Weltweit engagiert. Angestrebte Steuerreform der Trump-Regierung - mögliche Auswirkungen für deutsches Investment in den USA

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1 Weltweit engagiert Angestrebte Steuerreform der Trump-Regierung - mögliche Auswirkungen für deutsches Investment in den USA Dr. Will Dendorfer 11. Juli 2017

2 Ausgewählte Steuerreformpunkte der Trump-Regierung im Vergleich - Top Rates, Federal Tax Steuersubjekte/Steuerarten Kapitalgesellschaften (z.b. Corp.) Körperschaftsteuer Alternative Minimum Tax Einmalige Steuer auf kumulierte thesaurierte Gewinne in ausl. Tochterges. (Deemed Repatriation Tax) LimitedPartnerships(LP) u. Limited LiabilityCompanies (LLC) falls Flow-through Besteuerung auf Gesellschafterebene Thesaurierte gewerbliche Einkünfte Natürliche Personen Business Income(gewerbl. Einkünfte) Zinsen Kurzfristige Dividenden, private Veräuß.gewinne Langfr. Dividenden u. private Veräuß.gewinne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Alternative Minimum Tax Nachlasssteuer (Estate Tax) Schenkungsteuer (Gift Tax) Geltendes Recht % 20 % n/a s. KapGes./nat. Pers. n/a 39,6 % 43,4 % 43,4 % 23,8 % 39,6 % 26 % / 28 % 40 % 40 % White House Pressekonferenz vom 26. April % Streichung Steuersatz ungewiss (10 %?) s. KapGes./nat. Pers. 15 % 15 % 35 % 35 % 20 % 35 % Streichung Streichung Steuersatz ungewiss

3 Übersicht zum Erbschaftsteuer-DBA D/USA (E-DBA) Erblasser ist US-Staatsbürger Erblasser Erblasser ist dt. Staatsbürger Wohnsitz i.s.v. Domicile in den USA -Reg (b) (1) - Wohnsitz i.s.v. "Domicile in Deutschland Nachlaß unbeschränkt steuerpflichtig (Weltvermögensprinzip) Nachlaß beschränkt steuerpfichtig (Belegenheitsprinzip) Erbe ist nicht Ehegatte Erbe ist Ehegatte und = Erbe ist Ehegatte und = Erbe ist nicht Ehegatte Erbe ist deutscher Staatsbürger Erbe ist US- Staatsbürger Erbe ist deutscher Staatsbürger Steueranrechnungsbetrag ( applicable credit amount, 2010 (a) IRC) 1. Begrenzter Ehegattenfreibetrag ( applicable exclusion amount, Art. 10 VI E-DBA) 2. Steueranrechnungsbetrag( applicable credit amount ), 2010(a) IRC 1. Unbegrenzter Ehegattenfreibetrag("marital deduction, 2056 IRC) 2. Steueranrechnungs-betrag ( applicable credit amount, 2010 (a) IRC) 1. 50% Abschlag vom steuerlichen Nachlaß(Art. 10 IV E-DBA) 2. Begrenzter Ehegattenfreibetrag( applicable exclusion amount, Art. 10 VI E-DBA) 3. Steueranrechnungsbetrag ( applicable credit amount" ) im Verh. US-Nachlaß/weltweiterNachlaß(vorAbzug von Verbindlichk.), mindestens (Art.10 V E-DBA) Steueranrechnungsbetrag( applicable credit amount") im Verhältnis US- Nachlaß/weltweiter Nachlaß(vor Abzug von Verbindlichkeiten), mindestens (Art.10 V E- DBA)

