Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Österr. Subventionen Begriffsdefinition. SS 2016 Kurt Reindl

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Österr. Subventionen Begriffsdefinition. SS 2016 Kurt Reindl"

Transkript

1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Österr. Subventionen Begriffsdefinition SS 2016 Kurt Reindl 1

2 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen Begriffsdefinition 4. UE Österr. Subventionen Vergabeverfahren 5. UE EU-Subventionen Überblick 6. UE EU-Beihilfenaufsicht Überblick 7. UE EU-Beihilfenaufsicht Begriffsdefinition 8. UE EU-Beihilfenaufsicht Vereinbarkeit mit Binnenmarkt 9. UE EU-Beihilfenaufsicht Verfahren 10. UE Innerstaatliche Rechtsschutzeinrichtungen 11. UE EU-Rechtsschutzeinrichtungen 2

3 Fallbeispiel Vergrößerung der Druckerei und Errichtung des Filmstudios: Gemeinde G verkauft ein Grundstück zu einem sehr günstigen Preis unter der Bedingung, dass sich die Print-GmbH in der Gemeinde G niederlässt. Errichtung der neuen Produktionshalle: Gemeinde G stellt Bedienstete kostenlos zur Verfügung Laufende Betriebskosten: Gemeinde G gewährt jährlichen Zuschuss unter der Bedingung, dass Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde G beschäftigt werden. Bankkredit: Gemeinde G gibt Bürgschaftserklärung ab. Handelt es sich dabei jeweils um Subventionen isd Verwaltungsrechtslehre? 3

4 Fallbeispiel Die Print-GmbH soll im Rahmen einer internationalen Filmproduktion die Durchführung der Dreharbeiten für einen Fernsehdokumentarfilm über den oberösterreichischen Komponisten Anton Bruckner verantworten. Sie beantragt dafür eine Filmförderung des Bundes (Zuschuss zu den Herstellungskosten). Darüber hinaus vereinbart die Print-GmbH mit der Tourismusgemeinde G, in dem Film kulturell wertvolle Schauplätze der Gemeinde G in den Mittelpunkt zu rücken. Im Gegenzug soll sie von der Gemeinde G für die Dreharbeiten Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Handelt es sich dabei jeweils um Subventionen isd Verwaltungsrechtslehre? 4

5 Ö: Lehre und Judikatur Subventionsbegriff der Verwaltungsrechtslehre Merkmalschema eines verwaltungsrechtlichen Subventionsbegriffs laut Wenger, Funktion und Merkmale eines verwaltungsrechtlichen Subventionsbegriffs, in: Wenger (Hrsg), Förderungsverwaltung (1973) 25 ff: Subventionsmittel Subventionsverhältnis zwischen Subventionsgeber und Subventionsempfänger Subventionszweck Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinne ist eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt. (Wenger, Funktion aao 42) Kein marktmäßiges Entgelt Subventionsgerechtes Verhalten 5

6 Ö: Lehre und Judikatur Subventionsbegriff laut Judikatur Unter einer Subvention wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, sofern sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt. (RIS RS ) Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mitteln betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet. (RIS RS ) Beisatz: Wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das anstelle eines marktgerechten Entgelts tritt. (OGH , 9 Ob 95/01p) Beisatz: Diese Forderungsmaßnahmen stellen keine Zuwendungen ohne Gegenleistung" dar. (OGH Ob 80/04d ) 6

7 Ö: Lehre und Judikatur Beispiele für im öffentlichen Interesse gelegenes subventionsgerechtes Verhalten Im vorliegenden Fall war die Gewährung der Förderung an die im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung der Förderungsnehmerin zur Verringerung der Schadstoffbelastung der in den Bodensee gelangenden Abwässer geknüpft. (OGH , 1 Ob 229/08w) Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses verpflichtete sich der Kläger unter anderem zur biologischen Wirtschaftsweise (OGH , 8Ob80/04d) Gewährung von Geldzuwendungen zugunsten von österreichischen Unternehmern der gewerblichen Wirtschaft unter anderem für die Herstellung firmeneigener, der Absatzwerbung für österreichische Produkte im Ausland gewidmeter Publikationen zur Förderung des Warenverkehrs mit dem Ausland (OGH , 6Ob514/95) Durchführung von Dreharbeiten in Österreich (zb 2 Abs 1 Filmstandortgesetz BGBl I 2014/40 ivm ivm 5 Abs 2 Filmstandort Österreich Förderungsrichtlinien) 7

