LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Irene Müller, Fraktion DIE LINKE Vorruhestand, Altersrente und Arbeitslosigkeit und ANTWORT der Landesregierung Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung gibt es ein abgestimmtes Merkblatt der Bundesagentur Vorruhestand und Altersrente. 1. Welche Vorruhestandsregelungen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt in Anspruch nehmen? Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern können neben der Regelaltersrente (siehe hierzu Antwort zu Frage 2) verschiedene weitere Formen der (vorgezogenen) Altersrente in Anspruch nehmen. Dies sind - die Altersrente für langjährig Versicherte, - die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit sowie die - die Altersrente für Frauen. Eine Altersrente für langjährig Versicherte wird gewährt, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Altersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahr des Versicherten. Bei Versicherten, die vor 1949 geboren wurden, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre stufenweise angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen möglich. Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Januar 2009 beantwortet.

2 Drucksache 5/2128 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, wenn sie bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente ab 63 Jahren. Sie können diese Rente auch vorzeitig, frühestens jedoch mit 60 Jahren erhalten. Bei Versicherten, die in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1963 geboren sind, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahre auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Rentenabschlägen von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben. Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhalten auf Antrag nur Versicherte, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren oder mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben. Außerdem müssen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens acht Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden sein und die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erfüllt sein. Die Altersgrenze von 60 Jahren für eine abschlagsfreie Rente wurde auf 65 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge ab 1946 wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Grundlage für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Vereinbarung, die sich zumindest bis auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Altersrente beansprucht werden kann, wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert, die versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) fortgesetzt und der Arbeitgeber verpflichtet, Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten zu erbringen. Der Arbeitgeber stockt den Beschäftigten das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um 20 Prozent auf und entrichtet für sie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese stellen sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu mindestens 90 Prozent des Entgelts rentenversichert ist, das sie oder er bei der bisherigen Arbeit erzielen würde. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können höhere Aufstockungsleistungen vorgesehen werden. Versicherte Frauen haben Anspruch auf eine Altersrente für Frauen, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von 60 Jahren wurde bereits auf 65 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Bei Altersrenten bestehen des Weiteren verschiedene Vertrauensschutzregelungen für bestimmte Personengruppen. Die Anhebung der Altersgrenzen erfolgt schrittweise, sodass sich der mögliche Rentenbeginn sowie die Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente für jeden Versicherten individuell gestalten. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Wann und unter welchen Bedingungen können bzw. müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern in die Altersrente eintreten? Eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Antrag des Versicherten gewährt, wenn die jeweiligen persönlichen und versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen durch den Versicherten erfüllt sind. Es gibt verschiedene Altersrenten (siehe hierzu Antwort zu Frage 1). Versicherte haben Anspruch auf eine Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreichen und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Dezember 1963 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. 3. Wie viele Arbeit suchende Frauen und Männer über 50 Jahre waren im Dezember 2008 in Mecklenburg-Vorpommern mit bzw. ohne Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosengeld-II-Leistungsbezug bei der Bundesanstalt für Arbeit gemeldet? Daten aus der Leistungsstatistik des Sozialgesetzbuches III (SGB III) liegen der Bundesagentur für Arbeit erst mit einer Wartezeit von zwei Monaten vor, ausgewertet wurde als aktuellster verfügbarer Monat der Oktober Im Oktober 2008 gab es in Mecklenburg-Vorpommern Personen (4.722 Männer und Frauen) im Alter von 50 Jahren und älter, die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) bezogen und Personen (1.892 Männer und Frauen), die als arbeitslose Nichtleistungsempfänger nach dem SGB III registriert waren. Daten aus der Leistungsstatistik des Sozialgesetzbuches II (SGB II) liegen der Bundesagentur für Arbeit erst mit einer Wartezeit von 3 Monaten vor, ausgewertet wurde als aktuellster verfügbarer Monat der August Im August 2008 bezogen Personen ( Männer und Frauen) individuelle Leistungen nach dem SGB II. 3

