MiFID II - ein erster Überblick

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1 MiFID II - ein erster Überblick Sabine Kimmich / Associate Investment Funds / Regulatory Norton Rose Fulbright LLP Financial Services Breakfast 24. April 2014

2 Agenda Regulatorischer Hintergrund und aktueller Stand Wesentliche Inhalte und Regelungsbereiche Ausgesuchte Änderungen im Überblick Anwendungsbereich und Ausnahmen Organisatorische Anforderungen Wohlverhaltensregeln Marktzugang aus Drittstaaten 2

3 MiFID II Warum eigentlich? 1993 Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD) 2004 Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), konkretisiert durch Durchführungsrichtlinie und verordnung (Level 2) umgesetzt in WpHG, WpDVerOV und vielen anderen deutschen Verordnungen etablierte BaFin-Verwaltungspraxis (z. B. MaComp) Problem: Nicht nur deutscher Gesetzgeber sieht viele Missstände wegen Schlupflöchern in MiFID siehe auch zahlreiche nationale Alleingänge wie z. B. Produktinformationsblatt, Beratungsprotokolle, Vermögensanlagengesetz, Hochfrequenzhandelsgesetz, Honoraranlageberatungsgesetz usw. EU-Kommission will endlich Anlegerschutz richtig stärken, die Transparenz der Märkte verbessern, nationale Gestaltungsspielräume eingrenzen und auf technische Entwicklungen (Hochfrequenz-Handel; Algorithmischer Handel) reagieren 3

4 Wo stehen wir? EU-Kommission veröffentlichte konkrete Entwürfe im Oktober 2011 Inhalte aus Sicht der Marktteilnehmer hoch-brisant (mehr als 4000 Antworten auf vorangehende Konsultation!) Aus Sicht des Europäischen Parlaments vielfach nicht weit genug MiFID II Richtlinie, soll bisherige MiFID ersetzen; muss in deutsches Recht umgesetzt werden (z. B. Änderung des WpHG) MiFIR Verordnung (Level 1), unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten 4

5 Wo stehen wir? Oktober 2012: EU- Parlament (EP) veröffentlicht umfassende Änderungsvorschläge Mitte 2013: Europäischer Rat veröffentlicht abgestimmte Position der Mitgliedstaaten Bis Januar 2014: Trilog- Verhandlungen, Abschluss durch politischen Kompromiss Hauptstreitpunkte: Weitere Stärkung des Verbraucherschutzes Ausgestaltung von sog. Organised Trading Facilities (OTF) als neue Handelsplattform Transparenzvorschriften für den Handel Warentermingeschäfte Marktzugang aus Drittstaaten 5

6 Wo stehen wir? Februar 2014: Kompromisstext für MiFID II und MiFIR vom Rat an EP weitergeleitet April 2014: Verabschiedung des finalen Textes durch EP Sommer 2014: Übersetzung in alle Amtssprachen und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU / Inkrafttreten 6

7 MiFID II Wesentliche Inhalte und Regelungsbereiche Empfindliche Verschärfung der Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden Erweiterung des Anwendungsbereichs Verschärfung der Erlaubnisvoraussetzungen und Organisationsanforderungen Empfindliche Verschärfung der aufsichtsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten Richtlinie: Grundlegende Überarbeitung der Wohlverhalten sregeln 7 Regulierung von Datenbereitstellungsdiensten Marktzugang aus Drittstaaten durch Errichtung von Zweigniederlassungen

8 MiFIR Wesentliche Inhalte und Regelungsbereiche Marktzugang aus Drittstaaten auch ohne Errichtung einer Zweigniederlassung Definitionen (auch für die Richtlinie!) Handels- Transparenz vorschriften für geregelte Märkte, MTF und OTF Diskriminierungsfreier Zugang zum Clearing für Finanzinstrumente Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu Positionslimiten Verordnung: Transparenzvorschriften für (sonstige) Wertpapierfirmen Handel mit Derivaten Meldungen von Geschäften 8

