ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen

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1 INFORMATIONEN AUS DEM HAUS DER LANDSCHAFT Bundesverband Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau e. V. Haus der Landschaft Alexander-von-Humboldt-Str Bad Honnef Telefon Telefax BGL@galabau.de Internet: Stand Mai 2010 Hinweise und Anmerkungen zur neuen ATV DIN Ausgabe 2009 und Veränderungen gegenüber der Ausgabe Oktober 2006 alle Angaben ohne Gewähr VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen Ausgabe Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß ( 9 VOB/A alt) 7 VOB/A. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: >> Anmerkung: Die ATV DIN 18318, Ausgabe 2009 enthält in den Abschnitten 0.1 bis 0.5 neben redaktionell überarbeiteter und präzisierter Regelungen eine Vielzahl neuer Hinweise, die der Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung zu beachten und umzusetzen hat. Fehlen entsprechende Positionen in der Leistungsbeschreibung, können dadurch Forderungsansprüche des Auftragnehmers entstehen. 0.1 Angaben zur Baustelle: Art und Beschaffenheit der Unterlage Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen.

2 0.2 Angaben zur Ausführung Aufbau des Oberbaues. NEU Verwendungszweck, Nutzung, klimatische Einflüsse. >> Anmerkung: In der letzten Ausgabe wurden nur Angaben bei einer besonderen Nutzung der Fläche gefordert. Das wurde relativiert, da der Planer und Ausschreibende sich grundsätzlich Gedanken über die zukünftige, beabsichtigte Nutzung zu machen hat und diese dann bei der Leistungsbeschreibung umzusetzen hat Beanspruchung, Art der Reinigung, Verkehrsbelastung, örtliche Besonderheiten. >> Anmerkung: Es ist zu berücksichtigen, dass auch vermeintlich gering verkehrsbelastete Flächen mitunter von Schwerlastverkehr befahren werden (Reinigungsfahrzeuge, Möbelwagen, Lieferfahrzeuge) und dass z.b. Geh- und Radwege auch widerrechtlich von Fahrzeugen befahren werden Anzahl, Art, Maße und Ausbildung der Anschlüsse von Pflastersteinen und Platten an vorhandene Befestigungen, Bögen, Einbauten, Einfassungen, Bauwerke und Aussparungen Baustoffgemische für Bettung, Fugenfüllung und Fugenschluss Beschaffenheit der Pflastersteine aus Naturstein Belastung von Entwässerungsrinnen Anzahl, Art, Lage und Maße von herzustellenden oder zu schließenden Aussparungen Anzahl, Art, Lage, Maße und Massen von Einbauten Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Bewegungsfugen Gestaltung und Einteilung von Flächen. Raster- und Fugenausbildung. Besondere Verlegeart Oberflächeneigenschaften Art und Umfang von Absperr- und Verkehrssicherungsmaßnahmen. Abschnitt 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben. >> Anmerkung: Es wird empfohlen, dass der Planer/Ausschreibende bei beabsichtigten Änderungen von der Regelbauweise (Abschnitt 3) seinen Auftraggeber darauf hinweist Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei: Abschnitt 2, wenn andere Anforderungen an die Bauprodukte als in den TL Pflaster-StB vereinbart werden sollen, >> Anmerkung: Die TL Pflaster-StB richtet sich insbesondere an die Beläge des Straßenbaus. Für wenig belastete Flächen kommen auch von den Anforderungen der TL Pflaster-StB abweichende Regelungen in Frage, dies ist insbesondere bei Bettungsstoffen der Fall. Abschnitt 3.1.1, wenn das Bauverfahren, der Bauablauf oder die Art und der Einsatz der Geräte dem Auftragnehmer vorgegeben werden sollen, Abschnitt 3.1.6, wenn zusammenhängende Flächen mit Pflastersteinen, Platten und Kombinationen aus Pflastersteinen und Platten in unterschiedlichen Nenndicken ausgeführt werden sollen, >> Anmerkung: Die Dicke wurde in Nenndicke geändert.

