Deutscher Gewerkschaftsbund. Bezirk Baden-Württemberg
|
|
- Gerhard Stieber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bezirk Baden-Württemberg Stellungnahme des DGB-Bezirks Baden-Württemberg zur Neufassung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes (Beurteilungsrichtlinien - BRL) Az /114 Stuttgart im Dezember 2014
2 Bezirk Baden-Württemberg Der DGB-Bezirk Baden-Württemberg nimmt dazu wie folgt Stellung: Zum Verfahren Der DGB bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme wie auch für begleitende Beteiligungsgespräche, zu denen die Verbände im Januar 2014 eingeladen wurden. Ein zweites Gespräch mit dem Innenministerium und den DGB-Gewerkschaften fand nach der Vorlage von Entwürfen der Beurteilungsverordnung und der zugehörigen Richtlinie im November 2014 statt. Grundsätzliches Beurteilungen sind verfassungsrechtlich notwendig, um der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gerecht zu werden. Fraglich ist jedoch, ob mit dem bisherigen System Personalentscheidungen gerechter geworden sind? Werden Beamtinnen und Beamte besser gefördert und sinnvoller eingesetzt als andere Beschäftigte? Der DGB begrüßt daher eine Reformierung des Beurteilungswesens, die sowohl die Überarbeitung der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung), als auch die gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung (Beurteilungsrichtlinie, BRL) umfasst. Im Zusammenhang betrachtet, lassen sich in den Entwürfen positive Entwicklungen erkennen, die das verfassungsrechtlich notwendige Beurteilungswesen moderner und besser machen können. Eine größere Akzeptanz der Kriterien, die beurteilt werden; eine im Vorfeld gemeinsam generierte Übereinkunft über das Verfahren der Beurteilung; mehr Transparenz über die Vorbeurteilung und das Endergebnis; sowie ein Einverständnis über den Umgang mit den Ergebnissen sind für den DGB die Grundlage dafür. Dem Personalrat (PR), der Beauftragten für Chancengleichheit (BfC), der Schwerbehindertenvertretung (SBV), sowie ggf. den Integrationsbeauftragten sollte in einem modernen Beurteilungswesen eine umfassende Beteiligung zugesprochen werden. Die vorliegenden Entwürfe der Beurteilungsverordnung und der Beurteilungsrichtlinien erweisen sich unter diesen Aspekten als verbesserungswürdig.
3 So kritisiert der DGB, dass einzurichtende Beurteilungskommissionen wohl ausschließlich dazu gedacht sind, nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens über die Einhaltung von Richtwerten für die Beurteilungsergebnisse zu wachen ( 4 (5) BeurteilungsVO). Das ist für den DGB der falsche Ansatz; es sollte sich statt dessen vorher über anzulegende Maßstäbe der Beurteilung verständigt werden. Richtwerte lehnt der DGB ab. Zudem sollen laut Entwurf nur Vor- und Endbeurteilende in den Kommissionen vertreten sein, es fehlt die Beteiligung des PR, der BfC und der SBV. Schließlich sind in der BRL keine weiteren Angaben darüber gemacht, nach welchen Kriterien die anonymisierte Übersicht über die vorgesehenen Ergebnisse der Vergleichsgruppen für die Beurteilungskommission bereitgestellt werden sollen. Es wäre aber nötig, dass sie in einer ressortübergreifenden zentralen Datenbank nach Ressort, Laufbahnzugehörigkeit, Beschäftigungsanteil, Geschlecht und ggf. Altersgruppen gesammelt und einsehbar gemacht werden. Der DGB weist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zur Beurteilungsverordnung hin. Wir haben darin hervorgehoben, dass Frauen oft schlechter als Männer und Teilzeitbeschäftigte oft schlechter als Vollzeitbeschäftigte beurteilt werden. Zudem hat es sich erwiesen, dass selbst bei gleichen Vorschriften die Beurteilenden sehr unterschiedlich, also subjektiv, urteilen. In der Projektarbeit der Führungsgruppe F2 ist dies sehr gut in IV.1 dargestellt. So heißt es, bei einem identischen Bewertungssystem [kann] das Notenniveau in verschiedenen Verwaltungen oder auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen (z.b. Finanzverwaltung, innerhalb der Innenverwaltung Unterschiede zwischen Landratsämtern, Regierungspräsidien und Ministerium) aufgrund unterschiedlicher Handhabung in der Praxis stark differieren [ ]. Daher sind aus Sicht des DGB folgende Aspekte von Priorität: Maßstabskonferenzen sollten im Vorfeld der Beurteilungen gebildet werden, um sich über Maßstäbe beim Beurteilen zu einigen. Dies würde auch die Einhaltung von Nr erleichtern, dass Vorbeurteilende sich Kenntnisse zur Beurteilung anzueignen haben. Zweitens muss es zur Sensibilisierung für eventuelle Beurteilungsfehler umfassende Schulungen für (Vor-) Beurteilerinnen und (Vor-) Beurteiler geben, zu denen der Personalrat und die Beauftrage für Chancengleichheit, sowie die oder der Behindertenvertretung bei dienstlicher Freistellung eingeladen werden sollen. 3
