Organisationspflichten und Wohlverhaltensregeln nach MiFID II

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1 Organisationspflichten und Wohlverhaltensregeln nach MiFID II Sabine Kimmich / Associate Investment Funds / Regulatory Norton Rose Fulbright LLP MiFID II/MiFIR-Seminar in München 17. Juli 2014

2 Überblick Organisationspflichten Schutz von Kundengeldern /- Finanzinstrumenten Produktgenehmigungsverfahren Aufzeichnungspflichten / Telefonaufzeichnungen Organisationspflichten für Wertpapierdienstleister Interessenkonflikte Zielmarktbestimmung Compliance- Funktion Auslagerung Beschwerdemanagement Persönliche Geschäfte 2

3 Einzelne Organisationspflichten Wirksame Compliance-Funktion: Art. 16 Abs. 2 (Level II) Beschwerdemanagement: Art. 16 Abs. 2 (Level II) Mitarbeitergeschäfte: Art. 16 Abs. 2 (wie bislang nicht weiter auf Level I konkretisiert) Interessenkonflikte: Art. 16 Abs. 3, Art. 23 Produktgenehmigungsprozess: Art. 16 Abs. 3 Zielmarktbestimmung: Art. 16 Abs. 3 Kontinuität und Regelmäßigkeit der Dienstleistungen: Art. 16 Abs. 4 Auslagerung: Art. 16 Abs. 5 Interne Kontrollmechanismen, Risikobewertung und EDV: Art. 16 Abs. 5 3

4 Einzelne Organisationspflichten (cont.) Aufzeichnungspflichten: Art. 16 Abs. 6 Telefonaufzeichnungen: Art. 16 Abs. 7 Schutz von Eigentumsrechten an Kunden-Finanzinstrumenten: Art. 16 Abs. 8 Schutz von Kundengeldern: Art. 16 Abs. 9 Einschränkungen bei Besicherungsabreden mit Privatkunden: Art. 16 Abs. 10 Aufsichtskompetenzen bei EU-Zweigniederlassungen: Art. 16 Abs. 11 Algorithmischer Handel: Art. 17 Art. 16 Abs. 2, 3 und 6 gelten auch für Verkauf von oder Beratung zu strukturierten Einlagen! 4

5 Interessenkonflikte (Art. 16 Abs. 3, Art. 23) Wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten Interessenkonflikt (IK) zwischen Kunde Wertpapierfirma (inkl. Geschäftsleitung, Mitarbeitern, tied agents oder anderen, durch direkte oder indirekte Kontrolle verbundene Personen) Kunde Kunde Auch IK, die aus Erhalt von Zuwendungen, Vergütungsstruktur oder sonstigen Anreizstrukturen entstehen können Pflichten Erkennen Verhindern Regeln 5

6 Interessenkonflikte (Art. 16 Abs. 3, Art. 23) Offenlegung: Wenn Maßnahmen nicht ausreichen, um IK zu verhindern (MiFID I: regeln) Stärkerer Fokus auf Verhinderung von IK im Vorfeld, statt Management bei Auftreten von IK ( last resort nature of disclosure ) Offenlegung des IK Allgemeine Art und/oder Quellen des IK Maßnahmen, die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffen wurden Level II: Stärkung von Inhalt und Qualität der Information gegenüber Kunden Anforderungen an Offenlegung von IK nunmehr in Level I (entspricht MiFID Level II-Regelung) MiFID II gilt auch für (Erst-)Verkauf selbst emittierter Finanzinstrumente! 6

7 Produktgenehmigungsprozess (Art. 16 Abs. 3) Manufacturer von Finanzinstrumenten für Verkauf an Kunden: Verfahren für Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrument zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen vor Vertrieb oder Vermarktung an Kunden Produktgenehmigungsprozess muss für jedes Produkt Zielmarkt für Endkunden bestimmen innerhalb der jeweiligen Kundenkategorien Einschlägige Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewerten sicherstellen, dass beabsichtigte Vertriebsstrategie zum bestimmten Zielmarkt passt 7

