Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (7) Ablauf des Vergabeverfahrens (I) SS 2013 Kurt Reindl

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1 Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (7) Ablauf des Vergabeverfahrens (I) SS 2013 Kurt Reindl 1

2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2

3 Übersicht Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung Vereinfachten Verfahrens (zb Direktvergab) 3

4 Grundsätze Grundsätze des Vergabeverfahrens Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes ( 19 Abs 1 Satz 1) Grundsatz des freien, fairen und lauteren Wettbewerbs frei : ungehindert, ohne Zugangs- und Ausübungsbeschränkungen fair : Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bewerber bzw Bieter lauter : Verhältnis der Bewerber bzw Bieter untereinander Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter Vergabe nur an geeignete Unternehmen zu angemessenen Preisen ( 19 Abs 1 Satz 2) Eignung: Befugnis, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit Angemessene Preise: marktkonforme Preise 4

5 Grundsätze Keine gebietsmäßige Beschränkung und grundsätzlich auch keine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände ( 19 Abs 3) Vergabeabsicht ( 19 Abs 4 Satz 1) Absicht, Leistung tatsächlich zu vergeben bestehender budgetärer Rahmen Durchführung eines Verfahrens lediglich zum Erheben des Marktpreises ist unzulässig Aber: Keine Verpflichtung, Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden ( 19 Abs 4 Satz 2) Bedachtnahme auf Umweltgerechtheit und sonstige vergabefremde Zwecke ( 19 Abs 5 und 6) 5

6 Nicht prüfungsrelevant! Grundsätze Möglichkeit der Gesamtvergabe oder der Vergabe von Teilleistungen (in Losen) Ermessensentscheidung, die nicht willkürlich getroffen werden darf Maßgebend sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zb die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung ( 22 Abs 1 BVergG) Es komme etwa darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Gesamtvergabe Kosten für umfangreiche Verwaltungs- und Koordinierungsleistungen der Auftraggeberin tatsächlich vermieden werden können. (EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 43) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergaben unzulässig. ( 22 Abs 2 Satz 2 BVergG) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten. ( 22 Abs 2 Satz 2 und letzter Satz BVergG) 6

7 Fiktives Fallbeispiel Die Landeshauptstadt Linz möchte den Druckauftrag in einem offenen Verfahren vergeben. Wie sind die Ausschreibungsunterlagen zu gestalten? 7

8 Offenes Verfahren Vorbereitung Angebotsfrist Zuschlagsfrist Leistungserbringung Zuschlagsentscheidung Übermittlung der Angebote Öffnung der Angebote Prüfung der Eignung Prüfung der Angebote Ausschreibungsunterlage Bekanntmachung Zuschlagserteilung Eignungskriterien Zuschlagskriterien Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität Kundendienst und technische Hilfe etc Berichtigungen Aufklärung und Vervollständigung bei verbesserungsfähigen Mängeln Ausscheiden von Angeboten 8

9 Ausschreibung Definition der Ausschreibung ( 2 Z 10) An bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte. ( 2 Z 10) zb Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen (AU) technische, kfm. und rechtliche Umschreibung der gewünschten Leistung Festlegung der Bedingungen für die Leistungserbringung 9

10 Ausschreibung Ermöglichung der Vergleichbarkeit der Angebote 78 Abs 3 BVergG 2006: Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung gemäß 95 Abs. 3 erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können. Beschreibung der Leistung als Grundlage für Leistungsvertrag 78 Abs 4 BVergG 2006: Soweit in einem offenen oder nicht offenen Verfahren ausschließlich eine konstruktive Leistungsbeschreibung gemäß 95 Abs. 2 erfolgt, sind die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen so abzufassen, dass sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können. Ausschreibung in Losen Ausschreibungen gemäß 22 Abs. 2 sind so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise bilden kann. 10

11 Ausschreibung Inhalt der Ausschreibungsunterlagen ( 79) Bezeichnung des Auftraggebers und der vergebenden Stelle Angaben, ob Vergabe nach Bestimmungen für OSB oder USB erfolgt Angabe der zuständigen Vergabekontrollbehörde Angabe der als erforderlich erachteten Nachweise ( 79 Abs 2) Befugnis ( 71) Berufliche Zuverlässigkeit ( 72) finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ( 74) technischen Leistungsfähigkeit ( 75) Beschreibung der Leistung ( 95 ff) samt Angabe der technischen Spezifikationen ( 79 Abs 5) Umgang mit rechnerisch fehlerhaften Angeboten ( 79 Abs 6) 11

