Was kann in der Vorarlberger Land- und Forstwirtschaft gefördert werden?

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1 WEGWEISER Was kann in der Vorarlberger Land- und Forstwirtschaft gefördert werden?

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3 Vorwort Geschätzte Bäuerinnen und Bauern, liebe bäuerliche Jugend! Die neue Programmperiode der EU macht es den Menschen in der Landund Forstwirtschaft nicht leichter. Die Richtlinien für Leistungsabgeltung und Förderung sind nicht einfacher geworden. Die Inhalte sind umfassender, die Abwicklung ist aufwendiger und die Auflagen sind üppiger geworden. Umso wichtiger ist es, sich den Überblick zu verschaffen. Genau für diesen Zweck geben wir von der Landwirtschaftskammer diesen Wegweiser heraus. Er bietet eine Übersicht, was alles zu be kommen ist und gibt einen Einblick, was dafür erfüllt sein muss. Geht es dann um die konkrete Umsetzung, wird es in den allermeisten Fällen notwendig sein, mit den abwickelnden Stellen direkt Kontakt aufzunehmen, um sich die Details zu holen. Wir hoffen, dieser Wegweiser wird euch im bäuerlichen Alltag auf praktische Art Orientierung und Hilfe geben. So wünschen wir euch weiterhin Freude, Erfüllung und Erfolg bei eurer bäuerlichen Arbeit. Für die Landwirtschaftskammer Vorarlberg Der Direktor: Der Präsident: Dr. Gebhard Bechter StR. Josef Moosbrugger 3

4 1. Österreichisches Umweltprogramm Biologische Wirtschaftsweise Gesamtbetrieb Biologische Wirtschaftsweise Teilbetrieb Biologische Wirtschaftsweise Kontrollkostenzuschuss Biologische Wirtschaftsweise Unterstützung während der Umstellungszeit Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel Verzicht auf Fungizide und Wachstungsregulatoren bei Getreide Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau 31 Inhaltsverzeichnis Mähweiden mit Streuobstbestand Magerweiden, Hutweiden Halbschürige Streu- und Magerwiesen Tierschutz Weide Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau Nachfolgemodell Vorarlberger Umweltbeihilfe Ausgleichszulage für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete Ausgleichszulage für Gemeinschaftsweiden mit beweideten G und Stallgebäude Direktzahlungen Zahlung für Junglandwirte DZ Gekoppelte Almprämien Tierprämien Tiergesundheitsmaßnahmen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine Versorgungsflüge für nicht erschlossene Alpen Förderung von landwirtschaftlichen Seilbahnen Konsolidierung von Verbindlichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe Forstliche Förderung in Vorarlberg Praxisplan Waldwirtschaft und Managementplan Forst Energie aus Biomasse sowie andere Energiealternativen Biomasseheizanlagen für die betriebliche, landwirtschaftliche Nutzung Biomasseheizanlagen für die private Nutzung Biomasse Nahwärme-Anlagen Förderung netzgekoppelter Ökostromanlagen ab 5 kw Förderung nicht netzgekoppelter 4

5 1.11. Begrünung von Ackerflächen System Immergrün Mulch- und Direktsaat Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen Verzicht auf Insektizide bei Wein und Hopfen Verzicht auf Herbizide bei Wein und Hopfen Silageverzicht Bewirtschaftung von Bergmähwiesen Alpung und Behirtung Naturschutz Streuwiesen Magerwiesen Artenreiche Blumenwiesen Talwiesen im Rheintal, Walgau und Leiblachtal Streuobstwiesen Unterstützung für die Viehhaltung in der Vorarlberger Landwirtschaft Investitionsbeihilfe für Zuchtrinder Investitionsbeihilfe für Zuchteber und Zuchtsauen Imkereiförderung, Bienen, Honigerzeugung Bergung von Rindern mittels Hubschrauber Einzelbetriebliche Investitionsförderung Investitionsförderung in die landwirtschaftliche Erzeugung Investitionen im Alp- und Vorsäßgebiet Räume und Einrichtungen zur Gästebeherbergung Bäuerliche Siedlungsmaßnahmen Verkehrserschließung ländlicher Gebiete Förderung von Mountainbikerouten Landwirtschaftlicher Wasserbau 81 landwirtschaftlicher Ökostromanlagen Förderung Photovoltaik-Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft Bildungsförderung Förderung von Veranstaltungen Kurse für Bäuerinnen Existenzgründungsbeihilfen für JunglandwirtInnen Jungübernehmerförderung des Landes Leader Soziale landwirtschaftliche Betriebshilfe Förderung und Leistungen für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer Erklärung der Abkürzungen Wichtige Adressen 102 5

6 1. Österreichisches Umweltprogramm ÖPUL 2015 Allgemeine Teilnahmebedingungen Rechtsgrundlagen Die rechtsgültigen Bestimmungen sind in der nationalen Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt. Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 wurde am 25. März 2015 offiziell erlassen und ist im Internet unter und verfügbar. Einzuhaltende Bedingungen für die Teilnahme Cross-Compliance Bestimmungen, Bestimmungen zur Ausbringung und den Höchstmengen von Düngemitteln, Regelungen in Bezug auf Pflanzenschutzmittel, Erhaltung bestimmter Lebensraumtypen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie 92/43/EWG bzw. der Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG Die vollständigen Bestimmungen sind unter verfügbar. Förderungswerber: natürliche Personen im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 Prozent nicht übersteigt juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 Prozent nicht übersteigt Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 Prozent nicht übersteigt Betriebsmindestgröße im ersten Teilnahmejahr 0,50 ha Flächen im geschützten Anbau (unabhängig von der Nutzungsart A oder GA und unabhängig von der Beantragung der Maßnahme Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ) oder 1,00 ha Dauer-/Spezialkulturen (z.b. Obst, Hopfen, Wein) oder 2,00 ha bewirtschaftete Fläche in Summe (ohne Almfutterflächen) oder 3,00 ha ausschließlich Almfutterflächen Ab dem zweiten ÖPUL-Teilnahmejahr ist die Betriebsmindestgröße generell bei allen Maßnahmen nicht mehr erforderlich. 6

7 1. Haltungsort der Tiere und Voraussetzungen an Tierhalter Die geförderten Tiere müssen in Österreich gehalten werden. Als Tierhalter gilt ein Betrieb mit einem Viehbesatz von mindestens 0,50 RGVE/ ha Futterfläche (Summe Grünlandfutter- und Ackerfutterflächen), sofern nicht eine andere Berechnungsbasis bei den Maßnahmen vorgesehen ist (wie z.b. bei der Maßnahme Silageverzicht ). Der Tierbestand im Jahresverlauf wird bei Rindern aus dem Durchschnittsbestand bezogen auf die Stichtage zum Monatsersten und zum 15. Juli errechnet. Bei allen anderen Tierkategorien wird der Tierbestand im Jahresverlauf entweder aus den Angaben der Tierliste des Mehrfachantrags-Flächen zum Stichtag 1. April oder im Falle eines beantragten Durchschnittsbestandes aus der Durchschnittstierliste errechnet. Verpflichtungszeitraum Die Förderungsvoraussetzungen für die bewirtschafteten Flächen bzw. förderrelevanten Tiere sind im gesamten Verpflichtungszeitraum einzuhalten. Beginn des Verpflichtungszeitraumes Verpflichtungsdauer (Vertragsdauer) Jahre (bis einschließlich ) Jahre (bis einschließlich ) Aufbewahrung von Unterlagen Aufzeichnungen und Unterlagen, welche die Förderung betreffen, müssen 10 Jahre gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, jedoch mindestens bis sicher und überprüfbar aufbewahrt werden. Maßnahmen Antragstellung Förderwerber müssen im Herbst vor dem 1. Teilnahmejahr für die gewählten Maßnahmen fristgerecht einen Herbstantrag einreichen. An den gewählten Maßnahmen muss grundsätzlich über den gesamten Verpflichtungszeitraum teilgenommen werden. Der letztmögliche Einstieg in Maßnahmen des ÖPUL 2015 kann mit dem Herbstantrag 2015 für das Antragsjahr 2016 erfolgen (eine Verlängerung der Einstiegsmöglichkeit ist in Diskussion). Bei der Maßnahme Tierschutz Weide ist der letztmögliche Einstieg mit dem Herbstantrag 2018 für das Antragsjahr 2019 möglich. Bei der Maßnahme Natura 2000 Landwirtschaft ist der letztmögliche Einstieg mit dem Herbstantrag 2019 für das Antragsjahr 2020 möglich. Für das Zustandekommen einer gültigen Verpflichtung im ersten Teilnahmejahr ist grundsätzlich ein Mehrfachantrag-Flächen (Antragstellung jährlich im Frühjahr) erforderlich. 7

8 1. In den folgenden Jahren des Verpflichtungszeitraumes gilt der jährliche Herbstantrag bzw. Mehrfachantrag-Flächen als Grundlage für die Gewährung von Prämien. Durch die erstmalige Beantragung der jährlichen Maßnahme Tierschutz Weide oder Natura 2000 Landwirtschaft erfolgt eine Vorbeantragung der Maßnahme für alle nachfolgenden Jahre bis zum Jahr Die Weiterführung der Maßnahme wird durch die Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen beantragt. Nach Erfüllung der jährlichen Verpflichtung ist ein Ausstieg möglich. Nach einem Ausstieg ist ein Wiedereinstieg nur mit einem neuerlichen Herbstantrag möglich. Maßnahmenwechsel Es besteht die Möglichkeit, während des Verpflichtungszeitraumes bis spätestens Herbstantrag 2018 für das Antragsjahr 2019 eine beantragte Maßnahme in andere höherwertige Maßnahmen für die Restlaufzeit (= ohne Veränderung der Verpflichtungsdauer) umzuwandeln. Bei einem Maßnahmenwechsel in eine höherwertige Maßnahme entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung für die ursprüngliche Maßnahme. Die höherwertige Maßnahme ist für die restliche Laufzeit der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungsdauer einzuhalten. Ein beantragter Maßnahmenwechsel kann spätestens bis zum desselben Jahres rückgängig gemacht werden. In diesem Fall bleibt die ursprüngliche Verpflichtung unverändert bestehen. Maßnahmenübernahme Mit einer Verpflichtung belegte Flächen können von einem anderen Betrieb für die Restlaufzeit übernommen werden. Dafür ist die fristgerechte Abgabe eines Maßnahmenübernahmeformulars und die Beantragung der Maßnahme und Flächen im MFA Flächen erforderlich. Dieses ersetzt den Herbstantrag. Maßnahmenausstieg Bis zum Ausstieg aus einer beantragten Maßnahme sind die entsprechenden Förderungsvoraussetzungen einzuhalten. Ein Maßnahmenausstieg führt zur Beendigung der jeweiligen laufenden Verpflichtung und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Ausstieg muss der AMA online (über den Mehrfachantrag-Flächen oder den Herbstantrag) bekannt gegeben werden. Grundsätzlich kann ein Maßnahmenausstieg bis zum Zeitpunkt der Durchführung oder Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle oder bis zur Mitteilung des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. 8

9 1. Änderungen von Maßnahmen, Flächen oder Tieren Außergewöhnliche bzw. nicht beeinflussbare Umstände Es können Fälle Höherer Gewalt oder besonderer Umstände anerkannt werden. Das muss jedoch innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hierzu in der Lage ist, schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen an die AMA gemeldet werden. Unter anderem können folgende Gründe anerkannt werden: - Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers - Länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers - Schwere Naturkatastrophen, die den landwirtschaftlichen Betrieb erheblich in Mitleidenschaft ziehen - Unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden - Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestandes Ebenso kann der Tod eines Tieres durch Krankheit oder infolge eines Unfalls, für den die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht verantwortlich gemacht werden kann, anerkannt werden. Eine Anerkennung ist nur möglich, sofern die Meldung an die AMA innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Feststellung der Reduktion der Anzahl der Tiere erfolgt ist und die erforderlichen Nachweise vorgelegt wurden. Kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung Eine kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung (z.b. ein Parkplatz für eine Veranstaltung) auf landwirtschaftlichen Flächen ist zulässig und vorab der AMA zu melden. Ein diesbezügliches Formular steht auf zur Verfügung. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung darf auf ein und derselben Fläche nicht länger als 14 Tage pro Jahr dauern. Sie darf durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht einschränken und insbesondere das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Somit darf unter anderem keine Verfestigung des Bodens (z.b. Schotterung) vorgenommen werden. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, so können die betroffenen Schläge im Mehrfachantrag-Flächen entsprechend der landwirtschaftlichen Nutzung beantragt werden. Werden die Voraussetzungen nicht oder teilweise nicht erfüllt, so sind die betroffenen Schläge im Mehrfachantrag-Flächen je nach Feldstücknutzungsart mit der generell nicht prämienfähigen Schlagnutzungsart Sonstige Grünlandflächen oder Sonstige Ackerflächen zu beantragen. Dies ist maximal drei Jahre lang möglich, dann darf die Fläche nicht mehr beantragt werden. Im Fall von Bio-Betrieben ist zusätzlich eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Bio-Kontrollstelle einzuholen. Für Flächen im Rahmen der Maßnahmen Naturschutz, Ergebnisorientierter 9

10 1. Naturschutzplan, Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen oder Natura 2000 Landwirtschaft ist die kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung generell nicht möglich. Dies ist auch bei einer Nutzung als Parkplatz bei der Maßnahme Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen der Fall. Flächenabgänge oder Änderung der Nutzung im Verpflichtungszeitraum Wird ein Betrieb oder eine Fläche (Teile oder Gesamtheit der Fläche) an eine andere Person übertragen (z.b. durch Pachtkündigung, einvernehmliche Pachtauflösungen oder Auslaufen des Pachtvertrages, sowie Verkauf oder Verpachtung), so kann die Verpflichtung für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen und fortgeführt werden. Wird die Verpflichtung nicht übernommen, hat dies für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum keine Rückzahlung zur Folge. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels auf dem Betrieb ist die Verpflichtung jedenfalls weiterzuführen. Dieser Umstand fällt nicht unter den Verlust der Verfügungsgewalt. Werden Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen oder scheinen aus einem anderen Grund in keinem Mehrfachantrag-Flächen mehr auf, wird bei Überschreitung der zulässigen Abgangstoleranz eine Sachverhaltserhebung zur Aufklärung verschickt. Entsprechende Dokumente, die den Verfügungsrechtsübergang belegen, sind dann beizubringen (Kaufvertrag, Pachtvertrag etc.). Erfolgt eine Verringerung der Flächen oder eine Änderung der Nutzung ohne Abgabe der Verfügungsgewalt, weil die landwirtschaftlichen Nutzung aufgegeben oder geändert wurde (z.b. Aufforstung oder Bau einer Pferdekoppel) gelten die Toleranzen für flächenmäßige Verringerung von Verpflichtungen. Die Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten Flächen ohne Übertragung an eine andere Person ist in folgendem Ausmaß zulässig: - jährlich bis zu fünf Prozent, - jedoch höchstens fünf ha pro Jahr, - in jedem Fall jedoch (unabhängig von der Prozent-Obergrenze) 0,50 ha pro Jahr Als Bezugsbasis für die Berechnung der fünf Prozent gilt das Ausmaß der mit der Verpflichtung belegten Fläche des Vorjahres. Bei Überschreitung dieser Grenzen besteht für betroffene Flächen eine Rückzahlungsverpflichtung bis Verpflichtungsbeginn. Die Umwandlung von Ackerflächen und Dauer-/Spezialkulturflächen in Grünlandflächen bzw. die Umwandlung von Grünlandflächen in Almfutterflächen und Teilnahme im Rahmen der Maßnahme Alpung und Behirtung ist zulässig und führt zu keinen Rückforderungen im Rahmen des Abgleichs der Verpflichtungsdauer. 10

11 1. Flächenzugänge im Verpflichtungszeitraum Als Flächenzugang gelten Flächen, die im vorhergehenden Antragsjahr nicht mit der gleichen Maßnahme belegt waren. Die Höhe der Förderung ist abhängig vom jeweiligen Jahr des Flächenzugangs Jahr des Flächenzuganges 2016 zur Gänze Ausmaß der Förderbarkeit im Ausmaß von insgesamt 50 % auf Basis des Antragsjahres 2016, wobei eine Vergrößerung um bis zu 5,00 ha in jedem Fall zulässig ist 2020 nicht prämienfähig Bei Übernahme von Flächen von einem anderen Betrieb, die bereits vorher mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang im Sinne der Bestimmung. Die übernommenen Flächen sind in diesem Fall zur Gänze prämienfähig, unabhängig vom Jahr der Übernahme. Dauergrünlandwerdung Wenn Ackerflächen mehr als fünf Jahre stillgelegt oder nicht Teil der Fruchtfolge sind, werden solche Flächen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu Dauergrünland. Von dieser Regelung sind nachfolgend aufgelistete Flächen ausgenommen. Während der laufenden ÖPUL 2015-Verpflichtung bleibt hier der Ackerstatus erhalten. Maßnahme Schlagnutzungsart Code Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung Biologische Wirtschaftsweise, Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel Naturschutz, Ergebnisorientierter Naturschutzplan Grünbrache, Klee, Sonstiges Feldfutter Grünbrache Grünbrache, Energiegras, Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, Sonstiges Feldfutter DIV BG WF, ENP Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen, Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen Grünbrache, Wechselwiese Grünbrache, Energiegras, Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Sonstiges Feldfutter K20 AG, OG, ZOG 11

12 1. Art und Ausmaß der Förderung Auszahlung Die Förderung wird in Form von jährlichen Prämien gewährt. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das im Antrag angegebene Namenskonto durch die AMA im Namen und auf Rechnung des BMLFUW bis zum 30. Juni des Folgejahres. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels wird die Prämie an den antragstellenden Bewirtschafter ausbezahlt. Es muss ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelförderungen kommt. Werden Leistungen aus einem anderen Titel mit Geldern der öffentlichen Hand bzw. auf Grund von Vereinbarungen mit der öffentlichen Hand (z.b. Naturschutz) gefördert, ist dieselbe Leistung im ÖPUL 2015 nicht förderbar. Ebenso ist eine Abgeltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zulässig (ausgenommen Zahlungen im Rahmen der Maßnahme Natura 2000 Landwirtschaft ). Förderfähigkeit von Flächen Die beantragten Flächen müssen aktiv für die landwirtschaftliche Produktion und die Nutzung der Produktion bewirtschaftet werden. Für die Förderfähigkeit sind Mindestbewirtschaftungskriterien einzuhalten, die im Kapitel Definitionen von Flächennutzungen beschrieben sind. Förderobergrenzen Es gelten folgende Förderobergrenzen: Fläche Acker Grünland bei Teilnahme an Naturschutz oder Ergebnisorientierter Naturschutzplan EUR/ha 700, in allen anderen Fällen 600, bei Teilnahme an Naturschutz oder Ergebnisorientierter Naturschutzplan 900, bei Teilnahme an Bewirtschaftung von Bergmähwiesen 800, in allen anderen Fällen 600, Dauerkulturen und Flächen im geschützten Anbau 1.400, Die Prämienobergrenze bei der Maßnahme Natura 2000 Landwirtschaft beträgt 270 Euro/ha und kann zusätzlich zu den Werten laut obiger Tabelle gewährt werden. Verringerung von Prämien auf Grund der Betriebsgröße Das Prämienausmaß aller Maßnahmen wird in Abhängigkeit der gesamten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) des Betriebes reduziert ( moduliert ). Die Modulation beginnt ab 100 ha Betriebsgröße. 12

