u.di informiert Sonderausgabe Nr. 7/09

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1 Vorsitzender Willi Mück Vereinsmitglied und Rechtsanwalt Hubert Schmalz Betriebliche Altersvorsorge Konzept zur Anwendung der Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge bei der vorgezogenen Altersrente ab 63 sowie beim gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in die vorgezogene Altersrente mit 63 Stuttgart, Oktober 2009 Ältere Beschäftigte haben meist aus gesundheitlichen Gründen ein Interesse daran, vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vertretbaren materiellen Bedingungen einen vorzeitigen auch gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in die Altersrente finden zu können. Dieses Thema gewinnt angesichts der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung an Brisanz nicht nur für die Beschäftigten. Auch für die Arbeitgeber besteht Handlungsbedarf, weil die zunehmende gesundheitliche Beeinträchtigung eines wachsenden Teils der Belegschaften eine verläßliche Personalplanung erschwert und zusätzliche Kosten verursacht. Unser Konzept zur Überwindung der beschriebenen Probleme sieht eine spezielle Betriebsrente zu der vorgezogenen Altersrente ab 63 sowie beim gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in die vorgezogene Altersrente mit 63 vor. Dem Konzept liegt der Gedanke der Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge zu Grunde Seite 1 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

2 Inhalt 1. Einführung Die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung Regelungsbereich 1 - Der Wechsel langjährig Versicherter vom Arbeitsleben in die vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren Das Problem Die höheren Rentenverluste durch die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze Lösungsansatz Regelungsbereich 2 - Der gleitende Übergang vom Arbeitsleben in die vorgezogene Altersrente ab 63 Jahren Das Problem Die Altersgrenze in der Betrieblichen Altersvorsorge Lösungsansatz Seite 2 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

3 1. Einführung Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in die Altersrente ermöglichen. Das diesem Ziel zugrunde liegende Altersteilzeitgesetz (ATG) gilt über das Jahr 2009 hinaus, verliert aber mit dem Wegfall der finanziellen Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) seine tragende Säule. Viele bestehende tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen verlieren ihre praktische Wirkung oder sind ohnehin auf Altersteilzeitverhältnisse begrenzt, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen und damit an die Förderung durch die BA gekoppelt. Dennoch besteht auch weiterhin das Interesse daran, dass ältere Beschäftigte bereits vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vertretbaren materiellen Bedingungen einen vorzeitigen auch gleitenden - Übergang vom Arbeitsleben in die Altersrente finden können. Dieses Thema gewinnt durch die (schrittweise) Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 65. auf das 67. Lebensjahr an Brisanz. Angesichts dieser Tatsache ist der vorzeitige Übergang vom Arbeitsleben in die Altersrente nicht nur für Beschäftigten ein wichtiges Anliegen. Auch für die Arbeitgeber herrscht Handlungsbedarf: Zunehmende gesundheitliche Beeinträchtigungen eines wachsenden Teils der Belegschaften erschweren auf Dauer eine verlässliche Personalplanung, ganz zu schweigen von den zusätzlichen Kosten. An dieser gemeinsamen Interessenlage setzt das von u.di e. V. ( entwickelte Konzept an, mit dem es sich auch künftig ältere Arbeitnehmer als langjährig Versicherte materiell leisten können, bereits vor Vollendung der gesetzlichen Regelaltersgrenze vom Arbeitsleben in die Altersrente (auch gleitend) zu wechseln Seite 3 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

4 Das Konzept orientiert sich an den Altersgrenzen für den Bezug von Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Seite 4 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

5 2. Die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung Bisher lag die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 65 Jahren. Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Besonders langjährige Versicherte können aber auch künftig mit 65 ohne Abschlag eine Altersrente erhalten. Ihnen fehlt bei Altersrente lediglich die Rente aus zwei Beitragsjahren. Die Wartezeit beträgt 45 Pflichtbeitragsjahre. Langjährig Versicherte können wie bisher die vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Ihnen fehlt an der Altersrente neben den Abschlägen auch die Rente aus vier Beitragsjahren bis zur Regelaltersgrenze 67. Die Wartezeit beträgt 35 Versicherungsjahre Seite 5 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

