Gesetzgebung Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz - die wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen im Überblick

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetzgebung Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz - die wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen im Überblick"

Transkript

1 JULI REAL ESTATE NEWS RUND UM DIE IMMOBILIE AUS DEN BEREICHEN DER STEUERN, WIRTSCHAFTSPRÜFUNG, BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHT INHALT KURZ BELEUCHTET Bundesfinanzhof: Meistgebot als Bemessungsgrundlage Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Gesellschaft Reform des Bauvertragsrechts Brexit: Immobilienfonds schließen STEUERN Grunderwerbsteuer Bundesfinanzhof: Verwertungsbefugnis bei Treuhandverhältnissen Erbschaftsteuer Finanzgericht München: Steuerbefreiung für Familienheime RECHT Mietrecht Amtsgericht München: Besichtigungsrecht des Vermieters Gesetzgebung Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz - die wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen im Überblick Vertragsrecht Neuerungen im Bauträgerrecht VERANSTALTUNGEN Branchendialog Real Estate Wann: 15.September 2016 von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr Wo: BDO AG, Katharina-Heinroth-Ufer 1, Berlin BDO at Expo Real Wann: 5. Oktober 2016 ab 19:30 Uhr Wo: Hofbräuhaus München, Am Platzl 9, München ÜBER BDO BDO zählt mit über Mitarbeitern an 26 Standorten zu den führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory Services in Deutschland. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Gründungsmitglied des internationalen BDO Netzwerks (1963), das mit mehr als Mitarbeitern in 154 Ländern vertreten ist. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen.

2 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KURZ BELEUCHTET BUNDESFINANZHOF: MEISTGEBOT ALS BEMESSUNGSGRUNDLAGE Mit Urteil vom (Az.: II R 27/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um eine anteilig auf die jeweilige Eigentumswohnung entfallende Instandhaltungsrückstellung zu kürzen ist. Zwar umfasst die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie auch Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten die Hypothek erstreckt, allerdings gehört die Instandhaltungsrückstellung nicht dazu. ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTERBESTANDES EINER GRUNDBESITZENDEN GESELLSCHAFT Wie wir bereits in unseren Real Estate News berichtet haben (Ausgabe August 2014), hat der BFH mit Urteil vom entschieden, dass eine mittelbare Anteilsvereinigung bei einer Einheits-KG grunderwerbsteuerpflichtig ist. Der BFH unterscheidet bei einer mittelbaren Beteiligung nicht zwischen einer mittelbaren Beteiligung, die über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft vermittelt wird und einer mittelbaren Beteiligung, die über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun zu diesem Urteil geäußert und entschieden, dass es für die Finanzbehörden nicht anzuwenden ist (Nichtanwendungserlasse vom ). Vielmehr geht aus den gleichlautenden Erlassen hervor, dass auch bei mittelbaren Beteiligungen zwischen Kapital- und Personengesellschaften unterschieden werden soll. REFORM DES BAUVERTRAGSRECHTS Mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT Drucksache 18/8486) soll der rechtliche Boden sicherer werden, auf dem Verträge zwischen Bauherren und Bauunternehmen geschlossen werden. Die Bundesregierung hat am den Entwurf des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Am wurde der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Bei der ersten Lesung im Bundestag am zeigte sich viel Gemeinsamkeit zwischen den Fraktionen in wesentlichen Fragen, aber auch noch Beratungsbedarf im Detail. Je nach Verlauf der weiteren Beratungen wird erwartet, dass das Gesetz in diesem Herbst noch verabschiedet wird. BREXIT: IMMOBILIENFONDS SCHLIESSEN Mit dem Vermögensverwalter M&G hat nun ein weiterer großer Anbieter von Immobilienfonds seinen Handel mit Anteilen eines britischen Immobilienfonds ausgesetzt. Die Gesellschaft teilte mit, dass aufgrund der hohen Unsicherheit in der britischen Gewerbeimmobilien-Branche Anleger verstärkt Fondsanteile zurückgegeben hätten. Ob das Aussetzen des Handels mit Anteilen an verschiedenen Immobilienfonds erste Anzeichen für eine Schwächung der finanziellen Stabilität Großbritanniens darstellt, ist völlig offen. Noch sind die Immobilienpreise nicht spürbar gefallen und es werden derzeit die unterschiedlichsten Prognosen getroffen, die von geringen bis hin zu starken Auswirkungen auf die Werte der Fondsimmobilien in Großbritannien reichen. Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen selbstverständlich für Gespräche mit unseren Beratern jederzeit sehr gerne zur Verfügung. 2