13 1. Almfutterflächen in der Maßnahme Alpung und Behirtung werden getrennt vom übrigen Betrieb betrachtet, unterliegen jedoch ebenfalls der Modulation. Kontrolle und Prüfungen Durchführung von Kontrollen Die Einhaltung aller Bedingungen, insbesondere die Berechtigung zur Inanspruchnahme beantragter oder bereits ausbezahlter Förderungen, wird über Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Rückforderungen von Prämien Bei der Bewertung von Verstößen gegen inhaltliche Bewirtschaftungsauflagen werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Beurteilung der Verstöße erfolgt grundsätzlich bezogen auf die einzelnen ÖPUL- Maßnahmen. Es kommen dabei folgenden Beurteilungsstufen zu Anwendung: - Verwarnung - Kürzung um fünf bis 50 Prozent - Kürzung um 100 Prozent (nur im Fall eines wiederholten Verstoßes durch Kumulation oder nach gesonderter Einzelfallprüfung bei schwerwiegenden Verstößen oder wenn mehr als zwei Verstöße bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei derselben Maßnahme in einem Antragsjahr festgestellt wurden) - Ausschluss aus der Maßnahme und Rückforderung der im Verpflichtungszeitraum bisher gewährten Maßnahmenprämie (bei zweimaliger 100 Prozent-Kürzung) - Kürzung um 100 Prozent und Einbehalt der Maßnahmenprämie im Folgejahr (nur nach gesonderter Einzelfallprüfung bei schwerwiegenden Verstößen oder wenn mehr als zwei Verstöße bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei derselben Maßnahme in einem Antragsjahr festgestellt wurden) Definitionen von Flächennutzungen Bewirtschaftung der Flächen Förderfähige Flächen müssen zumindest gemäß den festgelegten Kriterien und Mindesttätigkeiten laut der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie gemäß der Direktzahlungsverordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung genutzt werden. Die für ÖPUL geltenden konkreten Mindestbewirtschaftungskriterien sind nachfolgend angeführt. Einzelne ÖPUL-Maßnahmen können für bestimmte Flächen zusätzliche Bewirtschaftungsauflagen vorsehen. 13

14 1. Ackerflächen (Nutzungsart A ) Ackerflächen sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptteil der Mischung entspricht. So ist beispielsweise Sommerhafer mit einer Untersaat von Kleegras mit der Schlagnutzungsart Sommerhafer im Mehrfachantrag-Flächen zu beantragen. Auf Ackerflächen sind folgende Mindestbewirtschaftungskriterien einzuhalten: - ordnungsgemäßer Anbau - jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs - Ernten und Verbringen des Erntegutes (Getreideflächen müssen nicht mittels Drusch geerntet werden, eine Ganzpflanzensilage zählt z.b. auch als Ernte) Auf Ackerfutterflächen sind folgende Mindestbewirtschaftungen einzuhalten: - jährlich mindestens einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes oder - jährliche vollflächige Beweidung Als Getreide im Sinne des ÖPUL 2015 gelten: Dinkel, Durum, Gerste, Grünschnittroggen, Hafer, Roggen, Triticale und Weizen Nicht als Getreide im Sinne des ÖPUL 2015 gelten unter anderem: Amaranth, Buchweizen, Einkorn, Emmer, Hirse, Kanariensaat, Quinoa, Sorghum und Sudangras Als Ackerfutterkulturen im Sinne des ÖPUL 2015 gelten: Energiegras, Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter Als Grünbrache werden Flächen bezeichnet, die nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet, sondern z.b. nur gehäckselt, gepflegt oder deren Aufwuchs nicht genutzt wird (z.b. keine Aberntung oder Vernichtung des Aufwuchses). Dauergrünland und Dauerweideland (Nutzungsart G oder D ) Dauergrünland und Dauerweideland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Auf Grünlandflächen sind folgende Mindestbewirtschaftungen einzuhalten: - jährlich mindestens einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes oder - jährliche vollflächige Beweidung Bergmähder sind extensive Mähflächen über der örtlichen Dauersiedlungsgrenze, wobei diese Flächen über der Seehöhe der Heimbetriebsstätte liegen müssen und in der Regel nicht unmittelbar an Heimbetriebsflächen des gleichen Betriebes angrenzen. Der überwiegende Teil der Schlagfläche muss über m Seehöhe liegen. Als Mindestbewirtschaftungskriterium muss alle zwei Jahre eine einmalige vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche erfolgen. 14

15 1. Dauerweide sind Flächen, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen haben. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich. Bei der Dauerweide kann es sich sowohl um eine intensive Portionsweide (mehrere Weidegänge) als auch um eine Standweide (die Tiere sind ständig auf der gesamten Fläche) handeln. Wenn bei entsprechender Weideintensität bzw. Abweidung des Aufwuchses keine Weidereste verbleiben, kann der Pflegeschnitt auch entfallen oder sich auf das Schwenden aufkommender Gehölze beschränken. Hutweiden sind minderertragsfähige, beweidete Dauergrünlandflächen (in der Regel ohne Pflegeschnitt), auf denen eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird. Auf diesen Flächen hat mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen. Einmähdige Wiesen sind Flächen, auf denen einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen haben. Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen sind Flächen, auf denen zweimal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen haben oder auf denen einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und einmal eine vollflächige Beweidung im Wirtschaftsjahr zu erfolgen haben. Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen sind Flächen, auf denen mindestens dreimal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen haben oder auf denen mindestens zweimal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens einmal eine vollflächige Beweidung im Wirtschaftsjahr zu erfolgen haben oder auf denen mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal eine vollflächige Beweidung (oder intensive Standweide, die zumindest einer zweimaligen Beweidung entspricht) im Wirtschaftsjahr zu erfolgen haben. Streuwiesen sind ein extensives, minderertragsfähiges Grünland, dessen Aufwuchs in der Regel nur zur Einstreu genutzt werden kann. Auf diesen müssen mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche erfolgen. Als Grünlandbrache werden Flächen bezeichnet, die nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet, sondern z.b. nur gehäckselt, gepflegt oder deren Aufwuchs nicht genutzt wird (z.b. keine Aberntung oder Vernichtung des Aufwuchses). Naturschutzflächen, die laut Projektbestätigung nur alle zwei Jahre gemäht werden, sind im Jahr der Nicht-Mahd als Grünlandbrache zu beantragen. Weidenutzungen nach dem 15. September des jeweiligen Jahres zählen nicht als Nutzung im Sinne der Angabe für die jährliche Nutzungszahl bei Mähweiden (gemähte und beweidete Dauergrünlandflächen). 15

16 1. Dauerkulturen/Spezialkulturen (Nutzungsart S, WI bzw. WT ) Dauer- und Spezialkulturen sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen (außer Grünland), die auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen, Niederwald mit Kurzumtrieb und Dauerkulturflächen zur Bodengesundung (auch wenn gerodet). Auf Obstflächen, Hopfenflächen, Weinflächen sind folgende Mindestbewirtschaftungskriterien einzuhalten: - ordnungsgemäßes Auspflanzen und jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs - Ernten und Verbringen des Erntegutes Auf Bodengesundungsflächen ist folgende Mindestbewirtschaftungskriterie einzuhalten: - gepflegte (mindestens einmal pro Jahr gehäckselte) Gründecke Weinflächen (Nutzungsart WI ) sind Flächen, die mit Rebkulturen bestanden sind und zur Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen (z.b. Junganlagen, Ertragsanlagen, Schnittweingärten ohne Traubenproduktion) und Flächen, die der Bodengesundung dienen. Weinterrassen (Nutzungsart WT ) sind terrassierte Flächen, die auf der Bergund Talseite von Steinmauern, Böschungen oder Erdmauern begrenzt sind und auf Feldstücken liegen, welche eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 25 Prozent aufweisen. Obstflächen müssen nach einem regelmäßigen System angelegt sein und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen. Grundsätzlich ist ein maximaler Reihenabstand von 10 m einzuhalten. Bei Kulturen, wo ein größerer Reihenabstand kulturtypisch ist, wie z.b. Walnussanlagen oder Hochstammkulturen, kann auch ein Reihenabstand von mehr als 10 m akzeptiert werden. Als Obst im ÖPUL 2015 gelten folgende Kulturen: Apfel, Birne, Quitte, Kirsche, Weichsel, Marille, Pfirsich, Nektarine, Pflaume, Zwetschke, Walnuss, Edelkastanie, Schlehe, Mispel, Johannis-, Stachel-, Him- und Brombeere sowie deren Kreuzungen, Heidel- und Preiselbeere, Sanddorn, Kiwi, Eberesche, Aronia und deren verwandte Züchtungen, Holunder, Haselnuss und Kornelkirsche. Reb- und Baumschulen sind Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und zwar Rebschulen für Unterlagen, Obst- und Beerengehölze, Ziergehölze, gewerbliche sowie nicht gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs, Baumschulen für Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z.b. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen. Energieholzflächen sind schnellwüchsige Forstgehölze im Kurzumtrieb (Niederwald mit Kurzumtrieb). 16

17 1. Die angeführten Dauer-/Spezialkulturen können neben der eigentlichen Kultur ein Vorgewende von maximal 10 Meter beinhalten. Almfutterflächen (Nutzungsart L ) Almfutterflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünlandflächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (Zaun, Steinmauer, natürliche Grenze) vorhanden sein. Dauergrünlandflächen im Almbereich dürfen nicht vor dem 15. September beweidet werden. Davon ausgenommen sind Bergmähder in der Maßnahme Bewirtschaftung von Bergmähwiesen, diese dürfen nach dem 15. August beweidet werden. Flächen im geschützten Anbau auf Topf- oder Substratkultur (Nutzungsart GA ) Flächen im geschützten Anbau sind Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnel, in denen die Pflanzen in Substrat oder Topfkulturen kultiviert werden. Flächen im geschützten Anbau auf natürlichem Boden gelten als Acker. Auf Flächen im geschützten Anbau sind folgende Mindestbewirtschaftungskriterien einzuhalten: - ordnungsgemäßer Anbau - jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs - Ernten und Verbringen des Erntegutes Produktionsflächen mit Containern zählen als landwirtschaftliche Nutzfläche. Nicht genutzte Flächen zwischen Folientunneln oder Glashäusern sowie Verkaufsund Schauflächen stellen keine landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Sonstige Flächen Sonstige Flächen sind Flächen bei den jeweiligen Nutzungsarten, auf denen zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig (z.b. als Holzlagerplatz, Mistlager, Abstellfläche etc.) genutzt werden. Auskunft: Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Leistungsabgeltung DI Bernhard Jenny 05574/ Ing. Arno Giselbrecht 05574/ Lwm. Peter Achberger 05574/ Ramona Albrecht 05574/ Christine Kaufmann 05574/

18 1.1. Biologische Wirtschaftsweise Gesamtbetrieb Grünland EUR 70, pro ha Grünland Nicht-Tierhalter EUR 225, pro ha Grünland Tierhalter Acker EUR 230, pro ha Ackerkulturen EUR 70, pro ha Ackerfutterflächen Nicht-Tierhalter EUR 225, pro ha Ackerfutterflächen Tierhalter EUR 450, pro ha Feldgemüse und Erdbeeren EUR 700, pro ha Kulturen im geschützten Anbau Dauer-/Spezialkulturen EUR 700, pro ha Obst, Wein, Hopfen Landschaftselemente EUR 6, je Prozent LSE-Fläche an der Gesamtfläche, max. EUR 150, pro ha Bienenstöcke EUR 25, pro Stock, max Stöcke pro Betrieb Als Tierhalter gelten Betriebe mit zumindest 0,50 raufutterverzehrenden GVE (RGVE)/ ha Grünlandfutter- und Ackerfutterfläche. Als Ackerfutterflächen gelten Energiegräser, Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne und sonstiges Feldfutter. Spätestens ab 1. Jänner des ersten Teilnahmejahres muss ein Vertrag mit einer anerkannten Bio-Kontrollstelle vorliegen und der Betrieb bei der zuständigen Lebensmittelbehörde als Biobetrieb gemeldet sein. Die Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung 834/2007 und die ergänzenden nationalen Vorschriften (Österreichisches Lebensmittelbuch Codexkapitel A8) betreffend Kauf, Lagerung und Verwendung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutz-, Dünge- und Futtermittel, Saatgut, Desinfektionsmittel und Tierarzneimittel) sowie betreffend Tierhaltungsvorschriften (Stallfläche, Auslauf) sind einzuhalten. Die Ausbringung von erlaubten Düngemitteln ist im Betriebsmittelkatalog für die biologische Landwirtschaft in Österreich geregelt ( Die Ausbringung von Düngemitteln, Bodenverbesserungs- und Pflanzenhilfsmitteln ist 18

19 1.1. am Betrieb zu dokumentieren. Die Düngeobergrenzen, Verbotszeiträume und Anforderungen an die Düngerausbringung gemäß Aktionsprogramm Nitrat sind jedenfalls zu beachten. Anfallsgrenze Stickstoff max. 170 kg pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Über den Verpflichtungszeitraum können bis zu fünf Prozent der Grünlandfläche in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützten Anbau umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1,00 ha und maximal 3,00 ha. Innerhalb der Programmperiode, aber spätestens bis , sind unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse im Mindestausmaß von fünf Stunden aus dem Bildungsangebot eines geeigneten Bildungsanbieters von einer am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person in Anspruch zu nehmen. Es besteht die Verpflichtung zur Erhaltung und zu einem naturverträglichen Umgang mit flächigen und punktförmigen LSE gemäß Anhang E der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015, die in der Verfügungsgewalt des Förderungswerbers stehen. Die Haltung der Bienen und die Bienenstöcke müssen den Regeln der EU-Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen und der Kontrolle einer Bio-Kontrollstelle unterliegen. Konventionelle Pferde dürfen am Betrieb gehalten werden. Eine gleichzeitige Haltung von konventionellen und biologischen Equiden (Pferde, Pony, Esel und Kreuzungen) auf einem Betrieb ist nicht möglich. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 19

20 1.2. Biologische Wirtschaftsweise Teilbetrieb siehe Punkt Biologische Wirtschaftsweise Gesamtbetrieb siehe Punkt Biologische Wirtschaftsweise Gesamtbetrieb Unter folgenden Voraussetzungen kann auch nur mit einem Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes an der Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise Teilbetrieb teilgenommen und der übrige Teil konventionell bewirtschaftet werden: Verfügbarkeit von eigenständigen Betriebsanlagen und landwirtschaftlichen Nutzflächen jeweils für den biologisch und den konventionell bewirtschafteten Teil getrennte Bewirtschaftung von jeweils anderen Kulturbereichen ( Grünland und Ackerland, Obst- und Hopfenbau, Weinbau ) auf dem biologisch und auf dem konventionell bewirtschafteten Teil getrennte Lagerung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln usw.) auf dem jeweiligen Betriebsteil Kommt ein anderer Betrieb (konventionell oder biologisch) während des Verpflichtungszeitraums hinzu, muss der hierdurch neu entstandene Betrieb zumindest die Teilbetriebsregelungen der EU-Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einhalten. Die Haltung der Nutztiere am Betrieb hat gemäß den Bestimmungen der Bio-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 zu erfolgen. Ein konventioneller Tierhaltungs- Teilbetrieb ist im ÖPUL nicht möglich (ausgenommen Sonderbestimmungen zu Eigenbedarfstieren und konventioneller Pferdehaltung). Konventionelle Tierzukäufe sind nicht förderungsrelevant und führen zu keinen Prämienkürzungen, die Kriterien für die Zertifizierung und den Vermarktungsstatus sind direkt mit der zuständigen Bio-Kontrollstelle zu klären. Eine Beweidung von Bio-Flächen durch konventionelle Tiere eines anderen Betriebs ist erlaubt. Zu einer Vermischung mit biologisch gehaltenen Tieren darf es dabei jedoch nicht kommen. Dem Bio-Betrieb ist vorab die Abklärung mit seiner zuständigen Bio- Kontrollstelle zu empfehlen. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 20

21 1.3. Biologische Wirtschaftsweise Kontrollkostenzuschuss Im Rahmen der Landwirtschaftsstrategie 2020 Ökoland Vorarlberg regional und fair ist der Ausbau der biologischen Wirtschaftsweise ein wesentlicher Inhalt. Für Neueinsteiger wird ein Kontrollkostenzuschuss im Rahmen des Programmes zur Ländlichen Entwicklung 2014 bis 2020 gewährt. Um auch bereits bestehende Biobetriebe der Primärproduktion (nicht Be- und Verarbeitungsbetriebe) zu unterstützen, wird ein Zuschuss zu den Kontrollkosten in der Höhe von 50 Prozent gewährt. biologische Bewirtschaftung des Betriebes Abschluss eines Biokontrollvertrages mit einer zertifizierten Biokontrollstelle Wie Sie zur Förderung kommen: Abschluss eines Biokontrollvertrages mit einer zertifizierten Biokontrollstelle Der Zuschuss wird gesammelt für alle Betriebe direkt mit den Biokontrollstellen abgerechnet und somit nicht direkt an die Betriebe ausbezahlt. Auskunft: Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Landwirtschaft (Va) Ing. Walter Heine 05574/ , E walter.heine@vorarlberg.at 21

22 1.4. Biologische Wirtschaftsweise Unterstützung während der Umstellungszeit Im Rahmen der Landwirtschaftsstrategie 2020 Ökoland Vorarlberg regional und fair ist der Ausbau der biologischen Bewirtschaftung in Vorarlberg ein wesentlicher Inhalt. Da in der Zeit der Umstellungsphase die Produkte nicht biologisch vermarktet werden können, wird für diese Zeit (max. zwei Jahre) eine zusätzliche Flächenprämie zur Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise im Rahmen des ÖPUL gewährt. Der Zuschlag für Neueinsteiger beträgt zusätzlich 30 Prozent zu den ÖPUL-Prämiensätzen für biologisch bewirtschaftete Flächen. Umstellung auf die Maßnahme biologische Wirtschaftsweise Abschluss eines Biokontrollvertrages bis des Vorjahres mit einer zertifizierten Biokontrollstelle Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und Beantragung der Maßnahme biologische Wirtschaftsweise im Rahmen des ÖPUL Wie Sie zur Förderung kommen: Abgabe eines Herbst- und Mehrfachantrages (inkl. Maßnahme biologische Wirtschaftsweise ) Kontaktaufnahme mit der Abteilung Landwirtschaft (Va) im Amt der Vorarlberger Landesregierung Auskunft: Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Landwirtschaft (Va) Ing. Walter Heine 05574/ , E walter.heine@vorarlberg.at 22

