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1 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters, Grundsätze der Berechnung und Anrechnung von Versorgungsleistungen BVK-Vizepräsident Ass. jur. Ulrich Zander IHK Hanau

2 Ausgleichsanspruch Gesetzliche Grundlagen Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs (AA) Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des Versicherungsunternehmens Steuerliche Behandlung des AA 2

3 Gesetzliche Grundlagen 84 Abs. 1 HGB : Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 3

4 Gesetzliche Grundlagen 86 HGB (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich von jeder Geschäftsvermittlung... unverzüglich Mitteilung zu machen. 4

5 89 b HGB (Ausgleichsanspruch) - alt bis 08/2009 (1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der HV geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. der HV infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung derselben aus bereits abgeschlossenen... hätte, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.... 5

6 89 b HGB (Ausgleichsanspruch) - neu ab 08/2009 (1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der HV geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. 6

7 89 b HGB (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der HV des Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem HV eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des HV vorlag oder (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. (5).. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt... höchstens 3 Jahresprovisionen.... 7

8 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs 1953 Änderung des HGB - Einführung des 89b HGB 1958 Vereinbarung der Grundsätze zwischen GDV und Verbänden BVK und VGA Grundsätze zur Berechnung des AA: 1. Sach 2. Leben (dynamisch) 3. Kranken (privat) 4. Bauspar 5. Finanzdienstleistung 8

9 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berechnung des AA nach Grundsätze Sach: Faktor 1 = Versicherungsbestand nach Durchschnitt der letzten 5 Jahre mit Abzug übertragener Bestände: bis 10 Jahre zu 100 % Jahre zu 66 2/3 % Jahre zu 33 1/3 % ab 20 Jahre volle Zurechnung des übertragenen Bestandes, beim übertragenen Kraft-Bestand volle Zurechnung bereits an dem 10. Jahr Problem Bruttodiffenzmethode 9

10 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berechnung des AA nach Grundsätze Sach: Faktor 2 = Provisionssatz je Branche nicht zu berücksichtigen sind Abschlußprovisionen (erstjährige Provisionen abzüglich Inkassoprovisionen), ausgenommen die Abschlußprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen. 10

11 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Faktor 3 = Branchenfaktor: 50 % für: Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutz 35 % für: Industrie-Feuer-, Maschinen, Groß-BU 25 % für: Kraftverkehr-, Transport-, Verkehrsservice 11

12 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Faktor 4 = Tätigkeitsjahrfaktor Sach incl. Ind./BU: bis einschl. 4. Jahr = 1 vom beginnenden 5. bis zu 9 Jahren = 2 vom beginnenden 10. bis zu 14 Jahren = 3 vom beginnenden 15. bis zu 19 Jahren = 4 1/2 ab beginnendem 20. Jahr = 6 Tätigkeitsjahrfaktor Kraft/Transport: bis einschl. 5. Jahr = 1 vom beginnenden 6. bis zu 10 Jahren = 1 1/2 ab 11. Jahr = 2 12

13 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs 1. Rechenbeispiel: Alle Bestände zugewachsen, über 20 J. Tätigkeit: KFZ-Bestand x 10% x 25% x 2 = Sach-Bestand x 12% x 50% x 6 = RS-Bestand x 10% x 50% x 6 = Industrie/BU x 10% x 35% x 6 = Ausgleichsanspruch insgesamt: =

14 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs 2. Rechenbeispiel: Alle Bestände noch nicht zugewachsen, 8 J. Tätigkeit: 100% Zubau allen Branchen, gleicher Gesamtbestand wie in Rechenbeispiel 1, = 50% übertragener Bestand, gleiche Folgeprovision KFZ-Bestand x 10% x 25% x 1,5 = Sach-Bestand x 12% x 50% x 2 = RS-Bestand x 10% x 50% x 2 = Industrie/BU x 10% x 35% x 2 = Ausgleichsanspruch insgesamt: =