3 NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU Abschnitt 3.3.4, wenn Pflasterdecken oder Plattenbeläge mit einer geringeren resultierenden Neigung ausgeführt werden sollen, >> Anmerkung: Diese Ergänzung wurde vorgenommen, weil z.b. bei Terrassen und untergeordneten Wegen das Regelgefälle aus gestalterischen und funktionellen Gründen nicht immer gewünscht ist und dort der schnelle Abfluss von Oberflächenwasser auch nicht zwingend erforderlich ist. Entscheidend ist bei diesen Flächen, dass keine Pfützen entstehen. Abschnitt 3.4.2, wenn Pflastersteine in einem anderen Verband oder mit anderen Fugenbreiten verlegt oder versetzt werden sollen, >> Anmerkung: Ergänzung um andere Fugenbreiten, da insbesondere im privaten Bereich eine engfugige Verlegung bevorzugt wird. Zu berücksichtigen ist, dass in Abhängigkeit von den zulässigen Toleranzen der Steine und Platten die Einhaltung der vorgegebenen Fugenbreiten oder von exakt einzuhaltenden Rastermaßen nur mit erheblichem Mehraufwand erreicht werden kann oder unter Umständen sogar gänzlich unmöglich sein kann. Abschnitt 3.5.2, wenn die Pflasterklinker in einem anderen Verband oder mit anderen Fugenbreiten oder hochkant, z.b. als Rollschicht verlegt oder versetzt werden sollen, siehe Anmerkung zu Abschnitt 3.6.2, wenn Natursteinpflaster in einem anderen Verband oder mit anderen Fugenbreiten versetzt oder verlegt werden soll, siehe Anmerkung zu Abschnitt 3.7.2, wenn der Plattenbelag in einem anderen Verband oder mit anderen Fugenbreiten verlegt oder versetzt werden soll, siehe Anmerkung zu Abschnitt 3.9.1, wenn Bord- und Einfassungssteine nicht auf Fundamente mit Rückenstütze versetzt und Fugen verfugt oder vergossen werden sollen oder wenn eine andere Breite der Rückenstütze oder eine andere Dicke des Fundamentes ausgeführt werden oder der Beton von Fundament und Rückenstütze eine andere Druckfestigkeit des Betons am fertigen Bauteil aufweisen soll, >> Anmerkung: Ergänzung von anderen Dicken, Breiten und Druckfestigkeiten bei Rückenstütze und Fundament, da insbesondere bei untergeordneten Flächen, z.b. Terrassen, Gartenwegen die Anforderungen dieses Abschnittes überdimensioniert sein können. Abschnitt 3.9.2, wenn eine andere Druckfestigkeit des Fundamentbetons oder ein anderer Abstand der Bewegungsfugen ausgeführt werden soll. siehe Anmerkung zu Abschnitt Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen Keine ergänzenden Regelungen zur ATV DIN 18299, Abschnitt Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten, getrennt nach Bauart, Stoffen und Maßen, wie folgt vorzusehen: Nachverdichten der Unterlage nach Flächenmaß (m 2 ) Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Neigung und der festgelegten Ebenheit der Unterlage nach Flächenmaß (m 2 ).

4 0.5.3 Pflasterdecken und Plattenbeläge Pflasterdecken und Plattenbeläge getrennt nach Ausführungsarten und Muster, z.b. Verlegen im Bogen, nach Flächenmaß (m 2 ), Abputzen aufgenommener Pflasterdecken und Plattenbeläge getrennt nach Arten des Fugenstoffs und der Unterlage nach Flächenmaß (m 2 ), >> Anmerkung: Aus dem Fugenfüllstoff wurde jetzt wieder der Fugenstoff Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Platten und Pflastersteinen für Verlegen und Versetzen an Kanten und Einfassungen nach Längenmaß (m), für Verlegen und Versetzen an Einbauten und Aussparungen nach Anzahl (Stück), Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Platten aus Naturstein nach Anzahl (Stück), Formteile und Sonderformate für Verlegen und Versetzen an Kanten und Einfassungen nach Längenmaß (m), für Verlegen und Versetzen an Einbauten und Aussparungen nach Anzahl (Stück), Fugenverguss oder Fugenfüllung bei Pflasterdecken und Plattenbelägen nach Flächenmaß (m 2 ) von Bewegungsfugen nach Längenmaß (m) oder Anzahl (Stück) Einfassungen, Entwässerungsrinnen Bord- oder Einfassungssteine, Entwässerungsrinnen nach Längenmaß (m), Fundamente mit oder ohne Rückenstütze von Einfassungen nach Längenmaß (m), Bearbeiten von Köpfen der Bord- und Einfassungssteine nach Anzahl (Stück), Nacharbeiten der Schnurkante, Nacharbeiten oder Aufarbeiten eines vorhandenen Anlaufs (Fase) oder der Trittflächen an Bordsteinen nach Längenmaß (m). 1 Geltungsbereich NEU 1.1 Die ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen gilt für das Befestigen von Straßen, Wegen, Plätzen, Höfen, Terrassen und dergleichen und von Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Pflastersteinen und Platten. Sie gilt auch für das Herstellen von Einfassungen und Entwässerungsrinnen. >> Anmerkung: Die gebundene und die wasserdurchlässige Ausführung waren bereits seit Ausgabe 2006 nicht mehr Bestandteil dieser ATV. Nun erfolgten weitere Änderungen: Bei den Straßen und Wegen wurde aller Art gestrichen, ergänzt wurden Terrassen und dergleichen. Die Flächenbefestigungen mit Betonwerkstein, Klinker, Ziegel und Naturstein wurden gestrichen. Da diese ATV den Anspruch erhebt, für alle Befestigungsarten gültig zu sein, konnte auf die Nennung der unterschiedlichen Stoffe für den Belag verzichtet werden. Aus den Rinnen wurden Entwässerungsrinnen.