23 1.5. Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung Grünland EUR 15, pro ha Grünland Nicht-Tierhalter EUR 45, pro ha Grünland Tierhalter Acker EUR 45, pro ha Ackerkulturen EUR 15, pro ha Ackerfutterflächen Nicht-Tierhalter EUR 45, pro ha Ackerfutterflächen Tierhalter EUR 45, pro ha Kulturen im geschützten Anbau Dauer-/Spezialkulturen EUR 0, pro ha Obst, Wein, Hopfen Landschaftselemente EUR 6, je Prozent LSE-Fläche an der Gesamtfläche, max. EUR 150, pro ha Als Tierhalter gelten Betriebe mit zumindest 0,50 raufutterverzehrenden GVE (RGVE)/ ha Grünlandfutter- und Ackerfutterfläche. Als Ackerfutterflächen gelten Energiegräser, Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne und sonstiges Feldfutter. Es besteht die Verpflichtung zur Erhaltung und zu einem naturverträglichen Umgang mit flächigen und punktförmigen LSE gemäß Anhang E der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 (zu finden unter die in der Verfügungsgewalt des Förderungswerbers stehen. Über den Verpflichtungszeitraum können bis zu fünf Prozent der Grünlandfläche in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützten Anbau umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1,00 ha und maximal 3,00 ha. Innerhalb der Programmperiode, aber spätestens bis , sind unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse im Mindestausmaß von fünf Stunden aus dem Bildungsangebot eines geeigneten Bildungsanbieters von einer am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person in Anspruch zu nehmen. Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Ausbringung von Düngeund Pflanzenschutzmitteln. Anfallsgrenze Stickstoff max. 170 kg pro ha landwirtlicher Nutzfläche. Einhaltung von Bedingungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) bzw. der Vogelschutz-Richtlinie. 23

24 1.5. Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als fünf ha einnimmt, sind auf einer Fläche von zumindest 25 Prozent der Ackerfläche andere Kulturen als Getreide und Mais anzulegen und keine Kultur darf mehr als 66 Prozent Anteil an der Ackerfläche haben (ausgenommen Ackerfutter). Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als zehn ha einnimmt, sind zusätzlich zu den Vorgaben der 25 Prozent und 66 Prozent mindestens drei verschiedene Kulturen anzulegen (ausgenommen der Anteil der Ackerfutterfläche an der Gesamtackerfläche des Betriebes ist größer als 66 Prozent), wobei Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen bei dieser Vorgabe nicht als eigene Kultur zählen. Anlage von Biodiversitätsflächen Ab einer Summe von zwei ha aus Acker- und gemähter Grünlandfläche (ohne Bergmähder) sind auf zumindest fünf Prozent der Summe aus Acker- und gemähter Grünlandfläche (ohne Bergmähder) des Betriebes Biodiversitätsflächen anzulegen. Ab einer Ackerfläche von 15 ha sind die Biodiversitätsflächen so anzulegen, dass auf zumindest fünf Prozent der Ackerflächen Biodiversitätsflächen sind. Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen Neuansaat oder Einsaat einer geeigneten Saatgutmischung mit mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern oder Belassen bestehender Ackerstilllegungen aus den Maßnahmen Naturschutz und Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen (K20-Ackerflächen). Die Neuansaat oder Einsaat hat bis spätestens des Kalenderjahres zu erfolgen. Ein Umbruch ist frühestens ab des zweiten Jahres erlaubt. Mahd oder Häckseln ist mindestens 1x, jedoch maximal 2x im Jahr erlaubt. Auf 50 Prozent der Biodiversitätsflächen ist dies frühestens am auf den anderen 50 Prozent ohne zeitliche Einschränkungen zulässig. Die Verbringung des Mähgutes ist erlaubt. Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt. Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und keine Düngung vom des Jahres der ersten Angabe des Schlages der Biodiversitätsfläche im Mehrfachantrag-Flächen bis zum Umbruch oder anderweitigen Deklaration der Flächen. Die Beseitigung von geförderten Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen. Biodiversitätsflächen auf gemähten Grünlandflächen Erste Mahd ist frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen (frühestens ab dem ) oder einmähdige Wiese (ohne Bergmähder) zulässig, jedenfalls ist eine Mahd ab dem zulässig. Eine Beweidung vor der ersten Mahd ist nicht erlaubt. 24

25 1.5. Das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren. Kein Einsatz von flächig ausgebrachten Pflanzenschutzmitteln. Verzicht auf Ausbringung von Düngern vor der ersten Nutzung. Die Biodiversitätsfläche ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum am gleichen Standort zu belassen; außer die Biodiversitätsfläche wird weitergegeben oder die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrag (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 25

26 1.6. Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel EUR 60, pro ha Grünland einschließlich Ackerfutterflächen - bei einem Viehbesatz >=0,5 RGVE/ha Grünlandfutter- und Ackerfutterfläche EUR 60, pro ha Ackerflächen EUR 60, pro ha Dauerkulturen und Spezialkulturen Teilnahme an der Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung Die Förderungsverpflichtungen sind auf allen Acker-, Grünland-, Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes einzuhalten. Verzicht auf Pflanzenschutzmittel auf allen Ackerfutter- und Grünlandflächen, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel gemäß Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007. (Beizung von Saatgut und Einzelpflanzenbehandlung ist zulässig) Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche, ausgenommen sind Düngemittel gemäß Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Die zulässigen Düngemittel können online auf abgefragt werden. Nicht N-haltige Nährstoffdünger (z.b. Superphosphat, Kaliumchlorid) dürfen eingesetzt werden. Verzicht auf Klärschlamm und Klärschlammkompost Nicht erlaubte Betriebsmittel dürfen weder gekauft, gelagert noch eingesetzt werden. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 26

27 1.7. Verzicht auf Fungizide und Wachstumsregulatoren bei Getreide EUR 40, pro ha Getreide (Dinkel, Durum, Gerste, Grünschnittroggen, Hafer, Roggen, Triticale und Weizen) Teilnahme an der Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung Im ersten Teilnahmejahr müssen mindestens 3,00 ha Ackerfläche bewirtschaftet werden. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden und Wachstumsregulatoren bei Getreide Gemäß der Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassene Fungizide dürfen eingesetzt werden. Die zulässigen Pflanzenschutzmittel können online auf abgefragt werden. Die Beizung von Saatgut ist erlaubt. Verzicht auf Kauf und Lagerung von in der Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 27

28 1.8. Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (SLK) EUR 120, pro ha bei Prämienstufe A EUR 200, pro ha bei Prämienstufe B Die Prämie wird für maximal 10 ha pro Sorte gewährt. Die Prämie wird in Summe (alle Sorten) für maximal 20 Prozent der Ackerfläche, jedoch jedenfalls für 10 ha gewährt. Teilnahme an der Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung oder Biologische Wirtschaftsweise Der Anbau von mindestens 0,10 ha förderbarer Kulturen ist jährlich erforderlich. Sortenreiner Anbau von Kulturpflanzen gemäß Sortenliste Anhang F (zu finden unter Dokumentation von Sorte und Saatgutmenge durch Ankaufsbestätigungen, Saatgutetiketten bei zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut, Bezugsrechnungen usw. oder andere geeignete Unterlagen wie z.b. Aufzeichnungen über Nachbau. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 28

29 1.9. Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen Gefährdete Rassen (G) Gefährdete Rassen mit Hochgefährdete besonderem Generhaltungsprogramm (GG) Rassen (H) Prämie EUR/Tier Tierart Kuh, Stute 180, 210, 280, Mutterschaf/-ziege 40, 50, 60, Zuchtsau 150, Zuchtstier, Zuchthengst 360, 420, 560, Zuchtwidder, Zuchtbock 80, 100, 120, Zuchteber 300, Weibliche Tiere Kuh bis spätestens am zumindest einmal gekalbt Stute bis spätestens am zumindest einmal gefohlt; weitere Abfohlungen innerhalb von 3,5 Jahren nach der letzten Abfohlung Mutterschaf bis spätestens am zumindest einmal gelammt Mutterziege bis spätestens am zumindest einmal gekitzt Zuchtsau bis spätestens am zumindest einmal reinrassig geferkelt; zumindest jeder 2. Wurf reinrassig Männliche Tiere Stier, Widder, jährlicher Zuchteinsatz im Rahmen des Generhaltungsprogramms, Bock, Eber ausgenommen im Jahr der Zulassung zur Zucht; Stier spätestens am Monate alt; Widder und Eber spätestens am Monate alt; Bock spätestens am Monate alt Hengst spätestens am ,5 Jahre alt; wenn am älter als 5 Jahre, muss zumindest ein lebend geborenes Nachkommen im Herdebuch in den letzten 2 Jahren registriert worden sein Zucht und Haltung von Tieren der gefährdeten und hochgefährdeten Nutztierrassen gemäß Anhang G (zu finden unter Förderbare Tiere sind Zuchttiere gemäß den Tierzuchtgesetzen der Länder und den anerkannten Generhaltungsprogrammen mit folgenden Anforderungen: Pro Antragsjahr muss mit mindestens einem förderbaren Tier teilgenommen werden. Bestätigung der verantwortlichen Zuchtorganisation über die Eintragung in das Herdebuch und die Einhaltung des anerkannten Generhaltungsprogramms. Der Stichtag für die förderbaren Tiere ist der 1. April des jeweiligen Antragsjahres. 29

30 1.9. Die beantragten Tiere müssen jedenfalls zwischen 1. April bis 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres am Betrieb gehalten werden. Übersicht der förderbaren Rassen: Tierart Originalrasse G/GG/H zuständige Zuchtorganisation Ennstaler Bergschecken H Rinderzucht Steiermark Kärntner Blondvieh H Kärntner Rinderzuchtverband Murbodner GG Rinderzucht Steiermark Original Braunvieh H Vorarlberger Braunviehzuchtverband Rind Pferd Schaf Ziege Original Pinzgauer G Rinderzuchtverband Salzburg Pustertaler Sprintzen H Rinderzucht- u. Erzeugergemeinschaft Tirol Tiroler Grauvieh G Tiroler Grauviehzuchtverband Tux-Zillertaler H Rinderzucht- u. Erzeugergemeinschaft Tirol Waldviertler Blondvieh H NÖ. Genetik Rinderzuchtverband Huzulen G Landespferdezuchtverband Pferdezüchter OÖ Noriker G Landespferdezuchtverband Salzburg Shagya Araber G Österreichischer Araberzuchtverband Alpines Steinschaf H Salzburger Landesverband für Schafe u. Ziegen Braunes Bergschaf H Landes-Schafzuchtverband Tirol Kärntner Brillenschaf GG Schaf- und Ziegenzuchtverband Kärnten Krainer Steinschaf H Schaf- und Ziegenzuchtverband Kärnten Montafoner Steinschaf H Vorarlberger Schafzuchtverband Tiroler Steinschaf G Landes-Schafzuchtverband Tirol Waldschaf H Landesverband für Schafzucht u. -haltung OÖ Zackelschaf H Landesverband für Schafzucht u. -haltung OÖ Blobe Ziege H Tiroler Ziegenzuchtverband Gemsfarbige Gebirgsziege G Tiroler Ziegenzuchtverband Pfauenziege G Salzburger Landesverband für Schafe u. Ziegen Pinzgauer Strahlenziege H Salzburger Landesverband für Schafe u. Ziegen Pinzgauer Ziege H Salzburger Landesverband für Schafe u. Ziegen Steirische Scheckenziege H Steirischer Ziegenzuchtverband Tauernschecken H Salzburger Landesverband für Schafe u. Ziegen Schwein Mangalizza H Arche Austria (Verein zur Erhaltung gefährdeter Turopolje H Haustierrassen) Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 30

31 1.10. Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau EUR 200, pro ha Begrünung bei Variante 1 EUR 160, pro ha Begrünung bei Variante 2 EUR 160, pro ha Begrünung bei Variante 3 EUR 170, pro ha Begrünung bei Variante 4 EUR 130, pro ha Begrünung bei Variante 5 EUR 120, pro ha Begrünung bei Variante 6 Im ersten Teilnahmejahr müssen zumindest zwei ha Ackerfläche bewirtschaftet werden. Der Stichtag für das Ausmaß der Ackerfläche ist der 1. Oktober. Es muss jährlich aktiv eine flächendeckende Begrünung mit Zwischenfrüchten von zumindest zehn Prozent der Ackerfläche angelegt werden. Die Begrünungsvarianten 1 bis 6 sind grundsätzlich jährlich frei wählbar. Bei den Varianten 1 bis 5 dürfen Zwischenfrüchte winterhart oder abfrostend sein. Auch Mischungen aus winterharten und abfrostenden Kulturen dürfen ausgesät werden. Variante Anlage spätestens am frühester Umbruch am einzuhaltende Bedingungen Ansaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern, Befahrungsverbot bis (ausgenommen Überqueren der Fläche), nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst, Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern, nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern Ansaat aus mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern Verpflichtender Einsatz folgender winterharter Kulturen oder deren Mischungen: Grünschnittroggen laut Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz oder Winterrübsen (inklusive Perko). 31

32 1.10. Für die Variante 6 sind nur bestimmte winterharte Zwischenfrüchte zulässig. (siehe Tabelle) Nicht zulässige Begrünungskulturen sind Hauptkulturen wie z.b. Getreide, Mais, Wechselwiese, usw. Vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes darf keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden. Auf eine mineralische Stickstoffdüngung vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums ist zu verzichten. Auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes ist zu verzichten. Zwischenfruchtbegrünungen müssen mechanisch (Pflug, Grubber, Kreiselegge, usw.) beseitigt werden bzw. sind abgefrostet oder niedergebrochen. Ein Pflanzenschutzmitteleinsatz zur Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nicht erfolgen. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Die Beantragung der Variante A1 oder A2 muss bis spätestens (ohne Nachreichfrist) in der Flächennutzungsliste erfolgen. Abgabetermin für Begrünungsteilnehmer ist der (ohne Nachreichfrist). Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 32

33 1.11. Begrünung von Ackerflächen System Immergrün EUR 80, pro ha auf die gesamte Ackerfläche Teilnahme an der Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung oder Biologische Wirtschaftsweise. Im ersten Teilnahmejahr müssen zumindest zwei ha Ackerfläche bewirtschaftet werden. Die Begrünungsbestimmungen sind ab 1. Jänner des ersten Verpflichtungsjahres durchgängig bis zum Ende der Verpflichtungsdauer einzuhalten. Es muss eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85 Prozent der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein. Die Fläche gilt im Rahmen der Maßnahme als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen Ernte Hauptfrucht und Anlage Zwischenfrucht: 30 Tage Umbruch Zwischenfrucht und Anbau Hauptfrucht: 30 Tage Ernte Hauptfrucht und Anbau Hauptfrucht: 50 Tage beträgt. Die aktive Anlage von Zwischenfrüchten (inklusive Untersaaten) hat bis spätestens 1. Oktober zu erfolgen und die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 35 Tage betragen. Es sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine zu führen: Ernte der Hauptfrucht Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung) Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht Auf eine mineralische Stickstoffdüngung bei Zwischenfrüchten muss verzichtet werden. Auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei Zwischenfrüchten muss verzichtet werden. Zwischenfruchtbegrünungen müssen mechanisch (Pflug, Grubber, Kreiselegge, usw.) beseitigt werden bzw. sind abgefrostet oder niedergebrochen. Auf eine Bodenbearbeitung in Zwischenfrüchten (ausgenommen für Strip-Till-Verfahren) muss verzichtet werden. Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) und Pflege (häckseln) von Zwischenfrüchten ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Zwischenfrüchte dürfen nicht gedroschen werden. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Abgabetermin für Begrünungsteilnehmer ist der Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 33

34 1.12. Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till) EUR 60, pro ha Mulch- oder Direktsaat oder Strip-Till-Verfahren Teilnahme an der Maßnahme Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau Unmittelbar im Anschluss an die Varianten 4, 5 oder 6 im Rahmen der Maßnahme Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau angelegte Begrünung muss der Anbau einer erosionsgefährdeten Kultur (z.b. Mais, Kartoffel, Ackerbohnen, Sonnenblumen, Gemüse und ähnliche Feldfrüchte, Erdbeeren) mittels Mulch- oder Direktsaat oder mittels Strip-Till-Verfahren erfolgen. Mindestfläche: 0,01 ha pro Jahr Zusätzlich zu den Bodenbearbeitungsverboten innerhalb des Begrünungszeitraums ist eine Tiefenlockerung bzw. Untergrundlockerung sowie eine wendende Bodenbearbeitung (z.b. Pflugeinsatz) nach dem Begrünungszeitraum bis zum Anbau der Folgekultur nicht zulässig. Der Zeitraum zwischen der ersten Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur darf nicht mehr als 4 Wochen betragen. Zulässig sind nur seichte Bodenbearbeitungen maximal 4 Wochen vor der Saat bei denen an der Oberfläche Begrünungsreste (Mulchschicht) verbleiben müssen. Dies ist z.b. mittels Grubber, Kreiselegge, Rotoregge möglich. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Beantragung gemeinsam mit dem Begrünungsantrag, Nachreichfrist bis zum Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 34

35 1.13. Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle EUR 1,00 pro m³ ausgebrachter Menge mit Schleppschlauchoder Schleppschuhverfahren EUR 1,20 pro m³ ausgebrachter Menge mit Gülleinjektionsverfahren Die Prämie wird für maximal 30 m³ flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche gewährt. Mindestens 50 Prozent des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle muss bodennah auf den Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes ausgebracht werden. Die Ausbringung muss mit Geräten erfolgen, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (z.b. Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Schlitzgeräte, Scheibenegge). Bei Ausbringung auf unbewachsenem Boden ist der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden einzuarbeiten. Über gedüngte Flächen sind schlagbezogene Aufzeichnungen in Bezug auf Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung zu führen. Ebenso sind die Abgabe sowie der Zukauf von Dritten zu dokumentieren (zu finden unter Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen belegt sein. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 35

36 1.14. Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen Obst EUR 220, pro ha < 25 Prozent Hangneigung EUR 340, pro ha 25 Prozent Hangneigung Wein EUR 100, pro ha < 25 Prozent Hangneigung, Varinate A EUR 200, pro ha < 25 Prozent Hangneigung, Varinate B EUR 300, pro ha 25 Prozent bis < 40 Prozent Hangneigung EUR 500, pro ha 40 Prozent bis < 50 Prozent Hangneigung EUR 800, pro ha 50 Prozent Hangneigung Hopfen EUR 200, pro ha Im ersten Teilnahmejahr müssen zumindest 0,50 Hektar Obst, Wein und/oder Hopfen bewirtschaftet werden. Bei Teilnahme an der Maßnahme müssen entweder Kulturen aktiv zwischen den Reihen von Obst-, Wein- und Hopfenflächen angelegt werden oder es werden bereits bestehende Kulturen zwischen den Reihen belassen. Bei Obst- und Weinflächen muss die Begrünungskultur zumindest eine winterharte Art aufweisen. Auf Hopfenflächen sind folgende Kulturen zulässig: Grünschnittroggen laut Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz und Winterrübsen (inklusive Perko). Erosionsschutz Obst Eine ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen ist erforderlich. Erosionsschutz Wein Eine flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen oder Bewirtschaftung von Weinterrassen ist erforderlich. Folgende Begrünungsvarianten für Weinflächen sind möglich: - Variante A: Mindestbegrünungszeitraum von 1. November bis 30. April - Variante B: Ganzjährige Begrünung von 1. Jänner bis 31. Dezember 36