8 Produktgenehmigungsprozess (Art. 16 Abs. 3) Regelmäßige Überprüfung der angebotenen oder vermarkteten Finanzinstrumente Berücksichtigung aller Ereignisse, die wesentlichen Einfluss auf potentielles Risiko für bestimmten Zielmarkt haben Beurteilung, ob Finanzinstrument weiterhin Bedürfnissen des Zielmarkts entspricht Beurteilung, ob beabsichtigte Vertriebsstrategie weiterhin geeignet ist 8

9 Produktgenehmigungsprozess (Art. 16 Abs. 3) Manufacturer muss jedem Vertreibenden alle angemessenen Informationen zur Verfügung stellen zum Finanzinstrument Produktgenehmigungsprozess Bestimmten Zielmarkt Angemessene Vorkehrungen bei Wertpapierfirmen, die nicht selbst konzipierte Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen um die Informationen zu erhalten um Eigenschaften und bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen 9

10 Produktgenehmigungsprozess (Art. 16 Abs. 3) Vorschriften zum Produktgenehmigungsprozess / bestimmten Zielmarkt lassen übrige Pflichten nach MiFID II / MiFIR unberührt, insb. Offenlegung Geeignetheits- und Angemessenheitstest IK und Zuwendungen 10

11 (Telefon-)Aufzeichnungspflichten (Art. 16 Abs. 6, 7) Ziel der Aufzeichnungspflichten Aufsichtsbehörden sollen Einhaltung der MiFID II, MiFIR, MAD II und MAR überprüfen können Beweis für Bedingungen der Aufträge von Kunden und für Übereinstimmung mit ausgeführten Geschäften Neuer Fokus auch auf Integrität des Marktes! 11

12 (Telefon-)Aufzeichnungspflichten (Art. 16 Abs. 6, 7) Aufzeichnungen auch von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation Zumindest in Bezug auf Getätigte Geschäfte beim Eigenhandel Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen ( client order services ) Aufzeichnungspflicht auch, wenn mit Kommunikation solche Geschäfte oder Dienstleistungen nur veranlasst werden sollen, unabhängig davon, ob Kommunikation letztlich dazu führt Abgrenzungsprobleme, z. B. bei Anlageberatung? 12

13 Telefonaufzeichnungspflichten (Art. 16 Abs. 7) Pflicht zur Ergreifung angemessener Vorkehrungen Aufzeichnung von jedweder Kommunikation unter Nutzung von Geräten, die die Wertpapierfirma ihren Mitarbeitern oder Vertragspartnern zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung sie gestattet hat Verhinderung, dass private Kommunikationsmittel genutzt werden, wenn Aufzeichnungsmöglichkeit dadurch beeinträchtigt ist Information von Kunden über Aufzeichnung Neu- und Bestandskunden Vor Erbringung der Dienstleistung Einmalige Information zulässig Sonst darf keine Annahme oder Weiterleitung bzw. Ausführung von Kundenaufträgen per Telefon erfolgen! 13

14 Telefonaufzeichnungspflichten (Art. 16 Abs. 7) Kundenaufträge über andere Kanäle als Telefon Aufzeichnung auf dauerhaftem Datenträger , Fax schriftliches Protokoll oder Notizen von Meetings oder persönlichen Gesprächen Aufzeichnungen müssen Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden Aufbewahrungsfrist Grundsätzlich 5 Jahre Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden 7 Jahre 14

15 Weitere ausgesuchte Neuerungen im Bereich Organisationspflichten Title Transfer Collateral Agreements (Art. 16 Abs. 10) Bei Privatkunden: Keine Finanzsicherheiten in Form von Rechtsübertragungen ( title transfer financial collateral ) zulässig zur Besicherung oder Deckung von Verpflichtungen des Kunden Level II zur Zulässigkeit von TTCA bei anderen Kundenkategorien Sicherheit der Informationsübermittlungswege (Art. 16 Abs. 5) Solide Sicherheitsmechanismen um Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten Minimierung des Risikos der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs Schutz der Vertraulichkeit der Daten 15

16 Überblick Wohlverhaltensregeln Erbringung von WpDL über andere Firma Pflicht, im besten Kundeninteresse zu handeln Bearbeitung von Kundenaufträgen Kundenkategorisierung Vertraglich gebundene Vermittler Wohlverhaltensregeln für Wertpapierdienstleister Kundeninformation Angemessenheits- und Geeignetheitstest Execution- Only Berichtspflichten Best Execution Zuwendungen 16

