12 Lebensmittelrecht bei der Produktentwicklung

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1 12 Lebensmittelrecht bei der Produktentwicklung P. KUHNERT Verkauf und Marketing von Lebensmitteln möchten immer neue Produkte mit immer mehr eingebauter Bequemlichkeit (= Convenience), immer längerer (deklarierter) Haltbarkeit und immer werbekräftigeren Auslobungen herausbringen und fordern damit die Kreativität der Produktentwickler. In die erste Phase der orientierenden Versuche mischt sich keine Obrigkeit mit Regulativen ein es sei denn mit Vorschriften zur persönlichen Sicherheit im Labor. Sobald aber ein Produkt auf den Markt kommt, also auf den Verbraucher losgelassen werden soll, greifen vielerlei staatlich festgelegte Spielregeln. Bei Lebensmitteln ist dies ein ausgefeiltes Lebensmittelrecht mit einer Vielzahl von Pauschal- und Einzelregelungen, das dem Verbraucher einwandfreie Qualität aller angebotenen Lebensmittel, einen vorbeugenden Gesundheitsschutz und einen weitgehenden Schutz vor Irreführung und Täuschung sichern will, sichern muss und sichern kann. Neue Produkte Rechtliche Regelungen Verbraucherschutz Handbuch Produktentwicklung

2 Das LMR ist flexibel Rechtliche Situation früh klären! Ein festgeschriebenes Lebensmittelrecht mit seiner hohen Regelungsdichte ist zwar eine Innovationsbarriere, aber kein Innovationen-Blockierer. Der Produktentwickler sollte das Lebensmittelrecht mit seinen Normierungen des vorhandenen Lebensmittelangebotes nicht als Feind ansehen; er muss sich mit ihm arrangieren, seine Lücken und seine Flexibilität erkennen und nutzen. Er muss deshalb schon in einem frühen Stadium einer Produktidee überlegen: Wie passt das geplante Produkt in das geltende LM- Rechtssystem? Welche allgemeinen Vorschriften greifen hier? Gibt es Spezialvorschriften für diese Produktgruppe? Bedarf die vorgesehene Rezeptur speziellen Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen? Wie viel Zeit und Aufwand würde das kosten, wie sind die Chancen? Welche Verkehrsbezeichnung kann oder muss verwendet werden? Welche Deklarationen sind Pflicht? Welche zusätzlichen Angaben oder Werbeaussagen sind für dieses Produkt möglich? Und damit zu klären: Ist das Produkt damit noch reizvoll und verkäuflich? Zu diesen Fragen wird im Folgenden hingeführt und die vielfältigen Auflagen des Lebensmittelrechts werden aufgezeigt, um sie möglichst verständlich zu machen. 2 Handbuch Produktentwicklung

3 12.2 Die drei Rechtssysteme und ihre Werkzeuge Zum Schutze des Verbrauchers, aber auch zum Schutze von Handwerk und Handel, ist in allen Kulturstaaten ein Sammelsurium von Vorschriften und Einzelbestimmungen entstanden, das beschreiben soll, wie Lebensmittel hergestellt, gehandelt und korrekt bezeichnet werden sollen Deutschland In Deutschland wurden in allgemeinen Lebensmittelgesetzen von 1901, 1936, 1974 und 2006 die Prinzipien, Gebote und Verbote festgelegt und genaue Aufträge erteilt, die Einzelheiten jeweils durch Verordnungen zu regeln. Das geschah dann auch detailliert; eine Flut von Einzelregelungen beschrieb die Soll-Beschaffenheit, Kennzeichnung, Handelsklassen, Packungsgrößen, Zutaten, Zusatzstoffe, Reinheiten usw. eines jeden Lebensmittels. Der immer weiträumiger werdende Handel mit Rohstoffen und Fertigprodukten benötigte internationale Absprachen und weitgehende Rechtsangleichungen. Dies bewerkstelligen derzeit: weltweit die Welthandelsorganisation, WTO, die für ihr Lebensmittelrecht den Codex Alimentarius einsetzt. kontinental die EG/EU, ASEAN, AMEXCO u. ä. Deutschland: Gesetze & Verordnungen Europäische Union Die EG (seit Lissabon: EU) bemüht sich seit 1960 um Angleichung ( Harmonisierung ) der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in den zuerst 6, dann 10, jetzt 27 Mitgliedstaaten. EG: Richtlinien und Verordnungen Handbuch Produktentwicklung

4 Ziel: flächendeckendes LM- Recht Ihre Gesetzgeber sind das Europaparlament und der Rat = die Fachminister der Mitgliedstaaten. Die Kompetenz für Einzelregelungen delegieren sie weitestgehend an die Exekutive = die Kommission und ihre Generaldirektionen = die Ministerien der EU. Ihre Werkzeuge sind: Richtlinien, die vorgeben, welche Sachverhalte die Mitgliedstaaten in ihre Rechtsysteme eingliedern sollen. Sie werden erst durch Umsetzen zu geltendem Recht. Verordnungen, die in allen Mitgliedstaaten direkt geltendes Recht sind. Sie ersetzen nach Anpassungsund Übergangsfristen die nationalen Vorschriften. Dort bleiben dann noch kleine Reste und die nötige Strafbewehrung vorbehalten, weil die EU noch kein eigenes Strafrecht und keine Lebensmittelkontrolle hat. Die EU hat in 40 Jahren vielerlei Richtlinien erstellt für eine sanfte Harmonisierung jetzt wird das Lebensmittelrecht immer konsequenter umgestellt auf direkt wirkende Verordnungen. So entsteht ein EG-weit einheitliches Lebensmittelrecht, das nach Vollendung nur noch geringe nationale Spezialitäten als Ausnahmen zulässt. Mit der sog. BasisV (EG) Lebensmittelrecht, genauer mit der Verordnung 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, vom hat sie auch ihr eigenes Dachgesetz, das alle Einzelregelungen in Auftrag gibt. Das für diese Folgeverordnungen meist angewandte Mitentscheidungsverfahren gibt der EGK = Kommission der EU das alleinige Vorschlagsrecht und damit eine weitestgehende Gestaltungsmacht; aber das Europaparlament und der Rat (und damit die Mitgliedstaaten) behalten ein begrenztes Einspruchsrecht. Dies ermöglicht raschere (und sachgerechtere) Entscheidungen als bisher. 4 Handbuch Produktentwicklung

5 Abb Flussdiagramm Mitentscheidungsverfahren (nach HB Zusatzstoffe) Handbuch Produktentwicklung

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