8 Ö: Lehre und Judikatur Subventionen umfassen nur Zuwendungen und keine Verschonungen von Lasten steuern das Verhalten des Subventionsempfängers (subventionsgerechtes Verhalten bzw herbeizuführenden Erfolg) sind nicht beschränkt auf Unternehmer 8

9 Fallbeispiel Die Print-GmbH soll im Rahmen einer internationalen Filmproduktion die Durchführung der Dreharbeiten für einen Fernsehdokumentarfilm über den oberösterreichischen Komponisten Anton Bruckner verantworten. Sie beantragt dafür eine Förderung des Bundes (Zuschuss zu den Herstellungskosten). Handelt es sich um eine Förderung im Sinne des Bundeshaushaltsrechts? 9

10 Ö: BHG Förderungsbegriff gem BHG Direkte Förderungen gem 30 Abs 5 Satz 1 BHG 2013: Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. Unter einer Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Indirekte Förderungen gem 47 Abs 3 Z 2 BHG 2013: geleistete[ ] Einzahlungsverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden 10

11 Fallbeispiel Vergrößerung der Druckerei und Errichtung des Filmstudios: Gemeinde G verkauft ein Grundstück zu einem sehr günstigen Preis unter der Bedingung, dass sich die Print-GmbH in der Gemeinde G niederlässt. Errichtung der neuen Produktionshalle: Gemeinde G stellt Bedienstete kostenlos zur Verfügung Laufende Betriebskosten: Gemeinde G gewährt jährlichen Zuschuss unter der Bedingung, dass Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde G beschäftigt werden. Bankkredit: Gemeinde G gibt Bürgschaftserklärung ab. Handelt es sich um Förderungen im Sinne des TDBG 2012? 11

12 Fallbeispiel Die Print-GmbH soll im Rahmen einer internationalen Filmproduktion die Durchführung der Dreharbeiten für einen Fernsehdokumentarfilm über den oberösterreichischen Komponisten Anton Bruckner verantworten. Sie beantragt dafür eine Förderung des Bundes (Zuschuss zu den Herstellungskosten). Darüber hinaus vereinbart die Print-GmbH mit der Tourismusgemeinde G, in dem Film kulturell wertvolle Schauplätze der Gemeinde G in den Mittelpunkt zu rücken. Im Gegenzug soll sie von der Gemeinde G für die Dreharbeiten Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Handelt es sich um Förderungen im Sinne des TDBG 2012? 12

13 Ö: TDBG Förderungsbegriff gem Transparenzdatenbankgesetz 2012 TDBG (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten. (2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt. (3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung. (4) Zu den Förderungen zählen insbesondere 1. Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982; 2. die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß 108c EStG 1988; 3. Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996; 4. Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird; 5. Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993; 6. [ ] [ ] 13

14 Ö: TDBG 1891 BlgNR 24. GP, 8: Zu 8: [ ] Die Definition des Begriffes Förderung lehnt sich an 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BGBl. I Nr. 139/2009) an. Abs. 4 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Förderungen. Obwohl die demonstrative Aufzählung des 8 Abs. 4 vor allem gesetzlich geregelte Förderungen umfasst, zählen selbstverständlich auch alle Leistungen, die mit Mitteln des Zivilrechts (durch Förderverträge oder Auslobungen) erbracht werden zum Förderbegriff des 8. Ihre konkrete Ausgestaltung wird vor allem durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004; BGBl. II Nr. 51/2004), sowie durch interne Förderrichtlinien geregelt. Mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ( 39 Abs. 1) können einzelne Förderungen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, aber grundsätzlich die Definition des Förderungsbegriffes erfüllen würden, ausgenommen werden. Zusätzlich können Leistungen, die in der gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten sind, aber der allgemeinen Definition des Förderungsbegriffes entsprechen, ausdrücklich benannt werden. 14