12 Ausschreibung Hinweis, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat ( 84) Angabe des gewählten Zuschlagsprinzips ( 79 Abs 3) Best- oder Billigstbieter Angabe der Zuschlagskriterien bei Vergabe nach dem Bestbieterprinzip ( 100) Zulässiger Umfang der Weitergabe an Subunternehmer ( 83) Angabe, ob es sich um Einheits-, Pauschal- oder Regiepreise handelt ( 24 Abs 2 ff) Angabe, ob es sich um feste oder veränderliche Preise handelt ( 24 Abs 6 f) 12

13 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Allenfalls auch Folgendes: Zulässigkeit von Ausschreibungsvarianten ( 2 Z 39) Zulässigkeit von Alternativangeboten und Mindestanforderungen ( 81) Ausschluss von Abänderungsangeboten ( 82) Arten und Mittel zur Sicherstellung ( 85) Vadium, Kaution, Deckungsrücklass und/oder Haftungsrücklass Abweichungen von ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen ( 97 und 99) Dauer der Zuschlagsfrist, wenn sie mehr als 1 Monat betragen soll ( 112 Abs 1) Ausnahmsweise Wahl des Preisaufschlags- oder nachlassverfahrens an Stelle Preisangebotsverfahrens ( 24 Abs 1) etc. 13

14 Ausschreibung Eignungskriterien Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter ( 2 Z 20) Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ( 69) muss zb beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gegeben sein ( 69 Z 1) Nachweis der Befugnis ( 71) Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit ( 72 f) Nicht-Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem 68 Abs 1 Kein Verstoß gegen AuslBG Berufliche Zuverlässigkeit kann nicht durch andere Unternehmer subsituiert werden (Gegenschluss aus 76) 14

15 Ausschreibung Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ( 74) Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ( 75) zb Referenzen Erfüllen von Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement ( 77) Möglichkeit von Eigenerklärungen ( 70 Abs 2 BVergG) Nachweise sind dann auf Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich beibringen Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen ( 70 Abs 3) 15

16 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten möglich ( 70 Abs 5) zb Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ, Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist unzulässig. Sie könnte dazu führen kann, dass der Auftraggeber nicht das beste, sondern das Angebot jenes Auftraggebers wählt, der mehr Erfahrung oder Finanzkraft als die anderen Bieter hat. (vgl Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 3 248) 16

17 Ausschreibung Konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung ( 95 ff) Freie Wahlmöglichkeit des Auftraggebers ( 95 Abs 1) Konstruktive Leistungsbeschreibung: Leistungen sind nach zu erbringenden Teilleistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern ( 95 Abs 2) Funktionale Leistungsbeschreibung: Leistungen sind als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben ( 95 Abs 3) EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 76: Die Leistungsbeschreibung mittels Leistungs- und Funktionsanforderungen bietet sich an, wenn der Auftraggeber lediglich das zu realisierende Ziel exakt definieren kann, die Wege zu dessen Realisierung jedoch nicht kennt oder von Unternehmern innovative Lösungsmöglichkeiten angeboten bekommen möchte. Leistung und Aufgabenstellung dürfen nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen ( 96 Abs 3) 17

18 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Technische Spezifikationen Technische Spezifikationen sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. ( 2 Z 35 lit b) 18

19 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern ( 98 Abs 1) Grundsätzliches Verbot der Nennung von Leitprodukten ( 98 Abs 7) BVA , N/0076-BVA/02/ (Pkt. IV.2.3): Es zählt zu den Aufgaben des Auftraggebers den Leistungsgegenstand zu beschreiben und zwar grundsätzlich so, wie er ihn haben will und dass er seinen Vorstellungen entspricht. Gleichzeitig schränkt 96 Abs. 1 BVergG, um einen allfälligen Missbrauch bei der Erstellung des Anforderungsprofils durch den Auftraggeber so weit als möglich zu verhindern, den Rahmen für die im gegenständlichen Vergabeverfahren vorliegende konstruktive Leistungsbeschreibung zum Schutz der Bieter durch das Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung ein. 19