9 Ausgesuchte Änderungen beim Anwendungsbereich Produkte: Vertrieb und Beratung in Bezug auf strukturierte Einlagen unterliegt zahlreichen MiFID- Bestimmungen, insb. Organisationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Art. 1 Abs. 4) Emissionszertifikate nunmehr Finanzinstrumente (Anhang I C Nr. 11) Versicherungsbasierte Investment-Produkte nicht von MIFID II erfasst, aber vergleichbare Regelungen sollen im Rahmen der Überarbeitung der IMD kommen => schon jetzt Angleichung der IMD an MiFID durch MiFID II (Art. 91; v.a. Interessenkonfliktsregeln) => PRIIPs-VO Primärmarktgeschäfte erfasst (Erst-) Verkauf selbst emittierter Finanzinstrumente durch Kreditinstitute und Wertpapierdienstleister ist Ausführung von Geschäften für Kunden (Art. 4 Abs. 1 (5)) Neue Wertpapierdienstleistung: Betrieb einer OTF (Organised Trading Facility) Depot- und Verwahrgeschäft bleibt Nebendienstleistung 9

10 Fondsvermittler-Ausnahme (Art. 3 MiFID II) Weiterhin optionale Einführung, d. h. nicht zwingend von MiFID II vorgesehen Anforderungen verschärft: Zwingend: Erlaubnispflicht und Regulierung auf nationaler Ebene Mindestens analoge Anforderungen zur MiFID II (einschließlich Level II!) auf nationaler Ebene im Hinblick auf: Erlaubnis und laufende Beaufsichtigung, einschließlich Anforderungen an Geschäftsleitung und Inhaberkontrolle Interessenkonflikte Viele Wohlverhaltensregeln Viele Organisationsvorschriften (Verhinderung von Interessenkonflikten; Aufzeichnungspflichten; einschließlich Telefonaufzeichnungen) Mitglied im Anlegerentschädigungssystem oder entsprechende Berufshaftpflichtversicherung Reichen deutsche Regelungen im Zuge des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagengesetzes aus? 10

11 Anforderungen an Geschäftsleitung (Art. 9 MiFID II) Grundsatz: Gleichlauf zu Kreditinstituten Wertpapierfirmen und ihre Geschäftsleitung müssen Anforderungen der CRD-IV erfüllen (Art. 88 Unternehmensführung und kontrolle und Art Leitungsorgan) => umgesetzt v. a. im KWG durch CRD IV-Umsetzungsgesetz, insofern für Finanzdienstleister wenig Neues Aber: Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen ein non-executive Amt mehr innehaben Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung für bestimmte Themen ausdrücklich festgeschrieben, u. a.: Organisation des Unternehmens, einschließlich Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen der Mitarbeiter Vergütungspolicy für die Personen, die in die Erbringung von Leistungen gegenüber Kunden eingebunden sind Grund für Erlaubnisversagung auch, wenn Mitglieder der Geschäftsleitung nicht hinreichend Zeit für Aufgaben in der Wertpapierfirma aufbringen Vorstoß des EP, Diversität zu stärken, nur in Erwägungsgründen aufgegriffen 11

12 Kundenkategorisierung (Art. 4 Abs. 1 (10) und (11), Art. 30, Anhang II) Wer ist Privatkunde? Jeder, der nicht professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei ist Wer ist professioneller Kunde? Wie bislang: Geborene und gekorene professionelle Kunden. Kriterien für Einstufung haben sich nicht geändert Ausnahme: Gebietskörperschaften und kommunale Behörden können nunmehr ausdrücklich nicht mehr geborene professionelle Kunden sein (ohnehin schon BaFin-Verwaltungspraxis) Wer ist geeignete Gegenpartei? Im Wesentlichen unverändert, aber insgesamt wird höherer Schutz für geeignete Gegenparteien angestrebt Möglichkeiten des Up- und Down-Grades im Wesentlichen unverändert 12