17 Einzelne Wohlverhaltensregeln Ehrliches, redliches und professionelles Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse (Art. 24 Abs. 1) Zielmarktbestimmung (Art. 24 Abs. 2) Informationspflichten (Art. 24 Abs. 3, 4, 5 und 6) Zusätzliche Informationspflichten bei Anlageberatung (Art. 24 Abs. 4 a)) Anforderungen an unabhängige Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7) 17

18 Einzelne Wohlverhaltensregeln (cont.) Zuwendungen bei Portfolioverwaltung (Art. 24 Abs. 8) Zuwendungen (Art. 24 Abs. 9) Vergütung von Mitarbeitern (Art. 24 Abs. 10) Informationspflichten bei gebündelten Produkten (Art. 24 Abs. 11) Qualifikation von Mitarbeitern (Art. 25 Abs. 1) Geeignetheitstest (Art. 25 Abs. 2) 18

19 Einzelne Wohlverhaltensregeln (cont.) Angemessenheitstest (Art. 25 Abs. 3) Execution-Only (Art. 25 Abs. 4) Aufzeichnungspflicht (Art. 25 Abs. 5) Berichtspflichten (Art. 25 Abs. 6) Besonderheiten bei Wohnimmobilienkreditverträgen (Art. 25 Abs. 7) Erbringung von Dienstleistungen über andere Wertpapierfirma (Art. 26) 19

20 Einzelne Wohlverhaltensregeln (cont.) Best Execution (Art. 27) Bearbeitung von Kundenaufträgen (Art. 28) Vertraglich gebundene Vermittler (Art. 29) Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien) Art , Art. 28, Art. 29 (AN: Abs. 2 UA 2) und Art. 30 gelten auch für Verkauf von oder Beratung zu strukturierten Einlagen! 20

21 Allgemeiner Grundsatz (Art. 24 Abs. 1) Wertpapierfirmen müssen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln Konkretisierung durch Zielmarktbestimmung (identified target market) Vergütungsstruktur Weitere Wohlverhaltensregeln in Art. 24 und Art. 25 MiFID II 21

22 Zielmarktbestimmung (Art. 24 Abs. 2) Manufacturer von FI (Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren) Ausgestaltung von FI: den Bedürfnissen des Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenkategorie entsprechend Vertriebsstrategie für FI: vereinbar mit Zielmarkt Vertrieb von FI: zumutbare Schritte, dass FI an den bestimmten Zielmarkt vertrieben wird 22

23 Zielmarktbestimmung (Art. 24 Abs. 2) Anbieter von FI Verständnis der angebotenen oder empfohlenen FI EG 71: Auch Einholung von Informationen über Produktgenehmigungsprozess oder von anderen ausreichenden Informationen (wenn Manufacturer nicht Anforderungen der MiFID II unterliegt) Beurteilung der Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen des Kunden Berücksichtigung des Zielmarkts Angebot oder Empfehlung nur, wenn im Interesse des Kunden 23

24 Zielmarktbestimmung (Art. 24 Abs. 2) Offene Fragen Verhältnis zum Angemessenheits- und Geeignetheitstest: EG 71: Diese Pflicht sollte unbeschadet einer etwaigen Beurteilung der Angemessenheit oder Eignung gelten Konsequenzen bei Vertrieb an Kunden außerhalb des Zielmarkts Vertriebsverbot? Keine Eignung? Zivilrechtliche Risiken? Abweichende Einschätzung von Manufacturer und Anbieter möglich? 24

25 Kundeninformationen: Überblick Kundeninformation Grundsatz Informationen Zur-Verfügung- Stellung der Informationen Rechtzeitiges zur Verfügung stellen Konkretisierung durch Level II 25

26 Kundeninformationen (Art. 24 Abs. 3) Grundsatz: Alle Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein Marketing-Unterlagen müssen klar als solche erkennbar sein Konkretisierung durch Level 2 Bislang in MiFID-DRL, umgesetzt in WpDVerOV und konkretisiert durch MaComp Beibehaltung oder weitere Verschärfung? 26

27 Kundeninformationen (Art. 24 Abs. 3 und 4) Information über (u. a.): Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen => Besonderheiten für Anlageberater gesondert Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich Leitlinien und Warnhinweise zu verbundenen Risiken dazu, für welche Kundenkategorie ein Finanzinstrument bestimmt ist (unter Berücksichtigung des bestimmten Zielmarkts) 27