3 Real Estate News - Juli 2016 STEUERN GRUNDERWERBSTEUER BUNDESFINANZHOF: VERWERTUNGSBEFUGNIS BEI TREUHANDVERHÄLTNISSEN Mit Urteil vom hat der BFH zu 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) entschieden, dass der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge unterliegen, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Der Entscheidung des BFH lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die klagende AG war die einzige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, und zugleich die alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Sie hat die KG dazu veranlasst, ein Grundstück der KG ohne Gegenleistung zur Erfüllung einer der Klägerin obliegenden Verpflichtung aus einem als Treugeber abgeschlossenen Treuhandvertrag auf einen Treuhänder zu übertragen. Die Finanzverwaltung hatte aufgrund dieses Sachverhalt angenommen, dass die Klägerin das Grundstück von T als Treugeber nach 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichtig erworben hätte. Der BFH hat aber wie bereits das Finanzgericht (FG) in erster Instanz keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb der Klägerin angenommen. Die Klägerin hat die Rechtsposition, die ihr an dem Grundstück aufgrund des Sicherungs-Treuhandvertrages mit T zustand nicht von T erhalten, sondern im Rahmen der Grundstücksübertragung der KG auf T zurückbehalten. Diese Zurückbehaltung war möglich, weil die Übertragung des Grundstücks von der KG auf T nicht auf einem Vertrag zwischen diesen beiden beruhte. Vielmehr erfüllte die KG eine Verpflichtung der Klägerin durch ihre Übertragung an T, womit ein Fall des abgekürzten Leistungswegs vorlag. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der KG liegt eine Entnahme vor, die aber nach 6 Abs. 2 S. 1 GrEStG nicht steuerbar ist. ERBSCHAFTSTEUER FINANZGERICHT MÜNCHEN: STEUERBEFREIUNG FÜR FAMILIENHEIME Mit Urteil vom (4 K 2885/14) hat das FG München entschieden, dass die Steuerbefreiung des 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für ein Familienheim, in dem eine Selbstnutzung der Wohnung durch den Erblasser nie stattgefunden hat, zu versagen ist. Nach dieser Vorschrift bleibt unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehegatten mehrere Immobilien geerbt, darunter auch zwei teilweise im Bau befindliche Eigentumswohnungen, die die Eheleute zu Lebzeiten des Erblassers als Hauptwohnsitz nutzen wollten (eine zur Wohnung für eigene Wohnzwecke, die andere als Arbeits- und Gästezimmer). Die Eheleute nahmen an der größeren der beiden Wohnungen verschiedene Baumaßnahmen vor, die vor Versterben des Erblassers fertiggestellt worden sind, jedoch aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes des Erblassers, nicht bezogen worden ist. Erst nach dem Tod des Ehegatten ist die Klägerin eingezogen und beantragte die Steuerbefreiung als Familienheim. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass allein die feste Absicht, eine Wohnung in nächster Zukunft zu eigenen Wohnzwecken beziehen zu wollen, einer tatsächlichen Nutzung dieser Wohnung im Sinne des 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG auch dann noch nicht gleichzustellen ist, wenn die Umsetzung dieser Absicht durch konkrete Baumaßnahmen oder Umzugsvorbereitungen bereits in die Wege geleitet worden ist. Nur dann können zwingende objektive Hinderungsgründe nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Befreiungsvorschrift die Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Eintritt des Erbfalls ersetzen, wenn diese Selbstnutzung immerhin zu einem früheren Zeitpunkt, also vor Entstehung der Hinderungsgründe, tatsächlich vorgelegen hat. 3

4 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RECHT MIETRECHT AMTSGERICHT MÜNCHEN: BESICHTIGUNGSRECHT DES VERMIETERS Der Vermieter kann alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen (Urteil vom Az. 461 C 19626/15). Die klagende Vermieterin verlangt vom beklagten Mieter die Duldung einer Wohnungsbesichtigung, nachdem die Hausverwaltung der Vermieterin mitgeteilt hatte, dass aus der Wohnung unangenehme Gerüche austreten würden. Infolgedessen forderte die Vermieterin den Mieter wiederholt auf, ihr Termine zur Wohnungsbesichtigung wegen Geruchsemissionen und wegen vermuteter Schäden an der Wohnung zu benennen. Der Mieter bestritt jede von der Wohnung ausgehende Geruchsbelästigung und bot keinen Besichtigungstermin an. Seit der letzten Wohnungsbesichtigung durch die Vermieterin waren mehr als fünf Jahre vergangen. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Vermieterin gegen den Mieter einen Anspruch auf Duldung der Wohnungsbesichtigung hat. Der Mieter kann auch ohne besondere vertragliche Absprache verpflichtet sein, den Vermieter zwecks Besichtigung oder zwecks Durchführung notwendiger Arbeiten in die Wohnung zu lassen. Dies ist eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters. Routinekontrollen oder anlasslose Besichtigungen sind unzulässig; so hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht des Vermieters, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, abgelehnt. Der Vermieter bedarf vielmehr eines konkreten sachlichen Grundes, der sich zum Beispiel auch aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjektes ergeben kann (BGH vom , Az.: VIII ZR 289/13). Der Vermieter hat - wie vorliegend - ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt. Die Klägerin kann hier nach Auffassung des Amtsgerichts München die Besichtigung zudem aber auch verlangen, da seit der letzten Wohnungsbesichtigung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Der Vermieter darf alle fünf Jahre die Wohnung auch ohne konkreten Anlass besichtigen, da dies einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Denn der Vermieter kann nicht auf Dauer von seinem Eigentum ausgeschlossen werden, insbesondere von der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentumes zu prüfen, um festzustellen, ob zur Substanzerhaltung Maßnahmen erforderlich sind. Die Pflichten des Mieters, auftretende Mängel anzuzeigen, lassen dabei das Kontrollinteresse des Vermieters nicht entfallen. Einerseits muss der Mieter nur Mängel anzeigen, andererseits hat der Vermieter das aus seinem Eigentum folgende Recht, sich selbst über den Zustand seiner Sache informieren zu können. Das Amtsgericht München führt zur Begründung seiner Entscheidung weiter aus, dass der Zeitraum von fünf Jahren nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und der allgemeinen Vertragspraxis der Zeitraum ist, nach dessen Ablauf Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind, nach dessen Ablauf also auch bei bestimmungsgemäßen und vertragsgemäßen Verbrauch eine solche Abnutzung auftreten kann, dass Arbeiten in dem Mietobjekt vorgenommen werden müssen, um eine Substanzschädigung zu vermeiden. Bei einem solchen Fünfjahreszeitraum wird der Mieter, da die Besichtigung auch vorher anzukündigen und schonend ist, auch nicht über Gebühr in seinem Lebensbereich beeinträchtigt. Eine Wohnungsbesichtigung alle fünf Jahre ist auch keine Routinekontrolle, 4