4 Drittens bedarf es einer zentrale Datenbank, in der Beurteilungsergebnisse ressortübergreifend gesammelt werden. Nach der Anonymisierung sollte noch das Ressort, die Laufbahn, der Beschäftigungsanteil, das Geschlecht, ggf. die Altersgruppe und Dauer der Dienststellenzugehörigkeit, sowie (freiwillig) die Nationalität hervorgehen. Schließlich spricht sich der DGB dafür aus, dass sowohl die Beurteilungsverordnung, als auch die Beurteilungsrichtlinien auch für die Polizeibeamtinnen und die Polizeibeamte gelten sollten. Für ressortspezifische Regelungen sind schließlich Öffnungsklauseln vorgesehen. Die Landeseinheitlichkeit im Sinne einer ressortübergreifenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen ist nämlich die Voraussetzung für einen flexiblen Einsatz bis hin zum Ressortwechsel, was die Entwicklungsperspektiven erhöhen und in Verbindung mit Personalentwicklungsprogrammen auch der Fachkräftegewinnung dienen könnte. Der DGB würde begrüßen, vom federführenden Ressort eine Erläuterung von nicht berücksichtigten Vorschläge zur Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien zu erhalten. Grundlage bildet die 2007 unterzeichnete Beteiligungsvereinbarung (Nr. 3.5). Zu den inhaltlichen Regelungen im Einzelnen: Nummer 1 Ziel der dienstlichen Beurteilung Der DGB regt folgende Formulierung an: Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, die Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten. Sie sollen der Personalentwicklung dienen. Erkennbare Potenziale sollen mit Instrumenten der Personalentwicklung gefördert werden und fachliche Defizite abgebaut werden. Nummer 2 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht (zu 3 Nummer 5 Beurt- VO) Ausgenommen von der Regelbeurteilung werden Beamtinnen und Beamte, wenn sie länger als ein Jahr freigestellt sind, so sieht es 3 BeurteilungsVO (Entwurf) vor. Auch Eltern- und Pflegezeiten, allerdings mit Ausnahme von Teilzeitbeschäftigung, fallen laut BRL unter diese Regelung. Der DGB weist darauf hin, dass Beurteilungen gerade für Personen in Teilzeitbeschäftigung und in einer Rolle, in der sie als Zuverdiener/innen gesehen werden könnten, oft die schlechteren Beurteilungsergebnisse erhalten. Verschärft wird das Problem durch die Einführung von Richtwerten. Dies belegt 4
5 die Studie von Andrea Jochmann-Döll und Karin Tondorf: Nach Leistung, Eignung und Befähigung? Beurteilung von Frauen und Männern im Polizeivollzugsdienst. Der DGB spricht sich vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse dafür aus, bei der Beurteilung von Beamtengruppen mit einer vorübergehenden erheblichen Arbeitszeitreduktion von mehr als einem Jahr anstelle der Regelbeurteilung ein dokumentiertes Personalgespräch zu führen. Eine Beurteilung kann ggf. zu späteren Zeitpunkt auf Anlass eingeholt werden. Unterstützungs- und Wiedereingliederungsprogramme nach familienbedingten Auszeiten sind der Qualifizierung dienlicher, denn Beurteilungsergebnisse. Der DGB regt an, in der Beurteilungsrichtlinie analog zur BeurteilungsVO hinzuweisen, dass Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, nur dann Regelbeurteilt werden, sofern sie ihr Endamt noch nicht erreicht haben oder dass in Absprache mit den Betroffenen Anlassbeurteilungen erstellt werden. Zwar sieht 3 der Beurteilungsverordnung (Entwurf) die Anhebung der Altersgrenze, ab der Beamtinnen und Beamte von der Regelbeurteilung ausgenommen werden, um satte 5 Jahre auf 60 Jahre vor. Begründet wird das mit der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Das sind aber nur zwei Jahre. Der DGB fordert auf Grund der Schutzfunktion der Altersgrenze und ferner der fehlenden Plausibilität die Beibehaltung der Altersgrenze von 55 Jahren für die Regelbeurteilung und den entsprechenden erläuternden Hinweis in der BRL. Nummer 3 Regelbeurteilung (zu 2 Absatz 1 BeurtVO) Bezüglich der Stichtagsregelung wendet der DGB ein, dass für das Jahr 2015 eine Übergangsregelung zu schaffen ist. Die Beurteilungsrichtlinie und die Beurteilungsverordnungen sollen zum in Kraft treten. Voraussichtlich wird dies rückwirkend festgelegt. Die Behörden brauchen dann aber zunächst Zeit, sich mit den neuen Vorgaben zu befassen. Auch die Maßstabskonferenzen, für die DGB sich einsetzt, bzw. Beurteilungskommissionen sind erst noch einzurichten. Schulungen müssen durchgeführt werden. Die Stichtagsregelung darf keinesfalls dazu gebraucht werden, große Reformbemühungen zu unterbinden. Wer das Beurteilungswesen verbessern will, braucht dafür Zeit. Alles andere nährt die Zweifel am Projekt und führt die Hoffnung auf mehr Akzeptanz, Personalentwicklung und besseren Personaleinsatz ad absurdum. 5
6 In der Folgeperiode hätten wir vom Grundsatz keine Anmerkungen zu den Stichtagen. Der DGB regt allerdings eine Vergrößerung der Intervalle an, um Regelbeurteilungen auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren und ein alternatives Feedbacksystem einzuführen, das die Beschäftigten motiviert und qualifiziert. Bezüglich Nummer 3.4 hält der DGB die Regelbeurteilung dann für entbehrlich, wenn eine Anlassbeurteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Sollte der Gesetzgeber dem DGB in dieser Auffassung folgen, was einem Bürokratieabbau nebenbei noch zuträglich wäre, wäre in Nummer 3.4 ein entsprechender Hinweis einzufügen. Nummer 4 Anlassbeurteilung (zu 1 Absatz 2 BeurtVO) Der DGB stellt einen Widerspruch zwischen der in 4.2 Vorgehensweise und der in 16.1 beschriebenen Vorgehensweise fest. Nach 4.2 soll die Anlassbeurteilung aus einer vorangegangene Beurteilung zu entwickeln