SEILBAHNRECHT BY CHG CZERNICH RECHTSANWÄLTE. Tourengeher auf der Skipiste Wann muss eine Piste gesperrt werden?

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1 SEILBAHNRECHT BY CHG CZERNICH RECHTSANWÄLTE Tourengeher auf der Skipiste Wann muss eine Piste gesperrt werden?

2 Inhalt Vorbemerkung/Definition I. Grundlagen des Schadenersatzrechts II. Verhältnis Pistennutzer und Pistengeher III. Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen V. Wann muss eine Piste gesperrt werden? VI. Diskussion 2

3 Vorbemerkung Was sind Tourengeher? Wie sind sie zu definieren? Was ist eine Skitour? Wikipedia, Suchbegriff Skitour : Unter Skibergsteigen oder Skitourengehen versteht man das Besteigen von Bergen auf Skiern und die Talfahrt abseits präparierter Skipisten in idealerweise unverspurtem Gelände. Daher: Auf präparierten Pisten: Pistengeher nicht Tourengeher 3

4 I. Grundlagen des Schadenersatzrechts(Bergbahnen) Erste Frage: Wann entsteht überhaupt eine Haftung? Zivilrecht Allgemein: ABGB Schaden Nachweis Verschulden notwendig Verursachung(Kausalität) Rechtswidrigkeit Speziell: EKHG Verschuldensunabhängige Haftung Relevant für Seilbahnunfälle 4

5 I. Grundlagen des Schadenersatzrechts(Bergbahnen) Beförderungsvertrag(relevant für Pistensicherung, Beweislastumkehr, Schutz- und Sorgfaltspflichten) Verwaltungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen SeilbG2003(zB 100SeilbG2003) ACHTUNG:Ab2018neueVOderEUüberSeilbahnen(ersetztbisherige Seilbahn-RL + national Gesetze) SeilbÜV2013(zB 2SeilbÜV2013) 5

6 I. Grundlagen des Schadenersatzrechts(Bergbahnen) Beförderungsvertrag und Schadenersatz Relevant für Pistensicherung Grundlage: Liftkarte(Tag, Woche, Saison, Freikarte) Hauptpflicht: Beförderung Nebenpflichten gegenüber Fahrgast/ Wintersportler: Schutz- und Sorgfaltspflichten Schutz vor Gefahren bei Benützung Skipisten Zumutbare Maßnahmen: Was ist zumutbar? 6

7 Beschneiung und Pistenbetrieb I. Grundlagen des Schadenersatzrechts(Bergbahnen) Unterschied Typische und Atypische Gefahren Definition Atypische Gefahren: Üblicherweise nicht damit zu rechnen Im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste Große Gefahr und große Wahrscheinlichkeit einer Schädigung Für Pistenbenützer nicht oder kaum abwendbar Künstlich geschaffenes Hindernis Fazit: Muss gesichert werden 7

8 I. Grundlagen des Schadenersatzrechts(Bergbahnen) Definition Typische Gefahren: Tritt üblicherweise im Gebirge auf Mit ihr muss bei der Benützung der Skipiste gerechnet werden Bewusstsein, dass solche Gefahren auftreten können, ist vorhanden Fazit: Muss NICHT gesichert werden 8

9 I. Grundlagen des Schadenersatzrechts(Bergbahnen) Voraussetzung für Haftung der Bergbahnen(vertragliche Haftung): Nachweis Geschädigter: Vertrag + Schaden Nachweis Bergbahnen: Schutz- und Sorgfaltspflicht erfüllt Beweislastumkehr bei vertraglicher Haftung(wichtig!) Prozessverlust, wenn Beweis nicht gelingt ACHTUNG: Vertragliche Haftung/Verantwortung nur während der Betriebszeiten! 9

10 I. Grundlagen des Schadenersatzrechts(Bergbahnen) Wichtiger Unterschied Pistennutzer zu Pistengeher (bei Haftung im Verhältnis zu Bergbahnen) Pistennutzer hat Liftkarte, daher: Vertragliche Haftung Pistengeher hat KEINE Liftkarte, daher: Normales Schadersatzrecht gemäß ABGB Deutlicher/entscheidender Unterschied bei der Beweislast Haftung gegenüber Pistennutzer eher wahrscheinlich, als gegenüber Pistengeher(Beweislastverteilung) 10