28 Kundeninformationen (Art. 24 Abs. 3 und 4) Information über (u. a.): Alle Kosten und verbundene Gebühren, einschließlich Kosten für Wertpapier(neben)dienstleistung Beratungskosten Kosten des empfohlenen oder vermarkteten Finanzinstruments Zahlungsmöglichkeiten des Kunden Etwaige Zahlungen Dritter Aggregierte Darstellung der Kosten und auf Verlangen des Kunden aufgeschlüsselte Einzeldarstellung Gesamtkosten und kumulative Wirkung auf Rendite für Kunden verständlich Sofern relevant: regelmäßige, mindestens jährliche Information während Laufzeit der Anlage 28

29 Kundeninformationen (Art. 24 Abs. 5) Zur-Verfügung-Stellung der Informationen Verständlich Genaue Art und Risiken der Dienstleistung bzw. des speziellen Typs von Finanzinstrument für Kunden verständlich Anlageentscheidung auf informierter Grundlage Optional für Mitgliedstaaten: in standardisierter Form Gilt auch für Offenlegung von Zuwendungen nach Art. 24 Abs. 9! 29

30 Kundeninformationen (Art. 24 Abs. 5) Rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (EG 83 und 84) Informationen müssen nicht alle gleichzeitig und unverzüglich zur Verfügung gestellt werden Genügend Zeit für Kunden, die Information vor der Anlageentscheidung zu lesen und zu verstehen Abhängig von Komplexität des Produkts / Vertrautheit des Kunden mit dem Produkt bzw. Dienstleistung Dringlichkeit kann berücksichtigt werden 30

31 Kundeninformationen Gold-Plating durch Mitgliedstaaten in Ausnahme-Fällen möglich Anforderungen nach Art. 24 Abs. 3-5 verdrängt durch spezielle Informationspflichten aus anderem EU-Recht Besonderheiten bei gebündelten Produkten Einzelheiten in Level II durch delegierten Rechtsakt der Kommission Level II berücksichtigt u. a. Besonderheiten für jeweilige Kundenkategorien 31

32 Besonderheiten bei gebündelten Produkten / Cross-selling (Art. 24 Abs. 11 MiFID II) Cross-selling (Querverkäufe): Angebot von Wertpapierdienstleistungen zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket Informationspflichten: Zusätzlich Information des Kunden, ob die einzelnen Komponenten auch getrennt erhältlich sind über Kosten und Gebühren für jede Komponente und bei Privatkunden auch: wenn Risiko des Pakets im Vergleich zum Risiko der jeweiligen Komponenten anders ist, über die einzelnen Komponenten und wie sich ihre Interaktion auf das Risiko auswirkt 32

33 Besonderheiten bei gebündelten Produkten / Cross-selling (Art. 24 Abs. 11 MiFID II) ESMA-Leitlinien zu Querverkäufen und dazu, wann Querverkäufe gegen die Pflicht, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, verstoßen Bei Geeignetheits- und Angemessenheitstest: auch das Gesamtpaket muss angemessen bzw. geeignet sein 33

34 Qualifikation der Mitarbeiter (Art. 25 Abs. 1) Anforderungen an natürliche Personen, die im Namen der Wertpapierfirma Kunden gegenüber Anlageberatung erbringen oder Informationen erteilen Notwendige Kenntnisse und Kompetenzen Kriterien für Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen von Mitgliedstaaten zu veröffentlichen Konkretisierung durch ESMA-Leitlinien Anforderungen des 34d WpHG ausreichend? 34

35 Qualifikation der Mitarbeiter (Art. 25 Abs. 1) Erfüllung dieser Anforderungen sind BaFin auf Anfrage nachzuweisen EG 79: Mitarbeiter sollten ausreichend Zeit und Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommen, um diese Kenntnis und Kompetenz zu erlangen und um sie anzuwenden, wenn sie Kundendienstleistungen erbringen 35

36 Geeignetheitstest (Art. 25 Abs. 2) Weiterhin erforderlich bei Anlageberatung oder Portfolio- Management Notwendige Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden bzgl. speziellen Typs des Produkts oder der Dienstleistung Finanzielle Verhältnisse Neu: Erweiterung der Begriffe Finanzielle Verhältnisse und Anlageziele : Fähigkeit, Verluste zu tragen Risikotoleranz 36

