ZUR. erstellt im Auftrag des WIFI Österreich. Mag. Andreas Maschinda Steuerberater

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1 INFORMATIONSMATERIAL FÜR WIFI-TRAINER ZUR SOZIALVERSICHERUNG erstellt im Auftrag des WIFI Österreich Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte: Mag. Andreas Maschinda Steuerberater Telefon: 0699 / od / aktualisierte und erweiterte Auflage, 2007.

2 INHALTSÜBERSICHT Teil 1: Sonderregelung der Sozialversicherung in der Erwachsenenbildung Einleitung Teil 2: sozialversicherungsrechtliche Einstufung von WIFI-Trainerleistungen Entscheidungsbaum Erläuterungen zum Entscheidungsbaum Teil 3: sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen der Einstufung Übersicht Erläuterungen zur Sozialversicherung Teil 4: FAQs zu Sozialversicherung, Steuern und Zuverdienst Sozialversicherung Einkommensteuer Umsatzsteuer Zuverdienstgrenzen Anhang: Muster eines Antwortschreibens an die SVA Rechtsgrundlagen zur Sonderregelung in der Erwachsenenbildung

3 SONDERREGELUNG DER SOZIALVERSICHERUNG IN DER ERWACHSENENBILDUNG EINLEITUNG Für die Sozialversicherung von Trainern in der Erwachsenenbildung (WIFI, BFI, VHS etc) gibt es einen eigenen Erlass des Sozialministeriums, der seit 1. Jänner 2003 gilt (siehe Anhang). Ziel der Sonderregelung ist vor allem eine Beitragsentlastung der Trainer sowie eine Vereinheitlichung und Vereinfachung in der Abwicklung. Die Eckpunkte des Erlasses sind: Alle Trainer unterliegen grundsätzlich dem ASVG. Dies gilt auch für Personen, die an der Eb-Einrichtung nur wenige Stunden tätig sind oder Vorträge aufgrund reiner Werkverträge halten. Ausgenommen sind nur Gewerbetreibende, kammerzugehörige Freiberufler und Kunstschaffende; diese unterliegen dem GSVG. Eine GSVG-Versicherung als neuer Selbständiger ist für die Trainertätigkeit an Eb-Einrichtungen ausgeschlossen. Im Gegenzug steht jedem Trainer im ASVG ein Freibetrag von 3.226,68 pro Halbjahr und Eb-Einrichtung zu, wodurch sehr viele Trainer zur Gänze aus der Versicherungspflicht herausfallen. Die Eb-Einrichtung muss die Meldungen und Zahlungen an die Gebietskrankenkasse erst nach Ablauf jedes Halbjahres (im August und im Februar) leisten. Die Sonderregelung gilt nur für Trainer, die an der betreffenden Eb-Einrichtung nebenberuflich tätig sind. Für hauptberuflich beschäftigte Trainer gelten die normalen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Sie können daher in Abhängigkeit von den Merkmalen der Tätigkeit entweder dem ASVG (als echte oder freie Dienstnehmer) oder dem GSVG unterliegen und kommen auch nicht in den Genuss des Freibetrages von 3.226,68 pro Halbjahr. Nicht betroffen von der Sonderregelung sind jene Fälle, bei denen Vertrags- und Leistungspartner der Eb-Einrichtung eine juristische Person (zb ein Verein oder eine GmbH) oder eine Personengesellschaft (zb eine OG oder KG oder eine nach außen in Erscheinung tretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist. Ebenso nicht betroffen sind Trainer, die als Subauftragnehmer eines Dritten tätig werden und daher nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zur Eb-Einrichtung stehen. Teil 1 / Einleitung, Seite 1

4 Besteht keine der genannten Ausnahmen, so tritt bei den nebenberuflichen Trainern eine ASVG-Pflicht nur insoweit ein, als das Gesamthonorar pro Kalenderhalbjahr und Bildungseinrichtung den Freibetrag von 3.226,68 überschreitet. Das Überschreiten dieses Grenzbetrages wird im Nachhinein (nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres) von der Eb-Einrichtung festgestellt. Zu den maßgeblichen Honoraren zählen nicht nur jene aus der Lehr- und Vortragstätigkeit, sondern auch die Prüfungs-, Skripten- und Kursleitungshonorare, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- oder Vortragstätigkeit erzielt werden. Jene Trainer, die schließlich ASVG-pflichtig werden (weil ihre Honorare pro Halbjahr über 3.226,68 liegen), gelten für Zwecke der Sozialversicherung grundsätzlich immer als freier Dienstnehmer. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen sind sie wie echte Dienstnehmer abzurechnen (siehe dazu die nächste Seite). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Sonderregelung aus Sicht der Trainer zu einer wesentlichen Beitragsentlastung führt. Diese ergibt sich einerseits aus der Glättung der Honorare über 6 Monate (wodurch der Freibetrag auch für jene Monate zusteht, in denen weniger oder kein Honorar bezogen wird) und andererseits daraus, dass der Freibetrag pro Eb-Einrichtung (und damit auch mehrfach) genutzt werden kann. Das nachfolgende Beispiel soll dies veranschaulichen: Ein nebenberuflich tätiger Trainer arbeitet an zwei WIFIs und erhält dafür ein Honorar von jeweils pro Halbjahr, in Summe somit pro Jahr. Da der Halbjahres-Freibetrag von 3.226,68 doppelt zusteht, entsteht keine Sozialversicherungspflicht. Ohne Erlass des Sozialministeriums (dh aufgrund der allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts) wäre der Trainer nach dem GSVG versichert (und zwar als neuer Selbständiger ) und es ergäbe sich grundsätzlich eine Sozialversicherungsbelastung von Details zur Einstufung und zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen finden sich in den nachfolgenden Abschnitten. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Verfasser dieser Informationsmaterialien, Herrn Steuerberater Mag. Andreas Maschinda, entweder per unter der Adresse maschinda@maschinda.at oder telefonisch unter 0699 / bzw / Unfallversicherung 89,76, Krankenversicherung 7,28% und Pensionsversicherung 15,5%, jeweils von (nach Abzug des 6%igen Betriebsausgabenpauschales) Teil 1 / Einleitung, Seite 2