11 II. Verhältnis Pistennutzer und Pistengeher Pistengeher insbesondere in der Nähe von Ballungsgebieten häufig = problematisch: Gehen oft in größeren Gruppen Nebeneinander, im Gänsemarsch, queren Piste, Kolonnenbildung Können allenfalls ganze Pistenbreite oder wesentlichen Teil davon besetzten Pistengeher insbesondere in der Nähe von Ballungsgebieten häufig = problematisch Weiteres Thema: Aufstieg während Präparierung Behinderung der Pistennutzer Beschädigung/Veränderung der präparierten Pisten 11

12 II. Verhältnis Pistennutzer und Pistengeher Anerkannter Grundsatz: Aufsteigende Pistengeher sind keine atypische Gefahr für Pistennutzer Bewegen sich zwar gegen allgemeine Bewegungsrichtung Nur mit geringer Geschwindigkeit Sind daher sie nicht gefährlicher, als ein stehender/sitzender/hockender/liegender Pistennutzer Verantwortungsbewusster, auf Sicht fahrender Pistennutzer kann Pistengeher daher leicht ausweichen oder davor anhalten 12

13 II. Verhältnis Pistennutzer und Pistengeher Daher keine atypische Gefahr Pistennutzer müssen nicht vor Pistengehern geschützt werden Bergbahnen sind NICHT zur Sicherung der abfahrenden Pistennutzer vor aufsteigenden Pistengehern verpflichtet (trotz vertraglicher Verantwortung/Schutz- und Sorgfaltspflichten) Bergbahnen müssen Aufsteigen nicht verhindern (evtl. Ausnahme: Starker Schneemangel siehe unten) 13

14 II. Verhältnis Pistennutzer und Pistengeher Auch Beschädigungen der präparierten Piste durch Pistengeher schafft keine atypische Gefahr Während der Nacht gefrorenen (Abfahrts-)Spuren sind zwar lästig Können aber bei zu fordernder Aufmerksamkeit erkannt werden Nur unaufmerksamer Pistennutzer kommt deswegen zu Sturz Bergbahnen sind grundsätzlich nicht zur Schaffung einer komplett glatten Beschaffenheit der Piste verpflichtet 14

15 II. Verhältnis Pistennutzer und Pistengeher Bei Bergaufgehen gilt FIS-Regel 7: Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen War zwar nicht für Pistengeher gedacht Muss dennoch von ihnen beachtet werden 15

16 II. Verhältnis Pistennutzer und Pistengeher Zwischenergebnis: Aufsteigende Pistengeher sind keine atypische Gefahr Beschädigungen der Piste durch Pistengeher ist auch keine atypische Gefahr Verantwortungsbewusster Pistennutzer kann darauf rechtzeitig reagieren Wenn Pistennutzer mit Pistengeher kollidieren, keine Haftung für Bergbahnen 16

17 III. Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen Pistengeher sind keine atypische Gefahr (siehe oben), daher sind Bergbahnen nicht verpflichtet, das Aufsteigen von Pistengehern zu verhindern Pistengeher, der nach Beendigung des Pistenbetriebs über die Piste aufsteigen oder abfahren, sind beträchtlichen Gefahren durch Pistenpräparierung ausgesetzt Besondere Gefahr bei Windenpräparierung (Stahlseil) Plötzliches Auftauchen von anfahrenden Pistengehern während Präparierung verursacht bei den Bergbahnen zusätzlichen Aufwand und Unsicherheit 17

18 III. Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen Pistengehern ist es grundsätzlich erlaubt, geöffnete Pisten zum Aufstieg und zur Abfahrt zu nutzen Aber Grundsatz: Eigentümer der Grundfläche Piste ist grundsätzlich berechtigt, andere vom Betreten seines Grundes auszuschließen Nicht auf bestimmte Tageszeiten eingeschränkt, sondern auch am Tag/bei geöffneter Piste Praktische Bedeutung hauptsächlich nach abendlichem Pistenschluss und bei Schneeknappheit (siehe diesen Winter) Bergbahnen sind zwar meist nicht Grundeigentümer, aber zb Servitut, Bestandsrecht, etc. Daher: Recht zur Einrichtung und zum Betrieb der Skipiste Inklusive Recht, Benützung der Skipiste zu regeln Benützungsrecht und Ausschließlichkeit kann gegen jedermann geltend gemacht werden 18

