EINFÜHRUNG ASSISTENZBEITRAG Vernehmlassung IV Revision (6a)

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1 Kappelenring 8 fassis@bluewin.ch 3032 Hinterkappelen Fachstelle Assistenz Schweiz Stäfeliweg Plaffeien Tel stiftung@fassis.net Stiftung Assistenz Schweiz Plaffeien/Hinterkappelen, Juli 2009 EINFÜHRUNG ASSISTENZBEITRAG Vernehmlassung IV Revision (6a) Sehr geehrte Damen und Herren Der Bundesrat hat am 17. Juni die Vernehmlassung zur Revision der Invalidenversicherung eröffnet. Darin ist unter anderem zur Optimierung der Leistungen bei Hilflosigkeit die Einführung eines Assistenzbeitrages vorgesehen, welcher auf den Erfahrungen des Pilotversuchs Assistenzbudget beruht. Als Selbstbetroffene haben wir mit unserer politisch breit abgestützten Projekteingabe, welche vom Bundesrat für die Durchführung des Pilotversuches Assistenzbudget ausgewählt wurde, und der Projektbegleitung, die von uns im Rahmen vielfältiger Aufgaben auf der operativen Ebene wahrgenommen wird (AG Umsetzung, Beratung der Teilnehmenden etc.), in den vergangenen Jahren die Entwicklung eines praktikablen Assistenzmodells entscheidend mitprägen dürfen. Die Einführung eines Assistenzbeitrages der IV begrüssen wir sehr. Er stellt eine für die Betroffenen zentrale Umsetzung des Zweckartikels des Gesetzes über die Invalidenversicherung dar. Gerade bei Personen, welche in den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen sind, drängt sich eine Verbesserung deren Wahlfreiheit auf, indem sie Privatpersonen (Persönliche AssistentInnen) direkt anstellen dürfen. Eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung scheitert im herkömmlichen System nämlich allzu oft an der einseitigen Ausrichtung auf professionelle Leistungserbringer. Dieses Manko wird kaum durch die kantonalen Behindertenkonzepte beseitigt werden, welche die Kantone zur Umsetzung der NFA im Bereich der Wohnheime und Werkstätten erstellen müssen. Leistungen in normalisierten Wohn und Arbeitsformen werden im zugehörigen IFEG nämlich nicht verlangt. Kommt hinzu, dass dieses nur für Personen mit einer Rente gilt (invalide Personen) und somit erwerbstätige HE BezügerInnen nicht berücksichtigt werden. Der als Versicherungsleistung der IV ausgerichtete Assistenzbeitrag unterstützt hingegen integrative Wohnund Arbeitsformen sowie die beruflichen Erwerbsbemühungen Behinderter und ihrer Ehepartner. Der Assistenzbeitrag ist aber nicht nur aus Sicht der von einer Behinderung betroffenen Personen, sondern auch aus finanzpolitischen Gründen zu begrüssen. Das System der Sozialen Sicherheit wird mit jedem Heimaufenthalt und durchschnittlichen Kosten von rund bei leichter, bei mittelschwerer und bei schwerer Hilflosigkeit stark belastet. Demgegenüber liegen die Kosten eines bedarfsgerechten Assistenzmodells deutlich tiefer ( bis pro Jahr). 1

2 Auch zur Finanzierung teilstationärer Angebote (Werk / Tagesstätten) oder für die Spitex (Ø Vollkosten 90. /Std.) stellt die Allgemeinheit viel Geld zur Verfügung. Der Assistenzbeitrag eröffnet einen Mittelweg zwischen herkömmlichen professionellen Pflege /Betreuungsleistungen und unbezahlter innerfamiliärer Unterstützung, welche mit steigendem Hilfebedarf meist an ihre Grenzen stösst. Insgesamt ist der Vernehmlassungsentwurf aus unserer Sicht sehr gelungen. Wir bitten Sie aber, bezüglich Zielgruppe, Anstellung von Angehörigen sowie Anpassung der Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt bzw. Finanzierung unten stehende Punkte zu prüfen (nähere Erläuterungen hierzu sowie Kommentare zu den einzelnen Artikeln siehe Anhang). Mit den vorgeschlagenen Änderungen würden der Zweck des Assistenzbeitrages und die Aufgabenteilung gemäss NFA noch klarer. 