Übungen im öffentlichen Recht II Herbstsemester Gruppen D-F und Q-S Prof. Alain Griffel / Dr. Kaspar Plüss. Fall 10: Die hohe Abwassergebühr

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1 Übungen im öffentlichen Recht II Herbstsemester 2012 Gruppen D-F und Q-S Prof. Alain Griffel / Dr. Kaspar Plüss Fall 10: Die hohe Abwassergebühr

2 Ausgangslage Durchschnittswohnung Abwassergebühr: 450 Fr. Grundgebühr: 300 Fr. Zusatzgebühr: 150 Fr. Wasserverbrauch: 300 m 3 Versicherungswert: Fr. Haushaltgrösse: 4 Personen Anzahl Zimmer: 4 5 Wohnfläche: ca. 100 m 2 Villa von Frau B (und Frau N) Abwassergebühr: Fr. Grundgebühr: Fr. Zusatzgebühr: 150 Fr. Wasserverbrauch: 300 m 3 Versicherungswert: 5 Mio. Fr. Haushaltgrösse: 4 Personen Anzahl Zimmer: 12 Wohnfläche: 600 m 2

3 Themenübersicht 1. Eintretensfrage 2. Abgaberecht 3. Verursacherprinzip 4. Wiedererwägung / Widerruf Fall 10 / HS12 / Folie 3 / KP

4 Eintretensvoraussetzungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Anfechtungsobjekt (Art. 82 BGG) Ausschlussgründe (Art. 83 BGG) Streitwert (Art. 85 BGG) Vorinstanz (Art. 86 BGG) Beschwerdeberechtigung Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. Art. 11 und 13 ZGB) Formelle Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) Materielle Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG) Beschwerdegrund (Art. 95 BGG) Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) Beschwerdeform (Art. 42 BGG) Fall 10 / HS12 / Folie 4 / KP

5 Öffentliche Abgaben Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, die die Privaten kraft öffentlichen Rechts dem Staat schulden, und die vorwiegend der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen Kategorien öffentlicher Abgaben: Kausalabgaben: Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile ( Vorteilsausgleich) Steuern: Abgaben, die nicht als Entgelt für eine spezifische staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil erhoben werden ( fehlender individueller Vorteil) Sonderfälle: Gemengesteuer; Mehrwertabgabe Fall 10 / HS12 / Folie 5 / KP

6 Kausalabgabe-Kategorien Gebühren: Gegenleistung für eine Amtshandlung oder für die Benutzung oder Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anstalt Verwaltungsgebühren (Bsp. Gerichtsgebühr) Benutzungsgebühren (Bsp. Studiengebühr) Konzessionsgebühren (Bsp. Flughafenkonzessionsgebühr) Beiträge / Vorzugslasten: Abgeltung eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils, der jemandem aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst (Bsp.: Kanalisationsanschlussbeitrag) Ersatzabgaben: Befreiung von der Erfüllung einer bestimmten Pflicht (Bsp.: Militärpflicht-Ersatzabgabe) Fall 10 / HS12 / Folie 6 / KP

7 Legalitätsprinzip im Abgaberecht Art. 127 Abs. 1 BV und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV Werden Abgaben erhoben, so müssen in einem formellen Gesetz enthalten sein: 1. Kreis der Abgabepflichtigen 2. Gegenstand der Abgabe 3. Bemessung der Abgabe in den Grundzügen Ausnahmen vom strikten Erfordernis der Gesetzesform: Abgaben, die durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in der Höhe genügend begrenzt bzw. berechenbar sind (BGE 130 I 113 E. 2.2) ( gilt in der Regel für Gebühren und Beiträge) Kanzleigebühren Bundesgerichtsbesuch: BGr, , 1C_78/2012, E. 6 Fall 10 / HS12 / Folie 7 / KP

8 Kostendeckungsprinzip Gewinnverbot: Der Gesamtertrag der Abgabe darf die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen Verwaltungszweig: Sachlich zusammenhängende Verwaltungsaufgaben Zeitraum-Problematik: Gemeinden dürfen für künftige Investitionen Reserven bilden (vgl. Art. 60a GSchG; dazu BGr, , 2C_322/2010, E. 3) Geltungsbereich: Kostendeckungsprinzip gilt in erster Linie für Verwaltungsgebühren und Beiträge, nicht aber für Konzessionsgebühren Benutzungsgebühren: Gesetz darf Lenkungswirkung vorsehen (z.b. bei Parkiergebühren) Fall 10 / HS12 / Folie 8 / KP

9 Äquivalenzprinzip bei der Bemessung von Gebühren (1/2) Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) Die Höhe der Gebühr muss im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat (Bundesgerichtsbesuch: BGr, , 1C_78/2012, E. 7) Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den diese der pflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens Fall 10 / HS12 / Folie 9 / KP