37 Geeignetheitstest (Art. 25 Abs. 2) Eignung: Produkt oder Dienstleistung muss auch der Risikotoleranz und der Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen Konkretisierung durch Level II: Kommission wünscht Erweiterung der Konkretisierungen durch MiFID I-DRL 37

38 Angemessenheitstest (Art. 25 Abs. 3) Erforderlich bei allen anderen Wertpapierdienstleistungen Notwendige Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden bzgl. speziellen Typs des Produkts oder der Dienstleistung Wenn keine Angemessenheit vorliegt oder Kunde keine / unzureichende Angaben macht: Warnung des Kunden (auch in standardisierter Form) Konkretisierung durch Level II, dort auch ggf. Erleichterungen bei professionellen Kunden 38

39 Execution-Only (Art. 25 Abs. 4) Kein Angemessenheitstest erforderlich Nur bei Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen Dienstleistung auf Veranlassung des Kunden erbracht (EG 85) Eindeutige Information des Kunden über fehlenden Angemessenheitstest und fehlenden Schutz (in standardisierter Form) Vorschriften über Interessenkonflikte eingehalten In Bezug auf nicht-komplexes Produkt (Anforderungen verschärft) Neu: Execution-Only nicht möglich, wenn dem Kunden zugleich die Finanzierung des Geschäfts angeboten wird (Nebendienstleistung der Kreditgewährung) 39

40 Execution-Only Nicht-komplexe Produkte Aktien von Unternehmen, die zum Handel an geregeltem Markt oder MTF zugelassen sind, es sei denn Anteile an Investmentvermögen, die keine UCITS sind Eingebettetes Derivat Schuldverschreibungen / sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an geregeltem Markt oder MTF zugelassen sind, es sei denn Eingebettetes Derivat Struktur, die Verständnis der einhergehenden Risiken erschwert (ESMA- Leitlinien) 40

41 Execution-Only Nicht-komplexe Produkte Geldmarktinstrumente, es sei denn Eingebettetes Derivat Struktur, die Verständnis der einhergehenden Risiken erschwert (ESMA- Leitlinien) Aktien oder Anteile an OGAW, es sei denn Strukturierte OGAW isd Art. 36 Abs. 1 UA 2 VO (EU) 583/2010 Strukturierte Einlagen, es sei denn Struktur, die Verständnis des Ertragsrisikos oder des Kosten eines Verkaufs vor Fälligkeit erschwert (ESMA-Leitlinien) Andere nicht-komplexe Produkte (Level II) 41

42 Aufzeichnungspflicht (Art. 25 Abs. 5) Aufzeichnungspflicht Vereinbarung mit Kunden als Dokument enthalten Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt (auch Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte) Sonstige Bedingungen, zu denen Dienstleistungen erbracht werden 42

43 Berichtspflichten (Art. 25 Abs. 6) Geeignete Berichte sind dem Kunden zur Verfügung zu stellen Regelmäßige Mitteilungen, je nach Art und Komplexität des FI und Art der Dienstleistung Kosten Bei Anlageberatung zudem Erklärung zur Geeignetheit ( suitability statement ) Nennung der erbrachten Beratung Erläuterung, wie die Beratung auf Präferenzen, Ziele und sonstige Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde Vor Durchführung des Geschäfts Achtung: angemessene Schutzmechanismen gegen Verluste des Kunden wegen unzutreffender oder unfairer Darstellung der persönlichen Empfehlung Unklar, ob nur für Privatkunden 43

44 Berichtspflichten (Art. 25 Abs. 6) Bei Portfolioverwaltung oder wenn regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit bei Anlageberatung vereinbart: Bericht enthält aktualisierte Erklärung, wie Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde Auf dauerhaftem Datenträger Besonderheiten bei Einsatz von Fernkommunikationsmitteln Vorherige Aushändigung nicht möglich Erklärung zur Geeignetheit unmittelbar nach vertraglicher Bindung des Kunden zulässig, wenn: Zustimmung des Kunden zur Übermittlung unverzüglich nach Abschluss erfolgt Kunden die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Geschäft zu verschieben 44