5 Real Estate News - Juli 2016 wie man dies bei Besichtigungen alle ein oder zwei Jahre annehmen könnte, sondern eine Besichtigung, die aus den oben dargelegten Gründen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Würde man solche Besichtigungen nicht zulassen, bestünde die Gefahr, dass der Vermieter als Eigentümer auf Jahrzehnte von jeder Kontrolle der in seinem Eigentum stehenden Sachen ausgeschlossen würde. Zudem entscheidet sich nach Auffassung des Gerichts die Frage, inwieweit der Mieter in seiner Wohnung sein Leben ohne Kontrolle des Vermieters gestalten kann, auch nicht danach, ob der Vermieter alle fünf Jahre den Zustand der Wohnung überprüfen kann. Denn in der Wirklichkeit werden der Vermieter oder dessen Beauftragte sehr viel häufiger die Wohnung betreten, etwa zum Ablesen der Zählerstände, zum Auswechseln oder Eichen oder Kontrollieren der Zähler, zum Anbringen von Rauchmeldern und dergleichen mehr, wozu der Gesetzgeber den Vermieter verpflichtet und damit zwingt, die Wohnung des Mieters zu betreten. Nach Auffassung des Amtsgerichts München liegt daher bei einer Besichtigung alle fünf Jahre keine (unzulässige) Routinekontrolle mehr vor. Nach diesen Grundsätzen hat die Vermieterin hier ein Recht zur Besichtigung der Wohnung. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob der Vermieter wie im vorliegenden Fall in längeren Perioden ein Recht zur anlasslosen Betretung bzw. Besichtigung hat, steht aber noch aus. GESETZGEBUNG ZWEITES MIETRECHTSNOVELLIERUNGSGESETZ - DIE WICHTIGSTEN GEPLANTEN GESETZESÄNDE- RUNGEN IM ÜBERBLICK Bundesjustizminister Heiko Maas hat am den Referentenentwurf des Bundesjustizministerium zur nächsten Mietrechtsreform vorgelegt. Das Gesetz trägt den Titel Gesetz zur weiteren Novellierung mietrechtlicher Vorschriften (kurz: 2. MietNovG). Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Die Mieterhöhungsmöglichkeiten des Vermieters nach Modernisierungen sollen eingeschränkt werden. Statt bisher 11 % der Modernisierungskosten sollen künftig nur 8 % auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden dürfen. Zudem soll eine Kappungsgrenze nach Modernisierungen eingeführt werden. Innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren sollen Mieterhöhungen höchstens um 3,00 pro qm steigen dürfen. Ferner können Mieter, die nach der Modernisierung mehr als 40 % ihres Mieterhaushaltseinkommens für die Wohnung zahlen müssten, sich auf eine Härtefallregelung berufen. Bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen bis ,00 soll alternativ eine vereinfachte und um die Hälfte reduzierte Mieterhöhungsmöglichkeit angeboten werden. Dieses vereinfachte Verfahren für die Berechnung der Modernisierungsumlage bzw. Modernisierungsmieterhöhung soll Kleinvermietern Modernisierungsmaßnahmen erleichtern. Bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete soll das Begründungsmittel Mietspiegel gestärkt und rechtssicher ausgestaltet werden. Gleichzeitig soll der Betrachtungszeitraum für die Vergleichsmieten von derzeit 4 auf 8 Jahre verlängert werden. Zudem sollen die Rechtsfolgen einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs harmonisiert werden. Wem wegen Mietschulden fristlos gekündigt wird, kann die Kündigung mit einer vollständigen Zahlung seiner Mietschulden noch innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage (sog. Schonfristzahlung) abwenden. Das gilt jedoch bisher nur für eine fristlose, nicht aber für eine (hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung. Das soll laut Reformvorhaben geändert werden. Eine vollständige Zahlung der Mietrückstände in der Schonfrist hat nach dem Entwurf zur Folge, dass sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung unwirksam werden. Der alters- oder behindertengerechte Umbau der Wohnung soll künftig als neuer Modernisierungstatbestand in 555b BGB eingeführt werden. Schließlich soll bei Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen künftig immer die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich sein, nicht mehr eine Wohnfläche plus 10 %-Toleranz. Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte um mehr als 10 Prozent, soll dies künftig stets einen Mangel darstellen, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich mindert und zu einer Mietminderung berechtigt. Eine Mietminderung wegen einer Flächenabweichung soll künftig auch bei Wohnflächenabweichungen unter 10 Prozent möglich sein, allerdings nur, wenn der Mieter beweisen kann, dass ihn die geringere 5