sein. In den Vorgaben zur Geschäftsmäßigen Behandlung der Beurteilungen steht aber, Beurteilungen sind unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen. Eine Begründung wird hierzu nicht geliefert. Dies dürfte unter den (Vor-) Beurteilerinnen und (Vor-) Beurteilern und den Beamtinnen und Beamten Fragen aufwerfen. Der DGB regt daher an, in Nummern 4 und 16 entsprechende Ausführungen mit Hinweis auf die Rechtsprechung aufzunehmen. Denn Richtlinien sind als ausführende Bestimmungen gedacht, in denen Hinweise zu der Beurteilungsverordnung und allgemein zum Recht der dienstlichen Beurteilungen gegeben wird. Nummer 5 Leistungsbeurteilung (zu 4 Absatz 2 BeurtVO) Zu Nummern 5.1 und 5.2 Laut Verordnungsentwurf sollen mit der Leistungsbeurteilung die dienstlichen Tätigkeiten erfasst und die Arbeitsergebnisse im Vergleich zu den Anforderungen des Amtes bewertet werden. Die Leistungsbeurteilung habe sich an einer Aufgabenbeschreibung, nebst den übertragenen Sonderaufgaben von besonderem Gewicht zu orientieren. Der DGB konstatiert, dass zur Erfüllung dieser Vorschrift zunächst sicher gestellt werden müsste, dass eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung tatsächlich vorliegt. Oder ist es die Aufgabe der beurteilenden Perso- 6
7 nen, diese zu erstellen? Zudem bleibt die Basis dafür unklar: Organisationspläne, Stellenbeschreibungen, etc.? Bezüglich der Vorgabe, dass bei Führungsverantwortung die Zahl der in der geleiteten Organisationseinheit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzugeben ist, haben wir zwar keine Einwände. Doch ist fraglich, ob das Führen von mehr oder weniger Personen leichter ist und ob nicht ggf. Umstrukturierungen und damit die Jahre des Bestands der zu leitenden Abteilung ebenfalls eine wichtige Einflussgröße wären. Zu Nummer Leistungsmerkmale Laut der Vorgaben sind Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte und der Führungserfolg unter den Aspekten, die in Anlage 1 aufgeführt werden, zu beurteilen. Aus Sicht des DGB ist dazu nötig, in jedem Ressort Maßstabskonferenzen einzurichten. Darin sollten die Vor- und Endbeurteilenden, der PR, die BfC und SBV, sowie ggf. Integrationsbeauftragte vertreten sein. Gemeinsam sollten sie sich darüber verständigen, wie am jeweiligen Arbeitsplatz die Arbeitsmenge, -Weise und -Güte zu bewerten ist. Ist die Abarbeitung von drei Anträgen/Anfragen/Prüfungsverfahren etc. pro Tag viel oder wenig und wie misst man die Komplexität? Ist ein leerer Schreibtisch Zeichen für eine gute Arbeitsweise oder für mangelnde Arbeitsmenge? Hier bedarf es einheitlicher Regelungen. Die Endbeurteilenden sollten zudem verbindlich ressortübergreifend zu einem Abstimmungskurs im Vorfeld der Beurteilungsphase zusammen kommen und sich darüber austauschen. Auch im Nachgang an die Beurteilungsrunden sollte das geschehen um bei einer Evaluation die Maßstäbe weiterzuentwickeln und von anderen Erfahrungen zu lernen. Zu verankern wäre das in Nummer 16. Bezüglich Anlage 1 zu Nr. 5.3 (Leistungsmerkmale) regt der DGB an, beim Führungsverhalten auch den Einsatz für gesundheitsfördernde Maßnahmen (Gesundheitsmanagement, Arbeitszeitgestaltung) einfließen zu lassen. Kritisch hervorzuheben ist, dass allein in der Anlage 1 und nur im Falle von Führungsaufgaben auf die Förderung von Chancengleichheit eingegangen wird. Um auf die Gleichstellung der Geschlechter durch ein gerechteres Beurteilungswesen hinzuwirken, welches das berufliche Fortkommen von Mann und Frau - auch in Teilzeit überhaupt erst ermöglichen würde, muss aber viel mehr getan werden. Zu Nummer Bewertung der Leistungsmerkmale 7
8 Der DGB regt an, folgende Ergänzung aufzunehmen: Für das Leistungsmerkmal Führungserfolg ist eine 180 -Bewertung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Führungskraft durchzuführen. Ersatzweise kann auch auf die stratifizierte Auswertung von Mitarbeiterbefragungen zum Kriterium Führung und Führungserfolg zurückgegriffen werden. Nummer 6 Befähigungsbeurteilung (zu 4 Absatz 3 BeurtVO) Zu Nummer 6.1 Die Befähigungsmerkmale sind entsprechend ihrer Ausprägung mit Buchstaben von A schwach ausgeprägt bis D besonders stark ausgeprägt zu bewerten. Den Leistungen werden aber Punktwerte zugeordnet. Dem DGB erschließt sich nicht, wie dies in der Endbeurteilung verrechnet werden kann. Es bedarf hierzu einer einheitlichen Systematik, die auch für die Beamtinnen und Beamten einsehbar ist, damit sie ihre Bewertungen nachvollziehen können. Zudem stellt sich die Frage nach dem Verfahren mit in der Anlage aufgeführten Befähigungsmerkmalen. Vorstellbar ist, dass nicht an jedem Arbeitsplatz Gruppenarbeit, Verhandlungsgeschick oder Verständnis für Technik und Verwaltung abgefragt werden können. Wie ist damit umzugehen? In der Anlage 2 zu Nummer 6 sollte Interkulturelle Kompetenz aufgenommen werden. Deutschland wird gern als Einwanderungsland Nummer 1 bezeichnet. Die grün-rote Landesregierung hat ein Ministerium für Integration geschaffen. Gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindetag führen der DGB und BBW ab 2015 eine Kampagne zur Interkulturellen Öffnung der Landesverwaltung durch. Vor diesem Hintergrund ist interkulturelle Kompetenz eine ebenso unverzichtbare Eigenschaft wie Teamfähigkeit oder Lernfähigkeit, die es sichtbar zu machen und zu fördern gilt. Daneben sollte Sozialverhalten Eingang in den Katalog finden. Zu Nummer 6.2 Der DGB regt an, im Zusammenhang mit den Fachkenntnissen und besonderen Fähigkeiten, die über die Anforderungen des Arbeitsplatzes hinausgehen, die Potenzialanalyse weiter zu verfolgen. Sofern gedacht ist, dass solche Fähigkeiten im Feld der Anlage 4 zu den Förderungs- und Verwendungshinweise aufgeführt werden soll, sollte ggf. unter Nummer 6.2 darauf verwiesen werden. 8