1. Antrag: Anpassung der Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt (Art. 42 ter Abs. 2) Die HE ist bei Erwachsenen analog den Minderjährigen zu regeln. Sie soll an den Tagen zu Hause den doppelten Ansätzen (Abs. 1) entsprechen und an jenen mit Heimaufenthalt entfallen. Teilaufenthalt sowie Wochenend und Ferienregelungen können so individueller gestaltet werden. 2. Antrag: Art. 42 quater (neu) Anspruch Der Assistenzbeitrag soll Minderjährigen und Erwachsenen mit gesetzlicher Vertretung analog mündigen Erwachsenen offen stehen. Das Anknüpfen der Anspruchsberechtigung an die Handlungsfähigkeit (Bst. c) ist zu streichen. Damit entfällt auch die Notwendigkeit von Ausnahmebestimmungen (Abs. 2). Falls die Nachfrage dadurch die erwarteten bis BezügerInnen eines Assistenzbeitrages übersteigt, könnten zur Finanzierung der IPZ für Minderjährige sowie die im ersten Antrag vorgeschlagene Neuregelung der HE bei Heimaufenthalt herangezogen werden. Hiermit stünden im Rahmen einer kostenneutralen Umgestaltung der IV Leistungen bis zu 83 Mio. mehr zur Verfügung, um einer allfälligen, die Erwartungen übersteigenden Nachfrage für den Assistenzbeitrag gerecht zu werden. 3. Antrag: Art. 42 quinquies (neu) Umfang Die Regelung betreff allfälliger Anstellung von Angehörigen sowie von Personen in eheähnlicher Gemeinschaft (Abs. 1) ist aus dem Gesetz zu streichen und vom Bundesrat auf Verordnungsstufe zu regeln. Wir schlagen vor, dass für diese ein Drittel der im Rahmen des Assistenzbeitrages individuell maximal abzugeltenden Stunden in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. jeweils eine Stunde pro zwei extern verrechneten Assistenzstunden, um auch den Bedenken zu entsprechen, dass ansonsten Angehörige familienintern genötigt werden könnten, zur Steigerung des Haushaltseinkommens die Assistenz zu erbringen, obwohl sie mit dieser Arbeit überfordert sind. Die IV macht mit dem vorgesehenen Assistenzbeitrag einen wichtigen Schritt im Sinne des Normalisierungsprinzips. Sie setzt damit ein klares Zeichen für die Umsetzung der im Zweckartikel genannten Absicht, die berufliche Eingliederung zu stärken und Menschen mit erheblichen Behinderungen eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung zu erleichtern. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen kann die zwingend notwendige Revision kostenneutral erfolgen. Wir hoffen darum sehr, dass der Assistenzbeitrag sieben Jahre nachdem im Ständerat das Assistenzbudget einhellig als Modell der Zukunft bezeichnet wurde nun endlich eingeführt wird und danken Ihnen auch an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit. Mit freundlichen Grüssen Katharina Kanka (Präs. FAssiS/SAssiS) 2

3 Unsere Erläuterungen und Kommentare zu einzelnen Artikeln Anpassung der HE bei Heimaufenthalt (Art. 42 ter Abs. 2) Wir haben Verständnis dafür, dass die Kosteneinsparung auf Seiten der Kantone, welche diese durch die Einführung des Assistenzbeitrages generieren können, zu Gunsten der IV ausgeglichen werden soll. Da eine gemeinsame Finanzierung (Assistenzfonds / Rahmengesetz) zumindest derzeit nicht realisierbar ist, sind wir damit einverstanden, der Logik der NFA folgend die Heimfinanzierung in den Aufgabenbereich der Kantone zu delegieren und folglich die Hilflosenentschädigung (HE) im Sinne ihrer Bestimmung 1 bei Heimaufenthalt anzupassen. Allerdings vollzieht die vorgeschlagene Lösung einer Halbierung der geltenden Ansätze diese Aufgabenteilung noch nicht konsequent und würde zu Ungunsten jener ausfallen, welche nicht ständig im Heim leben, sondern regelmässig am Wochenende oder in den Ferien privat betreut werden. Hinzu kommt, dass die Unterscheidung zwischen Wohnen zu Hause (mindestens 15 Tage pro Monat) und Heimaufenthalt (mehr als 15 Tage pro Monat) für die Betroffenen noch bedeutsamer würde und stossende Leistungslücken entstehen könnten. Wir schlagen darum vor, die HE Erwachsener analog Minderjähriger nur an den Tagen auszurichten, an denen sich diese nicht in einem Heim aufhalten. Dabei wäre von Seiten der IV Stellen auf die Aufenthaltstage abzustellen, welche die Behinderten mit dem gewählten Heim vertraglich abmachen. Unser 1. Antrag Art. 42, Abs. 5 5 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 oder in einem Heim. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt Art. 42 ter, Abs. 1 und 2 (streichen) 1 Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag. 2 Die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, beträgt die Hälfte der Ansätze nach Absatz 1. Art. 42 quater (neu) Anspruch Bst. a: Absolut nachvollziehbar ist für uns, den Assistenzbeitrag nur Personen mit anerkannter Hilflosigkeit zugänglich zu machen, da bei diesen ein entsprechend messbarer umfangreicher Bedarf an regelmässiger Hilfe Dritter gegeben ist. Wir würden es begrüssen, wenn eine analoge Regelung der Abgeltung des behinderungsbedingten Bedarfes an Hilfe Dritter auch bei der Unfall und Militärversicherung getroffen werden könnte. Bst. b: Ebenso nachvollziehbar ist für uns die Argumentation, den Assistenzbeitrag nur ausserhalb eines Heimes zu gewähren. Wichtig ist jedoch, dass HeimbewohnerInnen entsprechend informiert werden und ihnen die notwendige Unterstützung analog Pilotversuch bei einem Heimaustritt angeboten wird. Ein allfälliger Teilaufenthalt in einem Heim muss bei der Berechnung des Assistenzbeitrages entsprechend einfliessen (Bedarf/Höchstbetrag), um Fehlanreize und Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Bst. c / Absatz 2: Wir begrüssen, dass die Zielgruppe für den Assistenzbeitrag gegenüber dem Entscheid des Bundesrates vom vergangenen Sommer (Einschränkung auf mündige Erwachsene) nun mit einer Ausnahmeregelung im Einzelfall den individuellen Gegebenheiten und Lebensentwürfen besser angepasst wurde. In der Tat wäre ein Ausschluss von Minderjährigen und bevormundeten 1 Art. 42 IVG: und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Dieser Zweck ist nicht erfüllt, wenn die HE von den Institutionen bei den Betreuten eingefordert wird 3

4 Erwachsenen diskriminierend und sachlich abgesehen von Wortspielereien nicht gerechtfertigt. 2 Selbstbestimmung und Eigenverantwortung beginnen nicht erst mit 18 Jahren. In der Kinder und Jugendzeit werden für den weiteren Lebensweg entscheidende Weichen gestellt. Kinder sollten in ihrer Familie aufwachsen und eine Ausbildung mit möglichst guten Chancen für eine berufliche Eingliederung absolvieren können. Die Einbindung Minderjähriger in den Assistenzbeitrag ist auch deshalb wichtig, weil rund die Hälfte der erwachsenen HE BezügerInnen diese aufgrund eines Geburtsgebrechens bezieht. Der Einbezug Minderjähriger wird darum längerfristig die Nachfrage institutioneller Angebote bremsen, was namentlich zu einer Reduktion oder zumindest einem Ausbaustopp bei den Heimen führen dürfte. 3 Da der Assistenzbeitrag einerseits herkömmliche Leistungen der IV ablöst oder ergänzt (Intensivpflegezuschlag, medizinische Massnahmen für Geburtsbehinderte im Rahmen der Hauspflege, Ausbildungsstätte) und andererseits bei Minderjährigen der Assistenzbereich Haushalt entfällt sowie ein Besuch einer Behinderteninstitution analog Erwachsener beim Assistenzbeitrag angerechnet werden soll(te), würde die IV aufgrund deren Einbezug kaum zusätzlich belastet. 