6 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fläche in seinem Mietgebrauch einschränkt. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren erst am Anfang steht, ist derzeit noch nicht abzusehen, welche Änderungen sich noch ergeben und wann das Gesetz in Kraft treten wird. Die Auffassungen zum Reformvorhaben sowohl in der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen als auch bei den Vermieter- und Mieterverbänden sind jedenfalls sehr unterschiedlich. VERTRAGSRECHT NEUERUNGEN IM BAUTRÄGERRECHT Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte bereits im letzten Jahr einen Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vorgelegt, der nun von der Bundesregierung im Frühjahr beschlossen wurde. Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen sind weitreichend: So soll in das Werkvertragsrecht nach allgemeinen Vorschriften besondere Kapitel über den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag, den Architekten- und Ingenieurvertrag und den Bauträgervertrag eingefügt werden. Der Gesetzentwurf regelt u.a., dass Bauunternehmer künftig verpflichtet sind, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermöglicht Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung, und sie können die Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen. Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird. Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Sie haben so die Möglichkeit, ihre regelmäßig mit hohen finanziellen Belastungen einhergehende - Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu überdenken. Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neuregelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen. Außerdem sollen beide Vertragsparteien den Bauvertrag künftig aus wichtigem Grund kündigen können. 6

7 Real Estate News - Juli 2016 VERANSTALTUNGEN BRANCHENDIALOG REAL ESTATE Wann: 15.September 2016 von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr Wo: BDO AG, Katharina-Heinroth-Ufer 1, Berlin BDO AT EXPO REAL Wann: 5. Oktober 2016 ab 19:30 Uhr Wo: Hofbräuhaus München, Am Platzl 9, München SAVE THE DATE: BDO GLOBAL REAL ESTATE & CONSTRUCTION AT EXPOREAL WEDNESDAY, 5 OCTOBER 2016 FROM 7:30 PM (LOCAL TIME) HOFBRÄUHAUS, PLATZL 9, MUNICH, GERMANY Will you be at EXPOReal in October? BDO Germany and the Global Real Estate & Construction team invite you to meet our clients and colleagues over a drink and a pretzel at the historical Hofbräuhaus in Munich. Save the date for us, and we ll be in touch with more information over summer! ANY QUESTIONS? ANNETTE.POGODDA-GRUENWALD@BDO.DE OR ANNA.SIMMONS@BDO.GLOBAL. 7

8 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft IHRE ANSPRECHPARTNER Leiter Branchencenter Real Estate: ANNETTE POGODDA-GRÜNWALD StB Partner Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: annette.pogodda-gruenwald@bdo.de MARTIN BECK Senior Manager Corporate Finance Landaubogen München Telefon: martin.beck@bdo.de DR. MARTIN J. M. KRÜGER RA Leiter Immobilienwirtschaftsrecht bei BDO Legal Fuhlentwiete Hamburg Telefon: martin.krueger@bdolegal.de Mitglieder Branchencenter Real Estate: MATTHIAS SODENKAMP StB RA Senior Manager Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: matthias.sodenkamp@bdo.de MARTIN THEIS WP StB Partner Max-Keith-Straße Essen Telefon: martin.theis@bdo.de MARTINA ELISABETH LÜTTICKEN StB RA Senior Manager Fuhlentwiete Hamburg Telefon: martinaelisabeth.luetticken@bdo.de DR.-ING. KAI STEFFENS Geschäftsführer BDO Technik- und Umweltconsulting GmbH Hanauer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: kai.steffens@bdo.de THORSTEN REHMER WP StB Partner Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: thorsten.rehmer@bdo.de GREGOR WENZEL StB RA Senior Manager Landaubogen München Telefon: gregor.wenzel@bdo.de SVEN SCHILLING StB Senior Manager Hanauer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: sven.schilling@bdo.de MARKUS BRINKMANN CIA Partnerr Fuhlentwiete Hamburg Telefon: markus.brinkmann@bdo.de 8

9 Real Estate News - Juli 2016 HAMBURG (ZENTRALE) Fuhlentwiete Hamburg Telefon: Telefax: hamburg@bdo.de BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: Telefax: berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße Bielefeld Telefon: Telefax: bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Telefon: Telefax: bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Straße Bremen Telefon: Telefax: bremen@bdo.de BREMERHAVEN Grashoffstraße Bremerhaven Telefon: Telefax: bremerhaven@bdo.de CHEMNITZ Sophienstraße Chemnitz Telefon: Telefax: chemnitz@bdo.de DORTMUND Stockholmer Allee 32b Dortmund Telefon: Telefax: dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: Telefax: dresden@bdo.de DÜSSELDORF Georg-Glock-Straße Düsseldorf Telefon: Telefax: duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße Essen Telefon: Telefax: essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender Flensburg Telefon: Telefax: flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Hanauer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: Telefax: freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße Hannover Telefon: Telefax: hannover@bdo.de KASSEL Theaterstraße Kassel Telefon: Telefax: kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: Telefax: kiel@bdo.de KÖLN Im Zollhafen Köln Telefon: Telefax: koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Telefon: Telefax: leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt Lübeck Telefon: Telefax: luebeck@bdo.de MÜNCHEN Landaubogen München Telefon: Telefax: muenchen@bdo.de OLDENBURG Moslestraße Oldenburg Telefon: Telefax: kontakt@bdo-arbicon.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: Telefax: rostock@bdo.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Telefon: Telefax: stuttgart@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: wiesbaden@bdo.de WELTWEIT Brussels Worldwide Services BVBA Brussels Airport The Corporate Village, Elsinore Building Leonardo Da Vincilaan 9 5/F B-1935 Zaventem Telefon: Telefax:

10 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Branchencenter Real Estate BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg; Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) StB Frank Biermann WP StB Andrea Bruckner WP StB Klaus Eckmann WP StB Dr. Arno Probst RA Parwäz Rafiqpoor WP StB Manuel Rauchfuss WP StB Kai Niclas Rauscher WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981

