Modul 1. Erkennen und Beurteilen von Planungsund Ausführungsmängeln. Berufsbegleitender Online-Lehrgang. DEKRA-zertifizierte/r Bauleiter/in

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1 Berufsbegleitender Online-Lehrgang DEKRA-zertifizierte/r Bauleiter/in Modul 1 Erkennen und Beurteilen von Planungsund Ausführungsmängeln

2 DEKRA- zertifizierte/r Bauleiter/in Haben Sie Fragen? Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie einfach unsere Schulungsbetreuung: AKADEMIE HERKERT FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße Merching Tel.: 08233/ Fax: 08233/ Aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage: Autor Dipl.-Ing. (TH) Ralf Ottensmann von der Handwerkskammer Dortmund öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- Handwerk Brucknerstraße Hagen Satz FORUM VERLAG HERKERT GMBH Copyright Wiedergabe auch auszugsweise nur mit schriftlicher Einwilligung des Verlags. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt ermittelt und überprüft. Sie basieren jedoch auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen werden, auch nicht für telefonisch erteilte Auskünfte. Stand: Dezember 2016 Abnahme Seite 2 Seite 2 / Stand:

3 DEKRA-zertifizierte/r Bauleiter/in Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abnahme Seite 3

4 DEKRA- zertifizierte/r Bauleiter/in Erkennen und Beurteilen von Planungs- und Ausführungsmängeln Quelle: Ralf Ottensmann (ohne Datumsangabe) Mangel oder kein Mangel? Geschätzt 99,99 % der Befragten würden beim o.a. Foto wahrscheinlich äußern, dass hier ein klarer Mangel an der Pflasterfläche vorliegt. Wer sagt denn eigentlich, dass die Pflasterfläche mitsamt der beiden hochstehenden Schachtabdeckungen nicht dem, wenn auch sehr ungewöhnlichen, optischen Wunsch des Bauherrn entspricht? Vielleicht hatte der Bauherr ja genauso ein Kunstwerk mit dem Bauunternehmer vertraglich vereinbart. Sowohl bei VOB- Verträgen als auch bei BGB- Verträgen liegt ein Mangel vor, wenn das fertige Bauwerk nicht den vertraglichen Eigenschaften entspricht. Abnahme Seite 4 Seite 4 / Stand:

5 DEKRA-zertifizierte/r Bauleiter/in Beispiel: Ein Sanitärunternehmen liefert goldene Wasserhähne, obwohl im Vertrag die Lieferung von silbernen Wasserhähnen vorgesehenen war. Trotz der Höherwertigkeit der goldenen Wasserhähne liegt hier ganz klar ein Mangel vor, da die Lieferung nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht. Der Begriff Mangel ist übrigens ein juristischer Begriff. Bauüberwacher, Bauleiter oder Sachverständige sollten daher üblichwerweise nicht den Begriff Mangel benutzen, sondern auf Ausdrücke wie Schadensbild, optische Abweichung, fehlende Funktionalität o.ä. ausweichen. Auszug aus dem BGB 633 Sach- und Rechtsmangel: Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. In VOB / Teil B 13 Mängelansprüche ist der Begriff des Mangels praktisch gleichbedeutend definiert. Falls keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart war, liegt nach BGB 633 kein Mangel vor, wenn das Werk sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Dies bedeutet, dass die Verwendung im Vertrag vereinbart war. Abnahme Seite 5