5 Zur aktuellen Diskussion über die Dienstnehmereigenschaft von Trainern: In den Medien gab es zuletzt immer wieder Meldungen, wonach Trainer in der Erwachsenenbildung ab 2007 nur mehr als Dienstnehmer (Angestellte) beschäftigt werden könnten. Diese Information trifft jedenfalls bezogen auf WIFI-Trainer nicht zu. Angelpunkt der Diskussion ist eine Fiktion des Einkommensteuergesetzes, wonach Lehrende, die in gewisser Weise an einen öffentlichen Lehrplan gebunden sind, für steuerliche Zwecke als Dienstnehmer fingiert werden (arbeitsrechtlich bleiben sie aber selbständig). Dies gilt seit grundsätzlich auch für Trainer in der Erwachsenenbildung. Sozialversicherungsrechtlich ist die steuerliche Dienstnehmerfiktion deshalb von Bedeutung, weil nach dem ASVG jedenfalls auch jene Personen als Dienstnehmer gelten, die schon steuerlich Dienstnehmer sind. Die Sozialversicherung betrifft aber (siehe oben) nur Trainer, deren Halbjahreshonorar 3.226,68 übersteigt. Außerdem greift die Dienstnehmerfiktion grundsätzlich nur bei öffentlichem Lehrplan. Einen solchen gibt es aber nur in ganz wenigen Bildungsmaßnahmen des WIFI, nämlich den Werkmeisterschulen, der Werbeakademie in Wien, den Lehrgängen universitären Charakters sowie den Ausbildungen gemäß GuK- und MTD-Gesetz. Aber selbst dann gilt die fiktive Dienstnehmereigenschaft nicht für alle Trainer in diesen Bildungsmaßnahmen. Ausgenommen sind nämlich - Trainer mit nur geringer Lehrverpflichtung (maximal 20 Stunden pro Semester) und - Trainer, die daneben auch selbständig erwerbstätig sind und bei denen die Trainerleistung als Nebentätigkeit in sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit steht (wie zb bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und sonstigen Selbständigen). Schließlich sind auch (wie oben erwähnt) jene Lehrenden nicht betroffen, die gegenüber dem WIFI als Gesellschaft auftreten oder als Subauftragnehmer eines Dritten tätig werden. Eine WIFI-interne Erhebung hat ergeben, dass in der Praxis nur ganz wenige Trainer tatsächlich unter die Dienstnehmerfiktion fallen, nämlich nur jene Trainer, die - in einer der genannten Bildungsmaßnahmen tätig sind und - dabei mehr als 20 Stunden pro Semester unterrichten und - ein Honorar von mehr als 3.226,68 pro Halbjahr erzielen und - keine andere selbständige (Haupt-)Tätigkeit ausüben. Angesichts der sehr geringen Zahl betroffener Trainer, werden die konkreten sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen für diese Gruppe von Trainern nicht im Rahmen dieses Informationsmaterials behandelt, sondern wären im Einzelfall mit dem WIFI abzuklären. Teil 1 / Einleitung, Seite 3

6 Entscheidungsbaum zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung von WIFI-Trainerleistungen (ab ) Fragen Konsequenzen 1. Unterliegen Sie als Ausländer bereits einer Sozialversicherung im Ausland? ja Sie sind von der österreichischen Sozialversicherung ausgenommen. 0 nein 2. Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung einschlägige Gewerbeberechtigung? ja Sie sind Gewerbebetreibender gemäß GSVG. A nein 3. Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung einschlägige Kammermitgliedschaft als Freiberufler? ja Sie sind sonstiger Selbständiger gemäß GSVG oder ausgenommen (bei Opting Out Ihrer Berufsgruppe). B nein 4. Treten Sie gegenüber dem WIFI in der Rechtsform einer Gesellschaft auf? ja Sie unterliegen im Rahmen Ihrer Gesellschaft dem ASVG oder GSVG. C nein 5. Hängt Ihre Trainerleistung mit einer Tätigkeit als Kunstschaffender zusammen? ja nein 6. Ist Ihre Trainerleistung eine Lehr- oder Vortragstätigkeit oder steht sie mit einer solchen in Zusammenhang? nein nein Sie sind sonstiger Selbständiger gemäß GSVG. D ja 7. Ist Ihre Lehr- oder Vortragstätigkeit für das betreffende WIFI Ihr Hauptberuf? nein ja 8. Ist Ihre Lehr- oder Vortragstätigkeit für das betreffende WIFI Ihre Haupteinnahmequelle? nein nein Sie sind freier Dienstnehmer gemäß ASVG und unterliegen der Eb-Sonderregelung. E ja Diese Beschäftigungsform ist am WIFI NÖ derzeit nicht vorgesehen. F Teil 2 / Enscheidungsbaum

7 Erläuterungen zum Entscheidungsbaum Der Entscheidungsbaum soll Ihnen eine Hilfestellung und Orientierung zur Beurteilung Ihrer Sozialversicherungspflicht als WIFI-Trainer bieten. Dabei kommt es einerseits auf Ihre persönlichen Verhältnisse und andererseits auf den Charakter Ihrer Trainerleistungen für das WIFI an. Die erforderlichen Fragestellungen betreffen daher sowohl Ihre Person als auch Ihre Tätigkeit am WIFI. Der Entscheidungsbaum ist grundsätzlich für die Beurteilung jedes einzelnen Trainer-Werkvertrages heranzuziehen. Zumeist werden die Verhältnisse von Vertrag zu Vertrag ident zu beurteilen sein. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sehr unterschiedliche Tätigkeiten erbracht werden oder sich die persönlichen Verhältnisse ändern. In diesen Fällen kann die jeweilige Beurteilung anhand des Entscheidungsbaumes daher auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Beispiele für Ereignisse, die eine Änderung der Einstufung bewirken: Sie erwerben eine Gewerbeberechtigung, die thematisch zu Ihrem WIFI-Kurs passt. Sie melden Ihre Gewerbeberechtigung ruhend. Sie gründen eine Gesellschaft (zb eine Offene Gesellschaft) und werden mit dieser Vertragspartner des WIFI. Sie beenden Ihr Studium oder Ihren Hauptjob und arbeiten ab nun vorwiegend für das WIFI. Die im Entscheidungsbaum und diesen Erläuterungen dargestellte Vorgangsweise zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Trainerleistungen in der Erwachsenenbildung spiegelt die Rechtslage vom Juli 2007 wider und wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen zur Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialversicherungsträger erstellt. Für den Fall einer anderen Auslegung durch die zuständige Gebietskrankenkasse (GKK) oder Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kann keine wie immer geartete Haftung übernommen werden. Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 1

8 1. Unterliegen Sie als Ausländer bereits einer Sozialversicherung im Ausland? Eine generelle Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht dann, wenn internationale oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen dies vorsehen. Hauptanwendungsfall ist dabei jener, bei dem Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, in ihrem Heimatland (Wohnsitzstaat) ihren Hauptberuf ausüben und damit bereits einem Sozialversicherungssystem unterliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht für die betreffende WIFI- Trainerleistung im Normalfall keine Sozialversicherungspflicht in Österreich. Zur Geltendmachung der Ausnahme ist dem WIFI eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträgers vorzulegen (im EWR ist dies das Formular E 101). Im zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht bestehen unterschiedliche Regeln für eine unselbständige Beschäftigung (zb als Angestellter, Beamter oder freier Dienstnehmer) und eine selbständige Erwerbstätigkeit. Die Trainerleistungen am WIFI gelten dabei grundsätzlich als unselbständig. Stehen sie aber mit einer im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang, so gelten sie ebenfalls als selbständig. Innerhalb des EWR und der Schweiz entfällt aber in beiden Fällen (da es sich bei den Trainerleistungen um befristete Tätigkeiten handelt), von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, die österreichische Sozialversicherungspflicht. Die konkreten Voraussetzungen für eine Ausnahme (insbesondere bei Trainern aus Drittstaaten) sollten immer im Einzelfall geprüft werden. Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 2