13 Pflicht im besten Kundeninteresse zu handeln (Art. 24 Abs. 1, 2 und 10 MiFID II) Ausweitung dieser Pflicht durch Zielgruppenbestimmung (Pflichten für Manufacturer und für Anbieter von Finanzinstrumenten) Zielgruppenbestimmung innerhalb der jeweiligen Kundenkategorie! Vergütung von Mitarbeitern (Vergütung von Mitarbeitern und Beurteilung ihrer Leistung darf nicht mit der Pflicht, im besten Kundeninteresse zu handeln, kollidieren) 13

14 Allgemeine Informationspflichten (Art. 24 Abs. 3, 4 und 5 MiFID II) Information über (u. a.): Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen => Besonderheiten für Anlageberater Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien => einschließlich Leitlinien und Warnungen zu Risiken und dazu, für welche Kundenkategorie unter Berücksichtigung der Zielgruppe - ein Finanzinstrument bestimmt ist) Alle Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten für Empfehlung und Kosten des Finanzinstruments wie Kunde bezahlen kann (auch unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter) Aggregierte Darstellung der Kosten und auf Verlangen des Kunden aufgeschlüsselte Einzeldarstellung Informationen müssen rechtzeitig ( in good time ) zur Verfügung gestellt werden (Erläuterungen in Erwägungsgründen) Informationen über Anlageberatung müssen rechtzeitig vor Erbringung der Anlageberatung zur Verfügung gestellt werden 14

15 Zusätzliche Informationspflichten bei Anlageberatung (Art. 24 Abs. 4 (a) MiFID II) ob Anlageberatung unabhängig erbracht wird oder nicht ob sie auf einer breiten oder beschränkten Analyse verschiedener Finanzinstrumente beruht ob die Auswahl der Finanzinstrumente auf solche beschränkt ist, die von Unternehmen mit engen Verbindungen oder Unternehmen mit rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen (Vertragsbeziehungen können reichen) stammen ob Kunden regelmäßig eine fortlaufende Beurteilung der Geeignetheit der empfohlenen Finanzinstrumente erhalten 15

16 Anforderungen an unabhängige Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID II) Produktpalette Monetäre oder nicht-monetäre Zuwendungen nicht gestattet Ausnahme: geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen, die nicht die Pflicht zum Handeln im besten Kundeninteresse beeinträchtigen können und deutlich offengelegt werden müssen Mitgliedstaaten dürfen strengere Regelungen einführen! Honoraranlageberatungsgesetz (in Kraft ab ) weitgehender 16

17 Zuwendungen (Art. 24 Abs. 7, 8 und 9 MiFID II) Zuwendungsverbot bei unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung Zahlung und Erhalt von Zuwendungen gilt als Verstoß gegen Wohlverhaltens- und Interessenkonfliktsregeln, es sei denn (1) Zahlung von oder an Kunden oder (2) Ziel ist Qualitätsverbesserung der Leistung für den Kunden und Zuwendung verhindert nicht Handeln im besten Interesse des Kunden Offenlegung von zulässigen Zuwendungen vor Erbringung der Dienstleistung Ggf. Information des Kunden über die Möglichkeit, erhaltene Zuwendungen an Kunden weiterzuleiten Zahlungen, die die Dienstleistung erst ermöglichen oder hierfür notwendig sind, sind - wie bislang - nicht erfasst Strengere nationale Regeln erlaubt! 17

