Gesetze, Verordnungen & Normen für Absturzsicherungen
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1 IHR PARTNER FÜR MEHR SICHERHEIT Gesetze, Verordnungen & Normen für Absturzsicherungen Ihr Partner für mehr Sicherheit Kee Safety GmbH Donaustraße 17b Hanau Tel. +49 (0) / Fax +49 (0) / vertrieb@keesafety.com
2 Gesetze, Verordnungen & Normen für Absturzsicherungen Inhaltsverzeichnis Vorschriften, Verordnungen und Normen für Seite für die Absturzsicherung Zusammenfassung der Inhalte von Gesetzestexten und relevanten Normen Auszüge aus der Betriebssicherheitsverordnung Seite Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) Seite Absturzsicherung und Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz Arbeitsschutzgesetz Seite Zielsetzung 3 Grundpflichten des Arbeitgebers 4 Allgemeine Grundsätze 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen VDSI - Veröffentlichungen Seite 14 (Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e.v.) Pressemeldungen Seite TÜV-Journal (1. Quartal 2004) Seite GPSG Seite Vordruck Zur Kenntnisnahme Seite 24
3 Vorschriften und Verordnungen für die Absturzsicherung / Quelle: BetrSichV von 2002 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS2121) (Konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung) Arb.SchG von 1996 Inhalt: 3: Die Gefährdungsbeurteilung hat unter Berücksichtigung der Anhänge 1-5 sowie der allgemeinen Grundsätze des 4 ArbSchG nach 5 des ArbSchG zu erfolgen Anhang 2, 5.1.6: Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden : Müssen für bestimmte Arbeiten die kollektiven Schutzmaßnahmen entfernt werden, so müssen Ersatzmaßnahmen getroffen werden. Nach Beendigung müssen die kollektiven Schutzmaßnahmen unverzüglich wieder angebracht werden. 4: Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen: A: Absturzsicherungen (z.b. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz) B: Auffangeinrichtungen C: Individueller Gefahrenschutz 3(1) Der Arbeitgeber hat eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 4 (2) Gefahren sind an Ihrer Quelle zu bekämpfen. (5): Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. BGV A1 von 2004 Grundsätze der Prävention 2 Grundsätze der Prävention (1) Bei der Auswahl der erf. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen sind insb. Die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zu berücksichtigen (z.b. Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung) (2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach 4 des ArbSchG auszugehen. 1
4 Quelle: Baustellenverordnung von 1998 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Arbeitsstättenrichtlinie ASR 12/1-3 von 1986 (Gültig bis Neuregelung siehe 8(2) Arbeitsstättenverordnung vom 12. Aug. 2004) DIN4426 Absturzsicherungen BGI 807 Sicherheit von Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten von 2002 Inhalt: Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG (8. Einzelrichtlinie der Richtlinie 89/391/EWG) in deutsches Recht. 3 Koordinierung (3),1. Der Koordinator hat nach den allg. Grundsätzen des 4 des ArbSchG zu koordinieren. (weitere Hinweise > siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 33 ) Bei Absturzgefahr sind Umwährungen (Geländer) anzubringen. Umwehrungen = mindestens 1 Meter hoch. Ab 12 Meter Absturzhöhe mindestens 1,10 M hoch. Aufnahme einer Horizontallast von 300N/m bei Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen, die nur zu Kontroll- oder Wartungszwecken begangen werden sowie an Steckgeländern. Wenn keine Brüstungen von 1 Meter vorhanden sind: Es sind Umwehrungen anzubringen mit einem Pfostenabstand von max. 2,5 Meter. Handlauf, Knieleiste und Fußleiste (Abstand der Querholme: max. 0,5 Meter) Sind für eine horizontale Einzellast von 0,3KN zu bemessen. Entfällt: Verkehrswege auf begehbaren Flächen die mehr als 2 Meter von nicht begehbaren Flächen entfernt liegen und diese für den Zugang abgesperrt sind. Entfällt: die mögliche Absturzhöhe bis zu 2 Meter beträgt. Bordbretter (Fußleiste) müssen vorhanden sein, wenn der Abstand des Seitenschutzes zur Absturzkante weniger als 0,3m beträgt. Stahlrohr bei 48,3mm und mind. 3,2mm Wandstärke oder Aluminiumrohr 48 mm mit Wandstärke von mind. 4mm. Die Seitenschutzpfosten müssen mindestens den gleichen Maßen entsprechen. Für nicht der Regelausführung entsprechend, gilt: Besondere Nachweispflicht der Übereinstimmung nach DIN und Standsichernachweis nach BGG928. Für mehr Details: 2