9 2. Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung einschlägige Gewerbeberechtigung? Diese Frage ist dann mit ja zu beantworten, wenn Sie über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen (und daher Mitglied der Wirtschaftskammer sind) und Ihre Trainerleistung in Zusammenhang mit dieser Gewerbeberechtigung steht. Die Frage, wann eine Trainerleistung in Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung steht, richtet sich zunächst danach, ob der Inhalt der Bildungsveranstaltung thematisch zur Gewerbebezeichnung passt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein anderer sachlicher und/oder wirtschaftlicher Bezug zur gewerblichen Tätigkeit besteht (zb wenn die Trainerleistung am WIFI die gewerbliche Tätigkeit in irgendeiner Form ergänzt oder abrundet bzw die dafür notwendigen Kenntnisse in beiden Bereichen einsetzbar sind). Beispiele für JA : Sie sind gewerblicher Buchhalter und halten einen Buchhaltungskurs. Sie sind Unternehmensberater und halten einen Vortrag über Unternehmensführung. Beispiele für NEIN : Sie sind Baumeister und halten einen Yoga-Kurs. Sie haben Ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet oder ihren Gewerbebetrieb verpachtet. Die obigen Regelungen gelten analog für selbständige Land- und Forstwirte, die Mitglied einer Landwirtschaftskammer sind und deren Trainerleistung in einem gewissen (sachlichen und/oder wirtschaftlichen) Zusammenhang zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht. Sie unterliegen dann mit ihren Vortragshonoraren dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG). Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 3

10 3. Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung einschlägige Kammermitgliedschaft als Freiberufler? Diese Frage ist dann mit ja zu beantworten, wenn Sie über eine aufrechte Berufsberechtigung als selbständiger Freiberufler verfügen (und daher Mitglied einer der neun Freiberuflerkammern sind) und Ihre Trainerleistung in Zusammenhang mit dieser Berufsberechtigung steht. Sie müssen demnach Mitglied einer der folgenden Kammern sein: Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Kammer der Wirtschaftstreuhänder Österreichische Rechtsanwaltskammer Österreichische Notariatskammer Österreichische Patentanwaltskammer Österreichische Apothekerkammer Österreichische Dentistenkammer Österreichische Ärztekammer Bundeskammer der Tierärzte Österreichs Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Sie ihre freiberufliche Tätigkeit selbständig ausüben (und nicht im Rahmen eines bloßen Anstellungsverhältnisses tätig sind, zb als angestellter Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter). Die Frage, wann eine Trainerleistung in Zusammenhang mit der Berufsberechtigung ausgeübt wird, ist analog zur Gewerbeberechtigung (siehe Frage 2) auszulegen. Beispiele für JA : Sie sind Steuerberater und halten einen Buchhaltungskurs. Sie sind Rechtsanwalt und halten ein Arbeitsrechtsseminar. Beispiele für NEIN : Sie sind Ziviltechniker und halten einen Vortrag zu Stressmanagement. Sie sind bei einem Wirtschaftstreuhänder als Steuerberater oder Berufsanwärter angestellt und halten einen Steuerrechtskurs. Sie sind freiberuflich als Journalist, Physiotherapeut u.ä. tätig und damit nicht Mitglied einer der neun Freiberuflerkammern. Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 4

11 4. Treten Sie gegenüber dem WIFI in der Rechtsform einer Gesellschaft auf? Diese Frage ist dann mit ja zu beantworten, wenn Sie gegenüber dem WIFI vertraglich nicht als natürliche Person, sondern als Gesellschaft oder juristische Person auftreten. Folgende Rechtsformen kommen dabei in Betracht: Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) 1 : Bei diesen handelt es sich um protokollierte (dh im Firmenbuch eingetragene) Gesellschaften, die als solche auch Träger von Rechten und Pflichten sein können. Juristische Personen: Zu diesen zählen neben den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) auch die Vereine und die Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Lehr- und Vortragstätigkeit übernimmt in diesen Fällen ein Geschäftsführer, ein Mitarbeiter, ein Vereinsfunktionär etc. Auch Beamte, die zu der betreffenden Lehr- oder Vortragstätigkeit von ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber abgestellt werden und dafür eine Nebentätigkeitsvergütung erhalten, fallen unter diese Regelung (in diesem Fall rechnet das WIFI direkt mit der betreffenden Körperschaft ab). Achtung: Dies gilt nicht für normale Nebenbeschäftigungen von Beamten. Eine bloße Arbeitsgemeinschaft von Trainern ist als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zwar nicht rechtsfähig, sie wird von den Gebietskrankenkassen aber dann wie eine protokollierte Gesellschaft behandelt, wenn sie nach außen hin (zb bei der Ankündigung der Veranstaltung) eindeutig als Gesellschaft zum Ausdruck kommt und die Trainerleistungen nachweislich von allen Gesellschaftern gemeinsam (im Team) erbracht werden. Beispiele für JA : Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand-GmbH und halten einen Personalverrechnungskurs. Der Werkvertrag wird mit der GmbH abgeschlossen, auch die Honorarverrechnung erfolgt durch die GmbH. Sie haben eine OG oder KG (bzw bis 2006 eine OEG oder KEG) gegründet, die als Auftragnehmer des WIFI auftritt. Sie sind Angestellter eines Vereins und halten im Rahmen Ihres Dienstverhältnisses einen WIFI- Kurs, den Ihr Arbeitgeber dem WIFI verrechnet. Beispiele für NEIN : Sie halten einen Kurs gemeinsam mit einem anderen Trainer, ohne dass nach außen hin klar zum Ausdruck kommt, dass sie eine Arbeitsgemeinschaft (ein Trainerteam) bilden. 1 Die Unterscheidung zwischen OHG und OEG bzw zwischen KG und KEG ist mit weggefallen. Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 5

12 5. Hängt Ihre Trainerleistung mit einer Tätigkeit als Kunstschaffender zusammen? Diese Frage ist dann mit ja zu beantworten, wenn Sie eine kunstschaffende Tätigkeit als Selbständiger ausüben und Ihre Trainerleistung in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit steht. Als Kunstschaffende zählen sowohl die produzierenden als auch die reproduzierenden Künstler. Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (zb Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung Werke der Kunst schafft. Die künstlerische Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn jemand eine entsprechende Kunsthochschule absolviert hat. Entscheidend ist, dass eine künstlerische Tätigkeit selbständig (nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses) ausgeübt wird und die Trainerleistung zu dieser dazupasst (vgl die Interpretation zum Umfang der Gewerbeberechtigung bei Frage 2). Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 6