4 Minderjährigen muss darum der Assistenzbeitrag wie im Pilotversuch praktiziert ebenfalls offen stehen, wenn ihre Eltern die mit dem Arbeitgebermodell verbundene Eigenverantwortung zu übernehmen bereit sind. Auch bezüglich einem allfälligen Ausschluss von Erwachsenen mit gesetzlicher Vertretung 5 sollte man sich stets den Zweck des Assistenzmodells vor Augen führen: Der Assistenzbeitrag eröffnet den Betroffenen eine Alternative zu herkömmlichen Betreuungsformen (Institutionen oder Spitex). Die meisten Behinderten können in irgendeiner Form ihren Willen äussern, wie sie leben möchten. Das sollte soweit möglich respektiert werden. Ebenso sind die Bemühungen der gesetzlichen Vertretung zu honorieren, wenn diese bereit ist, die mit dem Arbeitgebermodell verbundene Eigenverantwortung zu übernehmen. Es wäre stossend, wenn diese zwar der behinderten Person einen Heimplatz vermitteln kann, nicht jedoch eine Persönliche Assistenz organisieren darf. Unser 2. Antrag Art. 42 quater 1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, welche a. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 Absätze 1 4 erfüllen und b. zu Hause leben; und c. handlungsfähig im Sinne von Artikel 13 des Zivilgesetzbuches sind. 2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, unter denen Minderjährige oder Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Die gegenüber den Leistungen und Verwendungsvorgaben des Pilotversuches verschärften Regelungen des Assistenzbeitrages werden die Nachfrage und damit die Kosten für die IV dämpfen. Wir erwarten in Übereinstimmung mit der Vernehmlassungsvorlage, dass im Laufe der Zeit bis Personen einen Assistenzbeitrag in Anspruch nehmen werden. Dies bedeutet eine gegenüber dem Pilotversuch vervierfachte Nachfrage bzw. dass 10% der HE BezügerInnen bzw. 20% jener zu Hause 2 Vgl. auch den Aufruf, der von zahlreichen Behindertenorganisationen getragen wird und von Personen unterschrieben wurde auf % der Teilnehmenden sind dank dem Assistenzbudget aus einem Behindertenheim oder Alters /Pflegeheim ausgetreten. 7% der Teilnehmenden wären ohne Assistenzbudget demnächst in ein Heim eingetreten. Im Rahmen der Evaluation fand eine Befragung aller HE BezügerInnen in den Behindertenheimen der Pilotkantone BS/SG/VS statt. Dabei gaben 18% der Befragten an, dass sie bei genügender Unterstützung zu Hause nicht ins Heim eingetreten wären. 36% möchten gerne ausserhalb eines Heimes leben 4 Entspricht die Nachfrage der Minderjährigen derjenigen gemäss BSV Berechnung der Erwachsenen, wäre mit Minderjährigen zu rechnen 5 Im Pilotversuch hat rund ein Drittel der erwachsenen Teilnehmenden einen Beistand/Vormund 4

5 das Arbeitgebermodell leben werden. Dies wäre im Vergleich zum Ausland ein guter Erfolg. 6 Es besteht also kein Grund, aus Angst vor einer zu grossen Nachfrage die Anspruchsberechtigung einzuschränken. Die Steuerung sollte über die Leistung erfolgen, welche ein möglichst normalisiertes Leben mit Persönlicher Assistenz zum Ziel hat. Falls die Nachfrage durch den Verzicht einer Einschränkung bei der Anspruchsberechtigung die erwarteten bis BezügerInnen eines Assistenzbeitrages übersteigt, könnten zur Finanzierung der IPZ für Minderjährige 7 sowie die im ersten Antrag vorgeschlagene Neuregelung der HE bei Heimaufenthalt 8 herangezogen werden. Hiermit stünden im Rahmen einer kostenneutralen Umgestaltung der IV Leistungen bis zu 83 Mio. mehr zur Verfügung, um einer allfälligen, die Erwartungen übersteigenden Nachfrage für den Assistenzbeitrag gerecht zu werden. Art. 42 quinquies (neu) Umfang Abs. 1: Die Anknüpfung des Assistenzbeitrages an das Arbeitgebermodell unterstützen wir voll und ganz. Dieses bildet den Kerngedanken der Persönlichen Assistenz ab, bei welcher die Betroffenen jene Kompetenzen hinsichtlich Personalauswahl, Einsatzplanung, Aufgabenstellung und Entlohnung übernehmen, wie sie die Selbstbestimmt Leben Bewegung schon seit langem umschreibt. Mit der zusätzlich ausgerichteten HE haben die Versicherten zudem die Option, einen Teil der Leistungen im Auftragsverhältnis beispielsweise bei einer Organisation zu beziehen. Dies erscheint uns aufgrund der Erfahrungen im Pilotversuch sachgerecht 9 und mit der Aufgabenteilung gemäss NFA kompatibel. 