Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages"

Transkript

1 Beschlusskammer 3 - Konsultationsentwurf BK 3c-16/008 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, Bonn, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin vom auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bitstrom (L2-BSA) betreffend Beigeladene: 1. ecotel communications AG, Prinzenallee 11, Düsseldorf, vertreten durch die die Geschäftsführung, 2. VATM Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.v., Frankenwerft 35, Köln, vertreten durch den Vorstand, 3. net services GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Str. 4, Flensburg, vertreten durch die Geschäftsführung 4. Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung, 5. bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldsweg 12, Bonn vertreten durch die Geschäftsführung, 6. Versatel GmbH, Niederkasseler Lohweg , Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung, 7. QSC AG, Mathias-Brüggen-Str. 55, Köln, vertreten durch den Vorstand, 8. EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, Oldenburg, vertreten durch die Geschäftsführung, 9. BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.v., Menuhinstraße 6, Bonn, vertreten durch den Vorstand, 10. eifel-net GmbH, Bendenstraße 31, Euskirchen, vertreten durch die Geschäftsführung,

2 & 1 Telecom GmbH, Elgendorfer-Straße 57, Montabaur, vertreten durch die Geschäftsführung, 12. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbh, Am Coloneum 9, Köln, vertreten durch die Geschäftsführung, 13. Verizon Deutschland GmbH, Rebstöcker Str. 59, Frankfurt am Main, vertreten durch die Geschäftsführung, 14. htp GmbH, Mailänder Straße 2, Hannover, vertreten durch die Geschäftsführung, 15. M-Net Telekommunikations GmbH, Spittlertorgraben 13, Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführung, 16. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, München, vertreten durch die Telefónica Germany Management GmbH und die Telefónica Deutschland Holding AG, diese vertreten durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand, 17. Bundesverband Glasfaseranschluss e.v. (BUGLAS), Bahnhofstraße 11, Köln, vertreten durch den Vorstand, 18. Breitband Innovationen Nord GmbH, Grüne Straße 26, Ottersberg, vertreten durch die Geschäftsführung, 19. Thüga MeteringService GmbH, Zum Kugelfang 2, Naila, vertreten durch die Geschäftsführung, Verfahrensbevollmächtigte: der Antragstellerin: Deutsche Telekom AG Friedrich-Ebert-Allee Bonn vertreten durch den Vorstand von dieser bevollmächtigt: Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner Mildred-Scheel-Straße Bonn, der Beigeladenen zu 6.: Etling-Ernst Rechtsanwälte Geibelstraße Düsseldorf hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn, durch den Vorsitzenden Ernst-Ferdinand Wilmsmann, den Beisitzer Matthias Wieners und den Beisitzer Dipl.-Kfm. Axel Schug auf die mündliche Verhandlung vom beschlossen:

3 3 1. L2-BSA-ADSL Stand Alone 1.1 Standardleistung L2-BSA-ADSL Stand Alone Nr. Leistung Preis netto in EUR 1 Betriebsfähige Bereitstellung, je L2-BSA-ADSL Stand Alone... 47,68 2 Betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Anbieterwechsels 2.1 von einem bestehenden ADSL Stand Alone eines anderen Kunden oder von einem gleichartigen Endkundenanschlussprodukt der Telekom, je L2-BSA-ADSL Stand Alone... 5, von einem nicht unter Nr. 2.1 aufgeführten ADSL oder einem VDSL eines anderen Kunden oder von einem Endkundenanschlussprodukt der Telekom, das nicht unter 2.1 aufgeführt ist, oder von einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL) eines anderen Kunden, je L2-BSA-ADSL Stand Alone... 47,68 Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen eines Anbieterwechsels festgestellt werden, dass für die betriebsfähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten notwendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 2.1 berechnet. 3 Betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Produktgruppenwechsels 3.1 von einem bestehenden ADSL Stand Alone aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftragenden Kunden, je L2-BSA-ADSL Stand Alone... 5, von einem nicht unter Nr. 2.1 aufgeführten bestehenden ADSL oder VDSL aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftragenden Kunden oder einer TAL des beauftragenden Kunden, je L2-BSA-ADSL Stand Alone... 47,68 Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen eines Produktgruppenwechsels festgestellt werden, dass für die betriebsfähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten notwendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 3.1 berechnet. 4 Überlassung L2-BSA-ADSL Stand Alone Überlassung L2-BSA-ADSL Stand Alone, monatlich... 15,17 Es ist ein monatlicher inkludierter Gesamtsummenverkehr von 1,5 Mbit/s sowie davon ein inkludierter Anteil Realtime von 0,02 Mbit/s, Streaming von 0,73 Mbit/s und Critical Application von 0,001 Mbit/s enthalten. 5 Kündigung, je betriebsfähigem L2-BSA-ADSL Stand Alone 13,25

4 4 1.2 Express-Entstörung für L2-BSA-ADSL Stand Alone Nr. Leistung Preis netto in EUR 1 Express-Entstörung, 8h je L2-BSA-ADSL Stand Alone, monatlich... 2 Einmalige Express-Entstörung entsprechend ge nehmigtem Entgelt für CEE bei TAL je Express-Entstörung, je L2-BSA-ADSL Stand Alone 0, L2-BSA-Transport Best Effort und Realtime Sofern sich bei der Messung der Peakbandbreite für den Downstream eine Überschreitung des inkludierten Gesamtsummenverkehrs und des inkludierten Transportanteils Realtime ergibt, wird der überschießende Transportanteil mit folgendem Entgelt in Rechnung gestellt, eine Verrechnung des Realtime mit dem Gesamtsummenverkehr findet nicht statt: Nr. Leistung Preis netto in EUR 1 Nutzungsabhängiger Transportpreis Gesamtsummenverkehr (Überlauf-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung... 0,87 je 1 Mbit/s 2 Nutzungsabhängiger Transportpreis Realtime (Überlauf-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung... 0,87 je 1 Mbit/s Die Messungen erfolgen je A10-NSP und umfassen den gesamten Downstream-Transport. Der Abrechnung ist die jeweilige zusammenhängende Stunde mit dem höchsten Gesamtverkehr der A10-NSP im Monat (Hauptverkehrsstunde) zugrunde zu legen. Für die Abrechnung des Transportanteils Realtime ist auf den entsprechenden Verkehrsanteil in der Hauptverkehrsstunde abzustellen Streaming und Critical Application Sofern sich bei der Messung der Peakbandbreite eine Überschreitung des inkludierten Transportanteils Streaming und Critical Application ergibt, wird der Überlauf-Anteil mit folgendem Entgelt in Rechnung gestellt, eine Verrechnung mit dem Zuschlag für den Gesamtsummenverkehr findet nicht statt:

5 5 Nr. Leistung Preis netto in EUR 1 Nutzungsabhängiger Transportpreis Streaming (Traffic-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung... 2 Nutzungsabhängiger Transportpreis Critical Application (Traffic-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung... 0,87 je 1 Mbit/s 0,87 je 1 Mbit/s Die Messungen erfolgen je A10-NSP und umfassen den gesamten Transport. Der Abrechnung ist die jeweilige zusammenhängende Stunde mit dem höchsten Gesamtverkehr der A10-NSP im Monat (Hauptverkehrsstunde) zugrunde zu legen. Für die Abrechnung des Transportanteils Streaming und Critical Application ist auf den entsprechenden Verkehrsanteil in der Hauptverkehrsstunde abzustellen. 1.4 Abrechnung L2-BSA-Transport Die Abrechnung von L2-BSA-Transport erfolgt systembedingt im dritten Folgemonat der Leistungserbringung. Für die Zwischenzeit erfolgt eine Abschlagszahlung. Im ersten Folgemonat der Leistungserbringung (siehe Beispiel) wird die vorläufige Anzahl der L2-BSA-Access-Teilleistungen ermittelt und anhand dieser Daten der Traffic-Anteil je L2-BSA Access-Teilleistung erfasst und als Abschlagszahlung dem Kunden in Rechnung gestellt. Im 3. Folgemonat der Leistungserbringung erfolgt die Abrechnung, in der die bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich gemeldeten Zugänge oder Wegfälle von L2-BSA - Access- Teilleistungen berücksichtigt werden. 2. L2-BSA-VDSL Stand Alone 2.1 Standardleistung L2-BSA-VDSL Stand Alone Nr. Leistung Preis netto in EUR 1 Betriebsfähige Bereitstellung, je L2-BSA-VDSL Stand Alone 45,57 2 Upgrade 2.1 Upgrade: Wechsel von einem bestehenden L2-BSA-VDSL Stand Alone 50 MBit/s zu einem L2-BSA-VDSL Stand Alone 100 MBit/s, je L2-BSA-VDSL Stand Alone... 4, Downgrade: Wechsel von einem bestehenden L2-BSA-VDSL Stand Alone 100 MBit/s in einen L2-BSA-VDSL Stand Alone 50 MBit/s, je L2-BSA-VDSL Stand Alone... 0,00 Betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Anbieter 3 wechsels 3.1 von einem VDSL eines anderen Kunden oder von einem gleichartigen Endkundenanschlussprodukt der Telekom, je L2-BSA-VDSL Stand Alone 5,41 Bei einer gleichzeitigen Änderung der Übertragungsgeschwindigkeit wird zusätzlich der Preis nach Nr. 2.1 oder 2.2 berechnet.

6 6 Nr. Leistung Preis netto in EUR 3.2 von einem ADSL eines anderen Kunden oder von einem nicht unter 3.1 fallenden Endkundenanschlussprodukt der Telekom oder von einer TAL eines anderen Kunden, je L2-BSA-VDSL Stand Alone... 45,57 4 Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen eines Anbieterwechsels festgestellt werden, dass für die betriebsfähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten notwendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 3.1 berechnet. Betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Produktgruppenwechsels 4.1 von einem VDSL aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftragenden Kunden, je L2-BSA-VDSL Stand Alone... 5,41 Bei einer gleichzeitigen Änderung der Übertragungsgeschwindigkeit wird zusätzlich der Preis nach Nr. 2.1 oder 2.2 berechnet. 4.2 von einem ADSL aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftragenden Kunden oder einer TAL des beauftragenden Kunden, je L2-BSA-VDSL Stand Alone 45,57 Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen eines Produktgruppenwechsels festgestellt werden, dass für die betriebsfähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten notwendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 4.1 berechnet. 5 Überlassung 5.1 Überlassung L2-BSA-VDSL Stand Alone 50 MBit/s, monatlich Es ist ein monatlicher inkludierter Gesamtsummenverkehr von 5 Mbit/s sowie davon ein inkludierter Anteil Realtime von 0,03 Mbit/s, 18,56 Streaming von 2,2 Mbit/s und Critical Application von 0,001 Mbit/s enthalten. Mbit/s 5.2 Überlassung L2-BSA-VDSL Stand Alone 100 MBit/s, monatlich Es ist ein monatlicher inkludierter Gesamtsummenverkehr von 7,29 Mbit/s sowie davon ein inkludierter Anteil Realtime von 0,03 19,10 Mbit/s, Streaming von 3,35 Mbit/s und Critical Application von 0,001 Mbit/s enthalten. Mbit/s 6 Kündigung, je betriebsfähigem L2-BSA-VDSL Stand Alone 12, Express-Entstörung für L2-BSA-VDSL Stand Alone Nr. Leistung Preis netto in EUR Überlassung Express-Entstörung, 8h 1 je L2-BSA-VDSL Stand Alone, monatlich... 1,09 Einmalige Express-Entstörung entsprechend ge 2 je Express-Entstörung, je L2-BSA-VDSL Stand Alone... nehmigtem Entgelt für CEE bei TAL

