Luftqualität und Klima in Innenräumen Anforderungen und Bewertung

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1 Luftqualität und Klima in Innenräumen Anforderungen und Bewertung Thomas von der Heyden Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz BGIA Alte Heerstraße 111, Sankt Augustin Luftqualität und Raumklima stellen in Innenräumen häufig Grund für Klagen dar. Für die Bewertung der Luftqualität und des Raumklimas ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) heranzuziehen. Sie gilt für alle Arbeitsbereiche. In Bereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Biostoffen ausgeführt werden, gelten zusätzlich die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoff- bzw. der Biostoffverordnung. Gleiches gilt für die Betriebsicherheitsverordnung. In den derzeit geltenden Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5 (Lüftung) und ASR 6 (Raumtemperaturen) werden Forderungen beschrieben, die in allen Arbeitsbereichen und Nebenräumen einzuhalten sind. Allerdings basieren die ASR auf der vorherigen Fassung der ArbStättV und gelten längstens bis Sie werden derzeit überarbeitet und an das aktuelle Regelwerk angepasst. Die ASR 5 beschreibt unter anderem, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft zur Verfügung stehen muss. Welche Qualitätskriterien eine solche Luft zu erfüllen hat, wird aber nicht beschrieben. Allerdings werden Hinweise gegeben, wie groß Fenster- und vergleichbare Öffnungen für die freie Lüftung sein müssen. Darüber hinaus wird für die maschinelle Lüftung die Frischluftmenge pro Person und Stunde je nachdem, wie schwer körperlich gearbeitet wird, beschrieben. Hier sind je nach Aktivitätsgrad zwischen m 3 /h Person bei sitzender Tätigkeit und über 65 m 3 /h Person bei schwerer körperlicher Arbeit genannt. Es wird beschrieben, dass bei 20 C und einer Luftgeschwindigkeit < 0,2 m/s in der Regel keine Zugerscheinungen auftreten. Auch die maximale relative Luftfeuchte, in Abhängigkeit von der Lufttemperatur wird beschrieben. Eine untere Grenze der Luftfeuchtigkeit, die ggf. für die Wintermonate von Interesse sein könnte, wird nicht genannt.

2 In der ASR 6 werden die zulässigen Raumtemperaturen beschrieben. Dabei wird zwischen Bereichen ohne und solchen mit technologisch bedingten Beeinflussungen des Raumklimas unterschieden. Bei den erstgenannten reicht es laut ASR in der Regel aus, die Lufttemperatur zu messen, um das Raumklima zu bestimmen. Das ist aus Sicht des Arbeitsschutzes nicht akzeptabel, da empfundene Raumklima auch durch Effekte wie Zugluft, zu kalte oder zu warme (Außen-) Flächen oder auch die Sonneneinstrahlung beeinflusst wird. Das Raumklima ist meist komplexer, als dass es alleine mit einem Thermometer gemessen werden kann. Trotzdem wird beschrieben, dass die Temperatur im Raum 26 C nicht überschreiten soll. Lediglich bei höheren Außentemperaturen sind auch höhere Raumtemperaturen zulässig. In diesem Zusammenhang wird bei Anfragen häufig auf das so genannte Bielefelder Urteil (26 C-Urteil) Bezug genommen, das allerdings nicht auf der ASR basiert, sondern maßgeblich auf der inzwischen zurückgezogenen DIN 1946 Teil 2. In der Norm kann ein Zusammenhang zwischen Raumtemperatur und Außentemperatur und eine Differenz zwischen beiden Temperaturen von 6 C hergestellt werden. Das Urteil lautet: Die Beklagte wird verurteilt, zu gewährleisten, dass bei einer Außentemperatur von bis zu 32 Grad Celsius die Innentemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die Innentemperatur mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegt. In Bereichen, in denen technologisch bedingt ein Einfluss auf das Raumklima besteht, wird der Komplexität des Raumklimas Rechnung getragen, und es werden weitere Einflussfaktoren und die Anwendung von Klimasummenmaßen empfohlen. Diese Klimasummenmaße sind allerdings nur Empfehlungen und keine Richtwerte zur Beurteilung des Raumklimas. Die aktuelle ArbStättV beschreibt in 3 (Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten) Absatz 1, wonach der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesmi-