15 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs 3. Rechenbeispiel: Bestände z.t. zugewachsen, 16 J. Tätigkeit: 100% Zubau in allen Branchen, gleiche FP KFZ-Bestand x 10% x 25% x 2 = Sach-Bestand x 12% x 50% x 4,5 = RS-Bestand x 10% x 50% x 4,5 = Industrie/BU x 10% x 35% x4,5 = Ausgleichsanspruch insgesamt: =

16 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Grundsätze dynamische LV: Grundsätze gelten nur für die dynamische LV aufgrund einer vom Vertreter bewirkten Vereinbarung mit Anspruch aus Provision aus den Erhöhungen Berechnung (HV ab 20. Jahr): VS dyn.lv x Prov.Satz LV x 0,08 x TJF (1, 1,25, 1,5)= Ausgleich x 25 %o x 0,08 x 1,5 = Ausgleich TJF bis 9 J. = 1 (16 ), J = 1,25 (20 ), ab 20. J. 1,5 (24 ) 16

17 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Grundsätze Krankenversicherung Bei der Berechnung des AA in der KV werden nicht die Folgeoder Betreuungsprovisionen, sondern nur die tatsächlich gezahlten Abschlußprovisionen der letzten 5 Jahre zugrundegelegt. Faktor 1 ist die durchschnittliche AP-Provision der letzten 5 J., also die Gesamtproduktion in MB x Provisionssatz Faktor 2 Ausgleichsfaktor für Bestandszusammensetzung 0,2 Faktor 3 Mitursächlichkeitsfaktor 0,4 Faktor 4 Treue 3J./0,7; 6J/1; 9J/1,6; 12J./2,5; 15J./3,5; ab 16J./4 17

18 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Grundsätze Krankenversicherung Berechnungsbeispiel: Durchschnittliche Gesamtproduktion KV pro Jahr MB ( MB pro Monat) mit 5 MB AP und über 16 J. Tätigkeit: Berechnung: x 5 MB x 0,2 x 0,4 x 4 = Problem: altersbedingtes Abgeben großer Bestände gegen Kleingeld - Vergleich Abwerbung aus Bestand 18

19 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Grundsätze im Bausparbereich: Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs im Bausparbereich ist vereinbart zwischen: - dem Verband der privaten Bausparkassen - der Bundesgeschäftstelle der Landesbausparkasse - dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute. Geschichtlicher Hintergrund oder wie kam es zu dieser Vereinbarung? 19

20 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berechnung des Ausgleichswerts: 1. Bemessungsgrundlage und Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre abzüglich vereinbarter Verwaltungsprovision und Einarbeitungs-, bzw. Garantieprovisionen. 2. Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit einem Mittelsatz von 20,25% pauschal festgelegt. 20

21 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berechnung des Ausgleichswerts: 3. Multiplikator nach TKJ aus Billigkeitsgesichtspunkten: Tätigkeitsdauer: 1 J. 0,20 6 J. 1,60 2 J. 0,40 7 J. 1,90 3 J. 0,70 8 J. 2,20 4 J. 1,00 10 J. 3,00 5 J. 1,30 12 J. 4,00 Zusätzlicher Treuebonus nach 15 J. 10,125% Ab 19 J. verdoppelt sich der Treuebonus auf 20,25 % 21

22 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berechnung des Ausgleichswerts im Bausparbereich: Durchschnittl. Jahresprovision der letzten 4 Jahre Tätigkeitsdauer 10 J.: x 20,25% x 3,00 = Tätigkeitsdauer 20 J.: x 20,25 % x 4, ,25% (Treuebonus) =

23 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Ausgleichsanspruch im Finanzdienstleistungsbereich: Die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs im Finanzdienstleisungsbereich sind vereinbart zwischen: dem Verband der privaten Bausparkassen und 2. dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute d. h.: weder die Versicherungsunternehmen noch die öffentlichen Bausparkassen sind bisher dieser Vereinbarung beigetreten. 23

24 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berechnung des Ausgleichswerts: 1. Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre 2. Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit 10% pauschal festgelegt. 3. Die Bausparmultiplikatoren gelten auch für die FDL 4. Der Bauspartreuebonus gilt auch für die FDL 24

25 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berechnung des Ausgleichswerts: durchschnittliche Jahresprovision Tätigkeitsdauer 5 J x 10% x 1,30 = durchschnittliche Jahresprovision Tätigkeitsdauer 25 Jahre x 10% x 4, ,25% =