4 US-Bundesstaaten Körperschaftsteuersätze Stand Quelle: Tax Foundation 2017, Bloomberg BNA Rödl & Partner 4

5 US-Bundesstaaten Einkommensteuersätze Stand Quelle: Tax Foundation 2017, Bloomberg BNA Rödl & Partner 5

6 US-Bundesstaaten Sales& Use Tax Rates Stand Rödl & Partner 6

7 US-Bundesstaaten Erbschaft- bzw. Nachlasssteuersätze Stand Rödl & Partner 7

8 Steuerbelastungsübersicht USA/Deutschland Stand Gewinndurchschüttung bis zu den natürlichen Personen & & & & LLC Corporation LP Corporation LP LP LP 69,9% 56,9% 56,3% 55,8% 48,1% 43,2% 38,9% Gesamte Ertragsteuerbelastung USA/D US-Nachlaßsteuer! Branchen: Produktion, Handel, Vertrieb, Dienstleistung, Medien US-Bundes-, Georgia- und deutsche Ertragsteuern; Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer Spitzensteuersätze keine Verletzung der LOB-Regeln des DBA D/USA; Beteiligung der Muttergesellschaft an US-Tochtergesellschaft > 80% keine Fremdfinanzierung; Gewinndurchschüttung bis zur deutschen natürlichen Person; dt. Progressionsvorbehalt unberücksichtigt Beteiligungen der natürlichen Personen werden im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten(teileinkünfteverfahren statt Abgeltungssteuer) Kommunale Steuern(z.B. New York City Steuer) nicht berücksichtigt Abzugsfähigkeit der Bundesstaatensteuer bei der eigenen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt Rödl & Partner 8

9 Steuerbelastungsübersicht USA/Deutschland Stand Gewinndurchschüttungbis zurdeutschenholding & & & & LLC Corporation LP Corporation LP LP LP 57,9%% 39,8% 38,9% 55,8% 48,1% 43,2% 38,9% Gesamte Ertragssteuerbelastung USA/Deutschland US-Nachlaßsteuer! Branchen: Produktion, Handel, Vertrieb, Dienstleistung, Medien US-Bundes-, Georgia- und deutsche Ertragsteuern; Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer Spitzensteuersätze keine Verletzung der LOB-Regeln des DBA D/USA; Beteiligung der Muttergesellschaft an US-Tochtergesellschaft > 80% keine Fremdfinanzierung; Gewinndurchschüttung bis zur deutschen natürlichen Person; dt. Progressionsvorbehalt unberücksichtigt Beteiligungen der natürlichen Personen werden im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten(teileinkünfteverfahren statt Abgeltungssteuer) Kommunale Steuern(z.B. New York City Steuer) nicht berücksichtigt Abzugsfähigkeit der Bundesstaatensteuer bei der eigenen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt Rödl & Partner 9

10 Erkenntnisse für deutsches Investment in den USA Beteiligungsstruktur D/USA Die Gesamtsteuerbelastung (USA & D) nimmt um ca. 10% bis 20% ab, je nach Beteiligungsstruktur Steuerlich transparente Gestaltung (US-Personengesellschaft gehalten von deutscher Personengesellschaft) könnte zukünftig noch vorteilhafter sein, dank des beabsichtigten Höchststeuersatzes von 15 Prozent bei gewerblich tätigen US- Personengesellschaften (bzw. Abgeltungssteuer). Ob für Immobilieninvestitionen der Höchststeuersatz von 15 Prozent gilt, ist derzeit noch ungewiss. Strategien zur Vermeidung der US-Nachlasssteuer sind nicht mehr notwendig, falls Nachlasssteuer abgeschafft wird. Das Schicksal der Schenkungsteuer ist ungewiss. Bestimmte US-Investments und bestimmte US-Umstrukturierungen könnten künftig unter die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung fallen Rödl & Partner 10

11 Steuerbelastungsübersicht basierend auf White House Pressekonferenz vom vorläufig, unter Vorbehalt, Gewinndurchschüttungbis zu den natürlichen Personen & & & & LLC Corporation LP Corporation LP LP LP 61% 44% 43% 43% 32% 20% 20% Gesamte Ertragssteuerbelastung USA/Deutschland, gerundet; keine US-Bundesnachlasssteuer Bisher (rd.): 70% 57% 56% 56% 48% 43% 39% Branchen: Produktion, Handel, Vertrieb, Dienstleistung, Medien US-Bundes-, Georgia- und deutsche Ertragsteuern; Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer Spitzensteuersätze keine Verletzung der LOB-Regeln des DBA D/USA; Beteiligung der Muttergesellschaft an US-Tochtergesellschaft > 80% keine Fremdfinanzierung; Gewinndurchschüttung bis zur deutschen natürlichen Person; dt. Progressionsvorbehalt unberücksichtigt Beteiligungen der natürlichen Personen werden im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten (Teileinkünfteverfahren statt Abgeltungssteuer) Gewinndurchreichung an natürliche Personen (Fälle 1 bis 7) Rödl & Partner 11