13 6. Ist Ihre Trainerleistung eine Lehr- oder Vortragstätigkeit oder steht sie mit einer solchen in Zusammenhang? Der Begriff Lehr- oder Vortragstätigkeit ist besonders weit auszulegen und umfasst alle vom WIFI angebotenen Bildungsmaßnahmen. Erbringen Sie für das WIFI auch andere gesondert abgerechnete Leistungen, so ist zu klären, ob diese mit einer Lehr- oder Vortragstätigkeit in Zusammenhang stehen oder nicht. Bei der Erstellung von Skripten oder der Abhaltung von Prüfungen wird ein Zusammenhang dann bestehen, wenn das entsprechende Stoffgebiet auch vorgetragen wird. Gleiches gilt für die Kursleitung (Lehrgangskoordination), wenn im betreffenden Kurs selbst Lehreinheiten in nennenswertem Umfang abgehalten werden. Prüfungshonorare, die als Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (zb der Wirtschaftskammer) gelten, fallen generell aus der Sozialversicherungspflicht heraus. Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 7

14 7. Ist Ihre Lehr- oder Vortragstätigkeit für das betreffende WIFI Ihr Hauptberuf? Dazu ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes Ihrer Lehr- und Vortragstätigkeit bei der in Frage kommenden Bildungseinrichtung in Bezug zu allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Übersteigt dabei der zeitliche Aufwand der Lehr- und Vortragstätigkeit am betreffenden WIFI den zeitlichen Aufwand der anderen beruflichen Tätigkeit(en), so gilt die Lehrtätigkeit an diesem WIFI als Hauptberuf. Ein Hauptberuf liegt somit nur dann vor, wenn eine Tätigkeit mehr als 50% des gesamten Zeitbedarfs in Anspruch nimmt. Als berufliche Tätigkeiten gelten auch berufsorientierte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen, nicht hingegen Freizeit- oder Hobbyaktivitäten. Bei dem Zeitvergleich ist jede abgrenzbare Tätigkeit (zumeist pro Auftraggeber) getrennt zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Trainer für mehrere Bildungseinrichtungen tätig sind. Rein rechnerisch kann es daher durchaus sein, dass keine Ihrer Tätigkeiten als Hauptberuf gilt (siehe nachfolgendes Beispiel). Auch bei zwei Tätigkeiten mit gleich hohem Zeitbedarf stellt keine der beiden den Hauptberuf dar. Beispiel: durchschnittlicher Anteil am Zeitbedarf pro Woche gesamten Zeitbedarf Fachbuchautor 10 Std 20% Konsulent 10 Std 20% Vortragender WIFI Wien 15 Std 30% Vortragender WIFI NÖ 15 Std 30% 50 Std 100% Lösung: Bei keiner der Tätigkeiten übersteigt der zeitliche Aufwand jenen der anderen Tätigkeiten (dh keine Tätigkeit erzielt mehr als 50%), daher stellt keine Tätigkeit den Hauptberuf dar. Alle Tätigkeiten gelten daher als nebenberuflich ausgeübt. Es kommt daher bei beiden WIFIs die Eb- Sonderregelung zur Anwendung. Der Zeitaufwandsvergleich ist jeweils für ein Kalenderhalbjahr im Vorhinein (im Wege einer Grobschätzung) durchzuführen. Als Zeitaufwand gelten sämtliche Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit anfallen (daher auch Wegzeiten, Vor- und Nachbereitungszeiten etc). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Abschätzung tatsächlich nicht eingetreten ist, so bleibt es trotzdem bei der ursprünglichen Beurteilung (sofern nicht die Schätzung objektiv falsch war). In den nachfolgenden zwei Fällen ist kein Zeitaufwandsvergleich anzustellen, weil die betreffende Tätigkeit immer als Hauptberuf gilt und daher von vornherein einen anderen Hauptberuf ausschließt. In diesen Fällen steht daher die Eb- Sonderregelung immer zu. Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 8

15 Als anderer Hauptberuf gilt jedenfalls (auch ohne Schätzung des dafür notwendigen Zeitbedarfs) die Führung eines Haushalts und ein Studium. Die Führung eines Haushalts (als Hausfrau bzw Hausmann) gilt nur für Personen als Hauptberuf, die in einem gemeinsamen Haushalt entweder mit einem berufstätigen Ehe- oder Lebenspartner oder mit zumindest einem Kind oder pflegebedürftigen Angehörigen leben (nicht hingegen zb für Singles ohne Kind). Ein Studium ist nur für jene Studenten der Hauptberuf, für welche die Voraussetzungen für die begünstigte Studenten-Selbstversicherung gemäß ASVG gegeben sind (dh bei ordentlichem Studienfortgang bis zur Erreichung bestimmter Altersgrenzen). Fallen die Voraussetzungen für eine Studenten-Selbstversicherung weg (zb wegen Überschreitung der maßgebenden Altersgrenze), so entfällt die automatische Einstufung des Studiums als anderer Hauptberuf und es ist die oben dargestellte Zeitbedarfsrechnung anzustellen. Die für das Studium aufgewendete Zeit ist dabei wie eine andere berufliche Tätigkeit in die Rechnung einzubeziehen. Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 9

16 8. Ist die Lehr- oder Vortragstätigkeit für das betreffende WIFI Ihre Haupteinnahmequelle? Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einnahmen herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einnahmen aus der Lehr- und Vortragstätigkeit bei der betreffenden Bildungseinrichtung höher als die übrigen Einnahmen, so bildet diese Tätigkeit die Hauptquelle der Einnahmen. Eine Haupteinnahmequelle liegt somit nur dann vor, wenn eine Tätigkeit mehr als 50% der gesamten Einnahmen abwirft. Beim Vergleich der Einnahmen ist in gleicher Weise wie beim Vergleich des zeitlichen Aufwands vorzugehen (siehe Frage 7). Auch hier kann es daher sein, dass keine einzige der Einnahmequellen die Haupteinnahmequelle bildet. Als Einnahmen sind jeweils die für das betreffende Kalenderhalbjahr im vorhinein geschätzten Beträge anzusetzen. Es ist nicht auf die Einkünfte (Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben), sondern auf die reinen Einnahmen abzustellen. Beim Einnahmenvergleich zu berücksichtigen sind nicht nur alle Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit (Aktivbezüge als Selbständiger oder Unselbständiger), sondern insbesondere auch folgende Passivbezüge: Kapitalerträge (Zinsen und Wertpapiererträge) Miet- und Pachterlöse Leibrenten Leistungsbezüge aus einer Altersversorgung (zb Pensionen, Ruhegenuss) Sozialleistungen (zb Kranken-, Wochen-, Kinderbetreuungs- oder Arbeitslosengeld) Beispiel: voraussichtliche Anteil an den Einnahmen pro Halbjahr Gesamteinnahmen Fachbuchautor % Konsulent % Vortragender WIFI OÖ % Zinsen % % Lösung: Keine Einnahmenquelle erzielt mehr als 50%, daher stellt keine die Haupteinnahmequelle dar. Alle Tätigkeiten gelten daher als nebenberuflich ausgeübt. Es kommt daher beim WIFI die Eb- Sonderregelung zur Anwendung. Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 10

