Bemessung der invaliditätsbedingten Einschränkung bei. Teilerwerbstätigen

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1 Katrin Ehrensperger Bemessung der invaliditätsbedingten Einschränkung bei Teilerwerbstätigen Nr. 117 der Reihe DISKUSSIONSPAPIERE des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen St. Gallen, April 2008

2 Vorwort Die Berechnung des Invaliditätsgrades bereitet der Praxis immer wieder Schwierigkeiten und dazu gibt es eine Umfassende Rechtsprechung und Literatur. Besondere Probleme ergeben sich, wenn jemand nur teilweise Erwerbstätig ist. Dieser Frage widmet sich die vorliegende Studie. Die Arbeit ist an unserem Institut als Masterarbeit erstellt worden. Sie wurde von PD Dr. Ueli Kieser als Referent und Prof. Dr. Thomas Geiser als Korreferent betreut. Es ist nicht üblich Masterarbeiten zu veröffentlichen. Die Qualität der Arbeit und die Aktualität des Themas erscheinen uns aber genügende Gründe, sie einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Auch für eine Masterarbeit gilt die akademische Freiheit. Es versteht sich von daher von selbst, dass die in der Arbeit getroffenen Wertungen ausschliesslich die Meinung des Autors widergeben und das FAA nicht binden. Im April Prof. Dr. Thomas Geiser Direktor FAA

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Abkürzungsverzeichnis... vi 1 Einleitung Begriffe Voll-, Teil- und Nichterwerbstätigkeit Aufgabenbereich Invalidität Relevante historische Entwicklungen Schaffung einer eidgenössischen Invalidenversicherung Abwendung der Rechtsprechung vom Wortlaut des aart. 5 IVG Einführung der gemischten Methode Weitere Revisionen der relevanten Bestimmungen Invaliditätsbemessung und deren Methoden Allgemeines zur Invaliditätsbemessung Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Ausserordentliche Bemessungsmethode bei Erwerbstätigen Spezifische Methode des Betätigungsvergleichs Gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen mit Aufgabenbereich Kritische Betrachtung der heutigen Situation Benachteiligung von Teilerwerbstätigen Ermittlung der Einbusse der Erwerbstätigkeit Doppelte Berücksichtigung des Teilzeitcharakters Keine Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse Gleichbehandlung eines kleinen und grossen Haushalts Trennung der Gesamttätigkeit in zwei unabhängige Teilbereiche Nichtberücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung Abhängigkeit des Aufgabenbereichs vom Ausmass der Erwerbstätigkeit Fehlende wirtschaftliche Bewertung im Aufgabenbereich... 26

4 Inhaltsverzeichnis 5.5 Frage der Vereinbarkeit der bestehenden Praxis mit BV und EMRK Frage der Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot Frage der Vereinbarkeit mit dem Verbot der Geschlechterdiskriminierung Frage der Vereinbarkeit mit Art. 8 und 14 EMRK Uneinheitliche höchstrichterliche Rechtsprechungspraxis Höchstgerichtliche Stellungnahme zur Kritik Vergleich mit anderen Sozialversicherungen Unfallversicherung Berufliche Vorsorge Militärversicherung Vergleich mit dem Haftpflichtrecht Allgemeiner Schadensbegriff Haushaltschaden sowie damit zusammenhängende Probleme Lösungsansätze Nur Teilerwerbstätige betreffende Ansätze UV-Adaption Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich bezogen auf eine Vollzeittätigkeit Kritische Prüfung Notwendige Änderungen in der Gesetzgebung Bessere Berücksichtigung der Doppelbelastung Zwei Invaliditätsrenten für doppelbelastete Personen Kritische Prüfung Notwendige Änderungen in der Gesetzgebung Alle im Aufgabenbereich Tätigen betreffende Ansätze Ökonomische Gesamtbewertung Ökonomische Gewichtung im Aufgabenbereich Folgen für Teilerwerbstätige Kritische Prüfung Notwendige Gesetzesänderungen Eingeschränkter Anwendungsbereich der gemischten Methode Veränderte Invaliditätsbemessung bei Vollzeithausleuten Folgen für Teilerwerbstätige Kritische Prüfung Notwendige Gesetzesänderungen... 54

5 Inhaltsverzeichnis 8.3 Alle Erwerbstätigen betreffende Ansätze Fixes Haushaltskontingent Berücksichtigung eines Hausarbeitspensums bei erwerbstätigen Frauen Folgen für Teilerwerbstätige Kritische Prüfung Notwendige Gesetzesänderungen Reiner Einkommensvergleich ab einem Arbeitspensum von zwei Dritteln Differenzierung zwischen Pensen von mehr und von weniger als zwei Dritteln Folgen für Teilerwerbstätige Kritische Prüfung Notwenige Gesetzesänderungen Schlussbetrachtungen Literaturverzeichnis... I Materialienverzeichnis... XIV Verzeichnis der Internetquellen... XVI

6 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis A. Auflage a.a. aart. AB NR Abs. AHI-Praxis AHV AHVG AJP Art. art. AS ATSG anderer Ansicht alter Artikel (nicht mehr in Kraft) Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat Absatz AHI-Praxis (BSV, Bern, , vorher: ZAK, danach: Erscheinen eingestellt) Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR ) Aktuelle Juristische Praxis (Dike Verlag, Lachen) Artikel article Amtliche Sammlung des Bundesrechts Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR ) AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0) Bd. BFS BGE BGer BR BSF BSV Band Bundesamt für Statistik Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts (amtliche Sammlung, der Teil V enthält seit 1970 die Urteile zum Sozialversicherungrecht) Schweizerisches Bundesgericht Bundesrat Bund Schweizerischer Frauenorganisationen Bundesamt für Sozialversicherungen

7 Abkürzungsverzeichnis BV bv BVG BVV 2 BWI bzgl. bzw. CHSS CO DAP d.h. Def. Diss. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) berufliche Vorsorge Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR ) Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (SR ) Betriebswissenschaftliches Institut bezüglich beziehungsweise Soziale Sicherheit CHSS (BSV, Bern) Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le code civil suisse, Livre cinquième: Droit des obligations (= OR) Dokumentation über Arbeitsplätze das heisst Definition Dissertation E. Erwägung (en) éd. édition/édité EK Eidgenössische Expertenkommission für die Vorbereitung der Invalidenversicherung EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) et al. ETH EuGH EVG und andere Eidgenössische Technische Hochschule Europäischer Gerichtshof Eidgenössisches Versicherungsgericht

8 Abkürzungsverzeichnis EVGE f./ff. FN HAVE Hrsg. i.v.m. insb. IRP-HSG IV Entscheidung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Amtliche Sammlung, seit 1970 BGE) folgende/fortfolgende Fussnote(n) Zeitschrift Haftung und Versicherung (Verein Haftung und Versicherung, Eglisau) Herausgeber in Verbindung mit insbesondere Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (SR ) IVV Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (SR ) KSIH Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004 (BSV, Bern) lit. LPGA LSE m.e. mit Hinw. mit Verw. MV litera Loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (= ATSG) Lohnstrukturerhebungen meines Erachtens mit Hinweisen mit Verweis Militärversicherung MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (SR 833.1) MVV Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung

9 Abkürzungsverzeichnis (SR ) N NR Nr. NZZ OR Note Nationalrat Nummer Neue Zürcher Zeitung Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil: Obligationenrecht (SR 220) p. page(s) PartG PI plädoyer Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (SR ) Parlamentarische Initiative plädoyer Das Magazin für Recht und Politik (Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz, Bern) Pra Die Praxis: Wichtige Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, Sozialversicherungsentscheide, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in Strassburg, früher: Die Praxis des Bundesgerichts: Monatliche Berichte über die wichtigsten Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichtes (Helbing & Lichtenhahn, Basel) RKUV Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (BSV, Bern) S. Seite(n) SAKE SGK NR sog. SR SRK Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates sogenannt Systematische Sammlung des Schweizerischen Bundesrechts Kommission des Ständerates SVR Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes, des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, der

10 Abkürzungsverzeichnis Eidgenössischen Beschwerdeinstanzen und kantonaler Instanzen (Helbing & Lichtenhahn, Basel) SZS U BGer U EVG UV UVG UVV vgl. WIH z.b. ZAK ZR ZSR Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, bis 1981: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung (Stämpfli, Bern) unpubliziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts unpubliziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Unfallversicherung Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR ) Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (SR ) vergleiche Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (BSV, Bern, ersetzt durch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung) zum Beispiel Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die IV- Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen (BSV, Bern, , 1993 aufgespaltet in AHI-Praxis und Soziale Sicherheit) Blätter für zürcherische Rechtsprechung (Orell Füssli, Zürich) Zeitschrift für Schweizerisches Recht (Helbing & Lichtenhahn, Basel)

11 Einleitung 1 Einleitung Wird jemand invalid, der bisher sowohl im Erwerbs- als auch im Aufgabenbereich 1 tätig war, so wird er oder sie mit einigen Besonderheiten der Invaliditätsbemessung in der IV konfrontiert und wird sich in vielen Fällen aufgrund der Praxis des BSV sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung 2 benachteiligt fühlen. Der im Rahmen der IV festgestellte Invaliditätsgrad ist oft kleiner als wenn die versicherte Person eine Vollzeitstelle gehabt oder ausschliesslich im Aufgabenbereich gearbeitet hätte. Es resultiert eine kleinere oder gar keine Invalidenrente. Dies wird von der Lehre wie auch von verschiedenen kantonalen Instanzen kritisiert 3 und ist offensichtlich besonders auch in den Zeiten steigender Gleichberechtigung nicht wünschenswert. In der vorliegenden Arbeit werden daher Lösungsansätze und kombinationen vorgestellt, die der Situation der betroffenen Invaliden gerechter werden. Das Schwergewicht der nachfolgenden Ausführungen liegt dabei auf der für die Invaliditätsrente massgeblichen Invaliditätsbemessung von vor der Invalidität teilerwerbstätigen Versicherten der IV, die neben der Erwerbstätigkeit im Aufgabenbereich tätig waren. Die finanziellen Auswirkungen der Vorschläge für die IV werden nicht thematisiert. Dabei sind trotz teilweiser Verwendung von geschlechtsspezifischen Begriffen beide Geschlechter angesprochen, auch wenn in der Realität Männer immer noch selten von der Problematik betroffen sind. 4 Zuerst werden die relevanten Begriffe erklärt, bevor anhand der relevanten historischen Entwicklung die Behandlung von Haushaltarbeit und Teilerwerbstätigkeit in der IV im Laufe der Zeit aufgezeigt wird. Anschliessend werden die heutigen Methoden der Invaliditätsbemessung sowie der Problemkreis, welcher zur oben dargestellten Benachteiligung führt, dargestellt und die Gründe für die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgezeigt. Bereits hier in der Einleitung gilt es darauf hinzuweisen, dass die eher stiefmütterliche Behandlung der Haushaltstätigkeit im Recht wohl insb. mit der gesellschaftspolitischen Geringschätzung der Hausarbeit und mit der praktischen Schwierigkeit, den wirtschaftlichen Wert der unbezahlten Haus- und Familienarbeit zu bemessen, zusammenhängt. 5 Da die IV eng mit anderen Sozialversicherungen (UV, bv sowie MV) und dem Haftpflichtrecht verbunden ist, ist anschliessend aufzuzeigen, wie die Invaliditätsbemessung in diesen anderen Bereichen erfolgt. Danach werden verschiedene Lösungsansätze für die IV präsentiert und bewertet. Die Schlussfolgerungen fassen die gemachten Erkenntnisse zusammen, zeigen Lösungskombinationen auf und runden die Arbeit mit einer persönlichen Stellungnahme der Verfasserin ab Der Aufgabenbereich umfasst z.b. die Haushaltsführung und Kinderbetreuung, vgl. Kapitel 2.2. Durch die Justizreform wurde das EVG in das BGer integriert, HÄFELIN ET AL., Einleitung. Z.B. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S Vgl. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, FN 3. Früher waren ausschliesslich Frauen angesprochen, vgl. Kapitel 3. SCHAETZLE/PFIFFNER RAUBER, S Obwohl die entsprechende Kritik bereits 1995 erfolgte, hat diese Aussage ihre Aktualität wohl bis heute nicht verloren.

12 Begriffe 2 Begriffe Dieses Kapitel dient der Definition einiger Schlüsselbegriffe der vorliegenden Arbeit. 2.1 Voll-, Teil- und Nichterwerbstätigkeit Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne wird unter dem Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird 6 verstanden. Um die Frage zu beantworten, ob eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne vorliegt, ist nicht entscheidend, ob die entsprechende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht behauptet. Vielmehr muss eine solche aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. 7 Die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung stellt also ein wesentliches Merkmal der Erwerbstätigkeit dar. 8 Über die Bestimmungen zu den Arbeitnehmern (Art. 10 ATSG) und den Selbstständigerwerbenden (Art. 12 ATSG) wird der Begriff mittelbar auch gesetzlich definiert. 9 Wie bereits die obige Definition erwarten lässt, existiert nicht nur eine einzige Art der Erwerbstätigkeit, sondern ein ganzes Spektrum. 10 Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht die Teilerwerbstätigkeit. Ein Teilzeitarbeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand weniger als 100% der betriebs- oder branchenüblichen Arbeitszeit arbeitet. 11 Offensichtlich wird der Begriff also mit der Vollerwerbstätigkeit verglichen. 12 Als nichterwerbstätig gilt z.b., wer ohne Lohn im Haushalt tätig ist. 13 Negativ abgegrenzt ist jemand also nichterwerbstätig, wenn er keine Erwerbstätigkeit ausübt Aufgabenbereich Gearbeitet wird nicht nur im Rahmen von formellen Arbeitsverhältnissen und gegen Entgelt, sondern auch im privaten Haushalt. Gemäss Art. 27 IVV gelten insbesondere 15 die übliche BGE 128 V 25 f. E. 3b; vgl. auch SCHEIDEGGER, S. 77; LOCHER, Grundriss, 21 N 4; KIESER, AHV, N 46. BGE 128 V 25 f. E. 3b. Die Beurteilung erfolgt also nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, BGE 115 V 168 f. E. 6e. BGE 125 V 385 E. 2a mit Hinw.; KÄSER, N 1.33, ausführliche Def. in N 3.4 ff. BGE 128 V 26 E. 3b. KIESER, Invaliditätsgrad, N 1. SCHÜRER, S. 58; STREIFF/VON KAENEL, Art. 319 OR N 18. Die Unterscheidung zwischen Teilerwerbstätigen mit und ohne Aufgabenbereich und die Behandlung letzterer als Vollerwerbstätige gemäss BGE 131 V 53 E und SCHEIDEGGER, S. 79, wird in der vorliegenden Arbeit nicht generell übernommen, sondern es wird am relevanten Ort darauf eingegangen, vgl. Kapitel 4.5. KIESER, Invaliditätsgrad, N 1. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S KIESER, Invaliditätsgrad, N 2.