19 III. Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen Ausschließungs-und Abwehrrecht der Bergbahnen geht nicht weiter als das des Eigentümers (= von diesem abgeleitetes Recht) Muss Eigentümer Betreten seines Grundstücks dulden, dann auch Bergbahnen Es gibt Rechtsquellen, aus denen sich Recht zum Betreten ergibt Meistens Landesgesetze, daher länderweise unterschiedliche Regelungen: Wien, Niederösterreich, Burgenland, Tirol: Keine Bestimmungen über allgemeine Wegefreiheit im Bergland Oberösterreich: Ödland oberhalb Baumgrenze kann betreten werden (Präparierte Piste ist kein Ödland ) Salzburg: Kein allgemeines Betretungsrecht für Ödland, welches in Verbauung oder Kultivierung gezogen wurde (= Präparierung, Pflege, Markierung) Steiermark, Kärnten: Ödland oberhalb der Baumgrenze kann betreten werden, mit Ausnahme der nicht als Almen genutzten Gebiete Vorarlberg: Betreten zum Rodeln und Skifahren ausdrücklich erlaubt einziges Bundesland mit ausdrücklichem Betretungsrecht aber nur wenn dadurch kein Schaden eintritt (Beschädigung Piste, Sturzgefahr) 19

20 III. Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen Bundesweit: 33 Forstgesetz: Wald kann zu Erholungszwecken betreten werden Verhältnis: Präparierte Piste / Wald? Ausnahme für Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden In einzelnen Bundesländern: Sperre durch Gemeinde möglich (zb: Sicherheitsgesetz in Salzburg) Selbst wenn Betretungsrecht besteht: Eigentümer/Berechtigter hat Möglichkeit, Piste zu sperren Dadurch wird das Betreten unzulässig Pistengeher, der gegen Verbot verstößt, handelt rechtswidrig 20

21 III. Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen Untersagungsrecht der Bergbahnen auch nicht durch Gemeingebrauch oder Ersitzung eingeschränkt Voraussetzungen dafür: Dauernde Übung Jahrzehntelang Redlichkeit ( ich darf das ) Massenhafte Benutzung von Pisten durch Pistengeher insbesondere in der Nacht -ist noch zu jung, um Voraussetzung zu erfüllen Außerdem fehlt oft Redlichkeit Ersitzung müsste für jede Aufstiegsspur geprüft werden = es gibt keine österreichweite allgemeine Ersitzung 21

22 III. Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen Für auf Piste abfahrende Pistengeher gelten dieselben Regeln, wie für andere abfahrende Pistennutzer Unabhängig davon, ob sie auf der Piste oder anderswo aufgestiegen ist Daher gilt Pistensperre (insbesondere nach Pistenschluss) auch für Pistengeher (auch bei der Abfahrt) 22

23 III. Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen Keine Verpflichtung der Bergbahnen, Pistengeher vor Pistennutzern zu schützen Pistengeher kann sich auch nicht auf vertragliche Haftung stützten (keine Liftkarte) Wenn, dann nur Haftung als Wegehalter denkbar Solche Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit der Bergbahn Wenn Pistennutzer mit Pistengeher kollidieren, keine Haftung für Bergbahnen 23

24 III. Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen Zwischenergebnis: Aufsteigende Pistengeher sind keine atypische Gefahr Bergbahnen sind nicht verpflichtet, Aufsteigen von Pistengehern zu verhindern Wenn Pistennutzer mit Pistengeher kollidieren, keine Haftung für Bergbahnen Pistensperre ist möglich! Pistengehen ist kein ersessenes Recht! 24

25 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Vorliegende Urteile betreffen überwiegend Wintersportler, die nach Betriebsschluss abfahren Außervertragliche Haftung Daher können sie auch für die Situation im Verhältnis zu Pistengehern abgewendet werden 25

26 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Kollision mit Windenseil Unfall nach Ende Pistenbetrieb (ca. 17:00) Skifahrerin kollidiert mit Windenstahlseil bei laufender Präparierung Hatte Saisonkarte = generell zur Nutzung Skigebiet berechtigt ABER: Unfall außerhalb der Betriebszeiten Klägerin: Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten Bergbahn: Piste war gesperrt Durch zahlreiche Tafeln und Transparente deutlich erkennbar Gericht:??? 26

27 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Kollision mit Windenseil Nur atypische Gefahren sind zu sichern (schwer erkennbar/unerwartet/schwer abwendbar ) Über Piste gespanntes Stahlseil = auch nach Betriebszeiten atypische Gefahr Aber: Abendabfahrer, der nach Ende der Betriebszeiten abfährt, muss dann mit Arbeiten auf der Piste rechnen Hier folgende Absicherungen: Gelbe Tafel (45 x 45 cm) bei Talstation mit Hinweis auf Gefahren nach Ende Pistenbetrieb Im Talbereich Hinweis auf Betriebszeiten An der Unfallstelle zwei Transparente am Pistenrand Weiteres Schild in der Mitte der Piste Daher: Ausreichende Absicherung/Hinweise und keine Haftung 27