6 3. Regelungsbereich 1 - Der Wechsel langjährig Versicherter vom Arbeitsleben in die vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren Bei der bisherigen gesetzlichen Regelaltersgrenze 65 haben viele Beschäftigte meist aus gesundheitlichen Gründen - die vorgezogene Altersrente für langjährige Versicherte ab dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch genommen. Sie haben dabei Rentenverluste mit gravierenden finanziellen Einbußen in Kauf genommen. 3.1 Das Problem Die höheren Rentenverluste durch die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr verschlechtert sich in Zukunft materiell die Möglichkeit langjährig Versicherter, die vorgezogene Altersrente ab 63 auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können weiter. Höhere Rentenverluste als bisher sind dafür die Ursache. Die Rentenverluste setzen sich zusammen aus Rentenabschlägen für die Zeit vom 63. bis zum 67. Lebensjahr (48 Monate x 0,3 Prozent = 14,4 Prozent) und vier fehlenden Beitragsjahren, so dass ab Geburtsjahrgang 1964 insgesamt Rentenverluste von ca. 22 Prozent entstehen (bei den früheren Geburtsjahrgängen sind durch die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze die Rentenverluste geringer). Diese Rentenverluste werden dazu führen, dass viele Beschäftigte sich eine vorgezogene Altersrente ab 63 finanziell nicht mehr leisten können, obwohl ein Ausstieg aus dem Arbeitsleben ratsam wäre Seite 6 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

7 3.2 Lösungsansatz Nach bisherigem Recht lagen bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mit 63 die Rentenverluste bei ca. elf Prozent (Rentenabschläge 24 Monate x 0,3 Prozent und zwei fehlende Beitragsjahre). Sollten die politischen Bemühungen nicht dazu führen, dass der bisherige Zustand wieder hergestellt wird, ist es aus unserer Sicht die erste Aufgabe, einen Ausgleich für die höheren Rentenverluste herzustellen, um auch künftig ab 63 vom Arbeitsleben in die Altersrente wechseln zu können. Ziel muss also ein Lösungsansatz sein, der ein Ausscheiden mit dem vollendeten 63. Lebensjahr ermöglicht und die dadurch eintretenden Rentenverluste wie bisher auf ca. elf Prozent beschränken. a) Dieses Ziel wird nach unserem Konzept mit den Vorteilen der Betrieblichen Altersvorsorge unter dem arbeitsrechtlichen Schutz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und mit der steuerlichen Förderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) angestrebt. b) Dafür haben wir die Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge bei der vorgezogenen Altersrente ab 63 als geeignete Lösung entwickelt. Mit ihr können Rentenverluste (teilweise) ausgeglichen werden, die bei langjährig Versicherten (35 Versicherungsjahre) entstehen, wenn die Altersrente vorzeitig vor Vollendung der gesetzlichen Regelaltersgrenze (frühestens ab 63) in Anspruch genommen wird. An dieser Zweckbestimmung orientiert sich das Ende der Beitragszahlung. c) Diese Form der Ausgleichsfunktion besteht aus einem System, das nach Geburtsjahrgängen und der daraus folgenden Betroffenheit der Arbeitnehmer durch die Rentenverluste unterscheidet. Die Unterscheidung führt zu differenzierten Beitragszahlungen und Versorgungsleistungen Seite 7 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

8 d) Die Finanzierung dieser Form der Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge sollte in erster Linie tarifpolitisch geregelt werden. Wo dies nicht möglich ist, können die Regelungen in Betriebsvereinbarungen getroffen werden Seite 8 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