13 Begriffe Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige oder künstlerische Tätigkeiten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten. Als Hauptbeispiel gilt die Haushalt- oder Familienarbeit, welche trotz ihres wirtschaftlichen Wertes 16 mangels Erwerbsabsicht keine Erwerbstätigkeit im obenerwähnten Sinne darstellt. 17 Die Betreuung der eigenen Person oder Familie durch sinnvolle Gestaltung der freien Zeit 18, also die reine Freizeitgestaltung, gilt hingegen nicht als Aufgabenbereich. 19 Würden die persönliche Lebenssituation und/oder das soziale Umfeld der versicherten Person nämlich auch als Aufgabenbereich erfasst, übernähme die IV Massnahmen der Sozialrehabilitation, für welche sie vorbehaltlich der Ausnahmen des Art. 8 Abs. 2 IVG nicht leistungspflichtig ist Invalidität Seit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 wird der Begriff der Invalidität 21 in Art. 8 ATSG definiert. Formellgesetzlich kann nunmehr von einem einheitlichen Begriff mit Geltung im gesamten Sozialversicherungsrecht mit Ausnahme der überobligatorischen bv 22 gesprochen werden. 23 Auch unter dem ATSG gilt jedoch, dass nur aufgrund der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Invaliditätsdefinition noch kein Leistungsanspruch entsteht. Dieser entsteht erst, wenn zusätzlich alle entsprechenden Tatbestandsmerkmale oder Voraussetzungen der Einzelgesetze erfüllt sind, z.b. für den Anspruch einer Viertelrente der IV ein Invaliditätsgrad von mindestens 40%. 24 Daher stellt die Invalidität im Hinblick auf die Dieser Ausdruck ist erst seit 1. Januar 2004 in Kraft, AS 2003, S Nach der vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des aart. 27 Abs. 2 IVV galt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten, AS 1983, S Jedoch wurden schon damals alle Tätigkeiten, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können also z.b. Hausarbeit, Vermögensverwaltung oder nichtentlöhnte karitative Einsätze berücksichtigt, LANDOLT, Zumutbarkeitsprinzip, N 403 mit Verw. auf die damals geltende WIH, N Die Invaliditätsbemessung bei Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners erfolgt heute nach Art. 28 Abs. 2 ter IVG mit einem Einkommensvergleich, vgl. BOTSCHAFT IVG 4. REVISION, S. 3267, und zählt nicht mehr zum Aufgabenbereich von Art. 27 IVV. Dieser wird besonders sichtbar, wenn entsprechende Aufgaben gegen Entgelt an Dritte delegiert werden, SCHAETZLE/PFIFFNER RAUBER, S BGE 113 II 352 E. 2b; BGE 117 Ib 2 ff. E.2; LOCHER, Grundriss, 10 N 18; LANDOLT, Zumutbarkeitsprinzip, N 403. Bei Angehörigen klösterlicher Gemeinschaften, auf die in der vorliegenden Arbeit jedoch nicht weiter eingegangen werden soll, fällt gemäss Art. 27 IVV die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft darunter. BGE 108 V 214 E. 2. BGE 108 V 214 E. 2. MEYER-BLASER, IVG, Art. 5 IVG S. 26; KIESER, Invaliditätsgrad, N 3; BGE 108 V 212 E. 1a sowie 214 E. 2. Zur Entstehung des Invaliditätsbegriffs vgl. HASELBACH, S. 46 ff. Obwohl die Normen des ATSG im gesamten Bereich der bv keine Anwendung finden, gilt Art. 8 ATSG aufgrund des Verweises in Art. 23 BVG auf die Invalidität im Sinne der IV sowie die dortige Anwendung des ATSG im obligatorischen Bereich dennoch, KIESER, neue Urteile, S. 1; RIEMER, S. 203 f. Im überobligatorischen Bereich sei das ATSG anwendbar, soweit die Vorsorgeeinrichtungen überobligatorische Leistungen erbringen und in ihren reglementarischen bzw. statutarischen Bestimmungen abgesehen vom Quantitativen nicht vom Obligatorium abweichen. Abweichungen kommen z.b. im Bereich des Invaliditätsbegriffs vor, BGE 115 V 219 E. 4b mit Hinw. LOCHER, 5. IV-Revision, S. 283 f. Teilweise wird auch in der Privatversicherung die Invalidität nach den für die IV massgebenden Bestimmungen definiert, was zu einer Übernahme der entsprechenden Entscheide führt, KIESER, Auswirkungen, S Vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, Locher, Grundriss, 10 N 3.