10 Mühe haben wir hingegen mit dem kategorischen Ausschluss einer Anstellung von nahestehenden Verwandten oder Partnern. 11 Sicherlich ist dies eine Frage, die sich generell im Rahmen der Sozialund Familienpolitik stellt und darum nicht spezifisch in die Diskussion der Ausgestaltung eines Assistenzbeitrages gehört. Dennoch möchten wir an die Erfahrungen im Pilotversuch erinnern, in dem Angehörige ihre externe Erwerbstätigkeit nur deshalb reduzieren/aufgeben konnten, weil sie neu eine bezahlte Stelle als AssistentInnen antreten durften. Auch lassen Leistungen wie der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige oder die Ergänzungsleistungen im Rahmen eines nachweisbaren Einkommensverlustes Angehörige als Leistungserbringer zu. Hier sollte die IV im Rahmen des Assistenzbeitrages nicht zurückstehen. Dennoch erscheint es uns ebenso wichtig, dass nicht sämtliche Assistenzleistungen durch Angehörige erbracht werden, weil sonst die Abhängigkeit der Behinderten zu gross und erhebliche Probleme entstehen, wenn die notwendige Hilfe plötzlich nicht mehr familienintern erbracht werden kann (z.b. bei Tod der Eltern). Auch tritt die angestrebte Entlastung der Angehörigen nicht ein, wenn diese die ganze Assistenz (und darüber hinaus noch andere unbezahlte Hilfeleistungen) erbringen. Es sollte darum nur ein Teil des Assistenzbeitrages für Angehörige aufgewendet werden dürfen. Die entsprechenden Regelungen kann der Bundesrat auf Verordnungsstufe 6 Gemäss evaluierten ausländischen Assistenzmodellen liegt der Anteil der BezügerInnen eines Persönlichen Budgets, die das Arbeitgebermodell umsetzen, in Schweden bei weniger als 4%, in Norwegen bei 9%, in Deutschland bei knapp jeder 7. Person und in den Niederlanden bei 20% 7 Ausgaben IPZ derzeit 56 Mio., deren zweckmässige Verwendung durch die Betroffenen nicht nachgewiesen werden muss 8 Ausgaben HE/Heim Erwachsene derzeit 90 Mio., Neuregelung: ca. 10% Tage ausserhalb Heim mit doppelter HE = 18 Mio. 9 Die am Pilotversuch Teilnehmenden haben mehrheitlich das Arbeitgebermodell angewendet 10 In den Aufgabenbereich der Kantone fallen neben der Finanzierung der Institutionen die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, wohingegen die individuellen Leistungen in den Aufgabenbereich des Bundes gehören 11 In Deutschland Österreich, Niederlanden und Schweden ist die Anstellung von Angehörigen als AssistentInnen erlaubt. In den Niederlanden können sich Eltern von behinderten Kindern selber beauftragen. In Schweden können Angehörige nicht direkt angestellt, sondern müssen via Organisationen beauftragt werden (was teuer ist). In Grossbritannien waren Leistungen von Angehörigen im selben Haushalt ausgeschlossen, neu werden sie akzeptiert, wenn Angehörige eigens dafür in die Wohnung der behinderten Person einziehen. In Österreich werden neu im KVG Angehörige als sog. Laienhelfer als Persönliche AssistentInnen akzeptiert, wenn sie unter Aufsicht einer professionellen Pflegeorganisation stehen, das Pflegeverhältnis ausschliesslich zu einer Person besteht und ausserhalb eines Heimes erfolgt 5