7 7 2.3 L2-BSA-Transport Best Effort und Realtime Sofern sich bei der Messung der Peakbandbreite für den Downstream eine Überschreitung des inkludierten Gesamtsummenverkehrs und des inkludierten Transportanteils Realtime ergibt, wird der überschießende Transportanteil mit folgendem Entgelt in Rechnung gestellt, eine Verrechnung des Realtime mit dem Gesamtsummenverkehr findet nicht statt: Nr. Leistung Preis netto in EUR 1 Nutzungsabhängiger Transportpreis Best Effort (Überlauf-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung 0,87 je 1 Mbit/s 2 Nutzungsabhängiger Transportpreis Realtime (Überlauf-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung 0,87 je 1 Mbit/s Die Messungen erfolgen je A10-NSP und umfassen den gesamten Downstream-Transport. Der Abrechnung ist die jeweilige zusammenhängende Stunde mit dem höchsten Gesamtverkehr der A10-NSP im Monat (Hauptverkehrsstunde) zugrunde zu legen. Für die Abrechnung des Transportanteils Realtime ist auf den entsprechenden Verkehrsanteil in der Hauptverkehrsstunde abzustellen Streaming und Critical Application Sofern sich bei der Messung der Peakbandbreite eine Überschreitung des inkludierten Transportanteils Streaming und Critical Application ergibt, wird der Überlauf-Anteil mit folgendem Entgelt in Rechnung gestellt, eine Verrechnung mit dem Zuschlag für den Gesamtsummenverkehr findet nicht statt: Nr. Leistung Preis netto in EUR 1 2 Nutzungsabhängiger Transportpreis Streaming (Traffic-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung Nutzungsabhängiger Transportpreis Critical Application (Traffic-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung 0,87 je 1 Mbit/s 0,87 je 1 Mbit/s Die Messungen erfolgen je A10-NSP und umfassen den gesamten Transport. Der Abrechnung ist die jeweilige zusammenhängende Stunde mit dem höchsten Gesamtverkehr der A10-NSP im Monat (Hauptverkehrsstunde) zugrunde zu legen. Für die Abrechnung des Transportanteils Streaming und Critical Application ist auf den entsprechenden Verkehrsanteil in der Hauptverkehrsstunde abzustellen Abrechnung L2-BSA-Transport Die Abrechnung von L2-BSA- Transport erfolgt systembedingt im dritten Folgemonat der Leistungserbringung. Für die Zwischenzeit erfolgt eine Abschlagszahlung.

8 8 Im ersten Folgemonat der Leistungserbringung (siehe Beispiel) wird die vorläufige Anzahl der L2-BSA-Access-Teilleistungen ermittelt und an Hand dieser Daten der Traffic-Anteil je L2-BSA-Access-Teilleistung erfasst und als Abschlagszahlung dem Kunden in Rechnung gestellt. Im 3. Folgemonat der Leistungserbringung erfolgt die Abrechnung, in der die bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich gemeldeten Zugänge oder Wegfälle von L2-BSA - Access- Teilleistungen berücksichtigt werden. 3. L2-BSA-Übergabeanschluss 3.1 Standardleistung Nr. Leistung Preis netto in EUR 1 L2-BSA-Übergabeanschluss 1 Gbit/s 1.1 L2-BSA-Übergabeanschluss Bereitstellung, einmalig , Überlassung, jährlich , Kündigung des L2-BSA-Übergabeanschlusses ,65 2 L2-BSA-Übergabeanschluss 10 Gbit/s 2.1 L2-BSA-Übergabeanschluss Bereitstellung, einmalig , Überlassung, jährlich , Kündigung des L2-BSA-Übergabeanschlusses, einmalig , Entstörung Nr. Leistung Preis netto in EUR ist im Preis für die 1 Service gem. Ziffer 6.2 der Leistungsbeschreibung Überlassung des L2 L2-BSA-Transport und L2-BSA-Übergabeanschluss für Störun BSA-Übergabeangen im Verantwortungsbereich der Antragstellerin... schlusses enthalten 4. Kontingentmodelle 4.1 Bundesweites Kontingentmodell Die Preise in der Zusatzvereinbarung zum L2-BSA-Vertrag über die Inanspruchnahme des NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA (bundesweites Kontingentmodell, Anlage 7 des Antrags) werden ab dem mit folgenden Änderungen genehmigt (Ziffernangabe lt. Anlage 7b): 1. Die Ziffern 2.8, 2.8.1, und werden gestrichen. 2. Die einmalige Vorauszahlung je Kontingentanschluss nach Ziffer S. 1 beträgt je Kontingentanschluss 127,99 3. Die alternative Ratenzahlung der einmaligen Vorauszahlung nach Ziffer wird wie folgt festgesetzt:

9 9 Rate zum : 23,09, Raten zum , , und : 31,05 4. Der Aufschlag auf das monatliche Überlassungsentgelt für L2-BSA bis 100 M/Bits nach Ziffer 4.2 Abs. 2 beträgt 2,55 für den gesamten Genehmigungszeitraum. 4.2 Regionales Kontingentmodell Die Preise in der Zusatzvereinbarung zum L2-BSA-Vertrag über die Inanspruchnahme des Regionalen NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA (regionales Kontingentmodell, Anlage 8b des Antrags) werden ab dem mit folgenden Änderungen genehmigt (Ziffernangabe lt. Anlage 8b): 1. Die 899 Kontingente gemäß Ziffer 2.1 werden gemäß der 899 Anschlussbereiche der BNG-Standortliste, Ziffer Nr. 1 des Anhang A Leistungsbeschreibung L2-BSA-Übergabeanschluss und L2-BSA-Transport des Vertrages über den L2 BSA festgelegt. 2. Die Ziffern 2.9, 2.9.1, und werden gestrichen. 3. Die einmalige Vorauszahlung je Kontingentanschluss nach Ziffer S. 1 wird für Verträge, die bis zum in Kraft treten, auf 127,99 festgesetzt. 4. Die alternative Ratenzahlung der einmaligen Vorauszahlung je Kontingentanschluss nach Ziffer für Verträge, die bis zum in Kraft treten, wird wie folgt festgesetzt: Erste Rate zu 23,09, restliche Raten zu 31,05 5. Die Preise für Verträge, die ab dem in Kraft treten, entsprechen unverändert den unter den Ziffern und aufgeführten Beträgen. 6. Der Aufschlag auf das monatliche Überlassungsentgelt für L2-BSA bis 100 M/Bits beträgt 2,55 für den gesamten Genehmigungszeitraum. 5. Die Genehmigung ist befristet bis zum Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. I. Sachverhalt Die Antragstellerin betreibt ein bundesweites Teilnehmernetz auf Grundlage von Kupferkabeln vom Kabelverzweiger (KVz) bzw. Hauptverteiler (HVt) bis in die Räumlichkeiten der Endkunden. Sie hat den überwiegenden Teil HVt und einen erheblichen Anteil der KVz mit Digital Subscriber Line Access Multiplexer (DSLAM) aufgerüstet, so dass sie auf fast jeder Teilnehmeranschlussleitung (TAL) über die DSL-Technik einen Breitbandanschluss realisieren könnte. Aktuell baut sie ihr DSL-Netz um. Die DSLAM werden zu Multi Service Access Node (MSAN) aufgerüstet oder durch diese ersetzt. Die MSAN werden an Broadband Network Gateways (BNG) angeschlossen. Mit Regulierungsverfügung BK 3h-14/114 vom wurde u.a. die Verpflichtung der Antragstellerin beibehalten, anderen Unternehmen auf Nachfrage Bitstrom-Zugang dadurch

10 10 zu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen Produktes dem nachfragenden Unternehmen breitbandige Anschlüsse überlässt und den zugehörigen Paketstrom auf Layer 2 an geeigneten Übergabepunkten der Konzentratornetze übergibt und ein Standardangebot dafür zu veröffentlichen. Die Entgelte für den Layer 2-Bitstrom-Zugang (im Folgenden L2-BSA) wurden der Genehmigungspflicht gemäß 31 TKG nach Maßstab des 28 TKG unterworfen. Auf der Grundlage dieser Regulierungsentscheidung bietet die Antragstellerin ihren Wettbewerbern den Zugang durch L2-BSA an. Mit Beschluss BK 3d-15/003 vom hat die Beschlusskammer das Standardangebot der Antragstellerin für den Layer-2 BSA entsprechend dem veröffentlichtem Konsultationsentwurf vorläufig in Kraft gesetzt. Der Zugang erfolgt an den BNG. Die noch nicht auf das neue Netz migrierten DSL-Anschlüsse können aktuell nicht über den L2-BSA nachgefragt werden. Die Antragstellerin hatte bereits am einen Entgeltantrag für L2-BSA vorgelegt, diesen aber mit Schreiben vom zurückgezogen. Den verfahrensgegenständlichen Antrag hat sie am vorgelegt. Die beantragten Entgeltmaßnahmen der Antragstellerin sind daraufhin im Amtsblatt Nr. 04, erschienen am , als Mitteilung Nr. 104/2016 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden. Die Antragstellerin führt zur Begründung der beantragten Entgelte im Wesentlichen aus: Die beantragten Entgelte würden für den Zugang auf Grundlage des im Verfahren BK 3d 15/003 verhandelten Standardangebotes der Antragstellerin beantragt. Weil die Bundesnetzagentur den Wunsch geäußert habe, den Antrag auf Genehmigung möglichst frühzeitig zu stellen, habe sie ihn schon vor dem Abschluss der Überprüfung vorgelegt. Die beantragten Entgelte seien genehmigungsfähig. Aus dem Kostenmaßstab des 28 TKG folge ein Vorrang der Preis- bzw. Kosten-Kosten-Scheren-Prüfung vor einer Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs. Dies werde auch durch die Begründung für die Auswahl des Kostenmaßstabs bestätigt. Weiter gelte der Vorrang einer Vergleichsmarktprüfung vor einer Kostenprüfung, dies sei der Missbrauchsprüfung immanent. Dem könne auch nicht eine ausdrückliche Vorrangregelung in 38 Abs. 2 S. 3 TKG entgegengehalten werden. Denn es sei nicht Zweck der Regelung wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, den Vorrang des Vergleichsmarktes zu statuieren, sondern klarzustellen, dass nachrangig eine Kostenprüfung zulässig sei. Nur soweit eine Vergleichsmarktbetrachtung nicht möglich sei, dürfe das Ergebnis einer Kostenprüfung berücksichtigt werden. Dies beträfe vorliegend alleine die Kosten des DSLAM/MSAN und BNG, ansonsten könnten die Entgelte auf Grundlage des IP-BSA sowie ihres Resale-Angebotes sowie sonstiger regulierter Entgelte für die MFG-Mitnutzung, Zugang zur entbündelten Glasfaser zwischen KVz und HVt, Kollokationszuführung sowie NI- CAs zurückgegriffen werden. Maßstab für den Preishöhenmissbrauch sei der hypothetische unverzerrte Als-Ob-Wettbewerbspreis. Dieser sei nicht mit den auf Basis der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (Kel) bestimmten Kosten gleichzusetzten. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei der Vergleichsmarktbetrachtung anders als bei einer KeL-Prüfung nicht auf eine Best Practise abzustellen sei, sondern auf den höchsten Vergleichspreis. Eine Effizienzprüfung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil nach der Rechtsprechung im Rahmen der Missbrauchsprüfung das regulierte Unternehmen nicht zu einem Angebot unter Kosten verpflichtet werden dürfe. Bei der Ermittlung müssten Sicherheitszuschläge die Unsicherheit über den hypothetischen Wettbewerbspreis abbilden. Von einem Sicherheitszuschlag habe die Rechtsprechung lediglich bei einem Vergleich mit Preisen des regulierten Unternehmens abgesehen. Schließlich liege nur dann ein Preishöhenmissbrauch vor, wenn der ermittelte Preis erheblich überschritten werde. Dieser Erheblichkeitszuschlag müsse bei 25 Prozent liegen. Einen geringeren Zuschlag habe die Rechtsprechung lediglich bei Monopolmärkten vorgesehen. Die Verwendung des WIK-Modells sei ausgeschlossen, denn in 38 Abs. 2 TKG werde das Kostenmodell abweichend von 35 Abs. 1 TKG nicht als Ermittlungsmethode genannt. Bei der Kalkulation dürfe kein höherer Beschaltungsgrad als 33 TAL pro MSAN angesetzt wer-