14 Begriffe beanspruchte Leistung wie in der Zeit vor dem ATSG einen funktionellen und relativen Begriff dar. 25 Bezogen auf denselben Leistungsanspruch konnten und können jedoch bei den verschiedenen Kategorien von Invaliden nicht grundsätzlich unterschiedliche Invaliditätsbegriffe verwendet werden. Jedenfalls kann soweit von einem umfassenden Begriff gesprochen werden, als ihm die folgenden Kriterien zugrunde liegen: (i) Medizinisches Element (gesundheitliche Beeinträchtigung), (ii) wirtschaftliches Element (Auswirkungen auf die Fähigkeit, erwerblich oder im Aufgabenbereich tätig zu sein), (iii) Zusammenhang zwischen diesen beiden Aspekten sowie (iv) zeitliches Element (Dauer der Beeinträchtigung). 26 Bei der Invaliditätsdefinition gilt es, zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen sowie bei letzteren weiter zwischen volljährigen und minderjährigen Versicherten zu unterscheiden: 27 Für Erwerbstätige wird Invalidität in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, wobei Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG den durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Wiedereingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bedeutet. 28 Gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSG gelten nichterwerbstätige Minderjährige als invalid, wenn sie aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich ganz oder teilweise erwerbsunfähig sein werden. Wer hingegen volljährig und vor der Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Gesundheit nicht erwerbstätig war und wem ausserdem eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, wird gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid bezeichnet, wenn ihm die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich verunmöglicht ist. Wichtig erscheint der Hinweis, dass in der IV gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 IVG die Altersgrenze unter Beibehaltung des alten IV-Rechtes beim vollendeten 20. Altersjahr gezogen wird. 29 Dies stellt eine bewusste Abweichung vom ATSG dar, bei dem die Volljährigkeit als Grenze gilt Locher, 5. IV-Revision, S. 286 f. KIESER, Invaliditätsgrad, N 8 sowie bezüglich Art. 7 und 8 ATSG FN 23; LOCHER, 5. IV-Revision, S. 284 f. und BREITENMOSER, S. 99, der das zeitliche Element ins wirtschaftliche integriert. Auch betont das BGer in konstanter Rechtsprechung jedenfalls die grundsätzliche Einheitlichkeit des rentenrelevanten Invaliditätsbegriffs im Sozialversicherungsrecht, z.b BGE 113 V 143 f. E. 3b mit Hinw.; BGE 116 V 249 E. 1b mit Hinw.; BGE 119 V 470 E. 2b sowie KIESER, Invaliditätsgrad, N 7. Der Grad sollte deshalb ebenfalls übereinstimmen, was eine Koordination der zuständigen Organe voraussetze. Abweichungen ergäben sich aber, z.b. weil in der UV im Gegensatz zur IV abgestufte und befristete Renten gewährt werden; MAURER, S. 369 mit Hinw., vgl. dazu etwa BGE 112 V 175 E. 2a. LOCHER, Grundriss, 10 N 1. Klar davon abzugrenzen ist die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG. Diese bezieht sich auf die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung medizinisch nicht mehr zumutbare Arbeitsleistung im bisherigen Beruf, also die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinw. Für Details zur Arbeitsunfähigkeit im Allgemeinen vgl. MEYER-BLASER, Arbeitsunfähigkeit, insbes. S. 32 ff. mit Hinw.; für eine Übersicht bzgl. Abgrenzung vgl. SCARTAZZINI, S. 228; DUC, LPGA, S. 116 f. LOCHER, ATSG, S. 189; KIESER, ATSG, Art. 8 ATSG N 23. SGK NR 1999, S

15 Relevante historische Entwicklungen 3 Relevante historische Entwicklungen Bevor die heute verwendeten Methoden der Invaliditätsbemessung bei Hausleuten und Teilerwerbstätigen sowie die Eigenheiten der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt werden, wird in diesem Kapitel die relevante historische Entwicklung aufgezeigt. Der historische Wille des Gesetzgebers und die damaligen Gegebenheiten sollen dem besseren Verständnis der heutigen Situation dienen. 3.1 Schaffung einer eidgenössischen Invalidenversicherung Die Schaffung einer eidgenössischen IV war bereits 1919 Gegenstand einer Botschaft des BR an die Bundesversammlung, wurde jedoch mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Depression und ihre Auswirkungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem auf eidgenössischer, kantonaler sowie privater Ebene verschiedene Massnahmen für Invalide realisiert wurden und als nach Annahme des AHVG vom 20. Dezember 1946 auf eidgenössischer Ebene verschiedene Vorstösse zur IV erfolgten, bestellte der BR am 13. September 1955 die Eidgenössische Expertenkommission für die Vorbereitung der IV (EK). 31 Diese bezeichnete in ihrem Expertenbericht vom 30. November 1956 die Erwerbsunfähigkeit als wirtschaftliches Kriterium des Invaliditätsbegriffs 32 und knüpfte den Leistungsanspruch daran. 33 Damit wurde eine im bestehenden Sozialversicherungsrecht längst anerkannte Stossrichtung aufgegriffen: 34 In erster Linie sollte die IV die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität mildern oder beheben. 35 Weil das Ziel aber in einer umfassenden obligatorischen Volksversicherung analog zur AHV bestand 36, stellte sich die Frage, wie nichterwerbstätige Personen, bei denen nicht ohne weiteres auf die Erwerbsunfähigkeit abgestellt werden konnte, behandelt werden sollten. Die EK kam zum Schluss, dass im Allgemeinen auch bei solchen Personen die Erwerbsunfähigkeit entscheidend sei, aber bei Hausfrauen, nichterwerbstätigen Witwen mit Hausfrauentätigkeit sowie bei Mitgliedern religiöser Gemeinschaften im Besonderen auf die Unfähigkeit, sich im jeweiligen Aufgabenbereich zu betätigen, abgestellt werden sollte. 37 Dies wurde als sog. spezifische Arbeitsunfähigkeit bezeichnet 38 und um das Kriterium der Unzumutbarkeit der Für eine Übersicht: BOTSCHAFT IVG, S ff. BERICHT IV, S. 24. BERICHT IV, S. 26; hinsichtlich der Hilfsmittel genügte unter bestimmten Voraussetzungen und in einem gewissen Rahmen bereits die geistige oder körperliche Beeinträchtigung, BERICHT IV, S. 69 f. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S BERICHT IV, S. 23 und 26. Heute wird dies folgendermassen ausgedrückt: In erster Linie soll die IV die Auswirkungen einer gesundheitlichen Einschränkung auf die Erwerbsfähigkeit mindern und erst in zweiter Linie die verbleibende Einschränkung durch Geldleistungen kompensieren, GÄRTNER, S. 36. Zusammengefasst wird dies unter dem prägnanten Ausdruck Eingliederung vor Rente, z.b. BOTSCHAFT IVG 5. REVISION, S. 4524; BSV, KSIH, N 1045 ff.; LOCHER, 5. IV-Revision, S. 281; KOCHER, S. 46; LANDOLT, Zumutbarkeitsprinzip, N 411; PREVITALI, S. 85 ff. BERICHT IV, S. 26 und 35. BERICHT IV, S. 26 f. BERICHT IV, S. 27 und 117; PICCARD, S. 128.