6 DEKRA- zertifizierte/r Bauleiter/in Beispiel: Im Vertrag, den beiliegenden Plänen und der funktionalen Leistungsbeschreibung ist klar geregelt, dass ein Verladehof für eine Spedition in Pflasterbauweise erstellt werden soll. Der Unternehmer wählt für die Pflasterung ein Rechteckpflaster 10/20 mit einer Dicke von 8 cm im Reihenverband. Die Pflasterung weist aufgrund der zu geringen Dicke und dem gewählten Verband eine Beschaffenheit auf, die der vereinbarten Verwendung auf keinen Fall entspricht. Die Pflasterung ist somit mangelhaft. Wenn gar nichts vereinbart ist, muss das Werk eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann Beispiel: Ein Bauherr beauftragt einen Garten- und Landschaftsbauer, eine Garagenzufahrt in einer Größe von 3,00 x 6,00 m mit Betonpflaster 10/20/8 inkl. ungebundener Tragschicht (Schotter) zu erstellen. Die Pflasterfläche weist zu dickes Bettungsmaterial (6-8 cm), zu enge Fugen (<< 2 mm) und nicht ordnungsgemäß verfüllte Fugen auf. Da die Fläche nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann, ist diese Fläche mangelhaft. Als Beurteilungsgrundlage für die beiden oben genannten Fälle gelten die so genannten Allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Allgemein anerkannten Regeln der Technik sind als theoretisch richtig anerkannt, werden in der Praxis angewendet und haben sich in der Praxis bewährt. Abnahme Seite 6 Seite 6 / Stand:

7 DEKRA-zertifizierte/r Bauleiter/in In der Praxis werden sehr oft DIN-Normen als Beurteilungsgrundlage benutzt. DIN-Normen sind jedoch nicht automatisch allgemein anerkannte Regeln der Technik. Für DIN-Normen gilt zunächst einmal die widerlegbare Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Widerlegbar bedeutet aber auch, dass gerade ältere DIN- Normen nicht immer dem aktuellen, technischen Kenntnisstand entsprechen müssen oder dass sie sich nicht langfristig bewährt haben. Zum Erkennen und Beurteilen von Planungs- und Ausführungsfehlern ist also ein hohes Fachwissen der Beteiligten erforderlich. Gerade Berufsanfängern wird empfohlen, sich bei Bedarf eine zweite Meinung bei einem erfahrenen Kollegen einzuholen, bevor Mängel behauptet oder abgestritten werden. Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsprechung (Spruch eines Richters bei einem Sachverständigen-Seminar) Analog zu diesem sehr lehrreichen Spruch dient natürlich der Blick ins technische Regelwerk der Aus- oder Fortbildung der am Bau Beteiligten. Als erstes Nachschlagwerk wird den Baubeteiligten die Lektüre der ATV DIN ff. (VOB / Teil C) dringend empfohlen. Aus juristischer Sicht sind die ATV DIN ff. allgemeine technische Vertragsbedingungen. Dies bedeutet, dass diese DIN-Normen vertraglich vereinbart werden müssen. Sollte dies ausnahmsweise mal nicht der Fall sein, so sind zumindest die in diesen DIN-Normen genannten Ausführungsregeln als allgemein anerkannte Regeln zu betrachten. In den ATV DIN 18299ff. sind die einzelnen Gewerke des Bauhaupt- und Baunebengewerkes, z.b. Erdarbeiten, Asphaltarbeiten, Maurer- und Betonarbeiten, Trockenbauarbeiten usw. geregelt. Abnahme Seite 7

