Betriebsvereinbarung. Zwischen. der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus gem. GmbH -Arbeitgeber- und

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1 Betriebsvereinbarung Zwischen der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus gem. GmbH -Arbeitgeber- und dem Betriebsrat der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus gem. GmbH -Betriebsrat- wird folgende Betriebsvereinbarung über Hitzearbeit geschlossen: I. Zielsetzung Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die aufgrund von Sommerhitze in Arbeitsräumen auftretende zusätzliche Belastung im Sinne von ASR A 3.5 der Beschäftigten im Alfried Krupp Krankenhaus, Standort Rüttenscheid, durch die nachfolgend dargestellten Maßnahmen zu verringern, um hierdurch die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und auch den betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen. II. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich für das Alfried Krupp Krankenhaus am Standort Rüttenscheid einschließlich seinen Arbeitsbereichen im Medizinischen Versorgungszentrum und in den angegliederten Schulgebäuden. Sie gilt persönlich für alle Arbeitnehmer/innen des Arbeitgebers im Sinne des 5 Abs. 1 BetrVG Arbeitsstätten, bei denen die Hitzeeinwirkung nicht maßgeblich durch außenklimatische Verhältnisse sondern durch den Arbeitsvorgang selbst verursacht wird, sind von dem Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung ausgenommen, soweit für diese durch gesonderte Verordnung bzw. Arbeitsstättenregeln besondere Vorsorge und Gesundheitsschutzmaßnahmen erforderlich Dies sind nach derzeitigem Stand die Küche, die Heizzentrale und das Bewegungsbad. III. Anwendung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse Die Betriebsparteien sind darüber einig, dass hinsichtlich auftretender Wärmebelastung die technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur ASR A 3.5 anzuwenden IV. Raumtemperatur 1. Zur Feststellung der Raumtemperatur sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat insgesamt 18 feste Messpunkte festgelegt worden, an denen ein geeichtes Temperaturmessgerät mit einer Messgenauigkeit +/- 0,5 Grad Celsius dauerhaft angebracht ist. 2. Die Festlegung der vereinbarten Messpunkte ergibt sich aus einer Aufstellung, die dieser Betriebsvereinbarung als Anlage 1 beigefügt ist. 3. Wenn die Lokalpresse für mehr als zwei Tage anhaltende Außenhöchsttemperaturen im Schatten von über 27 Grad Celsius ankündigt, wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit die an den entsprechenden Temperaturmessgeräten festgestellten Temperaturen in er-