37 1.14. Bei Weinflächen mit einer Hangneigung unter 25 Prozent kann die Begrünung entweder nach Variante A oder nach Variante B durchgeführt werden. Weinflächen mit einer Hangneigung 25 Prozent sind ganzjährig von 1. Jänner bis 31. Dezember (Variante B) zu begrünen. Erosionsschutz Hopfen Es ist jedenfalls eine flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Hopfenflächen von 15. Oktober bis 15. April erforderlich. Es sind betriebliche Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen Folgendes beinhalten: Betrieb Feldstücksnummer und -bezeichnung Schlaggröße Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauerkultur Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung oder der Bodengesundung Eine Nutzung des Begrünungsaufwuchses ist nicht erlaubt. Mähgut muss auf der Fläche verbleiben und darf nicht abtransportiert werden. Eine Beweidung der Begrünungsfläche ist jedoch zulässig. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Obst und Garten DI (FH) Ulrich Höfert 05574/

38 1.15. Verzicht auf Insektizide bei Wein und Hopfen EUR 250, pro ha Wein-/Hopfenfläche Die Prämie für die Maßnahme Verzicht auf Insektizide bei Wein und Hopfen und für die Maßnahme Verzicht auf Herbizide bei Wein und Hopfen sind auf derselben Fläche ohne Abschläge kombinierbar. Es muss an der Maßnahme Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen teilgenommen werden. Im ersten Teilnahmejahr müssen mindestens 0,50 ha Obst, Wein oder Hopfen bewirtschaftet werden. Im Verpflichtungszeitraum muss auf der gesamten Wein- und Hopfenfläche sowie auf sämtlichen dazugehörigen Wein-/Hopfen-Bodengesundungsflächen des Betriebes vollständig auf Insektizide verzichtet werden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit wird auf den Wirkungstyp abgestellt, d.h. alle Mittel im AGES-Pflanzenschutzmittelregister mit dem Wirkungstyp Insektizid sind in dieser Maßnahme verboten. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist in dieser Maßnahme erlaubt, auch wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister als Insektizid eingestuft sein sollten. Die im Bio-Wein-/Hopfenbau zulässigen Pflanzenschutzmittel können online auf abgefragt werden. Der Kauf und die Lagerung von in dieser Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln sind verboten. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft: Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Obst und Garten DI (FH) Ulrich Höfert 05574/

39 1.16. Verzicht auf Herbizide bei Wein und Hopfen EUR 250, pro ha Wein-/Hopfenfläche Die Prämie für die Maßnahme Verzicht auf Herbizide bei Wein und Hopfen und für die Maßnahme Verzicht auf Insektizide bei Wein und Hopfen sind auf derselben Fläche ohne Abschläge kombinierbar. Es muss an der Maßnahme Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen teilgenommen werden. Im ersten Teilnahmejahr müssen mindestens 0,50 ha Obst, Wein oder Hopfen bewirtschaftet werden. Im Verpflichtungszeitraum muss auf der gesamten Wein- und Hopfenfläche sowie auf sämtlichen dazugehörigen Wein-/Hopfen-Bodengesundungsflächen des Betriebes vollständig auf Herbizide verzichtet werden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit wird auf den Wirkungstyp abgestellt, d.h. alle Mittel im AGES-Pflanzenschutzmittelregister mit dem Wirkungstyp Herbizid sind in dieser Maßnahme verboten. Demnach sind auch manche Stammbehandlungsmittel im Weinbau den Herbiziden zuzurechnen und daher nicht zulässig. Bei eingezäunten Anlagen muss auch entlang des Zaunbereichs auf Herbizide verzichtet werden, da ein Herbizideinsatz auf der gesamten Schlagfläche verboten ist. Der Kauf und die Lagerung von in dieser Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln sind verboten. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft: Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Obst und Garten DI (FH) Ulrich Höfert 05574/

40 1.17. Silageverzicht EUR 0, pro ha gemähter Grünland- und gemähter Ackerfutterfläche Nicht-Tierhalter EUR 80, pro ha gemähter Grünland- und gemähter Ackerfutterfläche Tierhalter EUR 150, pro ha gemähter Grünland- und gemähter Ackerfutterfläche Milchviehhalter Als Tierhalter gelten Betriebe mit zumindest 0,50 RGVE durch Rinder, Schafe und Ziegen pro Hektar förderbare Grünlandfutter- und Ackerfutterfläche. Als Milchviehhalter gelten Betriebe mit zumindest kg Milchproduktion pro Hektar förderbarer Grünlandfutter- und Ackerfutterfläche. Im ersten Teilnahmejahr müssen zumindest 2,00 ha gemähte Grünlandfläche bewirtschaftet werden. Im ersten Teilnahmejahr müssen mindestens 0,50 raufutterverzehrende GVE (RGVE) durch Rinder, Schafe oder Ziegen pro Hektar förderbarer Grünlandfutterfläche und Ackerfutterfläche gehalten werden Am gesamten Betrieb muss auf Silagebereitung, Silagelagerung und Silageeinsatz verzichtet werden. Der Anbau von Grünmais zur sofortigen Verfütterung und das Eingrasen von Grünfutter sind erlaubt. Die Verfütterung muss dabei in grünem Zustand erfolgen und das Einsetzen eines Gärungsprozesses muss ausgeschlossen werden. Grundsätzlich darf die Abgabe von Mähgut an Dritte nur in Form von trockenem Heu erfolgen. Zwischen zwei Silageverzichtsbetrieben ist die Abgabe auch in Form von Grünfutter zulässig. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 40

41 1.18. Bewirtschaftung von Bergmähwiesen (BM, M) Bergmähder EUR 0, pro ha bei Keiner Mahd (BM0) EUR 350, pro ha für Mahd mit Traktor (BM1) EUR 500, pro ha für Mahd mit Motormäher (BM2) EUR 800, pro ha für Mahd mit Sense (BM3) Steilfächen EUR 370, pro ha gemähte Grünlandfläche Es muss an der Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung oder Biologische Wirtschaftsweise teilgenommen werden. Im ersten Teilnahmejahr müssen mindestens 0,10 ha Bergmähwiesen (=Summe von Bergmähdern und Steilflächen mit einer Hangneigung 50 Prozent) bewirtschaftet werden. Bergmähder Bergmähder sind Grünlandflächen, die über der örtlichen Dauersiedlungsgrenze liegen, wobei mehr als die Hälfte der Schlagfläche jedenfalls über m Seehöhe liegen muss. Bergmähder müssen in jedem Fall über der Seehöhe des jeweiligen Heimbetriebes liegen und grenzen in der Regel nicht unmittelbar an die eigenen Heimbetriebsflächen an. Eine vollflächige Mahd inklusive Verbringung des Mähgutes hat mindestens jedes zweite Jahr und maximal einmal pro Jahr zu erfolgen. Eine Nachweide ab dem 16. August ist jährlich zulässig. Die Ausbringung von Düngemitteln (ausgenommen Festmist) als auch von Klärschlamm und kompostiertem Klärschlamm ist verboten. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist ebenso verboten. Steilflächen Steilflächen sind gemähte Grünlandflächen mit einer Hangneigung 50 Prozent. Eine vollflächige Mahd eines vollwertigen Schnittes inklusive Verbringung des Mähgutes hat mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen. Zusätzlich dürfen die Steilflächen auch beweidet werden. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 41

42 1.19. Alpung und Behirtung Alpung EUR 40, pro RGVE Alpe mit Allradtraktor und Anhänger über Weg mit Unterbau erreichbar EUR 50, pro RGVE Alpe nur mit Seilbahn oder Bergbauernspezialmaschine erreichbar EUR 60, pro RGVE Alpe nur über Fußweg oder Viehtriebweg erreichbar Die Prämie wird für maximal 1 ha Almfutterfläche je RGVE, maximal jedoch im Ausmaß der Almfutterfläche, gewährt. Behirtung EUR 90, pro RGVE für die ersten 10 RGVE EUR 20, pro RGVE ab der 11. RGVE EUR 100, pro RGVE Zuschlag für auf der Alpe gemolkene Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen *) Pro Hirte kann eine Prämie für maximal 70 RGVE gewährt werden. Die erhöhte Prämie für die ersten 10 RGVE wird pro 70 RGVE und Hirte ausbezahlt. *) Kühe, Schafe und Ziegen, die mindestens 45 Tage auf der Alpe gemolken werden. Milchkühe müssen außerdem am Stichtag 1. Juli zwei Jahre alt sein und mindestens einmal abgekalbt haben. Alpung Im ersten Teilnahmejahr müssen mindestens 3,00 ha Almfutterflächen bewirtschaftet werden, welche mit mindestens 3,00 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) bestoßen werden. An mindestens 60 Tagen muss eine Bestoßung durch die in der Almauftriebsliste angeführten Schafe, Ziegen und Pferde bzw. die in der Alm-/Weidemeldung Rinder angeführten Rinder erfolgen. Der Altersstichtag für die Beantragung und Berechnung der Tierkategorien ist der 1. Juli des jeweiligen Jahres. Es dürfen maximal 2,00 RGVE/ha Almfutterfläche aufgetrieben werden. Almflächen im Ausland können bezüglich Entlastung des maximalen Viehbesatzes berücksichtigt werden. Die natürliche Futtergrundlage der Alpe muss für die aufgetriebenen RGVE ausreichend sein. Eine Ausgleichsfütterung mit z.b. Heu, Mineralstoffergänzung oder Kraftfutter ist zulässig. Die Verfütterung von almfremder Silage und almfremdem Grünfutter ist verboten. 42

43 1.19. Verzicht auf Ausbringung von nicht auf der Alpe angefallener Gülle oder Jauche. Mist vom Heimbetrieb darf ausgebracht werden. Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln. Zulässig sind jene Düngemittel, die gemäß der Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen sind. Verzicht auf Ausbringung von Klärschlamm und kompostiertem Klärschlamm. Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Zulässig sind nur Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen sind. Behirtung Es müssen immer alle Tiere der jeweils beantragten Kategorie behirtet werden. Die Behirtung erfordert eine tägliche, ordnungsgemäße Versorgung der Tiere. Der Hirte muss während der Alpperiode überwiegend anwesend sein. Pflege der Weidefläche. Für den Hirten müssen geeignete Unterkunfts- und Übernachtungsmöglichkeiten auf der Alpe zur Verfügung stehen. Innerhalb der Programmperiode, aber spätestens bis zum 31. Dezember 2017, sind unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse eines geeigneten Bildungsanbieters im Mindestausmaß von vier Stunden von einer am Alpbetrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person (z.b. Hirte oder Alpbewirtschafter) zu absolvieren. Erschließungsstufe Die Erschließungsstufe bezeichnet die Erreichbarkeit der Alp mittels Straßen/Wege bzw. sonstiger Infrastruktur zur Bewirtschaftung der Alp und für den Lasten-/Viehtransport. Bei Vorhandensein eines Alpzentrums (Wirtschaftsgebäude) erfolgt die Beurteilung des Erschließungszustandes anhand der Erschließung bis zum Wirtschaftsgebäude. Bei Alpen ohne Wirtschaftsgebäude ist die Zufahrtsmöglichkeit zu den Almflächen ausschlaggebend. Bei Alpen mit mehreren, nicht unmittelbar angrenzenden Flächen wird bei unterschiedlichem Erschließungszustand eine Einstufung auf Grund der Auftriebszeiten vorgenommen. Der Erschließungszustand wird anhand der Almfläche mit dem längeren Auftriebszeitraum beurteilt. Das Flächenausmaß wird dabei nicht berücksichtigt. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai), Abgabe der Almauftriebsliste bzw. der Alm-/Weidemeldung Rinder bis 15. Juli. Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 43

44 1.20. Naturschutz (WF) EUR 900, pro ha Grünlandflächen Obergrenze pro ha EUR 700, pro ha Ackerflächen Obergrenze pro ha EUR 500, pro Betrieb und Jahr Obergrenze Regionaler Naturschutzplan EUR 500, pro Betrieb und Jahr Obergrenze Monitoring Die tatsächliche Prämienhöhe ist in der Projektbestätigung der Naturschutzabteilung des Landes ersichtlich. Teilnahme an der Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung oder Biologische Wirtschaftsweise. Diese Kombinationsverpflichtung besteht auch für Betriebe, die ihre gesamte Fläche in die Maßnahme Naturschutz einbringen. Für die betroffenen Flächen muss eine Projektbestätigung von der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes ausgestellt sein. Teilnahmefähig sind Acker- und Grünlandflächen (ohne Almen). Für die Naturschutz- Flächen (WF) gelten jene Bewirtschaftungsauflagen, welche in der Projektbestätigung vorgegeben sind. Naturschutz-Acker- sowie gemähte Naturschutz-Grünlandflächen mit Schnittzeitpunktverzögerung können auf die erforderlichen fünf Prozent Biodiversitätsflächen im Rahmen der Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung angerechnet werden Die nachfolgend angeführten allgemeinen Auflagen gelten unabhängig von den flächenspezifischen Festlegungen in der Projektbestätigung auf allen Naturschutzflächen, auch wenn sie in der Projektbestätigung für den jeweiligen Schlag nicht mehr eigens angeführt werden: keine Neuentwässerung keine maschinelle Entsteinung und keine Geländekorrekturen, Ablagerungen und Aufschüttungen keine Ausbringung von Klärschlamm und Klärschlammkompost keine Lagerung von Siloballen maximal drei Nutzungen von Grünlandflächen pro Jahr, wobei in der Projektbestätigung weitere spezifische Einschränkungen getroffen sein können keine Ein- oder Nachsaaten auf Grünlandflächen (Ausnahme: Wildschäden, Engerlinge, Murenabgänge und andere Ereignisse höherer Gewalt) keine zusätzliche Düngung auf Weideflächen (Ausnahme: Mähweiden) 44

45 1.20. im Falle von Auflagen, die eine verpflichtende Beweidung verlangen, besteht eine diesbezügliche schlagbezogene Aufzeichnungsverpflichtung betreffend Dauer der Beweidung, Anzahl der Tiere und Angabe der Tierart. Regionaler Naturschutzplan Im Rahmen des Regionalen Naturschutzplans werden Zielsetzungen für eine abgegrenzte Region (z.b. Teilgebiet eines Schutzgebiets) definiert und diese mit Unterstützung einer Projektgemeinschaft umgesetzt. Im Zuge von gemeinsamen Planungen, Workshops und Betriebsbesuchen werden die wertvollen Flächen der Region identifiziert und deren Schutzbedarf dargelegt. Außerdem sind in der Projektbestätigung Weiterbildungsverpflichtungen festgelegt. Monitoring Einige spezielle Pflege- bzw. Bewirtschaftungsauflagen, die im Rahmen bestimmter Projekte vergeben werden, verlangen zusätzlich ein Monitoring (Beobachtung und Protokollierung). Die Monitoringverpflichtungen werden zusätzlich abgegolten. In diesen Fällen müssen die entsprechenden Daten nach den jeweiligen Vorgaben an die im Rahmen des Projektes genannten Stellen weitergeleitet werden. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft: Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Umweltschutz (IVe) DI Max Albrecht 05574/

46 Streuwiesen Förderfähig sind ungedüngte, einmähdige Streuwiesen auf nassen und feuchten Böden oder auf Moorböden. Grundauflagen eine Mahd pro Jahr mit Abtransport des Mähgutes keine Düngung keine Beweidung drei Erschwernisstufen - leicht bewirtschaftbar (bis 35 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) - mittelschwer bewirtschaftbar (35 bis 50 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) - schwer bewirtschaftbar (über 50 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) keine Pflanzenschutzmittel keine Kalkung Optionen Mähtermin 1. September Mähtermin ab 15. August (ab m Seehöhe) erschwertes Austragen des Mähgutes zur Trocknung (Heubringung per Schlitten/Seilbahn, Vertragen zum Trocknen) traditionelle Mahd mit Balkenmäher (Option gilt nur für leichte Bewirtschaftbarkeit) + EUR 188, /ha + EUR 154, /ha ab EUR 61, /ha + EUR 34, /ha Prämie bei Standardauflagen Streuewiesen leicht bewirtschaftbar mittelschwer bewirtschaftbar schwer bewirtschaftbar ohne Mähtermin EUR 391, /ha EUR 523, /ha EUR 700, /ha Mähtermin 1. September EUR 579, /ha EUR 711, /ha EUR 888, /ha Mähtermin 15. August *) EUR 545, /ha EUR 677, /ha EUR 854, /ha *) Mähtermin 15. August ist für Flächen ab einer Seehöhe von Meter möglich 46

47 Magerwiesen Förderfähig sind artenreiche, ungedüngte, einmähdige Magerwiesen auf frischen bis trockenen Böden. Grundauflagen eine Mahd pro Jahr und Abtransport des Mähgutes keine Düngung keine Beweidung drei Erschwernisstufen - leicht bewirtschaftbar (bis 35 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) - mittelschwer bewirtschaftbar (35 bis 50 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) - schwer bewirtschaftbar (über 50 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) keine Pflanzenschutzmittel keine Kalkung Optionen Mähtermin 1. Juli bis m Seehöhe bzw. 15. Juli ab m Seehöhe Erschwertes Austragen des Mähgutes zur Trocknung (Heubringung per Schlitten/Seilbahn, Vertragen zum Trocknen) traditionelle Mahd mit Balkenmäher (Option gilt nur für leichte Bewirtschaftbarkeit + EUR 154, /ha ab EUR 61, /ha + EUR 34, /ha Prämie bei Standardauflagen Magerwiesen leicht bewirtschaftbar mittelschwer bewirtschaftbar schwer bewirtschaftbar ohne Mähtermin EUR 391, /ha EUR 523, /ha EUR 700, /ha Mähtermin ab 1. Juli bis m Seehöhe EUR 545, /ha EUR 677, /ha EUR 854, /ha Mähtermin ab 15. Juli ab m Seehöhe EUR 545, /ha EUR 677, /ha EUR 854, /ha 47