10 Äquivalenzprinzip bei der Bemessung von Gebühren (2/2) Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein bzw. nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 126 I 180, E. 3a/bb) Aus Gründen der Verwaltungsökonomie dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Gebührenmassstäbe angelegt werden, solange dies nicht zu unverhältnismässigen Resultaten führt Beispiel: Streitwert als Kriterium zur Bemessung der Gerichtsgebühr Fall 10 / HS12 / Folie 10 / KP

11 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Zulässiges Kriterium zur Bemessung der Abwasser-Grundgebühr? Die Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist Aufgabe des Steuerrechts (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) Kausalabgaben sind demgegenüber anhand objektiver Gesichtspunkte (Vorteilsausgleich) zu bemessen Der Umstand, dass Eigentümer luxuriöser Liegenschaften in der Regel wirtschaftlich leistungsfähiger sind, vermag höhere Abwassergebühren deshalb nicht zu rechtfertigen Vgl. BGr, , 2P.266/2003, E. 3.4 Fall 10 / HS12 / Folie 11 / KP

12 Gebäudeversicherungswert: Sachliches Kriterium zur Bemessung der Abwasser-Grundgebühr? Sachliches Bemessungskriterium: Abwasserpotenzial Kanalisations-Infrastruktur muss auf Spitzenbelastungen ausgerichtet sein; der entsprechende Bereitstellungsaufwand ist objektiv nötig Der Gebäudeversicherungswert ist ein sachliches Kriterium, um das Abwasserpotenzial eines Gebäudes einzuschätzen, soweit dieser Wert die potenzielle Wassernutzung effektiv zum Ausdruck bringt. In casu: Grundgebühr von B (Fr ) ist fast 12 Mal so hoch wie die durchschnittliche Grundgebühr eines 4-Personen-Haushalts (Fr ) Ist der potenzielle Wasserverbrauch ebenfalls 12 Mal so hoch? Vgl. BGr, , 2P.266/2003, E. 3.4 Fall 10 / HS12 / Folie 12 / KP

13 Verursacherprinzip (1/2) Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BV Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung [von schädlichen oder lästigen Einwirkungen] tragen die Verursacher. Art. 3a GSchG Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Fall 10 / HS12 / Folie 13 / KP

14 Verursacherprinzip (2/2) Art. 60a GSchG 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; b. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; c. die Zinsen; d. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. 2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. Fall 10 / HS12 / Folie 14 / KP

15 Anforderungen von Art. 60a GSchG an Abwassergebühren Grundsätzlich zulässige Grundgebühr: Es ist zulässig, einen Teil der Kosten über eine Gebühr zu decken, die nicht von der Abwassermenge abhängt, da die Kanalisations-Infrastruktur unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme aufrecht erhalten werden muss (vgl. BGr, 2P.266/2003, E. 3.2). Obligatorischer Lenkungseffekt: Periodische Abwassergebühren, die sich ausschliesslich nach dem Gebäudeversicherungswert einer Liegenschaft richten, sind mit Art. 60a GSchG nicht vereinbar, da der anzustrebende Lenkungseffekt entfällt (BGE 128 I 46). Ein Teil der Kosten muss über eine Gebühr gedeckt werden, die eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweist (BGE 129 I 290). Umfang der Grundgebühr: Der Lenkungseffekt entfällt, wenn der Anteil der Grundgebühr so hoch ist, dass die Abwassergebühr nur noch in ganz nebensächlichem Ausmass (in casu: zu 4 Prozent) aufgrund von mengen-abhängigen Kriterien bemessen wird (BGr, 2P.266/2003, E. 3.1). Sonderfall: Tourismusgebiete mit starken saisonalen Schwankungen bzw. mit zeitweise hohem Leerwohnungsbestand (vgl. BGr, , 2P.223/2005, E. 5.1) Fall 10 / HS12 / Folie 15 / KP

16 Anforderungen des Verursacherprinzips an andere Gebühren Kehrichtgebühren: Bereits eine Grundgebühr, die 56 Prozent der gesamten Gebühr ausmacht, ist am [oberen] Rand des Zulässigen (BGr., , 2P.223/2005, E. 4.4) Andere Kostenstruktur Einmalige Kanalisationsanschlussgebühren /-beiträge: Bei Wohnbauten ist die Bemessung einzig nach Gebäudeversicherungswert zulässig (BGr, , 2P.262/2005, E. 3.1) Bei Industriebauten ist die Bemessung einzig nach Gebäudeversicherungswert unter Umständen unzulässig (BGr, , 2P.232/2006, E. 3.4). Fall 10 / HS12 / Folie 16 / KP