18 Execution-Only (Art. 25 Abs. 4 MiFID II) Weiterhin: Kein Angemessenheitstest erforderlich Neu: Execution-Only nicht möglich, wenn dem Kunden zugleich die Finanzierung des Geschäfts angeboten wird (Nebendienstleistung der Kreditgewährung) Verschärft: Anforderungen an nicht-komplexe Produkte Produkte gelten grds. als komplex, wenn sie derivative Komponenten haben und/oder eine Struktur besitzen, die dem Kunden die Risikobeurteilung erschwert Anteile an Investmentvermögen: nur OGAW mit Ausnahme strukturierter OGAW Neu: strukturierte Einlagen, es sei denn sie haben eine Struktur, die das Verständnis der Risiken oder der Kosten für eine Devestition vor Ende der Laufzeit erschwert 18

19 Berichtspflichten (Art. 25 Abs. 5 und 6 MiFID II) Dem Kunden sind angemessene Berichte über die erbrachte Leistung zur Verfügung zu stellen auf einem dauerhaften Datenträger Berichte enthalten regelmäßige Mitteilungen an Kunden und berücksichtigen Art und Komplexität der Finanzinstrumente Art der erbrachten Leistung Kosten 19

20 Berichtspflichten (Art. 25 Abs. 6 MiFID II) Bei Anlageberatung: Vor Ausführung des Geschäfts muss Kunden Bericht über Geeignetheit ( suitability statement ) auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt werden welche Empfehlung wurde gegeben wie entspricht diese Empfehlung den Wünschen, Zielen und anderen Charakteristika des Privatkunden Besonderheiten bei Geschäftsabschluss mittels Fernkommunikationsmittel Bei Portfolioverwaltung und ggf. sofern vereinbart Anlageberatung: regelmäßiger Bericht an Kunden über fortbestehende Geeignetheit Unklar, ob nur für Privatkunden oder ob nur der Umfang der zu berücksichtigenden Faktoren bei Privatkunden erweitert ist) 20

21 Best Execution (Art. 27 MiFID II) Ziel: Aussagekräftigere Information für Kunden (bisherige Praxis wird als formularhaft und wenig aussagekräftig wahrgenommen) Ausgesuchte Neuerungen: Best Execution Policy muss leicht verständlich und hinreichend detailliert sein Kunde muss nach jeder Auftragsausführung darüber informiert werden, wo sein Auftrag ausgeführt wurde Jeder Ausführungsplatz muss mindestens jährlich kostenfrei die Öffentlichkeit über die Ausführungsqualität informieren Jede Wertpapierfirma, die Kundenaufträge ausführt, muss jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten ihre Top 5-Ausführungsplätze (im Hinblick auf Handelsvolumen) sowie Informationen zur Ausführungsqualität veröffentlichen Regelmäßige Überprüfung der Best-Execution Policy muss auch Informationen der Ausführungsplätze sowie Informationen zu den Top 5-Ausführungsplätzen berücksichtigen Wertpapierfirmen müssen Aufsichtsbehörden auf Verlangen die Einhaltung dieser Vorschriften darlegen können 21

22 Umgang mit Interessenkonflikten (Art. 16 Abs. 3, Art. 23 MiFID II) Interessenkonflikte müssen identifiziert, verhindert oder gemanaged werden Klarstellung: Auch Interessenkonflikte, die durch Zuwendungen Vergütungsstruktur oder andere Anreiz-Strukturen entstehen können Offenlegung bereits dann, wenn Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann Offenlegung auch der Maßnahmen zur Begegnung der Interessenkonflikte auf dauerhaftem Datenträger hinreichend detailliert, je nach Art des Kunden, so dass Kunde eine informierte Entscheidung treffen kann 22

23 Besonderheiten bei gebündelten Produkten / Cross-selling (Art. 24 Abs. 11 MiFID II) Cross-selling (Querverkäufe): Angebot von Wertpapierdienstleistungen zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket Informationspflichten: Zusätzlich Information des Kunden, ob die einzelnen Komponenten auch getrennt erhältlich sind über Kosten und Gebühren für jede Komponente und bei Privatkunden auch: wenn Risiko des Pakets im Vergleich zum Risiko der jeweiligen Komponenten anders ist, über die einzelnen Komponenten und wie sich ihre Interaktion auf das Risiko auswirkt ESMA-Leitlinien zu Querverkäufen und wann Querverkäufe gegen die Pflicht, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, verstoßen Bei Geeignetheits- und Angemessenheitstest: auch das Gesamtpaket muss angemessen bzw. geeignet sein 23