5 Auszüge aus der Betriebssicherheitsverordnung Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel 5 Explosionsgefährdete Bereiche 6 Explosionsschutzdokument 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel 8 Sonstige Schutzmaßnahmen 9 Unterrichtung und Unterweisung 10 Prüfung der Arbeitsmittel 11 Aufzeichnungen Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 12 Betrieb 13 Erlaubnisvorbehalt 14 Prüfung vor Inbetriebnahme 15 Wiederkehrende Prüfungen 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung 3
6 weiter Abschnitt 3 17 Prüfung besonderer Druckgeräte 18 Unfall- und Schadensanzeige 19 Prüfbescheinigungen 20 Mängelanzeige 21 Zugelassene Überwachungsstellen 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften 24 Ausschuss für Betriebssicherheit 25 Ordnungswidrigkeiten 26 Straftaten 27 Übergangsvorschriften Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2 Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Anhang 3: Anhang 4: Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigen, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte nach 17 4
7 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. (2) Kann nach den Bestimmungen des 16 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel (1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt. (2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach 3 und dem Stand der Technik entsprechen. (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind. 5
8 (4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen. Anhang 2 Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Vorbemerkung Die im Folgenden aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach 3 einzubeziehen. 5. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden 5.1. Allgemeine Mindestvorschriften Diese Vorschriften finden Anwendung bei der Benutzung einschließlich des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten sowie bei der Benutzung von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben. Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, hat unter Berücksichtigung des zu überwindenden Höhenunterschieds sowie der Dauer und der Häufigkeit der Benutzung zu erfolgen. Diese Auswahl muss auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen. 6
9 weiter mit 5.1. Allgemeine Mindestvorschriften Alle Einrichtungen, die als Zugänge oder zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze Anwendung finden, müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein Die Benutzung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewandt werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist, und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann Je nach Art des Arbeitsmittels, das auf der Grundlage der vorstehenden Nummern gewählt wird, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die mit diesem Arbeitsmitteltyp verbundenen Gefahren für die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen kollektive Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle kollektive Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden. Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen ist, müssen die kollektiven Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht werden Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen mittels der unter Nummer genannten Arbeitsmittel nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herab fallende oder umfallende Teile verletzt werden. 7
10 Auszüge aus: Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen - (GMBl. Nr. 15 vom 23. März 2007 S. 326) Vorbemerkung Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung. von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Absturz von Personen 2.2 Absturzkante 2.3 Absturzsicherung 2.4 Auffangeinrichtung 3 Beurteilung der Gefährdung 3.1 Allgemeines 3.2 Ermittlung der Gefährdung 3.3 Bewertung der Gefährdung 4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz 8