17 Übersichtsblatt zu den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen 2007 A. Gewerbetreibender B. Freiberufler C. Gesellschaft D. sonstiger Selbständiger E. freier Dienstnehmer mit Eb-Sonderregelung F. freier Dienstnehmer ohne Eb-Sonderregelung Honorar bis 5.273,64 pro Hj Honorar ab 5.273,64 pro Hj Allgemeines WIFI-Honorar fließt in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein und unterliegt grundsätzlich dem GSVG WIFI-Honorar fließt in die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ein und unterliegt grundsätzlich dem GSVG bzw dem Kammersystem WIFI-Honorar fließt in die Einkünfte der Gesellschaft ein (SV-Pflicht ggf auf Ebene der Gesellschaft) WIFI-Honorar fließt in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb ein und unterliegt grundsätzlich dem GSVG WIFI-Honorar unterliegt grundsätzlich dem ASVG, ist aber nur sv-pflichtig, soweit 3.226,68 pro Hj überschritten werden WIFI-Honorar pro Hj abzgl 3.226,68 ist ASVG-pflichtig WIFI-Honorar pm ist ASVG-pflichtig Ausnahmen von der SV-Pflicht 1. bei Gesamtgewinn bis 4.093,92 pa und Gesamtumsatz bis pa und Antragsberechtigung 2. bei Mehrfachv. über Höchst (beides gilt nicht für UV) 1. bei Gesamtgewinn bis 4.093,92 pa von nebenberuflichen Trainern (sonst 6.453,36 pa) 2. bei Mehrfachv. über Höchst. (gilt nicht für UV) 3. bei Zutreffen einer Altersbefreiung (gilt nur für PV) bei Honorar bis 3.226,68 pro Hj - - Abwicklung bei SV-Pflicht Beitragsgrundlage Beitragssätze Anmeldung WIFI Gewinn Höchst: pm Mindest: 537,78 pm im Jahr; ab 4. Jahr 608,44 pm in KV bzw 1.014,65 pm in PV KV: 9,1% (bei Mehrfachv. 7,28%) PV: 15,5% UV: 7,48 pm durch den Trainer bei der SVA (nur bei Neubeginn) berufsspezifische Regeln zu Kammersystem und allfälliger GSVG-Pflicht je nach Art der Gesellschaft unterschiedlich, zb: - bei Personengesellschaft: GSVG-Pflicht des Gewinnanteils als sonstiger Selbständiger (siehe D) - bei GmbH: idr ASVG-Pflicht als GmbH-Mitarbeiter Gewinn Höchst: pm KV: 9,1% (bei Mehrfachv. 7,28%) PV: 15,5% UV: 7,48 pm durch den Trainer bei der SVA (nur bei Neubeginn) - - Honorar pro Hj abzüglich 3.226,68 WIFI: 17,8% WIFI: 17,45% Trainer: 0% (bei Mehrfachv. 14,2%) Trainer: 13,85% durch das WIFI bis 7.8./7.2. des Folge-Hj jährlich bis des Folgejahres Honorar pro Hj abzüglich 3.226,68 Höchst: pro Hj durch das WIFI bis 7.8./7.2. des Folge-Hj bei der GKK halbjährlich bis 15.8./15.2. des Folge-Hj Honorar pm Höchst: pm WIFI: 17,45% Trainer: 13,85% durch das WIFI binnen 7 Tagen ab Beginn bei der GKK monatlich bis 15. des Folgemonats Beitragszahlung Trainer Vorschreibung durch SVA (quartalsweise Akonti), Differenzvorschreibung bei Mehrfachversicherung Vorschreibung durch SVA (quartalsweise Akonti), Differenzvorschreibung bei Mehrfachversicherung bei Mehrfachv.: Vorschreibung durch GKK im Folgejahr durch Einbehalt bei Honorarauszahlung; bei Mehrfachv. Möglichkeit der Rückzahlung bei Überschreiten der Höchst durch Einbehalt bei Honorarauszahlung; bei Mehrfachv. Möglichkeit der Rückzahlung bei Überschreiten der Höchst Abk.: KV = Krankenversicherung; PV = Pensionsversicherung; UV = Unfallversicherung; GKK = Gebietskrankenkasse; SVA = Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pa = pro Kalenderjahr; pro Hj = pro Kalenderhalbjahr; pm = pro Kalendermonat; Mehrfachv. = Mehrfachversicherung; Höchst = Höchstbeitragsgrundlage; Mindest = Mindestbeitragsgrundlage Teil 3 / Übersicht

18 Erläuterungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen Die folgende Darstellung soll Ihnen einen Einblick in die sozialversicherungsrechtlichen Folgen Ihrer Einordnung in eine der 6 Gruppen laut Entscheidungsbaum (A bis F) geben. Ihre tatsächliche Sozialversicherungsbelastung hängt aber sehr stark davon ab, in welcher Art und welchem Umfang Sie Ihre anderweitige Erwerbstätigkeit ausüben. Da gerade auf dem Bildungssektor tätige Personen erfahrungsgemäß ein breitgefächertes Aufgaben- und Tätigkeitsfeld haben bzw die Vortragsleistungen neben einem Hauptberuf ausüben, ergeben sich eine Fülle von Kombinationsvarianten. Es ist daher in diesen Fällen nicht möglich, eine einfache Formel zur Berechnung der Gesamtbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen aufzustellen. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen aber dabei als Leitfaden dienen, Ihre individuelle Situation zu kalkulieren und allenfalls auch zu optimieren. Haben Sie gleichzeitig mehrere Verträge mit dem WIFI, die unterschiedlichen Gruppen zuzuordnen sind, zb wenn Sie gegenüber dem WIFI einmal als Einzelperson (E) und einmal als Gesellschaft (C) auftreten, so sind auch die jeweiligen Effekte aus der Kombination dieser Verträge zu berücksichtigen. Nicht in das vorliegende Informationsmaterial aufgenommen wurde aus Platzgründen die Darstellung der unterschiedlichen Versicherungsleistungen für die einzelnen Gruppen A bis F. Im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsvergleichs zählt aber selbstverständlich nicht nur die Beitragsbelastung, sondern auch das Ausmaß der verfügbaren Versicherungsleistungen. Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungssystemen (zb zwischen ASVG und GSVG) bestehen insbesondere bei den Geld- und Sachleistungen in der Krankenversicherung und bei den Unfallrenten. Die dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen spiegeln die Rechtslage für das Jahr 2007 wider. Die Zusammenstellung wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen erstellt. Sowohl Rechtslage als auch Auslegung können sich jedoch in Zukunft ändern. Für den Fall einer abweichenden Vollziehung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger kann keine wie immer geartete Haftung übernommen werden. In besonders gelagerten Fällen empfiehlt es sich jedenfalls, sich durch einen Rechts- oder Steuerberater, der mit der Materie und auch Ihren individuellen Verhältnissen vertraut ist, beraten zu lassen. Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 1