9 Nummer 7. Gesamturteil (zu 4 Absatz 1 BeurtVO) Der DGB verweist auf seine Ausführungen zu Nummer 6.1: Es bedarf einer Systematik, mit der Buchstaben und Ziffern in der Endbeurteilung verquickt werden. Allein, dass bisher so verfahren wurde, heißt nicht, dass den Beurteilten das Ergebnis hinterher stets verständlich gewesen wäre. Zu Nummer 8 Förderungs- und Verwendungshinweise Der DGB würde begrüßen, wenn stets ein Vorschlag für die künftige Verwendungen abgegeben werden könnte, statt nur dann, wenn ein Arbeitsplatzwechsel angezeigt ist oder die Beamtin oder der Beamte dies von sich aus anstrebt. Zudem sollten stets mit den beurteilten Personen über Fortbildung gesprochen werden; Zielvereinbarungen auf Augenhöhe wären gern gesehen. Nummer 9. Allgemeine Verfahrensregeln Aus Sicht des DGB sollten vor- und endbeurteilende Personen nicht identisch sein. Bei Uneinigkeit über die Beurteilungsergebnisse bedarf es einer Verfahrensregel. Ein Modell Ober-sticht-Unter lehnt der DGB ab. Nummer 10. Vorbeurteilung Zu Nummer 10.7 Der DGB begrüßt die Regelung, nach der die Vorbeurteilerin oder der Vorbeurteiler soll mit den zu Beurteilenden vor Fertigung des Entwurfs der Vorbeurteilung ein Gespräch führen soll. Der DGB spricht sich dafür aus, anstelle des Wortes soll muss zu verwenden. Obgleich beides rechtlich entsprechend ist, dient es der Klarstellung. Nummer 12. Beurteilungsbeiträge Für den DGB erscheint eine direkt erfolgende Zwischenbeurteilung für Zeiträume einer Abordnung oder bei der Zuweisung einer Tätigkeit zweckmäßiger, als Beurteilungsbeiträge später einzuholen. Ein solches Vorgehen hätte den Vorteil, dass sie in großer zeitlicher Nähe zur Leistungserbringung der zu Beurteilenden steht und somit dem Beurteiler ein sehr präsentes und unverfärbtes Urteil über die Leistung möglich ist. Außerdem würden sich die langen Wartezeiten bis zum Eingang sämtlicher Beurteilungsbeiträge am Ende des Beurteilungszeitraums verkürzen, da die Zwischenbeurteilungen dann schon vorliegen. Dementsprechend wären zu ändern: Nr. 12. Zwischenbeurteilungen statt Beurteilungsbeiträge Nr erster und zweiter Satz: während des Beurteilungszeitraums, ist von der Einsatz-Behörde unmittelbar im Anschluss an die dortige Tätigkeit ei- 9
10 ne Zwischenbeurteilung unter Verwendung anzufertigen. Die Zwischenbeurteilung ist in eine Vor- und Endbeurteilung zu gliedern. Nr Die Zwischenbeurteilungen werden der Beamtin oder dem Beamten zusammen mit der Beurteilung Nummer 13. Anwendung der Richtwerte (zu 5 BeurtVO) Der DGB spricht sich gegen Richtwerte aus. Sollten dennoch Vergleichsgruppen gebildet werden, ist zu unterscheiden zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Denn Teilzeitbeschäftigte werden häufig schlechter als Vollzeitbeschäftigte beurteilt; eine Trennung der Beschäftigtengruppen wäre daher sinnvoll. Nummer 14 Beurteilungskommission (zu 5 Absatz 4 BeurtVO) Hier zu Nummer 14.2 Bei den aufgeführten Mitgliedern der Beurteilungskommissions ist zu ergänzen: - Vorsitzende/r oder Stellvertreter/in der zuständigen Personalvertretung oder Stufenvertretung - Beauftragte für Chancengleichheit - Schwerbehindertenvertretung - ggf. Integrationsbeauftragte. In der Erweiterung des Teilnehmerkreises der Beurteilungskommission um ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung als Prozessbeobachter sieht der DGB einen weiteren Baustein zur Schaffung von mehr Transparenz. Die Harmonisierung der Beurteilungen mit Blick auf die Gesamtabstimmung der Endbeurteilungen, soll für die Interessenvertretung der Beschäftigten nachvollziehbar und überprüfbar sein. Zu Nummer 14.3 Die Erläuterung ist wie folgt zu ergänzen: Die Beurteilungskommission wirkt auf eine ausreichende Differenzierung der Beurteilungen innerhalb einer Vergleichsgruppe hin. Durch die Bekanntmachung der Häufigkeitsverteilung von den Beurteilungsergebnissen in einer Vergleichsgruppe in anonymisierter Form verspricht sich der DGB einen sanften Druck auf die Beurteilenden zu einer ausreichend differenzierten Ausschöpfung des Beurteilungsmaßstabs. Aufgrund der Definition der Vergleichsgruppen mit min. 15 Personen ergeben sich auch keine Datenschutzbedenken wenn bis auf die Beurteilungsnote keine weiteren Merkmale angegeben werden. 10