24 Ausgesuchte neue Organisationspflichten Telefonaufzeichnungen (Art. 16 Abs. 7 MiFID II) Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit Kunden mindestens bei Bezug zu Transaktionen, die im Wege des Eigenhandels abgeschlossen werden bei Dienstleistungen zur Ausführung von Kundenaufträgen ( client order services ) im Zusammenhang mit der Annahme und Weiterleitung sowie der Ausführung von Kundenaufträgen Unabhängig davon, ob Kommunikation letztlich zu einem Geschäftsabschluss führt. Ausreichend, dass die Kommunikation darauf gerichtet ist, zu einer solchen Transaktion oder Dienstleistung zu führen Angemessene Vorkehrungen sind zu treffen, so dass jedwede Kommunikation unter Nutzung von Geräten, die die Wertpapierfirma ihren Mitarbeitern oder Vertragspartnern zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung sie gestattet hat, aufgezeichnet wird Keine privaten Kommunikationsmittel genutzt werden, wenn Aufzeichnungsmöglichkeit dadurch beeinträchtigt ist 24

25 Ausgesuchte neue Organisationspflichten Telefonaufzeichnungen (Art. 16 Abs. 7 MiFID II) Information von neuen und Bestandskunden über Aufzeichnung im Vorfeld der Erbringung von Dienstleistungen Sonst darf keine Annahme oder Weiterleitung bzw. Ausführung von Kundenaufträgen per Telefon erfolgen! Kundenaufträge über andere Kanäle als Telefon müssen auf dauerhaftem Datenträger festgehalten werden: , Fax schriftliches Protokoll oder Notizen von Meetings oder persönlichen Gesprächen Aufzeichnungen müssen Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre; auf Verlangen der Aufsichtsbehörden 7 Jahre 25

26 Ausgesuchte neue Organisationspflichten Product Approval Process (Art. 16 Abs. 3 MiFID II) Manufacturer von Finanzinstrumenten für Verkauf an Kunden: Einrichtung, Nutzung und Überprüfung eines Prozesses für die Genehmigung eines jeden Finanzinstruments bzw. jeder wesentlichen Änderung bestehender Finanzinstrumente vor Vertrieb oder Verkauf an Kunden Produktgenehmigungsprozess muss für jedes Produkt Zielgruppe der Endkunden bestimmen innerhalb der jeweiligen Kundenkategorien unter Berücksichtigung aller relevanten Risiken für die jeweilige Zielgruppe sicherstellen, dass beabsichtigte Vertriebsstrategie zur Zielgruppe passt Regelmäßige Überprüfung der angebotenen oder vertriebenen Finanzinstrumente, zumindest dahingehend, ob sie immer noch zu den Bedürfnissen der Zielgruppe passen und ob Vertriebsstrategie weiterhin angemessen ist 26

27 Ausgesuchte neue Organisationspflichten Product Approval Process Manufacturer muss jedem Vertreibenden alle angemessenen Informationen zum Finanzinstrument, zum Produktgenehmigungsprozess und zur Zielgruppe verfügbar machen Wertpapierfirmen, die nicht selbst erstellte Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, müssen sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um die Informationen zu erhalten um Eigenschaften und Zielgruppe jedes Finanzinstruments zu verstehen 27

28 Marktzugang aus Drittstaaten Erstmals Regulierung auf europäischer Ebene => hoch umstritten! Passive Dienstleistungsfreiheit hiervon unberührt. Aber: Initiative des Kunden berechtigt nicht dazu, neue Kategorien von Produkten oder Wertpapierdienstleistungen gegenüber diesem Kunden zu vertreiben Zwei Möglichkeiten des Marktzugangs: Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat grenzüberschreitend 28