2 forderlichen Abständen, mindestens jedoch 1 Mal täglich, überprüfen und die gemessenen Temperaturen protokollieren. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird weiter in den Räumen im Referenzbereich des Temperaturmessgerätes, an dem eine erhöhte Temperatur von über 26/30/35 Grad festgestellt wurde, mit einem mobilen Messgerät die Hitzebelastung untersuchen und schriftlich festhalten. 4. Eine Überprüfung der Temperaturen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn Hinweise der Arbeitnehmer/innen auf zu hohe Temperaturen vorgebracht werden. Dies gilt nicht, wenn an dem in Betracht kommenden Messpunkt bzw. an den in Betracht kommenden Messpunkten in den zurückliegenden 2 Stunden bereits eine Überprüfung stattgefunden hat. Solche Hinweise können bei den jeweiligen Vorgesetzten oder beim Betriebsrat vorgebracht werden. Die Rechte der Arbeitnehmer/innen gemäß 84, 85 BetrVG bleiben unberührt. 5. Ergibt die Messung mit den geeichten Temperaturmessgeräten einen Wert von mehr als 26 grad Celsius, ist die Messung nach spätestens einer Stunde zu wiederholen. Auch diese Messergebnisse sind zu protokollieren. 6. Entsprechend wird verfahren, sofern das Temperaturmessmittel einen Wert von mehr als 30 Grad Celsius oder aber 35 Grad Celsius aufweist. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Protokolle der jeweiligen Messergebnisse einzusehen und zu kopieren. 7. Soweit die gemessenen Temperaturen 26/30/35 Grad überschreiten, wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ihre Vertretungen unverzüglichen und unaufgefordert die Betriebsparteien hierüber informieren. V. Wärmebelastung Von einer Belastung durch Wärme ist auszugehen, sofern eine Erhöhung der Raumtemperatur über 26 Grad Celsius vorliegt. Wird eine Raumtemperatur bei beiden Messungen von plus 35 Grad Celsius überschritten, so ist der jeweilige Bereich für die Zeit der Überschreitung nicht ohne in Anlage 2 beschriebene Maßnahme als Arbeitsraum geeignet, es sei denn, der Arbeitgeber führt durch andere Schutzmaßnahmen die Eignung des jeweiligen Bereichs wieder herbei. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. VI. Maßnahmen Die zu treffenden Maßnahmen sollen eine Ausgeglichenheit der Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers bewirken. Bei Feststellung einer Wärmebelastung im Sinne von V. dieser Betriebsvereinbarung sind nach Wahl des Arbeitgebers geeignete Maßnahmen gemäß der Anlage 2 zu treffen, es sei denn, der Arbeitgeber führt durch andere Schutzmaßnahmen die Eignung des jeweiligen Bereichs wieder herbei. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. VII. Wirksamkeitskontrolle und Maßnahmen 1. Nach den ersten 3 Tagen mit Raumtemperaturen über 26 Grad Celsius kontrolliert die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen durch entsprechende Messungen. Über die Ergebnisse der Wirksamkeitkontrolle ist der Betriebsrat zu informieren. 2. Sollte sich aus der Wirksamkeitskontrolle ergeben, dass die bisherigen Maßnahmen nicht wirkungsvoll sind, beraten Arbeitgeber und Betriebsrat weitere Maßnahmen zur Entlastung der Beschäftigten.

3 VIII. Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit gesetzlicher Kündigungsfrist, jedoch erstmals zum , gekündigt werden Im Falle ihrer Kündigung wirken ihre Regelungen nach. Essen, 6. August 2012

4 Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung Hitzearbeit (Festlegung der Messpunkte gemäß BV Ziff. IV, Nr. 2) Ziff. Standort Messpunkt/Referenzbereich zusätzlicher Referenzbereich Nr. 1 B Stockwerk B-Trakt (Dienstplatz) 2. Stockwerk B-Trakt Nr. 2 C Stockwerk C-Trakt (Dienstplatz) 2. Stockwerk C-Trakt Nr. 3 D Stockwerk D-Trakt (Dienstplatz) 2. Stockwerk D-Trakt Nr. 4 B Stockwerk B-Trakt (Dienstplatz) Nr. 5 C Stockwerk C-Trakt (Dienstplatz) 4. Stockwerk C-Trakt Nr. 6 D Stockwerk D-Trakt (Dienstplatz) 4. und 6. Stockwerk D-Trakt Nr. 7 B Stockwerk B-Trakt (Dienstplatz) Nr. 8 C Stockwerk C-Trakt (Dienstplatz) Nr. 9 D Stockwerk D-Trakt (Dienstplatz) Nr. 10 C 032 Internistische Funktionsdiagnostik (EKG/Echoraum) Nr. 11 DU 56 Physikalische Therapie Nr. 12 Schule/DG Schule Aula Nr. 13 EU 80 Zentralsterilisation Nr. 14 A 020 ComCenter Telefonie und Empfang (EG) Nr. 15 A 186 Zentrales Schreibbüro Nr. 16 E 050 Orthopädische Ambulanz (Untersuchungsräume) Nr. 17 C Stockwerk C-Trakt (Dienstplatz) 4. und 6. Stockwerk B-Trakt (klimatisierter Bereich) Nr. 18 GEZ 230 Onkologische Ambulanz

