Ersatzteilfreiheit zwischen Design- und Markenrecht. Fachausschuss Marken- und Wettbewerbsrecht Fachausschuss Designrecht

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1 Universität Konstanz Ersatzteilfreiheit zwischen Design- und Markenrecht Fachausschuss Marken- und Wettbewerbsrecht Fachausschuss Designrecht GRUR-Jahrestagung 23. bis 26. September 2015 in Freiburg im Breisgau

2 Universität Konstanz Theorie der Funktionalität der Immaterialgüterrechte als geistiges Eigentum Professor Dr. Karl-Heinz Fezer

3 Tribunale ordinario di Torino Vorabentscheidungsersuchen vom 10. Oktober 2014 Rs. C-500/14 Ford Motor Company / Wheeltrims SRL

4 Pardiesvogel-Theorie Raben-Wissen

5 Rechtsrealität der Erfindungen, Werke und Kennzeichen und Rechtsfunktionalität der subjektiven Privatrechte

6 Das Rechtsgespräch zwischen Kant und Savigny* * Fezer, Teilhabe und Verantwortung Die personale Funktionsweise des subjektiven Privatrechts, 1986, S

7 Das Rechtsgespräch zwischen Kant und Savigny* Sätze a priori Vermögensrechte * Fezer, Teilhabe und Verantwortung Die personale Funktionsweise des subjektiven Privatrechts, 1986, S

8 Das Urrecht der Freiheit nach Kant: die transzendentale Idealisierung des subjektiven Rechts Die Dialektik der Kultur wird von Kant in eine Dialektik der Freiheit transzendiert.

9 Das Rechtsgespräch zwischen Kant und Savigny* Sätze a priori Vermögensrechte * Fezer, Teilhabe und Verantwortung Die personale Funktionsweise des subjektiven Privatrechts, 1986, S

10 Die Ökonomisierung des Eigentums in Savignys System Kants verantwortete Freiheit der sittlichen Person erleidet in Savignys positivrechtlichem System rechtsdogmatische Einbußen an ethischem Personalismus.

11 Otto von Gierke Persönlichkeitsrecht Lehre vom Persönlichkeitsrecht Otto von Gierke, Deutsches Privatrecht, Erster Band, Allgemeiner Teil und Personenrecht, Leipzig, 1895, 81 ff., S. 702 ff. und passim.

12 Josef Kohler Immaterialgüterrecht Theorie der Immaterialgüterrechte versus Theorie des geistigen Eigentums Siehe dazu Die Bedeutung Josef Kohlers und die Fortwirkung seiner Ideen im modernen Immaterialgüterrecht, 2. Josef Kohler-Symposion am 25. Oktober 2013 anlässlich des 125. Jubiläums der Berufung Josef Kohlers an die Berliner Universität, Beiträge von Eva Inés Obergfell, Norbert Gross, Louis Pahlow, Diethelm Klippel und Helmut Haberstumpf, ZGE/IPJ 6 (2014), S. 397 ff.; auch Jänich, Geistiges Eigentum eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?, 2002

13 Die am Sacheigentum orientierten Eigentumsrechte werden als Vermögensrechte definiert, die keinen Raum zur Konstituierung von Individualrechten im Sinne von Personenrechten zulassen.

14 Ansätze einer Funktionalisierung der subjektiven Privatrechte im bürgerlich-rechtlichen Deliktsrecht

15 Die konkrete Funktionalität der unternehmerischen und privaten Freiheitsbetätigung der Person konstituiert einen deliktsrechtlichen Individualrechtsschutz.

16 BGH, Urt. v , BGHZ 55, 153 Fleet-Fall Wird ein Schiff durch ein vom Unterhaltungspflichtigen eines schiffbaren Gewässers schuldhaft verursachtes Schiffahrtshindernis (hier: Balkensperre eines Anliegers zur Stützung einer bereits teilweise eingestürzten Haus- und Ufermauer) in einem Teil des Gewässers derart eingeschlossen, daß es jede Bewegungsmöglichkeit verliert, so haftet der Unterhaltungspflichtige dem Schiffseigentümer nach 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums für den durch das Festliegen des Schiffes entstandenen Schaden.. 3. Können Schiffe wegen der durch Verletzung der Unterhaltungspflicht herbeigeführten Sperrung eines schiffbaren Gewässers nicht zu einer hinter der Sperre liegenden und dadurch vom Wasser her nicht mehr zugänglichen Verladestelle gelangen, so liegt kein Eingriff des Unterhaltungspflichtigen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Schiffseigentümer vor, die an dieser Verladestelle laden oder löschen wollen.

17 BGH, Urt. v , NJW 1994, 127 Kryokonserviertes Sperma Wird Sperma, das der Spender hat einfrieren lassen, um sich für eine vorhersehbare Unfruchtbarkeit die Möglichkeit zu erhalten, eigene Nachkommen zu haben, durch das Verschulden eines anderen vernichtet, dann steht dem Spender unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.

18 Theorie der Funktionalität der Immaterialgüterrechte als geistiges Eigentum Die Schutzgegenstände der Erfindungen, Werke und Marken, die als Individualrechte konstituiert sind, rekurrieren auf ein naturrechtliches Personenrecht: es sind Personenrechte. Materielles und immaterielles Eigentum, Sacheigentum und geistiges Eigentum rekurrieren auf das Eigentum als Vermögensgut: es sind Eigentumsrechte. Rechtsfunktionalität der Individualrechte

19 Rechtsmethodik Parallelität der Immaterialgüterrechte Kumulative Normenkonkurrenz Tatbestandliche Begrenzungsfunktion der Immaterialgüterrechte Schutzzweckkonkordanz, praktische Konkordanz und Konvenienz

20 Schutzgegenstandstheorie* * Fezer, Schutzgegenstandstheorie, in: Festschrift für Irmgard Griss, 2011, S. 149 ff.

21 BGH, Urt. v , GRUR 2010, 726 Opel Blitz II Dem originalgetreu abgebildeten Opel-Blitz-Zeichen auf einem Spielzeugauto kommt keine Kennzeichenfunktion in Bezug auf das Produkt Spielzeugauto zu.

22 Tribunale ordinario di Torino Vorabentscheidungsersuchen vom 10. Oktober 2014 Rs. C-500/14 Ford Motor Company / Wheeltrims SRL

23 Konkordanz von Marke und Design nach der Theorie des immaterialgüterrechtlichen Funktionseigentums Produktbezug des Designs wettbewerbsrechtliche Dimension der Marktanalyse dreidimensionale Zeichen und Schutzgegenstandstheorie Mustermarken oder Designmarken

24 Immaterialgüterrechtliche Verallgemeinerung der Schutzverbote der Artbedingtheit, technischen Bedingtheit und ästhetischen Bedingtheit

25 BGH, Urt. v I ZR 153/14 BMW-Emblem a) b) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird. a)

26 Die Marke als originäres Produkt

27 Auslegungsdirektiven einer richtlinienoptimierenden und kollisionsvermeidenden Auslegung

28 Universität Konstanz Theorie der Funktionalität der Immaterialgüterrechte als geistiges Eigentum Professor Dr. Karl-Heinz Fezer

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