26 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Problem Verwaltungs-/Folgeprovisionen: Urteil BGH VIII ZR 117/03 v : Auszüge aus der Vermittlervereinbarung Westph. Prov. : I. Abschlußprovision 1. Der Vertreter hat Anspruch auf eine AP 2. Mit der Zahlung der AP ist die Vermittlung... abgegolten. III. Verwaltungsprovision Der Vertreter erhält ab dem 2. VJ an eine Verwaltungsprovision für die Pflege des Versicherungsbestandes... Folge: Ausgleich =

27 Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Problem Verwaltungs-/Folgeprovisionen: GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) hat in 2005 seine Erklärung, daß alle Folgeprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde zu legen sind, erneuert. (keine rechtl. Verbindlichkeit für die Mitgliedsunternehmen) Lt. BGH VIII ZR 335/04 vom hat das Versicherungsunternehmen im Ausgleichsprozeß die Darlegungsund Beweislast dafür, daß und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tätigkeiten des Vermittlers abzugelten. 27

28 Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des VU Formen : Zuschüsse zu LV/RV - geldwerter Vorteil Pensionszusagen 17 I 2 BetrAVG als sonstige Mitarbeiter sonstige Zusagen - Unterstützungskasse Anrechnung des Barwertes der Versorgung vom VU finanziert: Wirksame Vereinbarung nicht möglich, da Verbot gem. 89 b IV HGB aber gem. BGH 66 besteht eine funktionale Verwandtschaft zwischen AA und Versorgung, sodaß im Regelfall aus Billigkeitsgründen der Versorgungsbarwert der vom VU aus eigenen Mitteln finanzierten Versorgung auf den AA anzurechnen sind. Besonderheit Fälligkeitsdifferenz, bei Vereinbarung Anrechnung nach BGH möglich. 28

29 Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des VU Rechtsprechung zur Anrechnung von Versorgung vom Ausgleichsanspruch: 1. BGH 1966: Vollanrechnung des Kapitalwertes der Versorgung bei altersbedingtem Ausscheiden auch ohne Anrechnungsvereinbarung aufgrund funktioneller Verwandtschaft. 2. BGH 1983: Anrechnung der Versorgung auch bei 24 J. Fälligkeits differenz aus Billigkeitsgründen, mit vertraglicher Vereinbarung der Anrechnung. 3. BGH 1994 Keine Anrechnung bei Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren, da keine Vereinbarung über Anrechnung getroffen wurde. 29

30 Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des VU Rechtsprechung zur Anrechnung von Versorgung vom Ausgleichsanspruch: 4. BGH 2002: AGB-Verf. BVK./. Allianz -Vers AG - Unterlassungsklage Anrechnungsvereinbarung unzulässig, da Verstoß gegen 89bIV HGB und 307I BGB. Prüfung muß unter Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall zu entscheiden, 89bI nr.3 HGB 5. BGH 2002: AXA-Fall; Anrechnung im Einzelfall trotz Unwirksamkeit der Vereinbarung und Fälligkeitsdifferenz zulässig, da es auf die rechtl. Wirksamkeit nicht ankommt, da die Parteien jedenfalls durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht haben, was sie für der Billigk. entsprechend erachten. 6. BGH 2003: Aufl. Vereinbarung zulässig, kein Verstoß gegen 89bIV S.1: Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Vertreter einen AA nach 89 b HGB geltend machen. Mit der Geltendmachung des AA verzichtet der Vertreter auf die Leistung...der Hilfskasse. 30

31 Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des VU Rechtsprechung zur Anrechnung von Versorgung vom Ausgleichsanspruch: 7. LG München: keine funktionale Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgung. Das Vorbehaltsurteil bricht mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur funktionellen Verwandschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgung, da nach Ansicht des LG der Anspruch auf Barabfindung und der Barwert der Rente grundverschieden sind. 8. OLG München: Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom vollumfängliche Klageabweisung. Aus den Entscheidungsgründen: Das Landgericht hat zu Unrecht und mit nicht zutreffenden Erwägungen eine Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch im vorliegenden Fall verneint. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts... nicht. 31