19 A. Gewerbetreibender In diesem Fall gehört das WIFI-Honorar zu den laufenden Betriebseinnahmen aus Ihrem Gewerbebetrieb und fließt damit auch in Ihre normale GSVG- Beitragsgrundlage ein. Eine gesonderte Anmeldung der WIFI-Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist nicht notwendig. Dies bedeutet: - Wenn Sie mit Ihrer sonstigen gewerblichen Tätigkeit bereits Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage ( Euro pro Jahr) zu bezahlen haben, kosten zusätzliche WIFI-Honorare überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge. - Wenn Sie weniger als Euro Jahresgewinn erzielen, erhöht das WIFI- Honorar (abzüglich damit in Zusammenhang stehender Kosten) Ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit Ihre GSVG-Beitragsgrundlage. Die Beitragsbelastung (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) beträgt 24,6% der Gewinnerhöhung, begrenzt auf die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage. Ein zusätzlicher Unfallversicherungsbeitrag ist nicht zu entrichten. Wenn Sie erstmals eine Gewerbeberechtigung lösen, gelten Sie als sogenannter Neuzugänger (oder Betriebsanfänger ). Es stehen Ihnen dann bestimmte Begünstigungen zu (siehe unten). Versicherungsgrenze Eine generelle Versicherungsgrenze wie für sonstige Selbständige (Abschnitt D) ist zwar nicht vorgesehen, es besteht jedoch bei insgesamt nur geringfügiger Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, sich über Antrag zeitlich unbegrenzt von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien zu lassen ( GSVG-Kleinunternehmerregelung ). Es ist dann lediglich der Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit gilt dann als geringfügig, wenn bezogen auf das Kalenderjahr folgende zwei Grenzen nicht überschritten werden: Die jährlichen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus der betreffenden Tätigkeit dürfen nicht höher als 4.093,92 Euro sein. Die jährlichen Umsätze dürfen nicht höher als Euro sein. Der Antrag auf Befreiung kann auch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr gestellt werden (eine Antragstellung für Vorjahre ist nicht möglich). Der Antrag muss spätestens am 31. Dezember bei der SVA eingelangt sein. Wurden allerdings bereits Versicherungsleistungen bezogen, so beginnt die Befreiung erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 2

20 Antragsberechtigt sind aber nur Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Befreiung maximal zwölf Monate GSVG-pflichtig waren (fällt man daher einmal aus der Befreiung heraus, muss man vier Jahre warten, um wieder in den Genuss der Befreiung zu kommen). Altersbefreiungen Die Möglichkeit auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung steht bei geringfügiger Erwerbstätigkeit, dh sofern die obigen Gewinnund Umsatzgrenzen im betreffenden Kalenderjahr nicht überschritten werden, auch folgenden Personen zu: Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre die Einkunfts- und Umsatzgrenzen nie (!) überschritten haben; Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben (dh Männer, die das 65., und Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben), selbst wenn in den Vorjahren die relevanten Grenzen überschritten wurden und eine GSVG-Pflicht bestand. Mehrfachversicherung Wenn die Voraussetzungen wegen geringfügiger Erwerbstätigkeit nicht vorliegen (zb weil die Gewinngrenze überschritten wird), aber aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits eine Pensions- oder Krankenversicherung besteht (zb als Angestellter, Beamter oder freier Dienstnehmer), kommen bestimmte Befreiungen bzw Erleichterungen wegen Mehrfachversicherung zur Anwendung. Im Bereich der Pensionsversicherung gilt dabei Folgendes: Wenn Sie Ihre GSVG-pflichtige Tätigkeit neben einem ASVG-pflichtigen (echten oder freien) Dienstverhältnis ausüben, zahlen Sie im GSVG Pensionsversicherungsbeiträge nur mehr soweit, bis insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist ( Differenzvorschreibung ). Wer daher bereits im ASVG auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage versichert ist, zahlt im GSVG gar nichts mehr! Wenn Sie Beamter sind, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung, weil Ihre Pensionsversorgung keine gesetzliche Pflichtversicherung darstellt. Sie sind daher wenn Sie keine Ausnahme wegen geringfügiger Erwerbstätigkeit beantragen können immer in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert (zwischen der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage, je nach Ihrem Gewinn). Im Bereich der Krankenversicherung gilt: Wenn Sie bereits als Dienstnehmer (nach dem ASVG) oder als Beamter (nach dem B-KUVG) krankenversichert sind, zahlen Sie im GSVG Krankenversicherungsbeiträge nur mehr von der Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage. Im Bereich der Unfallversicherung gibt es keine Erleichterungen bei Mehrfachversicherung. Die GSVG-Unfallversicherung müssen Sie auch wenn Sie bereits im ASVG oder B-KUVG unfallversichert sind, nochmals zur Gänze bezahlen. Im Detail gelten bei Zusammentreffen einer ASVG- und einer GSVG- Versicherung Folgendes: Bezieht eine Person sowohl ASVG-pflichtige als auch GSVG-pflichtige Erwerbseinkünfte, so wird sie zweimal (unabhängig voneinander) mit Beiträ- Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 3