Einladung zum BDO VERBÄNDEDIALOG. am 14. Juli 2016 in Berlin

Einladung zum BDO VERBÄNDEDIALOG. am 14. Juli 2016 in Berlin Einladung zum BDO VERBÄNDEDIALOG am 14. Juli 2016 in Berlin Sehr geehrte Damen und Herren, die externen und internen Anforderungen an die Verantwortlichen in Wirtschafts- und Berufsverbänden wachsen ständig:

Mehr

Einladung zum BRANCHENDIALOG REAL ESTATE. am 21. Mai 2015 in München

Einladung zum BRANCHENDIALOG REAL ESTATE. am 21. Mai 2015 in München Einladung zum BRANCHENDIALOG REAL ESTATE am 21. Mai 2015 in München Sehr geehrte Damen und Herren, die wertorientierte Steuerung von Immobilienbeständen ist eine große Herausforderung für Immobilienmanager.

Mehr

EINLADUNG CSR-RICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ ANFORDERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG

EINLADUNG CSR-RICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ ANFORDERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG EINLADUNG CSR-RICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ ANFORDERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG 12. Oktober 2017, Düsseldorf 18. Oktober 2017, München 09. November 2017, Stuttgart INHALT Sehr geehrte Damen und

Mehr

KURZSTUDIE ANHANGANGABEN ZUR EINFÜHRUNG VON IFRS 15

KURZSTUDIE ANHANGANGABEN ZUR EINFÜHRUNG VON IFRS 15 KURZSTUDIE ANHANGANGABEN ZUR EINFÜHRUNG VON IFRS 15 Eine aktuelle Auswertung von Jahres- und Quartalsfinanzberichten hinsichtlich der nach IAS 8.30 f. anzugebenden Informationen zu den Auswirkungen auf

Mehr

Mietrechtsänderung 2016: Weniger Miete beim Modernisieren

Mietrechtsänderung 2016: Weniger Miete beim Modernisieren Mietrechtsänderung 2016: Weniger Miete beim Modernisieren Foto: Tom-Hanisch - Fotolia.com Der BGH kümmert sich um die Schönheitsreparaturen, die Betriebskosten und die Wohnflächenabweichungen. Der Gesetzgeber

Mehr

RECHNUNGSLEGUNG & PRÜFUNG SPEZIAL Geplante Änderungen des 253 HGB zur Bewertung von

RECHNUNGSLEGUNG & PRÜFUNG SPEZIAL Geplante Änderungen des 253 HGB zur Bewertung von FEBRUAR 2016 www.bdo.de RECHNUNGSLEGUNG & PRÜFUNG SPEZIAL Geplante Änderungen des 253 HGB zur Bewertung von Pensionsrückstellungen durch Ausweitung der Glättungsperiode Darstellung der Auswirkungen der

Mehr

25. August accentro

25. August accentro Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz 25. August 2016 accentro Hans-Joachim Beck, VRiFG a.d. Leiter Abteilung Steuern, IVD Überblick übrt die Mietpreisbremse Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf

Mehr

Einladung zum BDO-Symposium. am 22.04.2013 in Hamburg

Einladung zum BDO-Symposium. am 22.04.2013 in Hamburg Einladung zum BDO-Symposium Landstromanlagen am 22.04.2013 in Hamburg Vermeidung von Schiffsabgasen auf See, BundeswasserstraSSen und in Häfen Aktuelles Symposium zu den rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen

Mehr

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung

Mehr

SONDERRUNDSCHREIBEN. Deutsche und französische Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenzahlungen europarechtswidrig. JULI 2012 www.bdo.

SONDERRUNDSCHREIBEN. Deutsche und französische Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenzahlungen europarechtswidrig. JULI 2012 www.bdo. JULI 2012 SONDERRUNDSCHREIBEN Deutsche und französische Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenzahlungen europarechtswidrig KONTAKT BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ferdinandstraße 59 20095

Mehr

RECHNUNGSLEGUNG SPEZIAL

RECHNUNGSLEGUNG SPEZIAL JULI 2015 www.bdo.de RECHNUNGSLEGUNG SPEZIAL Frauenquote im Leitungsorgan Frauenquote im Kontrollgremium Frauenquote in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands/der Geschäftsführung Geschlechterquote

Mehr

REAL ESTATE NEWS RUND UM DIE IMMOBILIE AUS DEN BEREICHEN DER STEUERN, WIRTSCHAFTSPRÜFUNG, BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHT INHALT KURZ BELEUCHTET STEUERN

REAL ESTATE NEWS RUND UM DIE IMMOBILIE AUS DEN BEREICHEN DER STEUERN, WIRTSCHAFTSPRÜFUNG, BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHT INHALT KURZ BELEUCHTET STEUERN Real Estate News Januar 2017 www.bdo.de REAL ESTATE NEWS RUND UM DIE IMMOBILIE AUS DEN BEREICHEN DER STEUERN, WIRTSCHAFTSPRÜFUNG, BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHT INHALT KURZ BELEUCHTET Reform der Grundsteuer

Mehr

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken NR. 1 - JANUAR 2016 WWW.BDO.DE KRANKENHÄUSER Verabreichung von Zytostatika bei einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken Aktuelle

Mehr

Schlagworte: Besichtigungsrecht, Vermieter, Wohnungsbesichtigung, Geruchsbelästigung, drohender Schaden, Routinekontrolle, Renovierungszyklus