17 Fazit zu Frage 2 Verletzung des Äquivalenzprinzips Verletzung des Verursacherprinzips (Art. 60a Abs. 1 GSchG) Verletzung von Art. 49 BV (Vorrang des Bundesrechts) Gutheissung der Beschwerde. Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Gemeinde A zur Neuberechnung der Gebühr (Art. 107 Abs. 2 BGG) Keine formelle Aufhebung von 22 KanaG. Die Rechtswidrigkeit dieser Norm kann jedoch in jedem weiteren Anwendungsfalls geltend gemacht werden. Fall 10 / HS12 / Folie 17 / KP

18 Wiedererwägung, Widerruf und Revision Wiedererwägung Verfahrensmässiges Zurückkommen auf eine Verfügung Im Fall einer noch nicht formell rechtskräftigen Verfügung kommt eine Wiedererwägung grundsätzlich in Frage (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG) Im Fall einer formell rechtskräftigen Verfügung kommt eine Wiedererwägung nur ausnahmsweise in Frage Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist bzw. wenn die Verfügung mit keinem ordentlichen Rechtmittel mehr angefochten werden kann Widerruf bedeutet die materielle Aufhebung oder Änderung einer in Wiedererwägung gezogenen Verfügung Revision bedeutet das Zurückkommen auf einen formell in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid Fall 10 / HS12 / Folie 18 / KP

19 Grundsatz: Fehlender Anspruch auf Wiedererwägung Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Behörden, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen bzw. auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch einzutreten Gründe für den fehlenden Rückkommensanspruch: Rechtssicherheit in Bezug auf formell rechtskräftige Verfügungen Gefahr des Umgehens von Rechtsmittelfristen (Nachholen prozessualer Säumnisse) Individualrechtlicher Charakter des Rechtsmittelverfahrens Fall 10 / HS12 / Folie 19 / KP

20 Ausnahme: Wiedererwägungsanspruch / -pflicht Verfahrensfairness Ein verfassungsrechtlicher Minimal-Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt, insbesondere [nachträgliche Unrichtigkeit:] wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben, oder [ursprüngliche Fehlerhaftigkeit:] wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten, oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten. BGE 138 I 61 E. 4.3 (Unternehmenssteuerreform) Gesetzlicher Wiedererwägungsanspruch (z.b. Art. 17 und 53 ATSG) Nichtigkeit (vgl. BGr, , 2A.18/2007, E. 2.3) Fall 10 / HS12 / Folie 20 / KP

21 Interessenabwägung im Fall einer Widerrufs-Prüfung Pro Widerruf: Legalitätsprinzip / Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts Gewichtige öffentliche Interessen (z.b. Gesundheitsschutz) Dauerhaftigkeit der mangelhaften Verfügung Offensichtliches Versehen Contra Widerruf: Rechtssicherheit / Vertrauensschutz Gefahr, dass zahlreiche weitere Personen eine Wiedererwägung verlangen womöglich für mehrere zurückliegende Jahre (vgl. BGE 135 V 201 E : Praxisänderung bzgl. IV-Renten) Fehlende Dauerhaftigkeit der mangelhaften Verfügung Verfügung zu Gunsten einer Privatperson, die von ihren Rechten bereits Gebrauch gemacht hat BGE 137 I 69 Fall 10 / HS12 / Folie 21 / KP

22 Regel: Widerruf von Abgabeverfügungen Abgabeverfügungen werden als grundsätzlich als unwiderruflich angesehen, zumal dann, wenn die Abgaben bereits bezahlt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Festsetzung der fraglichen Abgaben in einem Verfahren ergangen, in dem die massgeblichen Faktoren auf eingehende Weise ermittelt und geprüft wurden Ausnahme: Eine nachträgliche Abänderung zuungunsten des Abgabepflichtigen ist (auch bei Fehlen von Revisionsgründen) zulässig, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der Behörde zurückzuführen ist und vom Abgabeschuldner ohne weiteres erkannt wurde Kasuistik: Erhebung einer Wasseranschlussgebühr von Fr statt von Fr war kein offensichtlich erkennbarer Fehler (BGr, , 2C_230/2012, E. 5) Dass die Behörde irrtümlich von 10 Mal zu tiefem Einkommen ausging, war für den Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar (vgl. BGr, , 2C_765/2010, E. 4.1) Fall 10 / HS12 / Folie 22 / KP

23 Unrechtmässige Bereicherung Allgemeiner Rechtsgrundsatz: Im öffentlichen Recht gilt grundsätzlich wie im Privatrecht (Art. 62 OR) eine Rückerstattungspflicht im Fall einer unrechtmässigen Bereicherung Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, sind demnach zurückzuerstatten. Eine Leistung ist nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden, wenn sie aufgrund einer zwar materiellrechtlich falschen, aber rechtskräftigen Verfügung erfolgt und kein Wiedererwägungsanspruch besteht. Vgl. BGr, 2A.18/2007, E. 3.3; BGE 9C_371/2012, E. 5.1 Fall 10 / HS12 / Folie 23 / KP

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