8 DEKRA- zertifizierte/r Bauleiter/in Die ATV DIN ff. sind alle nach dem gleichen Schema aufgebaut. 0. Hinweise zum Aufstellen der Leistungsbeschreibung 1. Geltungsbereich 2. Stoffe, Bauteile 3. Ausführung 4. Nebenleistungen, Besondere Leistungen 5. Abrechnung In Abschnitt 0 werden Hinweise zum Aufstellen der Leistungsbeschreibung gegeben. Diese Hinweise dienen den ausschreibenden Stellen dazu, eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung mit allen möglichen und nötigen Angaben zu erstellen. In diesem Abschnitt befindet sich unter DIN Satz z.b. die Angabe zum Verwendungzweck (siehe Beispiel: Verladehof einer Spedition). Im Abschnitt 1 wird der Geltungsbereich der ATV DIN-Norm angegeben. In Satz 1.1 der ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten Pflaster- und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen ist z.b. der Geltungsbereich dieser Norm angegeben. Diese Norm gilt als nur für Verkehrswegebauarbeiten in ungebundener Bauweise. Die gebundene Bauweise von Pflasterbelägen ist in dieser Norm nicht geregelt. Lt. Satz 1.2 gilt die ATV DIN auch nicht für Pflasterdecken und Plattenbeläge, die ohne Drän- und Tragschicht auf Bauwerken gebettet sind. Es ist also enorm wichtig, zunächst genau zu kontrollieren, ob die jeweilige ATV DIN-Norm überhaupt für den jeweiligen Bauzustand gültig ist. Doch nun zu der Prüfung von Planungsunterlagen. Abnahme Seite 8 Seite 8 / Stand:

9 DEKRA-zertifizierte/r Bauleiter/in Aufgabe: Sie als Fachunternehmen erhalten folgenden Lageplanausschnitt für Arbeiten in Pflasterbauweise mit unbearbeiteten, spaltrauem Naturstein-Großpflaster in ungebundener Bauweise. Was ist vor der Ausführung zu beachten? Quelle: Architekturbüro T Um die Frage nach ggf. vorhandenen Auffälligkeiten oder Abweichungen vom technischen Regelwerk zu beantworten, muss man wissen, wo die Antworten zu finden sind. Für die in Pflasterbauweise geplanten Arbeiten gelten die ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten in Pflaster- und Plattenbauweise. Abnahme Seite 9

10 DEKRA- zertifizierte/r Bauleiter/in Es sind im Bezug auf die ATV DIN folgende Auffälligkeiten vorhanden: Für den nord-östlichen Gehweg ist eine Längsneigung von nur 1,4 % vorgesehen. Eine Querneigung des Gehweges ist anscheinend praktisch nicht vorhanden. Das nördliche Treppenpodest weist praktisch keine Längneigung auf. Angaben zur Querneigung oder geplanten Entwässerung fehlen. Die Pflasterfläche südlich der Treppenanlage ist mit 0% Gefälle gekennzeichnet. Die südliche Gehwegfläche ist mit 1,65 % Längsneigung ausgewiesen. Die Angabe von Querneigungen fehlt. Das Längsgefälle der Fahrbahn der Martinstraße ist gegenläufig zur Längsneigung des südlichen Gehweges Die Höhendifferenz zwischen den beiden Punkten in der Entwässerungsrinne vor dem Bordstein im südlichen Bereich beträgt nur 2 cm (49,12 <-> 49,10) Im linken Bereich des Planes befindet sich die Angabe Bereich Höhenanpassung Nach ATV DIN Absatz darf die resultierende Neigung der Pflasterdecke und des Plattenbelages folgende Werte nicht unterschreiten: bei Natursteinen mit unbearbeiteter, spaltrauer Oberfläche auf Fahrbahnen: 3,5 % sonstige Flächen: 3,0 % in allen anderen Flächen: 2,5 % Entwässerungsrinnen sind mit einem Längsgefälle von mind. 0,5 % auszuführen. Bei den vorgesehenen Natursteinen mit unbearbeiteter, spaltrauer Oberfläche darf die resultierende Neigung 3,0 % nicht unterschreiten. Dieser Wert wird im gesamten, geplanten Gehwegbereich nicht erreicht. Ob die geplante Entwässerungsrinne vor den Bordsteinen ein Längsgefälle von 0,5 % ausweist, kann nur über Messungen der Länge zwischen beiden Punkten aus dem Lageplan heraus erfolgen. Abnahme Seite 10 Seite 10 / Stand:

