Ausgleichszulage (AZ) für benachteiligte Gebiete in Deutschland

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1 Institut für Ländliche Räume Ausgleichszulage (AZ) für benachteiligte Gebiete in Deutschland Ergebnisse der Halbzeitbewertung für Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern 49. AWI-Seminar in Wien,

2 Gliederung 1. Benachteiligte Gebiete in den Bundesländern 2. Finanzierung und Rahmenregelung 3. Evaluierungsrahmen und Interventionslogik 4. Ausgewählte Ergebnisse der Halbzeitbewertung 5. Schlussfolgerungen 2

3 1. Benachteiligte Gebiete in den Bundesländern Hessen Landkreis Vogelsberg Benachteiligte Agrarzone Niedersachsen Landkreis Osterode am Harz Kleines Gebiet Quelle: Tourismusverband Vogelsberg Quelle: Brand-Sassen 3

4 Anteil der Benachteiligten Gebiete an der LF in Prozent Bundesland Benachteiligtes Gebiet insgesamt Benachteiligte Agrarzone (BAZ) Kleines Gebiet Berggebiet Mecklenburg- Vorpommern 50,8 50,8 - - Schleswig- Holstein 37,3 35,0 2,3 - Niedersachsen 56,4 55,2 1,2 - Hessen 50,8 50,1 0,7 - Nordrhein- Westfalen 20,4 18,8 1,3 0,3 Deutschland insgesamt 50 46,8 0,9 1,9 Quelle: Agrarstrukturerhebung (2007). 4

5 2. Finanzierung und Rahmenregelung AZ wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) angeboten und gefördert. Bund beteiligt sich an der Kofinanzierung der AZ mit 60 %, die Länder tragen 40 %. GAK gibt die Rahmenregelungen für die Ausgestaltung der AZ vor. Einige Vorgaben durch die GAK: - AZ wird nicht auf Ackerflächen gewährt, die mit Intensivkulturen bestellt sind. - Keine Förderung von Flächen, die ausschließlich im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden. - Mindestauszahlungsbetrag 250 Euro/Jahr und Betrieb. - Höchstbetrag Euro pro Betrieb (bei Kooperationen bis zu Euro). - Förderprämie zwischen 25 und 200 Euro pro Hektar, für Ackerland wird maximal die Hälfte der Förderhöhe für Grünland gewährt. 5

6 Durchschnittliche Höhe der AZ je ha LF in den Bundesländern (2009) Die Höhe der Ausgleichszulage je ha LF ist abhängig von der Flächennutzung (Ackerland oder Gründland) sowie von der Höhe der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ). Hessen: 79 Euro. Nordrhein-Westfalen: 73 Euro. Mecklenburg-Vorpommern: 59 Euro. Besonderheit Schleswig-Holstein: Pauschalbetrag unabhängig von der LVZ, da es sich hier ausschließlich um Kleines Gebiet handelt. Höhe der Prämie auf Inseln ohne feste Straßenanbindung: Ackerland: 58 Euro. Grünland: 117 Euro. 6

7 3. Evaluierungsrahmen und Interventionslogik 3.1 Evaluierungsrahmen, Bewertungsfragen 3.2 Interventionslogik 7

8 3.1 Evaluierungsrahmen, Bewertungsfragen Relevante Bewertungsfragen ergeben sich aus der VO EG 1257/1999, da bis zur Neuabgrenzung der Benachteiligten Gebiete die ELER-VO für die Maßnahmen 211 und 212 ausgesetzt ist. Bewertungsfragen: V1: Beitrag der AZ zur Kompensation von Einkommensnachteilen bzw. -verlusten. V2: Beitrag der AZ zur Aufrechterhaltung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen. V3: Beitrag der Ausgleichszulage zur Erhaltung einer lebensfähigen Gesellschaftsstruktur im ländlichen Raum. V4: Beitrag der Ausgleichszulage zum Schutz der Umwelt. 8

9 3.2 Interventionslogik Durch den Ausgleich von Einkommensnachteilen in benachteiligten Gebieten gegenüber nicht benachteiligten Gebieten soll die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gesichert werden. Ausgleich von Einkommensnachteilen nicht Ziel, sondern Mittel zum Zweck. Misslingt der Einkommensausgleich, ist die Erreichung aller anderen Ziele gefährdet. 9

10 4. Ergebnisse der Halbzeitbewertung 4.1 Wirkung der Ausgleichszulage auf das Einkommen der Betriebe 4.2 Beitrag der Ausgleichszulage zur Aufrechterhaltung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen 10

11 4.1 Einkommen - Datengrundlage und Methodik Querschnittsvergleich unter Heranziehung adäquater Einkommensindikatoren. Vergleich von Gruppen aus geförderten und nicht geförderten Betrieben aus dem Testbetriebsnetz. Bildung von Untergruppen nach Gebietskategorie, Betriebsausrichtung, Rechtsform u.a. Vergleich von zwei Wirtschaftsjahren: WJ 2006/07 und 2008/09 (Ausnahme Schleswig-Holstein, hier Vergleich 2005/06 und 2007/08). 11