28 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Snowboard und Falllinie Unfall nach Ende Pistenbetrieb (Abfahrt von Hütte) Snowboarderin stürzt über längs der Piste gespanntes Seil Klägerin: Wegen Carvingtechnik ist Seil längs der Piste genauso gefährlich, wie quer über die Piste Klägerin: Mangelnde Hinweise, weiteres Mitglied dieser Gruppe auch gestürzt Unfall bei Tageslicht, daher gelbe Drehleuchte nicht auffällig genug Pistengerät zu weit weg, daher für sie nicht erkennbar 50% Mitverschulden wegen Abfahrt nach Ende der Betriebszeiten anerkannt Gericht:??? 28

29 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Snowboard und Falllinie Auch nach Betriebsschluss ist über Piste gespanntes Stahlseil eine atypische Gefahr Muss daher im Gefahrenbereich entsprechend abgesichert werden Spätheimkehrer ist aber zu besonderer Vorsicht verpflichtet, muss mit Arbeiten auf der Piste rechnen Hier Tafel bei Talstation mit Hinweise auf Verletzungsgefahr durch Pistenarbeiten Tafel samt Fahrverbotszeichen mit dem Wort gesperrt Oberhalb Unfallstelle 120 x 120 cm große Warntafel mit Hinweis Achtung Pistensperre! Lebensgefahr! Pistengerät mit Seilwinde im Einsatz! Daher: Ausreichende Warnungen = keine Haftung 29

30 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Stahlseil vs. Skifahrer Unfall um ca. 18:10 Uhr = Pistenbetrieb beendet Vor der letzten Abfahrt bei Hütte eingekehrt Kollision mit Stahlseil, in ca. 50 cm Höhe quer über Skiweggespannt Klage: Seil war nicht markiert/abgesichert Pistengerät zu weit weg, um es zu hören (ca. 150 m) Gericht:??? 30

31 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Stahlseil vs. Skifahrer Quer über die Piste gespanntes Seil ist auch nach Pistenschluss atypische Gefahr = zu sichern Auf Durchführung Windenpräparierungen und deren gefahren Gefahr ist allgemein hinzuweisen (zb Panoramatafel, auf den Skihütten, etc.) Ca. 35 bis 40 Meter entfernt von Hütte gelbe Warntafel (50 x 50 cm) mit Warnhinweis Bei Hütte: Lautsprecherdurchsagen, dass Hütte ab 16:30 Uhr geschlossen ist und dass beim Abfahren auf Windenmaschinen zu achten ist Mit nicht abgesichertem, knapp über die und quer zur Piste gespannten Stahlseil muss durchschnittlicher Skifahrer nicht rechnen 31

32 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Stahlseil vs. Skifahrer Absperrung des 5,5 m breiten Skiwegsund Anbringung einer Hinweistafel bei der Einfahrt wäre möglich und zumutbar gewesen Daher: Haftung der Bergbahn Aber auch Mitverschulden Kläger (50%) weil nicht aufmerksam genug abgefahren 32

33 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Verantwortung bei Tourenkarte? Pistengeher kauft Tourenkarte Mit dieser kann - einmalig und zur Erleichterung des Aufstiegs eine Seilbahn benutzt werden Bei Abfahrt nach seiner Skitour (oberhalb Skigebiet) befuhr er auch eine markierte/präparierte Piste Im Bereich eines Zwickels einer scharfen Linkskurve verlässt er Piste (Bereich war stark verspurtund pistenähnlich ) Keine Randmarkierung Bei Versuch, wieder auf Piste zu gelangen: Sturz über ca. 60 cm hohe Kante der unterhalb vorbeiführenden Piste Gericht:??? 33

34 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Verantwortung bei Tourenkarte? Gericht verurteilt Bergbahn wegen mangelhafte Pistenrandmarkierung War Ursache dafür, dass Kläger (ungewollt) von Piste abkam und dann über ca. 60 cm hohe Kante stürzte Gericht: Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht erfüllt Meiner Meinung nach falsch: Tourenkarte berechtigt nur zur einmaligen Auffahrt Nicht zur Benützung der Pisten Daher kein Vertrag über die Pistennutzung Daher kann auch keine vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht verletzt werden 34

35 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Verantwortung bei Pistenrettung? Kreative Klage Kläger benutzte die Skipisten (nach Kauf einer Liftkarte) Wurde -nach seinen Angaben -während Abfahrt von einem abfahrenden Pistengeher im Bereich der präparierten Pisten verletzt Behauptung: Pistengeher sei von hinten mit großer Geschwindigkeit gekommen, habe ihn niedergestoßen Pistenrettung werde alarmiert, zwei Pistenretter begeben sich zum Unfallort Führen Erstversorgung des Klägers durch 35