20 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Die Leistung ist gemäß 96 Abs. 3 leg. cit vom Auftraggeber nicht so zu umschreiben, dass bestimmte Bieter von vornherein einen Wettbewerbsvorteil genießen. Technische Spezifikationen müssen gemäß 98 Abs. 1 leg. cit. für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. Gemäß 98 Abs 7 BVergG darf, soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Die Nennung eines solchen Leitproduktes ist demnach nur zulässig, wenn einer der beiden Ausnahmetatbestände nach 98 Abs 7 leg cit dies rechtfertigen. Entweder der Auftragsgegenstand kann nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden (vgl. 98 Abs 7 2. Halbsatz) oder die produktspezifische Ausschreibung ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt (vgl. 98 Abs 7 1. Halbsatz). Die Präzisierung der Leistungsbeschreibung darf also nicht so weit gehen, dass in den technischen Spezifikationen der Ausschreibung, auf bestimmte Firmenerzeugnisse verwiesen wird, sofern nicht besondere Umstände, wie zb die Wahrung der technischen Einheit bei der Erweiterung oder die Instandhaltung von Systemen dies notwendig machen. (BVA , N/0076-BVA/02/ (Pkt. IV.2.3) 20

21 Ausschreibung Zuschlagskriterien Billigstbieterprinzip: Angebot mit dem niedrigsten Preis soll Zuschlag erhalten ex lege, wenn keine Festlegung in Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ( 79 Abs 3 letzter Satz; 100 letzter Satz) OSB ( 79 Abs 3 Satz 1) Billigstbieterprinzip nur zulässig sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 68: Die Festlegungen in der Ausschreibung müssen einen klaren und eindeutigen Qualitätsstandard (zb in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht) auf definiertem Niveau gewährleisten, damit der Auftraggeber das Zuschlagsprinzip niedrigster Preis zulässiger Weise wählen kann. 21

22 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung USB ( 100) EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 77: Um den Auftraggebern im Unterschwellenbereich größere Gestaltungsspielräume einzuräumen (und um vermeidbare Transaktionskosten zu senken), haben Auftraggeber im Unterschwellenbereich die freie Wahl des Zuschlagsprinzips. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Anwendung des Billigstangebotsprinzips implizit voraussetzt, dass die Angebote vergleichbar sind. Dies folgt insbesondere aus dem Grundsatz eines fairen Wettbewerbs. Der Preis als einziges Zuschlagskriterium ist daher dann sachlich gerechtfertigt, wenn ein Vergleichsstandard existiert (der durch die Festlegungen des Auftraggebers fixiert wird) und die Leistungsangebote dementsprechend vergleichbar sind. 22

23 Ausschreibung Bestbieterprinzip: technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot soll Zuschlag erhalten in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen sind alle Zuschlagskriterien grundsätzlich im Verhältnis ( 79 Abs 3 Satz 2) bzw ausnahmsweise in der Reihenfolge ( 79 Abs 3 Satz 3) der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben Zuschlagskriterien: nicht diskriminierend und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängend, wie zb Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungsbzw. Ausführungsfrist ( 2 Z 20 lit d) 23

24 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung VKS Wien , VKS-8908/09; BVA , 10N-137/ Erwägungsgrund 46 der VergabeRL lautet: Die Zuschlagserteilung sollte auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden. [ ] Um bei der Zuschlagserteilung die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist die - in der Rechtsprechung anerkannte - Verpflichtung zur Sicherstellung der erforderlichen Transparenz vorzusehen, damit sich jeder Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, an hand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. [ ] Damit die Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollten die Zuschlagskriterien einen Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen. 24

25 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Zuschlagskriterien müssen so weit konkretisiert sein, dass sie von durchschnittlich fachkundigen Bietern in gleicher Weise ausgelegt werden können (zb BVA , 02N-19/03-31 mit Verweis auf EUGH , Rs C-19/00, SIAC Construction, Rz 42) Das Zuschlagskriterium Handling des Bedienfeldes (zb drehbar, kippbar, abnehmbar) wird als zu unpräzise angesehen; es könnte es der Auftraggeberin letztlich ermöglichen [ ], in willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Weise bei der Angebotsprüfung vorzugehen (VKS Wien , VKS-6968/08) 25

26 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Ausschließlich schlagwortartiges Festlegen von Zuschlagskriterien (zb Patientenkomfort oder Handling des Bedienfeldes und Bedienerergonomie ), ohne darzustellen, nach welchen konkreten Beurteilungskriterien die Erfüllung der Nutzerkriterien bewertet werden sollen, ist unzureichend; unklare Formulierungen und Festlegungen, die es der Auftraggeberin letztlich ermöglichen könnten, in willkürlicher und nicht nachvollziehbarer und damit nicht transparenter Weise bei der Angebotsprüfung vorzugehen stehen nicht im Einklang mit dem Vergaberecht. (VKS Wien , VKS-8908/09) 26