21 gen belastet: mit ASVG-Beiträgen durch Einbehalt des Dienstgebers und mit GSVG-Beiträgen durch Vorschreibungen der SVA. Überschreitet man jedoch voraussichtlich mit den ASVG-pflichtigen Beitragsgrundlagen (Bruttobezüge inklusive Sonderzahlungen) und der voraussichtlichen GSVG-pflichtigen Beitragsgrundlage (adaptierte steuerpflichtige Einkünfte, siehe unten) in Summe die jährliche Höchstbeitragsgrundlage, so sollte man bereits im Vorhinein einen sogenannten Antrag auf Differenzvorschreibung bei der SVA einbringen. Dann werden die GSVG- Vorauszahlungen des laufenden Jahres nur auf Basis der Differenz zwischen dem ASVG-pflichtigen Bezug und der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Diesen Antrag sollte man gleich mit der Anmeldung bei der SVA stellen und eine Gehaltsbestätigung des Dienstgebers über die Höhe des ASVG-pflichtigen Bezuges beilegen. Der Antrag auf Differenzvorschreibung gilt grundsätzlich auch für die Folgejahre. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr kommt es zur Nachbemessung unter Berücksichtigung der endgültigen ASVG- Beitragsgrundlagen. Liegt bereits der ASVG-pflichtige Bezug alleine über der Höchstbeitragsgrundlage, so ergibt sich daraus eine gänzliche Beitragsfreistellung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die GSVG-Differenzvorschreibung gibt es in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung, nicht jedoch in der Unfallversicherung. Der GSVG-Unfallversicherungsbeitrag von 7,48 Euro pro Monat (2006: 7,30 Euro) ist daher immer zusätzlich zu bezahlen. In der Pensionsversicherung werden die Beiträge von der vollen Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage bemessen. In der Krankenversicherung ist zu unterscheiden, ob im ASVG eine Versicherung als echter oder als freier Dienstnehmer besteht. Für echte Dienstnehmer gibt es (bis 2008) eine Übergangsregelung in Zehntelschritten, wonach nicht die volle Differenz, sondern nur ein bestimmter Zehntelbetrag der Differenz beitragspflichtig ist. Für das Jahr 2000 war das ein Zehntel, für das Jahr 2001 zwei Zehntel usw, ab dem Jahr 2009 sind daher zehn Zehntel erreicht. Für das Jahr 2007 bedeutet dies eine Belastung mit GSVG-Krankenversicherungsbeiträgen für die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage von 7,28% (acht Zehntel von 9,1%). Die Beitragsbelastung für das Jahr 2006 beträgt 6,37% (sieben Zehntel von 9,1%). Diese Zehntelregelung besteht für freie Dienstnehmer nicht, sie haben im GSVG von der vollen Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Beispiel (für das Jahr 2007): ASVG-Bezug 14-mal Euro, daher pro Jahr voraussichtlich ,00 Höchstbeitragsgrundlage (für 2007) ,00 voraussichtliche Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage 1.960,00 davon Vorschreibungen (zu jeweils einem Viertel pro Quartal): in der Krankenversicherung 7,28% 142,69 in der Pensionsversicherung 15,50% 303,80 Unfallversicherung (pauschal) 89,76 Vorschreibung pro Jahr ( Differenzvorschreibung ) 536,25 Der Antrag auf Differenzvorschreibung ist bei der SVA spätestens bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides des betreffenden Jahres einzureichen. Hat man dies vergessen und dadurch insgesamt Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet, besteht auch noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen, wobei zwar (ab 2005) die vollen GSVG-Pensionsbeiträge, aber nur 4% Krankenversicherungsbei- Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 4

22 träge vom Überhang über die Höchstbeitragsgrundlage zurückbezahlt werden. Ansonsten gelten dieselben Regeln wie im Fall von mehreren ASVG- Versicherungen (siehe Abschnitt E). Meldung Im Gegensatz zum ASVG treffen sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen im GSVG nur den Versicherten selbst. Der Auftraggeber hat keinerlei Melde-, Abrechnungs- oder Beitragspflichten zu erfüllen. Gewerbetreibende haben sich innerhalb eines Monats ab Erhalt der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Landesstelle der SVA anzumelden. Diese Meldung sollte auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen ( Versicherungserklärung ). Aber auch eine formlose Mitteilung (per Fax oder ), dass eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen wurde, gilt als ausreichend; man erhält dann von der SVA das entsprechende Formular zugeschickt. Eine Online-Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbebehörde gilt gleichzeitig als Anmeldung zur GSVG-Pflichtversicherung. Beitragsgrundlage Tritt Versicherungspflicht ein, so stellt sich die Frage nach der Beitragspflicht. Die Beitragsbelastung errechnet sich dabei aus der Beitragsgrundlage multipliziert mit dem Beitragssatz. Die Beitragsgrundlage berechnet sich im GSVG relativ einfach aus den a- daptierten steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Einkommen-steuerbescheid. Zu diesen Einkünften werden die von der SVA in dem betreffenden Jahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge (nicht hingegen die Unfallversicherungsbeiträge) hinzugezählt. Dies gilt auch, wenn die tatsächlich bezahlten und als Betriebsausgaben abgesetzten Beiträge davon abweichen. Tipp: Die steuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben verringert nicht nur Ihre Einkommensteuerbelastung, sondern auch die Beitragsgrundlage nach dem GSVG und damit Ihre Sozialversicherungsbeiträge. Die Betriebsausgaben können wenn Sie keine Belege sammeln wollen auch pauschal mit 6% angesetzt werden ( steuerliche Basispauschalierung ). Zu berücksichtigen ist eine Mindest- und eine Höchstbeitragsgrundlage: Die Mindestbeitragsgrundlage ist in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht gleich hoch. Sie beträgt im Jahr 2007 für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge 608,44 Euro pro Monat (2006: 594,18 Euro) und für die Pensionsbeiträge 1.014,65 Euro pro Monat (2006: 1.073,08 Euro). Für Neuzugänger ( Betriebsanfänger ), die nicht von der Ausnahme wegen geringfügiger Erwerbstätigkeit Gebrauch machen können (siehe oben) und erstmalig (!) der GSVG-Versicherung als Gewerbetreibender unterliegen, gilt in den ersten drei Jahren generell (in beiden Versicherungszweigen) eine verringerte Mindestbeitragsgrundlage von 537,78 Euro pro Monat. Sind die tatsächlich erzielten Einkünfte niedriger (oder gar negativ), so werden die Beiträge dennoch auf Basis dieser Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Wird die Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen oder eingestellt, so ist der Monatsbetrag multipliziert mit der Zahl der Monate maßgebend. Vielfach übersehen wird, dass die Mindestbeitragsgrundlage im GSVG dann nicht zur Anwendung kommt, wenn auch eine ASVG-Pflichtversicherung Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 5