5 NEU 1.2 Die ATV DIN gilt nicht für Pflasterdecken und Plattenbeläge, die ohne Drän- und Tragschicht auf Bauwerken gebettet sind. >> Anmerkung: Das sind Beläge auf Balkonen, Kragplatten, Dächern und dergleichen, die z.b. nur mit einer Bettungsschicht oder aber mit Stelzlagern ausgeführt werden sollen. Hierfür sind im Einzelfall andere Regelwerke heranzuziehen, z.b. FLL Empfehlungen Verkehrsflächen auf Bauwerken, DNV BTI 1.4 Bodenbeläge, ATV DIN Naturwerksteinarbeiten, ATV DIN Betonwerksteinarbeiten. 1.3 Ergänzend gilt die ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN vor. 2 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: 2.1 Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen nachstehend aufgeführt: >> Anmerkung: Streichung von entsprechenden Regelwerken für weitere Anforderungen DIN DIN DIN V DIN V DIN EN DIN EN 1433 DIN EN Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1, Bodenklinkerplatten, Betonwerkstein Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Überwachung Entwässerungsrinnen für Verkehrsflächen Witterungsbeständigkeit, Einheitsgewicht und Fremdüberwachung, Beton Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität, Entwässerungsrinnen für Verkehrsflächen Klassifizierung, Bau- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Beurteilung der Konformität, Betonfertigteile Straßenmöbel und Gartengestaltungselemente. Ergänzend gelten: Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (TL Pflaster-StB). >> Anmerkung: Die TL Pflaster-StB setzt die europäischen Produktnormen DIN EN 1338 bis DIN EN 1344 und DIN EN in Deutschland um. Darüber hinaus werden in der TL Pflaster-StB auch die Anforderungen an die Baustoffgemische für Bettungs- und Fugenmaterial (0/4, 0/5, 0/8, 0/11) festgelegt. Die Verwendung der Körnungen 0/2 mm, 1/3 mm, 2/5 mm ist danach nicht zulässig, können aber im Einzelvertrag vereinbart werden, soweit diese Bauweise für den Anwendungsfall geeignet ist (vgl. Abschnitt 0.3.2), oder es handelt sich um Flächen, die nicht mit Kfz befahren werden können (vgl. Abschnitt 2.2). Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (TL Fug-StB). NEU 2.2 Für begrünbare Beläge gelten die Anforderungen der Richtlinie für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen. >> Anmerkung: Damit hat neben den Regelwerken der FGSV erstmals auch ein Regelwerk der FLL Einzug in diese ATV erlangen können. NEU Für Flächen, die nicht mit Kraftfahrzeugen erreichbar sind, können als Bettungsstoffe und zum Füllen von Fugen auch Gesteinskörnungsgemische 0/2 mm, 1/3 mm oder 2/5 mm verwendet werden. >> Anmerkung: Öffnungsklausel für die sehr beliebten, jedoch nach TL Pflaster-StB ausgeschlossenen Körnungen. Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Erreichbarkeit mit Kfz hohe Maßstäbe anzusetzen sind, z.b. durch Absperrungen. Die Begrenzung von Gehwegen mit Hochbordsteinen stellt i.d.r. kein Hindernis für Kfz dar.

6 3 Ausführung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt: >> Anmerkung: Nach dem Werkvertragsrecht muss der Auftragnehmer ein bestimmtes Arbeitsergebnis erreichen, er schuldet eine erfolgreiche Leistung, nämlich die Herstellung eines mangelfreien und vollständigen Werks. Viele Wege führen nach Rom und es gibt immer eine Bandbreite an Möglichkeiten, den geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Diese Möglichkeiten können dabei unterschiedlich aufwändig und folglich auch unterschiedlich teuer sein. Die VOB/C erhebt den Anspruch, innerhalb dieser Bandbreite eine für Auftraggeber und Auftragnehmer akzeptable Regelausführung zu definieren für den Fall, dass im vorliegenden Bauvertrag nichts anderes festgelegt ist. Die Regelungen des Abschnittes 3 der ATV greifen also immer erst dann, wenn nichts anders vereinbart ist. Die häufig aufgestellten pauschalen Behauptungen, dass jegliche Abweichungen von den Regelausführungen nach Abschnitt 3 der ATV DIN einen Mangel darstellen, sind vor diesem Hintergrund nicht haltbar. 3.1 Allgemeines Die Wahl des Bauverfahrens und Bauablaufs sowie die Wahl und der Einsatz der Baugeräte sind Sache des Auftragnehmers. NEU Bei ungeeigneten klimatischen Bedingungen, z.b. Frost, sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen. Die Leistungen für zu treffende Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). >> Anmerkung: Ergänzung dieser ATV-Standardformulierung Der Inhalt des ehemaligen Abschnittes In der Nähe von Bauwerken, Leitungen, Kabeln, Dränen und Kanälen müssen die Arbeiten mit der erforderlichen Vorsicht ausgeführt werden ist entfallen, da dieses eine allgemeingültige Selbstverständlichkeit darstellt Gefährdete bauliche Anlagen sind zu sichern. Bei Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind die Vorschriften der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter zu beachten. Die Leistungen für zu treffende Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1) Werden unvermutete Hindernisse angetroffen, z.b. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Bauwerksreste, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Leistungen für zu treffende Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). >> Anmerkung: Streichung von nicht angegebenen, da das für die Leistung unerheblich ist. Der Inhalt des ehemaligen Abschnittes Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger baulicher Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkundigen ist entfallen, da in logischer Konsequenz sich die Lage unbekannter Leitungen nur durch Erkundungen feststellen lässt Gefährdete Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind zu schützen; DIN Vegetationstechnik im Landschaftsbau Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen ist zu beachten. Die Leistungen für zu treffende Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). >> Anmerkung: Aus Schutzmaßnahmen wurden Maßnahmen, da auch weitere, nicht dem Schutz dienende Leistungen erforderlich werden können. Der Inhalt des ehemaligen Abschnittes In der Nähe von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen müssen die Arbeiten mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden ist entfallen, da dieses eine allgemeingültige Selbstverständlichkeit darstellt Zusammenhängende Flächen sind mit Pflastersteinen gleicher Nenndicke auszuführen. Gleiches gilt für Platten und Kombinationen aus Pflastersteinen und Platten. Verbände mit durchgehenden Fugen in Fahrtrichtung sind bei befahrbaren Verkehrsflächen nicht zulässig Der Bettungsstoff muss gegenüber der Unterlage filterstabil sein Bei Anschlüssen dürfen zugearbeitete Pflastersteine oder Platten nicht verwendet werden, wenn die verbleibende kürzere Länge nicht mindestens der Hälfte der größten Kantenlänge des unbearbeiteten Steines oder der unbearbeiteten Platte entspricht.