Schlagworte: Besichtigungsrecht, Vermieter, Wohnungsbesichtigung, Geruchsbelästigung, drohender Schaden, Routinekontrolle, Renovierungszyklus AG München, Urteil v. 08.01.2016 461 C 19626/15 Titel: Besichtigungsrecht des Vermieters Normenkette: BGB 241 Abs. 2, 242, 535 Leitsätze: 1. Ein Vermieter kann alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung

Mehr

ZUKUNFT GESTALTEN UNSERE DIENSTLEISTUNGEN FÜR STIFTER-/INNEN UND STIFTUNGEN

ZUKUNFT GESTALTEN UNSERE DIENSTLEISTUNGEN FÜR STIFTER-/INNEN UND STIFTUNGEN ZUKUNFT GESTALTEN UNSERE DIENSTLEISTUNGEN FÜR STIFTER-/INNEN UND STIFTUNGEN 3 INHALT VIELFÄLTIG UND BUNT: DIE STIFTUNGSLANDSCHAFT IN DEUTSCHLAND... 5 STEUERLICHE SICHERHEIT BEI DER GRÜNDUNG UND FÜHRUNG

Mehr

Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung

Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung Mieterhilfe-Hannover e.v., Rühmkorffstraße 18, 30163 Hannover ( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50 INFO- Brief * Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover für alle Mitglieder der Mieterhilfe-Hannover e.v. www.mieterhilfe-hannover.de

Mehr

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax: Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.

Mehr

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ... ... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-

Mehr

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher

Mehr

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst nicht nur unmittelbare Eigentumsübergänge von Grundstücken, sondern auch fiktive Übergänge insbesondere den Gesellschafterwechsel bei Gesellschaften, in deren Vermögen

Mehr

-Vhttp://d-nb.info/

-Vhttp://d-nb.info/ Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung/Grundsatz 1 I. Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis 1 II. Freifinanzierter Wohnraum 1 III. Begriff der Miete/Mietstruktur 2 B. Mieterhöhung auf die ortsübliche

Mehr

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

im letzten Quartal d. J. möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren:

im letzten Quartal d. J. möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren: Mandantenrundschreiben Mietrecht 4. Quartal 2011 vom 29.12.2011 Sehr geehrte Mandanten, im letzten Quartal d. J. möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren: Eine interessante Entscheidung

Mehr

BDO Deutsche Warentreuhand kooperierende Rechtsberatungsgesellschaft Dres. Lauter, Otte & Knorr Rechtsanwaltsgesellschaft

BDO Deutsche Warentreuhand kooperierende Rechtsberatungsgesellschaft Dres. Lauter, Otte & Knorr Rechtsanwaltsgesellschaft NR. 1 - JANUAR 2010 WWW.BDO.DE KRANKENHÄUSER Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums trat zum 01. Januar 2010 in Kraft. S.3 Eine Steuerermäßigung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25 Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse

Mehr

Malte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter

Malte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u Wohnungseigentumsrecht Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter S. 1 Wann kann der Vermieter

Mehr

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der

Mehr

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist

Mehr

INTEGRIERTES FÖRDERMANAGEMENT

INTEGRIERTES FÖRDERMANAGEMENT INTEGRIERTES FÖRDERMANAGEMENT 2 Integriertes Fördermanagement Integriertes Fördermanagement 3 KOMPETENZCENTER FÖRDERMITTEL: INTEGRIERTES FÖRDERMANAGEMENT AUS EINER HAND Zur Verfolgung wichtiger volkswirtschaftlicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte. -1- ZUSTANDEKOMMEN EINES MIETVERTRAGES AUCH OHNE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen

Mehr

Wohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen

Wohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen Wohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen Foto: archideaphoto - Fotolia.com Wie groß ist Ihre Wohnung wirklich? Und: Zählen Treppenstufen, Türschwellen oder Erker dabei mit? Welche Flächen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus Gelbe Erläuterungsbücher Miete ommentar von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus RiAG Ulf P. Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstages, ist einer der renommiertesten Mietrechtler überhaupt,

Mehr

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017 Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 81 Die übrigen Mieterhöhungen RA Dr. Carsten Brückner Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 82 Die übrigen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen

Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen Foto: Dan Race - Fotolia.com Es ist nicht nur ärgerlich, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt. Manche Vermieter, die ihre Immobilienfinanzierung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Finanzierung Gesetz zur Neuregelung der Immobilienfinanzierung. Gesetzgebung Stärkung des Bausparens im Niedrigzinsumfeld

Finanzierung Gesetz zur Neuregelung der Immobilienfinanzierung. Gesetzgebung Stärkung des Bausparens im Niedrigzinsumfeld MÄRZ 2016 WWW.BDO.DE REAL ESTATE NEWS RUND UM DIE IMMOBILIE AUS DEN BEREICHEN DER STEUERN, WIRTSCHAFTSPRÜFUNG, BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHT INHALT KURZ BELEUCHTET Verschärfung der Energiesparverordnung

Mehr

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten.