27 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Variantenangebot ( 78 Abs 6) Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers ( 2 Z 38) Bei der Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen ist auf die Vergleichbarkeit der einlangenden Angebote Bedacht zu nehmen 27

28 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Alternativangebot ( 81) Ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters Nur bei Auftragsvergaben nach dem Bestangebotsprinzip Möglichkeit muss in Ausschreibungsunterlagen vorgesehen sein Nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig Angabe der Mindestanforderungen in Ausschreibungsunterlagen (Vergleichbarkeit) Beweislast bzgl Gleichwertigkeit der Leistung trifft Bieter 28

29 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Abänderungsangebot ( 82) Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene, beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß wie ein Alternativangebot abweicht ( 2 Z 1) Bei Auftragsvergaben nach dem Bestangebots- und Billigstangebotsprinzip Immer zulässig, sofern nicht in Ausschreibungsunterlagen für unzulässig erklärt Nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig Möglichkeit der Angabe von Mindestanforderungen durch Auftraggeber Beweislast bzgl Gleichwertigkeit der Leistung trifft Bieter 29

30 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Subunternehmerleistungen ( 83) bei komplexen Auftragsgegenständen und/oder fehlender Leistungsfähigkeit beim Bieter selbst Nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den 72 und 73 besitzt Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig ausgenommen: Kaufverträge und Aufträge an verbundene Unternehmen Bekanntgabe von Subunternehmerleistungen Es ist bereits in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind ( 83 Abs 2) 30

31 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Sicherstellungen ( 2 Z 32) Vadium (lit a) Sicherstellung für den Fall, dass Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 19: Das Vadium soll für zwei Fallkonstellationen eine Sicherstellung bilden: dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt und dass der Bieter bestimmte Mängel nicht behebt. Letztere Möglichkeit soll das Problem beseitigen, dass Bieter (ohne Verlust des Vadiums) aktiv nach Angebotsöffnung entscheiden können, ob ihr Angebot im Wettbewerb verbleiben soll oder nicht (die Möglichkeit des Vorgehens des Auftraggebers gemäß 129 Abs. 2 bleibt dadurch unberührt). Durch Einbau behebbarer Mängel in ihr Angebot besaßen Bieter durch das bewusste Nichtbeheben des Mangels die Möglichkeit, je nach ihrer Interessenlage ihr Angebot ausscheiden zu lassen. Da Angebote, die mit unwesentlichen Mängeln behaftet sind, weiter im Verfahren verbleiben, erfolgte eine Einschränkung auf wesentliche Mängel. Kaution (lit b) Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt 31

32 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Deckungsrücklass (lit c) Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist Haftungsrücklass (lit d) Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt 32

33 Ausschreibung Bestimmungen über den Leistungsvertrag ( 99) Ergeben sich grundsätzlich bereits aus der Leistungsbeschreibung Sind so eindeutig und umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann Vertrag muss erforderlichenfalls folgende Bestimmungen beinhalten Erfüllungszeiten Vertragsstrafen (Pönale) Sicherstellungen Arten der Preise Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Erfüllungsort Gewährleistung und Haftung etc. 33

34 Ausschreibung Angebots- und Zuschlagsfrist Angebotsfrist ( 60 und 65) Zeitraum, in dem der Bieter sein Angebot legen muss Unterschiedliche Fristen für OSB und USB zb beim offenen Verfahren 52 Tage im OSB ( 60 Abs 1) 22 Tage im USB ( 65 Abs 1) Unterschreitungsmöglichkeiten gem 61 ff (OSB) bzw 66 f (USB) Zuschlagsfrist ( 112) Zeitraum zwischen Ende der Angebotsfrist und Zuschlagserteilung während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden darf grundsätzlich fünf Monate und ausnahmsweise sieben Monate nicht überschreiten ein Monat, wenn in Ausschreibung keine Angaben 34

35 Nicht prüfungsrelevant! Ausschreibung Berechnung der Fristen ( 56) 903 ABGB: Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag. Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl 1961/37 Materiellrechtliche Fristen: Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet; es reicht also anders als bei verfahrensrechtlichen Fristen nicht, dass das Schriftsrück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. 35

36 Fiktives Fallbeispiel Die Landeshauptstadt Linz möchte den Druckauftrag in einem offenen Verfahren vergeben. Wo ist die Vergabe kundzumachen? 36

37 Bekanntmachungen Bekanntmachungspflicht ( 46) Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung; Durchführung eines offenen Wettbewerbes oder nicht offenen Wettbewerbes; Vergabe eines Baukonzessionsvertrages Vergabe eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär, der selbst nicht Auftraggeber ( 3 Abs. 1) ist, vergeben werden soll; 37