11 11 den. Denn bei einer höheren Beschaltung werde eine quasimonopolistische Situation unterstellt und damit würde das Angebot auf alternativen Infrastrukturen systematisch durch zu niedrige Entgelte ausgeschlossen. Damit würde nicht nur der FTTH/B-Ausbau der Wettbewerber, sondern auch derjenige der Antragstellerin selber behindert. Der tatsächliche Beschaltungsgrad liege sogar noch deutlich unter dem in ihrer Kalkulation angesetzten Beschaltungsgrad. Selbst wenn alle am KVz realisierten DSL-Anschlüsse berücksichtigt würden, läge der Beschaltungsgrad unter 50 TAL pro MSAN. Die Verteilung der Kosten der verschiedenen Netzelemente müsse jeweils nach Verkehrsmenge oder Nutzer erfolgen, orientiert an den relevanten Restriktionen bzw. der die Begrenzung auslösenden Nebenbedingung. Am MSAN sei dies der Port, weil dies unabhängig vom realisierten Produkt sei. Auf der Strecke zum BNG sei die Verkehrsmenge entscheidend, weil schon zehn VDSL100-Endkunden die Anbindung auslasten könnten. Für den BNG sei wiederum die Kundenzahl relevant. Zwar käme hier auch die Verkehrsmenge in Frage, doch habe sich die Antragstellerin dafür entschieden, eine planerische Beschränkung der Endkundenzahl pro BNG vorzunehmen. Mit Blick auf die Kosten sei nicht davon auszugehen, dass Mietleitungen in relevantem Umfang über die BNG geführt würden. Eine Differenzierung nach Geschwindigkeitsklassen sei sachgerecht. Anschlüsse höherer Geschwindigkeitsklassen verbrauchten in der Regel ein höheres Datenvolumen. Hinzu komme, dass der FttC- Ausbau für VDSL und damit für die höheren Geschwindigkeitsklassen aber in der Regel nicht für ADSL erfolge. Ohne die Geschwindigkeitserhöhung hin zu VDSL100 könne einfache MSAN-Technik weiter eingesetzt und billigere VDSL-Technik genutzt werden. Deshalb sei eine Differenzierung zwischen ADSL, VDSL50 und VDSL 100 geboten. Der Traffic müsse bepreist werden. Denn bei der Anbindung vom MSAN zum BNG handele es sich um ein gemeinsam genutzte Netzressource, shared medium. Weil es vorne im Netz liege, träten nur im geringen Maße Bündeleffekte auf. Bei stärkerer Aggregation von Verkehr würden zeitlich versetzte Peaks einzelner Endkundenanschlüsse durch geringere Nutzung bei anderen Endkundenanschlüssen ausgeglichen, so dass sich im Gesamt-Peak über alle Endkundenanschlüsse der durchschnittliche Peak je Endkunde mit zunehmender Zahl von in die Aggregation bzw. Bündelung einbezogener Endkunden verringere. Dies trete wegen der vergleichsweise geringen Endkundenzahl je MSAN nur im eingeschränkten Maße auf. Wenn hunderttausende Endkunden gebündelt würden, ergebe sich ein durchschnittlicher Verkehr von wenigen Mbit/s je Endkunden, wie die Antragstellerin ihn in den Grunddaten für die Berechnung des Inklusiv-Traffic beim IP-BSA classic ausweise. Dieser Effekt sei schon bei der Verdichtung von den rund Übergabepunkten des L2-BSA auf die 73 Übergabepunkte des IP-BSA classic so relevant, dass die Antragstellerin sich entschieden habe, von einem Peak-Modell abzusehen und stattdessen nach Volumen abzurechnen, um insbesondere Nachfragern mit kleinerem Endkundenbestand keine unnötigen Einstiegshürden zu errichten. Die Quality of Service-Verkehrsklassen seien erforderlich, um die Qualität gegenüber dem Endkunden sicherstellen zu können. Die Kapazität zwischen MSAN und BNG sei ein shared medium und könne deshalb überlastet werden. Schon aus Gründen der Anreizkompatibilität müssten für die unterschiedlichen Verkehrsklassen unterschiedliche Preise vorgesehen werden. Wäre dies nicht der Fall, würden alle Daten in der höchstpriorisierten Verkehrsklasse geführt werden. Damit wäre ein Engpassmanagement anhand der gewählten Verkehrsklasse nicht mehr möglich und die Verkehrsklassen verlören ihren Sinn. Das Preismodell der Antragstellerin bilde diese Priorisierungslogik ab. Der effektive Preis je GB sei entsprechend niedriger, wenn mit der QoS-Nutzung auch eine entsprechende Nutzung niedrig-priorisierter Verkehre erwartet werde, der Nachfrager also parallel zum priorisierten selbst auch verdrängbaren Verkehr im Netz führe. Durch die Qualitätszusagen ergäben sich zusätzliche Anforderungen an die Ausbauplanung der Antragstellerin. Für die Klasse Best Effort seien zwar keine Werte definiert, doch müsse die Antragstellerin trotzdem einen guten Transport sicherstellen. Denn ihre Endkunden erwarteten einen funktionierenden Internetzugang. Deshalb müsse sie ihr Netz entsprechend ausbauen, was auch den Wettbewerbern zugutekomme. Die beantragte Ermittlung des Durchschnittstraffic sei angemessen. Durch den Aufschlag auf die Inklusiv-Traffic-Werte im IP-Kern-Netz für den L2-BSA von fünf auf 12,5 %, also einer Er-

12 12 höhung um 7,5 %, werde eine gegebenenfalls höhere Nachfrage der Wholesale- gegenüber den Retailkunden berücksichtigt. Die Zusatzvereinbarung IPTV sei mit einem erheblichen Planungs- und Abstimmungsaufwand für beide Seiten verbunden. Daraus ergebe sich in Summe ein zusätzlicher Aufwand, der sich für beide Seiten bei nur wenigen IPTV-Kunden nicht lohne und erst dann sinnvoll sei, wenn eine bestimmte Mindestkundenzahl erreicht werde. Die vertragliche Untergrenze könne und solle insofern nur eine gewisse Ernsthaftigkeit absichern. Es sei aber hinreichend, dass der Nachfrager eine entsprechende Kundenzahl in angemessener Zeit erreiche. Das Traffic-Preismodell sei im Wesentlichen vom bereits bei IP-BSA etablierten Preismodell abgeleitet. Die Antragstellerin habe neben den inhärenten Sachverhalten auch im Auge behalten, dass das Preismodell nicht eine Komplexität erreiche, die weder von ihr selbst noch von den Nachfragern beherrscht werde. Eine höhere Komplexität könne zu prohibitiv wirkenden Anforderungen an den Nachfrager führen. Die bei den Bereitstellungsentgelten beantragten Mischentgelte seien nicht zu beanstanden. Lediglich eine Beigeladene wende sich gegen die Entgeltsystematik. Zwar könnten bei einem Mischentgelt später eintretende Änderungen der Mischung erst bei der nächsten Genehmigung berücksichtigt werden, jedoch werde der von der Beigeladenen angeführte Pre Order-Prozess zuerst beim Zugang zur TAL eingeführt. Die Differenzierung beim Migrationsentgelt zwischen ADSL und VDSL sei gerechtfertigt, weil beim Wechsel von VDSL in der Regel keine Schaltung erforderlich sei, während bei einem Wechsel von ADSL in der Regel eine Schaltung erfolgen müsse. Dies sei darin begründet, dass aktuell die DSLAM, an denen die ADSL-Anschlüsse angeschlossen seien, überwiegend noch nicht auf das BNG-Netz migriert worden seien und deshalb diese DSLAM noch nicht über den BNG erreicht würden. Für eine Bereitstellung müsse deshalb der Anschluss auf einen am BNG angeschlossenen MSAN umgeschaltet werden. Das beantragte Entgelt für die Kollokationszuführung sei zu genehmigen. Die Kollokationszuführung bilde völlig analog der Systematik bei Übertragungswegen die Verlängerung des Anschlusses am Netzelement der Antragstellerin auf die Kollokationsfläche des Nachfragers. diese werde nur dann installiert, wenn ein Nachfrager einen Übergabeanschluss beauftrage. Dies unterscheide sich von dem von Beigeladenen als Referenz angeführten Flächenverbindungskabel, welches vom Nachfrager für die Produktion beliebiger Verbindungen zwischen zwei Kollokationsflächen genutzt werde. Hier biete die Antragstellerin keine Überwachungsleistung oder SLAs an. Der Übergabeanschluss gelte erst dann als bereitgestellt, wenn die Verbindung zur Kollokationsfläche hergestellt sei. Die höhere Coverage für die regionalen Kontingente gegenüber den bundesweiten Kontingent sei gerechtfertigt. Der Wettbewerber könne die regionalen Kontingente zielgenau entsprechend seinem Vermarktungsgebiet nachfragen, während sich beim bundesweiten Kontingent die Coverage auf das gesamte Bundesgebiet beziehe. Die Regelungen entsprächen den Regelungen für den IP-BSA, die von der Beschlusskammer gebilligt wurden. Die im Memorandum of Understanding (MoU) vereinbarten Entgelte, die mit der Anlage 9 beantragt wurden, verstießen nicht gegen das Verbot des Ausbeutungsmissbrauchs und auch nicht gegen das Dumping-Verbot. Die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Übergabeanschlüssen würden durch die Vereinbarung des kostenunterdeckenden Entgeltes nicht beeinträchtigt. Die Vereinbarung sei auch keine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG, weil sie sachlich gerechtfertigt sei. Die Beigeladene zu 4. habe sich bereits im Jahre 2014, als die Kostensituation für die Antragstellerin noch nicht exakt absehbar war, mit ihr geeinigt. Sie hätte auf Basis der damaligen Kenntnisse und zum damaligen Zeitpunkt entsprechende Entgelte auch mit anderen Unternehmen vereinbart. Wegen der unterschiedlichen Erkenntnisse sei auch eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt. Dies habe nichts mit Marktmachtmissbrauch zu tun, weil sich jedes im Wettbewerb stehende Unternehmen genauso verhalten würde. Bei der Preis-Kosten-Scheren-Prüfung könne nur auf die am Markt angebotenen Tarife abgestellt werden. Die Regio-Aktionen des letzten Jahres müssten deshalb außer Betracht bleiben. Neue Tarife seien erst zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich angeboten würden. Die Absenkung bei dem derzeitigen regional zeitlich begrenzten Regio-Angebot sei auf die