15 Ö: Art 15a B-VG Förderungsbegriff lt Vereinbarung gem Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank Artikel 7 - Förderungen (1) Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten. (2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt. (3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung. (4) Nicht als Förderung gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der diese Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt. Das gilt nicht für Einlagen und Beiträge jeder Art des Bundes. 15

16 Ö: Art 15a B-VG Artikel 1 - Grundsätze [ ] 4. Die Parteien kommen überein, dass die weiteren Schritte von der Leistungsangebotsdatenbank hin zu einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sich nicht aus dieser Vereinbarung ergeben; insbesondere dass aufgrund dieser Vereinbarung keine Pflicht besteht zur Mitteilung a) von personenbezogenen Daten durch Länder; b) von Leistungsangeboten der Gemeinden durch Länder oder Gemeinden und c) von personenbezogenen Daten durch Gemeinden. 16

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (5) Subventions- und Beihilfenbegriff (I) SS 2012 Kurt Reindl

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (5) Subventions- und Beihilfenbegriff (I) SS 2012 Kurt Reindl Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (5) Subventions- und Beihilfenbegriff (I) SS 2012 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der

Mehr

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1)

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1) Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1) Einführung SS 2013 Kurt Reindl 1 Drei Studienrichtungen 1. Diplomstudium Rechtswissenschaften (ReWi) STUDIENSCHWERPUNKT ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT

Mehr

Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 15/2000

Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 15/2000 R I C H T L I N I E F Ü R D I E G E W Ä H R U N G E I N E S Z U S C H U S S E S Z U D E N V E R S I C H E R U N G S P R Ä M I E N F Ü R V E R S I C H E R B A R E R I S I K E N I N D E R L A N D W I R T

Mehr

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3)

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2012 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen

Mehr

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3)

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2014 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen I 3. UE Rechtliche Grundlagen II 4. UE Rechtliche

Mehr

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) 854.. Oktober 989 (Stand: 0.0.99) Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 7ff. des Reglementes

Mehr

Steuerrechtliche Relevanz von EU-Forschungsförderungen im 7. Rahmenprogramm

Steuerrechtliche Relevanz von EU-Forschungsförderungen im 7. Rahmenprogramm Steuerrechtliche Relevanz von EU-Forschungsförderungen im 7. Rahmenprogramm I. Einkommenssteuerrechtliche Relevanz 1. Allgemeines Wenn ein/e österreichische/r UnternehmerIn von der Europäischen Kommission

Mehr

ANTRAG. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

ANTRAG. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird 937/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 6 937/A XX.GP ANTRAG der Abgeordneten Dipl. - Kfm. Mag. Josef Mühlbachler. Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Nowotny, Dipl. - Kfm. Dr. Stummvoll und Genossen betreffend ein

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung Deutscher Bundestag Drucksache 16/886 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Mehr

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz TDBG); Stellungnahme der Datenschutzkommission

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz TDBG); Stellungnahme der Datenschutzkommission 7/SN-189/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 REPUBLIK ÖSTERREICH A-1010 Wien, Hohenstaufengasse 3 Tel. ++43-1-531 15/0 Fax: ++43-1-531 15/2690 e-mail: dsk@dsk.gv.at

Mehr

Bonus für die Einbringung von Eigenkapital

Bonus für die Einbringung von Eigenkapital Bonus für die Einbringung von Eigenkapital bei Gründungs- und Nachfolgeprojekten von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern (Gründungs-/ Nachfolgebonus) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der aws-zuschussrichtlinie

Mehr

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3)