7 3.1.9 Die Korngrößenverteilung des Fugenstoffes ist auf die Nutzung und die Fugenbreite abzustimmen. Der Fugenstoff muss gegenüber dem Bettungsstoff filterstabil sein. >> Anmerkung: Aus dem Fugenfüllstoff wurde der Fugenstoff. Die Verkehrsbelastung wurde in Nutzung geändert, da der Ausführende die zukünftige, tatsächlich entstehende Verkehrsbelastung nicht wissen kann, sondern nur die beabsichtigte Nutzung der Fläche, z.b. als Gehweg, Garagenzufahrt, Fußgängerzone Werden die Fugen vergossen, sind Fugen mit Breiten von mindestens 8 mm und höchstens 15 mm auszuführen. Die Fugen sind nach dem Rütteln oder Rammen der Pflastersteine oder Platten bis zur Standfestigkeit etwa 30 mm tief, höchstens 1/3 der Stein- oder Plattendicke, auszukratzen oder auszublasen und gegebenenfalls zu trocknen. Anschließend sind die Fugen 5 bis 10 mm unterhalb der Oberkante zu vergießen. >> Anmerkung: Redaktionell geändert. Aus Pflasterfugen wurden Fugen, da dadurch die Platten nicht ausgeschlossen werden. Die Pflasterfugenmasse wurde gestrichen, da auch weitere Stoffe zum Vergießen denkbar sind. Aus dem festen Maß von 5 mm wurde wegen häufiger Mängelbehauptungen nun ein gewisser Toleranzbereich von 5 bis 10 mm. 3.2 Unterlage Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei ungenügender Tragfähigkeit oder Beschaffenheit, >> Anmerkung: Streichung von des Untergrundes. unzureichender Wasserdurchlässigkeit, Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit, schädlichen Verschmutzungen, Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen. >> Anmerkung: Streichung des bei der letzten Überarbeitung eingefügten Spiegelstriches der fehlenden Bezugspunkte. 3.3 Profilgerechte Lage, Toleranzen Pflasterdecken und Plattenbeläge sind höhengerecht sowie im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 20 mm betragen. >> Anmerkung: Aus 2 cm wurden nun 20 mm. Randeinfassungen mit Bordsteinen oder anderen Steinen sind höhen- und fluchtgerecht herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe und dem Sollabstand von der Bezugsachse dürfen an keiner Stelle mehr als 20 mm betragen. Anmerkung: Aus 2 cm wurden 20 mm. Der bisherige Satz größere Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie zur Vermeidung erheblichen Verschnitts zweckmäßig sind und vor Beginn der Bauausführung mit dem Auftraggeber vereinbart wurden ist entfallen, da er einen Widerspruch darstellte und zudem alle Abweichungen möglich sind, wenn sie vereinbart werden. Die zulässige Abweichung von der Flucht in Auftritt- und Vorderflächen beträgt an den Stoßfugen bei Bordsteinen und anderen Steinen mit ebener Oberfläche 2 mm, bei Bordsteinen und anderen Steine mit spaltrauer Oberfläche 5 mm. >> Anmerkung: Aus grobrau wurde nun spaltrau.