11 Zu 3.3 Bewertung der Gefährdung Ist eine Absturzkante vorhanden, kann die Gefährdung durch Absturz der Personen insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet werden: - Höhenunterschied zwischen Absturzkante und tiefer liegender Fläche oder Gegenstand Abstand zur Absturzkante - horizontaler Abstand zur tragfähigen bzw. nicht tragfähigen Fläche - Abstand zwischen Gerüstbelag und Gebäude bzw. Glasflächen Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche oder des Gegenstandes - Schüttgüter (versinken, ersticken), Wasser (versinken, ertrinken), Beton (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (aufspießen), Behälter mit heißen Flüssigkeiten (verbrennen, verbrühen), Behälter mit Flüssigkeiten (ertrinken, verätzen), Gegenstände/Maschinen einschließlich deren bewegter Teile, die sich auf dieser Fläche befinden Art und Dauer der Tätigkeit - körperlich leichte oder schwere, kurzzeitige oder lang an haltende, einmalige oder häufige Tätigkeiten Arbeitsumgebungsbedingungen Vibration, äußere Krafteinwirkungen, seh- oder gleichgewichtsbeeinflussende Einflüsse Witterungseinflüsse wie z. B. Sturm, Eis und starker Schneefall Sichtverhältnisse/Erkennbarkeit der Absturzkante Beleuchtung, Tageszeit, Blendwirkung durch helle Flächen oder Gegenlicht, Markierungen. 4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen: A. Absturzsicherungen Absturzsicherungen sind z. B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können. B. Auffangeinrichtungen Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein. Auffangeinrichtungen sind z. B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können. C. Individueller Gefahrenschutz Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, ist Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorzusehen. Die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz setzt eine weitere Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus. Wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen, darf auf die Anwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn: die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden, der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und die Absturzkante für die Personen deutlich erkennbar ist. 9
12 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG).. vom BGBl I S.1246 geändert am 24. März 1997, BGBl I S. 594 geändert am 16. Dezember 1997, BGBl I S geändert am BGBl I S.3843 geändert am 21. Dezember 2000, BGBl I S.1983 geändert am 27. Dezember 2000, BGBl I S.2048 geändert am 29. Oktober 2001, BGBl I S geändert am 7. Mai 2002, BGBl I S geändert am 20. Juni 2002, BGBl I S geändert am 21. Juni 2002, BGBl I S geändert am 25. November 2003, BGBl I S geändert am 23. Dezember 2003, BGBl I S geändert am 23. April 2004, BGBl I S. 602 zuletzt geändert am 30. Juli 2004, BGBl I S Erster Abschnitt / Allgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten. (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebsoder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht. 10
13 2 Begriffsbestimmungen (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. (5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 11
14 weiter mit 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. 3. Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. 12
15 weiter mit 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 13
16 Haftung auch für Fehler anderer Personen Auswahl kompetenter Experten reicht nicht. Wiesbaden, 3. November Ein Bauunternehmer beauftragt einen SiGe-Koordinator, der auf der Baustelle eine ungesicherte Leiter übersieht. Bei einer Baustellenbesprechung erleidet ein Mitarbeiter der Bauherrengesellschaft bei einem Sturz von dieser Leiter schwere Verletzungen. Die Richter des OLG Celle urteilten, dass sowohl der Bauunternehmer als auch der SiGe- Koordinator haften, da eine Verletzung der Verkehrssicherheit unmittelbar gegenüber dem Geschädigten vorliegt. Der Bauunternehmer erklärte, er habe die Pflichten des SiGe-Koordinators einem Dritten übertragen, der als zuverlässig bekannt war. Er sei nur für die ordnungsgemäße Auswahl der dritten Personen haftbar zu machen, nicht aber für dessen Fehler. Diese Ansicht teilten die Richter am OLG Celle nicht. Das Urteil ist rechtskräftig (OLG Celle, Az U 208/03 vom 8. März 2004)... Quelle: /Aktuelles / Urteile_