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2013 Kurt Reindl 1 Fallbeispiel Michaela M ist Absolventin des Bachelorstudiums Medientechnik und -design der Fachhochschule

Mehr

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil 1 von 9 Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand

Mehr

ÖNorm B 2110 Ausgabe 2009 Vertragsstrafe Leistungsbehinderung Sicherstellung Forcierungskosten

ÖNorm B 2110 Ausgabe 2009 Vertragsstrafe Leistungsbehinderung Sicherstellung Forcierungskosten FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT MÄRZ 2010 03 213 312 ÖNorm B 2110 Ausgabe 2009 Vertragsstrafe Leistungsbehinderung Sicherstellung Forcierungskosten Haftungsausfüllung beim Anlegerschaden Gewährleistung

Mehr

Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) Österreichischer Stabilitätspakt 2012

Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) Österreichischer Stabilitätspakt 2012 Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) Österreichischer Stabilitätspakt 2012 Rechtliche Aspekte der Eurorettung 14. Dezember 2012 1 Grundlagen Unionsrechtliche Vorgaben zur Haushaltsdisziplin Unionsprimärrecht

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 4 C 339/13 Verkündet am 24.04.2013 Abschrift I Amtsgericht Stuttgart Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1) 2) 1 Prozessbeyollmächtigte zu 1

Mehr

Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt

Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt Schwerpunkte und Zielsetzungen der Behindertenanwaltschaft

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Kurt Reindl (148.003) Klausurenkurs Verfassungsrecht SS 2009 Fr 08.05.2009, 09:00 10:30 Uhr Cyber-LVA Musterlösung Zweite Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11

Mehr

Auftragsvergaben/Vergaberecht (1) Einführung. SS 2013 Kurt Reindl

Auftragsvergaben/Vergaberecht (1) Einführung. SS 2013 Kurt Reindl Auftragsvergaben/Vergaberecht (1) Einführung SS 2013 Kurt Reindl 1 Drei Studienrichtungen 1. Diplomstudium Rechtswissenschaften (ReWi) STUDIENSCHWERPUNKT ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT 2. Bachelorstudium

Mehr

Vertrag über die aus der Hauptstadtfunktion Berlins abgeleitete Kulturfinanzierung und die Abgeltung von Sonderbelastungen der Bundeshauptstadt

Vertrag über die aus der Hauptstadtfunktion Berlins abgeleitete Kulturfinanzierung und die Abgeltung von Sonderbelastungen der Bundeshauptstadt Vertrag über die aus der Hauptstadtfunktion Berlins abgeleitete Kulturfinanzierung und die Abgeltung von Sonderbelastungen der Bundeshauptstadt - Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2007 - Die Bundesrepublik

Mehr

wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-GV), BGBl. II Nr. xxx/2012 sind. Dabei ist zwischen nachfrageseitigen und angebotsseitigen Maßnahmen zu

wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-GV), BGBl. II Nr. xxx/2012 sind. Dabei ist zwischen nachfrageseitigen und angebotsseitigen Maßnahmen zu E n t wurf Verordnung der Bundesministerin für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen Aspekte wirtschaftspolitischer Auswirkungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 18. August 2009 Teil I 78. Bundesgesetz: Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz ULSG sowie Änderung des Interbankmarktstärkungsgesetzes,

Mehr

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde LEONARDO DA VINCI Mobilität Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde Im Rahmen des EU-Berufbildungsprogramms LEONARDO DA VINCI Mobilität führt die Nationale Agentur Bildung für Europa (NA)

Mehr

Transparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014

Transparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014 Transparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014 Anton Reinl Inhalt Europäische Transparenzinitiative Exkurs: staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten Regelung 2008

Mehr

Henrike Vieregge. Subventionsrecht in Deutschland und Japan - ein Rechtsvergleich

Henrike Vieregge. Subventionsrecht in Deutschland und Japan - ein Rechtsvergleich Henrike Vieregge Subventionsrecht in Deutschland und Japan - ein Rechtsvergleich Veröffentlichungen der Deutsch-Japanischen Juristen Vereinigung Bd. 13 GLIEDERUNG UND INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGS- UND