45 Berichtspflichten (Art. 25 Abs. 6) Level II Inhalt und Format der Aufzeichnungen Inhalt und Format der Vereinbarungen mit Kunden über Erbringung von Dienstleistungen Inhalt und Format der regelmäßigen Berichte an Kunden 45

46 Best Execution (Art. 27) Ziel der Neuerungen: Aussagekräftigere Information für Kunden in Best Execution Policy Alle hinreichenden Maßnahmen, um bestmögliches Ergebnis für Kunden bei Ausführung von Aufträgen zu erreichen Kriterien Kurs und Kosten Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung Abwicklung des Umfangs Art des Auftrags Alle sonstigen für die Auftragsausführung relevanten Aspekte Ausnahme: Weisung des Kunden 46

47 Best Execution (Art. 27) Vergütung oder Rabatt oder nicht-monetäre Vorteile für Weiterleitung von Kundenaufträge an bestimmten Ausführungsplatz nicht gestattet (Verstoß gegen IK-Regelungen oder Zuwendungsregeln) Privatkunden: Maßgeblich ist Gesamtbewertung von Preis und Kosten: alle dem Kunden entstandenen Kosten (inkl. Gebühren Ausführungsplatz, Clearing- und Abwicklungsgebühren, sonstige Gebühren), die direkt mit Auftragsausführung zusammenhängen Bei mehreren konkurrierenden Ausführungsplätzen: eigene Provisionen und Kosten der Ausführung an den einzelnen Plätzen müssen in Bewertung mit einfließen Keine Diskriminierung von Ausführungsplätzen durch eigene Provisionen 47

48 Best Execution (Art. 27) Mehr Transparenz bei der Auftragsausführung Pflicht der Handelsplätze und Systematischen Internalisierer bzw. der Ausführungsplätze: (mindestens) jährlich und kostenfrei Veröffentlichung von Informationen zur Ausführungsqualität Pflichten der Wertpapierfirma Information der Kunden nach Ausführung über Ausführungsplatz Aufstellen einer Best-Execution Policy, die Informationen über die unterschiedlichen Ausführungsplätze und über die Faktoren für die Wahl dieser Ausführungsplätze enthält Angemessene Information der Kunden über Best-Execution Policy: Klare, hinreichend ausführliche und für Kunden leicht verständliche Information, wie Aufträge ausgeführt werden (vorherige Zustimmung des Kunden weiterhin erforderlich) 48

49 Best Execution (Art. 27) Mehr Transparenz bei der Auftragsausführung Pflichten der Wertpapierfirma (cont.) Besonderer Hinweis auf Möglichkeit, Aufträge außerhalb eines Handelsplatzes auszuführen Jährliche Veröffentlichung der Top 5-Ausführungsplätze (Handelsvolumen) für jede Klasse von Finanzinstrumenten und der Information über die erreichte Ausführungsqualität Überwachung der Effizienz der Vorkehrungen zur Auftragsausführung und der Best-Execution Policy und Behebung etwaiger Mängel Regelmäßige Überprüfung, ob in Best-Execution Policy genannte Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis erbringen unter Berücksichtigung der veröffentlichten Informationen 49

50 Best Execution (Art. 27) Mehr Transparenz bei der Auftragsausführung Pflichten der Wertpapierfirma (cont.) Information von Kunden mit laufender Geschäftsbeziehung über wesentliche Änderungen der Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder der Best-Execution Policy Nachweis gegenüber Kunden (auf Nachfrage), dass Aufträge in Einklang mit Best-Execution Policy ausgeführt wurden Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden (auf Nachfrage), dass Art. 27 (nicht Best-Execution Policy!) eingehalten wurde Konkretisierung durch Level II 50

51 Kundenkategorisierung (Art. 4 Abs. 1 (10) und (11), Art. 30, Anhang II) Wer ist Privatkunde? Jeder, der nicht professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei ist Wer ist professioneller Kunde? Wie bislang: Geborene und gekorene professionelle Kunden; Kriterien für Einstufung haben sich nicht geändert Ausnahme: Gebietskörperschaften und kommunale Behörden können nunmehr ausdrücklich nicht mehr geborene professionelle Kunden sein (ohnehin schon BaFin-Verwaltungspraxis) Wer ist geeignete Gegenpartei? Im Wesentlichen unverändert, aber insgesamt wird höherer Schutz für geeignete Gegenparteien angestrebt Möglichkeiten des Up- und Down-Grades im Wesentlichen unverändert 51