8 3.3.2 Abweichungen von der Ebenheit werden nach TP Eben Berührende Messungen mit einer 4 m-richtlatte und Messkeil gemessen. Die Messungen erfolgen dabei zwischen den Hochpunkten der Oberfläche. Die Abweichungen dürfen unabhängig vom Abstand der Hochpunkte nicht mehr als 10 mm betragen. Die Abweichung der Ebenheit von Entwässerungsrinnen darf nicht mehr als 5 mm betragen. >> Anmerkung: Ersatz für die bisherige Formulierung Unebenheiten der Oberfläche innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen bei Flächen aus Naturstein mit gespaltener Oberfläche nicht größer als 2 cm, bei allen sonstigen Flächen nicht größer als 1 cm sein. Zu beachten ist, dass nun unabhängig vom verwendeten Material nur noch max. 10 mm Abweichungen zulässig sind. Da in der Praxis die Unebenheiten verfahrenswidrig häufig auch mit dem Zollstock (Gliedermaßstab) gemessen wurden, wurde zur Klarstellung der Messkeil namentlich genannt Pflasterdecken und Plattenbeläge sind an den Fugen höhengleich herzustellen. Der zulässige Versatz bei höhengleichen Anschlüssen darf 2 mm nicht überschreiten, Pflastersteinen und Platten aus Naturstein mit unbearbeiteter, spaltrauer Oberfläche 5 mm. >> Anmerkung: Aus grobrau wurde spaltrau. Neben Randeinfassungen und Einbauten müssen die Anschlüsse 3 mm bis 5 mm über deren Oberfläche liegen, neben Entwässerungsrinnen 3 bis 10 mm über der Rinne. >> Anmerkung: Aus wasserführenden Rinnen wurden Entwässerungsrinnen. Diese Anforderung gilt selbstverständlich nur neben höhengleichen Randeinfassungen Die resultierende Neigung der Pflasterdecke und des Plattenbelages darf folgende Werte nicht unterschreiten: bei Naturstein mit unbearbeiteter, spaltrauer Oberfläche auf Fahrbahnen: 3,5 % sonstige Flächen: 3,0 % in allen anderen Fällen: 2,5 % Ausführungsbedingte Abweichungen von der planmäßigen Neigung dürfen nicht mehr als 0,4 % betragen. Entwässerungsrinnen sind mit einem Längsgefälle von mindestens 0,5 % auszuführen >> Anmerkung: Abflusswirksam wurde gestrichen, da es sich dabei bereits um die resultierende Neigung handelt. Aus gespaltener und grob bearbeiteter wurde nun die unbearbeitete, spaltraue Oberfläche. 3.4 Decken aus Betonsteinpflaster Bettung Die Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 30 bis 50 mm betragen. Bei Steinen mit einer Nenndicke ab 12 cm kann sie auch 40 bis 60 mm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteinskörnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 12 cm und einer Bettungsdicke größer als 40 mm Gemische aus Gesteinskörnungen 0/11 mm zu verwenden. >> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden Verlegen und Versetzen Die Pflastersteine sind in einem gleichmäßigen Verband in Reihen mit versetzten Fugen und Fugenbreiten von 3 bis 5 mm, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 12 cm mit Fugenbreiten von 5 bis 8 mm, auf die Bettung zu verlegen oder in die Bettung zu versetzen. Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. >> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden.

9 NEU Verfugen und Verdichten Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens erfolgen. Dazu ist der Fugenstoff aus Gesteinskörnungen nach TL Pflaster-StB auf das Pflaster aufzubringen, in die Fugen einzufegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenstoff ist zu beseitigen. Anschließend ist die Fläche bis zur Standfestigkeit zu rütteln oder zu rammen. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zu füllen. Bei Pflastersteinen mit besonderer Oberfläche ist diese beim Rütteln oder Rammen zu schützen, z.b. mit einer Kunststoffschürze unter der Rüttelplatte. >> Anmerkung: Der Fugenfüllstoff ist in Fugenstoff geändert worden. Das Beispiel des farbigen Pflasters wurde gestrichen. Zu empfehlen ist die grundsätzliche Verwendung von Kunststoffschürzen. Die Verwendung von Gesteinskörnungsgemischen nach TL Pflaster-StB ist vorgeschrieben, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. 3.5 Decken aus Pflasterklinker und Pflasterziegel Bettung Die Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 30 bis 50 mm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteinskörnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm zu verwenden. >> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden Verlegen und Versetzen Die Pflasterklinker und Pflasterziegel sind in einem gleichmäßigen Verband in Reihen flach mit versetzten Fugen und Fugenbreiten von 3 bis 5 mm auf die Bettung zu verlegen oder in die Bettung zu versetzen. Fugenachsen müssen eine gleichmäßigen Verlauf aufweisen Verfugen und Verdichten Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens erfolgen. Dazu ist der Fugenstoff aus Gesteinskörnungen nach TL Pflaster-StB auf das Pflaster aufzubringen, in die Fugen einzufegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenstoff ist zu beseitigen. Anschließend ist die Fläche bis zur Standfestigkeit zu rütteln oder zu rammen. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zu füllen. Die Oberfläche ist beim Rütteln oder Rammen zu schützen, z.b. mit einer Kunststoffschürze unter der Rüttelplatte. >> Anmerkung: Der Fugenfüllstoff ist in Fugenstoff geändert worden. Das Beispiel des farbigen Pflasters wurde gestrichen. Die Verwendung von Gesteinskörnungsgemischen nach TL Pflaster-StB ist vorgeschrieben, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. 3.6 Decken aus Natursteinpflaster Bettung Die Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 30 bis 50 mm betragen. Bei Steinen mit einer Nenndicke ab 12 cm kann sie auch 40 bis 60 mm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteinskörnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/ 8 mm, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 12 cm und einer Bettungsdicke größer als 40 mm Gemische aus Gesteinskörnungen 0/11 mm zu verwenden. >> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden Versetzen Die Steine sind in die Bettung möglichst engfugig mit versetzten Fugen hammerfest zu versetzen. Fugen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. Abhängig von der Nenndicke der Steine sind folgende Fugenbreiten, gemessen am oberen Rand der Steine, auszuführen: Mosaikpflastersteine: 3 bis 6 mm, Kleinpflastersteine: 5 bis 10 mm, Großpflastersteine: 8 bis 15 mm.