11 Zudem brauchen wir eine zentrale Datenbank, in der ressortübergreifend alle Beurteilungsergebnisse nach Laufbahn, Geschlechtern und Beschäftigungsanteil, sowie ggf. Altersgruppen, gesammelt wird. Nummer 15. Sonderregelung für Schwerbehinderte (zu 4 Absatz 6 BeurtVO) Der DGB begrüßt, dass für die besonderen Belange von Menschen mit Schwerbehinderten sensibilisiert wird. Nummer 16 Nichtberücksichtigung der vorherigen Beurteilungen (Ziff 16.1 BRL) Zu Nummer 16.1 Wie bereits in den früheren Beurteilungsrichtlinien wird auch diesmal wieder formuliert, Beurteilungen seien unabhängig von der vorherigen Beurteilung vorzunehmen. Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass diese Formulierung nicht geeignet ist, diese Unvoreingenommenheit im Beurteilungsprozess zu erreichen. Daher wird eine ausdrückliche Formulierung vorgeschlagen: Im Beurteilungsverfahren darf nicht auf eine frühere Beurteilung Bezug genommen werden. Zu Nummer 16.2 Der DGB bittet darum, zu präzisieren, dass Vor-und Endbeurteilung aufbewahrt werden und klarzustellen, dass unter die zu löschenden Daten nur informelle Notizen fallen. Zu Nummer 16.4 Die aktuelle Formulierung wird abgelehnt. Das Personalgespräch in Verbindung mit der Beurteilung ist vom höchsten Stellenwert. Deshalb sollte der zweite Satz eine eigenständige Nummer 16.5 werden. Er sollte lauten Die Übergabe einer Abschrift des Beurteilungsergebnisses sowie der Vorbeurteilungen muss stets in Verbindung mit einem Personalgespräch stehen. Hinzugefügt werden sollte: Ein weiteres Personalgespräch muss spätestens nach Ablauf der Halbzeit des darauf folgenden Beurteilungszeitraums folgen. Maßnahmen zur Personalentwicklung sollen besprochen und deren Umsetzung und Erfolg weiter verfolgt werden. Sollte sich eine Verschlechterung von Leistungen abzeichnen, müssen die Beamtinnen und Beamten entsprechend 50 LBG BW ein Fortbildungsangebot bekommen. 11
Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst. Allgemeine Richtlinien Inkrafttreten:
Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst Allgemeine Richtlinien Inkrafttreten: 01.01.2007 Wesentliche Neuerungen! Grundsätzlich alle 3 Jahre Regelbeurteilung Anlassbeurteilung
MehrDeutscher Gewerkschaftsbund. Bezirk Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Stellungnahme des DGB-Bezirks Baden-Württemberg zum Entwurf einer Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung)
MehrInformationsveranstaltung. Agenda
Informationsveranstaltung Einführung der Regelbeurteilung für Beamte und Beamtinnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Universität Agenda 18. Januar 2011 Begrüßung und Einleitung durch Herrn Kück
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016
Richtlinie für die Beurteilung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft,
MehrAbschnitt 1 Geltungsbereich
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Rechtspfleger und Amtsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beurteilungsrichtlinien Rechtspfleger - BeurtRL RPfl) Bekanntmachung des Justizministeriums
Mehrposition Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Mitgliedsgewerkschaften zum Erlassentwurf Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte
position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Mitgliedsgewerkschaften zum Erlassentwurf DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt I Bereich: ÖD/Beamtenpolitik I Datum 02.02.2011
MehrDienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter
MehrAnlage 2 zum Rundschreiben Nr. 14/2015
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Allgemeinen dienste vom 15. Juli 2008 (Brem. ABl. S. 505) zuletzt geändert durch ÄndRL vom 21. Juli 2015 (BremABl.
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 zum RdErl. v. 26.03.2012 Seite 1 von 14 vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
MehrBeurteilung. zu Beurteilende/r. Art der Beurteilung (s. Anhang zum Beurteilungsvordruck Seite 1) bitte auswählen. Beurteilungsgrundlagen
1 Beurteilung Beschäftigungsstelle zu Beurteilende/r Name, Vorname Geburtsdatum Amts- / Dienstbez. / Lohn- / Verg.Gruppe Beschäftigungsumfang Längerfristige Beurlaubungen Führungsverantwortung ja nein
MehrDie Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein,
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (BRL) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 6.
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 40 Datum Nr.
AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 40 Datum 02.05.2011 Nr. 27 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
MehrDienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 51
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 51 51 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen.
MehrRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen)
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) Aufgrund von 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/096 SEITEN 1-9 DATUM 10.07.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen
MehrDienstliche Beurteilung
Schule Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung Vertraulich behandeln Dienstliche Beurteilung Probezeitbeurteilung Letzte Beurteilung am I. Angaben zur Person
MehrAnlage 1 zum Rundschreiben Nr. xx/2015
Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten(BremBeurtV) vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 154) zuletzt
MehrBeamtinnen und Beamte haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Beurteilung.
Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, B au und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS) (Fassung 2006) I. Was ist Zweck der Beurteilung?
MehrRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom
NR. 18 2016 4. Juli 2016 INHALT SEITE Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 23.06.2016 2 HERAUSGEBER REDAKTION Die Rektorin
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung Einführung der Regelbeurteilung für Beamte und Beamtinnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Universität 7. und 11. September 2009 Agenda Begrüßung durch Herrn Kück Ziele
MehrBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) Hinweise zur Erläuterung der Änderungen
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) Hinweise zur Erläuterung der Änderungen www.mik.nrw.de
MehrVwV-Lehrkräftebeurteilung VwV-LK-Beurt
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter
MehrDeutscher Gewerkschaftsbund. Bezirk Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Stellungnahme des DGB-Bezirks Baden-Württemberg zum Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften Az.: 1-0300.1/81 Stuttgart im Oktober 2014 Bezirk Baden-Württemberg
MehrVom 21. März 2014 (ABl. S. 166) Änderungen. Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle ABl. EKM 1 Verordnung zur Änderung
Laufbahnverordnung der EKM LBVO.EKM 663 Verordnung über die Laufbahnen, die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Laufbahnverordnung
MehrModernisierungsschritte: Erfahrungen aus der Deutschen Rentenversicherung Bund
Diskriminierungsfreie Leistungsbewertung im öffentlichen Dienst Modernisierungsschritte: Erfahrungen aus der Deutschen Rentenversicherung Bund Susann Santüns / Personalabteilung 1 Modernisierungsprozess
MehrBeurteilung der Beamtinnen und Beamten
Die nachstehenden Verwaltungsvorschriften gelten als Beurteilungsrichtlinien für die Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamten der Universität Trier. Der Personalrat hat gemäß 79 Abs. 3 Nr. 2 LPersVG zugestimmt.
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1a Formblattmuster für die periodische Beurteilung Beurteilende : Beurteilungsjahr: Dienstliche Beurteilung Periodische Beurteilung Zwischenbeurteilung (Nrn. 4 bis 6 gelten nicht) für Amtsbezeichnung
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrFreie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 14/ 2015 Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen
MehrI N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N - W Ü R T T E M B E R G. Postfach Stuttgart FAX: 0711/
I N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 65 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@im.bwl.de FAX: 0711/231-5000 Ministerien des Landes Verwaltung des Landtags von Baden-Württemberg
MehrBeurteilungsrecht: Nur aktueller Vorgesetzter kann Erstbeurteiler sein und der Beurteilungszeitraum muss voll ausgeschöpft werden
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamtenrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beurteilungsrecht: Nur aktueller Vorgesetzter
MehrJohannes Gutenberg-Universität Mainz. Familienname, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname
Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 D I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G Vertraulich behandeln I. Personalangaben Familienname, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname Geburtsdatum Funktion. Organisationseinheit
MehrRichtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landkreises Nordwestmecklenburg
Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landkreises Nordwestmecklenburg 1 Ziel und Bedeutung der dienstlichen Beurteilung Jede/jeder Beamtin/Beamte muss die Eignung,
MehrIMC InLine GmbH & Co. KG
IMC InLine GmbH & Co. KG Externe Evaluierung eines Beurteilungssystems eines Ministeriums Best Practices analytischer Vergleich 2014/15 Kurzform www.imc-inline.de Seite 1 Best Practice Vergleich mit Beurteilungssystemen
MehrRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Aachen
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Aachen 1. Auftrag und Ziele der dienstlichen Beurteilung Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.
Mehr1 Ziel der dienstlichen Beurteilung
Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der nichtwissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten der FernUniversität in Hagen vom 16. Dezember 2013 Aufgrund von 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes
MehrDienstliche Beurteilung
Dienststelle Anlage 1 Die schriftliche Beurteilung ist nur ein Teil im kontinuierlichen Beurteilungsprozess. Voraussetzung für die Erstellung der Beurteilung ist, dass die mit der Aufgabenstellung verbundene
Mehr- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g
- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g Version 2, vom 6.6.2002 gemäß 57 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im... Zwischen
MehrDer Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.
Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen
MehrWeiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische
Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:
Mehrzur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages
STELLUNGNAHME zur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher
MehrNachfolgend werden die Regelungen für die Regel- und Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte der DP AG dargestellt.
Anschrift Selbstständige Organisationseinheiten der Außenorganisation und Abt 519 der Zentrale RHB-OZ: 991 Stelle: 51A2-8 Datum: 18.11.2014 Bearbeiter/in: Christina Sandhagen Gültig ab: 01.01.2015 Telefon:
MehrBeurteilung: Gewichtung der Merkmale bei Bildung eines Gesamturteils
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert die GdP Mitglieder über aktuelle Probleme aus dem Beamtenrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beurteilung: Gewichtung
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol)
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) Gegenüberstellung der bisher gültigen Fassung
MehrDienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Erlass des Kultusministeriums. Vom 23. März 1995
Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Fundstelle: Mittl.bl. BM M-V S. 107 Erlass des Kultusministeriums Vom 23. März 1995 Stand: zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
MehrStellungnahme des DGB Bezirk NRW
Stellungnahme des DGB Bezirk NRW zum Entwurf zum Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land NRW und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung Düsseldorf,
MehrBEAMTENRECHT 15.2.7 BEURTEILUNGEN. Prof. Dr. Michael Jasch
BEAMTENRECHT 15.2.7 BEURTEILUNGEN Prof. Dr. Michael Jasch 2 Neue BeurteilungsRiLi seit Juli 2008 Ziele: Leistungsgerechtigkeit Transparenz Beurteilungskultur Höhere Akzeptanz der Beurteilungen Die Richtlinie
MehrStellungnahme des DGB-Bezirks Hessen-Thüringen. zur Neufassung der Verordnung über die Laufbahn-
Bezirk Stellungnahme des s zur Neufassung der Verordnung über die Laufbahn- fachrichtung Polizei Frankfurt am Main, 20. Februar 2014 Seite 2 Das Laufbahnrecht bestimmt, in welchem Amt eine Beamtin bzw.