5 Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung Hitzearbeit I. Maßnahmen bei Raumtemperatur über 26 Grad Celsius 1. Bei starker Sonneneinstrahlung sollen die vorhandenen Sonnenschutzsysteme (Außenjalousien) vollständig herabgelassen werden. Eventuell vorhandene Blendschutzlamellen an den Fenstern sind zuzuziehen. Hierdurch soll eine Aufheizung der Räume vermieden werden. 2. Zusätzlich sollen die Arbeitsräume gelüftet werden, sofern hierdurch eine Abkühlung der Lufttemperatur im Raum zu erwarten ist. Hierbei sollen alle Raumfenster geöffnet werden, bis sich die Lufttemperatur im Raum gesenkt hat. Dies gilt nicht in Patientenzimmern, sofern die Patienten hiermit nicht einverstanden 3. Kann durch das Raumlüften keine Abkühlung der Räume mehr erreicht werden (die Außenluft ist wärmer als die Luft in den Arbeitsräumen), ist vom Öffnen (auch Kippen ) der Fenster abzusehen. Dies soll ein Anzeichen zwischen Außen- und Innentemperatur vermeiden und das kühlere Temperaturniveau der Arbeitsräume möglichst erhalten. Dies gilt nicht in Patientenzimmern, sofern die Patienten hiermit nicht einverstanden 4. Die Arbeitsräume sollen in den Morgenstunden durch die Nachtbesetzung gelüftet werden, sofern hierdurch eine Abkühlung der Lufttemperatur zu erwarten ist. Soweit möglich, soll quergelüftet werden, indem die Fenster in mehreren beieinander liegenden Räumen gleichzeitig und über eine längere Zeitperiode geöffnet werden. Danach sollen die Fenster geschlossen und die Außenjalousien (gegebenenfalls die Blendschutzlamellen) herabgelassen bzw. zugezogen werden. In den Bettenhäusern soll eine Querlüftung durch Öffnen der Flurtüren zu beiden Seiten ebenfalls durch die Arbeitnehmer/innen der Nachtschicht erfolgen. In Patientenzimmern soll eine entsprechende Lüftung durch die Arbeitnehmer/innen der ersten Tagschicht möglichst frühzeitig erfolgen, soweit die Patienten damit einverstanden 5. Im Falle des mehrtägigen Anhaltens einer Raumtemperatur von mehr als 26 Grad Celsius sollen folgende Präventivmaßnahmen getroffen werden: Bereitstellen von bis zu 100 Ventilatoren an stationären, ortsgebundenen Arbeitsplätzen auf Wunsch der betroffenen Arbeitnehmer/innen, Nutzung zentraler Druckmöglichkeiten in Büro- und Verwaltungsbereichen oder Umleitung dezentraler Druckaufträge an Geräte in Bürotechnikräumen, soweit dies möglich ist, Bereitstellen von kostenlosen Kaltgetränken (Tee, Mineralwasser). Soweit in den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen, in den Teeküchen oder auf den Fluren der einzelnen Stockwerke keine geeignete Möglichkeit besteht, Kaltgetränke zu deponieren, wird den Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit gegeben, entsprechende Kaltgetränke in Thermoskannen / Kühltaschen z.b. in der Teeküche zu deponieren. Thermoskannen / Kühltaschen werden den Arbeitnehmer/innen auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird den Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit eingeräumt, sich in der Cafeteria oder an anderer, geeigneter zentraler Stelle, die vom Arbeitgeber bekanntgegeben wird, mit Kaltgetränken zu versorgen.