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Dieses Buch, einschließlich seiner einzelnen Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung

Mehr

Weitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit

Weitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Weitere wichtige Urteile im Jahr 2009 I. Schönheitsreparaturen Urteil des BGH vom 18.02.2009 (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Der BGH hatte folgende Regelung in vorformulierten

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung/Themen

Aktuelle Rechtsprechung/Themen Mitgliederversammlung Haus- und Grundbesitzerverein e.v. 04.04.2016 Aktuelle Rechtsprechung/Themen Referent: RA Lucian Schliffka, Kanzlei SCHLIFFKA & SCHWAB Zugang von Erklärungen Der Zugang ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Änderung der Verlustverrechnung - Die Wirtschaftsdaten der Russischen Föderation für das erste Halbjahr 2016 spiegeln

Änderung der Verlustverrechnung - Die Wirtschaftsdaten der Russischen Föderation für das erste Halbjahr 2016 spiegeln NR. 1 - FEBRUAR 2017 www.bdo.de INFOBRIEF RUSSLAND VERRECHNUNGSPREISE Überarbeitung der Dokumentationsvorschriften - Mehr dazu auf Seite 2 GEWINNSTEUER Änderung der Verlustverrechnung - Mehr dazu auf Seite

Mehr

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen? Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Aufteiler (Beklagte) Eigentümer

Aufteiler (Beklagte) Eigentümer Aktuelle Rechtsprechung aus dem Miet- und Maklerrecht RA Jürgen Sattler Fall 1: Maklerrecht Angebot zum Kauf Makler (Klägerin) Verkaufsauftrag Mehrfamilienhaus Aufteiler (Beklagte) Absprache: Beklagte

Mehr

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung

Mehr

Impulse zum neuen Bauvertragsrecht

Impulse zum neuen Bauvertragsrecht STUTTGART FRANKFURT/MAIN MÜNCHEN WIEN BUKAREST PARIS Impulse zum neuen Bauvertragsrecht Dr. jur. Daniel Junk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Vergaberecht 1 Über BREYER RECHTSANWÄLTE

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

II. Bielefelder Verwalterforum

II. Bielefelder Verwalterforum II. Bielefelder Verwalterforum Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln Rauchen im Mietverhältnis Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 26. September 2009 1.Teil: Rechtsfolgen unwirksamer

Mehr

NACHTRAGSAUFTRÄGE EINES VOLLMACHTLOSEN ARCHITEK- TEN: ÜBLICHE VERGÜTUNG FÜR TECHNISCH NOTWENDIGE LEISTUNGEN

NACHTRAGSAUFTRÄGE EINES VOLLMACHTLOSEN ARCHITEK- TEN: ÜBLICHE VERGÜTUNG FÜR TECHNISCH NOTWENDIGE LEISTUNGEN Seite 1 von 5» 07.12.2015 NACHTRAGSAUFTRÄGE EINES VOLLMACHTLOSEN ARCHITEK- TEN: ÜBLICHE VERGÜTUNG FÜR TECHNISCH NOTWENDIGE LEISTUNGEN Es ist eine klassische Situation auf der Baustelle: Ein Architekt beauftragt

Mehr

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum Studieren in der Schweiz Petra Breitsameter/Christian Grolik Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum 1 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Study

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III

Inhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III Inhalt 1. Teil: Einleitung... 1 Auswirkungen verfassungsrechtlicher Natur/Staatsrecht, Grundrechtseinschränkung... 2 Auswirkungen auf die Entwicklung der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete... 3 Auswirkungen

Mehr

Beispielbild. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen

Beispielbild. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Beispielbild Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Überblick I. Vertragsabschluss II. Vertragsdurchführung III. Flüchtlingsspezifische Vertragsregeln? IV. Vertragsbeendigung

Mehr

BGH, Beschluss vom IV ZR 30/10 Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterbringung von Pflegeleistungen

BGH, Beschluss vom IV ZR 30/10 Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterbringung von Pflegeleistungen Februar 2011 Seite: 1 NewslETTER ERBRECHT - Februar 2011 BGH, Beschluss vom 25.11.2010 IV ZR 124/09 Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert wurden, orientiert sich am tatsächlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ). Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,

Mehr

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Obj100 Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Beispiele aus der Praxis: Verlegen eines Parkettbodens anstelle bisherigen Teppichbelags Änderung des Bodenaufbaus

Mehr

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Beispielbild Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer

Mehr

Modernisierungsfristen 2016: Bis wann Sie mit mehr Miete rechnen können

Modernisierungsfristen 2016: Bis wann Sie mit mehr Miete rechnen können Modernisierungsfristen 2016: Bis wann Sie mit mehr Miete rechnen können Foto: Less Cunliffe - Fotolia.com Sie stecken viel Geld in die Dämmung Ihrer Fassade, die neue Heizung oder die neuen Fenster. Mit

Mehr

MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG

MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG DAS WAHLRECHT DES VERMIETERS ZUR ERHÖHUNG DER MIETE NACH MODERNISIERUNG Vorsitzender Richter am Landgericht Hubert Fleindl, München GLIEDERUNG 1. Durchführung

Mehr

Rechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -

Rechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Auszug 535 Inhalt und Hauptpflichten

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)

Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-

Mehr

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,

Mehr

GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz

GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln MietRÄndG Mai 2013 Herausgeber:

Mehr

Das Vorkaufsrecht des Mieters

Das Vorkaufsrecht des Mieters Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage

Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen Mietrecht Kommentar von Bernhard Gramlich 9., neu bearbeitete Auflage Mietrecht Gramlich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar. Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart

Mehr

RECHT AKTUELL. Ausgabe VII-VIII/2013. 27. August 2013. Schwerpunkte dieser Ausgabe: Immobilien- und Steuerrecht

RECHT AKTUELL. Ausgabe VII-VIII/2013. 27. August 2013. Schwerpunkte dieser Ausgabe: Immobilien- und Steuerrecht 27. August 2013 RECHT AKTUELL Ausgabe VII-VIII/2013 Schwerpunkte dieser Ausgabe: Immobilien- und Steuerrecht aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten An der Hauptwache 11 (Alemanniahaus), 60313 Frankfurt