16 Relevante historische Entwicklungen Erwerbstätigkeitsaufnahme ergänzt. 39 Die Zumutbarkeitsproblematik sollte dabei als Vorfrage der Invaliditätsbemessung geklärt werden. 40 Waren beide Voraussetzungen 41 gegeben, wurde die spezifische Arbeitsunfähigkeit der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt. 42 Dann wurde von einer zwingenden Anwendung der Sonderbemessungsmethode ausgegangen. Dieser Zwang wurde jedoch klar als Schutz verstanden und sollte nicht auf alle Kategorien von Nichterwerbstätigen anwendbar sein. Massgebend für die Bildung der Versichertenkategorie Ehefrau im Haushalt 43 war also weder die Haushaltstätigkeit als solche noch der Umstand der Unentgeltlichkeit, sondern lediglich das Schutzbedürfnis der entsprechenden Kategorie. 44 Denn nach Ansicht der EK 45 und gemäss dem ursprünglichen gesetzlichen Zweck 46 war Hausfrauen eine Erwerbstätigkeit generell und typischerweise nicht zuzumuten. War oder wurde eine Hausfrau hingegen neben der Haushaltstätigkeit regelmässig oder überwiegend erwerbstätig, so konnte die Zumutbarkeit von Anfang an bzw. ab dem Tätigkeitswechsel bejaht und auf das allgemeine Kriterium der Erwerbsunfähigkeit abgestellt werden. 47 Ob dieses Verlassen des Schutzbereichs aus wirtschaftlicher Notwendigkeit oder aus freiem Willen geschah, kümmerte den Gesetzgeber nicht. Andere als wirtschaftliche Überlegungen sollten bei der Invaliditätsbemessung in der Haushaltstätigkeit nur dort dominieren, wo das Abstellen auf wirtschaftliche Kriterien dem Familienschutzgedanken widersprochen hätte. 48 Diese Gedanken übernahm der BR in der Botschaft zum IVG vom 24. Oktober 1958 praktisch unverändert. 49 Im damaligen Art. 5 Abs. 1 IVG sowie in der ältesten Fassung der IVV resultierte schliesslich die vollständige Bestätigung des obigen Konzepts. 50 Insb. sollte nur bei Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit die Invalidität nichterwerbstätiger Personen nach der Einschränkung im Aufgabenbereich ermittelt werden. 51 Diesem Verständnis folgte denn auch die zunächst entwickelte Rechtsprechung BERICHT IV, S. 30. KIESER, Invaliditätsgrad, N 11. (i) Zugehörigkeit zu einer der erwähnten Versichertenkategorien und (ii) Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit. BERICHT IV, S. 30. Wobei die Regel nebst für Hausfrauen im engeren Sinne, also Mütter und Ehefrauen, auch für Verwandte, die an Stelle der Mutter einen Haushalt mit minderjährigen Kindern führen, gelten sollte, BERICHT IV, S SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S. 171 ff. PICCARD, S. 128; BERICHT IV, S. 116 f. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S BERICHT IV, S. 116 f. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S. 173, zum Invaliditätsbegriff vgl. BOTSCHAFT IVG, S ff. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S KIESER, Invaliditätsgrad, N 13. Exemplarisch: EVGE E. 2; KIESER, Invaliditätsgrad, N 14.

17 Relevante historische Entwicklungen 3.2 Abwendung der Rechtsprechung vom Wortlaut des aart. 5 IVG Indessen wandte sich das EVG bereits ab 1971 von der Praxis der oben dargestellten Zumutbarkeitsfrage nach dem Gesetzeswortlaut ab und fragte stattdessen, welche Tätigkeit die Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre. 53 Geprüft wurde unter Einbezug von subjektiven und objektiven Umständen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze, ob die entsprechende Person ohne Invalidität erwerbstätig wäre oder nicht. 54 Der Leitentscheid 55 zu dieser Thematik hielt fest, in einzelnen Fällen könnten sich die beiden alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit und der Einschränkung der Aufgabenbereichstätigkeit auch ohne Änderung des invalidisierenden Zustandes ablösen. Bemerkenswerterweise konnte also ein Statuswechsel ohne Änderung der Gesundheitssituation z.b. bei Ehescheidung, Wegfall von Betreuungspflichten oder Änderung der ehelichen Rollenverteilung erfolgen. 56 In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder besonders behandelt, noch explizit verneint, dass die Zumutbarkeit zu prüfen sei. 57 In Einzelfällen wurde weiterhin auf das Erfordernis der Zumutbarkeitsprüfung hingewiesen. 58 Die so entstandene Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist bis heute massgebend 59, obwohl sie sich im Ergebnis offensichtlich vom Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 IVG entfernt hat 60, indem bei Nichterwerbstätigen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht mehr geprüft wird Einführung der gemischten Methode Bald wurden Unzulänglichkeiten der historisch vorgegebenen Methode erkannt. 62 Auf Verordnungsebene fehlte eine Bestimmung zur Invaliditätsgradermittlung bei Teilerwerbstätigen. 63 Gemäss der Rechtsprechung wurde bei Hausfrauen 64 die überwiegende Tätigkeit ermittelt und die Invalidität dementsprechend gesamthaft nach der einen oder anderen Methode berechnet. 65 Da die Bemessung des Invaliditätsgrades besonders für die Ermittlung Für eine Übersicht über diese Rechtsprechung vgl. MEYER-BLASER, IVG, Art. 5 IVG S. 26 ff. KIESER, Invaliditätsgrad, N 12. BGE 97 V 243 E. 1 = ZAK 1972 S KIESER, Invaliditätsgrad, N 12 mit Hinw. z.b. auf BGE 117 V 196 ff. E.4b bezüglich der ehelichen Rollenverteilung. Insb. BGE 98 V 268 E. 1 = ZAK 1973 S. 521 f.; BGE 98 V 262 ff. = ZAK 1973 S. 577 ff.; U EVG vom 9. September 1974 E. 3 = ZAK f. Insb. U EVG vom 13. März 1980 E. 3a = ZAK 1980 S KIESER, Invaliditätsgrad, N 14. MEYER-BLASER, IVG, Art. 5 IVG S. 26. KIESER, Invaliditätsgrad, N 14. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S KIESER, Invaliditätsgrad, N 26. Bei anderen Versichertenkategorien stellte sich die Frage nicht. Vgl. KIESER, Invaliditätsgrad, N 26. EVGE ff. E. 2; U EVG vom 20. April 1966 E. 2 = ZAK 1966 S. 517 f.; VETSCH-LIPPERT, S. 215 ff. insb. 219; KIESER, Invaliditätsgrad, N 26; MEYER-BLASER, IVG, Art. 28 IVG S. 221 mit Hinw.; SCHLAURI, Hausmännerarbeit, FN 4 mit Hinw.