9 4. Regelungsbereich 2 - Der gleitende Übergang vom Arbeitsleben in die vorgezogene Altersrente ab 63 Jahren Neben der finanziellen Absicherung der Möglichkeit, mit 63 die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu können (siehe oben Nr. 3.2) besteht ggf. der Bedarf, schon vorher einen gleitenden Übergang in die vorgezogene Altersrente zu eröffnen. 4.1 Das Problem Die Altersgrenze in der Betrieblichen Altersvorsorge Bisher können Altersversorgungsleistungen aus der Betrieblichen Altersvorsorge in der Regel frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Im Zusammenhang mit der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr tritt bei der Betrieblichen Altersvorsorge für Neuzusagen, die ab 2012 erteilt werden, an die Stelle des 60. Lebensjahrs das 62. Lebensjahr. Das Bundesministerium der Finanzen stellte diese Änderung mit Schreiben vom 20. Januar 2009 (Rn. 185) fest: Als Untergrenze der betrieblichen Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr ( ) Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist dies in der Regel (insbesondere bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) unschädlich ( ) Für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr Seite 9 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

10 Durch diese Änderung verringert sich der Zeitraum, in dem die Betriebliche Altersvorsorge als Instrument des gleitenden Übergangs vom Arbeitsleben in die vorgezogene Altersrente mit 63 genutzt werden kann. Die Anhebung der Altersgrenze in der Betrieblichen Altersvorsorge infolge der neuen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht sachgerecht und vor dem Hintergrund des Wegfalls der finanziellen Förderung der Altersteilzeit durch die BA (siehe oben Nr. 1) politisch nicht tragfähig. a) Die Betriebliche Altersvorsorge hat zwar ihren Bezugspunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ergänzung-, Ersatz- und Ausgleichsfunktion; siehe u.di informiert 2/08, muss aber dennoch den Besonderheiten des jeweiligen Tarifbereichs oder Unternehmens Rechnung tragen und demzufolge unabhängig von den Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestaltet werden können. b) Gerade nach der Anhebung der Regelaltersgrenze und dem Wegfall der finanziellen Förderung der Altersteilzeit durch die BA benötigen die Tarifvertragsparteien die Gestaltungsfreiheit, selbständig Lösungen zu einem sozialverträglichen Übergang vom Arbeitsleben in die Altersrente zu vereinbaren. Ein flexibler Zahlungsbeginn der Betriebsrente ab Alter 60 wirkt als Puffer bzw. als Überbrückung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht oder nicht im vollen Umfang bis zum Einsatz der gesetzlichen Rente fortgesetzt werden kann (aba, Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, e.v., BetrAV Betriebliche Altersversorgung, 2007, Seite 306). c) Das Mindestalter 60 ermöglicht einen flexiblen Übergang in den Ruhestand. Die Einschränkung der Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung muss durch zusätzliche Anstrengungen in der Betrieblichen Altersvorsorge Seite 10 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

11 kompensiert und Möglichkeiten zur Finanzierung eines flexiblen Überganges vom Arbeitsleben in die Altersrente eröffnen. Eine Ausweitung und nicht die Einschränkung der heutigen Spielräume wäre also konsequent. Die betriebliche Altersversorgung ist bestens geeignet, die speziellen Bedürfnisse einzelner Arbeitnehmergruppen oder einzelner Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzubilden. So können zum Beispiel für die häufig zitierten Dachdecker betrieblich oder branchenweit organisierte bedarfsgerechte Lösungen angeboten werden, die nicht zulasten der Steuerzahler oder der Sozialversicherungsträger gehen (aba, BetrAV, 2007, Seite 500). Der Gesetzgeber ist also gefordert, seinen Irrtum zu korrigieren und die Altersgrenze für den Leistungsbezug aus der Betrieblichen Altersvorsorge wieder auf das vollendete 60. Lebensjahr zurückzuführen. Ein weiteres Problem, ist in 118a Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthalten. Diese Vorschrift bestimmte in der Vergangenheit, dass eine Pensionskasse Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens erbringen darf. In der seit 2007 geltenden Fassung wird dieser Grundsatz zunächst bestätigt. Der Gesetzgeber hat dann neu fest gelegt, soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen. In der amtlichen Begründung zur Neufassung (BT-Drucksache 16/4191, S. 40) heißt es, es handele sich um eine Klarstellung, dass bei einem teilweise Wegfall des Erwerbseinkommens schon anteilige Renten gezahlt werden können. Dies entspräche einer bereits gängigen Praxis. Im Rahmen einer sinnvollen Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in die Lebensphase des Seite 11 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

