H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag An der Weide Hannover Tel Fax PLZ 0 Chemnitz Cottbus Dresden Leipzig PLZ 1 Berlin Potsdam Rostock Schwerin Weitere Informationen zu den Seminarorten auf PLZ 2 Bad Zwischenahn Bremen Bremerhaven Celle Emden Flensburg Hamburg Kiel Leer Lübeck Lüneburg Neumünster Oldenburg Walsrode Wilhelmshaven PLZ 3 Bielefeld Braunschweig Fulda Göttingen Goslar Hameln Hannover Hildesheim Höxter Kassel Magdeburg Minden Nienburg Paderborn Salzgitter Springe Stendal Wolfsburg PLZ 4 Cloppenburg Dinklage Dortmund Essen Lingen Meppen Münster Osnabrück PLZ 6 Darmstadt Frankfurt Heidelberg PLZ 7 Karlsruhe PLZ 9 Erfurt Würzburg Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

8 Handout Gottfried Jestädt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

9 (AU HOOS 50036/052 MOSS Handout) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. 2

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21 Veranstaltungsorte H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag An der Weide Hannover Tel Fax PLZ 0 Chemnitz Cottbus Dresden Leipzig PLZ 1 Berlin Potsdam Rostock Schwerin Weitere Informationen zu den Seminarorten auf PLZ 2 Bad Zwischenahn Bremen Bremerhaven Celle Emden Flensburg Hamburg Kiel Leer Lübeck Lüneburg Neumünster Oldenburg Walsrode Wilhelmshaven PLZ 3 Bielefeld Braunschweig Fulda Göttingen Goslar Hameln Hannover Hildesheim Höxter Kassel Magdeburg Minden Nienburg Paderborn Salzgitter Springe Stendal Wolfsburg PLZ 4 Cloppenburg Dinklage Dortmund Essen Lingen Meppen Münster Osnabrück PLZ 6 Darmstadt Frankfurt Heidelberg PLZ 7 Karlsruhe PLZ 9 Erfurt Würzburg Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

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