13 13 durchschnittliche Kundenverweildauer gerechnet niedriger als beim im vergangenen Jahr angebotenen allgemeinen Regio-Tarif, der von der Beschlusskammer 2 überprüft worden sei. Zudem sei bei der Prüfung auf eine bundesweite Gesamtbetrachtung abzustellen. Bei der Kosten-Kosten-Scheren-Prüfung müsse ein effizienter Wettbewerber unterstellt werden, es müsse also nicht jedes Geschäftsmodell möglich sein. Insbesondere müsse es einem Kontingentnachfrager nicht ermöglicht werden, nur einem einzigen Kunden IP-BSA als Kontingentmodell anzubieten. Ein solches Geschäftsmodell mache keinen Sinn, weil der Wholsaleanbieter in diesem Fall keine Nachfrage bündeln wolle. Weiter sei zu berücksichtigen, dass während des Genehmigungszeitraumes L2-BSA eine Ergänzung zum indoor produzierten ADSL sein werde. Deshalb würden die Kollokationskosten bereits durch die ADSL- Produktion gedeckt. Schließlich habe die Bundesnetzagentur bei der TAL angenommen, dass ein effizienter TAL-Nachfrager einen Marktanteil von 16 Prozent erreiche. Diese sollte auch für den L2-BSA gelten. Jedoch werde sich die Vorleistungsnachfrage während eines längeren Zeitraums auf L2-BSA und TAL aufteilen. Die Kollokation werde von einem effizienten Nachfrager auch noch für Interconnection und Carrier-Festverbindungen genutzt. Sollte die Beschlusskammer der falschen These folgen, dass ein MSAN nur mit einem Gbit/s angebunden werden müsse, um Engpässe auf alle Ewigkeit auszuschließen, sollte dieser Fehler zumindest hier konsequent perpetuiert werden und die BNG-Anbindung auch nur mit einem Gbit/s pro Nachfrager kalkuliert werden. Für die Anbindung an das Netz des Wettbewerbers sei zu berücksichtigen, dass die BNG-Standorte zentral lägen und auf den Anbindungsstrecken intensiver Wettbewerb stattfinde. Deshalb könnten die Standorte mit geringeren Kosten angebunden werden. So zeige der im MoU vereinbarte Preisabstand zum IP BSA, dass 1,63 ausreichend seien. Die Antragstellerin beantragt für den Zeitraum ab dem auf Grundlage des im laufenden Verfahren BK 3d-15/003 verhandelten Standardangebots die folgenden Entgelte bis zum zu genehmigen: 1. Standardangebot Layer-2 BSA a. für L2-BSA-ADSL Stand Alone die Entgelte gemäß der als Anlage 2 beigefügten Preisliste, b. für L2-BSA-VDSL Stand Alone die Entgelte gemäß der als Anlage 3 beigefügten Preisliste, c. für die L2-BSA-Übergabeanschlüsse die Entgelte gemäß der als Anlage 4 beigefügten Preisliste, 2. Zusatzvereinbarungen Traffic Layer-2 BSA a. für einen inkludierten Transport-Anteil in der Verkehrsklasse Realtime für Voice-Traffic für im Netz der Telekom Deutschland GmbH geschaltete L2 BSA Access-Teilleistungen die Entgelte gemäß der als Anlage 5 beigefügten Zusatzvereinbarung Voice, b. für den Transport von IPTV-Traffic für im Netz der Telekom Deutschland GmbH geschaltete L2-BSA VDSL Stand Alone Anschlüsse und L2-BSA ADSL Stand Alone Anschlüsse die Entgelte gemäß der als Anlage 6 beigefügten Zusatzvereinbarung IP-TV, 3. Zusatzvereinbarungen Kontingentmodelle Layer-2 BSA a. für die Inanspruchnahme eines bundesweiten NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA die Entgelte gemäß der als Anlage 7 beigefügten Zusatzvereinbarung NGA-Kontingentmodell, b. für die Inanspruchnahme eines regionalen NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA die Entgelte gemäß der als Anlage 8 beigefügten Zusatzvereinbarung NGA-Kontingentmodell,

14 14 c. für das mi ereinbarte NGA-Kontingentmodells VDSL für ls Anlage 9 beigefügten Vereinbarung. Mit Schreiben vom beantragt sie ferner, 1. für die Bereitstellung und Überlassung der Kollokationszuführung - statt wie ursprünglich den jeweils gültigen CFV-Preis - für den Übergabeanschluss 1 Gbit/s einmalig und jährlich bzw. für den 10 Gbit/s und zu genehmigen. 2. für den Fall, dass die Beschlusskammer nicht sämtliche Einmalentgelte in der beantragten Höhe genehmigt, diejenigen Einmalentgelte auf der Basis des von der Beschlusskammer ermittelten wettbewerbsanalogen Preises zu genehmigen, bei denen im Entgeltgenehmigungsantrag die Genehmigung eines niedrigeren Entgeltes beantragt worden ist. Die Antragsunterlagen umfassen neben dem Antragsschreiben die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die jeweiligen Leistungen (Anlage 1a, 1b und 1c), Preislisten mit den beantragten Entgelten (Anlage 2, 3 und 4), Zusatzvereinbarungen samt beantragter Entgelte für Voice-Transport, IP-TV und Kontingentmodelle (Anlagen 5 bis 9),eine Erläuterung des Traffic-Modells (Anlage 10) sowie Kostenunterlagen (Anlage 11). Zudem hat die Antragstellerin eine um die aus ihrer Sicht zu schützenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Fassung zur Weitergabe an die Beigeladenen des Entgeltregulierungsverfahrens vorgelegt. Im Verlauf des Verfahrens hat sie darüber hinaus in mehreren Schreiben auf schriftliche Fragen der Beschlusskammer geantwortet bzw. ergänzend zu ihrem Antrag und dem Vortrag von Wettbewerbern Stellung genommen sowie auf entsprechende Anforderungen der Beschlusskammer zusätzliche Unterlagen übersandt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom erklärt, dass die vorläufige Inkraftsetzung des Standardangebotes durch den Eilbeschluss BK 3d-15/003 vom absehbar die angemessene Bepreisung bestimmter Leistungsbestandteile erheblich beeinflusse. Dies betreffe insbesondere die Vorgabe, dass Wettbewerber entgegen dem vorgesehenen Bestellverfahren keine differenzierten Bandbreiten mehr bestellen müssten und die Vorgabe, dass für die Moderierung von Spitzen- bzw. Übernachfragen in bestimmten Qualitätsklassen kein Policer eingesetzt werden dürfe. Entgelte für die auf diese Weise entstehenden abgewandelten bzw. abweichenden Leistungen seien vom Entgeltantrag nicht umfasst und eine Genehmigung hierfür werde nicht begehrt. Im Laufe des Prüfverfahrens vor der Durchführung des nationalen Konsultationsverfahrens haben die Beigeladenen zu 1., 4., 6., 8., 9., 11., 14., 16. und 17. schriftlich Stellung genommen. Die Beigeladene zu 1. fordert, den Antrag abzulehnen und wettbewerbsanaloge Entgelte zu genehmigen. Weil zukünftig keine VDSL-Anschlüsse mehr auf Grundlage des Zugangs zur TAL produziert und eingekauft werden könnten und auch noch kein VULA zur Verfügung stehe, müsse darauf geachtet werden, dass der Preis des L2-BSA nicht die Kosten übersteige. Das Entgelt für die Überlassung des L2-BSA-VDSL übersteige aber die Kosten erheblich. Sie kaufe aktuell am Markt VDSL-Anschlüsse inklusive Transport, Peering und Zugang zu leistungsbezogenen Messtools für weniger als 19,20 ein. Neben dem Grundpreis seien auch die Entgelte für den Transport in den Qualitätsklassen relevant. Hier biete die Antragstellerin keinen inkludierten Verkehr an, was insbesondere für das Angebot von VoIP problematisch sei. Die beantragten Transportentgelte überstiegen die Preise der Wettbewerber für einen bundesweiten Transport deutlich, obwohl lediglich der Transport zum BNG angeboten werde. Die Beigeladene zu 2. fordert, die Entgelte einer strengen Kosten-Kosten- und Preis-Kosten- Scherenprüfung zu unterwerfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Markt ein wettbewerbsförderndes Vorleistungsentgelt für den L2-BSA zur Verfügung gestellt werden müsse

15 15 und gleichzeitig die verschiedenen Vorleistungsprodukte entlang der Wertschöpfungskette konsistente Abstände zueinander hätten. Der Abstand zu den Endkundenentgelten der Antragstellerin müsse dem Wettbewerber eine ausreichende Marge belassen. Dass der Überlaufverkehr entsprechend der prozentualen Überschreitung des inkludierten Verkehrs und nicht fix pro GByte erfolge, werde begrüßt. Damit werde die augenscheinliche Asymmetrie bei IP-BSA zwischen Effektiv-Preis des inkludierten Verkehrs im Vergleich zum Überlaufvolumen vermieden. Jedoch sei die Ermittlung des Referenzwertes durch die Antragstellerin nicht angemessen. Die Nichtberücksichtigung des L2-BSA-Verkehrs erhöhe den relativen Anteil des eigenen Retailverkehrs der Antragstellerin gegenüber der Wholesale-Nachfrage. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Mehrzahl der Endkunden der Antragstellerin einen geringeren Verkehr erzeugten als die Endkunden der Wettbewerber. Die zunehmende Migration der schmalbandigen Anschlüsse zu VoIP führe im Ergebnis dazu, dass insbesondere ältere Endkunden, die weder das Internet noch IPTV nutzten, technisch über einen Breitbandanschluss verfügten. Diese würden dann den gemessenen durchschnittlichen Transport senken. Die Beigeladene zu 4. erklärt, von dem Antrag unmittelbar betroffen zu sein. Kernelement des MoU sei es, dass sie ein konkurrenzfähiges IPTV-Produkt über den L2-BSA anbieten könne. Weil die Antragstellerin kein Multicast anbiete, sei eine kommerzielle Lösung erforderlich. Das MoU sei unter demselben regulatorischen Kostenmaßstab vereinbart worden, der jetzt gelte. Deshalb gehe von ihm eine gewisse Indizwirkung aus. Dies gelte insbesondere für die vereinbarten Konditionen der Übergabeanschlüsse und dem IPTV-Traffic, die die fehlenden Multicast-Replikation kompensierten. Die Entgelte seien auf Missbräuchlichkeit gemäß 28 TKG hin zu prüfen. Eine Differenzierung zu Gunsten des Kontingentmodells sei gemäß 28 Abs. 1 S. 3 TKG gerechtfertigt, weil es hier um ein Risikobeteiligungsmodell zur Errichtung von NGA-Netzen gehe. Das vereinbarte Entgelt für die Überlassung des Übergabeanschlusses sei nicht missbräuchlich. Die vorgelegte Kalkulation zeige, dass das Entgelt nicht überhöht sei. Im Übrigen sei aber eine Differenzierung wegen der Risikobeteiligung der Beigeladenen aber auch gerechtfertigt. Die vereinbarte unentgeltliche Umstellung von IP-BSA auf L2-BSA sei sachgerecht und nicht missbräuchlich. Sie sei Teil der komplexen Übergangs- und Migrationslösung hin zu einer dauerhaften L2-BSA-Kontingentlösung. So habe die Beigeladene im Ausgleich auf mögliche Erstattungsansprüche gegen die Antragstellerin wegen anfallender Aufwände für die einzelnen Beauftragungen von Anschlussumschaltungen und Konfigurationen der Endkundenmodems verzichtet. Die Unentgeltlichkeit sei auch bei einer Genehmigung der beantragten Migrationsentgelte gerechtfertigt, weil die Beigeladene nur ein L2-BSA-Kontingent beziehen wolle. Die zwischenzeitliche Abnahme eins IP-BSA-Kontingents sei deshalb lediglich ein Kompromiss gewesen. Bei dem Entgelt für den IPTV-Verkehr sei noch zu berücksichtigen, dass sich die Beigeladene einem Regime der Datenlieferung und Forecastanforderungen unterworfen habe. Bei den Bereitstellungsentgelten sehe sie die Pauschalierungen kritisch. Sollten die Entgelte nicht weiter ausdifferenziert werden, sollten diese spätestens mit der Einführung des Pre-Order-Tools neu kalkuliert und überprüft werden. Die Beigeladenen zu 6. und 11. sind der Ansicht, dass die beantragten Entgelte missbräuchlich überhöht seien. Die Entgelte müssten an dem Kel-Maßstab gemessen werden. Dieser sei der Ausgangspunkt für die Prüfung des Preishöhenmissbrauchs und des Dumpings. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Entgelte teilweise auf regulierten Leistungen für den Zugang zur TAL beruhten. Deshalb müssten die L2-BSA-Entgelte automatisch bei Änderungen der TAL-Entgelte angepasst werden. Der L2-BSA werde über das neu errichtete Netz der Antragstellerin erbracht, auf welches sie alle ihre Festnetzleistungen migriere. Deshalb werde dieses Netz gut ausgelastet sein. Das Netz sei nicht mit relevanten zusätzlichen Risiken i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG belastet. Schließlich müsse bei der Entgeltprüfung berücksichtigt werden, dass der L2-BSA den Zugang zur TAL ersetzte. Denn durch die beiden Vectoring-Entscheidungen werde der Zugang zur TAL im Wesentlichen auf das Angebot von ADSL-Anschlüssen beschränkt. Diese seien aber im Markt nicht mehr konkurrenzfähig. Deshalb müsse der L2-BSA so bepreist werden, dass der Nachfrager auf die sehr niedrigen Angebote der Antragstellerin sowie der Kabelnetzbetreiber reagieren könne.