MehrBundesrat Drucksache 58/1/14 (Grunddrs. 58/14, 104/14 und 105/14)
Bundesrat Drucksache 58/1/14 (Grunddrs. 58/14, 104/14 und 105/14) 31.03.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - U zu Punkt der 921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014 Entschließung des
MehrTarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)
Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur
Mehr2030.2.3-UK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.
2030.2.3-UK Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bekanntmachung des
MehrPerspektiven der bei der Kriminalpolizei bzw. bei der Schutzpolizei als Sachbearbeiter tätigen Beamten
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7915 21. 12. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Perspektiven der bei der Kriminalpolizei
MehrBetriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft
Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft Zwischen der Niederlassungsleitung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode 11-09-30 Beschlussempfehlung des Europaausschusses gemäß Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 LV und 14 Abs. 1 Satz 2 GeschO Vereinbarung zwischen
MehrBenutzerhandbuch für eine Software-Anwendung gestalten
Benutzerhandbuch für eine Software-Anwendung gestalten Arbeitspapier zur Klärung der Zielvorgaben Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...2 1 Kriterien für ein gutes Benutzerhandbuch...3
MehrPersonalauswahlverfahren
Personalauswahlverfahren bei der Stadt Wolfsburg 03.04.2014 Ellen Eisert Agenda 1. Ziele der Personalauswahl 2. Organisation / Ablauf eines Auswahlverfahrens 3. Verfahrensschritte Anforderungsprofil Ausschreibung
MehrVoraussetzung für die Bestellung der Standesbeamten in den Bundesländern ( 53 II i.v.m. 70 a PStG sowie 10 und 11 DA) Stand 12.
Voraussetzung für die Bestellung der Standesbeamten in den Bundesländern ( 53 II i.v.m. 70 a PStG sowie 0 und 11 DA) Stand 12. November 2007 Grundlage: Vorschriften der Länder zur Ausführung und der Verordnung
MehrBeurteilungsrichtlinien in der Bundespolizei (neu)
Beurteilungsrichtlinien in der Bundespolizei (neu) Positionierung der DPolG Bundespolizeigewerkschaft in der Managementfassung Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft begleitet das Thema Beurteilungen von
MehrDiese Grundsätze dienen der Konkretisierung des 3 GBankDAPrV.
Grundsätze für das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes und beim Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen
MehrBundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) 10.10.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau
MehrRichtlinie. über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der. SEESTADT BREMERHAVEN Ortspolizeibehörde
Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Rechtliche Grundlagen der Richtlinie 59 des Bremischen Beamtengesetzes Näheres regelt die Bremische
MehrEinstufung in die zugeordnete Entgeltgruppe
Einstufung in die zugeordnete Entgeltgruppe Was Beschäftigte beachten sollten! Stand: 08.05.2014 Stufenlaufzeiten Innerhalb jeder Entgeltgruppe bestehen 6 Stufen, die nach folgenden Zeiten (Stufenlaufzeit)
MehrMögliche Fragen zur Vorbereitung auf das KFG aus Sicht der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters
Fragenkatalog für das Kooperationsund Fördergespräch Mögliche Fragen zur Vorbereitung auf das KFG aus Sicht der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters Arbeitsinhalte und -prozesse: Was waren die Vereinbarungen
MehrI. Leistungsbeurteilung
I. Leistungsbeurteilung Die Leistungsbeurteilung umfasst die Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers, seine Arbeitsweise und sein Arbeitserfolg. Mustertext aus einem Originalzeugnis: Frau Meier führte
MehrStellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 1/12 AF III 13. Januar 2012 Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Entwurf einer Verordnung 1 über die Voraussetzungen
MehrMERKBLATT. für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
MERKBLATT für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten Das neue bayerische Dienstrecht ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Dieses Mantelgesetz umfasst neben zahlreichen Änderungsgesetzen
MehrDienstanweisung über die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten
Dienstanweisung über die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten 507 Oberbürgermeister, 05.0.20 0. 5 0/ 507 Dienstanweisung über die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten Aufgrund von 93 Abs. des Landesbeamtengesetzes
MehrFeedbackbogen zum Abordnungs- und Praxiseinsatz
Feedbackbogen zum Abordnungs- und Praxiseinsatz Hinweise Vertraulichkeit Dieser Fragebogen kann nach Beendigung der Praxisstation sowie nach Unterzeichnung der Beurteilung ausgefüllt und vertraulich verschlossen
MehrErgebnisse der Befragung von Schulen zur Umsetzung von Maßnahmen der Personalentwicklung
Ergebnisse der Befragung von Schulen zur Umsetzung von Maßnahmen der Personalentwicklung Im Zeitraum von November 2005 bis zum Februar 2006 erfolgte eine anonyme Schulleiterinnen- und Schulleiterbefragung
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes
MehrDiese Grundsätze dienen der Konkretisierung des 3 HBankDAPrV.