10 NEU Unbearbeitete, spaltraue Steine ab einer Nenndicke von 12 cm sowie bearbeitete Steine sind in Reihe quer zur Fahrtrichtung zu versetzen. Gespaltene Steine mit einer Nenndicke kleiner 12 cm sind in Segmentbögen zu versetzen. >> Anmerkung: Im Titel und im Text dieses Abschnittes wurde das Verlegen gestrichen, da fachlich nicht korrekt. Die Bezeichnungen Mosaik-, Klein- und Großpflaster wurden wieder aufgenommen. Bei den Fugenbreiten wurde jeweils ein unterer Toleranzwert ergänzt. Die bisherigen Anforderungen Pressfugen sind unzulässig, Kreuzfugen sind zu vermeiden sowie Werden die Steine in Reihe versetzt oder verlegt, müssen die Fugenachsen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen und In den einzelnen Reihen und Bögen sind möglichst gleich breite Steine zu verwenden wurden gestrichen. Redaktionell sind die Einheiten mm und cm geändert worden. Besonders hinzuweisen ist darauf, dass es wegen der nach TL Pflaster-StB zulässigen Maßtoleranzen der Pflastersteine in den meisten Fällen nicht möglich ist, Natursteinpflasterflächen in Bezug auf die vorgegebenen Fugenbreiten auch regelgerecht herzustellen Verfugen und Verdichten Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Versetzens erfolgen. Dazu ist der Fugenstoff aus Gesteinskörnungen nach TL Pflaster-StB auf das Pflaster aufzubringen, in die Fugen einzufegen und einzuschlämmen; überschüssiger Fugenstoff ist zu beseitigen. Anschließend ist die Fläche bis zur Standfestigkeit zu rammen oder zu rütteln. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zu füllen. >> Anmerkung: Der Fugenfüllstoff ist in Fugenstoff geändert worden. Die Verwendung von Gesteinskörnungsgemischen nach TL Pflaster-StB ist vorgeschrieben, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Konnte bislang gewählt werden, ob die Fugen einzufegen oder einzuschlämmen waren, ist nun zwingend das Einschlämmen vorgeschrieben, was zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung führen dürfte. 3.7 Plattenbeläge Bettung Die Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 30 bis 50 mm betragen. Bei Platten mit einer Nenndicke ab 12 cm kann sie auch 40 bis 60 mm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteinskörnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm, bei Platten mit einer Nenndicke ab 12 cm und einer Bettungsdicke größer als 40 mm Gemische aus Gesteinskörnungen 0/11 mm zu verwenden. >> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden. Die Bettungsdicken für Platten über 12 cm Nenndicke sind ergänzt worden Verlegen und Versetzen Die Platten sind parallel zur Randeinfassung oder einer anderen festgelegten Achse in gleichmäßigem Verband mit versetzten Fugen in Reihe auf die Bettung zu verlegen oder in die Bettung zu versetzen. Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. Abhängig von der Nenndicke der Platten sind folgende Fugenbreiten, gemessen am oberen Rand der Platten, auszuführen: Platten aus Beton sowie aus Naturstein mit gesägten Seitenflächen unter 12 cm Nenndicke: 3 bis 5 mm, ab 12 cm Nenndicke: 5 bis 8 mm, NEU Platten mit spaltrauen oder spaltrauen und nachgearbeiteten Seitenflächen 8 bis 15 mm. >> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden. Die max. Fugenbreiten für Platten über 12 cm Nenndicke sind um 2 mm reduziert worden Verfugen und Verdichten Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens erfolgen. Dazu ist der Fugenstoff aus Gesteinskörnungen nach TL Pflaster-StB auf den Belag aufzubringen, in die Fugen einzufegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenstoff ist zu beseitigen. Anschließend ist die Fläche bis zur Standfestigkeit zu rütteln oder zu rammen. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zu füllen. Die