16 16 Über die ermittelten KeL hinaus dürfe kein Sicherheits- oder Erheblichkeitszuschlag berücksichtigt werden. Der Sicherheitszuschlag werde bei der kartellrechtlichen Prüfung zum Ausgleich von Unsicherheiten bei der Vergleichsmarktbetrachtung berücksichtigt, vorliegend würden aber die KeL anhand von Kostenunterlagen bestimmt. Der Erheblichkeitszuschlag komme bei einer KeL-Prüfung nicht in Betracht, er würde zu wettbewerbswidrigen Windfallprofits führen. Soweit gleichwohl ein Zuschlag berücksichtigt werde, müsse die Wettbewerbsintensität auf dem relevanten Markt berücksichtigt werden. So habe der BGH bei der leitungsgebundenen Energieversorgung von einem Erheblichkeitszuschlag abgesehen. Die Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte müssten nach den tatsächlich angefallenen Leistungen entsprechend dem Zugang zur TAL bemessen werden und nicht durch ein Mischentgelt; dies gebiete schon das Konsistenzgebot gemäß 27 TKG. Die beantragte Mischung sei offensichtlich missbräuchlich, weil sie den L2-BSA-Nachfrager schlechter stelle als die Antragstellerin bzw. einen IP-BSA- oder TAL-Nachfrager. Beim L2-BSA fänden keine Schaltungen am HVt statt, während bei den anderen Produkten auch bzw. gerade am HVt geschaltet werde. Das Mischentgelt berücksichtige die aktuellen Bemühungen zur Minderung der Schaltungen mit Endkundentermin nicht. Schließlich sei die Mischung auch nicht mit den tatsächlichen Fallzahlen vereinbar. Das Entgelt für den Anbieterwechsel sei für die Fälle des Wechsels auf die All-IP-Plattform der Antragstellerin zu streichen. In diesem Fall seien keinerlei Eingriffe notwendig, weil die betroffenen Parteien sämtliche relevanten Informationen über die WBCI Plattform im Vorfeld austauschen könnten und die Bestellung vollautomatisiert bearbeitet werden könne. Beim Wechsel vom Zugang zur TAL auf den L2-BSA sei das KVz-TAL-Entgelt für Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden anzusetzen, weil dies in mehr als 99% der Fälle dem Aufwand der Antragstellerin entspreche. Beim Produktgruppenwechsel seien für den Wechsel von einem L2-BSA-xDSL 5,03 anzusetzen, weil auch hier keine Schaltung erfolgen müsse. Das Entgelt für den Up- und Downgrad sei zu streichen, weil es diesen wegen der gestrichenen Bandbreitenprofile nicht mehr gebe. Das Überlassungsentgelt müsse als Aufschlag zu dem Entgelt für die KVz-TAL genehmigt werden. Der Aufschlag dürfe auf Grundlage des von ihr beauftragten Bottom-Up- Kostenmodells der Ewers Consult GmbH maximal 4,34 betragen. Dabei sei von 110 Anschlüssen pro MSAN auszugehen. Wenn nur auf reine KKS/PKS-Prüfungen abgestellt werde, dürfe der Abstand höchstens bei 5,53 liegen. Dies habe die in Auftrag gegebene Untersuchung von Prof. Winzer ergeben, der auf Grundlage der erfolgten KKS/PKS-Prüfungen der Bundesnetzagentur den Abstand ermittelt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Prüfungen von überhöhten DSLAM/MFG-Kosten ausgegangen seien. Bei der Glasfaseranbindung der MSAN an die BNG müsse berücksichtigt werden, dass eine Nutzung der TAL-Infrastruktur möglich sei und keine Doppelverrechnung stattfinden dürfe. Unterschiedliche Entgelte für die DSL-Varianten oder Geschwindigkeitsklassen seien nicht berechtigt, weil die technische Realisierung und damit die Kosten identisch seien. Zur Wahrung der Entgeltkonsistenz müssten in diesem Verfahren beschlossene Änderungen der Entgeltsystematik auf IP-BSA übertragen werden. Die Entgeltgenehmigung dürfe nicht zu einer Vorabfestlegung in Bezug auf das Standardangebotsverfahren führen. Es gebe keine Berechtigung für einen Überlaufverkehr. Mit dem Kostenmodell seien pro Anschluss Kosten von 1,62 für den Anschluss ermittelt worden. Die Kosten des gesamten Verkehrs lägen nach der Ermittlung von Prof. Winzer bei 1 pro Anschluss. Es bestehe zwischen MSAN und BNG kein Engpass. Der Qualitätsverkehr sei durch die Vorgaben des Standardangebotes so stark begrenzt, dass ein Engpass nur den Best Effort-Verkehr betreffen könne. Wenn tatsächlich ein Engpass auftrete, wirke dieser sich nur auf den Best Effort- Verkehr aus, für den keine Qualitätswerte garantiert würden. Falls fälschlicherweise nicht aller Verkehr inkludiert wäre, sei hilfsweise für den Überlaufverkehr 0,01 pro Prozentpunkt zu genehmigen. In diesem Fall müssten für die Bestimmung des inkludierten Transports die Messzeitpunkte geändert werden, weil derzeit die Messung in der verkehrsschwachen Zeit

17 17 erfolge. Der Zuschlag müsse deutlich auf 21 % erhöht werden, weil nach einer Cisco-Studie der Verkehr um 25 % jährlich wachse und der gemessene Verkehr wegen der Migration der 7,8 Millionen reinen Telefonkunden sinken werde. Eine Differenzierung zwischen ADSL VDSL und verschiedenen Geschwindigkeitsklassen sei nicht gerechtfertigt. Dies führe zu Asymmetrie zwischen den Effektivpreisen pro Gbit/s. Die Entgelte für die Expressentstörungsvarianten müssten angeglichen werden, die Preisdifferenzierung zwischen ADSL und VDSL sei nicht gerechtfertigt. Ein Bereitstellungs- und Kündigungsentgelt dürfe nicht erhoben werden. Das Entgelt müsse auch deutlich gesenkt werden. Nach eigener Darstellung der Antragstellerin sei das neue BNG-Netz weniger störanfällig und verfüge über weniger Netzelemente. Deshalb sei der Entstöraufwand erheblich geringer als bei dem alten Breitbandnetz und ein Rückgriff auf die IP-BSA-Entgelte nicht möglich. Das beantragte Entgelt für die Überlassung des Übergabeanschlusses sei missbräuchlich, angemessen seien 100 für den 1 Gbit/s- und 430 für den 10 Gbit/s-Anschluss. Die Kosten seien wesentlich geringer, weil mit einer sehr großen Abnahmemenge zu rechnen sei. Die Nutzungsdauer liege erfahrungsgemäß bei 8 Jahren. Außerdem sei zu berücksichtigen, Installation eines Flächenverbindungskabels entspreche. Die beantragten Entgelte für die Anschließung seien geeignet, Marktzutrittsschranken zu generieren und würden nicht das Risiko entsprechend der Stufe der Investitionsleiter berücksichtigen. Wegen der von der Antragstellerin gewählten Mengenvorgaben der BNG würde der Fixkostenanteil steigen und signifikant an Bedeutung gewinnen. Die beantragten Entgelte seien auch missbräuchlich, weil sei einer Kosten-Kosten- und Preis-Kosten-Scherenprüfung nicht standhielten. Bei der Kosten-Kosten-Schere zu IP-BSA müsse das Entgelt für IP-BSA-ADSL Annex J von 16,80 zugrunde gelegt werden. Davon müssten aber die noch berücksichtigten Mehrkosten von 0,38 für die HVt-TAL sowie 0,38 für den Splitter abgezogen werden. Zwischen dem L2-BSA- und IP-BSA-Kontingentmodell bestehe eine Kosten-Kosten-Schere. Bei gleichen Annahmen liege der Umlagebetrag beim L2-BSA um 0,90 hoher als bei IP-BSA, deshalb betrage der Abstand IP-BSA und L2-BSA lediglich 0,73. Eine Kosten-Kosten-Schere zur KVz-TAL sei wegen Vectoring nicht geboten. Eine Prüfung der Kosten alternativer FTTH-Netzbetreiber sei nicht relevant, weil diese nicht auf nachgelagerte Vorleistung der Antragstellerin zurückgriffen. Bei der Preis-Kosten-Scheren-Prüfung ergäben sich durchschnittliche Preise von 26,73 für ADSL und 30,41 für VDSL. Die regionalen Angebote der Antragstellerin müssten berücksichtigt werden. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Kunden zum Ende ihrer Vertragslaufzeit in günstigere Tarife wechseln würde. Die Kosten seien deshalb offensichtlich überhöht. Das MoU stamme aus dem Jahr 2013, so dass die Abnahmesicherheit für den L2-BSA schon vor dem Ausbau bestanden habe. Der Vertragspartner habe mit IP-BSA starten können, um diesen Bestand in den L2-BSA migrieren zu können. Damit sei keine doppelte Abnahmemenge notwendig. Dies führe zu einem niedrigeren initialen L2-BSA-Kontingententgelt als dies für andere Kontingentnachfrager möglich sei. Dies sei diskriminierend und deshalb müsste die Regelung auch zu Gunsten der anderen Kontingentnachfrager gelten. Die Beigeladene zu 7. begrüßt die beabsichtigte Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises auf Grundlage der KeL. Denn gemäß 28 TKG seien Entgelte missbräuchlich, wenn sie nur auf Grund von beträchtlicher Marktmacht durchsetzbar seien. Ein Rückgriff auf den kartellrechtlichen Maßstab des Als-Ob-Wettbewerbspreises sei nicht erforderlich, weil mit der Einführung des Maßstabs der KeL in das TKG bereits die Anwendung dieses kartellrechtli-

Preisliste L2-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B)

Preisliste L2-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B) Preisliste L2-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B) 1 Tarifierungsgrundsätze Der Preis für die Einzelleistung L2-BSA-VDSL Stand Alone setzt sich aus den nachfolgend in dieser Preisliste aufgeführten Komponenten

Mehr

Preisliste L2-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B)

Preisliste L2-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B) Preisliste L-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B) Tarifierungsgrundsätze Der Preis für die Einzelleistung L-BSA-VDSL Stand Alone setzt sich aus den nachfolgend in dieser Preisliste aufgeführten Komponenten

Mehr

Anlage 2 Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze

Anlage 2 Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze Anlage 2 Entgelte I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss 1. Tarifierungsgrundsätze Der Preis für die Einzelleistung Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss setzt sich aus den folgenden Komponenten

Mehr

Vertrag L2-BSA Anlage 2 Entgelte

Vertrag L2-BSA Anlage 2 Entgelte Vertrag L2-BSA Anlage 2 Entgelte Anlage 2 Entgelte I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss 1. Tarifierungsgrundsätze Der Preisfür die Einzelleistung Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss setzt

Mehr

Anlage 2 Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze

Anlage 2 Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze Anlage 2 Entgelte I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss 1. Tarifierungsgrundsätze Der Preis für die Einzelleistung Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss setzt sich aus den folgenden Komponenten

Mehr

Anlage 2 - Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze

Anlage 2 - Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze Anlage 2 - Entgelte I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss 1. Tarifierungsgrsätze Der Preis für die Einzelleistung Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss setzt sich aus den folgenden Komponenten

Mehr

Anlage 4 Layer-2-BSA Entgelte

Anlage 4 Layer-2-BSA Entgelte Anlage 4 Layer-2-BSA Entgelte I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Access 1. Tarifierungsgrundsätze Der Preis für die Einzelleistung Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss" setzt sich aus den folgenden

Mehr

Kunde Straße Hausnummer PLZ Ort. Telekom Deutschland GmbH Landgrabenweg Bonn. zwischen. nachfolgend "Kunde" genannt.