11 DEKRA-zertifizierte/r Bauleiter/in Sehr oft findet man in Plänen Bemerkungen wie z.b. Bereich Höhenanpassung bzw. in der Örtlichkeit anpassen. Solche Bemerkungen sind aber oft nichts anderes als Hinweise, dass die Planung keine Fachkenntnisse oder einfach keine Zeit und/oder Lust hatte, die Anpassungsbereiche durchgehend zu planen. Rein theoretisch könnten Sie die Ausführung einfach genau nach der Planung vornehmen. Spätestens im fast unvermeidlichen Schadensfall würden Sie voraussichtlich vor Gericht gefragt werden, warum Ihnen als Fachunternehmer diese Abweichungen nicht aufgefallen sind und warum Sie nicht mindestens Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung beim Auftraggeber angemeldet haben. Im nächsten Fall wird ein sehr häufiger Zustand von Baustraßen im Zuge von Erschließungsmaßnahmen beschrieben. Abnahme Seite 11

12 DEKRA- zertifizierte/r Bauleiter/in Aufgabe: Im Zuge einer Erschließungsstraße wurde die Baustraße mit einer normalen Asphalttragschicht in 10 cm Dicke zur Erhöhung der Tragfähigkeit der Baustraße hergestellt. Sie als qualifiziertes Pflasterbau-Unternehmen sollen den Straßenendausbau mit Betonsteinpflaster 10/20/8 ausführen. Die Baustellensituation vor Baubeginn sieht wie folgt aus: Quelle: Ralf Ottensmann Abnahme Seite 12 Seite 12 / Stand:

13 DEKRA-zertifizierte/r Bauleiter/in Es reicht wieder ein Blick ins technische Regelwerk für Pflasterarbeiten, die DIN ATV In dieser Norm ist in Absatz 3.2 folgendes geregelt: Als Bedenken nach 4 Absatz 3 VOB/B können insbesonders in Betracht kommen: ungenügende Tragfähigkeit oder Beschaffenheit unzureichende Wasserdurchlässigkeit Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit schädliche Verschmutzungen Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen Lt. dem überlassenen Foto ist die vorgefundene Situation nicht für das Verlegen von Betonsteinpflasteraus folgenden Gründen nicht geeignet: Die vorhandene Asphalttragschicht ist nicht ausreichend wasserdurchlässig. Es liegen erhebliche Verschmutzungen vor. Der Vorunternehmer (Tiefbauer) hat seine Arbeit, bis auf die noch vorhandenen Verschmutzungen, ordnungsgemäß ausgeführt. Sein Bauwerk wurde zwischenzeitlich abgenommen. Welche Maßnahmen müssen Sie treffen? Schriftliche Bedenkenanmeldung nach VOB/B 4. Absatz 3 an den Auftraggeber, nicht nur an den bauüberwachenden Architekten Welche Lösungsmöglichkeiten können Sie dem AG anbieten? Abfräsen und Entsorgen der vorh. Asphalttragschicht Prüfung der vorh. ungebundenen Tragschicht auf Tragfähigkeit und Wasserdurchlässigkeit Lieferung und Einbau von wasserdurchlässigen Schottertragschichtmaterial 0/16 Abnahme Seite 13

14 DEKRA- zertifizierte/r Bauleiter/in Sie sollten als ausführendes Unternehmen immer die Arbeit Ihres Vorgewerkes prüfen, und zwar bevor Sie mit Ihrer Arbeit beginnen. So ist es z.b. bei einem Fliesenleger nach den anerkannten Regeln der Technik absolut üblich, die Restfeuchte des einbauten Estrichs zu prüfen und schriftlich zu dokumentieren. Sollten Sie als AG oder bauüberwachender Architekt tätig sein, wird Ihnen dringend geraten, die Bedenkenanmeldung eines Fachunternehmens ernst zu nehmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Eine solche Prüfung sollte immer unter Teilnahme aller an diesem Gewerk Beteiligten stattfinden und entsprechend schriftlich dokumentiert werden. Abnahme Seite 14 Seite 14 / Stand:

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