3 nisterium für Wirtschaft und Arbeit nach 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.5 (Entwurf) fordert eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. Dies sei gegeben, wenn die Wärmeproduktion und die Wärmeabgabe des Körpers im Gleichgewicht stehen, die Wärmebilanz des Körpers ausgeglichen ist. Die Raumtemperatur reicht aus, wenn laut ASR A 3.5 kein ausschlaggebender Einfluss durch Luftfeuchte, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeit festzustellen ist. Dann sind je nach Arbeitsschwere gewisse Mindesttemperaturen im Arbeitsbereich zu realisieren, was auch in der alten ASR 6 inhaltsgleich gefordert wurde. Auch sind die Forderungen für Nebenräume (Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Erste-Hilfe-, Kantinenräumen sowie Waschräumen mit Duschen oder Badewannen) inhaltsgleich aus der ASR 6 übernommen worden. Die Lufttemperatur soll auch nach der ASR A C nicht übersteigen. Allerdings wird bei einer Überschreitung auf Grund von höheren Außentemperaturen ein abgestuftes Konzept verfolgt. So werden bei höheren Außentemperaturen und Raumlufttemperaturen von mehr als 29 C organisatorische und personenbezogene Maßnahmen gefordert, technische werden empfohlen. Bei weiter steigenden Temperaturen werden ab 32 C an mehr als drei aufeinander folgenden Arbeitstagen technische Maßnahmen gefordert. Steigt die Temperatur weiter an, so ist der Raum ab 35 C grundsätzlich nicht als Arbeitsraum geeignet. Sofern bauliche, technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen nicht ausreichen, ist (nicht adiabat) zu kühlen. Es werden einige Maßnahmen aus allen genannten Themenfeldern genannt. Einen größeren Bereich nimmt die Auswahl und Wirkung von Sonnenschutzeinrichtungen ein. Im Entwurf der ASR A 3.6, die sich mit der Lüftung befasst, wird wiederum eine gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge gefordert. Dazu werden in der ASR Ziel- und Handlungswerte für eine ganze Reihe von Stoffen aufgestellt. Als erstes sei hier das Kohlendioxid (CO 2 ) genannt. Dafür gibt es gleich vier Handlungsund Zielwerte je nachdem wie groß die Aufmerksamkeitsleistung an dem jeweiligen Arbeitsplatz ist. Für folgende weitere Stoffe werden ebenfalls Handlungs- und Zielwerte beschrieben: - Flüchtige organische Stoffe (TVOC),

4 - Belästigender Geruch, - Tabakrauch, - Schimmelmyzel, - Radon, - Kanzerogene Fasern. Auch werden bezüglich der maximalen relativen Luftfeuchte die Werte der alten ASR 5 inhaltsgleich übernommen. Zusätzlich wird allerdings ein Wert von 30 % relativer Feuchte als Untergrenze beschrieben, die nicht unterschritten werden sollte, wobei allerdings jahreszeitlich bedingte Unterschreitungen akzeptabel sind. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eine zu große Luftfeuchte zu Taupunktunterschreitung an kalten Flächen und in der Folge häufig zu Schimmelbildung führen kann. Der Außenluftvolumenstrom pro Person wird je nach Güteklasse (Aufmerksamkeitsleistung) teilweise deutlich gegenüber dem bisherigen Stand erhöht. So wird bei sitzender Tätigkeit und sehr hoher Aufmerksamkeitsleistung ein Außenluftvolumen von 70 m 3 /h Person zugrunde gelegt, während es nach der alten ASR m 3 /h Person waren. Ansonsten werden die Forderungen, die bereits in der alten ASR 5 waren in den meisten Punkten der Freien Lüftung und der Raumlufttechnischen Anlagen unverändert ü- bernommen. Bei der Freien Lüftung werden die Lüftungsmöglichkeiten allerdings von vier Systemen auf zwei Systeme reduziert, was zu einer Vereinfachung dieses Bereichs führt. Unabhängig von den ASR wurde in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Handlungshilfen im Bereich Raumklima und Lüftung erarbeitet. Im Bereich Raumklima ist hier als erstes die BGI 5012 Beurteilung des Raumklimas Eine Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zu nennen. Hierin kann der KMU sehr leicht seine Belastung am Arbeitsplatz ohne großen technischen Aufwand und ohne große Vorkenntnisse ermitteln.

5 Im Anschluss werden ihm Hilfestellungen zur Reduzierung der Belastungen gegeben, die in der Regel ohne großen technischen Aufwand umzusetzen sind. Zusätzlich gibt es noch Checklisten für Büro- und vergleichbare Bereiche, Raumlufttechnische Anlagen und für eine mögliche Innenraumbelastung. Im Bereich der Lüftung ist die BGI 5121 Arbeitsplatzlüftung Eine Entscheidungshilfe für die Praxis zu nennen, die anhand von Praxisbeispielen aus einer Vielzahl von Branchen auch für KMU verständlich die gute Umsetzung von effektiven Systemen zur Erfassung an der Freisetzungsstelle und zur Raumlüftung beschreibt. Sie wird in Kürze erscheinen. Beide BGI en können u.a. aus dem Internet unter oder über den Carl Heymanns-Verlag in Köln bezogen werden.

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