29 Marktzugang aus Drittstaaten Zugang über Zweigniederlassung (Art. 39 ff. MiFID II): Option für Mitgliedstaaten, d. h. nicht zwingend umzusetzen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gegenüber Privatkunden und gekorenen professionellen Kunden nur, wenn Zweigniederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat errichtet wurde Zweigniederlassung benötigt hierfür Erlaubnis im jeweiligen Mitgliedstaat Voraussetzungen für Erlaubnis in MiFID II festgelegt, u. a.: Zulassung und Beaufsichtigung im Heimatstaat Kooperation zwischen Heimatstaat und jeweiligem EU-Aufnahmestaat Unterzeichnung eines Vertrags zwischen Heimatstaat und Aufnahmestaat, der den Anforderungen des Art. 26 der OECD Model Tax Convention entspricht 29

30 Marktzugang aus Drittstaaten Zugang über Zweigniederlassung (Art. 39 ff. MiFID II): Zweigniederlassung unterliegt zahlreichen organisatorischen Pflichten und Wohlverhaltensregeln der MiFID II Aufnahmestaat darf keine zusätzlichen Anforderungen aufstellen in Bezug auf Bereiche, die von MiFID II geregelt sind Zweigniederlassung ist eingeschränkt EU-Pass-fähig und darf grenzüberschreitend in anderen EU-Staaten von der Erlaubnis nach Art. 39 MiFID II erfasste Dienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien und geborenen professionellen Kunden erbringen nach Notifizierungsverfahren für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr gem. Art. 34 MiFID II => grenzüberschreitend erbrachte Dienstleistungen unterliegen der Aufsicht des Aufnahmestaates der Zweigniederlassung 30

31 Marktzugang aus Drittstaaten Grenzüberschreitender Marktzugang (Art. 46 ff. MiFIR): Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien und geborenen professionellen Kunden EU-weit ohne Errichtung einer Zweigniederlassung Nach Registrierung bei ESMA Äquivalenzentscheidung der EU-Kommission in Bezug auf Regulierung des Drittstaates Erlaubnis im Heimatstaat für Erbringung der avisierten Dienstleistungen und entsprechende Beaufsichtigung Kooperationsvereinbarung zwischen ESMA und Drittstaat Mitgliedstaaten dürfen keine strengeren oder zusätzlichen Anforderungen aufstellen 31

32 Marktzugang aus Drittstaaten Grenzüberschreitender Marktzugang (Art. 46 ff. MiFIR): Informationspflicht (schriftlich und deutlich) gegenüber Kunden in der EU vor Erbringung der Dienstleistung, dass keine Beaufsichtigung in der EU keine Befugnis, gegenüber anderen Kunden als geeigneten Gegenparteien und geborenen professionellen Kunden Dienstleistungen zu erbringen Auswirkungen auf mitgliedstaatliche Handhabung des Marktzugangs aus Drittstaaten (z. B. BaFin-Verwaltungspraxis) => Großzügige Übergangsvorschriften: nationale Regulierung kann beibehalten werden bis zu drei Jahre nach Erlass der jeweiligen Äquivalenzentscheidung der EU-Kommission 32

33 Geltungsbeginn Richtlinie (recast MiFID): Umsetzung durch Mitgliedstaaten: 24 Monate nach Inkrafttreten Anwendungsbeginn: grds. 30 Monate nach Inkrafttreten, aber Ausnahmen und Übergangsregelungen Verordnung (MiFIR): Anwendungsbeginn: 30 Monate nach Inkrafttreten, aber Ausnahmen und Übergangsregelungen Zwischenzeitlich: Verabschiedung von umfangreichen Level II-Maßnahmen mit vielen für die Praxis wichtigen Details! 33