Grundsätze für das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes und beim Aufstieg in die Laufbahn des höheren
MehrStabsstelle im Kultusministerium und Stellenbesetzungen der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 5. Wahlperiode Drucksache 5 / 6565 0. 0. 05 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Stabsstelle im
MehrArbeitshilfe der DVG für eine Beurteilungsrichtlinie
Arbeitshilfe der DVG für eine Beurteilungsrichtlinie I. Vorbemerkungen Die Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG) tritt für ein leistungsorientiertes und an den Grundsätzen moderner Personalentwicklung
MehrSatzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1
15/7 Universität Leipzig Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1 Auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft
MehrEntwicklung der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung
14. Wahlperiode 11. 10. 2006 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Innenministeriums Entwicklung der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung Antrag Der Landtag wolle beschließen,
MehrZwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und
Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird
MehrStellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs
Deutscher Gewerk rksch schaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs erwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß
MehrLeistungsbeurteilung in der Wirtschaft
Eduard Gaugier, Horst Kolvenbach, Gunter Lay, Michael Ripke, Walter Schilling Leistungsbeurteilung in der Wirtschaft Verfahren und Anwendung in der Praxis Studie im Auftrag des Bundesministers des Innern
MehrStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom (Mieterstromgesetz) vom
Stand: 30.03.2017 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom (Mieterstromgesetz) vom 17.03.2017 von Bundesverband Bioenergie e.v. (BBE) Deutscher Bauernverband e.v.
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/5709 20. Wahlperiode 06.11.12 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 30.10.12 und Antwort des Senats Betr.:
MehrDer Oberbürgermeister. Dienstvereinbarung. Betriebliches Gesundheitsmanagement. August
Der Oberbürgermeister Dienstvereinbarung Betriebliches Gesundheitsmanagement August 1 Inhalt Seite 1. Ziele des Betrieblichen Gesundheitsmanagements.......3 2. Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements...
MehrGesamtbetriebsvereinbarung. Regel- und Anlassbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG. zwischen dem
Gesamtbetriebsvereinbarung Regel- und Anlassbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG zwischen dem Vorstand der Deutschen Post AG und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Post AG
MehrRichtlinie für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen
Richtlinie für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen (Beurteilungsrichtlinie BeurtRl) Gültig ab 01.12.2003 Schreiben des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens vom 14.11.2003 - Pr.111 Pol (BeurtRl)
MehrKVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)
KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.
MehrPotenzialanalyse. Personalentwicklung
Potenzialanalyse Personalentwicklung 24. Was ist das Ziel einer Potenzialanalyse? Personalentwicklung systematisch nach bestimmten Kompetenzen der Mitarbeiter suchen, damit diese Kompetenzen ausgebaut
MehrGesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern. Einbringungsrede von Herrn Staatsminister Georg Fahrenschon. am 04. Februar vor dem Bayerischen Landtag
Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Einbringungsrede von Herrn Staatsminister Georg Fahrenschon am 04. Februar 2010 vor dem Bayerischen Landtag - 2 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen
MehrFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE DES MSAGD
FÜHRUNGSGRUNDSÄTZE DES MSAGD Stand März 2016 1 1 Wir kommunizieren klar, offen, wertschätzend und zielgenau. Wir geben und nehmen Feedback. Wir achten auf Höflichkeit und Respekt. Durch unklare Kommunikation
MehrCheckliste: Das persönliche Entwicklungsgespräch
Checkliste: Das persönliche Entwicklungsgespräch Gestaltung der individuellen Berufslaufbahn von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betrieb Angesichts der Veränderungen in den Belegschaftsstrukturen
MehrAnhang 4 zum PEK. Leitfaden. Mentoring. Zentrum Bayern Familie und Soziales. Fassung: Oktober 2014
Anhang 4 zum PEK Leitfaden Mentoring im Zentrum Bayern Familie und Soziales Fassung: Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis I. Einführung... 3 II. Einsatzbereiche für Mentoring... 4 III. Nutzen des Mentoring...
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelübersichten führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelübersichten führen Sie zur Lösung. Abkürzungen... 7 Neuer Ansatz im Beurteilungssystem... 9 Ziel und Bedeutung von
MehrDienstanweisung zur Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Stadt Northeim
Dienstanweisung zur Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Stadt Northeim Die Projektgruppe Personalmanagement hat sich zu Beginn ihrer Projektgruppenarbeit im Rahmen der Verwaltungsreform
MehrStaatliche Seminare für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) Dokumentation einer Unterrichtseinheit (Stand )
Staatliche Seminare für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) Dokumentation einer Unterrichtseinheit (Stand 01.08.2012) Erläuterung Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die Dokumentation
MehrVernehmlassung zum Schwimmbadfinanzierungsgesetz Auswertungsbericht
Vernehmlassung zum Schwimmbadfinanzierungsgesetz Auswertungsbericht Altdorf, 27. Oktober 2015 Volkswirtschaftsdirektion Uri Auswertungsbericht Vernehmlassung Schwimmbadfinanzierungsgesetz 2 Inhaltsverzeichnis
MehrWeisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung
57.3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Vom 3. November 993 (Stand. Januar 994) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 Absatz der Schweizerischen
Mehrjährlich mit jedem Mitarbeiter getroffen werden und soll dem Mitarbeiter das gezielte Arbeiten und eine Weiterentwicklung zu einer Kombination von
Einführung Um einen Menschen überhaupt beurteilen zu können, muss vorher eine ausreichende Menge an Eindrücken und Fakten über ihn entstanden sein. Sonst kann keine fundierte und damit gültige Beurteilung
MehrNeustrukturierung des Fortbildungsprogramms an Kompetenzfeldern
Neustrukturierung des Fortbildungsprogramms an Kompetenzfeldern Unter dem Titel Demografiesicheres und ressourcenbewusstes Personalmanagement hat die nds. Landesregierung im Oktober 2012 ein neues Personalmanagementkonzept
MehrRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen)
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) Aufgrund von 104 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum
Mehr