11 Oberfläche ist beim Rütteln oder Rammen zu schützen, z.b. mit einer Kunststoffschürze unter der Rüttelplatte. >> Anmerkung: Der Fugenfüllstoff ist in Fugenstoff geändert worden. Die Verwendung von Gesteinskörnungsgemischen nach TL Pflaster-StB ist vorgeschrieben, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. NEU 3.8 Begrünbare Pflasterdecken und Plattenbeläge Begrünbare Pflasterdecken und Plattenbeläge sind nach der Richtlinie für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen herzustellen. >> Anmerkung: Damit hat neben den Regelwerken der FGSV erstmals auch ein Regelwerk der FLL Einzug in diese ATV erlangen können. NEU 3.9 Einfassungen >> Anmerkung: Die Regelungen zu Einfassungen und Entwässerungsrinnen sind in einem Abschnitt zusammengefasst worden NEU Randeinfassungen Randeinfassungen aus Bord-, Einfassungs- sowie Pflastersteinen sind auf ein mindestens 20 cm dickes Fundament mit Rückenstütze aus Beton zu versetzen. Die Druckfestigkeit des Betons von Fundament und Rückenstütze am fertigen Bauteil muss mindestens 8,0 N/mm 2 betragen, bei Bord- und Einfassungssteinen, die überfahren werden können, 15,0 N/mm 2. Die Rückenstütze ist mit folgenden Breiten in Schalung herzustellen: Einfassungen: mindestens 10 cm, Bordsteine mit einer Nennbreite bis 80 mm: mindestens 10 cm, Bordsteine mit einer Nennbreite über 80 mm: mindestens 15 cm. Die Höhe der Rückenstütze richtet sich nach der Dicke der angrenzenden Flächenbefestigung. Die Oberfläche der Rückenstütze ist nach außen leicht abzuschrägen. Die Fundamentbreite ist abhängig von dem verwendeten Bord- oder Einfassungsstein zuzüglich der Breite der Rückenstütze und zuzüglich der Breite des gegebenenfalls verwendeten Rinnensteins. Werden Rinnensteine verwendet, sind die Bewegungsfugen der Entwässerungsrinne im Fundament und in der Rückenstütze durchgängig auszubilden. Bordund Einfassungssteine sind mit 3 bis 5 mm breiten Fugen zu versetzen, die nicht verfugt werden. Einfassungen in Bögen mit einem Radius bis einschließlich 12 m sind mit Bogensteinen herzustellen. Bei Bögen mit einem Radius über 12 m können gerade Steine mit einer Länge von 50 cm verwendet werden, ab einem Radius von 20 m gerade Steine mit einer Länge von 1 m. >> Anmerkung: Die Anforderungen an die Druckfestigkeit des Betons wurden überarbeitet, bzw. für die überfahrbaren Borde ergänzt. Die bisherigen Vorgaben über Verdichtung und die Zusammensetzung des Betons (C12/15) wurden gestrichen. Es wird nun richtigerweise dem Unternehmer überlassen, auf welche Art und Weise und mit welchem Beton er die geforderten Druckfestigkeiten erreicht. Rückenstützen sind nun auch wieder in 10 cm Breite möglich. NEU Entwässerungsrinnen Bei Entwässerungsrinnen aus Muldensteinen, Bordrinnensteinen, Platten oder Pflastersteinen sind diese auf einem mindesten 20 cm dicken Fundament aus Beton zu versetzen. Die Druckfestigkeit des Fundaments muss mindestens 15,0 N/mm 2 betragen. Entwässerungsrinnen sind auf dem noch verarbeitbaren Fundamentbeton zu versetzen. Die Fugen sind mit einer Breite von 8 bis 12 mm herzustellen und mit Fugenmörtel zu verfüllen. Im Abstand von höchstens 12 m, bei befahrenen Rinnen von 4 bis 6 m, sind Bewegungsfugen mit mindestens 8 und höchstens 15 mm Breite herzustellen. Sie sind durch eine Fugeneinlage und einen mindestens 30 mm tiefen Fugenschluss aus Pflasterfugenmasse herzustellen. Werden Entwässerungsrinnen gleichzeitig als Randeinfassung verwendet, müssen sie eine Rückenstütze mit einer Breite von mindestens 15 cm nach Abschnitt erhalten. Entwässerungsrinnen müssen flucht- und höhengerecht nach Abschnitt vor dem Einbau der angrenzenden Flächenbefestigung hergestellt werden. >> Anmerkung: sh. Anmerkungen zu Ergänzt wurden die Abstände von Bewegungsfugen bei befahrenen Rinnen und der vorgeschriebene Einbau einer Fugeneinlage.