6 vornehmen. Dabei könnte auch geprüft werden, zwischen angestellten Angehörigen inner und ausserhalb desselben Haushaltes zu unterscheiden. Unser 3. Antrag Art. 42 quinquies 1 Die Versicherung entrichtet einen Assistenzbeitrag an Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und von einer natürlichen Person erbracht werden, welche von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird. (Rest streichen) 4 Der Bundesrat regelt: d. Die Anerkennung einer Anstellung von natürlichen Personen, die mit der versicherten Person verheiratet sind, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt, oder mit ihr in gerader Linie verwandt ist (Assistenzperson). Wir schlagen vor, dass für diese nahestehenden Personen ein Drittel der im Rahmen des Assistenzbeitrages individuell maximal abzugeltenden Stunden in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. jeweils eine Stunde pro zwei extern verrechneten Assistenzstunden, um auch den Bedenken zu entsprechen, dass ansonsten Angehörige familienintern genötigt werden könnten, zur Steigerung des Haushaltseinkommens die Assistenz zu erbringen, obwohl sie mit dieser Arbeit überfordert sind. Die finanziellen Auswirkungen werden sich unserer Meinung nach in vertretbaren bescheidenen Rahmen bewegen, da Persönliche AssistentInnen bei der Ausgleichskasse gemeldet werden und ihren aus dem Assistenz Arbeitsverhältnis erzielten Lohn wie jedes andere Einkommen regulär versteuern müssen was beim IPZ und dem EL Flick nicht vorgegeben ist und dadurch die zu entrichtenden Steuern steigen sowie Unterstützungsleistungen an die Familie (z.b. Prämienverbilligung für die Krankenkassen) sinken können. 12 Abs. 2: Das Abstützen auf den zeitlichen Umfang des regelmässigen Hilfebedarfes ist sinnvoll. Wir regen an zu prüfen, ob neben den in den Buchstaben a c aufgeführten Leistungen, welche durch den Assistenzbeitrag wo nötig ergänzt werden sollen, ebenfalls (wie im erläuternden Bericht erfolgt) auf Gesetzesstufe der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige sowie die Beiträge der IV an die Hauspflege von Personen mit Geburtsgebrechen ebenfalls explizit genannt werden müssten, um spätere Missverständnisse und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Abs. 3: Uns ist klar, dass eine generelle Umstellung sämtlicher Leistungen im Bereich des behinderungsbedingten Bedarfs an persönlicher Hilfeleistungen von der Objektfinanzierung (Bau / Betriebsbeiträge, andere Subventionen) zur Subjektfinanzierung nicht Gegenstand des Assistenzbeitrages sein kann, da dieser einzig von der IV getragen wird. Entsprechende Modelle, die mehr auf den individuellen Bedarf ausgerichtet sind, 13 können die Kantone in ihren Behindertenkonzepten vorsehen, welche diese im Rahmen der NFA dem Bundesrat vorlegen müssen. Mit dem Assistenzbeitrag werden die kantonalen Leistungen, wie immer sie auch ausgestaltet werden, effizient und zum Wohl der Betroffenen ergänzt. Der gleichzeitige Bezug (teil)stationärer und/oder ambulanter Leistungen des herkömmlichen Pflege /Betreuungssystems ist bei der Berechnung des Assistenzbeitrages sowie dessen Höchstbetrages hinsichtlich zeitlichen wie auch finanziellen Umfang adäquat anzurechnen. Abs. 4, Bst. a: Als Bereiche sind die im Pilotversuch angewendeten zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass die Spannweite der Leistungen weiterhin den unterschiedlichen Schweregraden einer Behinderung gerecht wird. 12 Dies führte im Pilotversuch dazu, dass Angehörige von einer Anstellung als AssistentInnen absahen oder Familien aus dem Pilotversuch austraten 13 z.b. durch Fachkräfte begleitetes Wohnen, durch Institutionen betreute externe Wohngruppen, lebenspraktische Begleitung professioneller Dienste, psychiatrische Begleitung zu Hause, Behindertentaxi, Begleit und Freizeitdienste... 6