38 Bekanntmachungen Abschluss einer Rahmenvereinbarung sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird; Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems; Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges. 38

39 Bekanntmachungen OSB Bekanntmachungen auf Unionsebene ( 50) Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen auf Grund des Bundesvergabegesetzes 2006 BGBl II 2006/36 Grundsätzlich sind Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-verfahren über die Internetseite [richtig: der Kommission zur Verfügung zu stellen Verwendung der einschlägigen Standardformulare Daten werden im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (TED Tender European Daily) Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) bei Bekanntmachungen VO 2002/2195/EG des europ. Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) idf ABl L 2009/188, 14 39

40 Bekanntmachungen Bekanntmachungen in Österreich Verpflichtende Festlegung eines Publikationsmediums durch Verordnung ( 52 Abs 1 BVergG 2006) 1513 BlgNR 24. GP, 133: Anstatt der bisherigen Kann-Bestimmung ist nunmehr vorgesehen, dass der Bundeskanzler bzw. die Landesregierungen jedenfalls ein (einziges) zusätzliches Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich festzulegen haben. Das Publikationsmedium muss elektronisch sein. Zusätzlich zur europäischen Ausschreibungsdatenbank TED soll es daher 10 zentrale Publikationsplattformen in Österreich geben. [ ] Bund: Publikationsmedienverordnung 2006, BGBl II 2006/300 idf 2012/111 Publikation jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers (Teil des Amtsblattes zur Wiener Zeitung), ( 1 Abs 1) Länder: zb OÖPublikationsmedienverordnung 2012, LGBl 2012/114 Publikation auf der Homepage des Landes Oberösterreich ( ( 2 Abs 1) zusätzlich Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil ( 2 Abs 2) 40

41 Bekanntmachungen USB Bekanntmachungen auf Unionsebene Freiwillige Bekanntmachungen ( 49) Bekanntmachung in Österreich ( 55) jedenfalls in dem gemäß 52 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium Klarerweise keine Bekanntmachung im offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei der Direktvergabe (ohne vorherige Bekanntmachung) 41

42 Bekanntmachungen Inhalt der Bekanntmachung 46 Abs 2: In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß 20 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen. 46 Abs 3: Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis ( 71), für die berufliche Zuverlässigkeit ( 72), für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ( 74) und die technische Leistungsfähigkeit ( 75) vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind. OSB: Siehe Anhang VIII zum BVergG und die Standardformulare für Bekanntmachungen unter USB: Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind. ( 55 Abs 1) 42

43 Fiktives Fallbeispiel Der Unternehmer U interessiert sich für den den Druckauftrag der Landeshauptstadt Linz. Wie muss er sein Angebot gestalten? 43

44 Angebot Anforderungen ( 106 ff) Allgemeine Bestimmungen ( 106) Bindung an Ausschreibungsunterlagen Ausnahme: Verhandlungsverfahren (Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen dürfen durch Verhandlungen verändert werden) In deutscher Sprache (sofern in Ausschreibung nicht anderes angegeben) In Euro (sofern in Ausschreibung nicht anderes angegeben) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. 44

45 Nicht prüfungsrelevant! Angebot Zu Form und Inhalt der Angebote siehe 107 f Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung ( 109) Einreichen der Angebote in Papierform ( 110) Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote ( 113 ff) 45

46 Angebot Bindung Bis zum Ende der Zuschlagsfrist ( 112 Abs 2 erster Satz) Änderungs- bzw Rücktrittsmöglichkeit während Angebotsfrist 46

47 Nicht prüfungsrelevant! Angebot Arbeits- und Bietergemeinschaften ( 20 Abs 2) Bietergemeinschaft Zusammenschluss mehrerer Unternehmen Zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Antrags Keine zwingende Rechtsform Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Zusammenschluss mehrerer Unternehmer Verpflichtung der gemeinsamen Erbringung der vertragsgemäßen Leistung (solidarisch) Gelegenheitsgesellschaft zur Durchführung eines bestimmten Geschäfts 47

48 Nicht prüfungsrelevant! Angebot Vorteile für Bieter Risikostreuung Gemeinsame Erfüllung der fachlichen, technischen und personellen Voraussetzungen zur Auftragsausführung Möglicher Nachteil für Auftraggeber Einschränkung bzw Behinderung des Vergabewettbewerbs Möglichkeit des Ausschlusses von ARGEs und Bietergemeinschaften ( 20 Abs 2 Satz 1) Möglichkeit der Beschränkung der Mitgliederzahl ( 20 Abs 2 Satz 2) 48