34 MiFID II Ausblick Deutsche Alleingänge betreffen einige Neuerungen Änderungen bzw. Anpassungen dennoch erforderlich? In vielen Punkten Minimal-Harmonisierung Mitgliedstaaten können strengere Regelungen erlassen Viele Details noch auf Level II zu klären Zahlreiche Ermächtigungen für ESMA und Kommission Konsistenz zwischen MiFIR und nationaler Umsetzung der MiFID II im WpHG und der WpDVerOV 34

35 35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

36 Sabine Kimmich Associate Norton Rose Fulbright LLP Sabine Kimmich ist als Rechtsanwältin in der Financial Services Group in unserem Frankfurter Büro tätig. Sie ist auf Fragen des Fonds- und Bankaufsichtsrechts spezialisiert und berät ausländische und deutsche Fondsgesellschaften und Finanzinstitute zu alle aufsichtsrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in Deutschland auftreten, einschließlich Fragen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit und zur Geldwäscheprävention. Bevor Sabine ihre Tätigkeit in unserem Team im Januar 2011 aufgenommen hat, arbeitete sie mehrere Jahre in der Rechtsabteilung des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.v., eines deutschen Verbandes, der die Interessen von ca. 200 Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften ausländischer Banken, Finanzdienstleister und Fondsgesellschaften mit Sitz in Deutschland vertritt. Seit 2009 war sie dort Abteilungsdirektorin des Bereichs Compliance und hat sich unter anderem mit der MiFID und der Dritten Geldwäscherichtlinie sowie deren Umsetzung in das deutsche Recht befasst. Sabine Kimmich spricht deutsch, englisch und französisch. Sie absolvierte ihr Studium und Referendariat in Trier, Cardiff (LL.M.) und Hamburg und ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. 36

37 Unterstützung durch Norton Rose Fulbright LLP Unser Financial Services Team steht Ihnen auch in allen anderen Fragen rund um die Investmentfonds-, Bank- und Finanzdienstleistungs- sowie Wertpapierdienstleistungsbranche zur Verfügung. Dr. Caroline Herkströter Tel +49 (0) Dr. Ludger Verfürth Tel +49 (0) Dr. Martin Krause Tel +49 (0) Thilo Danz Dr. Stefan Angsten Markus Krismanek Dr. Achim Döser Michael Weitzel Sabine Kimmich Vasileios Tsirimokos Ralf Koschmieder Natascha Ofcarek Susanne Storjohann Bettina Knaus 37

38 Norton Rose 54 Büros weltweit ** 38

39

40 Disclaimer Norton Rose Fulbright LLP, Norton Rose Fulbright Australia, Norton Rose Fulbright Canada LLP, Norton Rose Fulbright South Africa (incorporated as Deneys Reitz Inc) and Fulbright & Jaworski LLP, each of which is a separate legal entity, are members ( the Norton Rose Fulbright members ) of Norton Rose Fulbright Verein, a Swiss Verein. Norton Rose Fulbright Verein helps coordinate the activities of the Norton Rose Fulbright members but does not itself provide legal services to clients. References to Norton Rose Fulbright, the law firm, and legal practice are to one or more of the Norton Rose Fulbright members or to one of their respective affiliates (together Norton Rose Fulbright entity/entities ). No individual who is a member, partner, shareholder, director, employee or consultant of, in or to any Norton Rose Fulbright entity (whether or not such individual is described as a partner ) accepts or assumes responsibility, or has any liability, to any person in respect of this communication. Any reference to a partner or director is to a member, employee or consultant with equivalent standing and qualifications of the relevant Norton Rose Fulbright entity. The purpose of this communication is to provide information as to developments in the law. It does not contain a full analysis of the law nor does it constitute an opinion of any Norton Rose Fulbright entity on the points of law discussed. You must take specific legal advice on any particular matter which concerns you. If you require any advice or further information, please speak to your usual contact at Norton Rose Fulbright. 40

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