Mehr

Modernisierungsvereinbarung: Wann Ihnen die hilft

Modernisierungsvereinbarung: Wann Ihnen die hilft Modernisierungsvereinbarung: Wann Ihnen die hilft Foto: Less Cunliffe - Fotolia.com Wer sein Haus modernisieren will oder sogar muss, hat schon allein mit der Organisation viel am Hut: Angebote einholen,

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Wegweiser. 1 Die Mietrechtsreform im Überblick. 2 Mietverträge rechtssicher abschließen Mieten zu Ihren Gunsten vereinbaren

Wegweiser. 1 Die Mietrechtsreform im Überblick. 2 Mietverträge rechtssicher abschließen Mieten zu Ihren Gunsten vereinbaren Teil Seite 1 Autorenverzeichnis Abkürzungs- und Literaturverzeichnis CD 1 Die Mietrechtsreform im Überblick 1/1 Neu versus alt 1/2 Ihre Rechte als Vermieter Neuerungen zu Ihren Gunsten durchsetzen 2 Mietverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Meine Immobilie erfolgreich. verkaufen

Meine Immobilie erfolgreich. verkaufen Meine Immobilie erfolgreich verkaufen Werner Siepe Meine Immobilie erfolgreich verkaufen Inhaltsverzeichnis 6 Was wollen Sie wissen? 11 Sieben-Punkte-Plan für den Privat verkauf 12 Vorbereitung und Unter

Mehr

Nutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges?

Nutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges? Aachener Str. 1053-1055 50858 Köln 0221-1792910 luetzenkirchen@ld-ra.de Nutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges? Dr. Klaus Lützenkirchen Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet-

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht 2018

Das neue Bauvertragsrecht 2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt

Mehr

Berlin-Brandenburger Immobilientag Forum Recht Berlin 15. September 2016

Berlin-Brandenburger Immobilientag Forum Recht Berlin 15. September 2016 Berlin-Brandenburger Immobilientag Forum Recht Berlin 15. September 2016 Mietrechtsnovelle 2.0: Zwangsenteignung ist kein Mieterschutz Dr. Christian Osthus, Leitung Abteilung Recht, IVD Bundesverband Nach

Mehr

Gesetzesänderung zur Anzeigepflicht von Wasser- und Wärmezählern

Gesetzesänderung zur Anzeigepflicht von Wasser- und Wärmezählern Gesetzesänderung zur Anzeigepflicht von Wasser- und Wärmezählern Wir unterstützen Sie bei Ihren Aufgaben und Pflichten Ab 1. Januar 2015! Das Mess- und Eichgesetz stellt Sie als Verwender von Messgeräten

Mehr

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt 566 BGB: neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten

Mehr

Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer (AU HOOS 50035/140 Montagelieferung)

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11

Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11 Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11 Wichtige Probleme des Mietrechts Hinweis: Mietrecht wird im Examen gerne geprüft, gerade in Verbindung mit aktueller Rechtsprechung (z.b.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Allgemeine Grundlagen und Struktur Architekten /Ingenieurvertrag Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter,

Mehr

UMSETZUNG DER EU-REFORM DER ABSCHLUSSPRÜFUNG 17. JUNI 2016

UMSETZUNG DER EU-REFORM DER ABSCHLUSSPRÜFUNG 17. JUNI 2016 UMSETZUNG DER EU-REFORM DER ABSCHLUSSPRÜFUNG 17. JUNI 2016 INHALT EIN ÜBERBLICK... 4 EXTERNE UND INTERNE ROTATION.... 4 ERBRINGUNG VON NICHTPRÜFUNGSLEISTUNGEN....6 ANFORDERUNGEN AN PRÜFUNGSAUSSCHUSS UND

Mehr

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Aktuelle Steuerfreibeträge Steuerklasse Freibetrag I Ehepartner 500.000 I Kinder und Stiefkinder 400.000 I Enkel 200.000 I Eltern und Großeltern

Mehr

SONDERRUNDSCHREIBEN: ZYTOSTATIKA

SONDERRUNDSCHREIBEN: ZYTOSTATIKA NR. 1 - MÄRZ 2012 WWW.BDO.DE SONDERRUNDSCHREIBEN: ZYTOSTATIKA BFH: Lieferung von Zytostatika im ambulanten Bereich ist umsatzsteuerfrei gem. 4 Nr. 16 b UStG a.f. FG Münster: Chemotherapie ist dem Zweckbetrieb

Mehr

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK

Mehr

SchiedsamtsZeitung 76. Jahrgang 2005 Heft 03 Online-Archiv Seite 54a-57 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 76. Jahrgang 2005 Heft 03 Online-Archiv Seite 54a-57 Organ des BDS Zusammenfassung der Änderungen nach der Mietrechtsreform von Franz Rustige, Eitorf/Sieg Ziel des neuen Mietrechts (01.09.2001) Der Gesetzgeber wollte eine Vereinfachung des Mietrechts im Sinne von Klarheit,

Mehr

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben. Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft

Mehr

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer von convocat GbR, München www.convocat.de Einleitung Im Zusammenhang

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 5/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Dezember 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Vermieten macht wieder Spass!

Vermieten macht wieder Spass! Vermieten macht wieder Spass! Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Miet- und Immobilienrecht Michael E. Freudenreich, Frankfurt/M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,

Mehr