4 Drucksache 5/2128 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 4. Wie viele arbeitslose Frauen und Männer fielen monatlich seit Einführung der Regelung bis zum Dezember 2008 in Mecklenburg- Vorpommern unter sie sogenannte 58er-Regelung und erhalten demnach Leistungen, ohne in der Statistik als arbeitslos gezählt zu werden? Den als Anlagen 1 und 2 beigefügten Tabellen der Bundesagentur für Arbeit sind Angaben zu den Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III unter den erleichterten Vorraussetzungen des 428 SGB III (sogenannte 58er-Regelung) sowie den Empfängern von passiven Leistungen (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II unter den erleichterten Bedingungen des 65 (4) SGB II (Bezug auf die sogenannte 58er-Regelung in 428 SGB III) entnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit hat die vorhandenen statistischen Daten ab Januar 2005 (SGB III) bzw. Januar 2006 (SGB II) ausgewertet. 5. Wie viele ungeförderte freie Stellen waren bei der Bundesagentur für Arbeit im Dezember 2008 bundesweit, im Agenturbezirk Nord sowie in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet? Bei der Bundesagentur für Arbeit waren im Dezember bundesweit insgesamt Stellen für ungeförderte Beschäftigungsverhältnisse gemeldet, davon im Agenturbezirk Nord und davon in Mecklenburg-Vorpommern Bei den ungeförderten Stellen handelt es sich um Stellen ohne Angebote für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten und Personal-Service-Agenturen. Die Angaben basieren auf dem IT-System der Bundesagentur für Arbeit, ohne Daten der zugelassenen kommunalen Träger. 6. Wie viele Arbeit suchende Frauen und Männer waren bei der Bundesagentur für Arbeit im Dezember 2008 bundesweit, im Agenturbezirk Nord sowie in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet? Im Dezember 2008 waren bei der Bundesagentur für Arbeit Personen ( Männer und Frauen) Arbeit suchend gemeldet. Davon waren arbeitslos ( Männer und Frauen). Im Agenturbezirk Nord gab es im Dezember Arbeit suchende Personen ( Männer und Frauen). Davon waren arbeitslos ( Männer und Frauen). In Mecklenburg-Vorpommern waren zum gleichen Zeitpunkt Personen Arbeit suchend ( Männer und Frauen). Arbeitslos gemeldet waren davon Personen ( Männer und Frauen). 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann die Bundesagentur für Arbeit Nichtleistungsbezieherinnen und -bezieher nach dem SGB II oder dem SGB III mit welchen Auflagen und Sanktionen belegen? Die Bezeichnung Nichtleistungsempfänger wird nur für den Rechtskreis SGB III geführt. Vermittlungs- und Beratungsleistungen nach dem SGB III sind nicht an den Bezug von Arbeitslosengeld I gebunden. Für Nichtleistungsempfängerinnen und -empfänger gelten, wie für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Bestimmungen des SGB III zur Melde-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht entsprechend. Das Prinzip des Förderns und Forderns greift damit analog auch für Nichtleistungsempfänger. Für den Fall, dass Nichtleistungsempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, kann die Agentur für Arbeit auf Grundlage des 38 SGB III die Arbeitsvermittlung für einen Zeitraum von zwölf Wochen einstellen (Vermittlungssperre). 8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann die Deutsche Rentenversicherung arbeitslose Nichtleistungsbezieherinnen und -bezieher beauflagen, zwei schriftliche Bewerbungen je Kalenderwoche nachweisen zu müssen, wer trägt die Kosten dafür und welche Sanktionen drohen bei Verstoß dagegen? In 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden die versicherungsrechtlichen und die persönlichen Vorraussetzungen für den Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bestimmt. Hinsichtlich der Vorraussetzungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Der Begriff der Arbeitslosigkeit wird im Rentenversicherungsrecht nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung wird er durch das Recht der Arbeitslosenversicherung bestimmt. War der Versicherte während seiner Beschäftigungslosigkeit nicht bei einer Agentur für Arbeit gemeldet, ist der Nachweis des Vorliegens von Arbeitslosigkeit von insgesamt 52 Wochen gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu führen. Dieser prüft in eigener Zuständigkeit, ob und für welchen Zeitraum das Vorliegen von Arbeitslosigkeit anerkannt werden kann und ob ein Rentenanspruch besteht. Es ist dazu lückenlos vor allem durch Bewerbungsschreiben nachzuweisen, dass sich der Versicherte ernsthaft und fortlaufend um Arbeit bemüht hat. Vor diesem Hintergrund ist das in dem gemeinsamen Merkblatt Vorruhestand und Altersrente der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit beschriebene Verfahren anzuwenden. Durch die Rentenversicherungsträger erfolgen keine Sanktionen. Werden die Vorraussetzungen für die beantragte Rente durch den Versicherten nicht erfüllt, ist der Rentenantrag vom Rentenversicherungsträger abzulehnen. Die auf Seiten des Versicherten anfallenden Kosten können von den Rentenversicherungsträgern nicht übernommen werden. 5

6 Drucksache 5/2128 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 9. Wie bewertet die Landesregierung diese Beauflagung und wie sinnvoll realisierbar für die Betroffenen ist diese Auflage aus Sicht der Landesregierung bei der oben dargestellten Arbeitsmarkt- und Stellensituation? Bei der Rente wegen Arbeitslosigkeit handelt es sich um eine vorzeitige Altersrente für eine besondere Personengruppe. Der Gesetzgeber hat damit den besonderen sozialen Gegebenheiten älterer Versicherter Rechnung getragen, die längere Zeit arbeitslos gewesen sind. Allerdings ist die Zeit der Arbeitslosigkeit gesondert glaubhaft nachzuweisen, wenn der Versicherte sich nicht mehr bei der Agentur für Arbeit meldet. Auf diese Glaubhaftmachung, so wie es das Merkblatt vorsieht, kann aus Sicht der Landesregierung nicht verzichtet werden. Der Nachweis von Zeiten der Arbeitslosigkeit muss spätestens zur Rentenantragsstellung erfolgen. 10. Welche Initiativen hat die Landesregierung wann und mit welchem Ergebnis ergriffen bzw. welche Initiativen beabsichtigt die Landesregierung wann zu ergreifen, um gegen eine offensichtlich unrealistische und unsinnige gesetzliche Regelung, die allein auf Repression mit dem Ziel des Leistungsausschlusses schließen lässt, vorzugehen und Abhilfe zu schaffen? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2128 Anlage 1 Leistungen nach dem SGB III Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III unter den erleichterten Voraussetzungen des 428 SGB III Zeitreihe Mecklenburg-Vorpommern Berichtsmonat Erl. Voraussetzungen Insgesamt Männlich Weiblich Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Leistungen nach dem SGB III, Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III unter den erleichterten Voraussetzungen des 428 SGB III Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer

8 Drucksache 5/2128 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Anlage 2 Leistungen nach dem SGB II Empfänger von passiven Leistungen nach dem SGB II unter den erleichterten Voraussetzungen des 65 (4) SGB II Zeitreihe - endgültige Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten Mecklenburg-Vorpommern 1) Erl. Voraussetzungen Berichtsmonat Insgesamt Männlich Weiblich Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Leistungen nach dem SGB III, Empfänger von passiven Leistungen nach dem SGB II unter den erleichterten Voraussetzungen des 65 (4) SGB II Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer ) ohne Daten des zugelassenen Trägers Ostvorpommern 8

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