12 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere: Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach 3 Nr. 4 VOB/B Herstellen von behelfsmäßigen Zugängen, Zufahrten und dergleichen, ausgenommen Leistungen für Maßnahmen nach Abschnitt >> Anmerkung: Der Text wurde angepasst an ATV-Standardformulierung, z.b. durch Streichung der Hilfsbauwerke. 4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z.b.: Leistungen nach den Abschnitten 3.1.2, 3.1.3, und >> Anmerkung: Aus den Maßnahmen wurden Leistungen, da selbstverständlich nur die aus den Maßnahmen resultierenden Leistungen eine Besondere Leistung darstellen können Vorbereiten der Unterlage, z.b. Nachverdichten, Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Höhenausgleich in der Unterlage bei unterschiedlichen Pflasterstein- oder Plattendicken, Beseitigen von schädlichen Verschmutzungen, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Pflastersteinen, Platten, Bordsteinen, Formstücken und Formteilen einschließlich Passstücken, z.b. bei Anschlüssen, für das Verlegen oder Versetzen an Einbauten und Aussparungen Aussortieren, Aufladen, Abtransport und Abladen von ausgebauten Stoffen und Bauteilen, von den vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Resten und unbrauchbaren Steinen und Platten, die vom Auftraggeber beigestellt wurden Herstellung von Plattenbelägen im Bogen oder im Muster Herstellung von Pflasterdecken im Muster oder in Kombination mit Platten. >> Anmerkung: Ergänzt um die Kombination mit Platten Herstellen von Aussparungen. >> Anmerkung: Streichung der unnötigen Ergänzung die nach Art, Größe und Anzahl nicht in der Leistungsbeschreibung angegeben sind Schließen von Aussparungen sowie Einsetzen von Einbauteilen Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Absperrungen und Befestigungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen Herstellen von Musterflächen. 5 Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: 5.1 Einzelflächen unter 0,5 m 2 werden mit 0,5 m 2 gerechnet. >> Anmerkung: Aus abgerechnet wurde gerechnet.

13 5.2 Für das Entfernen von Fugen- und Bettungsstoffen an aufgenommenen Pflastersteinen und Platten wird mit den Maßen der aufgenommenen Fläche gerechnet. >> Anmerkung: Aus den Fugenfüllstoffen wurden Fugenstoffe. Aus dem Maß wurden die Maße der Flächen. 5.3 Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Pflastersteinen und Platten wird nach der Länge der Fuge zwischen Belag oder Decke und angrenzenden Flächen, Bauteilen oder Einfassungen gerechnet. >> Anmerkung: Die Formulierung wurde angepasst an ATV-Standardformulierung. 5.4 Fugenverguss und Fugenfüllung von Pflasterdecken und Plattenbelägen werden nach der Fläche der Decke oder des Belags gerechnet. 5.5 Die Länge der Einfassung wird an der Vorderseite der Bord- oder Einfassungssteine gemessen. Die gilt auch bei der Abrechnung von Fundamenten mit und ohne Rückenstütze nach Längenmaß. 5.6 Nacharbeiten der Schnurkante, Nacharbeiten oder Aufarbeiten eines vorhandenen Anlaufs (Fase) oder der Trittflächen von Bordsteinen werden nach der Länge der bearbeiteten Bordsteine gerechnet. 5.7 Bei der Abrechnung werden übermessen: Randfugen zwischen Pflasterdecke oder Plattenbelag und Einfassung, z.b. Bordstein und Schiene, Fugen innerhalb der Pflasterdecke oder des Plattenbelags und Stoßfugen zwischen den einzelnen Bordsteinen oder Einfassungssteinen, Schienen, wenn beidseitig eine gleichartige Befestigung an die Schienen herangeführt ist, in der befestigten Fläche liegende oder in sie hineinragende Aussparungen oder Einbauten bis einschließlich 1 m 2 Einzelgröße, z.b. Schächte, Schieber, Maste, Stufen. 5.8 Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen oder Einbauten über 1 m 2 Einzelgröße abgezogen; wenn sie in verschiedenartigen Befestigungen liegen, werden sie anteilig abgezogen. 5.9 Bei Abrechnung von Entwässerungsrinnen und Einfassungen nach Längenmaß werden Aussparungen oder Einbauten über 1 m Einzellänge abgezogen.

14 Zusammenfassung der Anforderungen an Bettungsdicken, Fugenbreiten und Gefälle Art des Belages Bettungsdicke Fugenbreite Gefälle in mm in mm in % Betonsteinpflaster unter 12 cm Dicke ,5 ab 12 cm Dicke auch Pflasterklinker, Pflasterziegel ,5 Mosaikpflaster aus Naturstein ,0 Kleinpflaster aus Naturstein ,0 a) Großpflaster aus Naturstein auch ,0 a) Platten aus Beton unter 12 cm Dicke ,5 ab 12 cm Dicke auch Platten aus Naturstein, gesägt unter 12 cm Dicke ,5 ab 12 cm Dicke auch Platten aus Naturstein, spaltrau unter 12 cm Dicke ,0 ab 12 cm Dicke auch a) Mindestgefälle auf Fahrbahnen 3,5 %

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