6 Vorübergehende Umsetzung von Arbeitnehmer/innen (bevorzugt besonders schutzbedürftige Personen, wie z.b. gesundheitlich Vorbelastete und Schwangere) auf Arbeitsplätze in sonnenabgewandter Lage, soweit diese vorhanden sind und eine solche Umsetzung aufgrund der Eigenart der Tätigkeiten möglich ist. Es besteht Einigkeit, dass eine solche vorübergehende Umsetzung keine zustimmungsbedürftige Versetzung i. S. d. 95 Abs. 3 BetrVG ist. II. Maßnahmen bei Raumtemperatur über 30 Grad Celsius 1. Während der Tagestunden sind alle Fenster geschlossen zu halten (auch kein Kippen). Dies gilt nicht in Patientenzimmern, sofern die Patienten hiermit nicht einverstanden 2. Durch die Nachtschichtbesetzung sind die Arbeitsräume zu lüften (Querlüftung), sofern hierdurch eine Abkühlung der Lufttemperatur zu erwarten ist. In den Fluren der Bettenhäuser ist eine Querlüftung durch Öffnen der jeweiligen Flurtüren sicherzustellen. Danach sollen alle Fenster geschlossen und die Außenjalousien (gegebenenfalls die Blendschutzlamellen) herabgelassen bzw. zugezogen werden. Im Übrigen wird auf die Maßnahmen nach I. Ziff. 5 verwiesen. 3. Durch den Arbeitgeber werden kostenlose Kaltgetränke bereitgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. Ziff. 5 verwiesen. Der Arbeitgeber weist die Arbeitnehmer/innen auf die Notwendigkeit erhöhter Flüssigkeitszufuhr hin und fordert insbesondere die Vorgesetzten vor Ort auf, diese Hinweise gegebenenfalls zu wiederholen. 4. Soweit die überbetrieblichen Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- oder Hygienevorschriften nicht bereits Schutz- oder Sicherheitskleidung vorgeben, ermöglicht der Arbeitgeber eine Anpassung der Dienst- und Berufsbekleidung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Vorgaben und stellt einen möglichen Wechsel der Kleidung sicher. Eventuelle Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zum Tragen von Dienstkleidung bleiben unberührt. 5. Der Arbeitgeber stellt weiter sicher, dass die Rauchabzugsklappen in den Treppenhäusern solange wie möglich geöffnet bleiben, soweit dies technisch zulässig ist. 6. Soweit möglich, sind Arbeitnehmer/innen vorübergehend in Räume in sonnenabgewandter Lage umzusetzen. Auf I. Ziff. 5 wird entsprechend verwiesen.

7 III. Maßnahmen bei Raumtemperatur über 35 Grad Celsius 1. Überschreitet die Lufttemperatur bei den erforderlichen Messungen 35 Grad Celsius, sind die unter Ziff. I. und II. aufgeführten Präventivmaßnahmen durchzuführen. 2. Erweisen sich diese Maßnahmen als nicht ausreichend, wird der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat in den Bereichen, in denen dies möglich ist, über eine Vorverlegung des Arbeitsbeginns beraten. Arbeitnehmer/innen, für die Gleitzeitzeitregelungen gelten, sollen ihre Arbeitszeiten auf kühlere Tageszeiten verlegen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Reicht die Nutzung der Gleitzeitregelung nicht aus, kann der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eine andere, frühere oder spätere Arbeitszeit anordnen, wobei der früheste Arbeitsbeginn 06:00 h morgens ist. Ein Anspruch auf Zuschläge oder Zulagen, die sich allein aufgrund einer solchen nicht regelmäßigen Arbeitszeitverschiebung ergeben, entsteht nicht. 3. Ist eine Herabsenkung der Temperatur mit den getroffenen Maßnahmen nicht mehr zu erwarten, so sind den Arbeitnehmer/innen zu ihren Pausen in regelmäßigen Abständen (alle 90 Minuten) Entwärmungsphasen zu gewähren. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer/innen, die in den betroffenen Bereichen zwar tätig sind, deren Arbeitsräume jedoch keine Temperaturen von über 35 Grad aufweisen. Dies ist gegebenenfalls durch entsprechende Messungen durch die Arbeitssicherheit festzustellen. 4. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass für diese Entwärmungsphasen geeignete Räume an möglichst zentraler Stelle zur Verfügung stehen, die eine Differenz von nicht mehr als 6 Grad Celsius zur Außentemperatur aufweisen.

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