48 Artenreiche Blumenwiesen Förderfähig sind ein- bis zweimähdige, artenreiche Fettwiesen, die mit gut abgelagertem Festmist gedüngt werden. Grundauflagen ein bis zwei Schnitte pro Jahr mit Abtransport des Mähgutes Schnittpunktverzögerung um 14 Tage, frühestens ab 1. Juni Düngung mit abgelagertem Festmist Nachweide ab 15. September erlaubt zwei Erschwernisstufen: - leicht bewirtschaftbar (bis 35 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) - mittelschwer bewirtschaftbar (35 bis 50 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) keine Pflanzenschutzmittel Optionen Extensivierungszuschlag in ausgewiesenen Gebieten* Schnittzeitpunktverzögerung um 21 Tage, frühestens ab 8. Juni + EUR 71, /ha traditionelle Mahd mit Balkenmäher (Option gilt nur für leichte Bewirtschaftbarkeit) + EUR 34, /ha *Gebietskulisse für Extensivierungszuschlag: Gebiete mit regionaltypisch vier oder mehr Nutzungen: Nordvorarlberg mit den Gemeinden Lochau, Hörbranz, Hohenweiler, Langen bei Bregenz, Sulzberg und Doren sowie Talböden und Talflanken bis 700 m Seehöhe im Bregenzerwald, Laternsertal, Klostertal, Großes Walsertal, Rheintal, Walgau und Montafon. Prämie bei Standardauflagen Blumenwiesen leicht bewirtschaftbar mittelschwer bewirtschaftbar spätere Mahd 14 Tage EUR 232, /ha EUR 512, /ha spätere Mahd 21 Tage EUR 266, /ha EUR 546, /ha Extensivierungszuschlag 14 Tage spätere Mahd EUR 365, /ha Extensivierungszuschlag 21 Tage spätere Mahd EUR 399, /ha 48

49 Talwiesen im Rheintal, Walgau und Leiblachtal Förderfähig sind zwei- bis dreimähdige Wiesen in der Talsohle des Rheintals, Walgaus und Leiblachtals und Randgebiete bis 600 m Seehöhe. Grundauflagen zwei bis drei Schnitte pro Jahr mit Abtransport des Mähgutes Schnittzeitpunktverzögerung um 14 Tage, frühestens ab 22. Mai Nachweide ab 15. September erlaubt leicht bewirtschaftbar (bis 35 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) keine Pflanzenschutzmittel Optionen Düngung mit Festmist + EUR 102, /ha Schnittzeitpunktverzögerung um 21 Tage, frühestens ab 29. Mai + EUR 71, /ha Konventionelle Heutrocknung auf der Fläche bis zur Lagerfähigkeit + EUR 82, /ha Traditionelle Mahd mit Balkenmäher + EUR 34, /ha Prämie bei Standardauflagen Talwiesen leicht bewirtschaftbar spätere Mahd 14 Tage EUR 277, /ha spätere Mahd 21 Tage EUR 311, /ha 49

50 Streuobstwiesen Förderfähig sind traditionelle Streuobstbestände. Grundauflagen ein bis drei Schnitte pro Jahr mit Abtransport des Mähgutes händisches Ausmähen von Baumwiesen Obstbaumpflege: Regelmäßiger Pflegeschnitt und Entfernen des Schnittguts Nachpflanzung entfernter Obstbäume keine Pflanzenschutzmittel kein Entfernen ökologisch wertvoller Strukturen Nachweide ab 15. September erlaubt zwei Erschwernisstufen: - leicht bewirtschaftbar (bis 35 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) - mittelschwer bewirtschaftbar (35 bis 50 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) Optionen Düngung mit Festmist Prämie bei Standardauflagen Streuobstwiesen Standard Düngung mit Festmist dreimähdig, leicht bewirtschaftbar EUR 366, /ha EUR 468, /ha ein- bis zweimähdig, leicht bewirtschaftbar EUR 418, /ha EUR 454, /ha ein- bis zweimähdig, mittelschwer bewirtschaftbar EUR 624, /ha EUR 660, /ha 50

51 Mähweiden mit Streuobstbestand Förderfähig sind traditionelle Streuobstbestände. Grundauflagen zwei bis drei Nutzungen pro Jahr (Beweidung und Schnittnutzung) Obstbaumpflege: Regelmäßiger Pflegeschnitt und Entfernen des Schnittguts Nachpflanzung entfernter Obstbäume keine Pflanzenschutzmittel kein Entfernen ökologisch wertvoller Strukturen Prämie bei Standardauflagen Mähweide drei Nutzungen EUR 349, /ha Mähweide zwei Nutzungen EUR 415, /ha Magerweiden Hutweiden Förderfähig sind traditionelle, extensiv beweidete Flächen mit einer Mindestausstattung an ökologisch wertvollen Kleinstrukturen, keine Alpweideflächen. Grundauflagen vollflächige, traditionelle und extensive Beweidung (max. 1 RGVE/ha und Jahr) Weidezeitraum 1. April bis 15. November keine zusätzliche Düngung keine Pflanzenschutzmittel Prämie bei Standardauflagen Magerweiden EUR 273, /ha 51

52 Halbschürige Streu- und Magerwiesen Förderfähig sind schwachwüchsige, wenig produktive Streu- und Magerwiesen, die nur jedes zweite Jahr gemäht werden. Grundauflagen eine Mahd jedes zweite Jahr mit Abtransport des Mähgutes keine Düngung keine Beweidung zwei Erschwernisstufen: - mittelschwer bewirtschaftbar (35 bis 50 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) - schwer bewirtschaftbar (über 50 Prozent Hangneigung oder vergleichbare Erschwernis) keine Pflanzenschutzmittel keine Kalkung Optionen Zuschlag für Bergmähder, die mehr als 5 km vom Heimbetrieb entfernt liegen: Entfernung über 5 km EUR 67, /ha Entfernung über 10 km EUR 143, /ha erschwertes Austragen des Mähgutes zur Trocknung (Heubringung per Schlitten/Seilbahn, Vertragen zum Trocknen) ab EUR 31, /ha Prämie bei Standardauflagen mittelschwer bewirtschaftbar EUR 262, /ha schwer bewirtschaftbar EUR 350, /ha 52

53 1.21. Tierschutz Weide EUR 27,50 pro GVE bei Rindern, Schafen und Ziegen*) EUR 55, pro GVE bei Rindern, Schafen und Ziegen *) verringerte Prämie, wenn Rinder, Schafe und/oder Ziegen auf Alpen aufgetrieben werden. Der Betrieb muss im jeweiligen Teilnahmejahr mit mindestens 2,00 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) teilnehmen. Mit folgenden Tierkategorien kann an der Maßnahme teilgenommen werden: weibliche Rinder ab 2 Jahre, Kühe und Kalbinnen weibliche Rinder ab ½ Jahr bis unter 2 Jahre männliche Rinder ab ½ Jahr, ausgenommen Zuchtstiere weibliche Schafe ab 1 Jahr weibliche Ziegen ab 1 Jahr Die Weidehaltung hat an mindestens 120 Tagen im Zeitraum von 1. April bis 15. November von jeweils allen Tieren der beantragten Kategorien zu erfolgen. Zeiträume auf Almen oder Gemeinschaftsweiden werden für die 120 Mindestweidetage angerechnet. Die 120 Tage Mindestweidehaltung müssen nicht ununterbrochen hintereinander erfolgen. Bei dieser Maßnahme besteht keine mehrjährige Verpflichtungsdauer. Nach Erfüllung der einjährigen Verpflichtung ist sowohl ein gänzlicher Ausstieg aus der Maßnahme als auch ein Ausstieg aus einzelnen Tierkategorien möglich. Es kann auch ein Ausstieg nach zwei oder mehreren Teilnahmejahren vorgenommen werden. Zugangsmöglichkeit der Tiere zu Tränke und Unterstellmöglichkeit. Dokumentation der Weidehaltung (Weideblatt). Förderfähig sind maximal 4 RGVE/ha Weidefläche. Als Weideflächen zählen Heimweiden, Fremdweiden und Almen. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder Maßnahmenübernahme, siehe ÖPUL allgemeiner Teil Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. 53

54 1.22. Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau (NUE) EUR 1.000, pro ha für Flächen im geschützten Anbau Voraussetzung: Flächen im geschützten Anbau sind Flächen unter Folie, Glas oder Kunststoffeindeckung bzw. anderen festen oder beweglichen Abdeckungen. In jedem Förderjahr ist zumindest mit einer Fläche im geschützten Anbau (ein ganzes Glashaus oder ein ganzer Folientunnel) an der Maßnahme teilzunehmen. Der Einsatz von Nützlingen muss flächendeckend erfolgen. Anrechenbar sind nur Nützlingseinsätze, die einen Pflanzenschutzmitteleinsatz ersetzen. Über Art und Menge der eingesetzten Nützlinge, Grund, Ziel und Datum des Einsatzes sowie die Entwicklung der Nützlinge sind schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Wie Sie zur Förderung kommen: Neueinstieg mittels Herbstantrag oder ÖPUL-Maßnahmenübernahme, siehe allgemeiner Teil. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Obst und Garten Ing. Harald Rammel 05574/

55 2. Nachfolgemodell Vorarlberger Umweltbeihilfe Die Auszahlung der Vorarlberger Umweltbeihilfe in der bisherigen Form ist nicht mehr möglich. Ein Nachfolgemodell ist derzeit in Bearbeitung und soll wesentliche Faktoren und Berechnungsgrundlagen der bisherigen Umweltbeihilfe beinhalten. Die bewirtschaftete Fläche und das Vorliegen einer Tierhaltung sollen als wesentliche Förderungsvoraussetzungen gelten und der zu leistende Arbeitsaufwand miteinfließen. Als Leitlinie für die Ausarbeitung der Leistungsabgeltung dient die Landwirtschaftsstrategie 2020 Ökoland Vorarlberg regional und fair. Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Vorarlberg (AFRL) Aktuell bewirtschafteter Betrieb in Vorarlberg Weitere Voraussetzungen werden in der Sonderrichtlinie festgelegt und eigens bekannt gegeben. Wie Sie zur Förderung kommen: Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird diese Beihilfe anhand der zur Verfügung stehenden Daten und Mittel vom Amt der Landesregierung berechnet und ausbezahlt. Auskunft: Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Landwirtschaft (Va) Ing. Walter Heine 05574/ , E walter.heine@vorarlberg.at 55

56 3. Ausgleichszulage für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete Die Förderung wird in Form von jährlichen Prämien gewährt. Förderungsausmaß bei Heimbetriebsflächen Als Heimbetriebsflächen gelten die Flächen ohne Almflächen und ohne gemeinschaftlich bewirtschaftete Weideflächen. Das Förderungsausmaß hängt ab: von der Bewirtschaftungsform des Heimbetriebes (Betriebstyp); von der Anzahl der Erschwernispunkte des Heimbetriebes; vom Ausmaß der förderfähigen Fläche am Heimbetrieb. Bewirtschaftungsform des Betriebes: Betriebstyp Tierhalter Nicht-Tierhalter Kriterien ganzjährige Haltung 2) von durchschnittlich > 0,3 RGVE/ha LF 1) ohne Almfutterfläche keine ganzjährige Haltung von > 0,3 RGVE/ha LF 1) ohne Almfutterfläche 1) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Heimbetriebes innerhalb und außerhalb des benachteiligten Gebietes; 2) Bei jedem Stichtag muss zumindest ein Tier am Betrieb vorhanden sein. Systematik der Erschwernispunkte (EP): Die Methode zur Feststellung der betriebsindividuellen Bewirtschaftungserschwernis basiert auf der Erfassung von 9 Erschwerniskriterien, welche zu den beiden Hauptkriterien Topographie bzw. Klima und Boden zusammengefasst werden. Das System der Bewertung und die Kriterien für die Erschwerniseinstufung sind unter gebiete/azbengeb.html aufrufbar. 56

57 3. Prämienabstufung nach dem Ausmaß der förderfähigen Fläche: Fläche Tierhalter Prämie/ha Nicht-Tierhalter Prämie/ha Heimbetriebe mit EP: 0 bis 10 ha EUR 2,10 x EP + EUR 65, EUR 0,70 x EP + EUR 40, > 10 bis 30 ha EUR 0,38 x EP + EUR 50, EUR 0,30 x EP + EUR 35, > 30 bis 40 ha EUR 0,30 x EP + EUR 35, EUR 0,25 x EP + EUR 25, > 40 bis 50 ha EUR 0,24 x EP + EUR 25, EUR 0,20 x EP + EUR 20, > 50 bis 60 ha EUR 0,20 x EP + EUR 20, EUR 0,16 x EP + EUR 15, > 60 bis 70 ha EUR 0,16 x EP + EUR 16, EUR 0,12 x EP + EUR 10, > 70 ha keine Pämie keine Pämie Im Durchschnitt jedoch mindestens EUR 25, /ha in Bezug auf 70 ha Heimbetrieb ohne EP: EUR 25, /ha bis max. 70 ha Ein Heimbetrieb ohne EP ist ein Betrieb, welcher im Rahmen der Erschwernisbewertung weniger als 5 Erschwernispunkte erzielt oder eine Bodenklimazahl über 45 aufweist. Förderungsausmaß bei Weideflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden Fläche Prämie/ha Weideflächen auf Almen Maximal 0,75 ha Futterfläche je aufgetriebene RGVE, (inkl. Gemeinschaftsweiden) jedoch in Summe maximal die vorhandene tatsächliche Futterfläche bis 10 ha EUR 0,65 x EP + EUR 100, > 10 bis 30 ha EUR 0,48 x EP + EUR 84, > 30 bis 40 ha EUR 0,38 x EP + EUR 66, > 40 bis 50 ha EUR 0,30 x EP + EUR 52, > 50 bis 60 ha EUR 0,24 x EP + EUR 40, > 60 bis 70 ha EUR 0,18 x EP + EUR 30, > 70 ha keine Prämie Betriebe ohne Heimbetriebsflächen im benachteiligten Gebiet erhalten keine EP. Heimbetriebe ohne EP erhalten eine Prämie ohne Erschwernispunkte für Futterflächen auf Almen oder Gemeinschaftsweiden, also z.b. EUR 100, /ha für die ersten 10 ha. Für die Anrechnung von Futterflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist eine Mindestweidedauer von 60 Tagen erforderlich. Stehen im Durchschnitt weniger als 75 Ar Futterfläche pro RGVE zur Verfügung, so erfolgt eine aliqoute Kürzung pro RGVE (z.b. bei 10 RGVE und 5 ha Futterfläche, werden pro RGVE 0,5 ha angerechnet). 57

58 3. Betriebe mit einer Hauptbetriebsstätte außerhalb von Österreich, die direkt von dieser Betriebsstätte aus Tiere auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide in Österreich treiben, erhalten für die anrechenbare Futterfläche eine Prämie, welcher bei ihrer Berechnung die durchschnittliche Punktezahl der AZ-Betriebe mit EP in den Bundesländern Salzburg, Tirol und Vorarlberg zugrunde gelegt wird, das sind 175 EP. Da Alm- bzw. Gemeinschaftsweideflächen in der Regel in Bezug auf den Viehbestand und seinen Futterbedarf zusammen mit dem Heimbetrieb als wirtschaftliche Einheit zu sehen sind und damit über die Erschwernis des Heimbetriebes bewertet werden, wird das Ausmaß dieser im Rahmen der Ausgleichszulage geförderten Flächen auf das Doppelte der Fläche des Heimbetriebes beschränkt. Mindestens zwei ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes müssen im Benachteiligten Gebiet liegen Wie Sie zur Förderung kommen: Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Leistungsabgeltung DI Bernhard Jenny 05574/ Ing. Arno Giselbrecht 05574/ Lwm. Peter Achberger 05574/ Ramona Albrecht 05574/ Christine Kaufmann 05574/

59 3.1. Ausgleichszulage für Gemeinschaftsweiden mit beweideten G (Grünlandflächen) und Stallgebäude siehe Punkt 3. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Weideflächen (durch tierhaltende Betriebe), für die keine Auftriebsliste abgegeben wird, kann die Ausgleichszulage beantragt werden, wenn ein Stallgebäude vorhanden ist. Die Berechnung der Ausgleichszulage erfolgt immer nicht-tierhaltend. Für die Berechnung der Erschwernispunkte werden die Kriterien Hangneigung, Trennstücke und Bodenklimazahl herangezogen, die anderen Kriterien werden nicht berücksichtigt. Ein befestigtes Stallgebäude muss vorhanden sein und folgenden Kriterien entsprechen: mindestens dreiseitige Verschalung oder dreiseitiger Behang mit Windfangnetzen, überdachte Liegeplätze mit befestigtem Boden (Schotter ist nicht ausreichend), flüssiger Kot und Harn müssen in einem Behälter gesammelt werden. Betriebsart muss Gemeinschaftsweide sein Die Flächen müssen im MFA als G -Flächen beantragt sein und überwiegend beweidet werden. Prämienfähig sind: Hutweide, Dauerweide, Mähwiese/-weide zwei Nutzungen, Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen; Wie Sie zur Förderung kommen: Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Leistungsabgeltung DI Bernhard Jenny 05574/ Ing. Arno Giselbrecht 05574/ Lwm. Peter Achberger 05574/ Ramona Albrecht 05574/ Christine Kaufmann 05574/

60 4. Direktzahlungen (DZ) Die Regelungen zur neuen GAP 2020 treten mit in Kraft. Das bisherige sogenannte Historische Modell betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird auf ein Regionalmodell umgestellt mit dem Ziel, die derzeit unterschiedlichen Zahlungsanspruchswerte (ZA) bis zum Antragsjahr 2019 österreichweit zu vereinheitlichen. Auf Basis der beihilfefähigen Flächen des Antragstellers 2015 und dessen Direktzahlungen aus 2014 werden 2015 neue ZA zugeteilt. Für Alpen und Hutweiden wird ein Verdichtungskoeffizient von 20 Prozent angewendet. Das bedeutet, dass auf diesen Flächen lediglich für 20 Prozent des beantragten Flächenausmaßes ZA zugewiesen werden. Die ZA Werte werden schrittweise angepasst. Die Anpassung wird in fünf jährlich gleichen Schritten, beginnend mit dem Antragsjahr 2015, erfolgen. Im Antragsjahr 2019 haben alle ZA österreichweit einen gleichen Wert, voraussichtlich EUR 284,. (EUR 195, Basisprämie plus EUR 89, Greening-Zahlung) Nähere Details finden Sie im AMA-Merkblatt Direktzahlungen Basisprämie EUR 195, Die Basisprämie wir pro ha beihilfefähiger Fläche ausbezahlt: 1 ha entspricht 1 ZA: voraussichtlich EUR 195, Greeningprämie EUR 89, Die vollständige Gewährung der Greening-Prämie und der Basisprämie erfolgt nur bei Einhaltung der Greening-Anforderungen. Die drei Instrumente des Greening sind: Dauergrünlanderhaltung: Das Dauergrünland darf österreichweit in Summe nicht mehr als um fünf Prozent abnehmen. Anbaudiversifizierung (auf Acker) ökologische Vorrangflächen (auf Acker) Greeningauflagen auf Ackerflächen Anbaudiversifizierung Beträgt die Ackerfläche (Feldstücknutzungsart A) des Betriebsinhabers zwischen zehn und 30 Hektar, müssen auf dieser Ackerfläche mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 Prozent dieser Ackerfläche einnehmen. Beträgt die Ackerfläche des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar, müssen auf dieser Ackerfläche mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 Prozent und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 Prozent dieser Ackerfläche einnehmen. 60