18 Relevante historische Entwicklungen des Rentenanspruchs von Bedeutung war und ist, gab aart. 28 Abs. 3 IVG 66 dem BR die Kompetenz, Vorschriften über die Invaliditätsbemessung von Versicherten zu machen, die vor dem Eintritt des invalidisierenden Ereignisses nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung waren. Diese Befugnis war jedoch insofern beschränkt, als dass nicht angenommen werden konnte, sie erlaube dem BR die Schaffung einer von aart. 5 Abs. 1 IVG 67 abweichenden Lösung für diese Versichertenkategorien. 68 Mit aart. 27 bis IVV 69 wurde 1977 eine von der bisherigen Rechtsprechung des Entweder-Oder abweichende Lösung getroffen und die unten 70 detailliert dargestellte gemischte Methode eingeführt Weitere Revisionen der relevanten Bestimmungen Per 1. Januar 1984 bzw wurden die aart. 27 und 27 bis IVV begrifflich geschlechtsneutral ausgestaltet. 72 Dabei sollte die besondere Erwähnung der Hausfrauen vermieden werden. 73 Auch wenn diese Revisionen bezweckten, die bisher einseitige Zuteilung der Haushaltsführung an die Frau zu korrigieren 74, so waren sie in Realität lediglich redaktioneller Natur. 75 Die Einführung des ATSG sowie die 4. IV-Revision führten zu erneuten Veränderungen der vorliegend relevanten Bestimmungen. Der Wortlaut von aart. 5 Abs. 1 IVG wurde bei gleichbleibender Auslegung im Wesentlichen unverändert in Art. 8 Abs. 3 ATSG 76 aufgenommen. 77 Der neue Art. 5 IVG wurde an das ATSG angepasst. 78 Der frühere Art. 27 Abs. 1 IVV sowie aart. 27 bis Abs. 1 IVV wurden auf Gesetzesstufe angehoben und bilden nun mit geringfügig modifiziertem Wortlaut Art. 28 Abs. 2 bis respektive 2 ter. Damit sollte die formale Ungleichbehandlung der Nicht- und Teilerwerbstätigen im Vergleich zu den Zuletzt in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, danach gestrichen. Heute würde auf Art. 8 Abs. 3 ATSG verwiesen. KIESER, Invaliditätsgrad, N 15. Text der Bestimmung in: ZAK 1977 S. 16, Inkrafttreten am 1. Januar Vgl. Kapitel 4.5. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S. 174 sowie zu den Gründen FN 4; KIESER, Invaliditätsgrad, N 26. Für aart. 27 IVV: Änderung der IVV vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Januar 1984, AS 1983, S. 913; für aart. 27 bis IVV: Änderung der IVV vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Januar 1983, AS 1982, S SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S. 162 f. Erläuterung zum Gesetzestext von aart. 27 bis IVV, ZAK 1982 S Erläuterung zum Gesetzestext von aart. 27 IVV, ZAK 1983 S Weiter zeigt aart. 27 bis in der ab 1. Januar 1983 gültigen Fassung einen deutlicheren Bezug zu Art. 5 Abs. 1 IVG, KIESER, Invaliditätsgrad, N 26 i.v.m. FN 55. Die weitere, von KIESER, Invaliditätsgrad, N 26, erwähnte Revision von aart. 27 bis IVV, die mit Wirkung ab 1. Januar 2001 festlegte, dass bei unentgeltlicher Mitarbeit eines Ehepartners im Betrieb des anderen die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode zu erfolgen habe, ist für das vorliegende Thema heute nicht mehr relevant. SGK NR 1999, S Dies wird kritisiert. Eine Lösung, bei der der Gesetzgeber die oben beschriebene, vom Wortlaut abweichende Rechtsprechung aufgegriffen und Art. 8 Abs. 3 ATSG nicht in Weiterführung von aart. 5 Abs. 1 IVG gefasst bzw. diese Rechtsprechung korrigiert hätte, wäre vorzuziehen gewesen, KIESER, Einzelgesetz, S. 53. Art. 5 Abs. 1 und 2 IVG mit Verw. auf Art. 8 Abs. 3 respektive 2 ATSG (Invalidität) sowie Änderungen des Wortlauts, Vorschlag in: STELLUNGNAHME ATSG, S. 985; SGK NR 1999, S. 4549; BOTSCHAFT IVG 4. REVISION, S Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 IVG wurde im Rahmen der 4. IVG-Revision ohne inhaltliche Auswirkungen nochmals geändert, BOTSCHAFT IVG 4. REVISION, S

19 Relevante historische Entwicklungen Vollerwerbstätigen beseitigt werden. 79 Aus Transparenzgründen wurde daher auch Art. 28 Abs. 2 IVG nicht wie im Rahmen der ATSG-Einführung vorgesehen gestrichen, sondern mit einem ausdrücklichen Verweis auf Art. 16 ATSG versehen. 80 Der frühere Art. 28 Abs. 3 IVG blieb vorerst mit verändertem Wortlaut bestehen 81, wurde jedoch im Rahmen der 4. IVG- Revision aufgrund der Regelung der Invaliditätsbemessungsmethoden auf Gesetzesebene gestrichen. 82 Die Erweiterung des Krankheitsbegriffs um den psychischen Gesundheitsschaden und die daraus resultierende Anpassung der Art. 6, 7 sowie 8 Abs. 2 und 3 ATSG dienten nur der formellen Bereinigung der bereits bestehenden Verwaltungs- und Gerichtspraxis. 83 Weder Art. 16 ATSG noch die im Rahmen der 4. IV-Revision auf 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich modifizierten die bisherige Rechtsprechung. 84 Eine weitere Änderung forderte eine am 6. Oktober 2000 von NR Marc F. Suter eingereichte parlamentarische Initiative. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt bei Teilerwerbstätigen nämlich das tatsächliche Teilzeiteinkommen als Valideneinkommen im Erwerbsbereich. 85 Ermittelt wird dadurch jedoch nicht die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, sondern diejenige der Erwerbstätigkeit. 86 Ein neu einzufügender Art. 28 Abs. 2 bis IVG hätte daher statuieren sollen, dass bei vor dem Eintritt der Invalidität nur teilerwerbstätigen Versicherten die Invalidität im Erwerbsbereich wie auch im Aufgabenbereich nach aart. 5 Abs. 1 IVG 87 bezogen auf eine Vollzeittätigkeit ermittelt wird. 88 Die Initiative fand im NR Unterstützung und es wurde ihr Folge gegeben. 89 Ein Erlassentwurf wurde erstellt und der NR genehmigte eine Fristverlängerung, damit die SGK NR diesen Entwurf im Rahmen der 5. IV-Revision zu Ende beraten würde. 90 Die SGK NR verzichtete aber schliesslich auf eine Integration der Problematik in die 5. IV-Revision und beantragte, die Initiative abzuschreiben. 91 Diesem Antrag kam der NR am 6. Oktober 2006 nach. 92 Die für die BOTSCHAFT IVG 4. REVISION, S Zur spezifischen Methode vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.1; zur gemischten Methode vgl. BGE 130 V 394 f. E. 3.2 mit Hinw. sowie SVR 2006 IV Nr. 42 S. 153 f. E. 5.3 in fine mit Hinw.; zum Ganzen vgl. U EVG vom 28. Februar 2005 (I 380/04) E. 3.1 und 3.2 mit Hinw. BOTSCHAFT IVG 4. REVISION, S und SGK NR 1999, S und 4777; KIESER, Einzelgesetz, S. 60. BOTSCHAFT IVG 4. REVISION, S sowie S BOTSCHAFT IVG 4. REVISION, S. 3225; 3263 f. und 3299; U EVG vom 8. Juni 2005 (I 552/04) E. 1.2; U EVG vom 28. Februar 2005 (I 380/04) E. 3.2; U EVG vom 10. März 2006 (I 711/05) E BGE 130 V 349 E ; U EVG vom 10. März 2006 (I 711/05) E. 2.2 mit Hinw.; U EVG vom 26. September 2006 E. 4.2 (I 385/06 und I 427/06). Zur Weitergeltung der für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinw. Für Details vgl. Kapitel 4.5. PI SUTER, S. 34 Heute nach Art. 5 Abs. 1 IVG i.v.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG. PI SUTER, S. 34. AB NR 2003/3, S. 1717; SGK NR 2005, S. 15. AB NR 2005/3, S. 1502; SGK NR 2005, S. 15; SGK NR 2006, S. 15 f. SGK NR 2006, S. 15. AB NR 2006/3, S