49 Fiktives Fallbeispiel Der Unternehmer U möchte wissen, welche seiner KonkurrentInnen am Vergabeverfahren teilnehmen und zu welchen Preisen sie anbieten. Wie kann er das in Erfahrung bringen? 49

50 Zuschlagsverfahren Geheimhaltungspflicht Die Namen und die Anzahl der Bewerber, denen die Unterlagen übermittelt werden oder die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten. ( 88 Abs 3) Offenes Verfahren: Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten. ( 101 Abs 2) [Nicht offenes Verfahren: Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten. ( 104 Abs 3)] 50

51 Zuschlagsverfahren Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung ( 117 ff) Entgegennahme und Verwahrung ( 117) Datums- und Uhrzeitvermerk auf verschlossenem Umschlag chronologische Erfassung in einem Verzeichnis Geheimhaltungspflicht: Für Unbefugte unzugängliche Verwahrung Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten 51

52 Zuschlagsverfahren Öffnung ( 118): Offenes [und nicht offenes] Verfahren ( 118 Abs 1) durch Kommission (mind zwei sachkundige Vertreter des Auftraggebers) am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit grundsätzlich unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist Bieter dürfen an Öffnung teilnehmen Niederschrift folgende Angaben sind vorzulesen und in Niederschrift festzuhalten ( 118 Abs 5): Name und Geschäftssitz des Bieters 52

53 Zuschlagsverfahren Preis wesentliche Erklärungen der Bieter sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien relevante (in Zahlen) ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde Zusätzliche Angaben in Niederschrift ( 118 Abs 6): Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens die Namen der Anwesenden zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilage Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel 53

54 Fiktives Fallbeispiel Zehn Unternehmen legen ein Angebot. Mit welchem dieser Unternehmen darf die Landeshauptstadt Linz einen Vertrag abschließen? 54

55 Zuschlagsverfahren Prüfung von Angeboten Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen. ( 122 BVergG) einzelne (interne oder externe) Person (interne oder externe oder gemischte) Kommission 55

56 Zuschlagsverfahren Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien ( 123 BVergG) Grundsätze gem 19 Abs 1 BVergG (Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes; Beachtung der Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter) Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw der namhaft gemachten Subunternehmer rechnerische Richtigkeit des Angebots Angemessenheit der Preise Übereinstimmung mit den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung, insbesondere Formrichtigkeit und Vollständigkeit 56

57 Nicht prüfungsrelevant! Zuschlagsverfahren Niederschrift über Angebotsprüfung 128 Abs 1: Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Aus der Niederschrift über die Prüfung muss der Auftraggeber dann, wenn er hinsichtlich eines Kriteriums ein Bewertungsschema vorgibt, das Ergebnis nachvollziehbar begründen (zb VKS Wien VKS-12011/11) Jury/Bewertungskommission: Aus dem Vergabeakt muss sich zweifelsfrei ableiten lassen, wie die Bewertungskommission ihre Entscheidung getroffen hat und welche Umstände für die Bewertung maßgeblich waren (zb VKS Wien VKS-12011/11) Aus der Aktenlage muss eindeutig entnommen werden können, ob mit dem Ergebnis alle Mitglieder der Kommission einverstanden sind (vgl VKS Wien , VKS-11116/11). Unterschrift aller Jurymitglieder erforderlich (vgl VKS Wien , VKS-12011/11). 57

58 Nicht prüfungsrelevant! Zuschlagsverfahren [E]ine verbale Begründung [kann sich] nur dann auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern vergebenen Punkte beschränken [ ], soweit künstlerisch-ästhetische Kriterien beurteilt werden sollen und daher dem subjektiven Empfinden der Kommissionsmitglieder (naheliegender Weise) ein besonderer Stellenwert zukommt [ ]. (BVA , N/0029-BVA/12/ ). 58

59 Zuschlagsverfahren Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote Aufforderung, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern ( 70 Abs 4 BVergG) Bei Unklarheiten und Mängeln ist verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen ( 126 BVergG) Aufklärungsgespräche sind kommissionell zu führen und nur zulässig zum Einholen von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind ( 127 BVergG) 59

60 Zuschlagsverfahren Vertiefte Angebotsprüfung ( 125 Abs 3) in folgenden Fällen: im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen begründete Zweifel an der Angemessenheit der Preise Schriftliches Aufklärungsbegehren an Bieter Betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit Ausscheidung spekulativer bzw unseriöser Angebote 60