61 4. Anlage von Ökologischen Vorrangflächen (OVF) Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber mindestens fünf Prozent der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als Ökologische Vorrangfläche (mittels Code OVF im MFA-Flächen) beantragen. Als Ökologische Vorrangflächen gelten: Faktor Brachliegende Flächen 1,0 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (siehe Punkt 8) 0,7 Flächen mit Zwischenfrüchten 0,3 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb 0,3 Im Rahmen von CC inkl. GLÖZ 7 (Naturdenkmale, Steinriegel/Steinhage, Tümpel, 1,0 Graben oder Uferrandstreifen), geschützte Landschaftselemente Folgende Betriebe erfüllen automatisch die Greening-Auflagen: Biobetriebe Betriebe, die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmen Betriebe mit > 75 Prozent der beihilfefähigen Fläche = Dauergrünland oder Grünnutzung auf Acker (Wechselwiese, Futtergräser, Kleegras, Luzerne) Betriebe mit > 75 Prozent Grünnutzung (Wechselwiese, Futtergräser, Kleegras, Luzerne) auf ihrer Ackerfläche (bei max. 30 ha Restackerfläche) Nähere Details zu den Greening-Auflagen finden Sie im AMA-Merkblatt Direktzahlungen Direktzahlungen werden gewährt bzw. ZA werden zugewiesen, wenn von einem aktiven Betriebsinhaber ein Mehrfachantrag-Flächen fristgerecht eingereicht wird, die beihilfefähige Fläche des Betriebs mindestens 1,5 Hektar beträgt, die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung sowie die CC- inkl. GLÖZ-Bestimmungen eingehalten werden. Nutzung von ZA Zahlungsansprüche, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve. Gründe der Nichtnutzung sind: beihilfefähige Fläche ist geringer als ZA-Anzahl, beihilfefähige Fläche des Betriebes ist geringer als 1,5 ha (Mindestbetriebsgröße), Antragsteller ist kein aktiver Landwirt. Eine Rotation von Zahlungsansprüchen ist nicht mehr möglich. 61

62 4. Nationale Reserve Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve können Betriebsinhaber beantragen, welche die Voraussetzungen eines Junglandwirtes oder eines neuen Betriebsinhabers erfüllen oder denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Übertragung von Zahlungsansprüchen Nach der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 ist eine Übertragung der ZA mit oder ohne beihilfefähiger Fläche möglich. Eine derartige Übertragung ist frühestens im Antragsjahr 2016 möglich. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden 50 Prozent der zu übertragenden ZA der nationalen Reserve zugeführt. Ab dem Antragsjahr 2018 werden 30 Prozent der zu übertragenden ZA einbehalten. Kleinerzeugerregelung Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250, Direktzahlungen erhalten, nehmen automatisch an der Kleinerzeugerregelung teil. Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der Greeningauflagen und von den Cross Compliance-Sanktionen befreit. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag dieser Betriebsinhaber beträgt dann höchstens EUR 1.250,. Wird dieser Wert in den nächsten Jahren überschritten, kann jährlich im Zuge des Mehrfachantrages aus der Kleinerzeugerregelung ausgestiegen werden. Wie Sie zur Förderung kommen: Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Leistungsabgeltung DI Bernhard Jenny 05574/ Ing. Arno Giselbrecht 05574/ Lwm. Peter Achberger 05574/ Ramona Albrecht 05574/ Christine Kaufmann 05574/

63 4.1. Zahlung für Junglandwirte DZ top-up Junglandwirte, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, können für maximal 40 aktivierte ZA eine zusätzliche Zahlung ( top-up ) erhalten. Voraussichtlich EUR 71, pro ZA. Junglandwirte sind Betriebsinhaber, wenn sie im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag) die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben und in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre alt sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. binnen zwei Jahre nach Betriebsgründung eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben (mindestens landw. Facharbeiter). Bei juristischen Personen und Personengemeinschaften muss der Junglandwirt die Kontrolle hinsichtlich der Betriebsführung ausüben. Wie Sie zur Förderung kommen: Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im MFA Flächen zu beantragen. Die Zahlung wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gewährt. Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Leistungsabgeltung 63

64 4.2. Gekoppelte Almprämie Für die Beweidung von Almen (nicht für Gemeinschaftsweiden) wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) eine gekoppelte Stützung gewährt. Je Kuh bzw. RGVE Mutterschafe und Mutterziegen EUR 62, Je sonstige RGVE EUR 31, Die Tiere müssen mindestens 60 Tage auf Almen gehalten werden Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren müssen sowohl für Rinder als auch für Schafe und Ziegen eingehalten werden. Wie Sie zur Förderung kommen: Antragstellung im Zuge des Mehrfachantrages (April/Mai) und Abgabe Almauftriebsliste sowie Alm/Weidemeldung Rinder. Die Auszahlung erfolgt im Winter durch die AMA. Auskunft Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Leistungsabgeltung 64

65 5. Tierprämien 5.1. Tiergesundheitsmaßnahmen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine Für besonders tiergerechte Haltung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen wird für verschiedene Maßnahmen und Evaluierungsbereiche eine Landesprämie ausbezahlt. Die Maßnahmen und die Höhe der einzelnen Beträge werden jährlich angepasst. Derzeit werden für folgende Maßnahmen Prämien gewährt: Für alle Tierkategorien: Beachtung bestimmter Kriterien bezüglich Tierschutz, Hygiene, Management, Haltung und Fütterung Sockelbetrag für Kleinstbetriebe Für Milchkühe: gute Milchqualität ergibt sich aus den Ergebnissen der Zellzahlkontrollen Für gealpte Milchkühe: Milchkühe, die nachweislich mindestens in der ersten Jahreshälfte zwei Zellzahlproben vor dem Alpauftrieb mit einem durchschnittlichen Ergebnis unter Zellen vorweisen Für Mutterkühe: Sozialkontakt zwischen Mutterkuh und Kalb Für Kälber: Betriebe, die ihre weiblichen Kälber mit Betäubung/Sedierung enthornen lassen oder nicht enthornen Für Schweine: Auslaufmöglichkeiten ins Freie sowie das Einstreuen der Liegeflächen Haltung von Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen zum Stichtag des jeweiligen Jahres 65

66 5.1. Mitglied beim Tiergesundheitsdienst und Abgabe des Betriebserhebungsdeckblattes gemäß Anhang 3 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 aktuelle Bewirtschaftung des Betriebes Schaf- Ziegen- bzw. Schweinebetriebe: Freiwilliger Beitritt zum Tiergesundheitsdienst Wie Sie zur Förderung kommen: Die Voraussetzungen werden vom Tiergesundheitsfonds Vorarlberg mit Sitz im Amt der Landesregierung geprüft, die Daten anhand der Angaben in der Rinderdatenbank, der Tierliste, des Veterinärinformationssystems (VIS), des Betriebserhebungsdeckblattes und der Zellzahlergebnisse des Milchlabors zusammengeführt und die Abgeltung berechnet und ausbezahlt. Auskunft: Tiergesundheitsfonds Vorarlberg, Landhaus Bregenz Ing. Walter Heine 05574/ , E walter.heine@vorarlberg.at 66

67 5.2. Unterstützung für die Viehhaltung in der Vorarlberger Landwirtschaft Aufgrund der besonderen Bedeutung der Kuhhaltung in Vorarlberg wurde ein Vorarlberger Modell zur Unterstützung für die Viehhaltung in der Vorarlberger Landwirtschaft eingeführt, das nicht zwischen Milch- und Mutterkühen differenziert, Zahlungen für bis zu 40 Kühe eines Betriebes vorsieht und einen besonderen Schwerpunkt auf Betriebe im extrem benachteiligten Gebiet legt. Die Fördersätze werden jährlich im Hinblick auf die Entwicklung und verfügbaren Mittel festgelegt. Bewirtschaftung eines Betriebes in Vorarlberg Haltung von mindestens einer Kuh zu einem (im Nachhinein festgelegten) Stichtag Für Betriebe im benachteiligten Gebiet fließen die Erschwernispunkte in die Berechnung mit ein. Da die Unterstützung für die Viehhaltung in der Vorarlberger Landwirtschaft im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe nach EU-Recht gewährt wird, müssen die Vorgaben betreffend der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 erfüllt werden. Wie Sie zur Förderung kommen: Sofern die Voraussetzungen gegeben sind und die Vorgaben laut De-minimis-Verordnung erfüllt werden, wird die Unterstützung für die Viehhaltung in der Vorarlberger Landwirtschaft anhand der gemeldeten Rinderdaten automatisch vom Amt der Landesregierung berechnet und ausbezahlt. Auskunft: Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Landwirtschaft (Va) Ing. Walter Heine 05574/ , E walter.heine@vorarlberg.at 67

68 5.3. Investitionsbeihilfe für Zuchtrinder* Beihilfe für Zuchtkühe und trächtige Zuchtkalbinnen (Herdebuch A): Ankaufspreis EUR 1.100, bis 1.300, 10 Prozent des Zuschlagspreises Ankaufspreis EUR 1.320, bis 1.700, 20 Prozent des Zuschlagspreises Ankaufspreis ab EUR 1.720, EUR 340, Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes in Vorarlberg. Antrag mit Verpflichtungserklärung (Halteverpflichtung 1 Jahr) Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Die Antragstellung erfolgt direkt nach dem Ankauf im Marktbüro, verspätete Anträge können bei der Tierzuchtabteilung der LK gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Landwirtschaftskammer Vorarlberg. Auskunft: Marktbüro in der Versteigerungshalle oder Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Team Tier und Hof/Tierhaltung Julia Feßler, 05574/ * Es gelten die Voraussetzungen und Bedingungen der sogenannten De-minimis-Regelung: die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren darf EUR , nicht überschreiten. 68

69 5.4. Investitionsbeihilfe für Zuchteber und Zuchtsauen* Beihilfe für Zuchtsauen: Sauen ZWKl. I EUR 150, Sauen ZWKl. II EUR 80, Jungsauen EUR 40, Beihilfe für Zuchteber: Eber ZWKl. I EUR 300, Eber ZWKl. II EUR 100, Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes in Vorarlberg. Zuchtschweine müssen tätowiert sein. Antrag mit Verpflichtungserklärung (Halteverpflichtung 1 Jahr) Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Die Antragstellung erfolgt über die Ländle Vieh Vermarktung egen (LVV), die Auszahlung über die Landwirtschaftskammer Vorarlberg. Auskunft: Ländle Vieh Vermarktung egen (LVV) Marlies Adams 05574/ * Es gelten die Voraussetzungen und Bedingungen der sogenannten De-minimis- Regelung: die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis- Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren darf EUR , nicht überschreiten. 69

70 5.5. Imkereiförderung, Bienen, Honigerzeugung Neueinsteigerförderung max. EUR 285, Kleingeräteförderung max. 48 Prozent der Nettokosten Investitionsförderung Neueinsteigerförderung Imkervereinsbeitritt 24 Monate vor Antragstellung, Grundkurs Bienenhaltung Gefördert wird das Einstiegspaket (3 Magazinbeuten, 3 Kunstschwärme mit Reinzuchtkönigin und ein Fachbuch Imkerei) Kleingeräteförderung Teilnahme am Qualitätsprogramm, Honigprobenuntersuchung Die Förderung kann einmal in der Förderperiode in Anspruch genommen werden. Mindestinvestitionsvolumen EUR 400, brutto. Investitionsförderung Baulichkeiten und technische Einrichtungen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung können im Rahmen der landwirtschaftlichen Investitionsförderung gefördert werden. Siehe: Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung 7.1 Wie Sie zur Förderung kommen: Antragsunterlagen und nähere Auskunft: Neueinsteiger und Kleingeräteförderung Biene Österreich, Christian Boigenzahn 0676/ VIV Imkerverband Vorarlberg, Präs. Dr. Egon Gmeiner 0664/ Landwirtschaftliche Investitionsförderung Agrarbezirksbehörde Bregenz, DI Elisabeth Bilger 05574/

71 5.6. Bergung von Rindern mittels Hubschrauber Eine Beihilfe für die Bergung von Rindern mittels Hubschrauber bei Totbergungen 80 Prozent bei Lebendbergungen 50 Prozent der entstandenen Hubschrauberkosten. Ausländische Tierbesitzer nur bei Totbergungen 50 Prozent Bei Totbergungen, wenn für den Abtransport des Tieres ein Hubschrauber notwendig ist. Bei Lebendbergungen, wenn eine tierärztliche Versorgung der Verletzung auf der Alpe nicht möglich und eine andere Art des Transportes auf Grund der Verletzung nicht zumutbar ist. Wie Sie zur Förderung kommen: Die Ansuchen sind mittels Formular (liegt in der Förderungsstelle auf), Originalrechnung und Originalzahlungsbeleg sowie Flugbericht mit Angabe der Bankverbindung und der Kontonummer bei der Agrarbezirksbehörde einzureichen. Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz, Dr. Franz Peter 05574/ , E franz.peter@vorarlberg.at 71

72 6. Einzelbetriebliche Investitionsförderung Übersicht über die Investitionsförderungsabwicklungsstellen Investitionsförderung für Wirtschaftsgebäude, und Mechanisierung: Agrarbezirksbehörde (DI Elisabeth Bilger) Investitionsförderung in der Alp- und Vorsäßwirtschaft: Agrarbezirksbehörde (Ing. Martin Rusch) Bäuerliche Gästebeherbergung: Agrarbezirksbehörde (Ing. Erich Freydl) Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung (6.1.) Investitionszuschüsse und/oder zinsbegünstigte AIK Darlehen Fördergegenstände IZ AIK Besonders tierfreundliche Stallbauten 25 % ja Sonstige Stallbauten 20 % ja Innenmechanisierung (Melk-,Fütterungs-, Einstreu- und Entmistungstechnik, Wasser- und Energieversorgung, Milchkammer, Futtermischwagen, Hoftrac) 20 % ja Wirtschaftsgebäude und Silos zur Futter- und Ernteeinlagerung inklusive technischer Anlagen, fest mit Gebäude verbunden (Heukran, Heubelüftung, Heutrocknung), 20 % ja Lagerkeller, Speicher- und Lagerräume Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten mit fester Abdeckung, Düngersammelanlagen für feste Wirtschaftsdünger, Kompostaufbereitungsplatten 20 % ja Funktionsräume und techn. Einrichtungen für die Be- und Verarbeitung und die Direktvermarktung 25 % ja Maschineneinstellräume und Werkstätten nein ja Gartenbau, bauliche und technische Investitionen 30 % ja Anlage von Obstkulturen und deren Schutz 30 % ja Beregnungs- und Bewässerungsanlagen 20 % ja Baulichkeiten und techn. Einrichtungen der Bienenhaltung 20 % ja Bergbauernspezialmaschinen (Transporter, Mähtrac, Breitspurmotormäher nein ja Investitionen zur Verbesserung der Umweltwirkung durch technische Adaptierung oder Mehrkosten für besonders umweltschonende Neuanschaffungen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen 40 % ja Zuschläge: Zusätzlich zum Investitionszuschuss, wie oben angegeben können folgende (nicht kumulierbare) Zuschläge Berücksichtigung finden: Junglandwirte 5 %; Bio Betriebe 5 %; Bergbauern ab 181 BHK Punkte 10 % 72

73 6.1. Für Hoflader, Hoftrac, Futtermischwagen gelten EUR , als max. förderbare Kosten, Frontlader EUR 8.000,, maximal 1 Gerät möglich. Daneben stellen die Kosten lt. ÖKL Maschinenselbstkostenliste die maximal förderbaren Kosten von förderbaren Maschinen der Innenmechanisierung dar. Wie errechnet sich die Höhe der anrechenbaren Kosten? 1. Ermittlung Bemessungsgrundlage: Je nach Art und Größe des Betriebes ergibt sich ein Standardarbeitszeitbedarf, ausgedrückt in betrieblichen Arbeitskräften (bak). Je bak werden maximal Euro , anrechenbare Kosten berücksichtigt. Die Obergrenze der anrechenbaren Kosten liegt bei Euro , (2 bak). 2. Förderbare Kosten des Projektes: Nur plausibilisierte Kosten (z.b. Pauschalkostenschätzung) sind förderbar. Da keine Eigenleistungen (Ausnahme eigenes Bauholz) gefördert werden, werden die aufgrund der Baukostenrichtsätze ermittelten Werte nur zu 80 Prozent berücksichtigt. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe. Arbeitskraftbedarf mindestens 0,3 betrieblichen Arbeitskräfte (bak). Mindestens 3 ha LN bzw. erhöhter Einheitswert bei Sonderkulturen, Bienen. Ausreichende Qualifikation, geeignete Facharbeiterprüfung oder angemessene Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren. Nachweis der Verbesserung der Gesamtleistung und der Nachhaltigkeit des Betriebes (Betriebsplan bzw. Betriebkonzept). Mindestinvestition von EUR , (netto). Obst- und Weinbau EUR ,. Bei Verbesserung von Qualitäts- und Hygienebedingungen sowie Umweltwirkungen und Bienen EUR 5.000,. Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffes wird auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht. Wie Sie zur Förderung kommen: Voranmeldung über die Agrarbezirksbehörde Erstellung von Betriebsplan bzw. Betriebskonzept (bei Investitionen über EUR , ). Nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen erfolgt die Antragstellung. Investitionen, die vor der Antragstellung begonnen werden sind nicht förderbar! Die eingereichten Anträge werden im folgenden Auswahlverfahrens gereiht und geprüft. Erst wenn dieses positiv durchlaufen ist, erfolgt die Förderzusage. Sonderrichtlinie unter: bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/foerderinfo/sonderrichtlinien_auswahlkriterien/srl_le_ html Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz, DI Elisabeth Bilger 05574/ , E elisabeth.bilger@vorarlberg.at 73

74 6.2. Investitionen im Alp- und Vorsäßgebiet Für Alpen, Vorsäße und Maisäße werden unter bestimmten Voraussetzungen Investitionszuschüsse, sowie Agrarinvestitionskredite für folgende Investitionen gewährt: Bauliche Investitionen im Bereich Alp- und Vorsäßgebäude einschließlich der für die Alpbewirtschaftung funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung Anlagen zur Abwasserreinigung, Einfriedungen und Schutzeinrichtungen für Alpbauten Wege zur inneren Erschließung Der Investitionszuschuss für Investitionen auf Alpen, Vor- und Maisäßen beträgt generell 40 Prozent der Nettokosten. Zinszuschüsse zu AIK können nur bei Verfügbarkeit der Mittel gewährt werden. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe können nur gefördert werden, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen: Arbeitskraftbedarf am landwirtschaftlichen Betrieb mindestens 0,3 betriebliche Arbeitskräfte (bak). Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN Nachweis der Verbesserung der Gesamtleistung und der Nachhaltigkeit des Betriebes (Betriebsplan bei privaten Antragstellern) Mindestinvestition von EUR , (netto). Die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens des Förderungswerbers muss unter dem 2-fachen Referenzeinkommen liegen. Agrargemeinschaften, die ihre Alpe verpachtet haben, können eine Investitionsförderung erhalten, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der verpachteten Flächen ohne diese Investition nicht gesichert wäre. Die Bewirtschaftung entspricht der örtlichen üblichen Weidedauer und den vorhandenen Weidekapazitäten. 74