32 Wirksamkeit der Grundsätze zur Berechnung des AA 9. BGH: Urteil v Grundsätze dienen als richterliche Schätzgrundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages nach 287 ZPO Vertreter ist nur dann beweispflichtig, wenn er einen über den Grundsätzen liegenden Ausgleichsanspruch nach Gesetz geltend macht. 10. OLG Köln: Urteil v Angestelltentätigkeit wird bei der Berechnung des AA nicht berücksichtigt Bruttodifferenzmethode grds. nicht anwendbar Sekundäre Darlegungslast bei Bestandsbewertung bei VU 32

33 Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs Der Ausgleichsanspruch wurde bis zum mit dem 1/2 Durchschnittssteuersatz besteuert, gleich der Besteuerung von Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinnen. Ab dem wurde diese Regelung gestrichen (sowohl für den AA als auch für Betriebsveräußerungen) und der 34 EStG wurde eingeführt, mit der Fünftelregelung. Ab wurde der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen wieder eingeführt, nicht aber für den Ausgleichsanspruch. Ungleiche Behandlung zwischen Verkauf Maklerbestände und AA. 33

34 Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs Initiativen über den DIHK blieben erfolglos, Schreiben vom BMF vom :... Die Ablehnung der Forderung auf Einbeziehung des AA der selbständigen HV in die Besteuerung mit dem halben Durchschnittlichen Steuersatz war sachgerecht. Antwortschreiben vom der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl auf die Anfrage des BVK:... Der... halbe Steuersatz führte zu unsachgemäßen Ergebnissen. Die Anwendung der 1/5tel-Regelung führt zu einer sachgerechten Ermäßigung entsprechend der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Abfindungsempfängers. 34

35 Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs Fünftel-Regelung: Der AA wird zuerst durch 5 geteilt Die Steuerschuld für das sonst. zu verst. Einkommen wird berechnet Das rechnerische Fünftel wird dem zu verst. Einkommen aufgeschlagen Die Steuerschuld wir unter Hinzurechnung des Fünftel berechnet Die auf den anteiligen AA anfallende Steuer (Steuerschuld bei Hinzurechnung des Fünftel./. Steuerschuld ohne Hinzurechnung) wird verfünffacht. Diesem Wert, der die Steuer für den AA darstellt wird dann die Steuerschuld ohne Hinzurechnung des AA hinzugerechnet und die Gesamtsteuerschuld ist berechnet. 35

36 Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs Fünftel-Regelung - Beispielberechnung: Versicherungskaufmann A erzielt im Jahr seines Ausscheidens Einkünfte. Zusätzlich erhält er AA, verh. Steuern gesamt bei Normalverst. v = ca Normalversteuerung von = : 5 = Versteuerung von = Steuer mit./. Steuer ohne Fünftel 18,5-8,5 = Fünffache Steuerschuld = Ges. Steuern ,5 = Vorteil durch Fünftelregelung 68,5-58,5 =

37 Praxisprobleme: In welchem Umfang ist der Bestand anzusetzen? Ist es der Umfang des übertragenen Bestandes zum Zeitpunkt der Übertragung oder der Umfang den er bei der Vertragsbeendigung noch hat? Denn strittig ist: ob ein übertragener Bestand auch dann noch ausgleichswert- mindernd in vollem Umfang oder je nach Zeitablauf teilweise in Ansatz gebracht werden kann, wenn er ganz oder teilweise bei Vertragsbeendigung nicht mehr vorhanden ist 37

38 Praxisprobleme: In welchem Umfang ist der Bestand anzusetzen? Wortlaut spricht von Provisionen aus übertragenen Beständen Sind vom übertragenen Bestand Teilbestände vorher entfallen, fehlt es am Provisionszufluss, daher nur noch auf den noch vorhandenen Restbestand abstellen Gemeint sein können jedoch auch Provisionen aus einem Gesamtpaket, sowie dieses übertragen wurde. In diesem Fall ermitteln die VUs die anteiligen Provisionen von übertragenen Beständen pauschal oftmals in Ermangelung konkreter Unterlagen Urteil des OLG Köln v führt zur Konkretisierung, so auch Küstner im Kommentar zum AA 38