36 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Verantwortung bei Pistenrettung? Pistenretter wurden nicht darauf aufmerksam gemacht, dass Unfall angeblich von dem - noch anwesenden Pistengeher verursacht wurde Pistenretter notierten keine Daten des Pistengehers und brachten den Kläger zum Arzt Pistenretter entfernte sich nach der Versorgung des Klägers, ohne dass Identität geklärt wurde Klage gegen Bergbahnen Grundlage:??? 36

37 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Verantwortung bei Pistenrettung? Behauptung: Pistenretter wären verpflichtet gewesen, Daten aller Unfallbeteiligten zu notieren Übliche Vorgehensweise von Sanitätern der Bergrettung Grundlage: Abgeschlossener Vertrag, Schutz- und Sorgfaltspflicht Da Daten des Pistengehers nicht notiert wurden, sei dieser unbekannt, Kläger kann ihn nicht verklagen Daher hafte Bergbahn für den Schaden (verursacht durch Pistengeher) Gericht:??? 37

38 IV. Praxisbeispiele/Entscheidungen Verantwortung bei Pistenrettung? Aufgabe der Pistenrettung ist Rettung = Erstversorgung verletzter Wintersportler Es ist nicht Aufgabe des Pistenrettungsdienstes, Daten der Beteiligten zu erfassen/ Unfallhergang zu klären Weder Bergbahnen, noch seine Pistenretter müssen polizeiliche Aufgaben erfüllen Daher Klage zur Gänze (kostenpflichtig) abgewiesen

39 V. Wann muss eine Piste gesperrt werden? Piste KANN für Pistengeher gesperrt werden Hausrecht der Bergbahnen Da aufsteigende Pistengeher keine atypische Gefahr sind, muss Piste nicht generell zum Schutz der Pistennutzer gesperrt werden Pistennutzer müssen nicht vor Pistengehern geschützt werden (und umgekehrt) 39

40 V. Wann muss eine Piste gesperrt werden? Notwendigkeit zur Sperre kann sich (nur) bei besonderer Gefahrenlage ergeben Es muss ein hohes Unfallrisiko für Pistennutzer oder Pistengeher bestehen/entstehen Gefahrenquelle schwer erkennbar Wenig/keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen 40

41 V. Wann muss eine Piste gesperrt werden? zb Präparierung mit Windenmaschinen in der Nacht: Im Zweifelsfall Sperre notwendig Jedenfalls bei betroffenem Pistenbereich unten und oben Gefahrenhinweis Entsprechende Beschilderung und/oder Warnleuchte notwendig Je nach Einzelfall (!) kann auch Sperre notwendig sein Siehe Urteil: Windenseil in ca. 50 cm Höhe quer über schmalen Ziehweg, Windenmaschine weit entfernt: keine Ausweichmöglichkeit Nicht erkennbar Quer zur Fahrtrichtung 41

42 V. Wann muss eine Piste gesperrt werden? Schneearmer Winter kann auch Notwendigkeit zur Sperre für Pistengeher auslösen Folge Schneemangel: Viele Pistengeher auf wenigen (beschneiten) Pisten konzentriert Noch höhere Menge an Pistengehern, als sonst Für (während Pistenbetrieb) abfahrende Pistennutzer ein noch höhere Risiko von Kollisionen Eigenverantwortung der Pistennutzer und der Pistengeher (FIS-Regel Nr 7!) 42

43 V. Wann muss eine Piste gesperrt werden? Um Risiko für Bergbahnen gegenüber Gästen (vertragliche Schutz-und Sorgfaltspflichten) zu reduzieren: Im Zweifel für die Sperre Aber auch zum Schutz der Mitarbeiter, Sperre aussprechen: Geringeres Risiko bei Präparierung in der Nacht Mögliche Strafverfahren vermeiden Strafverfahren gegen Mitarbeiter, aber auch gegen Bergbahnen selbst möglich (siehe zuletzt St. Johann/Tirol) 43

44 V. Wann muss eine Piste gesperrt werden? Zusammenfassung Piste KANN für Pistengeher gesperrt werden Pflicht zur Sperre (nur) bei besonderer Gefahrenlage (hohes Unfallrisiko, etc.) Jedenfalls notwendig: Gefahrenhinweise/Beschilderung Im Zweifel für die Sperre Schutz der Mitarbeiter! Wichtig wäre: Konsens zwischen Pistengehern und Bergbahnen! zb Regelung im Raum Innsbruck 44

45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Christoph Haidlen

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