75 6.2. Wie Sie zur Förderung kommen: Schriftliche Antragstellung bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz. Nach Prüfung der Förderfähigkeit, Einholung weiterer Unterlagen und Aktenvervollständigung erfolgt die Förderungsbewilligung. Investitionen, die vor der Antragstellung begonnen werden, sind nicht förderbar! Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz Ing. Martin Rusch 05574/ E martin.rusch@vorarlberg.at 75

76 6.3. Räume und Einrichtungen zur Gästebeherbergung Für Ferienwohnungen, Gästezimmer und andere dafür notwendige Räume mit Ausstattung: Investitionszuschuss: 25 Prozent der anrechenbaren Kosten (kein AIK möglich) Das Vorhaben muss vor Inangriffnahme durch die Agrarbezirksbehörde bewilligt werden; Mindestinvestitionssumme netto EUR , Förderungseinschränkungen: Maximal 22 Betten davon max. 10 Betten mit Frühstück Keine Dauervermietung Mindestens fünf Jahre dem Förderzweck entsprechende Nutzung Erforderliche Unterlagen: Diversifizierungskonzept mit mindestens folgenden Punkten: Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, z. B. betriebs- und arbeitswirtschaftliche Überlegungen Ziele und geplante Aktionen für das Vorhaben Darstellung der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens Wie Sie zur Förderung kommen: Die Antragstellung erfolgt bei der Agrarbezirksbehörde Unterlagen: Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz, Ing. Erich Freydl, Agrarbezirksbehörde 05574/

77 6.4. Bäuerliche Siedlungsmaßnahmen (Siedlungshöfe und Grundankauf) Neben einer bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Beratung: 1. Zinsenzuschüsse zu Bankdarlehen 1.1. mit einer Laufzeit bis 35 Jahre einschließlich zwei zins- und tilgungsfreien Jahren für die - Neuerrichtung von Betrieben - Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäude aus ungünstiger Orts- oder Hoflage - Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben, in selbständig bewirtschaftete Betriebe - Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie nicht mehr bewirtschaften wollen oder können, in das Eigentum von Personen, die geeignet sind, diesen Betrieb selbst zu bewirtschaften (ausgenommen Verwandte in gerader Linie) - Umwandlung von Pachtbetrieben in Eigentum (ausgenommen Verwandte in gerader Linie) - Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums, wenn dadurch die Errichtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden notwendig sind 1.2. mit einer Laufzeit bis 22 Jahre einschließlich zwei zins- und tilgungsfreien Jahren für die - Verlegung von Wirtschaftsgebäuden allein aus ungünstiger Orts- und Hoflage - Aufstockung bestehender Betriebe mit Wirtschaftsgebäude, welche durch Flächenaufstockungen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, notwendig sind 1.3. mit einer Laufzeit von 20 Jahren für die - Aufstockung bestehender Betriebe mit Grundstücken im unmittelbaren Hofbereich bzw. im unmittelbaren Bereich eines bereits bewirtschafteten Eigengrundstückskomplexes, wenn diese Maßnahme trotz Ausschöpfung aller anderen Förderungsmöglichkeiten sonst nicht durchgeführt werden kann - Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums, soweit dadurch die Errichtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäude nicht notwendig wird 2. Öffentliche Beiträge zu Maßnahmen gemäß 1.1., 1.2. und

78 Die Zinsenzuschüsse können in den ersten zehn Jahren der Laufzeit des Darlehens zur Ermäßigung des Zinsenselbstbehaltes für den Darlehensnehmer bis zu höchstens ein Prozent p.a. gewährt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren erhöht sich der Zinsselbstbehalt für den Darlehensnehmer um zwei Prozent-Punkte und in der Folge nach jeweils weiteren fünf Jahren um weitere zwei Prozent-Punkte. 4. Die Kosten für förderbare Maßnahmen müssen mindestens EUR , betragen. Zinsbegünstigte Darlehen dürfen im Rahmen der Kreditfähigkeit zusammen mit anderen öffentlichen Förderungen 80 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreiten. Der Bewirtschafter muss: eine natürliche Person sein die Siedlungsmaßnahmen in Vorarlberg durchführen selbst Eigentümer des zu fördernden Betriebes werden oder sein die Gewähr bieten, den geförderten Betrieb selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger hauptberuflich zu bewirtschaften die mit der Durchführung der Förderungsmaßnahme übernommenen Verpflichtungen einhalten Wie Sie zur Förderung kommen: Anträge sind bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz einzubringen. Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz, Andreas Sutter 05574/

79 6.5. Verkehrserschließung ländlicher Gebiete (Güterwegebau) Die Förderung folgender Maßnahmen kann beantragt werden: Errichtung oder Umbau von Wegen, die dem Stand der Technik nicht mehr entsprechen und Instandsetzung von Wegen: Ersatz oder grundlegende Erneuerung/Ergänzung von Teilen einer bestehenden Weganlage einschließlich präventiver Maßnahmen größeren Umfangs (z. B. Deckschichten, Entwässerungen, Brückensanierungen, Investitionen in die Verkehrssicherheit). Maßnahmen zur Verbesserung des ländlichen Wegenetzes und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in ganzjährig bewohnten Gebieten (Modell Vorarlberg). Gewährung von besonderen Bedarfszuweisungen zu den Gemeindekosten für die Erneuerung von Schwarzdecken auf Güterwegen in ganzjährig bewohnten Gebieten. (B 18 Erneuerung von Schwarzdecken auf Güterwegen) Gewährung von besonderen Bedarfszuweisungen für die Schneeräumung auf Güterwegen in kleinen oder finanzschwachen Gemeinden (B 22 Schneeräumung auf Güterwegen) Förderungen sind schriftlich zu beantragen. Die Anträge werden nach dem Datum des Einlangens und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit gereiht. Mit dem Bau geförderter Projekte darf erst nach Erteilung der schriftlichen Förderungszusage begonnen werden. Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Auf der Homepage unter finden Sie neben ausführlichen Informationen auch zum Download bereitgestellt: Richtlinien Formulare Alle Infos, wie Sie uns und unsere Mitarbeiter erreichen können. Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz, DI Wolfgang Burtscher 05574/

80 6.6. Förderung von Mountainbikerouten Zuschüsse zu Investitionen und Aufwendungen zur Schaffung von Mountainbikerouten, insbesondere für den Einbau von Weiderosten, die Verbesserung der Fahrbahn, der Tragschicht, der Entwässerungen, der Bankette und Böschungen oder an Bauwerken und Sicherheitseinrichtungen, Förderungssatz 70 Prozent. Vorhaben müssen vor Baubeginn von der Agrarbezirksbehörde Bregenz bzw. im Falle von Forstwegen von der Abteilung Vc/Forstwesen sachlich geprüft werden. Zuschüsse zu Investitionen und Aufwendungen zur laufenden Verbesserung und Sicherung von Mountainbikerouten, insbesondere die Instandsetzung der Fahrbahn, der Tragschicht, der Entwässerungen, der Bankette und Böschungen oder an Bauwerken und Sicherheitseinrichtungen, Förderungssatz 60 Prozent. Jährlich können Investitionskosten von bis zu EUR 550, pro Kilometer zur Förderung vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann für Investitionen von mehr als EUR 550, pro Kilometer und Jahr eine Förderung gewährt werden, wenn vor Baudurchführung das Einvernehmen mit der Agrarbezirksbehörde Bregenz hergestellt worden ist. Förderungen sind schriftlich zu beantragen. Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Auf der Homepage unter finden Sie neben ausführlichen Informationen auch zum Download bereitgestellt: Richtlinien Formulare Alle Infos, wie Sie uns und unsere Mitarbeiter erreichen können. Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz, DI Wolfgang Burtscher 05574/

81 6.7. Landwirtschaftlicher Wasserbau Für folgende Maßnahmen können Förderungen gewährt werden: Sanierung von Rutschungen Sanierung bestehender Entwässerungsanlagen Errichtung von Bodenentwässerungen Errichtung von Bewässerungsanlagen Förderungen sind schriftlich zu beantragen. Die Anträge werden nach dem Datum des Einlangens und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit gereiht. Mit dem Bau geförderter Projekte darf erst nach Erteilung der schriftlichen Förderungszusage begonnen werden. Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Auf der Homepage unter finden Sie neben ausführlichen Informationen auch zum Download bereitgestellt: Richtlinien Formulare Alle Infos, wie Sie uns und unsere Mitarbeiter erreichen können. Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz, DI Ulrich Ströhle 05574/

82 6.8. Versorgungsflüge für nicht erschlossene Alpen Eine 70-prozentige Beihilfe der entstandenen Hubschrauberkosten. Die Hubschrauberversorgungsflüge sind für die Bewirtschaftung der nicht erschlossenen Alpen und Vorsäße/Maisäße unbedingt notwendig. Wie Sie zur Förderung kommen: Die Ansuchen sind mittels Formular (liegt in der Förderungsstelle auf), Originalrechnung und Originalzahlungsbeleg sowie Flugbericht mit Angabe der Bankverbindung und der Kontonummer bei der Agrarbezirksbehörde einzureichen. Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz, Dr. Franz Peter 05574/ , E franz.peter@vorarlberg.at 82

83 6.9. Förderung von landwirtschaftlichen Seilbahnen Beratung, Planung und Bauabwicklung Gewährung von Förderungsbeiträgen: Für Materialseilbahnen: 70 Prozent Für Materialseilbahnen mit Werksverkehr: 80 Prozent Landwirtschaftlicher Betrieb Errichtung von Materialseilbahnen und Materialseilbahnen mit Werksverkehr bei unzureichender betriebssicherer Wegerschließung. Errichtung von Materialseilbahnen (Milchseilbahnen) vom Hof direkt in den Milchverarbeitungsbetrieb oder zu einer Milchsammelstelle Umbauten von Seilbahnen an geänderte Bedarfsverhältnisse (Nutzlast erhöhen, Automatikbetrieb, Umbau auf Werksverkehr, Funkfernsteuerbetrieb für Steuerung vom Wagen aus kein Maschinist in der Antriebsstation mehr nötig, usw.) Erneuerung von Stützen Erneuerung von Seilen Anpassung bestehender Seilbahnen an den Stand der Technik oder an neue Sicherheitsvorschriften Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Anträge sind schriftlich einzureichen. Beispiele derart umgebauter Seilbahnen können gegen Anmeldung während der Betriebszeiten der Seilbahnen besichtigt werden (z. B.: Lech: Alpe Tristeller ; Mittelberg: Alpe Obergemstel, Kuhgehrenalpe, Fiderepass ; Silbertal: Alpe Gafluna ; Schröcken: Oberhorn ; Blons: Mühle ; Fontanella: Mittelberg I und III ; Bezau: Geisstobelalpe ; Egg: Alpe Isewarth ) Auskünfte: Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VId/Seilbahn und Elektrotechnik DI Christian Kaizler 05574/ Ing. Urs Hinteregger 05574/ Ing. Matthias Läßer 05574/

84 6.10. Konsolidierung von Verbindlichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe Sanierung und Verbesserung von ins Eigentum übernommenen, verschuldeten Betrieben. Die Förderung wird als Zinsenzuschuss zu einem Konsolidierungskredit zur Umwandlung bestehender normalverzinslicher Kredite und sonstiger betrieblicher Verbindlichkeiten gewährt. Es können AIK-Kredite bis zur maximalen Höhe von EUR , mit 50 Prozent Zinszuschuss und einer maximalen Laufzeit von 15 Jahren gewährt werden. Vorbehaltlich der endgültig genehmigten Sonderrichtlinie. Förderungsvoraussetzungen: Erste Niederlassung Zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt Mindestqualifikation landwirtschaftlicher Facharbeiter oder ländliche Hauswirtschaft Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,5 bak (betriebsnotwendige Arbeitskraft) im Zieljahr. Die nach der Konsolidierung verbleibende Gesamtverpflichtung an Kapital und Zinsen muss durch den Förderungswerber erfüllt werden können. Auf Fremdwährungen lautende Kredite sind von der Förderung ausgeschlossen. Bestehende Fremdwährungskredite sind in auf EURO lautende Kredite umzuwandeln oder im Rahmen der Erstellung eines Konsolidierungsplanes umzuschulden. Antragstellung innerhalb eines Jahres ab erster Niederlassung. Wie Sie zur Förderung kommen: Antragstellung: Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Betrieb und Planung/Betriebswirtschaft Auskunft: DI Stefan Simma 05574/

85 7. Forstliche Förderung in Vorarlberg Ziele der forstlichen Förderung in Vorarlberg sind die Erhaltung des gesunden, natürlichen Waldes, die Abwendung von Gefahren, die Begünstigung schonender Waldnutzungsformen, die Erhöhung der Biodiversität, die Verbesserung der forstlichen Erschließung sowie Maßnahmen zur Aufforstung in Hochlagen. Fördergegenstände: Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes; z.b. Schutzwaldverbesserung (Aufforstung, Pflege, Erschließung, Seilkranbringung), Erholungseinrichtungen, etc. Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Funktionen des Waldes wie Waldpflege, Forstschutz, etc. Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Vermarktung von Holz- und Holzprodukten Förderung von Forstbetriebsgemeinschaften Förderung von Waldwirtschaftsplänen Wer kann Förderungen beantragen und wohin können Sie sich wenden? Als Antragsteller können private Waldbesitzer Forstbetriebe Agrargemeinschaften Forstliche Bringungsgenossenschaften Gemeinden Personen, die Holztransporte mit Pferden durchführen und Errichter von Kontrollzäunen auftreten. Ansprechpartner ist die Abteilung Vc Forstwesen im Amt der Landesregierung, die jeweilige Forstabteilung bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft oder der örtliche Waldaufseher. Möglichkeiten der Förderungen im Wald: Ländliche Entwicklung Vorarlberger Waldfonds Zum Zeitpunkt der Drucklegung sind die Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung von Bundesministerium und AMA noch nicht abschließend präzisiert. Gleichzeitig ist im Zuge der Einführung des neuen Förderprogramms LE eine Notifizierung 85

86 7. des Vorarlberger Waldfonds bei der Europäischen Kommission erforderlich. Im Zuge der Notifikation ist voraussichtlich eine Anpassung des Vorarlberger Waldfonds an das Programm Ländliche Entwicklung erforderlich, weshalb es nicht sinnvoll ist, die derzeit noch gültigen Förderrichtlinien in dieser Broschüre abzudrucken. Alle gültigen Förderrichtlinien sowie die entsprechenden Formulare und Zusatzinformationen finden Sie tagesaktuell auf der Homepage der Vorarlberger Landesregierung forstwesen unter Forstliche Förderung. Wie Sie zur Förderung kommen: Die Antragstellung erfolgt mit dem jeweils vorgesehenen Formular beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Forstwesen (Vc). Anträge zum Vorarlberger Waldfonds sind grundsätzlich vom zuständigen Waldaufseher zu unterschreiben. Auskunft: Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Forstwesen (Vc), Vorstand: DI Siegfried Tschann DI Andreas Amann, Förderreferent; 05574/ E andreas.amann2@vorarlberg.at Monika Spettel, Sachbearbeiterin; 05574/ E monika.spettel@vorarlberg.at 86

87 7.1. Praxisplan Waldwirtschaft und Managementplan Forst Mit dem Praxisplan Waldwirtschaft steht auch kleineren Waldbesitzern ein Instrumentarium zur Verfügung, sich einen Überblick über die nachhaltigen Bewirtschaftungs- und Erlösmöglichkeiten aus dem eigenen Wald zu verschaffen. Das Planmodul kann grundsätzlich von allen Waldbesitzern im Internet kostenlos genutzt werden. Für größere Waldbesitzer steht ein Managementplan Forst zur Verfügung. Das Forstreferat der Landwirtschaftskammer bietet im Rahmen des Dienstleistungsangebotes für Waldbesitzer die Erstellung und Ausarbeitung von Waldwirtschaftsplänen an. 40 Prozent der Kosten für die Erstellung des Praxis- oder Managementplanes werden gefördert. Die Abwicklung erfolgt analog der Fördermaßnahme Betriebliche Pläne in der LE Grundsätzlich können alle Waldbesitzer die Förderung in Anspruch nehmen Wie Sie zur Förderung kommen: Die Antragstellung erfolgt über den Fachbereich Forst bei der Landwirtschaftskammer Vorarlberg Auskunft: Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Team Information und Service/Forst DI Thomas Ölz 05574/ , E thomas.oelz@lk-vbg.at 87

88 7.2. Energie aus Biomasse sowie andere Energiealternativen Die Förderungsgegenstände unterteilen sich in: 1. Biomasseheizanlagen für die betriebliche, landwirtschaftliche Nutzung 2. Biomasseheizanlagen für die private Nutzung 3. Biomasse Nahwärmeanlagen 4. Förderung von netzgekoppelten Ökostromanlagen 5. Förderung nicht netzgekoppelter landwirtschaftlicher Ökostromanlagen (Inselanlagen), siehe dazu Punkt 6 ab Biomasseheizanlagen für die betriebliche, landwirtschaftliche Nutzung Für Biomasseheizanlagen auf Basis von Holzhackgut, Scheitholz und Energiekorn 20 Prozent der anrechenbaren Kosten. Mindestinvestition von EUR 5.000, Nachweis der Typenprüfung durch eine akkreditierte bzw. autorisierten Prüfstelle hinsichtlich Wirkungsgrad und Emissionen für Biomasseheizanlagen oder Nachweis einer behördlichen Einzelbetriebserlaubnis Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Förderungsabwicklungsstelle, bei der der Antrag einzubringen ist, ist die Agrarbezirksbehörde Bregenz. Auskunft: Agrarbezirksbehörde Bregenz DI Elisabeth Bilger 05574/

89 Biomasseheizanlagen für die private Nutzung Förderungen für Biomasseheizungen im Ausmaß der privaten Nutzung für Ein- und Mehrfamilienhäuser. Die Förderhöhe ist jeweils abhängig vom Heizwärmebedarf (HWB) des Gebäudes und erfolgt in den Stufen Basisförderung, Bonusstufe 1 und Bonusstufe 2. Der HWB kann dem Energieausweis entnommen werden. Gefördert werden automatische Hackgut- und Pelletsheizungen, Stückholzheizungen mit Pufferspeicher, Kachel- und Kaminöfen als Zentralheizung sowie Hausanschlüsse an Nahwärmenetze. Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von bis zu EUR 4.000, und ist mit 25 bis 35 Prozent der anerkennbaren Kosten begrenzt. Natürliche und juristische Personen, die eine oben genannte Maßnahme durchführen. Einhaltung der technischen Bestimmungen, die bei der Förderungsabwicklungsstelle aufliegen. Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden. Der vollständig ausgefüllte Förderantrag muss bis spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung VIa eingetroffen sein. Auskunft: Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa) Fachbereich Energie und Klimaschutz Dominikus Weber 05574/ oder Katharina Mähr 05574/