12 Erkenntnisse für deutsches Investment in den USA Finanzierung Finanzierung mit Gesellschafterdarlehen ggf. zu überdenken, falls der Schuldzinsenabzug weiter eingeschränkt oder pauschal abgeschafft wird. Zahlung ausstehender Schuldzinsen auf Gesellschafterdarlehen vor dem Inkrafttreten der eventuellen einschlägigen Gesetzesänderung Bundesstaatliche Fördermittel grundsätzlich unabhängig von einer eventuellen Steuerreform auf Bundesebene Rödl & Partner 12

13 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen Finale Reg 385 auf dem Prüfstand Fallbeispiel: Schütt-aus-Hol-zurück Verfahren MG TG schüttet an MG eine Dividende aus und nimmt in der gleichen Höhe ein Gesellschafterdarlehenvon MG auf Gesellschafterdarlehen 100% TG Corp. Dividende Es fließt kein Cash, sondern es findet ein Passivtausch statt (Buchung: Eigenkapital gegen Gesellschafterdarlehen) Das Gesellschafterdarlehen wird nach den Regulationszu Sec. 385 IRC nicht anerkannt und folglich als eigenkapitalersetzend behandelt Rödl & Partner 13

14 Fallbeispiel: Finanzierung des Erwerbs der Anteile an einem verbundenen Unternehmen durch ein Tauschgeschäft MG Aufnahme eines Gesellschafterdarlehens durch die Ausgabe einer Promissory Note als Gegenleistung für den Erwerb der Anteile eines Mitglieds der Expanded Group Gesellschafterdarlehen 100% TG1 Corp. Übertragungder Anteile 100% 100% TG2 Corp. TG1 erwirbt die Anteile an der Schwestergesellschaft TG2 von der Muttergesellschaft MG im Tausch gegen eine Promissory Note Das Gesellschafterdarlehen wird nach den Regulationszu Sec. 385 IRC nicht anerkannt und folglich als eigenkapitalersetzend behandelt Rödl & Partner 14

15 Fallbeispiel: Durch Darlehen eines verbundenen Unternehmens finanzierte Dividende MG 100% DTG Am erhält TG ein Darlehen von DTG (Auszahlung in Cash) Am schüttet TG eine Dividende an MG aus (Auszahlung in Cash) Cash- dividende am % TG Corp. Cash am Darlehensverbindlichkeitam Das Darlehen der DTG (Related Party Debt) ist nach den Regulations zu Sec. 385 IRC in Eigenkapital umzuqualifizieren Rödl & Partner 15

16 Erkenntnisse für deutsches Investment in den USA Buy American, Hire American Bisher nur Export in die USA: Gründung einer US-Tochtergesellschaft Geschickt positionieren Dt. Unternehmen bereits in den USA: Unternehmensrechtsform: von Vertrieb zu Produktion bzw. Produktion ausweiten von der steuerlich transparenten Rechtsform in die intransparente Rechtsform ist i.d.r. vorteilhafter als umgekehrt Rödl & Partner 16

17 Ihr Ansprechpartner Dr. Will Dendorfer Steuerberater, CPA (New York) Partner Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbh Kranhaus 1, Im Zollhafen Köln, Germany Tel. +49 (221) Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valori Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellersund beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partnereine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellersde Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.

18 Hinweise und Haftungsausschluss Die Ausführungen in dieser Präsentation stellen keine erschöpfende, rechtsverbindliche Behandlung der relevanten Fragestellungen dar. Eine umfassende Beratung auf Basis des konkreten Einzelfalls ist zwingend erforderlich. Die Ausführungen begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot von Rödl& Partner. Die Ausführungen geben die Interpretation von Rödl & Partner der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltungen wieder. Die vorliegenden Ausführungen beruhen auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf können Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, Auffassungen der Finanzverwaltungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen, der Auslegung des Abkommensrechts sowie der Rechtsprechung eintreten. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Rödl& Partner ist nicht verpflichtet, auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die in dieser Präsentation behandelt wurden. Rödl& Partner übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt Rödl & Partner keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das sich allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.

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