12 Rentenstandes könne es sinnvoll sein, dass die Versicherten in dieser Zeit bereits Teilrente aus der betrieblichen Altersversorgung beziehen können. Diese Änderung des 118a Satz 2 VAG ist unzureichend. Hier ist ebenfalls der Gesetzgeber gefordert, eine Nachbesserung und Erweiterung vorzunehmen. 4.2 Lösungsansatz Als zweite Aufgabe sollte aus unserer Sicht für langjährig Versicherte ab Vollendung des 62. (60.?) Lebensjahres die Möglichkeit für den gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in die vorgezogene Altersrente ab 63 geschaffen werden. Ziel muss also ein Lösungsansatz sein, der es ermöglicht, die persönlichen Arbeitszeit auf einen festzulegenden Teil der regelmäßigen tarifvertraglichen/betrieblichen Arbeitszeit zu reduzieren und die dadurch eintretenden Einbußen beim Arbeitsentgelt (teilweise) ausgleichen. a) Dieses Ziel wird nach unserem Konzept ebenfalls mit den Vorteilen der Betrieblichen Altersvorsorge unter dem arbeitsrechtlichen Schutz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und mit der steuerlichen Förderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG) angestrebt werden. b) Dafür halten wir das von u.di e. V. (siehe Ziff. 1.) entwickelte Instrument der Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge beim gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in die vorgezogene Altersrente ab 63 für eine geeignete Lösung. Mit ihr können Verluste beim Arbeitsentgelt (teilweise) ausgeglichen werden, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen. c) Diese Form der Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge wird von den Arbeitnehmern durch Entgeltumwandlung und von den Arbeitgebern durch Zuschüsse finanziert, z.b. durch die Weitergabe der eingesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung Seite 12 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

13 Der Arbeitnehmer wandelt insbesondere solche Arbeitsentgeltbestandteile um, die künftig unregelmäßig oder als Sonderzahlungen fällig werden wie dies in der Regel bei Zeitwertkonten praktiziert wird. Dazu gehören z.b. Überstundenvergütungen, Überstundenzuschläge, sonstige Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen, Provisionen, vermögenswirksame Leistungen, Zeitwertguthaben auf Arbeitszeitkonten, Urlaubsabgeltungen. Die Zeitwertkonten dienen aber lediglich als Anschauungsmodell für die Finanzierungsmöglichkeiten und nicht als Durchführungsmodell. Die Durchführung erfolgt als Betriebliche Altersvorsorge; siehe oben Nr. 4.2a). d) Auch kann die Leistung aus dem Lösungssatz 3.2 schon früher in Anspruch genommen werden, so dass beide Leistungen zum Ausgleich der Verluste beim Arbeitsentgelt genutzt werden können. Verfasser Willi Mück, Günter Marx, Hubert Schmalz Redaktion Monika Schelenz Verantwortlich Willi Mück, Vorsitzender u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.v. Industriestraße 24, Stuttgart; Tel.: ; Fax: ; Mobil: Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Nr BOA mit u.di: Registernummer Deutsches Patent- und Markenamt Zu den satzungsgemäßen Aufgaben von u.di gehört die Förderung aller dem sozialen Wohl der Beschäftigten in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen des Dienstleistungsbereichs dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir gelegentlich nur männliche Formulierungen. So schreiben wir z.b. Arbeitnehmer, wobei ebenso Arbeitnehmerinnen gemeint sind. Dies gilt entsprechend, wenn in anderen Fällen nur männliche Formulierungen verwendet werden Seite 13 von 13 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 7/09

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