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Gewährleistung der zukünftigen Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen - Anpassung der VO an die geltenden innerstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften

Mehr

FÖRDERUNGSANSUCHEN WEITERBILDUNG FÜR BERUFSKRAFTFAHRER/INNEN

FÖRDERUNGSANSUCHEN WEITERBILDUNG FÜR BERUFSKRAFTFAHRER/INNEN Ł Wirtschaft und Innovation An die Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Körblergasse 111-113 8021 Graz FÖRDERUNGSANSUCHEN WEITERBILDUNG FÜR BERUFSKRAFTFAHRER/INNEN Firma:

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 14. Dezember 2010 Teil I 105. Bundesgesetz: Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 BBKG 2010 (NR: GP XXIV RV 875 AB 946 S. 85. BR:

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus Stammfassung: BGBl. Nr. 432/1995 idf: BGBl. I Nr. 19/2003 Artikel I 1 (1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur

Mehr

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung BUNDESFINANZHOF Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Zahlungsmodalitäten. Patrick Pfister. Institut für Recht der Wirtschaft Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

Zahlungsmodalitäten. Patrick Pfister. Institut für Recht der Wirtschaft Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Zahlungsmdalitäten Patrick Pfister Institut für Recht der Wirtschaft Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Übersicht Zahlungsart Tauschknstellatinen Kreditkartengeschäft Zahlungszeitpunkt eigenfinanzierte

Mehr

R I C H T L I N I E N der Stadtgemeinde Amstetten

R I C H T L I N I E N der Stadtgemeinde Amstetten R I C H T L I N I E N der Stadtgemeinde Amstetten für die Anmietung von Wohnungen, die durch gemeinnützige Wohnungsunternehmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder einem späteren Wohnbauförderungsgesetz

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08. BGB 738 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08. BGB 738 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08 BGB 738 Abs. 1 Ausgleichsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber ausgeschiedenem

Mehr

Anwendungsvereinbarung (AWV)

Anwendungsvereinbarung (AWV) Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits

Mehr

Entwurf. Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a Abs. 6 KStG) IV B 7 - S 2742a - 3/05 (bei Antwort bitte angeben)

Entwurf. Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a Abs. 6 KStG) IV B 7 - S 2742a - 3/05 (bei Antwort bitte angeben) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Entwurf POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder

Mehr

Anlagevermögen. m der Bilanz und in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. 300 Buchungsbeispiele. und Lösungen. Das. von Praktikern.

Anlagevermögen. m der Bilanz und in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. 300 Buchungsbeispiele. und Lösungen. Das. von Praktikern. Das Anlagevermögen m der Bilanz und in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 300 Buchungsbeispiele und Lösungen von Praktikern Detlev Karel Richard Abt Edeltraud Handler für Praktiker 4 Inhaltsverzeichnis Abschnitt

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2015 (492-1-A-4515)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2015 (492-1-A-4515) 23304 Förderung der Modernisierung von bestehenden Mietwohnungen, insbesondere zur Förderung der Energieeinsparung und zur Barrierefreiheit, durch ein Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl, Aktz. 21 C 612/05 vom 12.04.2006. 14 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UStG, 242 BGB. (incl. Volltext der Entscheidung)

Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl, Aktz. 21 C 612/05 vom 12.04.2006. 14 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UStG, 242 BGB. (incl. Volltext der Entscheidung) Ist in AGB s die Übermittlung von Rechnungen per E-Mail vereinbart, muss auf elektronischem Weg eine qualifiziert signierte elektronische Rechnung übermittelt werden. Ein einseitiger Wechsel zurück auf

Mehr

Die Bewerberin/der Bewerber kann Änderungen im Karriereprofil mittels der bereitgestellten Anwendung vornehmen.