Kunde Straße Hausnummer PLZ Ort. Telekom Deutschland GmbH Landgrabenweg Bonn. zwischen. nachfolgend Kunde genannt. Ergänzungsvereinbarung zur Zusatzvereinbarung zum WIA 2010-Vertrag über die Inanspruchnahme des Kontingentmodells VDSL über den zusätzlichen Aufschlag bei VDSL Stand Alone 100 zwischen Kunde Straße Hausnummer

Mehr

Bitstrom-Regulierung. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur

Bitstrom-Regulierung. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur Bitstrom-Regulierung Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur Bitstrom Vorlesung "Bitstrom-Regulierung" 2 Bitstrom ist die Kombination von Anschluss (TAL) und Transport: Layer 2-BSA wird

Mehr

Eilbeschluss. In dem Verwaltungsverfahren

Eilbeschluss. In dem Verwaltungsverfahren Beschlusskammer 3 BK 3d-15/003 Eilbeschluss In dem Verwaltungsverfahren wegen der Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH über die Inanspruchnahme von Layer 2-Bitstream Access betreffend:

Mehr

Vectoring Hintergründe und Verfahrensstand. Workshop zum Telekommunikationsrecht, 10. April 2013 Karsten Popp, Deutsche Telekom AG

Vectoring Hintergründe und Verfahrensstand. Workshop zum Telekommunikationsrecht, 10. April 2013 Karsten Popp, Deutsche Telekom AG Vectoring Hintergründe und Verfahrensstand Workshop zum Telekommunikationsrecht, 10. April 2013 Karsten Popp, Deutsche Telekom AG 1 Agenda 1 2 3 4 Einordnung von Vectoring in Access- Varianten Was ist

Mehr

Anlage 1. Definitionen und Abkürzungen L2-BSA

Anlage 1. Definitionen und Abkürzungen L2-BSA Anlage 1 zum EWE TEL L2-BSA-Rahmenvertrag Definitionen und Abkürzungen L2-BSA EWE TEL - CARRIER, Anlage 1, Stand: 16.12.2016, Version 1.4 Seite 1/6 Die nachstehenden Definitionen und Abkürzungen haben

Mehr

Ansprechpartner Fax Telefon Datum. Patrick Baumeister

Ansprechpartner  Fax Telefon Datum. Patrick Baumeister VATM e. V. Frankenwerft 35 50667 Köln Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 3 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Ansprechpartner E-Mail Fax Telefon Datum Patrick Baumeister pb@vatm.de 0221 37677-26 0221 37 677-33 27.07.2016

Mehr

TAL-Standardangebot BK 3e-15/011 hier: Vorlage der überarbeiteten Verträge im Nachgang zur Stellungnahme vom

TAL-Standardangebot BK 3e-15/011 hier: Vorlage der überarbeiteten Verträge im Nachgang zur Stellungnahme vom VORAB PER EMAIL Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Kontaktdaten: Unser Zeichen: Datum: (0228) 323 002-30 14/00641

Mehr

Leistungsbeschreibung NGA-VULA. zum Rahmenvertrag. über die Bereitstellung von NGA-VULA Produkten

Leistungsbeschreibung NGA-VULA. zum Rahmenvertrag. über die Bereitstellung von NGA-VULA Produkten Anlage B Leistungsbeschreibung NGA-VULA zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung von NGA-VULA Produkten 1 Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 3 2 Produktgrobbeschreibung... 3 3 Technische Leistungselemente...

Mehr

Änderungsvereinbarung zur Einführung von Vectoring im Nahbereich

Änderungsvereinbarung zur Einführung von Vectoring im Nahbereich Änderungsvereinbarung zur Einführung von zwischen Kunde Straße Hausnummer PLZ Ort nachfolgend "Kunde" genannt und der Telekom Deutschland GmbH Landgrabenweg 151 53227 Bonn nachfolgend "Telekom" genannt

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages Beschlusskammer 3 -Konsultationsentwurf BK3c-17/006 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Geschäftsführung,

Mehr

No~rr. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn

No~rr. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn Vorab per E-Mail: BK3-Postfach@BNetzA.de Noerr LLP / Charlottenstraße 57 / 10117 Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 3 Tulpenfeld 4 53113

Mehr

Standardangebot TAL BK 3e-15/011 hier: Anpassung der Verträge an die Regulierungsverfügung BK 3g-15/004 vom

Standardangebot TAL BK 3e-15/011 hier: Anpassung der Verträge an die Regulierungsverfügung BK 3g-15/004 vom VORAB PER EMAIL Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Herrn Vorsitzenden Wilmsmann/ Frau Schölzel Tulpenfeld 4 53113 Bonn Kontaktdaten: Unser

Mehr

Leistungsbeschreibung IP-BSA-VDSL Stand Alone

Leistungsbeschreibung IP-BSA-VDSL Stand Alone Leistungsbeschreibung IP-BSA-VDSL Stand Alone IP-BSA-VDSL Die Leistung IP-BSA-VDSL umfasst die Bereitstellung und Überlassung von IP-BSA-VDSL Stand Alone und optional gegen gesondertes Entgelt die Bereitstellung

Mehr

Anlage 7 (zum Schriftsatz vom )

Anlage 7 (zum Schriftsatz vom ) DOLDE MAYEN & PARTN ER RECHTSANWALTE Anlage 7 (zum Schriftsatz vom 18.02.2013) Eckpunkte für die Umsetzung des beantragten Teil-Widerrufs der TAL-Regulierungsverfügung in den bestehenden Verträgen über

Mehr

Änderungsvereinbarung zur Einführung von Vectoring im Nahbereich

Änderungsvereinbarung zur Einführung von Vectoring im Nahbereich Änderungsvereinbarung zur Einführung von zwischen Kunde Straße Hausnummer PLZ Ort nachfolgend "Kunde" genannt und der Telekom Deutschland GmbH Landgrabenweg 151 53227 Bonn nachfolgend "Telekom" genannt

Mehr

Regulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung

Regulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung ZfTM-Work in Progress Nr. 82: Regulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung Eine Analyse der Vorgaben der RegTP/BNetzA seit der vollständigen Öffnung der Festnetzmärkte in Deutschland für Wettbewerb

Mehr

NGA-Migrationsvertrag

NGA-Migrationsvertrag Zusatzvereinbarung zur Zusatzvereinbarung zum WIA 2010-Vertrag über die Inanspruchnahme des Kontingentmodells VDSL (Gate-Variante) über die Migration von TAL / WIA-ADSL zu WIA-VDSL zwischen Kunde Straße

Mehr

19. TK-Marktanalyse Deutschland 2017

19. TK-Marktanalyse Deutschland 2017 Dialog Consult / VATM 19. TK-Marktanalyse Deutschland 2017 Ergebnisse einer Befragung der Mitgliedsunternehmen im Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. im dritten Quartal

Mehr

19. TK-Marktanalyse Deutschland 2017

19. TK-Marktanalyse Deutschland 2017 Dialog Consult / VATM 19. TK-Marktanalyse Deutschland 2017 Ergebnisse einer Befragung der Mitgliedsunternehmen im Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. im dritten Quartal

Mehr

Open Access. NGA-Forum, Niek-Jan van Damme Wolfgang Kopf

Open Access. NGA-Forum, Niek-Jan van Damme Wolfgang Kopf Open Access NGA-Forum, 14.06.2010 Niek-Jan van Damme Wolfgang Kopf Regionaler NGA-Ausbau: Herausforderung für die Regulierung Herausforderungen Glasfaser-Aktivitäten in Deutschland Soll die Kupfer-Regulierung

Mehr

Zugang zur Inhouse-Verkabelung für NGA aus Sicht der Kabelnetzbetreiber

Zugang zur Inhouse-Verkabelung für NGA aus Sicht der Kabelnetzbetreiber Zugang zur Inhouse-Verkabelung für NGA aus Sicht der Kabelnetzbetreiber Präsentation für das NGA-Forum der Bundesnetzagentur Dr. Adrian v. Hammerstein Vorstandsvorsitzender Kabel Deutschland Holding AG

Mehr

PREISLISTE QSC-INTERNET-PRODUKTE

PREISLISTE QSC-INTERNET-PRODUKTE ANBINDUNGSARTEN / ANBINDUNGSVARIANTEN SHDSL MONATLICHE ENTGELTE EURO 3) INTERNETANBINDUNG ODER BACKUPANBINDUNG EINMALIGES 2M 119,-/115,-/109,-//89,- /49,-/0,-/0,-/0,- 4M 239,-/229,-/219,-/209,-/1 149,-//0,-/0,-/0,-

Mehr

Leistungsbeschreibung für A1 Sat-Internet (LB A1 Sat-Internet)

Leistungsbeschreibung für A1 Sat-Internet (LB A1 Sat-Internet) Leistungsbeschreibung für A1 Sat-Internet (LB A1 Sat-Internet) Diese Leistungsbeschreibung gilt ab 1. Juni 2016 für neue Bestellungen. Die auf Grundlage bisheriger LB A1 Sat-Internet abgeschlossenen Verträge

Mehr

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Marktregulierung III

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Marktregulierung III Vorlesung Telekommunikationsrecht Marktregulierung III Wiederholung und Vertiefung (sehr schwierig) Die A AG ist mit einem Marktanteil von über 50% der größte Anbieter von mobilen Internetzugangsdiensten.

Mehr

Enthält keine BuG. Sehr geehrter Herr Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren,

Enthält keine BuG. Sehr geehrter Herr Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, 1&1 Telecom GmbH Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur Germany Fon +49 2602 96-0 Fax +49 2602 96-1010 www.1 und1telecom.de info@1und1.d e 1 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post

Mehr

- nachfolgend GSMB genannt -

- nachfolgend GSMB genannt - Vertrag IP-Bitstream Access Layer 2 Vertrag über die Inanspruchnahme von IP-Bitstream Access Layer 2 (IP-BSA-L2) zwischen Kunde Straße Hausnummer PLZ Ort - nachfolgend Kunde genannt - und der GSMB GmbH

Mehr

Broadband Connectivity Services

Broadband Connectivity Services Ausgabedatum 14.04.2016 Ersetzt Version 1-18 Vertrag Vertrag betreffend 1/8 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 1.1 Allgemeines... 3 1.2 Übersicht verfügbare BBCS Service Profile und CAP Werte... 3 2

Mehr

Vodafone GmbH, Düsseldorf

Vodafone GmbH, Düsseldorf Vodafone GmbH, 40543 Düsseldorf Ihr Zeichen BK3-Postfach@BNetzA.de Ihre Nachricht vom Bundesnetzagentur Unser Zeichen RRF Beschlusskammer 3 Tel.: +49 (0) 211 /533 Postfach 8001 Fax: +49 (0) 211/533 53105

Mehr

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03 G 52/05 03 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. DI Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag

Mehr

Rahmenbedingungen für den Einsatz von Vectoring bei VDSL2 Systemen im Kupfernetz der A1 Telekom Austria AG

Rahmenbedingungen für den Einsatz von Vectoring bei VDSL2 Systemen im Kupfernetz der A1 Telekom Austria AG Version: 1.0 Ausgabedatum: 24.03.2014 Gültig ab: 24.03.2014 Rahmenbedingungen für den Einsatz von Vectoring bei VDSL2 Systemen im Kupfernetz der A1 Telekom Austria AG AG, März 2014 Version: 1.0 Seite 1

Mehr

Leistungsbeschreibung für A1 Sat-Internet (LB A1 Sat-Internet)

Leistungsbeschreibung für A1 Sat-Internet (LB A1 Sat-Internet) Leistungsbeschreibung für A1 Sat-Internet (LB A1 Sat-Internet) Diese Leistungsbeschreibung gilt ab 20. April 2018 für neue Bestellungen. Die auf Grundlage bisheriger LB A1 Sat-Internet abgeschlossenen