61 Zuschlagsverfahren Ausscheiden von Angeboten ( 129 Abs 1 Z 1 bis 11) Bieter hat am Vergabeverfahren teilgenommen ( 129 Abs 1 Z 1 erste Alternative) Vorarbeiten gemäß 20 Abs 5 Fehlende Eignung Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß 68 Abs 1 ( 129 Abs 1 Z 1 zweite Alternative) Keine Befugnis bzw kein finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit ( 129 Abs 1 Z 2) Nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises ( 129 Abs 1 Z 3) durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellt zb spekulative Preisgestaltung 61

62 Zuschlagsverfahren Fehlende Preisangabe ( 129 Abs 1 Z 4) zb bloße Erklärung, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten Fehlender Nachweis des Vadiums ( 129 Abs 1 Z 5) Sicherstellung für den Fall, dass Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt Verspätetes Einlangen des Angebots ( 129 Abs 1 Z 6) Widerspruch zu Ausschreibungsunterlagen ( 129 Abs 1 Z 7 erster Fall) 62

63 Zuschlagsverfahren Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit, sofern Mängel nicht behoben werden bzw nicht behebbar sind ( 129 Abs 1 Z 7 zweiter Fall) siehe unten im Detail Wettbewerbswidrige Unternehmensabsprachen ( 129 Abs 1 Z 8) Rechnerischer Fehlerhaftigkeit ( 129 Abs 1 Z 9) sofern in der Ausschreibung festgelegt, dass solche Angebote nicht weiter zu berücksichtigen sind Angebote von nicht aufgeforderten Bietern ( 129 Abs 1 Z 10) 63

64 Zuschlagsverfahren Fehlende Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ( 129 Abs 1 Z 11) Nichtnachkommen einer Aufklärungsaufforderung binnen gesetzter Frist ( 129 Abs 2) Unzumutbarkeit der Bearbeitung durch Auftraggeber ( 126 Abs 3) 64

65 Zuschlagsverfahren Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit, sofern Mängel nicht behoben werden bzw nicht behebbar sind ( 129 Abs 1 Z 7 zweiter Fall) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde [ ] Im Hinblick auf vorzulegende Nachweise ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand (etwa die Leistungsfähigkeit als solche) fehlt (in diesem Fall liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall handelt es sich um einen behebbaren Mangel (VwGH , 2008/04/0087; Hervorhebung durch den Verfasser) 65

66 Nicht prüfungsrelevant! Zuschlagsverfahren VwGH , 2003/04/0186: materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung könnte insofern eintreten, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote auszuarbeiten ; durch die Möglichkeit der Mängelbehebung würde dem diesbezüglichen Bieter ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung seines Angebotes eingeräumt werden. Beispiele für unbehebbare Mängel: Fehlende Angaben über Umsatz, Gesamtmitarbeiterstand, technische Ausrüstung, Refernzprojekt und Schlüsselpersonen sowie fehlende Unterfertigung an der vorgesehene Stelle, weil Einräumung einer Verbesserung einer Verlängerung der Angebotsfrist gleichkäme (UVS Vlbg , /07) Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet. ( 106 Abs 3 letzter Satz) Fehlende Bekanntgabe von Subunternehmern (also: kein Nachschieben von Subunternehmern) (BVA , N/0068-BVA/09/ ) Fehlender Nachweis der Vertretungsbefugnis zum maßgeblichen Zeitpunkt. 66

67 Nicht prüfungsrelevant! Zuschlagsverfahren Beispiele für behebbare Mängel: Fehlen von (wenigen) Eignungsnachweisen, sofern sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht also solche fehlten, sondern bloß nicht vorgelegt wurden. Ein nicht firmenmäßig gefertigtes, aber immerhin rechtsverbindliches Angebot (VwGH , 2001/04/0037; krit Werschitz/Ragoßnig, Österreichisches Vergaberecht 3 170). 67

68 Zuschlagsverfahren Zuschlagsentscheidung und Zuschlag ( 130 ff) Zuschlagsentscheidung Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. ( 130 Abs 1) Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten ( 130 Abs 2) 68

69 Zuschlagsverfahren Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. ( 131 BVergG) Zuschlagsentscheidung ist keine Auftragsvergabe, sondern bloß unverbindliche Absichtserklärung Mitteilung über Ende Stillhaltefrist, Gründe für Ablehnung, Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und Vergabesumme 69