Die Bewerberin/der Bewerber kann Änderungen im Karriereprofil mittels der bereitgestellten Anwendung vornehmen. Datenschutzerklärung Die vorliegende Datenschutzerklärung umfasst drei getrennte Datenanwendungen, die im Wege der Jobbörse der Republik Österreich verfügbar gemacht werden: Die erste Datenanwendung umfasst

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.

Mehr

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 3 Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Monatsleistungspreissystem Monatsleistungspreissystem

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Gemeinde. und dem Eigentümer Land Baden-Württemberg (vertreten durch ForstBW) betr. die Grundstücke Gemarkung... Flur..

Vereinbarung. zwischen. der Gemeinde. und dem Eigentümer Land Baden-Württemberg (vertreten durch ForstBW) betr. die Grundstücke Gemarkung... Flur.. Anlage 8 Mustervereinbarung Gemeinde und Land Vereinbarung zwischen der Gemeinde.. und dem Eigentümer Land Baden-Württemberg (vertreten durch ForstBW) betr. die Grundstücke Gemarkung... Flur.. Flurst.

Mehr

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 900. Ausführungsreglement vom. Dezember 009 über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 996 über die Wirtschaftsförderung (WFG); auf Antrag

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

hält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend "Fondsgesellschaft" genannt)

hält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend Fondsgesellschaft genannt) Präambel Vorname und Name Straße und Hausnr. PLZ und Wohnort (nachfolgend "Verkäufer" genannt) hält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend "Fondsgesellschaft"

Mehr

Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften

Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften Sebastian Bergmann Wiener Bilanzrechtstage 2013 Rechtsgrundlage 23 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1.... 2. Gewinnanteile der Gesellschafter

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

OGH 1986/02/18, 2 Ob 516/86

OGH 1986/02/18, 2 Ob 516/86 OGH 1986/02/18, 2 Ob 516/86 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik,

Mehr

Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach

Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach Seite 1 Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach Parteienverkehr: Montag - Freitag: 8:00-12:00 Uhr Tel.: +43 (0)3682-24800, Fax: +43(0)3682-24800-19 Internetadresse: www.stainach-puergg.gv.at

Mehr

0.972.321. Abkommen. Übersetzung 1

0.972.321. Abkommen. Übersetzung 1 Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Afrikanischen Entwicklungsfonds über die Errichtung des Schweizerischen Spezialfonds für Afrika 0.972.321 Abgeschlossen

Mehr

Der Bürgermeister Drucksache-Nr. 26/15 1.2/10 50 van ö.s. X nö.s. In den Haupt- und Finanzausschuss (16.06.2015) / / In den Rat (23.06.

Der Bürgermeister Drucksache-Nr. 26/15 1.2/10 50 van ö.s. X nö.s. In den Haupt- und Finanzausschuss (16.06.2015) / / In den Rat (23.06. Der Bürgermeister Drucksache-Nr. 26/15 1.2/10 50 van ö.s. X nö.s. In den Haupt- und Finanzausschuss (16.06.2015) / / In den Rat (23.06.2015) / / Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bereitstellung

Mehr

Eigenerklärung zur Eignung

Eigenerklärung zur Eignung Eigenerklärung zur Eignung (bei Bewerber-/Bietergemeinschaften von jedem Mitglied vorzulegen) 1. Erklärung zur Zuverlässigkeit Ich/Wir erkläre(n), dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/unsere

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) Deutscher Bundestag Drucksache 16/12254 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

BREMER GRIMM HELLER. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

BREMER GRIMM HELLER. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Umsetzungskonzept des Projektes Breitbandinfrastruktur in den Ämtern Nordsee-Treene, Viöl und Eiderstedt sowie in den Städten Friedrichstadt und Tönning RA/FAStR/StB/WP Dr. Henrik Bremer RAin Inga Hintz

Mehr

Krisenmanagement für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein kurzes Merkblatt