Mehr

M-net Telekommunikations GmbH

M-net Telekommunikations GmbH M-net Telekommunikations GmbH Immer online wie die CLOUD die Welt der Provider verändert Christian Theilen Vertriebsleiter Geschäftskunden M-net Zahlen & Fakten Gründung Mitarbeiter Umsatz 2011 Kunden

Mehr

Vectoring. Wettbewerbserfolge sichern - Chancen im Wettbewerb nutzen

Vectoring. Wettbewerbserfolge sichern - Chancen im Wettbewerb nutzen Vectoring Wettbewerbserfolge sichern - Chancen im Wettbewerb nutzen Gliederung 1. Vectoring kann im Investitionswettbewerb die Breitbandversorgung deutlich verbessern 2. Forderungen der Telekom schaden

Mehr

- Diese Stellungnahme enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -

- Diese Stellungnahme enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Bundesnetzagentur Beschlusskammer 3 Postfach 8001 53105 Bonn per email an BK3-Konsultation@bnetza.de 29.05.2015 BK3h-14/114 Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung bezüglich des Bitstromzugangsmarkt

Mehr

Vorleistungspreise und Flächendeckung im Wholesale-Markt

Vorleistungspreise und Flächendeckung im Wholesale-Markt Vorleistungspreise und Flächendeckung im Wholesale-Markt Johannes Pruchnow, CEO Vortrag auf dem WIK Consult Workshop Infrastrukturwettbewerb vs. Dienstewettbewerb beim Breitbandzugang 11. September 2008

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren _, Bundesnetzagentur Beschlusskammer 3 BK 3-06/045 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des Standardangebots tür den Zugang zum IP-Bitstrom der Deutschen Telekom AG, Friedrich-Ebert-AUee

Mehr

Layer-2-BSA Leistungsbeschreibung Vectoring-Transport

Layer-2-BSA Leistungsbeschreibung Vectoring-Transport Layer-2-BSA Leistungsbeschreibung Vectoring-Transport Inhaltsverzeichnis 1. ÜBERGABEPUNKT... 3 2. LEISTUNG LAYER-2-BSA-VECTORING-TRANSPORT... 3 3. ARCHITEKTUR... 3 4. DATENÜBERTRAGUNG ETHERNET... 3 5.

Mehr

Der Glasfaserausbau der Deutschen Telekom. 4. Bayerisches Breitbandforum Essenbach, 10. November 2016, Udo Harbers

Der Glasfaserausbau der Deutschen Telekom. 4. Bayerisches Breitbandforum Essenbach, 10. November 2016, Udo Harbers Der Glasfaserausbau der Deutschen Telekom 4. Bayerisches Breitbandforum Essenbach, 10. November 2016, Udo Harbers Breitbandausbau der telekom Aktuell Zum Beispiel: Leipheim illustrativ (schematische Darstellung)

Mehr

B e s c h l u s s 2. Teilentscheidung

B e s c h l u s s 2. Teilentscheidung Beschlusskammer 3-2. Konsultationsentwurf - BK 3d-15/003 B e s c h l u s s 2. Teilentscheidung In dem Verwaltungsverfahren wegen der Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH über die

Mehr

vitroconnect Juli 2012 Copyright All rights reserved

vitroconnect Juli 2012 Copyright All rights reserved Juli 2012 Copyright 2010. All rights reserved Was macht? betreibt eine Plattform zum Vertrieb und zur Bündelung unterschiedlicher TK-Vorleistungen. Die Plattform besteht aus einem NGN-Netz und einer IT-Plattform

Mehr

18. TK-Marktanalyse Deutschland 2016

18. TK-Marktanalyse Deutschland 2016 Dialog Consult / VATM 18. TK-Marktanalyse Deutschland 2016 Ergebnisse einer Befragung der Mitgliedsunternehmen im Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. im dritten Quartal

Mehr

Leistungsbeschreibung für Online Dienstleistungen basierend auf DSL (LB Online-DSL)

Leistungsbeschreibung für Online Dienstleistungen basierend auf DSL (LB Online-DSL) Leistungsbeschreibung für Online Dienstleistungen basierend auf DSL (LB Online-DSL) Diese Leistungsbeschreibung gilt ab 26. Juni 2017 für Neubestellungen. Einleitung Die A1 Telekom Austria AG (A1) erbringt

Mehr

Enthält keine Betriebs und Geschäftsgeheimnisse

Enthält keine Betriebs und Geschäftsgeheimnisse 1&1 Telecom GmbH Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur Germany Fon +49 2602 96-0 Fax +49 2602 96-101 O www.1undltelecom.de info@l undl.de 1 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post

Mehr

DAS L2-BSA PRODUKT DER TELEKOM. Bonn, 3. Juni 2013

DAS L2-BSA PRODUKT DER TELEKOM. Bonn, 3. Juni 2013 DAS L2-BSA PRODUKT DER TELEKOM DEUTSCHLAND Bonn, 3. Juni 2013 Bruno Orth, Telekom Deutschland GmbH INHALT L2-Bitstrom Spezifikation Position der Telekom Deutschland Die Bitstrom-Produkte der Telekom Deutschland

Mehr

B e s c h l u s s 2. Teilentscheidung

B e s c h l u s s 2. Teilentscheidung Beschlusskammer 3 BK 3d-15/003 enthält keine BuGG - Konsolidierungsentwurf - B e s c h l u s s 2. Teilentscheidung In dem Verwaltungsverfahren wegen der Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland

Mehr

Zusatzvereinbarung. zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung. über zu besonderen Zeiten. zwischen. - nachfolgend "KUNDE"

Zusatzvereinbarung. zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung. über zu besonderen Zeiten. zwischen. - nachfolgend KUNDE Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Bereitstellungen im Projekt undzusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten zwischen - nachfolgend "KUNDE" und

Mehr

Ausgangslage. Alternativen zur Regulierung werden gesucht. Duplizierung des NGN- Anschlussnetzes ist ökonomisch

Ausgangslage. Alternativen zur Regulierung werden gesucht. Duplizierung des NGN- Anschlussnetzes ist ökonomisch Open Access Ausgangslage Duplizierung des NGN- Anschlussnetzes ist ökonomisch nicht sinnvoll. Voraussetzungen für die Regulierung von NGA sind heute noch nicht vollständig gegeben. Regulierung hat in der

Mehr

Auf Euro und Cent Preisfindung für das VDSL-Layer-2-Bitstromprodukt

Auf Euro und Cent Preisfindung für das VDSL-Layer-2-Bitstromprodukt NETZBETREIBER UND -DIENSTE Auf Euro und Cent Preisfindung für das VDSL-Layer--Bitstromprodukt Peter Winzer Nach langem Vorlauf hat die Telekom Deutschland Ende November 05 einen Entgeltantrag für das VDSL-

Mehr

Preisliste Gültig ab IPfonie extended connect / link inkl. PLUS-Varianten

Preisliste Gültig ab IPfonie extended connect / link inkl. PLUS-Varianten 1/6 IPfonie extended connect / link (SIP-Trunk) SIP-Trunk als reiner Sprachdienst, der sich mit geeigneten Breitband-Internet-Zugängen verwenden lässt. SIP-Trunk mit 4-8 Sprachkanälen (Voice-Flatrate national

Mehr

Zusatzvereinbarung zum L2-BSA-Vertrag. die Inanspruchnahme des Regionalen NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA

Zusatzvereinbarung zum L2-BSA-Vertrag. die Inanspruchnahme des Regionalen NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA Zusatzvereinbarung zum L2-BSA-Vertrag über die Inanspruchnahme des Regionalen NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA zwischen Kunde Straße Hausnummer PLZ Ort nachfolgend "Kunde" genannt und der Telekom

Mehr

ZfTM-Work in Progress Nr. 55:

ZfTM-Work in Progress Nr. 55: ZfTM-Work in Progress Nr. 55: Konsistente Entgeltregulierung nach dem neuen TKG Systematisierung der Anwendungsfelder und Regulierungsherausforderungen Torsten J. Gerpott * * 2005 Univ.-Prof. Dr. Torsten

Mehr

Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI Deutsche Wohnen AG,

Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI Deutsche Wohnen AG, Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI 2008 zwischen der Deutsche Wohnen AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 42388 eingetragenen Aktiengesellschaft

Mehr

Mehr Breitband durch Öffnung der Kabelfernsehnetze?

Mehr Breitband durch Öffnung der Kabelfernsehnetze? Mehr Breitband durch Öffnung der Kabelfernsehnetze? Präsentation für das NGA-Forum der Bundesnetzagentur Bonn, 5. Oktober 2011 Zusammenfassung Der Treiber für den Breitbandausbau liegt im Wettbewerb der

Mehr

Der Zugang zur Glasfaser- Hausverkabelung. Erste Erfahrungen in Frankreich und Lehren für Deutschland. NGA-Forum der Bundesnetzagentur, Bonn, 6.4.

Der Zugang zur Glasfaser- Hausverkabelung. Erste Erfahrungen in Frankreich und Lehren für Deutschland. NGA-Forum der Bundesnetzagentur, Bonn, 6.4. Der Zugang zur Glasfaser- Hausverkabelung Erste Erfahrungen in Frankreich und Lehren für Deutschland NGA-Forum der Bundesnetzagentur, Bonn, 6.4.2011 Dr Ulrich Stumpf 0 Überblick Einordnung der symmetrischen

Mehr

Berlin, 16. August 2006 Seite 1 von 5 20060816-Stellungnahme-DE-2006-0457

Berlin, 16. August 2006 Seite 1 von 5 20060816-Stellungnahme-DE-2006-0457 STELLUNGNAHME GEGENÜBER DER EU-KOMMISSION ZUR NOTIFIZIERUNG EINER REGULIERUNGSVERFÜGUNG DER BUNDESNETZAGENTUR ZUM IP-BITSTROM-ZUGANG; REGISTRIERTE NOTIFIZIERUNG DE/2006/0457 Der Verband der deutschen Internetwirtschaft

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenze

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenze 1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKS-17 /0843-75 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 10, 4 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG wegen Festlegung des übergehenden

Mehr

Exkurs VDSL / Vectoring

Exkurs VDSL / Vectoring Exkurs VDSL / Vectoring 24. Oktober 2016 1/9 Multifunktionsgehäuse (MFG) 2/9 Quelle: www.wikipedia.de / Deutsche Telekom Technik GmbH Multifunktionsgehäuse (MFG) 3/9 Quelle:www.dsl-fuer-cuxhaven.de / verändert

Mehr

Zwischen Regulierungsvorgaben und Remonopolisierungsplänen: Breitbandausbau, quo vadis? Wolfgang Heer, BUGLAS-Geschäftsführer

Zwischen Regulierungsvorgaben und Remonopolisierungsplänen: Breitbandausbau, quo vadis? Wolfgang Heer, BUGLAS-Geschäftsführer Zwischen Regulierungsvorgaben und Remonopolisierungsplänen: Breitbandausbau, quo vadis? Wolfgang Heer, BUGLAS-Geschäftsführer 3. Langmatz-Breitbandsymposium, 19.03.2014 Über den Bundesverband Glasfaseranschluss

Mehr

16. TK-Marktanalyse Deutschland 2014

16. TK-Marktanalyse Deutschland 2014 Dialog Consult / VATM 16. TK-Marktanalyse Deutschland 2014 Ergebnisse einer Befragung der Mitgliedsunternehmen im Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. im dritten Quartal

Mehr

Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Seite 1 von 16

Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Seite 1 von 16 Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Seite 1 von 16 eifel-net GmbH, Bendenstraße 31, 53879 Euskirchen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer

Mehr

Kooperation und Regulierung

Kooperation und Regulierung Titel überprüfen Kooperation und Regulierung Workshop NGA Neue Wege des Breitbandnetzaufbaus zwischen Kooperation und Förderung NRW Landesvertretung bei der EU Brüssel, 24.August 2009 Dr. Frank Schmidt,

