Allgemeines Verwaltungsrecht

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1 AVR 20 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1

2 Begriff, Arten und Voraussetzungen der Erhebung von öffentlichen Abgaben 39 2

3 Steuern, Kausalabgaben und Gebühren 39 Steuern Steuern sind öffentliche Abgaben, die nicht als Entgelt für eine spezifische staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil erhoben werden. Sie sind "voraussetzungslos" geschuldet. Kausalabgaben Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Gebühren Die Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken. 3

4 Öffentliche Abgaben 39 Öffentliche Abgaben GemengSt. MWAbg. Kausalabgaben z.b. Motorfahrzeugsteuer z.b. gemäss Art. 9 WaG Steuern z.b. Erschliessungsgeb. Vorzugslasten Gebühren z.b. Militärpflichtersatz Ersatzabgaben VerwaltungsG BenutzungsG KonzessionsG Dir. Steuer Indir. St. z.b. Gerichtsgebühr z.b. Studiengebühren z.b. Wasserrechtszins z.b. Einkommenssteuer z.b. Mehrwertssteuer 4

5 Öffentliche Abgaben (Beispiele) 39 Belastung für: Erzielung von Kapitalgewinn Wohnsitzbestätigung Einzonung Nutzung der Wasserkraft Behandlung im öffentlichen Spital Handänderungsgebühr (in ) Kanalisationserschliessung Verbrauch von Energie (Zuschlag) Aufenthalt in Kurorten Das Recht zur Ausübung der Jagd Befreiung von der Pflicht, Zivilschutzräume zu erstellen Direkte Steuer Kanzleigebühr Mehrwertabgabe Konzessionsgebühr Benutzungsgebühr Verwaltungsgebühr Beitrag (Vorzugslast) Lenkungssteuern Zwecksteuer Monopolgebühr Ersatzabgabe 5

6 Legalitätsprinzip im Steuerrecht I 39 Erfordernis der gesetzlichen Grundlage 1. Erfordernis eines genügend bestimmten Rechtssatzes 2. Erfordernis der Gesetzesform Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt) Gegenstand der Abgabe (Objekt der Abgabe) Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) Geltendmachung Legalitätsprinzip ist im Abgaberecht ein verfassungsmässiges Recht. 6

7 Legalitätsprinzip im Steuerrecht II 39 Relativierungen 1. Kanzleigebühren (= geringe Verwaltungsgebühren) hinsichtlich dem Erfordernis der Gesetzesform 2. Abgaben, bei welchen andere Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) die Funktion des Erfordernisses der Gesetzesform bezüglich Begrenzung der Höhe übernehmen können 3. Gewohnheitsrecht (Studiengebühren)? 7

8 Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip 39 Kostendeckungsprinzip Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Frage: Was ist der massgebende Verwaltungszweig? Äquivalenzprinzip Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Frage: Wie berechnet man den Nutzen- oder Kostenaufwand? Was ist das Verhältnis dieser beiden Berechnungen? 8

9 Abgaberecht 39 Beispiele Das Bezirksgericht Kulm hatte eine Verfügung von Todes wegen in 73 Ausfertigungen zu eröffnen. Dafür mussten 944 Seiten Fotokopien hergestellt werden. Das Gericht auferlegte der Erbin eine Gebühr von Fr. 2.- pro Seite, d.h. von total Fr. 1'888.- für die Fotokopien. Es stützte sich dabei auf eine regierungsrätliche Verordnung über die Kanzleigebühren vom 23. Dezember 1971, in welcher dieser Ansatz enthalten war. Das Bundesgericht erklärte, die Gebühr stehe "in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung" (BGE 107 Ia 29 ff.) Nach 146 des solothurnischen Gebührentarifs erhebt die Amtsschreiberei für die Errichtung eines Grundpfandrechts eine Gebühr von 3 Promille der Pfandsumme von den ersten Fr. 500'000.- und 2 Promille von den folgenden Fr. 500' Auf dem 1 Mio. übersteigenden Betrag ist 1 Promille geschuldet. Die Abgabe beträgt mindestens Fr und höchstens Fr. 6' Eine Grundbuchgebühr von Fr. 2'238.- für die Errichtung eines Schuldbriefs, aus der im konkreten Fall eine Belastung von 2,5 Promille der Pfandsumme resultiert, ist mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren. Die Höhe der Gebühr entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung der Errichtung und Eintragung des Pfandrechts und der Verantwortung (Haftungsrisiko), welche der Staat mit dem Errichtungs- und Eintragungsakt übernimmt (BGE 126 I 180 ff.). 9

10 Abgaberecht (Beispiel) 39 BGE 123 I 248 ff. X. kollidierte am 17. Februar 1996 als Lenker eines Personenwagens auf der Kantonsstrasse Y.-Z. mit einem Reh. Im Anschluss an diesen Unfall rückte der Jagdaufseher aus und nahm ein Unfallprotokoll auf. Am 6. März 1996 stellte das Jagd- und Fischereiinspektorat des Kantons Graubünden X. dafür Kosten von Fr Als Grundlage rief der Kanton folgende Bestimmungen an: "Art. 36 Kostenpflicht 1 Die Behörden können für ihre Amtshandlungen den Beteiligten Kosten auferlegen. Art. 40 Bemessung 1 Der Rahmen für die Staatsgebühr beträgt Fr bis Fr. 20' Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Staatsgebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen." Ist die Einforderung der Gebühr rechtmässig? 10

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