Krisenmanagement für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein kurzes Merkblatt Krisenmanagement für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein kurzes Merkblatt Rechtsanwalt Torsten Sonneborn Rechtsanwälte Löber & Sonneborn Rathausplatz 1 58507 Lüdenscheid FON 02351 433312 FAX 02351

Mehr

Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin

Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Förderungen, Beihilfen und Subventionen Fehler und Fallen beim Ausgeben von Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Vergaberecht und Fördermittel 08.05.2015 in Düsseldorf Aufbau für Fehler und Fallen Sanktionen

Mehr

Bundesgesetz Bundesfinanzierungsgesetz

Bundesgesetz Bundesfinanzierungsgesetz Bundesgesetz Bundesfinanzierungsgesetz Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz), die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 1986,

Mehr

Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008

Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster Vorlesungsablauf 14:00 c.t. Vorlesungsbeginn 15:15 Pause 15:30 Fortsetzung Vorlesung 16:30 Pause 16:45 Fortsetzung Vorlesung 17:45

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006) Bundesrat Drucksache 792/05 04.11.05 Verordnung der Bundesregierung AS - Fz - G Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)

Mehr

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) BerHG Ausfertigungsdatum: 18.06.1980 Vollzitat: "Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl.

Mehr

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) Um marktwirtschaftliche

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss

Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung für eine Vereinbarung gemäß Art.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 22. August 2014 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 22. August 2014 Teil II 1 von 18 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 22. August 2014 Teil II 208. Verordnung: Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Mehr

A N T RAG. Bundesgesetz vom..., über die Förderung von gewerblichen Unternehmensgründungen (Freispargesetz) ARTIKEL. Freisparen

A N T RAG. Bundesgesetz vom..., über die Förderung von gewerblichen Unternehmensgründungen (Freispargesetz) ARTIKEL. Freisparen u \ 368/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7 II -6q3q der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. Gesetzgebungsperiode 0> If,j>' ~ if:; ~ F\,~ {~ L-,

Mehr

Universität Trier, 10. Januar 2013. Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13

Universität Trier, 10. Januar 2013. Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13 Universität Trier, 10. Januar 2013 Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13 1 Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL. M. Standort in der Gliederung der Vorlesung Viertes Kapitel: Weitere Rechtsformen

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten

Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten Urteil mitgeteilt von Rechtsanwältin Eva Gerz Rechtsanwälte Felser Dezernat Familien- und Erbrecht http://www.felser.de Familienrechtsexpertin

Mehr

2777/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

2777/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 2777/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 2777/AB XXIV. GP Eingelangt am 09.09.2009 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2009

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen von Verträgen, die über die Plattform www.ums-metall.de und www.cortenstahl.com zwischen ums - Unterrainer Metallgestaltung Schlosserei GmbH, Mühlenweg 5, 83416

Mehr

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 2 Entgelte für die Entnahme ohne Leistungsmessung Für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Leistungsmessung wird

Mehr

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage 107 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 5 107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 21. 5. 1996 Regierungsvorlage Kündigung von Handelsabkommen mit Ecuador,

Mehr

Förderansuchen Eltern-Kind-Zentren. I. Angaben zum Förderungsansuchen

Förderansuchen Eltern-Kind-Zentren. I. Angaben zum Förderungsansuchen An das Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 Referat Familie und Konsumentenschutz 7000 Eisenstadt Eingangsstempel Förderansuchen Eltern-Kind-Zentren I. Angaben zum Förderungsansuchen 1.

Mehr

2 Ob 36/15f. B e s c h l u s s. gefasst: Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

2 Ob 36/15f. B e s c h l u s s. gefasst: Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt. 2 Ob 36/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den

Mehr

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen Auf der Grundlage von 4 Abs. 1 i.v.m. 91 Abs.1 Nr. 1 und 95 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsGemO in der Fassung

Mehr

Vertrag betreffend atypisch stille Gesellschaft mit der Solar&Spar Contract GmbH & Co. KG Aggertal-Gymnasium Engelskirchen