Mehr

LEHNER DÄNEKAMP 9 MAYER

LEHNER DÄNEKAMP 9 MAYER Rc:chtsanwälte ::>U:UC:IUCI(ilt::l LEHNER DÄNEKAMP 9 MAYER Heidelberg Düsseldorf Harnburg LEHN ER DÄNEKAMP & MAYER Am Seestt>rn 8 40547 Düsseldorf Per E-Mail: bk2-postfach@bnetza.de Bundesnetzagentur fur

Mehr

Leistungsbeschreibung für Online Dienstleistungen basierend auf ADSL (LB Online-ADSL)

Leistungsbeschreibung für Online Dienstleistungen basierend auf ADSL (LB Online-ADSL) Leistungsbeschreibung für Online Dienstleistungen basierend auf ADSL (LB Online-ADSL) Diese Leistungsbeschreibung gilt ab 26. Juni 2017 für neue Bestellungen. Einleitung A1 Telekom Austria (A1) erbringt

Mehr

Realisierungsvertrag. (Muster für die Mitnutzung von Fasern nach 77e TKG)

Realisierungsvertrag. (Muster für die Mitnutzung von Fasern nach 77e TKG) 77e TKG Nutzungsbedingungen Anlage 2, Stand 02.01.2014 Realisierungsvertrag (Muster für die Mitnutzung von Fasern nach 77e TKG) Die DB Netz Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten

Mehr

Zusatzvereinbarung zum TAL-Vertrag über Search Call im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL)

Zusatzvereinbarung zum TAL-Vertrag über Search Call im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) Zusatzvereinbarung zum TAL-Vertrag über Search Call im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zwischen xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx nachfolgend

Mehr

Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau in Österreich

Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau in Österreich Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau in Österreich Kurt Reichinger Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Agenda Breitband (k)eine Definition Rolle der Regulierungsbehörde Grundlagen der Entscheidung

Mehr

Veranstaltung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer: Breitbandversorgung sicherstellen

Veranstaltung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer: Breitbandversorgung sicherstellen Veranstaltung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer: Breitbandversorgung sicherstellen Podiumsdiskussion: Breitbandversorgung Wettbewerb der Standorte 23. Juni 2009, Hagen Volkswirtschaftlicher

Mehr

Konsultation zu VULA-Produkten

Konsultation zu VULA-Produkten bonn.berlin.brüssel BREKO Menuhinstraße 6 53113 Bonn Per Mail: vula@bmvi.bund.de Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur Referat DG10 Invalidenstraße 44 10115 Berlin BREKO Bundesverband

Mehr

Erfolgsfaktoren des regionalen Glasfaserausbaus und der Einfluss von Politik & Regulierung. Frankfurt/Main, 6. Oktober 2016

Erfolgsfaktoren des regionalen Glasfaserausbaus und der Einfluss von Politik & Regulierung. Frankfurt/Main, 6. Oktober 2016 Erfolgsfaktoren des regionalen Glasfaserausbaus und der Einfluss von Politik & Regulierung Frankfurt/Main, 6. Oktober 2016 Die Welt ist digital Ein typischer Tag im Leben des Internets * Gigabyte Quelle:

Mehr

All-IP Migration von Sprachdiensten Ersatz für analoge und Basisanschlüsse

All-IP Migration von Sprachdiensten Ersatz für analoge und Basisanschlüsse All-IP Migration von Sprachdiensten Ersatz für analoge und Basisanschlüsse Der Charme von ISDN zuverlässig aber nicht Mehr zukunftssicher Was uns isdn brachte Digitale Übertragung Die erste Dienste-Integration

Mehr

ALL-IP: EINFACH DIGITALISIERT - VERNETZT

ALL-IP: EINFACH DIGITALISIERT - VERNETZT ALL-IP: EINFACH DIGITALISIERT - VERNETZT ALLES BEGINNT MIT DEM FORTSCHREITENDEN TREND der digitalisierung ES IST KEINE FRAGE, OB DIGITALISIERT WIrd Sondern nur UND wo UND wann wie All-IP Public Kundenpräsentation

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages Beschlusskammer 2 - Geschwärzte Fassung BK 2a-15/002 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Geschäftsführung,

Mehr

I. Sachverhalt. Berlin, Seite 1 von 5 Stellungnahme BK4a R

I. Sachverhalt. Berlin, Seite 1 von 5 Stellungnahme BK4a R STELLUNGNAHME Zum Entwurf einer Regulierungsverfügung wegen der Auferlegung von Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG auf dem Markt Nr. 12 Breitbandzugang für Großkunden der Märkte-Empfehlung der EU-

Mehr

die Telekom Deutschland GmbH (TDG) hat am 05.02.2015 ihr Standardangebot betreffend die Inanspruchnahme von Layer 2 IP Bitstream Access vorgelegt.

die Telekom Deutschland GmbH (TDG) hat am 05.02.2015 ihr Standardangebot betreffend die Inanspruchnahme von Layer 2 IP Bitstream Access vorgelegt. IEN Dorotheenstrasse 54 10117 Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen An den Vorsitzenden der Beschlusskammer 3 Herrn Wilmsmann Tulpenfeld 4 53113 Bonn Per

Mehr

MileGate 2012 Der G.fast-Micro-DSLAM für Fibre-To-The-Building

MileGate 2012 Der G.fast-Micro-DSLAM für Fibre-To-The-Building MileGate 2012 Der G.fast-Micro-DSLAM für Fibre-To-The-Building FTTB mit MileGate 2012 Der MileGate 2012 eröffnet ganz neue Möglichkeiten beim Ausbau von FTTB-Gebieten. 2 Als Netzbetreiber möchten Sie Ihren

Mehr

Breitband-Tag VATM Wie findet eine Kommune den passenden Betreiber? Und das passende Geschäftsmodell? Erfahrungsbericht und Tipps

Breitband-Tag VATM Wie findet eine Kommune den passenden Betreiber? Und das passende Geschäftsmodell? Erfahrungsbericht und Tipps Breitband-Tag VATM Wie findet eine Kommune den passenden Betreiber? Und das passende Geschäftsmodell? Erfahrungsbericht und Tipps Nürnberg 2. Dezember 2013 Kai Seim, geschäftsführender Gesellschafter Seite1

Mehr

Abkürzungsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis: Technische Anlage zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über und Anlage Technische Anlage zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über und

Mehr

Zukunft Breitband Wir gehen online! seit April 2010 sind die Anschlüsse Ihrer amplus AG verfügbar!

Zukunft Breitband Wir gehen online! seit April 2010 sind die Anschlüsse Ihrer amplus AG verfügbar! Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, Ihre Stadt hat im Rahmen der Bedarfsermittlung zur Umsetzung einer flächendeckenden, breitbandigen Internetanbindung die amplus AG als Ihren Partner gewählt. Unser

Mehr

UPDATE TELEKOMMUNIKATIONSRECHT

UPDATE TELEKOMMUNIKATIONSRECHT UPDATE TELEKOMMUNIKATIONSRECHT Dr. Gerd Kiparski Communication Services Tele2 GmbH www.dsri.de Agenda Einheitlicher Europäischer Telekommunikations-Binnenmarkt Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Mehr

Anlage 4. zum EWE TEL L2-BSA-Rahmenvertrag. Orderschnittstelle

Anlage 4. zum EWE TEL L2-BSA-Rahmenvertrag. Orderschnittstelle Anlage 4 zum EWE TEL L2-BSA-Rahmenvertrag Orderschnittstelle Inhaltsverzeichnis: 1 Orderschnittstelle 2 2 Abweichungen 3 3 Wartungsarbeiten 4 4 Störungen 5 EWE TEL - CARRIER, Anlage 4 Stand: 16.12.2016

Mehr

Investitionsanreize durch Regulierung?

Investitionsanreize durch Regulierung? www.bundesnetzagentur.de Investitionsanreize durch Regulierung? BREKO Symposium Geschäftsmodell Glasfaserausbau Düsseldorf, 6. April 2011 Matthias Kurth Präsident der Bundesnetzagentur Breitbandanschlüsse

Mehr

BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)

BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und

Mehr

Sind Sie auch von der ISDN-Abschaltung betroffen? Mit œ All-IP entscheiden Sie, wie Ihr Festnetz der nächsten Generation aussieht.

Sind Sie auch von der ISDN-Abschaltung betroffen? Mit œ All-IP entscheiden Sie, wie Ihr Festnetz der nächsten Generation aussieht. Sind Sie auch von der ISDN-Abschaltung betroffen? Mit œ All-IP entscheiden Sie, wie Ihr Festnetz der nächsten Generation aussieht. Festnetz Ihr Festnetz selbst gestalten Was ist œ All-IP? Bis 2018 werden

Mehr

Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht

Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht Ernst Ferdinand Wilmsmann, Vorsitzender BK 3 Berlin, 29.06.2015 www.bundesnetzagentur.de Überblick 2 Aktuelle Verfahren Aktuelle Entscheidungen: Entgelte für den Zugang

Mehr

Regulierungsrecht. Telekommunikationsrecht

Regulierungsrecht. Telekommunikationsrecht Regulierungsrecht Telekommunikationsrecht Netzzugang Pflichten von Netzbetreibern unabhängig von deren Marktmacht: 16 TKG: Gesetzliche Angebotspflicht auf Zusammenschaltung 18 TKG: Administrative Auferlegung

Mehr

16. TK-Marktanalyse Deutschland 2014

16. TK-Marktanalyse Deutschland 2014 Dialog Consult / VATM 16. TK-Marktanalyse Deutschland 2014 Ergebnisse einer Befragung der Mitgliedsunternehmen im Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. im dritten Quartal

Mehr

Zentrale Aspekte der TKG-Novelle

Zentrale Aspekte der TKG-Novelle Zentrale Aspekte der TKG-Novelle Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM Workshop zum TKG am 17. Januar 2011 Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin Verband der Anbieter von Telekommunikations-

Mehr

BREKO Breitbandstudie 2014

BREKO Breitbandstudie 2014 BREKO Breitbandstudie 2014 Marktbefragung der BREKO- Mitgliedsunternehmen basierend auf in Deutschland erhobenen Werten Mitgliederbefragung des BREKO repräsentativ für den Breitband-Festnetzmarkt 193 Mitgliedsunternehmen

Mehr

Bundesnetzagentur Herrn Wilmsmann Vorsitzender Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn. 05. Oktober vorab per Telefax

Bundesnetzagentur Herrn Wilmsmann Vorsitzender Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn. 05. Oktober vorab per Telefax Bundesnetzagentur Herrn Wilmsmann Vorsitzender Beschlusskammer 3 Tulpenfeld 4 53113 Bonn vorab per Telefax 14-6463 05. Oktober 2010 BK 3-10-090 Überprüfungsverfahren nach 23 TKG bezüglich einer Änderung

Mehr

Broadband Connectivity Services

Broadband Connectivity Services Ausgabedatum 005.2017 Ersetzt Version 1-7 Gültig ab 007.2017 Vertrag Vertrag betreffend Gültig ab 007.2017 1/10 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Leistungsübersicht... 3 3 Dienstqualität... 4 1 BBCS

Mehr

Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss

Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 KVZ-AP-F... 3 2 SERVICE... 4 3 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN... 4 4 WARTUNGSFENSTER... 5 5 TECHNISCHE ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN... 5 6 VERTRAGSLAUFZEIT

Mehr

Diese Preisliste ist gültig ab Alle früheren Preise für die unten aufgeführten Produkte verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Diese Preisliste ist gültig ab Alle früheren Preise für die unten aufgeführten Produkte verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Gültig ab 01.06.2017 Seite 1/6 Diese Preisliste ist gültig ab 01.06.2017. Alle früheren für die unten aufgeführten Produkte verlieren hiermit ihre Gültigkeit. SHkomplett 50 SHkomplett 50 Monatlicher Grundpreis

Mehr