90 Biomasse Nahwärme-Anlagen Gefördert werden: Biomasse-Nahwärmeanlagen zur Wärmeversorgung Neubau, Ausbau und Verdichtung von Wärmeverteilnetzen Optimierung von Nahwärmeanlagen Erneuerung von Kesselanlagen in bestehenden Biomasse-Nahwärmeanlagen Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungen Geothermische Nahwärmeanlagen Die Förderung beträgt in Abhängigkeit der Art der Anlage bis zu 35 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Antragstellung vor Projektbeginn bzw. vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist Einhaltung von Mindeststandards (z.b. für Wärmelieferverträge) und technischen Voraussetzungen (z.b. Wirkungsgrad, Emissionsauflagen) gemäß Infoblatt der Abwicklungssstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH Eine Kofinanzierung des jeweiligen Bundeslandes (im Verhältnis Bund 60 Prozent und Land 40 Prozent) ist ab vier versorgten Objekten im Gesamtnetz notwendig. Für die Errichtung von Wärmelieferverträgen gelten Mindeststandards. Bei Nahwärmeprojekten müssen bei Baubeginn Meilensteine gemäß Qualitätsmanagementsystem QM-Heizwerke erreicht sein. Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Förderungsabwicklungsstelle, bei der der Antrag einzubringen ist, ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH. Beratungsstelle in technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Abteilung VI a/allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten sowie die Förderungs-Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH. Auskunft: Amt der Vorarlberger Landesregierung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa) DI Bernhard Widerin 05574/ Kommunalkredit Public Consulting GmbH Serviceteam Nahwärmeversorgung 01/

91 Förderung netzgekoppelter Ökostromanlagen ab 5 kw Die Förderung von netzgekoppelten Ökostromanlagen erfolgt auf Basis des Ökostromgesetzes. Die Höhe der Einspeisetarife wird jährlich per Verordnung geregelt. Die Details können der Webseite der Abwicklungsstelle entnommen werden: Förderung nicht netzgekoppelter landwirtschaftlicher Ökostromanlagen (Inselanlagen), siehe dazu Punkt 6 ab

92 7.3. Förderung Photovoltaik-Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft Im Jahr 2015 startete der Klima- und Energiefonds der Bundesregierung erstmalig eine Photovoltaik-Förderungsaktion für Land- und Forstwirte. Gefördert werden neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen größer 5 kwpeak und bis inklusive 30 kwpeak. Die Förderung wird in Form eines einmaligen Investitionskostenzuschusses ausbezahlt. Die Details sind auf der Webseite der Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH zu finden. Betriebe mit entsprechender Betriebsnummer aus Gemeinden mit einer Einwohnerzahl < Antragstellung für die Förderung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht (wobei immer der früheste Zeitpunkt maßgebend ist) erfolgen. Die Anlage muss innerhalb von einem Jahr ab Förderzusage installiert und in Betrieb genommen werden. Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Förderungsabwicklungsstelle, bei der der Antrag einzubringen ist, ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH in Wien Auskunft: Kommunalkredit Public Consulting GmbH. Serviceteam Photovoltaik in der Land- und Forstwirtschaft 01/

93 8. Bildungsförderung Förderung von Veranstaltungen Das LFI Vorarlberg ist der Bildungspartner für alle in der Land- und Forstwirtschaft Tätigen, die Mitglieder der Landwirtschaftskammer Vorarlberg, die LK-nahen Organisationen und Verbände. Die berufliche und persönliche Qualifikation trägt wesentlich zum Erfolg eines Menschen bei. Zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung gibt es folgende Fördermöglichkeiten: Bildungsförderung aus Mitteln der ländlichen Entwicklung (Mittel der Europäischen Union, Bund und Land Vorarlberg) Gefördert werden: Bewirtschafter/-innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und andere in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen sowie zukünftige Hofübernehmer/-innen, auch wenn diese noch nicht am Betrieb tätig sind. Unterstützt werden auch agrar- und waldpädagogische Maßnahmen. Bildungsförderung aus Mitteln des Landes Vorarlberg Gefördert werden: Bewirtschafter/-innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und andere in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen aus Vorarlberg sowie zukünftige Hofübernehmer/-innen, auch wenn diese noch nicht am Betrieb tätig sind. Weiteres gehören zum förderbaren Personenkreis Vorarlbergerinnen und Vorarlberger, die an regionaler Landwirtschaft und Kreisläufen interessiert sind. Wie Sie zur Förderung kommen: Die förderbaren Teilnehmer/-innen an LFI-Bildungs- und Informationsmaßnahmen zahlen bereits die reduzierten Teilnehmerbeiträge und müssen nicht gesondert die Förderung beantragen. Zusätzlich gibt es folgende Fördermöglichkeiten: Bildungszuschuss (Mittel vom Land Vorarlberg, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Arbeiterkammer Vorarlberg und Wirtschaftskammer Vorarlberg). Weitere Informationen unter Österreichweite Förderdatenbank: Auskunft: Ländliches Fortbildungsinstitut Vorarlberg 05574/ , Service/Förderungen 93

94 8.1. Kurse für Bäuerinnen Zur Unterstützung der Kursleitung EUR 12, je Kursstunde EUR 0,42 je Fahrtkilometer (bis max. 30 Kilometer in eine Richtung). Für Vorträge Pauschal EUR 90, inkl. Fahrtkosten Der Kurs muss vor dem Bildungsjahr (Herbst/Frühjahr) bei der Bäuerinnenorganisation mit dem vorgesehenen Formular angemeldet werden. In jedem Ort werden höchstens drei Veranstaltungen pro Jahr gefördert, wobei nur ein Kurs eine höhere Stundenzahl (30 Stunden) umfassen darf. Anerkannte Höchststunden pro Kurs: Lebensmittel sind kostbar: Gesunde Ernährung, Kochen und Backen bis fünf Abende je vier Stunden Kreativ- und Handwerkskurse bis 15 Stunden Gesundheits- und Persönlichkeitsbildung bis sechs Stunden Gymnastik und Haltungsturnen bis 20 Stunden Nähkurse/Trachtennähkurse bis 30 Stunden Diverse Vorträge bis vier Stunden Die Mindesteilnehmerzahl muss sieben Personen betragen. Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Die jeweilige Ortsbäuerin beantragt die Förderung für die von ihr angemeldeten Kurse mit dem vorgesehenen Formular bei der Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Fachbereich Bäuerinnen. Veranstaltungsmeldung vor Kursbeginn! Kursabrechnungsformular Bitte das aktuelle Kursabrechnungsformular verwenden und vollständig ausfüllen. Das Formular kann auch unter (Vorarlberg, Aktuelles, Formular Kursabrechnung) herunter geladen werden. Auskunft Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Team Bildung und Familie/Bäuerinnen Montfortstraße 9, 6900 Bregenz, 05574/ E bildung.familie@lk-vbg.at, F 05574/

95 9. Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte Betriebe ab 0,5 bis 1 Vollarbeitskraft (AK) EUR 2.500, Betriebe ab 1 AK EUR 8.000, Mögliche Zuschläge: LW Meister (oder höhere Qualifikation) EUR 4.000, Vollständiger Eigentumsübergang EUR 3.000, Erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erstniederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung laut Träger der Sozialversicherung. Antragstellung innerhalb eines Jahres ab erster Niederlassung! Ausnahme: Pacht des Betriebes von Eltern/Großeltern vor dem , diese Familienaltpachtfälle können den Antrag noch bis spätestens stellen (Übergangsregelung)! Alter des Junglandwirts zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre. Mindestqualifikation: Für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung oder einschlägige höhere Ausbildung. Nachreichung innerhalb von zwei, in begründeten Fällen drei Jahren, ab erster Niederlassung möglich. Mindestens 3 ha LN. Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues und der Bienenhaltung, die weniger LN bewirtschaften, müssen über einen eigenen Einheitswert bzw. einen Zuschlag zum Einheitswert für diesen Betriebszweig verfügen. Arbeitsbedarf mindestens 0,5 bak, bei Betriebsteilung mindestens 1,5 bak. Betriebskonzept Sonderrichtlinie unter: bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/foerderinfo/sonderrichtlinien_auswahlkriterien/srl_le_ html Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Antragstellung und weitere Informationen: Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Team Betrieb und Planung/Betriebswirtschaft DI Stefan Simma 05574/ Magdalena Dietrich 05574/400/210 95

96 10. Jungübernehmerförderung des Landes Die Jungübernehmerförderung des Landes Vorarlberg kann nur dann gewährt werden, wenn die Existenzgründungsbeihilfe nicht möglich ist. Was Sie bekommen können Einen Zinszuschuss bis drei Prozent für förderungsfähige Kredite bis maximal EUR , für sechs Jahre. Einen einmaligen Zuschuss von max. EUR 1.530, für testamentarische oder vertraglich vereinbarte Zahlungen, wenn kein förderbarer Kredit vorhanden ist. Haupt- u. Nebenerwerbslandwirte, die zum Zeitpunkt der Hofübergabe das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragsstellung zumindest außerbücherliche Eigentümer des übernommenen Betriebes sind und beim Grundbuchgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes beantragt haben. Die Übergabe darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 5 Jahre zurück liegen. Der Betriebe wird auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ganzjährig bewirtschaftet und bewohnt. Berufliche Qualifikation: Facharbeiterbrief, Meister, HBLA; BOKU oder der Antragsteller hat vor der Übernahme drei Jahre ununterbrochene Praxis. Zinszuschüsse werden für Kredite gewährt, die innerhalb der letzten fünf Jahre aufgenommen worden sind und für die kein höherer als der AIK-Bruttozinssatz verrechnet wird. Normalkredit für testamentarisch oder vertraglich verfügte Zahlungen an weichende Erben Kredite zur Hoferschließung und Güterwegerhaltung Kredite zur Abdeckung außergewöhnlicher Betriebschulden Für den gleichen Betrieb kann nur alle 25 Jahre ein Antrag gestellt werden Wie Sie zu dieser Förderung kommen: Antragstellung und weitere Informationen: Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Team Betrieb und Planung/Betriebswirtschaft DI Stefan Simma 05574/ Magdalena Dietrich 05574/

97 11. Leader Die Förderung besteht in einem Zuschuss zu den nachgewiesenen Kosten für Projekte in den Aktionsfeldern der LES 1. Steigerung der Wertschöpfung: in Land- und Forstwirtschaft, Tourismus, Wirtschaft, Gewerbe, KMU, EPU, Energieproduktion 2. Festigung oder nachhaltige Weiterentwicklung der natürlichen Ressourcen und des kulturellen Erbes: Natur- und Ökosysteme, Kultur, Handwerk 3. Stärkung der für das Gemeinwohl wichtigen Strukturen und Funktionen: Dienstleistungen, Nahversorgung, Regionales Lernen und Beteiligungskultur Als Förderungswerber kommen alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gebietskörperschaften und lokale Aktionsgruppen in Betracht, welche die erfolgreiche Planung, Durchführung und Abwicklung bzw. den Betrieb des beantragten Projektes gewährleisten können. Voraussetzungen für eine Förderung als Leader-Projekt sind: die Zuordnung eines Projektes zur Lokalen Entwicklungsstrategie ein positiver Beschluss der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) das Projekt muss im Leader-Gebiet stattfinden das Projekt muss den Sonderrichtlinien entsprechen Wie Sie zur Förderung kommen: Kontaktaufnahme mit dem LAG-Management, Klärung der Projektidee und Ausarbeitung des Förderungsantrages (entsprechendes AMA-Formular). Nach Zustimmung der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) koordiniert die Agrarbezirksbehörde das Bewilligungsverfahren, dieses schließt mit der Bewilligung des Projektes ab. Die Prüfung der Abrechungen erfolgt bei der Agrarbezirksbehörde, die Auszahlung der Förderung durch die AMA. Auskunft: Regionalentwicklung Vorarlberg egen Peter Steurer, 05579/ Leader Region Vorderland Walgau Bludenz Karen Schillig, 05522/22211 Verantwortliche Landesstelle für Leader: Agrarbezirksbehörde Bregenz DI Walter Vögel 05574/ Ing. Wolfgang Kinz 05574/

98 12. Soziale landwirtschaftliche Betriebshilfe Hilfe bei der Vermittlung eines Betriebshelfers oder einer Haushaltshilfe Zuteilung eines Zivildieners für längerfristig in Not geratene Betriebe (ärztliche Bestätigung erforderlich, kein Anspruch auf Zuteilung) Allgemeine Hilfestellung in Notfällen, um die Weiterführung des Betriebes zu ermöglichen Kostenzuschuss für Einsätze des Betriebshelfers, wenn Versicherungsschutz und Anmeldung als Betriebshelfer bei SVB oder GKK vorliegt. - Wenn kein Anspruch auf Kostenzuschuss der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) besteht: zwei Drittel der Einsatzkosten für Betriebshelferdienst-Mitglieder (Stundensatzobergrenze laut Maschinenring) - Bei Anspruch auf Kostenzuschuss durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern: 80 Prozent des Stundensatzes für Mitglieder des Betriebshelferdienstes - Das anfallende Kilometergeld bis zur Höhe des amtlichen Richtsatzes wird zur Gänze vom Betriebshelferdienst refundiert (max. 100 km pro Tag) - Nichtmitglieder des Betriebshelferdienstes erhalten den Kostenzuschuss der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Betriebshelferdienst hebt je Fall eine Bearbeitungsgebühr von EUR 60,, maximal zehn Prozent des Leistungsbetrages ein. Die Gewährung des Kostenzuschusses ist je nach Einsatzgrund zeitlich befristet! Hilfe bei der Suche von Arbeitskräften in der Landwirtschaft (Fremdarbeitskräfte). Auskunft betreffend Saisonarbeitskräften im Rahmen des Kontingentes für Ausländer. Gesamtabwicklung der sozialen Betriebshilfe (Antragstellung, Bearbeitung und Abrechnung) für Anspruchsberechtigte bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, unabhängig von einer Mitgliedschaft beim Betriebshelferdienst. Die Leistungen des Betriebshelferdienstes können bei folgenden Einsatzgründen in Anspruch genommen werden: Tod, Unfall, Erkrankung, Entbindung, Kur- oder Erholungsaufenthalt, krankheitsbedingte Überlastung, Präsenz- oder Zivildienst eines hauptberuflich mitarbeitenden 98

99 12. Familienangehörigen, berufliche Weiterbildung des Betriebsleiter oder eines hauptberuflich mitarbeitenden Familienangehörigen. Wie Sie zur Förderung kommen: Anträge auf einen Betriebshelfer, eine Haushaltshilfe oder einen Zivildiener sowie die Gewährung des Kostenzuschusses sind an den Betriebshelferdienst der Landwirtschaftskammer zu richten. Der Einsatz ist sofort entweder schriftlich oder telefonisch beim Betriebshelferdienst zu melden. Eine Bestätigung für den Grund des Einsatzes ist innerhalb von zwei Wochen ab der Meldung des Einsatzes beim Betriebshelferdienst einzureichen. Die Meldung des Einsatzbeginns durch den Betriebshelfer hat umgehend zu erfolgen. Eine Vorlage nach Ablauf dieser Frist hat eine Kürzung der Leistung zur Folge. Der Betriebshelferdienst bezahlt nach Erhalt der Abrechnung (Stundenliste, Anmeldebestätigung) mit zugehöriger Zahlungsbestätigung (Beleg) den laut Richtlinien vorgesehenen Zuschuss. Auskunft: Landwirtschaftskammer Vorarlberg Team Information und Service/Betriebshelferdienst Florian Vinzenz 05574/ , E bhd@lk-vbg.at Veronika Meusburger 05574/

100 13. Förderung und Leistungen für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer Nur für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die zur Sektion Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer Vorarlberg kammerzugehörig sind. Beratung und Hilfe in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Angestellte und Dienstnehmer im Ruhestand Eigenheimbau: Förderung von Bau, Kauf oder Sanierung Treueprämie für 15-, 25-, 35- oder 45-jährige Tätigkeit als Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Vorarlberg Ausbildungsbeihilfe für den Besuch der Berufsschule Unterstützung von Aus- und Weiterbildung (Fachkurse, Meisterausbildung) Lehrlingsbeihilfen Kostenzuschüsse bei Kuraufenthalt Kostenzuschüsse für Zeckenschutzimpfung Kostenzuschüsse bei Inanspruchnahme von Familienbeihilfe Notstandshilfe für unverschuldet in Not geratene Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Beratung und Vertretung vor Ämtern und Behörden Kammerzugehörigkeit zur Sektion Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg Antragstellung an die Sektion Dienstnehmer Einhaltung der Förderungsbedingungen und Richtlinien Wie Sie zur Förderung kommen: Antragstellung: Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Sektion Dienstnehmer Montfortstraße 9, 6900 Bregenz Auskunft: Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Sektion Dienstnehmer DI Richard Simma 05574/ Maria Ströhle 05574/

101 14. Erklärung der Abkürzungen AIK AK AKh AMA AZ DGVE DZ EP EUR GVE ha HWB LN LK LSE MFA RGVE SVB WF ZWKl. Agrarinvestitions-Kredit Vollarbeitskraft Arbeitskraftstunden Agrarmarkt Austria Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete Dünger-Großvieheinheiten Direktzahlungen Erschwernispunkte Euro Großvieheinheiten Hektar Heizwärmebedarf Landwirtschaftliche Nutzfläche (Summe der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche laut Flächenbogen MFA) Landwirtschaftskammer Vorarlberg Landschaftselemente Mehrfachantrag rauhfutterverzehrende Großvieheinheiten (Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Wildtiere in Gattern) Sozialversicherungsanstalt der Bauern wertvolle Fläche (im ÖPUL Naturschutzprogramm) Zuchtwertklasse 101

102 15. Wichtige Adressen Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus, 6900 Bregenz 05574/511-0 Fax 05574/ Agrarbezirksbehörde Bregenz Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz 05574/ Fax 05574/ Landwirtschaftskammer Vorarlberg Sektion Dienstgeber Montfortstraße Bregenz 05574/400-0 Fax 05574/ Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer Montfortstraße Bregenz 05574/ Fax 05574/ Leistungskontrollstelle Montfortstraße Bregenz 05574/ Fax 05574/ Gebietslaboratorium der Landwirtschaftskammer, Untersuchungsstelle für Tierzucht und Milchwirtschaft Langegasse Dornbirn 05572/24955 Fax 05572/ Rinderkennzeichnung: Montfortstraße Bregenz 05574/54343 Fax 05574/ Agrarmarkt Austria (AMA) Römerstraße Bregenz 05574/42945 Fax 05574/53948 Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) Montfortstraße Bregenz 05574/ Fax 05574/ Bäuerliches Schul- und Bildungszentrum für Vorarlberg (Landwirtschaftliche Fach- und Berufs schule) Rheinhofstraße Hohenems 05576/73316 Fax 05576/

103 Der Wegweiser enthält die für die Vorarlberger Land- und Forstwirtschaft wichtigsten Förderbereiche. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keinerlei Gewähr oder Haftung übernommen werden. Bei Abweichungen gelten die bezug habenden Förderrichtlinien des Bundes und des Landes. Redaktion DI Stefan Simma Team Betrieb und Planung Impressum Herausgeber: Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Montfortstraße 9, A-6900 Bregenz Gestaltung: Ing. Armin Schwendinger Druck: Buchdruckerei Lustenau Redaktion: DI Stefan Simma, Vincent Obrist Stand: Dezember 2015, Irrtum vorbehalten 103

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