Vertrag betreffend atypisch stille Gesellschaft mit der Solar&Spar Contract GmbH & Co. KG Aggertal-Gymnasium Engelskirchen Vertrag betreffend atypisch stille Gesellschaft mit der Solar&Spar Contract GmbH & Co. KG Aggertal-Gymnasium Engelskirchen Vorbemerkung 1.1. Die Solar&Spar Contract GmbH & Co. KG Aggertal-Gymnasium Engelskirchen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit Bundesrat Drucksache 597/08 14.08.08 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit A. Problem und Ziel Nachdem Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich

Mehr

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005)

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Die Rz 1557 lautet: 1557 Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein

Mehr

Keine Angst vor dem Finanzamt. Tipps und Tricks zur Überwindung. Bensberg, 28.2.2012 KONLUS

Keine Angst vor dem Finanzamt. Tipps und Tricks zur Überwindung. Bensberg, 28.2.2012 KONLUS Keine Angst vor dem Finanzamt Tipps und Tricks zur Überwindung von Formalhürden Bensberg, 28.2.2012 Inhalt 1. Die steuerliche Erfassung 2. Allgemeine Angaben im Gründungsfragebogen 3. Steuerliche Abgrenzung

Mehr

Vergabekriterien der Mieterzuschüsse EOF Ansprechpartner: Frau Astrid Hein Tel.: 030/21 25 41 16 Frau Konstanze Eichert Tel.

Vergabekriterien der Mieterzuschüsse EOF Ansprechpartner: Frau Astrid Hein Tel.: 030/21 25 41 16 Frau Konstanze Eichert Tel. Zuschüsse für die einkommensorientierte Förderung Antragseinreichung Die Aufwendungszuschüsse betrifft die Wohnungen, die entsprechend des Zweiten Wohnungsbaugesetzes- insbesondere 88 e Einkommensorientierte

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 5. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Strasbourg, 09.05.2003 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 2 Umsatzsteuer 3 Betriebsstättenprinzip und

Mehr

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Patententwicklungsprogramm De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel

Mehr

mit Wirkung ab 1. Januar 2015

mit Wirkung ab 1. Januar 2015 Bewirtschaftungsgrundsätze des Saarlandes für die Verwendung von Investitionszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft in der Fassung vom 5. Dezember 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2015 Die Bewirtschaftungsgrundsätze

Mehr

BAG, 11.08.2015-9 AZR 952/13

BAG, 11.08.2015-9 AZR 952/13 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 11.08.2015, Az.: 9 AZR 952/13 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 11.08.2015 Referenz: JurionRS 2015, 31999 Aktenzeichen: 9 AZR 952/13 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) DarlehensV Ausfertigungsdatum: 09.07.1980 Vollzitat: "Verordnung über die Einziehung der

Mehr

Rahmenvereinbarung Mobile Kommunikation

Rahmenvereinbarung Mobile Kommunikation 1 Zwischen der einerseits und dem andererseits wird folgende Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) zur mobilen Kommunikation abgeschlossen: Präambel Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien unterliegen

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten

Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten im Bereich Naturschutz Schneverdingen, 13. Mai 2014 Dr. Martin Schwee, Referent für Beihilfenpolitik Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und

Mehr

Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung.

Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung. XI. Wohnbeihilfe 1. Was versteht man unter Wohnbeihilfe? Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung. 2. Wer bekommt Wohnbeihilfe

Mehr

ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG

ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG Zwischen dem Unternehmerverband IndustrieService + Dienstleistungen e.v., Düsseldorfer Landstraße 7, 47249 Duisburg und der - einerseits - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

No... /!2..?... J A Präs.: 0 1. DEZ. 1988

No... /!2..?... J A Präs.: 0 1. DEZ. 1988 .. 208/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 6 TI -boo~ der ßcibg:cn nl don Stcnogmphic;chcn Protokollen A N T RAG des Nationalrat~~' XVU. G~setzgebungsperiode der Abgeurdneten.sch..wt~~\W\de...VI

Mehr