70 Nicht prüfungsrelevant! Zuschlagsverfahren Ausnahmen von der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (taxative Aufzählung in 131 Abs 2) der Zuschlag soll dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden ( 131 Abs 2 Z 1) dringliche, zwingende Gründe lassen es nicht zu, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten ( 131 Abs 2 Z 2 ivm 28 Abs 2 Z 3, 29 Abs 2 Z 3 bzw 30 Abs 2 Z 3) Kauf über Börse ( 131 Abs 2 Z 2 ivm 29 Abs 2 Z 6) besonders günstiger Erwerb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ( 131 Abs 2 Z 2 ivm 29 Abs 2 Z 7) eine Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll ( 131 Abs 2 Z 3) 70

71 Zuschlagsverfahren Stillhaltefrist ( 132) 10 Tage bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax 15 Tage bei Übermittlung auf brieflichem Weg 7 Tage im Unterschwellenbereich (USB) Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. ( 132 Abs 1 Satz 1) 71

72 Zuschlagsverfahren Zuschlagserteilung (Zuschlag) Schriftliche Erklärung über Angebotsannahme Während Zuschlagsfrist Vertragsschluss Nach Ende der Zuschlagsfrist Angebot des Auftraggebers an Bieter zur Annahme des Auftrags Erteilung mittels Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief 72

73 Beendigung des Vergabeverfahrens Zuschlagserteilung (Zuschlag) Regelfall, aber keine Verpflichtung ( 19 Abs 4 zweiter Satz) Widerruf Ausnahmefall Mangels Zuschlags kommt es zu keiner Auftragserteilung 73

74 Nicht prüfungsrelevant! Widerrufsverfahren Widerruf Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist MUSS ( 138 Abs 1): Bekanntwerden von Umständen, die Ausschreibung ausgeschlossen hätten Bekanntwerden von Umständen, die zu inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (zb mangelnde budgetäre Deckung, Wahl des falschen Vergabeverfahrens) KANN ( 138 Abs 2): Sachliche Gründe = sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen 74

75 Nicht prüfungsrelevant! Widerrufsverfahren Widerruf nach Ende der Angebotsfrist MUSS ( 139 Abs 1): Bekanntwerden von Umständen, die Ausschreibung ausgeschlossen hätten Bekanntwerden von Umständen, die zu inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten kein Angebot eingelangt kein verbleibendes Angebot nach Ausscheiden von Angeboten 75

76 Nicht prüfungsrelevant! Widerrufsverfahren KANN ( 139 Abs 2) nur ein Angebot eingelangt oder nur ein verbleibendes Angebot oder bei Vorliegen sachlicher Gründe sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen (vgl RV 1171 BlgNR 22. GP 89 mit Verweis ua auf EuGH Rs C-244/02: an die Bestimmung ist kein strenger Maßstab anzulegen, denn nach dem EuGH ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig.) 76

77 Nicht prüfungsrelevant! Widerrufsverfahren Widerrufsverfahren ( 140) OSB zweistufiges Verfahren: Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung Widerrufsentscheidung Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen. ( 2 Z 45) Mitteilung des Endes der Stillhaltefrist sowie der Gründe für beabsichtigten Widerruf Gesondert anfechtbare Entscheidung (Rechtsschutz: Nichtigerklärung in einem Nachprüfungsverfahren ) 77

78 Nicht prüfungsrelevant! Widerrufsverfahren Stillhaltefrist ( 140 Abs 4) 10 Tage bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung 15 Tage bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage 7 Tage bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Widerrufserklärung nach Ablauf der Stillhaltefrist Widerrufserklärung (Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des Gewinners bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden. ( 2 Z 46) Vergabeverfahren wird beendet und Bieter aus ihrer Bindung entlassen ( 140 Abs 8) 78

79 Nicht prüfungsrelevant! Widerrufsverfahren USB zweistufiges Verfahren gem 140 (siehe oben) Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung Aber auch: Unmittelbarer Widerruf (Widerrufserklärung) Kein Abwarten einer Stillhaltefrist ( 140 Abs 7) Allerdings Rechtsschutz für Bieter: kann gem 331 Abs 1 Z 5 Feststellung beantragen, dass Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens rechtswidrig war; Prozessvoraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen 79

80 Nicht prüfungsrelevant! Widerrufsverfahren Fiktion der Widerrufserklärung ( 140 Abs 9) Drei Voraussetzungen Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach (1.) erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und (2.) entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens (3.) der Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes. 80

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