20 Relevante historische Entwicklungen vorliegende Arbeit geltenden Rechtsgrundlagen und ihre Anwendung blieben daher unverändert und werden im nachfolgenden Kapital ausführlich beschrieben. Zum Abschluss des historischen Teils gilt es zu bemerken, dass die Betrachtung der historischen Überlegungen unter Berücksichtigung des Wandels der Stellung der Frau in den letzten Jahrzehnten sowohl in der Gesellschaft im Allgemeinen als auch im Recht im Besonderen zur Feststellung führt, dass das damalige Rollenbild der schutzbedürftigen Ehefrau und Hausfrau heute nicht mehr im selben Masse vorhanden ist. 93 Daher stellt sich die Frage nach dem Ausmass der heutigen Schutzbedürftigkeit des Hausfrauendaseins und insb. nach der Rechtfertigung des Aspekts, dass jegliche Berufstätigkeit unzumutbar sei. Allenfalls müsste der Anwendungsbereich der spezifischen Methode als solcher daher eingeschränkt werden 94, worauf in Kapitel näher eingegangen wird Vgl. z.b. die beitragslos gewährten Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29 sexies sowie 29 septies AHVG), die Abschaffung der gesetzlichen Aufgabenteilung im Eherecht sowie die Gleichrangigkeit und wertigkeit von Haushalts- und Erwerbsarbeit, SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S. 165 f., oder das Frauenstimmrecht. Dies sollte gelten, obwohl heute wieder vermehrt Stimmen aufkommen, die den Platz einer Frau im Haushalt und der Kinderbetreuung sehen, vgl. z.b. HERMAN, Prinzip; HERMAN, Emanzipation; HEIM, S. 73 mit dem Modell Gattin. SCHLAURI, Hausmännerarbeit, S. 175 f.

21 Invaliditätsbemessung und deren Methoden 4 Invaliditätsbemessung und deren Methoden Um den Invaliditätsgrad und den daraus resultierenden Rentenanspruch zu bestimmen, hat eine Invaliditätsbemessung zu erfolgen. In diesem Kapitel sollen die existierenden Methoden in der IV sowie ihre Anwendungsbereiche dargestellt werden. 4.1 Allgemeines zur Invaliditätsbemessung Grundsätzlich wird für die Invaliditätsbemessung der Zustand ohne Invalidität mit demjenigen nach dem schädigenden Ereignis und der Durchführung zumutbarer Eingliederungsmassnahmen verglichen. 95 Bzgl. des Invaliditätsgrades für den Anspruch auf Geldleistungen bestimmt Art. 16 ATSG einen Einkommensvergleich, enthält jedoch keine Regelung 96 für die Invaliditätsbemessung im Bereich der Nicht- oder Teilerwerbstätigkeit. Dort ist daher ein Rückgriff auf die Bestimmungen der Einzelgesetze erforderlich. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber bei der Regelung der entsprechenden Invaliditätsbemessungen an den Kriterien des Art. 8 Abs. 3 ATSG zu orientieren. 97 In der IV 98 resultieren unter diesen Vorgaben vier verschiedene Methoden der Invaliditätsbemessung: 99 Wird eine Person als vollerwerbstätig qualifiziert, erfolgt entweder ein Einkommensvergleich, was als allgemeine Methode bezeichnet wird 100, oder es wird in Spezialfällen das ausserordentliche Bemessungsverfahren angewendet. Bei der Kategorie der Nichterwerbstätigen gelangt die spezifische Methode und bei Personen, die als teilweise erwerbstätig gelten, die gemischte Methode zur Anwendung. 101 Andere Bemessungsarten kennt das Gesetz nicht, weshalb ihre Anwendung unzulässig wäre. 102 Welcher Kategorie ein Versicherter zugeordnet wird, ergibt sich durch die Prüfung, was diese Person die übrigen Umstände unverändert gegeben ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung täte. 103 Meistens erfolgt die Qualifikation aufgrund der Situation, wie sie vor KIESER/RIEMER-KAFKA, S. 78. Dies, obwohl sich eine solche wegen der Bedeutung von Nichterwerbstätigen in IV und MV aufgedrängt hätte, KIESER, ATSG, Art. 16 N 10 sowie 21. SCHEIDEGGER, S. 77 zur Nicht- bzw. S. 79 zur Teilerwerbstätigkeit. In den anderen Sozialversicherungen werden teilweise dieselben Methoden angewendet, z.b. in der UV ebenfalls die allgemeine und die ausserordentliche Methode, MAURER, S. 368 f. mit Hinw., teilweise bestehen jedoch auch Unterschiede, so sind z.b. in der UV Vollzeithausfrauen nicht versichert, vgl. Kapitel 6.1, weshalb dort die spezifische Methode natürlich nicht existiert. Übersicht: VALTERIO, S. 198 ff.; SCHLAURI, gemischte Methode, FN 9. HÜRZELER, N 399. KIESER/RIEMER-KAFKA, S. 78. U EVG vom 4. Dezember 1961 E. 1 = ZAK 1962 S. 139 f. (kein ausschliessliches Abstellen auf die medizinische Bemessung der Invalidität); U EVG vom 8. Mai 1962 E. 1 = ZAK 1962 S. 524 (ebenso); U EVG vom 28. November 1962 E. 3b = ZAK 1963 S. 241 (keine Kombination aus Einkommensvergleich und ärztlicher Schätzung); U EVG vom 27. August 1966 E. 1b = ZAK 1967 S. 101 (keine Berücksichtigung finanzieller Aufwendungen und ärztlicher Schätzung); BSV, KSIH, N BGE 97 V 243 E. 2 = ZAK 1972 S 299; BGE 98 V 264 f. E. 1 = ZAK 1973 S. 578; BGE 98 V 268 E. 1c = ZAK 1973 S. 522; BGE 104 V 150 E. 3 = ZAK 1979 S. 274; U EVG vom 2. September 1988 E. 2b = ZAK 1989 S. 116; BGE 117 V 199 E. 3b mit Hinw. = ZAK 1992 S. 95; U EVG vom 28. Oktober 1991 E. 1c = ZAK 1992 S. 129; MAURER, S Dies wurde nicht immer so gehandhabt, zur historischen Entwicklung vgl. Kapitel 3, insbes. Kapitel 3.1.