7 Bst. b: Bei den Tarifen kann auf die Erfahrungen des Pilotversuches abgestützt werden. Da in diesem nur selten eine erhöhte Qualifikation beantragt wurde, sich für deren Anerkennung keine klaren Standards herauskristallisierten und Leistungserbringende mit entsprechendem Diplom meist über herkömmliche Finanzierungsquellen abrechnen, sind wir mit einem einheitlichen Tarif pro Zeiteinheit einverstanden. Bei Personen, die in der Nacht viel Hilfe benötigen (mehr als zweimal, so dass die Persönliche AssistentIn keine wirklichen Schlafphasen einschalten kann), hat der Pilotversuch gemäss Rückmeldungen aus den Stützpunkten gezeigt, dass die bisherige Nachtpauschale von 50. Franken zu tief ist, um familienextern AssistentInnen zu finden. Eine Erhöhung sollte darum geprüft werden bzw. generell ist eine regelmässige Erhebung der Bedarfsgerechtigkeit am Arbeitsmarkt vorzusehen, so dass AssistentInnen adäquat entlohnt werden können. Die Tarife sind künftig regelmässig wie im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen der Teuerung (Index seit 2006) anzupassen. Bst. c: Als Ausgaben müssen neben den üblichen Lohnkosten sämtliche finanzielle Verpflichtungen anerkannt werden, die der versicherten Person gemäss OR aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Art. 42 sexies (neu) Selbstbehalt Die Leistungen der IV sind weitgehend unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Versicherten ausgestaltet. Dies scheint uns auch wichtig, weil sonst wie bei den dem Bedarfsprinzip folgenden Ergänzungsleistungen Fehlanreize hinsichtlich beruflicher Eingliederungsbemühungen der Betroffenen entstehen. Die moderate Kostenbeteiligung, wie sie im Pilotversuch praktiziert wurde, hat sich unserer Meinung nach bewährt. Wichtig ist, dass bei Befreiung der EL BezügerInnen vom Selbstbehalt weiterhin ein Freibetrag 14 vorgesehen wird, weil es sonst zu stossenden Ungerechtigkeiten gegenüber Nicht EL BezügerInnen kommen kann. Art. 42 septies (neu) Koordination mit Beiträgen der Krankenpflegeversicherung Eine verbesserte Koordination zwischen dem Pflegebeitrag der KV und dem Assistenzbeitrag der IV halten wir grundsätzlich für sachgerecht. Allerdings muss bei einer Anrechnung des Pflegebeitrages sichergestellt werden, dass die pflegebedürftigen HE BezügerInnen mit diesem auch Privatpersonen anstellen dürfen. Solange sie einseitig auf professionelle Pflegekräfte wie die Spitex verwiesen werden, muss der Assistenzbeitrag alternativ den ganzen zeitlichen Bedarf berücksichtigen. Art. 42 octies (neu) Beginn und Ende des Anspruchs Mit den vorgeschlagenen Regelungen sind wir einverstanden. Abs. 4: Für die Rechnungsstellung der beanspruchten Assistenzstunden ist die vorgesehene Frist grosszügig. Da Abrechnungen der Ausgleichskassen, Unfallversicherungen und Pensionskassen jedoch meist erst im Frühjahr des Folgejahres erfolgen, kann sich die Rechnungskontrolle der IV Stellen über die vorgesehenen 12 Monate hinaus verzögern. Zwingend ist eine praktikable Lösung analog dem Pilotversuch zu treffen, damit die Entlohnung der Assistenzpersonen wie bei Anstellungsverhältnissen zu erwarten pünktlich erfolgt. Dies bedingt sowohl die Gewährung eines Vorschusses (auf der Basis des ermittelten Assistenzbedarfs oder vorgelegter Arbeitsverträge) als auch eine rasche Rückerstattung der in Rechnung gestellten Assistenzstunden. 14 Freibetrag auf dem steuerbaren Einkommen: bei Alleinstehenden, bei Paaren plus pro Kind 7

8 Schlussbestimmungen Bst. b: Wir begrüssen den vorgesehenen nahtlosen Übergang für die Teilnehmenden im Pilotversuch hin in die Regelungen des Assistenzbeitrages. AHVG Art. 43 ter (neu) Assistenzbeitrag im Alter Den vorgesehenen Besitzstand bei Übertritt ins AHV Alter, den ja auch die Hilflosenentschädigung schon kennt, begrüssen wir. Es wäre stossend, wenn ohne eine derartige Regelung Betroffene ihre Angestellten entlassen und voraussichtlich in ein Heim eintreten müssten. ELG Mit den aufgeführten Anpassungen sind wir einverstanden, da der Assistenzbeitrag analog der sie ergänzenden Hilflosenentschädigung als Beitrag an Behinderungskosten zu handhaben ist. 8

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