23 (zb als echter oder freier Dienstnehmer) besteht und die ASVG-Bezüge schon über der Mindestbeitragsgrundlage liegen. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Pensionssysteme wird die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung stufenweise (bis zum Jahr 2015) auf die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG abgesenkt. Im Gegenzug wird der Pensionsversicherungsbeitrag so lange jährlich um 0,25 Prozentpunkte angehoben, bis er 2015 schließlich 17,5% beträgt. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr Euro pro Jahr bzw Euro pro Monat (2006: Euro pro Jahr bzw Euro pro Monat). Darüber hinausgehende Einkünfte sind nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Bei unterjährigem Beginn oder Ende der Versicherung wird der Monatsbetrag mit der Zahl der Monate multipliziert. Besteht bereits eine andere Pflichtversicherung, so wird von der SVA auf Antrag maximal die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben ( Differenzvorschreibung ). Seit 2004 können Neuzugänger in den ersten drei Jahren der GSVG-Versicherung freiwillig die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung auf die Höchstbeitragsgrundlage erhöhen. Der Antrag kann auch erst mit Pensionsantritt gestellt werden (wobei man zuvor die Beitragsnachzahlung mit dem realisierbaren Pensionszuwachs vergleichen sollte). Beitragssätze Krankenversicherung: 9,1% der Beitragsgrundlage (2006: ebenfalls 9,1%), im Falle einer bereits vorhandenen Krankenversicherung nach ASVG oder B- KUVG nur 7,28% (2006: 6,37%) Pensionsversicherung: 15,5% der Beitragsgrundlage (2006: 15,25%) Unfallversicherung: pauschal 7,48 Euro pro Monat (2006: 7,30 Euro) Seit dem Jahr 2006 wird der Beitragssatz in der Pensionsversicherung jährlich um 0,25 Prozentpunkte angehoben, bis er 2015 schließlich 17,5% beträgt. Beitragszahlung Die Bezahlung von Beiträgen erfolgt durch den Versicherten selbst (und zwar auf Basis von vierteljährlichen Vorschreibungen der SVA). Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen ab dem Fälligkeitstermin laut Vorschreibung (somit bis 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember) zu überweisen. Zusätzlich steht eine Respirofrist von drei Tagen zu. Für später einlangende Beiträge sind Verzugszinsen von 6,74% zu entrichten. Die Beiträge werden zunächst von einer vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres schließlich vor, wird von der SVA die endgültige Beitragsgrundlage ermittelt und es werden die Beiträge nachbemessen (was zu einer Nachzahlung oder Gutschrift führen kann). Die Nachbelastung erfolgt nicht in einem Betrag, sondern in vier (zinsenfreien) Teilbeträgen bei den nächsten vier Quartalsvorschreibungen. Die Daten des Einkommensteuerbescheides (also insbesondere die Höhe der Einkünfte) werden der SVA automatisch vom Bundesrechenzentrum überspielt. Bei Personen, die in den letzten zehn Jahren nicht GSVG-versichert waren, entfällt die Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge (nicht allerdings der Pensionsversicherungsbeiträge) für die ersten beiden Kalenderjahre der Erwerbstätigkeit ( Fixierung mit der verringerten Mindestbeitragsgrundlage). Keine Nachbemessung von Beiträgen erfolgt auch in jenen Fällen, in denen der Versicherte in Pension geht. Mit Pensi- Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 6

24 onsantrag werden nämlich automatisch alle erst vorläufig festgesetzten Beitragsgrundlagen in endgültige umgewandelt ( Versteinerung ). Für knapp vor der Pensionierung stehende Personen besteht daher durch ein Hinauszögern oder ein Beschleunigen der Einkommensteuerveranlagung ein gewisser Gestaltungsspielraum. Tipp: Die zweijährige Fixierung mit der verringerten Mindestbeitragsgrundlage bezieht sich nicht auf Beitragsmonate, sondern auf Kalenderjahre. Bei einem unterjährigen Beginn der Tätigkeit wirkt sich die Fixierung somit nicht volle 24 Monate aus (bei Beginn im Dezember sogar nur 13 Monate). Es mag daher durchaus sinnvoll sein, den Start eines Gewerbes (dh die Gewerbeanmeldung) in den Jänner zu legen. Die vorläufige Beitragsgrundlage bemisst sich grundsätzlich von der endgültigen Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres, die durch Multiplikation mit dem sogenannten Aktualisierungsfaktor inflationsbereinigt wird (sofern nicht bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschritten ist). Für die vorläufige Beitragsgrundlage 2007 wird die endgültige Beitragsgrundlage des Jahres 2004 mit dem Faktor 1,079 multipliziert. Für Personen, die im drittvorangegangenen Jahr noch nicht GSVGversichert waren und daher keine diesbezügliche Beitragsgrundlage aufweisen, wird als vorläufige Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage (siehe oben) herangezogen. Tipp: Wenn Ihr Gewinn des laufenden Jahres voraussichtlich unter dem des drittvorangegangenen Jahres liegt, so müssten Sie zunächst zu hohe Beiträge vorausbezahlen, die Sie nach der Steuerveranlagung für das betreffende Jahr wieder zurückbekommen. Sie können aber schon im Vorhinein bei der SVA einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge stellen. Dieser Antrag nennt sich Stundungsantrag, da die überhöhten Beiträge bis zur Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gestundet werden. Es fallen dafür keine Stundungszinsen an. Ein solcher Antrag gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Beitragsvorschreibungen der SVA für den Versicherten nicht nachvollziehbar sind. In diesem Fall ist es ratsam, schriftlich (per oder Fax) eine Aufgliederung anzufordern und, wenn auch diese nicht die gewünschte Klärung bringt, einen entsprechenden Bescheidantrag an die SVA zu stellen. Gestaltungshinweise: Wenn Sie noch keine Gewerbeberechtigung besitzen und entweder aus Ihren WIFI-Honoraren insgesamt einen Jahresgewinn von weniger als 4.093,92 Euro erzielen oder als Angestellter bereits über der Höchstbeitragsgrundlage von Euro pro Monat verdienen, können Sie eine passende Gewerbeberechtigung lösen und zahlen dann nur die Unfallversicherung von 7,48 Euro pro Monat. Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 7

25 B. Freiberufler In diesem Fall gehört das WIFI-Honorar zu den laufenden Betriebseinnahmen aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit und fließt damit auch soweit Sie als Freiberufler beitragspflichtig sind in Ihre normale Beitragsgrundlage ein. Selbständige, die einer der neun Kammern der freien Berufe angehören, unterliegen nur insoweit der Pflichtversicherung in der Kranken- bzw Pensionsversicherung, als diese im FSVG (für Apotheker, Patentanwälte und niedergelassene Ärzte, jeweils in der Pensionsversicherung) oder im NVG (für Notare, ebenfalls in der Pensionsversicherung) vorgeschrieben ist oder die zuständige Kammer keinen Antrag auf Befreiung der gesamten Berufsgruppe gestellt hat. Diese Gruppenbefreiung (genannt Opting Out ) existiert aber für alle Berufsgruppen außer für Dentisten in der Kranken- und Pensionsversicherung und für Tierärzte und Wirtschaftstreuhänder in der Pensionsversicherung. Nur diese Berufsgruppen und die Wohnsitzärzte (das sind selbständige Ärzte ohne eigene Ordination) sind daher im GSVG pflichtversichert (entsprechend den Regeln für sonstige Selbständige, siehe Abschnitt D) und unterliegen auch der gesetzlichen Unfallversicherung (diese wird übrigens wie bei allen Selbständigen nach den Regeln des ASVG abgewickelt). Ausgenommen von der FSVG-Pensionsversicherung sind Personen, die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit (zb als niedergelassener Arzt) auch in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, aus dem sie einen Ruhegenuss erwarten (zb als Beamte). In jenen Versicherungszweigen, in denen aufgrund des Opting Out keine Pflichtversicherung besteht, muss der Freiberufler einem kammereigenen Versorgungssystem beitreten (zb einem Gruppenkrankenversicherungsvertrag oder einer Pensionsvorsorgeeinrichtung). Anstelle der Gruppenkrankenversicherung hat der Freiberufler aber auch die Möglichkeit, eine ASVG- oder GSVG- Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu beantragen (genannt Opting In ). Unabhängig davon bestehen teilweise kammereigene Regelungen zur Pflichtteilnahme an einem Versorgungssystem der jeweiligen Kammer. Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 8

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