12 Zentrale Bewertungsfrage V 1 In welchem Umfang hat die Ausgleichszulage zur Kompensation natürlicher Nachteile in benachteiligten Gebieten, die sich in hohen Produktionskosten und geringem Produktionspotenzial niederschlagen, beigetragen? Es gilt zu prüfen wie hoch der Anteil der Betriebe ist, deren Einkommensunterschied (Gewinn je ha LF, bzw. ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand je AK) zu 1) 0-50%, 2) 50-90%, Betriebe haben einen Einkommensnachteil, der durch die AZ kompensiert werden soll. 3) >90% ausgeglichen wird, ) bzw. wie hoch der Anteil der Betriebe ist, die bereits ohne AZ ein gleiches oder höheres Einkommen erzielen, als die Betriebe außerhalb des benachteiligten Gebietes. Betriebe brauchen keine AZ, da kein Einkommensnachteil besteht. 12

13 Verteilung der ef-betriebe bzgl. ihrer individuellen Kompensationswirkung durch die Ausgleichszulage 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% Betriebe haben bereits ohne AZ ein gleiches oder höheres Einkommen als die Vergleichsbetriebe AZ gleicht mindestens 90 % der Einkommensunterschiede aus (In dieser Gruppe sind auch Betriebe enthalten, bei denen die AZ mehr als 100 % der Einkommensnachteile ausgleicht). AZ gleicht zw. 50 und < 90 % der Einkommensunterschiede aus 10% 0% WJ 08/09 HE WJ 08/09 NRW WJ 08/09 MV AZ gleicht zw. 0 und < 50 % der Einkommensunterschiede aus Quelle: Eigene Darstellung. 13

14 Allgemeine Aussagen, die auf alle untersuchten Bundesländer zutreffen AZ reicht in den wenigsten Fällen aus, um mehr als 50% der Einkommensnachteile auszugleichen. Gleichzeitig treten aber auch immer Betriebe auf, die bereits vor Zahlung der AZ ein gleich hohes oder höheres Einkommen erwirtschaften, als die Vergleichsbetriebe. Durchschnittliche Kompensationswirkung bei Betrieben des erweiterten Futterbaus besser als beim Vergleich aller landwirtschaftlichen Betriebe. Bei Marktfruchtbetrieben ist Kompensationswirkung der AZ am geringsten. 14

15 Anteil der Ausgleichszulage am Gewinn der Betriebe in benachteiligten Gebieten in Prozent Bundesland Wirtschafts -jahr Betriebsbereich Anteil AZ am Gewinn L 15 Hessen 2008/09 ef 17 M 10 Nordrhein- Westfalen 2008/09 ef 10 Mecklenburg- Vorpommern* 2008/09 ef 19 Schleswig- Holstein 2007/08 L 13 * Anteil AZ am ordentlichen Ergebnis plus Personalaufwand Quelle: Eigene Berechnung. 15

16 Resümee V.1 Wirkung der Ausgleichszulage stark abhängig vom wirtschaftlichen Gesamtergebnis der Betriebe. Bei der Beurteilung der Einkommenswirkung ist es entscheidend, welche Einkommensgröße zu Grunde gelegt wird: Gewinn je Betrieb, Gesamteinkommen des Betriebsleiterehepaares, Verfügbaren Einkommen der landw. Unternehmerfamilie. Andere Subventionen und Transferzahlungen sowie das außerlandwirtschaftliche Einkommen tragen stärker zur Stabilisierung der Einkommen der landwirtschaftlichen Unternehmerfamilien bei. 16

17 4.2 Dauerhafte Flächennutzung Zentrale Bewertungsfrage V2 In welchem Umfang hat die AZ zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen beigetragen? Zielvorgabe: Verringerung der LF in benachteiligten Gebieten < Verringerung der LF im nicht benachteiligten Gebiet 17

18 4.2 Entwicklung des Dauergrünlandes in den Bundesländern (1999 bis 2007) in Prozent Mecklenburg-Vorpommern Hessen nicht ben. Gebiet benacht. Gebiet nicht ben. Gebiet benacht. Gebiet nicht ben. Gebiet Nordrhein-Westfalen Berggebiet Kleines Gebiet BAZ nicht ben. Gebiet Schleswig-Holstein Kleines Gebiet BAZ -25,0-20,0-15,0-10,0-5,0 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 Quelle: Agrarstrukturerhebung 1999 und

19 Resümee V.2 Keine Hinweise auf eine verstärkte (oder befürchtete) Landnutzungsaufgabe in den benachteiligten Gebieten im Vergleich zu nicht benachteiligten Gebieten. Kleinräumig sieht dies hingegen anders aus! Ergebnis von Fallstudien, die im Rahmen der Ex-post-Bewertung durchgeführt wurden. 19

20 5. Schlussfolgerungen Die Wirkung der Ausgleichszulage kann kaum quantifiziert werden, da auch andere Fördermaßnahmen, Direktzahlungen und Agrarpreise einen erheblichen Einfluss auf das Einkommen der Betriebsleiter und die Aufrechterhaltung der dauerhaften Flächennutzung haben. Um eine befriedigende Kompensationswirkung der Einkommensnachteile zu erreichen und um kleinräumig einer Flächennutzungsaufgabe gezielt entgegenwirken zu können, muss die Förderung wesentlich differenzierter ausfallen und räumlich stärker konzentriert werden. 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hessen, Landkreis Vogelsberg Quelle: Tourismusverband Vogelsberg. 21

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