17 SiGeKo wegen unterlassener..arbeitsschutzmaßnahmen verurteilt. Der VDSI informiert Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren auf Baustellen (SiGeKo) haben einen verantwortungsvollen Job und gehen ein hohes strafrechtliches Risiko ein, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen nicht befolgen. Der Verband Deutscher Sicherheitsinginieure e. V. (VDSI) informiert in einer Pressemeldung über die Verurteilung eines SiGeKo, der pflichtwidrig und fahrlässig gehandelt hatte. Weil ein Arbeiter schwer verletzt worden war, nachdem er beim Arbeiten auf einer nicht abgesicherten Parkebene das Gleichgewicht verloren hatte und 2,70 m in die Tiefe gestürzt war, ist der zuständig SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) zu 70 Tagessätzen (2.800 ) plus Verfahrenskosten (1.000 ) verurteilt worden. Außerdem wird er wohl die Heilungskosten für den Schwerverletzten bezahlen müssen. Das Gericht verurteilte den SiGeKo, weil dieser es unterlassen habe, vor Arbeitsbeginn die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen mit den ausführenden Firmen festzulegen und abzustimmen. Aufgrund seiner Fachkenntnis habe er erkennen müssen, dass auf der Baustelle Arbeiten ohne Absturzsicherung durchgeführt wurden, und er habe Abhilfe einleiten müssen. Die strafrechtliche Verantwortung des SiGeKo habe darin bestanden, dass er es fahrlässig und pflichtwidrig unterlassen habe, auf der Parkebene auf einer Gerüstabsicherung zu bestehen, und vorher dafür zu sorgen, dass niemand an dieser gefährlichen Stelle arbeitet. Fachleute sehen in diesem Urteil eine erneute Bestätigung dafür, dass ein hohes strafrechtliches Risiko eingehe, wer die Aufgaben des SiGeKo für einen symbolischen Preis nebenher übernehme, ohne die dafür erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen oder ohne Überwachung und Koordination während der Bauphase gehörig erfüllen zu können. Quelle/Urheber: VDSI
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19 SCHWER VERLETZT Junge (14) stürzt durch Turnhallendach Langenfeld - Schon wieder! Erneut ist ein Kind durch ein Schuldach gestürzt. Beim Sturz vom Turnhallendach des Konrad-Adenauer Gymnasiums in Langenfeld ist am Sonntagabend ein Jugendlicher schwer verletzt worden. Der 14-Jährige war durch eine Lichtkuppel mehrere Meter tief in die Halle gefallen, als er einen Fußball vom Dach holen wollte. Er hatte zusammen mit seinen 15- und 16-jährigen Freunden auf dem Schulgelände Fußball gespielt. Die 1,50 Meter mal 1,50 Meter große Plexiglas-Kuppel war unter dem Gewicht des Jungen zerbrochen, berichtet die Polizei in Mettmann. Der 14- Jährige erlitt schwere Kopfverletzungen und wird auf der Intensivstation der Uni- Klinik Düsseldorf behandelt. Eine Luftaufnahme der Schule: Links befinden sich die Turnhallen. Foto: KAG Langenfeld 17
20 IN RHEINBERG Mädchen (12) starb nach Sturz durch Schuldach Rheinberg Ein Mädchen ist beim Spielen mit seinen Freunden von einem Dach gestürzt. Es erlitt schwerste Verletzungen und verstarb am Unfallort. Nach Ermittlungen der Polizei hatten fünf Kinder im Bereich einer Schule an der Dr.-Aloys-Wittrup-Straße gespielt. Einige waren über eine Leiter auf das Dach des Gebäudes geklettert, um einen Ball herunter zu holen. Dabei war die Zwölfjährige durch ein Oberlicht in das Gebäudeinnere gestürzt. 18
21 Feuerwehrmann stürzt von Schnee-Dach in den Tod Wetterchaos in Bayern: Mindestens drei Menschen sterben. Tausende Helfer kämpfen gegen die Schneemassen. Meteorologen warnen vor weiteren Unfällen. Traunstein - Bei den Schneeräumarbeiten in Bayern hat es einen Toten und mehrere Verletzte gegeben. Vor der Räumung eines schneebedeckten Daches stürzte in Oberbayern ein Feuerwehrmann zu Tode. Er war Mitglied eines Höhenrettungstrupps, der auf einer Halle in Kotzing Sicherungsseile anbringen sollte. Der 27jährige übersah den Angaben der Polizei zufolge offenbar wegen der Schneemassen eine Plexiglaskuppel auf dem Dach. Diese hielt nicht stand, und der Mann stürzte etwa 15 Meter in die Tiefe auf den Betonboden. Der Unfall ereignete sich am Donnerstag. Im Landkreis Deggendorf wurde eine Soldatin bei der Räumung eines schneebedeckten Schuldaches schwer verletzt. Die 19jährige stolperte und fiel rücklings auf ein Dachfenster. Sie durchbrach die Plexiglasscheibe und stürzte drei Meter tief zu Boden. Sie kam mit schweren Rückenverletzungen in ein Krankenhaus. Lebensgefährliche Verletzungen erlitt ein 25jähriger Feuerwehrmann im Landkreis Schwandorf, der ebenfalls für die Dachräumung eingesetzt war. Er stürzte durch eine Lichtkuppel viereinhalb Meter tief auf dem Boden der Halle in Schönsee, wie das Landratsamt Schwandorf mitteilte. WELT.de, Artikel erschienen am
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26 ZUR KENNTNISNAHME Anlage: Arbeitsschutzgesetz ( 4) Betriebssicherheitsverordnung ( 3; Anhang 2) TÜV Journal (GPSG) Verteiler Geschäftsleitung Herr / Frau... Sicherheitsbeauftragter gelesen am: Unterschrift: Technik Einkauf Unterlagen bitte zurück an: Herr / Frau... Tel.:... 24
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