39 Umdeckung und Ausgleichsanspruch Wegfall der Geschäftsgrundlage nach 313 BGB? Grundsätze als Geschäftsgrundlage: Vertreter hat Ausgleich nach den Grundsätzen angenommen und sich damit einverstanden erklärt den Bestand zeitlang unangetastet zu lassen Daher: Teilrückzahlung des AA Aber LG: Abwerben erlaubt 39

40 Ausgleichsanspruch im mehrstufigem Vertrieb Besteht ein echtes Haupt- und Untervertreterverhältnis, so ist nur der Hauptvertreter mit dem Unternehmen und der Untervertreter mit dem Hauptvertreter vertraglich verbunden. Daher richtet sich der Ausgleichsanspruch des Untervertreters allein gegen den Hauptvertreter und nicht gegen das Unternehmen Daran ändert auch nichts, wenn das VU Hilfestellungen in Form von Berechnungen etc. anbietet 40

41 BVK-Verhandlungen zur den Grundsätzen Ausgleichsanspruch dyn. Kapitalversicherungen anerkannt durch GDV Ausgleichsanspruch Basis-/Rürup Ausgleichsanspruch KV Gespräche mit PKV werden z. Zt. geführt Ausgleichsanspruch Finanzdienstleistungen durch öffentl.-rechtl. Bausparkassen anerkannt 41

42 BVK-Stellungnahme zur Handelsvertreterrichtlinie Überprüfung der EU-Richtlinie durch BmJ Erhaltung des Ausgleichsanspruchs bei Eigenkündigung des Handelsvertreters wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag BVK-Stellungnahme gegenüber BmJ abgegeben 42

43 BVK-Argumente BVK begrüßt Vorschlag, dass AA bei Eigenkündigung nicht zwingend entfällt Ausgangspunkt: Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar: Praxisbeispiele für wirtschaftliche Unzumutbarkeit: einseitige Änderungen der Provisionen, die zu wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Provisionseinbußen führen können Bestandsveränderungen durch Unternehmen (Vermittler wird durch Bestandsverkleinerungen um Großteil seiner Einnahmen gebracht) Kooperationspartner des Unternehmens fallen weg, so dass Vermittler bislang angebotene Produkte nicht mehr vermitteln kann 43

44 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Der Verband: informiert Behörden, Parteien, Verbände zu berufsständischen Fragen erteilt Auskünfte und erstellt Gutachten bekämpft den unlauteren Wettbewerb vertritt den Berufsstand international und in der EU berät Mitglieder in Berufsangelegenheiten und gewährt aktive Rechtshilfe bietet seinen Mitgliedern kostenlosen Versicherungsschutz für gerichtlichen Rechtsschutz (ÖRAG-Deckung) informiert monatl. über die gr. Fachzeitschrift Versicherungsvermittlung verhandelt ständig über die Verbesserung des Ausgleichsanspruchs bietet Weiterbildungsseminare zu den Themen Verkaufstraining, Rhetorik, Steuern, Finanzierung, EU-Richtlinie usw. 44

45 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Der Verband: bietet durch den Betriebsvergleich die Möglichkeit, die eigene Kostensituation besser beurteilen zu können verhandelt mit dem GDV und den VU bei Problemen und neuen Ausrichtungen bietet auf Bezirks-, Landes und Bundesebene interessante Info- Veranstaltungen und Kontaktmöglichkeiten zu Kollegen verfügt über eine hervorragende Pressearbeit, bundesweit ist in die BWV-Arbeit/IHK-Prüfungen mit eingebunden prüft Agenturverträge auf Haken und Ösen um Schaden zu vermeiden bietet über die Dienstleistung GmbH Angebote aus allen Bereichen stellt Mitgliederinfos zu relevanten Themen zur Verfügung (z. Zt. 56) nimmt die Interessen der Versicherungsvermittler wahr 45

46 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. weitere Informationen unter: werden auch Sie Mitglied im BVK. e.v. 46

47 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Sie sahen eine Präsentation des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. 47

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