52 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien (Art. 30) Neuerung im Vergleich zu MiFID I: Mehr kundenschützende Vorschriften des Abschnitts 2 (Art MiFID II) anwendbar: Art. 24 Abs. 4 und 5 (Informationspflichten) Art. 25 Abs. 6 (Berichtspflichten) Art. 28 Abs. 2 (Kundenlimit-Order) Pflicht, ehrlich, redlich und professionell zu handeln Pflicht, auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit geeigneten Gegenparteien zu kommunizieren und deren Geschäftstätigkeit Rechnung zu tragen Neuerungen im Vergleich zum WpHG: gering 52

53 53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

54 Sabine Kimmich Associate Norton Rose Fulbright LLP Sabine Kimmich ist als Rechtsanwältin in der Financial Services Group in unserem Frankfurter Büro tätig. Sie ist auf Fragen des Fonds- und Bankaufsichtsrechts spezialisiert und berät ausländische und deutsche Fondsgesellschaften und Finanzinstitute zu alle aufsichtsrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in Deutschland auftreten, einschließlich Fragen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit und zur Geldwäscheprävention. Bevor Sabine ihre Tätigkeit in unserem Team im Januar 2011 aufgenommen hat, arbeitete sie mehrere Jahre in der Rechtsabteilung des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.v., eines deutschen Verbandes, der die Interessen von ca. 200 Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften ausländischer Banken, Finanzdienstleister und Fondsgesellschaften mit Sitz in Deutschland vertritt. Seit 2009 war sie dort Abteilungsdirektorin des Bereichs Compliance und hat sich unter anderem mit der MiFID und der Dritten Geldwäscherichtlinie sowie deren Umsetzung in das deutsche Recht befasst. Sabine Kimmich spricht deutsch, englisch und französisch. Sie absolvierte ihr Studium und Referendariat in Trier, Cardiff (LL.M.) und Hamburg und ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. 54

55 Unterstützung durch Norton Rose Fulbright LLP Unser Financial Services Team steht Ihnen auch in allen anderen Fragen rund um die Investmentfonds-, Bank- und Finanzdienstleistungs- sowie Wertpapierdienstleistungsbranche zur Verfügung. Dr. Caroline Herkströter Tel +49 (0) Dr. Ludger Verfürth Tel +49 (0) Dr. Martin Krause Tel +49 (0) Thilo Danz Dr. Stefan Angsten Markus Krismanek Dr. Achim Döser Michael Weitzel Sabine Kimmich Jochen Vester Ralf Koschmieder Vasileios Tsirimokos Natascha Ofcarek Susanne Storjohann Bettina Knaus 55

56 Norton Rose 54 Büros weltweit ** 56

57

58 Disclaimer Norton Rose Fulbright LLP, Norton Rose Fulbright Australia, Norton Rose Fulbright Canada LLP, Norton Rose Fulbright South Africa (incorporated as Deneys Reitz Inc) and Fulbright & Jaworski LLP, each of which is a separate legal entity, are members ( the Norton Rose Fulbright members ) of Norton Rose Fulbright Verein, a Swiss Verein. Norton Rose Fulbright Verein helps coordinate the activities of the Norton Rose Fulbright members but does not itself provide legal services to clients. References to Norton Rose Fulbright, the law firm, and legal practice are to one or more of the Norton Rose Fulbright members or to one of their respective affiliates (together Norton Rose Fulbright entity/entities ). No individual who is a member, partner, shareholder, director, employee or consultant of, in or to any Norton Rose Fulbright entity (whether or not such individual is described as a partner ) accepts or assumes responsibility, or has any liability, to any person in respect of this communication. Any reference to a partner or director is to a member, employee or consultant with equivalent standing and qualifications of the relevant Norton Rose Fulbright entity. The purpose of this communication is to provide information as to developments in the law. It does not contain a full analysis of the law nor does it constitute an opinion of any Norton Rose Fulbright entity on the points of law discussed. You must take specific legal advice on any particular matter which concerns you. If you require any advice or further information, please speak to your usual contact at Norton Rose Fulbright. 58

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