22 Invaliditätsbemessung und deren Methoden Eintritt des zur Invalidität führenden Gesundheitsschadens bestand. 104 Dabei sind praxisgemäss die Verhältnisse bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entscheidend 105, wobei die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 106 genügen muss. 107 Die im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübte Tätigkeit im Aufgabenbereich wird nicht nur anhand der finanziellen Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern auch anhand der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, des Alters, der beruflichen Fähigkeiten, der Ausbildung sowie der persönlichen Neigungen und Begabungen beurteilt und festgelegt. 108 Generell sind also die gesamten Umstände zu berücksichtigen 109, wobei kein Kriterium zum Vornherein eine Vorrangstellung einnimmt. 110 So kann z.b. die Tatsache, dass eine Versicherte vor ihrer Heirat erwerbstätig war, höchstens ein Indiz für eine im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbstätigkeit nach der Heirat sein. 111 Im Laufe der Zeit kann sich die Situation der invaliden Person ändern, was einen Revisionsgrund bzgl. eines bestehenden Rentenanspruchs darstellen oder zur Entstehung eines neuen Rentenanspruchs führen kann. 112 Es können effektive Änderungen des Gesundheitszustandes erfolgen 113, die Auswirkungen der an sich gleichgebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich können sich erheblich verändern 114, der Aufgabenbereich kann sich wandeln 115 oder der für die Methodenwahl massgebliche hypothetische Sachverhalt kann sich wesentlich ändern. 116 Die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit und der Unmöglichkeit der Betätigung im Aufgabenbereich können einander also gegenseitig ablösen RUMO-JUNGO, Teilzeitarbeitsverhältnisse, S BGE 117 V 293 E. 4 mit Hinw.; U EVG vom 19. Mai 1993 (I 417/92) E. 3a. Z.B. BGE 119 V 9 E. 3c/aa; TOGNELLA, S. 78; LOCHER, Grundriss, 68 N 43; SCARTAZZINI, S. 62. U EVG vom 2. September 1988 E. 2b = ZAK 1989 S. 116; U EVG vom 28. Oktober 1991 E. 1c = ZAK 1992 S BGE 117 V 195 E. 3b; U EVG vom 5. September 1995 (I 342/94) E. 1c = AHI-Praxis 1996 S. 197; U EVG vom 17. Februar 1997 (I 356/96 und 368/96) E. 2b = AHI-Praxis 1997 S BGE 97 V 243 E. 2 = ZAK 1972 S 299; BGE 98 V 264 f. E. 1 = ZAK 1973 S. 577; BGE 98 V 268 E. 1c = ZAK 1973 S. 522; U EVG vom 9. September 1974 E. 3 = ZAK 1975 S. 207; BGE 117 V 195 E. 3b; U EVG vom 17. Februar 1997 (I 356/96 und 368/96) E. 2b = AHI-Praxis 1997 S. 289; LANDOLF, S BGE 117 V 197 f. E. 4b; U EVG vom 5. September 1995 (I 342/94) E. 1c = AHI-Praxis 1996 S. 198; U EVG vom 17. Februar 1997 (I 356/96 und 368/96) E. 2b = AHI-Praxis 1997 S Exemplarisch BGE 117 V 195 E. 3b. BGE 117 V 199 E. 3b mit Hinw. = ZAK 1992 S. 95; U EVG vom 17. Februar 1997 (I 356/96 und 368/96) E. 2b = AHI-Praxis 1997 S BGE 117 V 199 E. 3b = ZAK 1992 S. 95. BGE 109 V 116 E. 3b mit Hinw.; BGE 113 V 275 E. 1a; BGE 117 V 199 E. 3b = ZAK 1992 S. 95. BGE 105 V 30 E. 1b mit Hinw.; BGE 113 V 275 E. 1a. BGE 117 V 199 E. 3b = ZAK 1992 S. 95; RUMO-JUNGO, Teilzeitarbeitsverhältnisse, S BGE 104 V 149 E. 2 unter Verweis auf aart. 5 Abs. 1 sowie aart 28 IVG und mit Hinw. = ZAK 1979 S. 273; BGE 110 V 285 f. E. 1a = ZAK 1985 S. 478; BGE 113 V 275 E. 1a = ZAK 1988 S. 251; BGE 117 V 199 E. 3b = ZAK 1992 S. 95; U EVG vom 17. Februar 1997 (I 356/96 und 368/96) E. 2b = AHI-Praxis 1997 S Vgl. zur Praxis des Methodenwechsels Kapitel 5.4.

23 Invaliditätsbemessung und deren Methoden Das Resultat der Invaliditätsbemessung besteht im Invaliditätsgrad. Während geringfügige Invaliditäten von der IV rentenmässig unentschädigt bleiben, entsteht ab einem Invaliditätsgrad von 40% ein Anspruch auf eine Invalidenrente. 118 Dieser wird nach dem Invaliditätsgrad abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% erwächst dem Versicherten ein Anspruch auf eine Viertelrente. Ab einem Invaliditätsgrad von 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente. Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 60%, so beträgt der Rentenanspruch drei Viertel und ab einem Invaliditätsgrad von 70% hat der Versicherte einen ganzen Rentenanspruch. 119 Den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruch sowie des Rentenbeginns regelt Art. 29 IVG Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Bei erwerbstätigen Invaliden 121 erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Art. 16 ATSG i.v.m. 28 Abs. 2 IVG, dem Einkommensvergleich. Verglichen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte 122 (Invalideneinkommen) mit dem ohne Invalidität erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen). 123 Dabei sind beide Einkommen hypothetischer Natur. 124 Der im Vergleich resultierende prozentuale Rückgang des Einkommens 125 ergibt schliesslich den Invaliditätsgrad. 126 Dieser zeigt also an, in welchem Masse die versicherte, gesundheitlich dauerhaft beeinträchtige Person ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann. 127 Ausgeglichen werden soll nicht der Einkommensverlust an sich, sondern der Verlust der Erwerbsfähigkeit MEYER-BLASER, IVG, Art. 28 IVG S Obwohl die Rentenabstufung seit der Publikation des entsprechenden Werks geändert wurde, gilt die Mindestgrenze von 40% gemäss heutiger Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG unverändert weiter. Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. auch AGIER ET AL., S. 62. EVGE vom 8. März 2005 (I 389/03) E. 3.2 sowie 3.3; DUC, assurance-invalidité, N 127 ff. Nebst bei dieser Kategorie (1) kommt die allgemeine Methode weiter auch bei folgenden Versicherten zur Anwendung: (2) Versicherten, die sich bei Eintritt der Invalidität in Berufsausbildung befinden, (3) Personen, die vor Eintritt der versicherten Gesundheitsschädigung erwerbstätig waren und von denen anzunehmen ist, dass sie als Gesunde weiterhin erwerbstätig gewesen wären, (4) Personen, die zwar vor Eintritt der Gesundheitsschädigung nicht erwerbstätig waren, von denen aber anzunehmen ist, dass sie als Gesunde insb. im Hinblick auf die sozialen, familiären sowie finanziellen Verhältnisse eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten, (5) Personen, die nicht erwerbstätig sind, von denen aber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbarerweise erwartet werden könnte, VALTERIO, S. 199 f.; MAESCHI, Art. 40 MVG N 32. Art. 16 ATSG. SCHEIDEGGER, S. 73; DERINGER, S. 26. U EVG vom 28. Oktober 1991 E. 1b = ZAK 1992 S. 128; MAURER, S KIESER, ATSG, Art. 16 ATSG N 6. SCHEIDEGGER, S. 73; ähnlich U EVG vom 28. Oktober 1991 E. 1b = ZAK 1992 S In Anlehnung an KIESER, ATSG, Art. 8 ATSG N 4, sowie LOCHER, Grundriss, 37 N 2. SCARTAZZINI, S. 228; KIESER, ATSG, Art. 7 ATSG N 14.

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